Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.160/2004
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


1P.160/2004 /ggs

Urteil vom 27. Januar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Scartazzini,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic.
iur. Béatrice Heinzen Humbert,

gegen

1.Stockwerkeigentümergemeinschaft
Kirchstrasse,
2.A.________,
3.B.________,
4.C.________,
5.D.________,
6.E.________,
7.F.________,
8.G.________,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Fürsprecher Peter Krähenbühl,
Einwohnergemeinde Köniz, 3098 Köniz,
handelnd durch den Gemeinderat Köniz, Schwarzenburgstrasse 236, 3098 Köniz,
und dieser vertreten durch die Direktion Planung, Umwelt und Verkehr,
Sägestrasse 75, 3098 Köniz,

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt,
Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Art. 8, 9, 27 und 29 BV (Gesamtbauentscheid und Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 3. Februar 2004.

Sachverhalt:

A.
Y. ________ ist Eigentümer der Liegenschaft Kirchstrasse 15 in Liebefeld, in
welcher sich mehrere Wohnungen sowie im westlichen Teil des Erdgeschosses das
"Café Moskau" befinden. Anlässlich einer baupolizeilichen Kontrolle vom 14.
Juni 2000 stellte das Bauinspektorat der Einwohnergemeinde (EG) Köniz fest,
dass in den sich im östlichen Teil des Erdgeschosses befindenden
Räumlichkeiten der ehemaligen Drogerie elf Videokabinen aufgestellt und ein
Betriebsraum mit Videorecordern eingerichtet worden waren. Betreiberin der
Videokabinen ist die X.________ GmbH, deren Geschäftsführer Y.________ ist.
Die von diesem gegen die Durchführung der baupolizeilichen Kontrolle erhobene
Beschwerde wurde mit Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des
Kantons Bern (BVE) vom 28. November 2000 als unbegründet abgewiesen.

B.
Am 21. Juli 2000 stellte der Regierungsstatthalter I von Bern auf Gesuch der
Einwohnergemeinde Köniz hin fest, dass die Umnutzung der ehemaligen Drogerie
in ein Lokal mit Videokabinen einer Baubewilligung bedürfe und die
Einrichtung der Filmgesetzgebung unterstehe. Diese Verfügung erwuchs in
Rechtskraft.

Mit Wiederherstellungsverfügung vom 23. Oktober 2000 forderte das
Bauinspektorat Köniz Y.________ und die X.________ GmbH unter Androhung der
Ersatzvornahme auf, den Betrieb der Videokabinen per 4. Dezember 2000
einzustellen und die technischen Installationen bis zum 8. Dezember 2000 zu
entfernen. Sodann wies die EG Köniz auf die Möglichkeit der Einreichung eines
nachträglichen Baugesuches und der erforderlichen Nebengesuche hin,
insbesondere auf jene nach der Filmgesetzgebung.

C.
Am 28. November 2000 reichte die X.________ GmbH bei der EG Köniz ein
nachträgliches Baugesuch für das Aufstellen von elf mobilen Bild- und
Tonträgern und das Einrichten einer dazugehörenden mobilen PC-Tower-Anlage
sowie für den Abbruch von Mauern ausserhalb des Gebäudes ein. Bereits am 2.
Februar 2000 hatte Y.________ bei der Gemeindeverwaltung von Köniz ein
Reklamegesuch für eine Leuchtreklame mit dem Text "Monika K." eingereicht.

Gegen das publizierte Baugesuch gingen dreizehn Einsprachen ein, darunter
diejenigen der Stockwerkeigentümergemeinschaft Kirchstrasse, von A.________,
von B.________, H.________ und C.________, D.________ und E.________,
F.________ und G.________ sowie der Stiftung I.________.

Mit Bauentscheid vom 16. Januar 2002 erteilte die EG Köniz dem Bauvorhaben in
Bezug auf das Aufstellen der Videokabinen, die dazugehörende Technik sowie
die Aussenleuchtreklame den Bauabschlag und verfügte die Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustandes bis zum 28. Februar bzw. 8. März 2002. Der
Abbruch der das Gebäude flankierenden Mauern wurde bewilligt.

D.
Dagegen erhob die X.________ GmbH am 18. Februar 2002 Beschwerde bei der BVE
und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr die
entsprechende Baubewilligung zu erteilen; eventuell sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die BVE wies die Beschwerde
mit Entscheid vom 3. Oktober 2002 ab und bestätigte die angefochtene Bau- und
Wiederherstellungsverfügung.

E.
Am 1. November 2002 gelangte die X.________ GmbH mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit dem Begehren, in Aufhebung des
Entscheides der BVE sei ihr die Baubewilligung zu erteilen.

In prozessualer Hinsicht wurden sowohl ein Sistierungsgesuch der
Beschwerdeführerin als auch das von einem Teil der privaten Beschwerdegegner
eingereichte Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Am 14.
Mai 2003 führte eine Delegation des Verwaltungsgerichts eine Augenscheins-und
Instruktionsverhandlung durch.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Urteil vom 3.
Februar 2004 ab. Gleichzeitig setzte es die Frist für die Einstellung des
Videokabinenbetriebs und die Entfernung der technischen Anlagen auf den 13.
März 2004 an.

F.
Die X.________ GmbH erhob mit Eingabe vom 10. März 2004 staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht. Sie rügt die Verletzung der
Wirtschaftsfreiheit sowie des Willkürverbotes, des Rechtsgleichheitsgebotes
und des rechtlichen Gehörs. Sie beantragt, das Urteil des
Verwaltungsgerichtes sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die BVE verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die privaten Beschwerdegegner
beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die
EG Köniz, vertreten durch die Direktion Planung, Umwelt und Verkehr,
schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

G.
Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2004 wurde der Beschwerde insofern
aufschiebende Wirkung zuerkannt, als die von der Beschwerdeführerin
betriebenen Videokabinen nicht bereits während des vorliegenden
bundesgerichtlichen Verfahrens zu entfernen waren. Im Übrigen wurde das
Gesuch in dem Sinne abgewiesen, dass der Betrieb der Videokabinen bis zum
Entscheid über die staatsrechtliche Beschwerde einzustellen war.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen
Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 173 E. 1 S.
174). Abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ist die
staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 1.2.1
S. 131 f. mit Hinweisen). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten
werden, soweit mit ihr mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides
verlangt wird.

1.2 Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 88 OG zur Beschwerdeführung
berechtigt, soweit sie durch den angefochtenen Entscheid in ihren aktuellen
und rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. Der angefochtene
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern bestätigt die von der BVE
in Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts erlassene Verfügung, womit die
Ablehnung der beantragten Baubewilligung und die angeordnete
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes beschlossen wurden. Die
Beschwerdeführerin ist in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin und Betreiberin
von Videokabinen betroffen und daher befugt, eine Verletzung der von ihr
angerufenen Grundrechte zu rügen. Das trifft für die Rügen der Verletzung des
Schutzes der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), des Willkürverbots (Art. 9
BV), des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zu (BGE 120 la 120 E. 1 b S. 121 mit Hinweisen).

1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt und
geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist daher unter dem
Vorbehalt einzutreten, dass die Rügen gehörig begründet sind und das
Novenverbot respektiert wird (Art. 86 Abs. 1 und 90 Abs. 1 lit. b OG).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf Grund der kantonalen und
kommunalen Bauordnung stehe ihr das Recht zu, in der Kirchstrasse in
Liebefeld eine Videothek in der Wohnzone zu betreiben. Sie rügt, der
Entscheid des Verwaltungsgerichts, wonach der dem Sexgewerbe zugeordnete
Videobetrieb infolge ideeller Immissionen in der Wohnzone generell als
zonenwidrig bezeichnet wird, verletze die Wirtschaftsfreiheit im Sinne von
Art. 27 BV.

2.2 Die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV garantiert insbesondere die
freie Wahl einer selbstständigen oder unselbstständigen
privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Zudem wird eine freie Wahl des Ortes
der Geschäftsniederlassung oder der Berufsausübung gewährleistet. Das
Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit gilt jedoch nicht uneingeschränkt.
Beschränkungen der Wirtschaftsfreiheit halten vor Art. 27 BV stand, wenn sie
auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, ein öffentliches Interesse
verfolgen, welches einen Eingriff in diese Freiheit zu rechtfertigen vermag,
und verhältnismässig sind (Art. 36 BV). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zur Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 der Bundesverfassung
vom 29. Mai 1874, aBV), die auch auf die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27
BV anwendbar ist, steht eine raumplanerisch bedingte Massnahme, die zu einer
Einschränkung der gewerblichen Betätigungsmöglichkeit führt, nicht im
Widerspruch zu diesem Grundrecht, es sei denn, es würde unter dem Deckmantel
der Raumplanung ein Eingriff in den wirtschaftlichen Wettbewerb bezweckt oder
die Handels- und Gewerbefreiheit würde durch die in Frage stehende Massnahme
ihres Gehalts entleert (BGE 119 la 378 E. 4b S. 381; Urteile des
Bundesgerichts 1P.77112001 vom 5. Mai 2003, E. 6.2; 1P.191/1997 vom 26.
November 1997, E. 2c).

3.
3.1 Mit Entscheid vom 16. Januar 2002 erteilte die EG Köniz dem Bauvorhaben
der X.________ GmbH in Bezug auf das am 28. November 2000 eingereichte
Baugesuch für das Aufstellen von elf mobilen Videokabinen, die dazugehörende
Technik sowie die Aussenleuchtreklame "Monika K." den Bauabschlag und
verfügte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Dabei stützte sie
sich auf Art. 24 Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0),
wonach Bauten und Anlagen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft führen
dürfen, die der Zonenordnung widersprechen. Nach der baulichen Grundordnung
der Gemeinde Köniz liegt der Betrieb der Beschwerdeführerin nach Nutzungsplan
Teilgebiet Köniz-Liebefeld vom 7. März 1993 (in Kraft seit 1. Januar 1994) in
der Wohnzone W, Bauklasse Ila. Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Baureglements der EG
Köniz vom 7. März 1993 (GBR) ist die Wohnzone W für das Wohnen bestimmt.
Ausser der Wohnnutzung sind nach Abs. 2 der Bestimmung Arbeitsaktivitäten
gestattet, die das gesunde und ruhige Wohnen nicht stören; in den Bauklassen
I, Ila und Ilb werden dabei Arbeitsaktivitäten bis zu 35 % der
Bruttogeschossfläche eines Gebäudes gestattet (lit. a). Nach Art. 41 Abs. 5
GBR gilt in der Wohnzone die Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). Art. 12 GBR
hält zudem fest, dass der Schutz vor Immissionen sich nach den
eidgenössischen und kantonalen Vorschriften richtet.

3.2 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Verweigerung der Baubewilligung
im Wesentlichen ein, die Beschränkung bestimmter zulässiger Nutzungsweisen
bedürfte einer ausdrücklichen und unmissverständlichen, abschliessend
umschriebenen gesetzlichen Regelung. Die kantonale oder die massgebende
kommunale Bauordnung enthalte keine konkreten Vorschriften darüber, ob
Sex-Videokabinen oder ähnliche Formen sexgewerblicher Nutzungen in einer
Wohn- und Arbeitszone zulässig oder verboten seien. Es fehle damit an einer
Rechtsgrundlage für die generelle Verbannung solcher Betriebe aus der Wohn-
und Arbeitszone. Dies treffe umso mehr zu, als die Kontroverse um den
Videobetrieb in der Gemeinde eine politische Motion ausgelöst habe. Damit
habe der Gemeinderat erkannt, dass es einer Änderung des Baureglements
bedarf, um die Erotikbetriebe generell in die Arbeitszone zu verweisen. Bis
das revidierte Baureglement vorliege, fehle es an einer gesetzlichen
Grundlage.

3.3 Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht
diesen Bereich nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise
der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche
Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 128 I 136 E. 2.1 S. 140). Die Gemeinden
sind im Kanton Bern gemäss Art. 65 Abs. 1 BauG im Bereich ihrer Bau- und
Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelung und der übergeordneten
Planung autonom und geniessen in diesen Belangen einen weiten
Ermessensspielraum. Dabei beschränkt sich die Autonomie nicht nur auf den
Bereich der Rechtssetzung. Insbesondere dort, wo die Gemeinde zum Erlass von
Rechtsnormen berechtigt ist, kommt ihr grundsätzlich auch bei der Anwendung
ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, selbst wenn die Gemeinde kantonale
Vorschriften in ihr Gemeinderecht übernimmt.

3.4 Die genannte Rechtsgrundlage der Gemeinde Köniz stimmt in ihrem
materiellen Gehalt im Wesentlichen mit Art. 90 Abs. 1 der Bauverordnung vom
6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) überein. Insoweit hat die EG Köniz in
materieller Hinsicht kein eigenständiges kommunales Recht gesetzt. Da die
Übernahme kantonalen Rechts durch die EG Köniz in einem grundsätzlich von der
Gemeindeautonomie erfassten Bereich erfolgt ist und es der Gemeinde Köniz
obliegt, die auf ihrem Gemeindegebiet geltenden Nutzungsvorschriften zu
erlassen, ändert dies indessen nichts daran, dass der EG Köniz bei der
Anwendung von Art. 41 Abs. 2 GBR ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt.
Schliesslich kann kantonalen und kommunalen Immissionsvorschriften neben
bundesrechtlichen (USG, LSV) noch eigenständige Bedeutung zukommen, soweit
sie die Nutzungsart und -intensität aus raumplanerischen Gründen normieren.

3.5 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin bezüglich einer mangelnden
gesetzlichen Grundlage sind nicht stichhaltig und vermögen die von der
Vorinstanz festgestellte Schutzwürdigkeit der Wohnzone W, Bauklasse lla somit
nicht in Frage zu stellen. Denn einerseits trifft es entgegen den Äusserungen
der Beschwerdeführerin nicht zu, dass das kantonale Gericht den Betrieb von
Sex-Videokabinen in Wohn- und Arbeitszonen generell als zonenwidrig
bezeichnet bzw. derartige Betriebe in die Arbeits- und Industriezone verbannt
hätte. Andererseits ist aus dem von der Beschwerdeführerin erwähnten
politischen Vorstoss einer Verdeutlichung des Baureglements bezüglich
Erotikbetriebe nicht zu schliessen, in ihrer jetzigen Ausgestaltung würden
die Gemeindevorschriften nicht ausreichen, um das Sexgewerbe in der Wohnzone
W Ila als zonenwidrig zu qualifizieren. Namentlich ist es angesichts der
Vielgestaltigkeit der Verhältnisse nicht möglich, in Baureglementen auf
allgemeine auslegungsbedürftige Begriffe zu verzichten und besteht auch kein
Anspruch darauf, dass in einer Bestimmung jede Einzelheit geregelt wird.

4.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Einrichtung der Videokabinen
bewirke keine ideellen Immissionen, weshalb kein öffentliches Interesse
bestehe, ihre Wirtschaftsfreiheit zu beschränken. Auch unter dem
Gesichtspunkt der Sittlichkeit seien keine Massnahmen zum Schutz des
öffentlichen Interesses zu ergreifen, was die Gewerbe- und Gemeindepolizei in
ihrem Amtsbericht vom 10. August 2001 klar festgehalten habe.

4.1 Ideelle Immissionen sind solche Einwirkungen, welche das seelische
Empfinden verletzen beziehungsweise unangenehme psychische Eindrücke erwecken
(BGE 108 la 140 ff.). Öffentlichrechtliche Immissionsvorschriften können
Schranken der Wirtschaftsfreiheit darstellen. Um zulässig zu sein, müssen sie
dem öffentlichen Interesse dienen und verhältnismässig sowie rechtsgleich
sein. Die Wohnqualität hängt somit auch von ideellen Faktoren ab. Nicht nur
Lärm und Gerüche, sondern auch eine unästhetische oder sonst wie
unerfreuliche Umgebung können die Wohnqualität, und sei es auch nur über den
Ruf der Wohngegend, in erheblichem Mass beeinträchtigen. Moderne
Unterhaltungsgewerbe, die mit Sex Geschäfte machen, brauchen zwar die
öffentliche Sittlichkeit als solche nicht zu beeinträchtigen, sie können aber
unter Umständen auf die Umgebung derart unangenehm und lästig wirken, dass
auch dies zu verhindern im öffentlichen Interesse liegt (BGE 108 la 140 E.
5c/bb S. 146 f.; Aldo Zaugg, Kommentar zum bernischen Baugesetz, 2. Aufl.
1995, Art. 24 N. 8). Dabei liegt es im Wesen des Immissionsrechts, dass es
nicht anders geregelt werden kann, als mit dem weiten Begriff der
übermässigen Einwirkung. In jedem konkreten Fall muss somit festgestellt
werden, was anhand der gegebenen Umstände als übermässige Einwirkung
anzusehen ist, wobei der Bürger keinen Anspruch darauf hat, schon bei Erlass
des Gesetzes eine Kasuistik mitgeliefert zu erhalten.

4.2 Die Qualifizierung ideeller Immissionen als stark störend setzt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein erhebliches Konfliktpotential zwischen
den sich entgegenstehenden Nutzungen voraus (BGE 108 la 140. E. 5c/bb S. 146
f.; Urteile 1P.771/2001 vom 5. Mai 2003; 1P.191/1997 vom 26. November 1997).
Dabei hat das Bundesgericht dies bereits bei einem Fall mit Wohnanteil von
60% als vertretbar erachtet und es als nicht willkürlich bezeichnet, unter
solchen Umständen auf eine intensive Wohnnutzung zu schliessen (1P.771/2001
vom 5. Mai 2003). Dies muss vorliegend umso mehr gelten bei einem Wohnanteil
von 65%. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, auch in einem in BVR
1990, S. 402 ff. publizierten Fall habe eine mässig störende Arbeitsaktivität
nicht zur Abweisung der Bewilligung geführt. Es ist indessen zu beachten,
dass die baurechtlichen Vorschriften von Köniz gemäss Art. 41 Abs. 2 GBR jede
störende und nicht nur mässig oder stark störende Arbeitsaktivitäten
ausgeschlossen haben wollen.

4.3 Das Verwaltungsgericht befand, die Erkenntnis, der Betrieb von
Sex-Videokabinen sei dem Sexgewerbe zuzuordnen, sei unter bau- und
planungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. In seinem Entscheid
hatte es nicht zu prüfen, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin die
öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit gefährdet, sondern ob er in der
Wohnzone W Ila der EG Köniz zonenkonform ist. Das Gericht stellte fest, dass
die bisherigen Umstände noch keine Hinweise auf einen Einzug des
Rotlichtgewerbes in der streitbetroffenen Liegenschaft ergeben hatten.
Indessen befand es, eine sexgewerbliche Nutzung im dargelegten Sinne sei
bereits für sich allein, aber insbesondere auch mit Blick auf die dadurch
erhöhte Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung weiterer gleich gelagerter Betriebe
in der Umgebung geeignet, bei den Bewohnerinnen und Bewohnern der umliegenden
Liegenschaften ein Gefühl des Unbehagens auszulösen, den guten Ruf des
Quartiers zu beeinträchtigen und dadurch die Vermietbarkeit von Wohnungen in
der Umgebung der betroffenen Liegenschaft, insbesondere an Familien mit
Kindern, zu erschweren. Dabei führte es unter Anrufung des Gleichheitssatzes
aus, mit der Gewährung der Baubewilligung würde es zukünftig praktisch
unmöglich sein, weitere Gesuchsteller der Sexbranche abzuwehren.

4.4 Diese Betrachtungsweise ist nicht zu beanstanden. In der Tat kommt es
vorliegend nicht darauf an, ob ein bestimmter Betrieb im konkreten Einzelfall
auch wirklich stört oder nicht, sondern ob es bei einem sexgewerblichen
Betrieb generell und an sich an der Zonenkonformität fehlt. Bei einer solchen
Prüfung müssen die konkreten Immissionen des sexgewerblichen Betriebes nicht
ermittelt werden, denn die Frage, ob die öffentliche Ordnung und die
Sittlichkeit durch den Betrieb des Sexgewerbes nachhaltig gestört werden,
stellt sich nicht. Im angefochtenen Entscheid erfolgte die festgestellte
Zonenwidrigkeit zu Recht auf Grund einer abstrakten Immissionsbeurteilung
(Aldo Zaugg, a.a.O., Art. 24 N. 8). Auch wenn sich möglicherweise in den
letzten Jahren die Anschauung zu gewissen Tabuthemen geändert haben mag,
ändert dies nichts daran, dass in einer überwiegenden Wohnzone einer
städtischen Aussengemeinde wie der EG Köniz ein allenfalls erster Sexbetrieb
als störend empfunden werden kann und die Voraussetzung der Zonenkonformität
aus ideellen Immissionsgründen somit nicht erfüllt. Schliesslich leitet die
Beschwerdeführerin aus einem Amtsbericht der Gewerbe- und Gemeindepolizei vom
10. August 2001 zu Unrecht Argumente zu ihren Gunsten ab, zumal sich dieser
mit der baupolizeilichen Problematik nicht befasst.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Verwaltungsgericht habe die
Gemeindevorschriften willkürlich angewendet, da das Sexgewerbe ein nicht
störendes Gewerbe sei. Der angefochtene Entscheid sei willkürlich, weil er
sowohl gegen den klaren Wortlaut als auch gegen den Sinn und Zweck von Art.
41 Abs. 2 GBR verstosse. Zu berücksichtigen sei ferner, dass sich vor der
Liegenschaft der Beschwerdeführerin kein idyllisches Wohnquartier, sondern
ein Quartier an einer stark befahrenen Strasse befinde. Gegenwärtig würden
zudem Bestrebungen der Gemeinde Köniz bestehen, die Kirchstrasse als
Geschäftszentrum zu gestalten. Die Beschwerdeführerin rügt somit die
Verletzung des Willkürverbots bei der Auslegung und Anwendung des
Gemeindebaurechts.

5.2 Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Missachtung des
Willkürverbots nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, dass die
Begründung unhaltbar ist, der Entscheid muss sich vielmehr im Ergebnis als
willkürlich erweisen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 60 E. 5a S. 70, je mit
Hinweisen).

5.3 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid nicht mit konkreten unzulässigen
Immissionen wie z. B. einem überhöhten Verkehrsaufkommen, Schul- oder
Heimnähe begründet, sondern vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
sie den von der EG Köniz erteilten Bauabschlag und die verfügte
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gestützt auf eine abstrakte
Immissionsbeurteilung bestätige.

5.4 Die Auslegung und die Anwendung von Art. 41 Abs. 2 GBR durch das
Verwaltungsgericht ist im Lichte von Art. 9 BV nicht zu beanstanden. Art. 41
Abs. 1 GBR legt klar fest, dass die Wohnzone W in erster Linie für Wohnbauten
bestimmt ist. In diesem Sinne sind Arbeitsaktivitäten in der Wohnzone nur
zulässig, wenn sie das gesunde und ruhige Wohnen nicht stören. Die
funktionale Betrachtungsweise der Vorinstanz, wonach in der Wohnzone nur
Gewerbe zugelassen werden, die dem Bedarf der Bewohner dienen, entspricht
durchaus den Zielen und dem Zweck des Gesetzes; hingegen kann die
Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin, wonach nur solche Betriebe, die von
der ansässigen Bevölkerung täglich aufgesucht werden, einen funktionalen
Bezug zur Wohnzone haben sollen, nicht zutreffend sein. Das Sexgewerbe
unterscheidet sich hinsichtlich der Bedeutung für die Versorgung der
Bevölkerung klarerweise etwa von Bäckereien, Arztpraxen und Coiffeursalons.
In der Tat beeinträchtigen Betriebe wie Tankstellen, Büros und Kleinbetriebe
das gesunde und ruhige Wohnen nicht, weil der funktionale Bezug zur Wohnzone
offensichtlich ist. Daran ändert auch der nicht weiter spezifizierte Hinweis
der Beschwerdeführerin auf Bauvorhaben der Stadt nichts, zumal die von ihr
erwähnten Projekte vorwiegend der verkehrsmässigen Erschliessung dienen
dürften. Namentlich bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, welche
Nutzvorschriften in diesen Fällen angewendet werden sollten. Demgegenüber ist
den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2004 zu
entnehmen, dass sich Teile des Gebietes "Steinhölzli" auf beiden Seiten der
Kirchstrasse in der Gemischten Zone AW im Sinne von Art. 42 GBR befinden,
welche weitergehend gewerblich genutzt werden dürfen. Indem das
Verwaltungsgericht diesen unterschiedlichen Nutzungsvorschriften Rechnung
getragen hat, ist es nicht in Willkür verfallen; umgekehrt wäre es
willkürlich gewesen, die verschiedenen Nutzungsvorschriften ausser Acht
zulassen.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin vertritt die Meinung, auch gestützt auf das
Rechtsgleichheitsgebot habe sie Anspruch darauf, dass ihr die Baubewilligung
erteilt werde. Dabei beruft sie sich darauf, dass andere Behörden im
Zusammenhang mit sexgewerblichen Tätigkeiten anders entschieden hätten.
Insbesondere macht sie geltend, für die Liegenschaft Rathausgasse 64 in Bern
sei ihr die Bewilligung für einen Sex-Videokabinenbetrieb erteilt worden. Die
Beschwerdeführerin weist ferner auf eine in BVR 1990, S. 402 ff.
veröffentlichte Rechtsprechung hin, nach welcher der Betrieb eines
Massagesalons nicht generell wegen der ideellen Immissionen als störende
Nutzung bezeichnet wurde.

6.2 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV enthaltenen Grundsatz der Rechtsgleichheit
ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Nach der Rechtsprechung
verletzt die rechtsanwendende Behörde die Rechtsgleichheit, wenn sie zwei
tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich
behandelt und zwei tatsächlich verschiedene Situationen ohne sachlichen Grund
gleich behandelt. Dabei ist entscheidend, dass die zu behandelnden
Sachverhalte in Bezug auf die relevanten Tatsachen gleich bzw. ungleich sind
(BGE 127 I 185 e. 5 S. 192; 202 E. 3f/aa S. 209, je mit Hinweisen).

6.3 Die Beschwerdeführerin zeigt allerdings nicht auf, inwiefern die
erwähnten Fälle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gleich wie der
vorliegende gelagert sein sollen. Aus der Bewilligung ihres
Sex-Videokabinenbetriebes in der Stadt Bern kann die Beschwerdeführerin
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus den Ausführungen der Vorinstanz in
ihrer Stellungnahme vom 24. März 2004 geht zudem hervor, dass im fraglichen
Planungsgebiet in Bern unterschiedliche Nutzungsvorschriften vorliegen,
welche keine Beschränkung der gewerblichen Nutzung auf Aktivitäten vorsehen,
die das gesunde und ruhige Wohnen nicht stören. Die Beschwerdeführerin beruft
sich jedoch hauptsächlich auf den aus der Wirtschaftsfreiheit abgeleiteten
Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen und beanstandet eine
Ungleichbehandlung gegenüber anderen Anbietern des Sexgewerbes. Aufgrund der
Gerichtspraxis muss sich eine allfällige Ungleichbehandlung zwischen direkten
Konkurrenten auswirken, die sich mit gleichen Angeboten an dasselbe Publikum
richten. Ein solches Verhältnis ist schon insofern zu verneinen, als die
Kundschaft von Sex-Videokabinen nicht identisch sein dürfte mit derjenigen
von Massagesalons (BVR 1990 S. 402 ff.). Im genannten Fall ging es um die
Bewilligung zur Betreibung eines Massagesalons, welcher nach aussen nicht in
Erscheinung trat. Hingegen würde sich der Sex-Videokabinenbetrieb der
Beschwerdeführerin, wie sich aus dem Gesuch für das Anbringen einer
Werbeleuchtreklame mit dem Text "Monika K." ergibt, an Passanten richten und
wäre demzufolge klar gegen aussen erkennbar.

7.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vor, weil sie zu einzelnen ihrer Rügen keine Stellung genommen hätte.
Sie macht hauptsächlich geltend, das kantonale Gericht habe sich mit dem
Wandel im Bereich der Sittlichkeit nicht auseinander gesetzt und somit ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

7.1 Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt
sich der Anspruch, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüft und beim Entscheid
berücksichtigt. Folge dieser Prüfungspflicht ist insbesondere die behördliche
Begründungspflicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen
Einwand und mit jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE
126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen).

7.2 Bei der Verneinung der Zonenkonformität des Sexbetriebes der
Beschwerdeführerin hat sich das kantonale Gericht auf die Praxis des
Bundesgerichts gestützt (BGE 108 la 140 E. 5c/bb S. 146 f.) und dargelegt,
dass es im Fall einer abstrakten Immissionsbeurteilung auf die sittlichen
Anschauungen nicht ankommt. Danach genügt es, wenn die betreffenden Gewerbe
auf die Umgebung immissionsmässig derart unangenehm und lästig wirken, dass
deren Verhinderung im öffentlichen Interesse liegt. In diesem Sinn sind die
Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht unbeantwortet geblieben. Demzufolge
hatte sich die Vorinstanz sowohl in Anwendung des Grundsatzes der
antizipierten Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) als auch in
Anbetracht der Begründungspflicht (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit
Hinweisen) mit der Prüfung eines Gesinnungswandels der öffentlichen
Sittlichkeit nicht eingehender zu befassen. Eine Verletzung des
Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen im Rahmen
der Willkürkognition (Karl Spühler, Die Praxis der staatsrechtlichen
Beschwerde, Bern 1994, S. 57) zu verneinen.

8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die Anordnung der
Entfernung der Einrichtungen bzw. die Wiederherstellung des früheren
Zustandes. Sie bestreitet nicht, dass sich die mobilen technischen Anlagen
leicht entfernen lassen. Hingegen rügt sie die relativ kurze
Wiederherstellungsfrist, die ihr durch die Vorinstanz angesetzt wurde. Sie
betreibe die Videokabinen seit 1999 und habe in dieser Zeit Arbeitsplätze
geschaffen, erhebliche Investitionen getätigt, sei vertragliche
Verpflichtungen eingegangen und habe sich eine Kundschaft aufgebaut. Diese
Kriterien seien bei der Frage der Angemessenheit der anzusetzenden Frist zu
berücksichtigen, was die Vorinstanz übersehen habe.

8.2 Die Wiederherstellungsverfügung muss verhältnismässig sein und darf den
Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Vor dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit hält eine Massnahme stand, wenn sie zur Erreichung des
angestrebten Zieles geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in
einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln, d.h. den zu ihrer
Verwirklichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen, steht. Ein Abbruchbefehl
erweist sich dann als unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz
gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem
Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE
128 I 3 E. 3e/cc S. 15, mit Hinweisen).

8.3 Anstelle der Entfernung der betroffenen Anlage besteht im vorliegenden
Fall keine Alternative, welche für die Wiederherstellung des früheren
Zustandes eine sinnvollere Lösung darstellen würde. Die Videoanlage der
Beschwerdeführerin wurde, wie ausgeführt, ohne rechtsgültige Baubewilligung
erstellt, und sie kann, da sie materiell gesetzwidrig ist, auch nachträglich
nicht bewilligt werden. Was die Beschwerdeführerin demgegenüber bezüglich der
Angemessenheit der Frist vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere
legt sie nicht dar, inwiefern vertragliche Verpflichtungen bestehen würden,
welche eine kurze Wiederherstellungsfrist als unverhältnismässig erscheinen
lassen könnten. Zudem trifft sie die kurze Wiederherstellungspflicht nicht
unvorbereitet, nachdem das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 7. April
2004 die Einstellung des Betriebs der Videokabinen bis zum Entscheid über die
staatsrechtliche Beschwerde angeordnet hat. Die Vorinstanz hat in ihrem
Entscheid vom 3. Februar 2004 eine Wiederherstellungsfrist bis spätestens 13.
März 2004 angesetzt. Die Entfernung der Anlage bis spätestens 30 Tage nach
Eröffnung des vorliegenden Urteils erscheint deshalb als angemessen.

9.
Die Beschwerde erweist sich damit in allen Punkten als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (siehe E. 1.1 hiervor).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die privaten
Beschwerdegegner haben für das Verfahren vor dem Bundesgericht Anspruch auf
eine angemessene Parteientschädigung durch die Beschwerdeführerin (Art. 159
Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Für die Entfernung der technischen Anlagen wird der Beschwerdeführerin neu
eine Frist von 30 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils angesetzt.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat die privaten Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 4'000.- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Köniz, der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: