Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.150/2004
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1P.150/2004 /sta

Urteil vom 6. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Aeschlimann,
Ersatzrichter Rohner,
Gerichtsschreiber Bopp.

1. X.________,
2.Y.________,
3.Z.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,

gegen

1.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Felix Huber,
2.B.________ AG,
3.C.________,
4.D.________,
5.E.________,
Beschwerdegegner,
Gemeinderat Wädenswil, vertreten durch den Stadtrat,
Florhofstrasse 6, Postfach 650, 8820 Wädenswil,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach 1226, 8021 Zürich.
Art. 9 und 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Gestaltungsplan),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 22. Januar 2004.
Sachverhalt:

A.
Der Gemeinderat Wädenswil stimmte mit Beschluss vom 30. September 2002 dem
von mehreren Grundeigentümern erstellten Gestaltungsplan "Grünenberg" zu.
Dieser betrifft zwei zwischen der Seestrasse, der Bürglistrasse und der
Tiefenhofstrasse gelegene, verschiedenen Bauzonen zugehörige Plangebiete.
Plan 1 regelt die Überbauung der Parzellen Nrn. 7936, 12094, 12095 und 12096
und scheidet hierzu vier Baubereiche (A-D) aus. Plan 2 betrifft die
Erschliessung dieser Grundstücke sowie zusätzlich der Parzellen Nrn. 0522,
11877 und 12220. Im Planperimeter befinden sich auch zwei Schutzobjekte.

Gegen den Beschluss vom 30. September 2002 erhoben (u.a.) X.________, die
Rechtsvorgängerinnen von Y.________ sowie Z.________ Rekurs gemäss § 329 ff.
des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) in
Verbindung mit § 19 ff. des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) sowie Beschwerde gemäss § 151 ff. des zürcherischen
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG) an die Baurekurskommission des Kantons
Zürich. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. Mai 2003 ab.

B.
Die unterlegenen Rekurrenten gelangten in der Folge an das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 22. Januar 2004 wies dieses die
Beschwerde ab, wobei es erwog, dass die Baurekurskommission auf den Rekurs
gemäss § 338a PBG richtigerweise nicht hätte eintreten dürfen, während sie
aber zu Recht auf die Beschwerde nach § 151 ff. GG eingetreten sei.

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und 29 BV sowie
Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragen X.________, Y.________ und Z.________, der
Entscheid vom 22. Januar 2004 sei aufzuheben; die Sache sei zur
Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht und sinngemäss auch die Stadt Wädenswil sowie die
privaten Beschwerdegegner, die den fraglichen Gestaltungsplan erstellt
hatten, beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten
sei.
Mit Verfügung vom 6. April 2004 hat der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um
aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw.
gegebenenfalls inwieweit es auf eine bei ihm eingereichte Beschwerde
eintreten kann (BGE 130 II 65 E. 1, 249 E. 2).

1.1  Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Raumplanungsrecht.
Nach der besonderen Rechtsmittelordnung von Art. 33 f. RPG unterliegen
Nutzungspläne, die sich auf das RPG und dessen Ausführungsbestimmungen
stützen, nur unter den in Art. 34 Abs. 1 RPG abschliessend aufgezählten -
hier nicht gegebenen - Voraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; im
Übrigen ist wie bei anderen sich lediglich auf kantonales Recht abstützenden
Hoheitsakten gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide nur die
staatsrechtliche Beschwerde möglich (vgl. BGE 125 II 10 E. 2b).

1.2  Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur. Soweit die Beschwerdeführer mehr
als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangen, ist darauf nicht
einzutreten (BGE 129 I 173 E. 1.5).
1.3  Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren ist nicht bloss die Fortsetzung
des vorausgegangenen kantonalen Verfahrens, sondern ein besonderes
bundesrechtliches Verfahren mit eigenem Beschwerdegegenstand (BGE 117 Ia 393
E. 1c). Deshalb muss die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde nach
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurzgefasste
Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (BGE 125 I 492 E. 1b). Von einem Beschwerdeführer wird verlangt,
dass er sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides konkret
auseinandersetzt und im Einzelnen dartut, inwieweit diese gegen die
angerufenen verfassungsmässigen Rechte verstossen. Es genügt insbesondere
nicht, lediglich in vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Argumente zu
wiederholen und als Quintessenz pauschale, nicht auf bestimmte, konkret
kritisierte Erwägungen des angefochtenen Urteils bezogene Verfassungsrügen zu
erheben. Fehlt es an hinreichend begründeten Rügen in diesem Sinne und
beschränkt sich die Beschwerde auf eine bloss appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid, kann darauf nicht eingetreten werden (s. auch BGE
129 I 185 E. 1.6; 127 I 38 E. 3c).

1.4  Die Beschwerdeführer berufen sich auf die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte. Die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 84 Abs.
1 lit. a OG richtet sich ausschliesslich nach Art. 88 OG und setzt ein
rechtlich geschütztes Interesse voraus (s. BGE 129 I 217 E. 1; 128 I 136 E.

1.3 ).

Die Legitimation ist jedenfalls ohne weiteres gegeben, soweit mit der
vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Verfahrensgarantien geltend
gemacht wird, die eine formelle Rechtsverweigerung darstellen. Dies gilt für
die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder
einer damit zusammenhängenden willkürlichen Verletzung kantonalen
Verfahrensrechts. Diese Ansprüche sind formeller Natur; ihre Verletzung führt
unabhängig der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheides (BGE 127 I 128 E. 4d; 126 I 19 E. 2d/bb; s. auch
128 I 237 nicht publ. E. 2.5).

Inwieweit die Beschwerdeführer - insbesondere auch der nicht in der Gemeinde
Wädenswil wohnhafte Beschwerdeführer 2 - darüber hinaus auch zu Rügen in der
Sache selbst legitimiert sind, kann im Lichte der nachfolgenden Ausführungen
offen bleiben (unten E. 6).

2.
Die Beschwerdeführer rügen, das Verwaltungsgericht habe Art. 6 Ziff. 1 EMRK
verletzt, indem es unbeanstandet gelassen habe, dass die Baurekurskommission
keinen zweiten Schriftenwechsel anordnete, und indem es auch selber im
Beschwerdeverfahren keinen zweiten Schriftenwechsel durchführte.

2.1  Was die Durchführung eines lediglich einfachen Schriftenwechsels im
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht betrifft, fehlt es in der Beschwerde an
Angaben darüber, aufgrund welcher relevanter Sachumstände welche
Rechtsansprüche der Beschwerdeführer konkret verletzt worden sein sollen.
Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (oben E. 1.3).
2.2  In Bezug auf das Verfahren vor der Baurekurskommission machen die
Beschwerdeführer geltend, dass mit der Rekursvernehmlassung der Stadt
Wädenswil die mit dem Gestaltungsplan zusammenhängende "Schutzverfügung" und
der "Schutzvertrag" zwar eingereicht, ihnen, den Beschwerdeführern, aber
nicht zugestellt und nicht formell eröffnet worden seien.

2.2.1  Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass ihnen der Schutzvertrag bzw.
die Schutzverfügung nicht formell eröffnet worden seien, tun sie wiederum
nicht in einer den gesetzlichen Begründungserfordernissen genügenden Weise
dar, gestützt worauf ihnen ein entsprechender Anspruch zugestanden hätte. Das
Verlangen nach förmlicher Eröffnung dieser Hoheitsakte geht weit über
dasjenige nach einem doppelten Schriftenwechsel hinaus. Auf die Rüge ist
somit nicht weiter einzutreten (oben E. 1.3).
2.2.2  Was den Anspruch auf einen doppelten Schriftenwechsel betrifft, werden
Verfahrensansprüche dieser Art in erster Linie durch das kantonale
Prozessrecht geregelt. Insoweit erheben die Beschwerdeführer keine
ausdrücklichen Rügen. Darüber hinaus greifen unmittelbar die aus der
Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention folgenden
Rechte Platz. Diesbezüglich berufen sich die Beschwerdeführer auf Art. 6
Ziff. 1 EMRK. Danach hat insbesondere jedermann Anspruch darauf, dass seine
Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb angemessener Frist durch ein
unabhängiges und unparteiisches Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer
strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.

Der Nachbar, der sich auf Normen beruft, die sich auf seine eigenen
Nutzungsbefugnisse auswirken, ist, soweit solche Normen verletzt werden, in
seinen "civil rights" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK berührt und kann sich
auf diese Bestimmung berufen, weil solche Normen insoweit auch seinem Schutz
dienen (BGE 127 II 44 E. 2c/d, 306 E. 5). Wie es sich damit verhält, kann im
vorliegenden Zusammenhang indes offen bleiben, denn selbst wenn die in der
Sache strittigen Ansprüche als "zivilrechtlich" anzusehen wären, ist eine
Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht ersichtlich.

2.2.3  Das Bundesgericht hat sich in seiner Praxis zur Frage, wann Anspruch
auf Replik zu Stellungnahmen der Gegenpartei besteht, überwiegend unter dem
Titel des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 4 aBV) geäussert
(BGE 114 Ia 307 E. 4b; 111 Ia 2 E. 3; s. auch Urteil 5P.431/2001 vom 13.
Januar 2004 in: Pra 2004 Nr. 109). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK in
diesem Zusammenhang indes ohne weiteres einschlägig; der Sinngehalt von Art.
29 Abs. 1 und 2 BV deckt sich insoweit mit dieser Konventionsbestimmung denn
auch weitgehend.

Inzwischen hat das Bundesgericht seine frühere Praxis, wonach nur dann ein
Anspruch auf Stellungnahme zu Vorbringen der Gegenpartei besteht, wenn es um
neue, relevante Gesichtspunkte geht, im Lichte der neuesten Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. Urteil des EGMR i.S.
Z.  vom 21. Februar 2002, Ziff. 33 und 38, in: VPB 66/2002 S. 1307 Nr. 113,
zitiert und kommentiert in: ZBJV 138/2002 S. 281 ff. sowie in: AJP 2003 S.
862 ff.) mit Blick auf den in Art. 6 Ziff. 1 EMRK ebenfalls enthaltenen
Anspruch auf ein faires Verfahren präzisiert (Urteil 5P.446/2003 vom 2. März
2004).

Die Frage, ob und inwieweit die erwähnte Schutzvereinbarung bzw. die dazu
ergangene Verfügung des Regierungsrates für die Beurteilung des Rekurses
überhaupt relevant waren, ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch ohne
weitere Bedeutung. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK wollen insoweit
vorab sicherstellen, dass sich die Verfahrenspartei über die relevanten
Vorbringen und Verfahrensakten ein zuverlässiges Bild machen und bei Bedarf
rechtzeitig reagieren kann. Einzelheiten der konkreten
Verfahrensausgestaltung wie etwa die Frage, ob die Vernehmlassung eines
Prozessgegners und deren allfälligen Beilagen einem Beschwerdeführer "zu
freigestellter Stellungnahme" übermittelt werden müssen oder ob es genügt,
sie lediglich "zur Kenntnis" zuzustellen, mögen allenfalls Gegenstand von
Ordnungsvorschriften des einschlägigen Verfahrensrechts sein, wozu die
Beschwerdeführer indes keine Ausführungen machen. Auf der Ebene der
verfassungs- und konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien sind sie nicht
relevant, solange sichergestellt ist, dass die interessierte Partei Kenntnis
von den eingereichten Prozessschriften und Akten erhält und - in sachlicher
und zeitlicher Hinsicht - die reale Möglichkeit hat, nötigenfalls zur Wahrung
ihrer Interessen in geeigneter Weise zu reagieren.

Die Beschwerdeführer legen zu Recht nicht dar, dass oder inwiefern ihre
Interessenwahrung im Verfahren vor der Baurekurskommission konkret nicht
gewährleistet gewesen sein soll. Der Vernehmlassung der Stadt Wädenswil lagen
- wie bereits erwähnt - gemäss deren Aktenverzeichnis insbesondere der vom
16. August 2002 datierte verwaltungsrechtliche Vertrag zwischen dem
Beschwerdegegner 1 und dem Staat Zürich betreffend Unterschutzstellung und
Restaurierung der Villa Grünenberg sowie der am 21. August 2002 ergangene
Regierungsratsbeschluss betreffend Kenntnisnahme von diesem Vertrag sowie
weitere Unterlagen bei. Nach dem Verfahrensprotokoll der Baurekurskommission
wurden die Vernehmlassungen der Stadt Wädenswil und der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführern am 22. Januar 2003 zur Kenntnisnahme zugestellt. Der
Entscheid dieser Instanz erging erst am 6. Mai 2003. Dies ermöglichte den
Beschwerdeführern eine Reaktion, sofern sie eine solche für nötig hielten.
Sie haben davon nach den Akten keinen Gebrauch gemacht; insbesondere machen
sie nicht geltend, es sei auf eine Eingabe von ihnen zu Unrecht nicht
eingetreten worden.

Was die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sonst noch vorbringen, ist
bloss appellatorisch und daher unbeachtlich (oben E. 1.3). Insgesamt erweisen
sich somit die Art. 6 Ziff. 1 EMRK betreffenden Rügen als unbegründet, soweit
darauf einzutreten ist.

3.
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe in
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör Vorbringen betreffend die
Erschliessung übergangen, insbesondere die Rüge, dass durch den
Gestaltungsplan neue Zufahrtstrassen und -wege über die Bürglistrasse
erschlossen würden, obwohl diese unbestrittenermassen den Anforderungen an
eine Zufahrtstrasse nicht genüge. Dadurch würden ihre Mitwirkungsrechte sowie
Vorschriften des Quartierplanrechts umgangen.

3.1  Der aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Anspruch auf rechtliches Gehör gibt
dem Betroffenen als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht das Recht, sich
vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die
Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen
sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel
abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder
seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu
erbringen (BGE 129 I 232 E. 3.2; 124 I 241 E. 2). Mit diesem Anspruch hängt
auch die Pflicht der Behörde zusammen, sich mit wesentlichen Vorbringen
tatsächlich auseinanderzusetzen und sie in ihrem Entscheid und dessen
Begründung zu berücksichtigen (BGE 129 I 232 E. 3.2).
Dabei ist festzustellen, dass das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und
der Anspruch auf rechtliches Gehör insoweit einzig das Recht auf Beteiligung
der Parteien an der Entscheidfindung garantieren, nicht aber die materielle
Richtigkeit (127 III 576 E. 2d).

3.2  Werden die Vorbringen der Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt
geprüft, so ist offensichtlich, dass sie den angefochtenen Entscheid -
namentlich bezüglich der die Erschliessung betreffenden Fragen - in
materieller Hinsicht kritisieren. Die Rüge der Verweigerung des rechtlichen
Gehörs ist somit im vorliegenden Zusammenhang unbehelflich. Auch die Frage,
ob und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ein Quartierplan zu erlassen wäre
oder gewesen wäre, betrifft die Auslegung kantonalen Baurechts und somit
einen den Streitgegenstand in der Sache selbst berührenden Punkt.

Insoweit lässt sich in materiellrechtlicher Hinsicht aber nur fragen, weshalb
bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht auf tatsächlicher oder rechtlicher
Ebene in Willkür verfallen ist. Soweit die Vorbringen gemäss S. 15 ff. der
Beschwerdebegründung derart zu verstehen sind, sind sie weiter unten zu
prüfen (nachf. E. 6).

4.
Sodann kritisieren die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von ihnen
vertretenen Anliegen des Heimatschutzes, das Verwaltungsgericht habe in
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erwogen, sie hätten nicht
weiter dargetan, dass die strittigen Baubereiche den Anforderungen des
Heimatschutzes widersprächen.

Auch diese Rüge vermag den gesetzlichen Begründungserfordernissen nicht zu
genügen (oben E. 1.3). Die Beschwerdeführer verweisen zwar auf frühere
Vorbringen namentlich in ihrem Rekurs bzw. in ihrer kantonalen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie unterlassen aber Ausführungen dazu,
inwieweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang konkret in Willkür
(Art. 9 BV) oder Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) verfallen sein
soll.

5.
Ferner machen die Beschwerdeführer als Verweigerung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ihre
Rekurslegitimation gemäss § 338a PBG verneint.
Sie legen aber auch insoweit nicht dar, dass bzw. inwiefern ihnen in diesem
Zusammenhang zustehende Parteirechte im eigentlichen Sinne verletzt worden
seien. Vielmehr rügen sie im Ergebnis nur, dass das Verwaltungsgericht ihre
Beziehungsnähe zum Streitgegenstand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
anders beurteilte, als sie dies selber tun. Auch diese Vorbringen erschöpfen
sich indes im Wesentlichen in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen
Entscheid, weshalb sie den gesetzlichen Begründungserfordernissen nicht zu
genügen vermögen (oben E. 1.3).

Im Übrigen ist - wie ausgeführt - davon auszugehen, dass die Ermittlung und
die Umgrenzung des massgeblichen Prozessstoffes durch das Verwaltungsgericht
verfahrensrechtlich und sachlich nicht zu beanstanden sind. Der Erwägung des
Verwaltungsgerichts, die Baurekurskommission hätte die Legitimation der
Beschwerdeführer zum Rekurs nach § 338a PBG verneinen müssen, ist somit der
Charakter eines blossen, wenn auch ausführlich begründeten obiter dictum
beizumessen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der angefochtene Entscheid
im Ergebnis anders hätte ausfallen können, wenn das Verwaltungsgericht die
Rekurslegitimation gemäss § 338a PBG nicht verneint hätte, bildete doch -
jedenfalls im Lichte der in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Rügen
- insbesondere die Frage der materiellen Heimatschutzkonformität der
ausgeschiedenen Baubereiche gar nicht Prozessgegenstand. Jedenfalls im
Ergebnis sind daher die Beschwerdeführer durch die verwaltungsgerichtliche
Erwägung betreffend die Legitimationsfrage nach § 338a PBG mangels eines
aktuellen praktischen Interesses an der Überprüfung dieser Frage gar nicht
beschwert (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 129 I 217 E. 1; 128 I 136 E. 1.3).

Anders verhielte es sich nur, wenn das Bundesgericht den Entscheid bei
Prüfung der die Sache selbst betreffenden Rügen aus materiellen Erwägungen
aufheben würde. Diesfalls würde das kantonale Verfahren wieder in den Stand
zurückversetzt, in welchem es sich vor Ergehen des angefochtenen Entscheides
befand, und das Verwaltungsgericht hätte in seinem neuen Entscheid den
bundesgerichtlichen Erwägungen Rechnung zu tragen (BGE 104 Ia 377 E. 1, vgl.
auch BGE 124 I 327 E. 4). Hierauf ist nachfolgend einzugehen.

6.
6.1 Soweit der angefochtene Entscheid sich zur Sache selbst äussert, tut er
dies nicht im Beschwerdeverfahren gegen einen Rekursentscheid im Sinne von §§
41 ff. VRG in Verbindung mit § 338a PGB und §§ 19 ff. VRG, sondern lediglich
gegen einen im Rahmen einer Gemeindebeschwerde ergangenen Entscheid (§§ 151
ff. GG), auf den die Beschwerdeführer kraft ihrer Eigenschaft als Stimmbürger
Anspruch hatten. Vor Bundesgericht sind keine Fragen strittig, die das
Stimmrecht der Beschwerdeführer betreffen und für die - auch ohne rechtlich
geschütztes Interesse in der Sache selbst - die Beschwerde nach Art. 85 lit.
a OG gegeben wäre; die blosse Rüge, ein kommunaler Gestaltungsplan, der
unbestrittenermassen gar nicht dem fakultativen oder obligatorischen
Referendum untersteht, widerspreche inhaltlich dem Gesetz, hat keinen Bezug
zur bundesrechtlichen Garantie des Stimmrechts (vgl. BGE 128 I 190 E.1.2; 123
I 41 E. 6b). Die Beschwerdeführer berufen sich denn auch zu Recht nicht
darauf.

Auch insoweit, hinsichtlich der die Sache selbst betreffenden Rügen, sind
somit die Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 88 OG massgebend (oben E.

1.4 ). Nach dieser Bestimmung ist ein Nachbar zur staatsrechtlichen
Beschwerde
legitimiert, wenn er die Verletzung von Normen geltend macht, die auch seinem
Schutz dienen, weil er insoweit in seinen eigenen Nutzungsbefugnissen
beschränkt wird (BGE 127 II 44 E. 2c/d und 306 E. 5; 119 Ia 362 E. 1b).
Vorliegend geht es allerdings erst um einen Gestaltungsplan, nicht bereits um
ein konkretes Bauvorhaben, und das Plangebiet ist schon heute Baugebiet.
Unter den gegebenen Umständen erscheint es zumindest als fraglich, ob
aufgrund der vorgesehenen Planfestlegungen überhaupt reale, nennenswerte
Auswirkungen auf die Situation der Beschwerdeführer zu erwarten sind. Die
Legitimationsvoraussetzungen sind somit insoweit als zweifelhaft zu erachten.
Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offen bleiben, weil sich die
Beschwerde in der Sache selbst ohnehin als unbegründet erweist, wie
nachfolgend darzulegen ist.

6.2  Die Beschwerdeführer machen in der Sache selbst Verletzungen
zürcherischen Bau- und Planungsrechts im Zusammenhang mit dem Konzept des
Gestaltungsplans an sich und der Erschliessung geltend.

6.2.1  Im Einzelnen rügen sie, der Gestaltungsplan könne die Erschliessung
der
zwei von ihm erfassten, nicht zusammenhängenden Plangebiete nicht verbindlich
regeln, da die Zufahrt zum Plangebiet 2 die Bürglistrasse kreuze und diese
Strasse gerade nicht im Plangebiet liege. Es könne daher nicht verhindert
werden, dass diese Strasse nicht nur in Querrichtung überfahren werde;
verbindlich könne die zulässige Benützung der Bürglistrasse nur im
Quartierplan geregelt werden. Überhaupt könne die Erschliessung eines
Plangebietes nur entweder im Gestaltungsplan selber oder in einem bereits
bestehenden Quartierplan, aber nicht etwa in einem erst nachträglich zu
erlassenen Quartierplan geregelt werden. Der Sache nach machen die
Beschwerdeführer diesbezüglich einen Verstoss gegen das Willkürverbot geltend
(Art. 9 BV; BGE 127 I 38 E. 2a und 60 E. 5a; 125 II 10 E. 3).

Die Rüge ist nicht stichhaltig. Die Annahme der Zürcher Behörden, dass die
rechtlichen und planerischen Instrumente, mit denen die zulässige
Erschliessung eines Plangebietes nach dem kantonalen Recht geregelt und
zulässige Zufahrtswege ausgeschieden werden, nicht zwingend im entsprechenden
Gestaltungsplan selber festgelegt werden muss, ist unter dem
Willkürgesichtspunkt zumindest nicht schlechthin unhaltbar. Welches die
geeigneten rechtlichen Instrumente zur Erschliessung bestimmter Plangebiete
sind, richtet sich weitgehend nach den konkreten Bedürfnissen. Diesbezüglich
räumt das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich den zuständigen Behörden
erhebliches Ermessen ein. Die Stadt Wädenswil hat glaubwürdig erklärt, dass
die Bürglistrasse durch Erschliessung des Plangebietes nur überkreuzt werde,
im Übrigen aber nicht für diese Erschliessung diene; und es ist unbestritten,
dass für die Bürglistrasse ein Fahrverbot mit Zubringervorbehalt erlassen und
in der Folge noch verschärft worden ist. Abgesehen davon unterscheiden die
Beschwerdeführer auch nicht zwischen Grob- und Feinerschliessung, und auf die
entsprechenden Differenzierungen im angefochtenen Urteil gehen sie nicht ein.
Soweit auf ihre diesbezüglichen - auch insoweit grossenteils bloss
appellatorischen - Vorbringen überhaupt einzutreten ist (oben E. 1.3), sind
sie nicht geeignet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts als willkürlich
erscheinen zu lassen.

6.2.2  Auch das zum zu erwartenden Verkehrsaufkommen und zur
Verkehrssicherheit in der Sache selbst Vorgebrachte beschränkt sich
weitgehend auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
(oben E. 1.3). Soweit sich die Beschwerdeführer mit der Argumentation des
Verwaltungsgerichts rechtsgenüglich auseinandersetzen, dringen sie nicht
durch. Aufgrund der getroffenen Verkehrsanordnungen - befinden sich diese nun
innerhalb oder ausserhalb des Gestaltungsplanes - durfte das
Verwaltungsgericht ohne Willkür annehmen, dass eine konkret spürbare
Beeinträchtigung der Beschwerdeführer zu verneinen sei. Aber selbst wenn sie
bei Realisierung der Baubereiche spürbaren Mehrverkehr zu erwarten hätten,
ist einerseits davon auszugehen, dass - wie erwähnt - nur ein Nutzungsplan in
einem Gebiet in Frage steht, das zurzeit ohnehin rechtskräftig eingezontes
Baugebiet ist, und dass anderseits weder dargetan noch ersichtlich ist,
weshalb ein die Bürglistrasse kreuzender, zonen- bzw.
gestaltungsplankonformer Verkehr der Baubereiche B-D verfassungsmässige
Rechte der Beschwerdeführer (namentlich der Beschwerdeführerin 3) verletzen
sollte. Sollte das für nicht eigentliche Anstösser - einschliesslich
künftiger Bewohner der neu geschaffenen Baubereiche - geltende Verbot, die
Bürglistrasse in der Längsrichtung zu befahren, missachtet werden, wäre es
primär Sache der Polizeiorgane, dem Verbot Nachachtung zu verschaffen.

6.2.3  Mit den von ihnen vertretenen Heimatschutzanliegen strebten die
Beschwerdeführer primär an, dass der Schutzvertrag auch ihnen formell zu
eröffnen sei. Dies ist bereits im Rahmen der Erwägungen zu den prozessualen
Rügen erörtert worden (oben E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführer sich zu
Fragen des Heimatschutzes in der Sache selbst äussern, berufen sie sich auf
öffentliche Interessen, zu deren Geltendmachung sie von vornherein nicht
legitimiert sind (BGE 129 II 297 E. 2.1).

7.
Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen, soweit auf sie überhaupt
einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Nebstdem haben sie
dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 für das vorliegende Verfahren
unter solidarischer Haftbarkeit eine angemessene Entschädigung zu bezahlen
(Art. 159 OG). Den übrigen, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdegegnern
ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner 1 für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr.
3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Wädenswil und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: