Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.149/2004
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1P.149/2004 /gij

Urteil vom 21. Juni 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Störi.

A. X.________/B.X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Josef Ulrich,

gegen

1. A.A.________/B.A.________,
2. B.________,
3. A.C.________/B.C.________, Beschwerdegegner,
Baukommission der Einwohnergemeinde Gerlafingen, 4563 Gerlafingen,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65,
4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, Postfach 157, 4502
Solothurn.

Art. 9 & 28 BV (Errichten eines beleuchteten Kreuzes),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 30. Januar 2004.
Sachverhalt:

A.
A. X.________/B.X.________ bewohnen die mit einem Einfamilienhaus überbaute
Liegenschaft GB Gerlafingen Nr. 1037 am O.________. Ende 2002 errichteten sie
in ihrem Garten ein 7.38 m hohes, blau-weiss gestrichenes Aluminiumkreuz,
welches nachts beleuchtet wird.

Auf Aufforderung der Baukommission Gerlafingen reichte A.X.________ am 19.
Februar 2003 ein nachträgliches Baugesuch für das Kreuz ein, dessen
Zweckbestimmung er mit "Symbol des Christentums" umschrieb.

Die Baukommission Gerlafingen trat mit Entscheid vom 13. Juni 2003 auf die
Einsprachen von vier Nachbarn - A.C.________/B.C._______,
A.A.________/B.A.________, B.________ sowie A.D.________/ B.D.________ -
teilweise ein, hiess sie teilweise gut und verfügte:
"3. Für das Baugesuch 03/0010 wird keine nachträgliche Baubewilligung
erteilt. Das ohne Baubewilligung erstellte beleuchtete Kreuz ist abzubrechen
und der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen. Dafür wird eine Frist
bis am 30. September 2003 gesetzt.

4.  Im Unterlassungsfall wird der Vorsteher des Oberamtes mit der
Durchsetzung beauftragt."
Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn wies die Beschwerde von
A.X.________/B.X.________ gegen diese Verfügung der Baukommission am 24.
Oktober 2003 ab und setzte ihnen bis zum 16. Januar 2004 Frist, das Kreuz zu
beseitigen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde von
A.X.________/B.X.________ gegen diese Verfügung des Bau- und
Justizdepartements am 30. Januar 2004 ab und setzte ihnen Frist bis zum 1.
Juni 2004, das Kreuz zu beseitigen.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. März 2004 wegen Verletzung der
Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15
BV, Art. 9 EMRK), des Willkürverbotes (Art. 9 BV) sowie von
Verfahrensgarantien im Sinne von Art. 29 BV beantragen
A.X.________/B.X.________, diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts
aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Baukommission Gerlafingen beantragt, die Beschwerde
abzuweisen. Das Bau- und Justizdepartement beantragt erstens, es sei "zu
nächtlicher Zeit im Lichte des Liebeskreuzes ein Augenschein vorzunehmen" und
zweitens, die Beschwerde abzuweisen. Weitere Vernehmlassungen sind innert
Frist keine eingegangen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist kantonal
letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 2 OG) und unterliegt im Bund nur der
staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG). Die Beschwerdeführer sind
durch die Verweigerung der Baubewilligung und den Beseitigungsbefehl in ihren
rechtlich geschützten Interessen betroffen und haben ein aktuelles und
praktisches Interesse an der Beschwerde (Art. 88 OG). Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde, unter dem
Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38
E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), grundsätzlich einzutreten ist.

2.
Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht eine Verletzung der
Eigentumsgarantie und der Glaubens- und Gewissensfreiheit vor. Die
Einschränkungen dieser Grundrechte setze eine gesetzliche Grundlage voraus,
welche fehle, da die Errichtung ihres Kreuzes nicht baubewilligungspflichtig
sei. Selbst wenn aber das kantonale und kommunale Baupolizeirecht eine
genügende gesetzliche Grundlage für die Beschränkung der beiden Grundrechte
darstelle, so sei die Verweigerung der Baubewilligung für das Kreuz
jedenfalls unverhältnismässig und liege nicht im überwiegenden öffentlichen
Interesse, sondern höchstens im Privatinteresse der Beschwerdegegner. Das
Verwaltungsgericht habe bei der Sachverhaltsfeststellung zudem das
Willkürverbot verletzt, indem es das Kreuz als aufdringlich und dominierend
beurteilt habe, währenddem es in Wirklichkeit in Tannen, Bäume und Sträucher
eingebunden sei. Schliesslich habe es seine Begründungspflicht verletzt,
indem seinem Entscheid nicht zu entnehmen sei, weshalb das Kreuz unter dem
Gesichtspunkt der Ästhetikklausel nicht bewilligungsfähig sei.

2.1 Das Errichten eines religiösen Symbols auf dem Grundstück der
Beschwerdeführer fällt sowohl in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie als
auch der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dessen Verbot ist daher nur
zulässig, wenn es auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen
Interesse liegt, verhältnismässig ist und den Kerngehalt der Grundrechte
unangetastet lässt (Art. 36 BV; BGE 129 I 74 E. 4.1; 123 I 296 E. 2b/cc S.
302; 121 I 117 E. 3b).

2.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV festgehaltenen Anspruch auf rechtliches
Gehör ergibt sich für den Richter die Pflicht, seinen Entscheid zu begründen.
Er muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen darlegen, von denen er
sich dabei hat leiten lassen, sodass der Betroffene den Entscheid in voller
Kenntnis der Sache anfechten kann. Dabei muss sich der Richter nicht mit
allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinandersetzen.
Er kann sich vielmehr auf die für seinen Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 122 IV 8 E. 2c; 121 I 54 E. 2c, je mit
Hinweisen).

2.3 Willkürlich ist ein Entscheid, der mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, dass die Begründung unhaltbar ist, der
Entscheid muss sich vielmehr im Ergebnis als willkürlich erweisen (BGE 125 I
166 E. 2a; 125 II 10 E. 3a; 129 E. 5b; 122 I 61 E. 3a je mit Hinweisen).

3.
3.1 Wie die Beschwerdeführer unter Berufung auf Jörg Paul Müller (Grundrechte
in der Schweiz, 3. A. Bern S. 87 f.) zutreffend vorbringen, ist der innerste
Bereich der religiösen und ethischen Selbstverantwortung, das forum internum,
als Kernbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit vor jeder Form
staatlichen Zwangs absolut geschützt. Die Kundgabe einer religiösen Überzeugung nach aussen sprengt dagegen den Rahmen des forum internum und
gehört damit nicht zum unantastbaren Kerngehalt von Art. 15 BV und Art. 9
EMRK; sie ist damit staatlichen Eingriffen nach Massgabe von Art. 36 BV
grundsätzlich zugänglich.
Das "Aufstellen des Kreuzes als Symbol des christlichen Glaubens" bezweckt
nach der Darstellung der Beschwerdeführer in der staatsrechtlichen Beschwerde
die "Verbreitung der eigenen Glaubensansicht" (Beschwerde Art. 6 S. 4). Das
Kreuz dient somit der Bekanntmachung oder Weitergabe ihrer religiösen
Überzeugung an Dritte, was nicht zum absolut geschützten Kernbereich
religiöser Betätigung gehört. Der - zumindest angetönte Vorwurf - der
angefochtene Entscheid habe die Kerngehaltsgarantie der Glaubens- und
Gewissensfreiheit verletzt, geht daher fehl. Keiner weiteren Ausführungen
bedarf, dass die mit der Ablehnung der Baubewilligung für das umstrittene
Kreuz verbundene geringfügige Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit ihres
Grundstückes den Kerngehalt der Eigentumsgarantie nicht antastet.

3.2 Nach § 3 Abs. 1 der Kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978 ist für
Bauten und Anlagen ein Baugesuch einzureichen. In Abs. 2 dieser Bestimmung
wird aufgezählt, was "namentlich" baubewilligungspflichtig ist. Wie die
Beschwerdeführer selbst anerkennen, ist diese Aufzählung beispielhaft und
nicht abschliessend. Aus dem Umstand, dass Kreuze dort nicht aufgeführt
werden, kann daher nicht abgeleitet werden, sie seien nicht
bewilligungspflichtig. Es lässt sich denn auch nicht im Ernst vertreten, ein
nachts beleuchtetes Kreuz, das mit seiner Höhe von 7,38 m bis auf 12 cm an
die an seinem Standort in der Wohnzone W2 geltende zulässige Gebäudehöhe von
7,5 m heranreicht (§ 28 des Baureglements der Gemeinde Gerlafingen, genehmigt
am 5. Juni 1984), sei bewilligungsfrei (vgl. auch das Urteil des
Bundesgerichts 1A.188/1997 vom 10. November 1997 in: RDAT 1998 I Nr. 69 S.
270); es wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im
angefochtenen Entscheid (E. II. 2 S. 3) verwiesen.

3.3 Das Verwaltungsgericht lehnt die Erteilung einer Baubewilligung für das
Kreuz einerseits ab, weil es das Quartierbild störe, was § 119 Abs. 3 des
Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 (PBG) untersage. Nach § 145
Abs. 1 PBG hätten sich Bauten "typologisch in bestehende Strukturen
einzugliedern" (Abs. 1 ). Bauten fügten sich in die Umgebung ein, "wenn
Standort und Ausmass das Gefüge der Eigenarten der Siedlung und ihren
Haushalt nicht störend" veränderten und wenn sie sich an die "Form- und
Materialsprache der Umgebung" hielten. Ein beleuchtetes Kreuz von dieser
Grösse gehöre "nicht zum herkömmlichen Inventar einer Wohnzone", sondern sei
in einer Wohnzone von Gerlafingen fremd und störe das Quartierbild
(angefochtener Entscheid E. 5 S. 5).

Aus diesen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden Ausführungen ergibt sich
entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer mit ausreichender Klarheit,
weshalb das Kreuz im Quartier einen störenden Fremdkörper darstellt und
deshalb nach § 145 PBG nicht bewilligungsfähig ist. Dass die Beschwerdeführer
diese Beurteilung nicht teilen, ändert nichts daran, dass das
Verwaltungsgericht seinen Entscheid auch in diesem Punkt ausreichend und
zutreffend begründet hat. Die Rüge, dieses habe § 145 PBG in unhaltbarer
Weise angewandt und dabei seine Begründungspflicht verletzt, ist unbegründet.

3.4 Anderseits begründet das Verwaltungsgericht die Verweigerung der
Baubewilligung für das Kreuz mit der Überlegung, dass es in der Wohnzone W2
nicht zonenkonform sei. Nach § 30 PBG seien dort neben Wohnbauten nur
nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe mit an die Zone
angepasster Bauweise zulässig. Das Kreuz lege in der von der Bewegung von
Dozulé vorgeschriebenen Grösse und durch seine Beleuchtung ein dominantes
Zeugnis einer kleinen Glaubensgemeinschaft ab. Die Verkündung einer Religion
habe keinen positiven funktionalen Zusammenhang mit dem Wohnen. Eine durch
ihre Grösse und nächtliche Beleuchtung dominant in Erscheinung tretende Baute
zur Verkündung einer religiösen Botschaft, die möglicherweise im Quartier
niemand zur Kenntnis nehmen wolle, sei ein Fremdkörper im Ortsbild und daher
in einer reinen Wohnzone nicht zonenkonform (angefochtener Entscheid E. 4.S.
4).
Die Beschwerdeführer bestreiten nicht oder jedenfalls nicht in einer den
gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise,
dass die Errichtung eines nachts beleuchteten, haushohen Kreuzes, mit dem
eine religiöse Überzeugung kundgetan werden soll, nicht funktional mit dem
Wohnen verbunden ist und damit dem Hauptzweck der Wohnzone nicht entspricht.
Ein derartiges Kreuz im Garten eines Privathauses ist in Gerlafingen nicht
ortsüblich. Wie sich aus dem fotografisch dokumentierten Augenschein des Bau-
und Justizdepartements ergibt, ist das Kreuz zwar von Bäumen umgeben, tritt
aber doch markant in Erscheinung; dies ist auch der erklärte Sinn des
Kreuzes, welches nach den Ausführungen der Beschwerdeführer am
Departementsaugenschein gesehen werden und "Drittwirkung erzielen" soll. Die
Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das Kreuz wirke dominant, ist keineswegs
unhaltbar. Es ist vielmehr durchaus nachvollziehbar, dass auch die Nachbarn
dies so empfinden und sich gerade an dieser tags und durch die Beleuchtung
des Kreuzes besonders auch nachts erzielten "Drittwirkung" stören. Es ist
jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das
Verwaltungsgericht das umstrittene Kreuz als an diesem Standort störenden
Fremdkörper für nicht bewilligungsfähig beurteilte.

3.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer liegt sowohl die Einhaltung
der Zonenvorschriften als auch der Ästhetikklausel nicht bloss im privaten
Interesse der Nachbarn, sondern und vor allem auch im öffentlichen Interesse,
welches das Interesse des Grundeigentümers, sein Grundstück nach Belieben zu
überbauen, regelmässig überwiegt. Es ist nicht ersichtlich und wird auch
nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dargetan,
inwiefern dies im vorliegenden Fall anders sein sollte.

3.6 Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern die Ablehnung des
Baugesuches die Beschwerdeführer unverhältnismässig treffen soll. Unter dem
Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie von Art. 26 BV trifft der Entscheid die
Beschwerdeführer nur geringfügig und damit von vornherein nicht
unverhältnismässig, da die Überbaubarkeit ihrer Parzelle bloss ganz
unwesentlich eingeschränkt wird. Stärker trifft sie der Entscheid jedenfalls
subjektiv unter dem Gesichtspunkt der Glaubens- und Gewissensfreiheit von
Art. 15 BV und Art. 9 EMRK, da es ihnen offenbar ein starkes religiöses
Anliegen ist, mit ihrem Kreuz Dritten eine Botschaft zu übermitteln. Dies
entbindet sie indessen nicht ohne weiteres von der Beachtung des kommunalen
und kantonalen Baupolizeirechts; es liegt vielmehr an ihnen, einen geeigneten
Standort zu suchen, an welchem die Errichtung ihres Kreuzes baupolizeilich
zulässig ist. Dass die Bau- und Zonenvorschriften dies in der Wohnzone W2
ausschliessen, bedeutet keineswegs, der angefochtene Entscheid treffe sie
unverhältnismässig.

Der angefochtene Entscheid verletzt damit weder Art. 15 BV noch Art. 9 EMRK
noch Art. 26 BV, die Rügen sind unbegründet.

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission der Einwohnergemeinde
Gerlafingen, dem Bau- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: