Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.159/2004
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


1P.159/2004 /gij

Urteil vom 26. Mai 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Steinmann.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Christian Schroff,

gegen

Politische Gemeinde Bürglen, 8575 Bürglen TG,
handelnd durch den Gemeinderat Bürglen, 8575 Bürglen TG, und dieser vertreten
durch Rechtsanwalt Roman Brunner,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Art. 7, 8, 9, 13, 29 und 30 BV, Art. 8 EMRK (Einbürgerung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. Dezember 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Bürglen vom 25. November
2002 hiess drei Einbürgerungsgesuche gut, wies indes entgegen der
gemeinderätlichen Empfehlung das Gesuch von X.________ und eines weitern
Bewerbers ab. Eine Beschwerde des Genannten hiess das Departement für Justiz
und Sicherheit des Kantons Thurgau am 23./24. Juni 2004 gut und erklärte den
Rekurrenten als in das Bürgerrecht der Gemeinde Bürglen aufgenommen.

In der Folge hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde
der Politischen Gemeinde Bürglen am 3. Dezember 2003  im Sinne der Erwägungen
teilweise gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Gemeinde zurück.
Unter Beachtung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 129 I 217
und 232) hielt es fest, dass Einbürgerungsentscheide Verwaltungsakte
darstellten und die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien
erforderten. Im vorliegenden Fall sei der Anspruch auf Begründung verletzt
worden, weshalb der Einbürgerungsentscheid vom Departement zu Recht
aufgehoben worden sei. Hingegen könne der abgewiesene Gesuchsteller nicht
ohne weiteres als in die Gemeinde eingebürgert bezeichnet werden. Daher sei
die Sache der Politischen Gemeinde zum Neuentscheid unter Wahrung der
Verfahrensrechte zurückzuweisen.

Gegen diesen Entscheid hat X.________ beim Bundesgericht am 8. März 2004
staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des
Verwaltungsgerichtsurteils und macht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV in
Verbindung mit Art. 7, 8, 9 und 13 BV geltend.
Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag auf vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde; die Politische Gemeinde Bürglen ersucht darum, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

2.
Mit dem angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts wird das
Einbürgerungsverfahren nicht abgeschlossen und die Einbürgerungssache zu
neuem Entscheid an die Politische Gemeinde Bürglen zurückgewiesen. Das
angefochtene Urteil stellt damit gemäss konstanter Rechtsprechung einen
Zwischenentscheid dar (vgl. BGE 128 I 3 E. 1b S. 7; 122 I 39 E. 1a/aa S. 41;
117 Ia 251 E. 1a S. 253; 117 Ia 396 E. 1 S. 398, mit Hinweisen).

Letztinstanzliche kantonale Zwischenentscheide können nach Art. 87 Abs. 2 OG
mit staatsrechtlicher Beschwerde nur angefochten werden, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil haben
der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts und ein neuer Entscheid
über das Einbürgerungsgesuch nicht zur Folge. Daran vermag auch der Umstand
nichts zu ändern, dass sich beim neuen Entscheid möglicherweise Fragen des
Persönlichkeitsschutzes im Sinne von Art. 10 und 13 BV stellen können.

Demnach ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). Dieser hat zudem die Politische
Gemeinde Bürglen für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Politische Gemeinde Bürglen für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Bürglen und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: