Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.145/2004
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1P.145/2004 /sta

Urteil vom 16. Juli 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Bochsler,
Gerichtsschreiber Härri.

1. A.________,
2.B.________ AG,
3.C.________,
4.D.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schaltegger,

gegen

Stadtrat Dietikon, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon,
Baudirektion des Kantons Zürich, Walchetor, 8090 Zürich.

Einleitung des Teil-Quartierplanverfahrens "H.________weg" Dietikon,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Baudirektion des Kantons
Zürich vom 27. Januar 2004.
Sachverhalt:

A.
Die Stadt Dietikon trennte einen Teil ihrer Parzelle Kat.-Nr. 5470
(H.________weg) ab und verkaufte das neu unter Kat.-Nr. 11342 figurierende
Teilstück am 8. Dezember 1999 der Anstösserin E.________. Gemäss öffentlich
beurkundetem Vertrag vom 17. Mai 2000 nahmen die Vertragsparteien alsdann
eine Ergänzung und Änderung des damaligen Kaufvertrags vor, indem sie ein
Fuss- und Fahrwegrecht für die Öffentlichkeit zu Gunsten der Stadt Dietikon
und zu Lasten der Liegenschaft Kat.-Nr. 11342 als Personaldienstbarkeit
begründeten. Verlauf und Breite des Fuss- und Fahrwegrechts wurden im
Dienstbarkeitsplan mit blauer Farbe markiert. Mit dieser Dienstbarkeit sollte
der Zugang zur Miteigentumsparzelle Kat.-Nr. 4279 gesichert werden, welche
ihrerseits die anstossenden Grundstücke Kat.-Nrn. 4277 (H.________weg 1),
4278 (H.________weg 3) und 569 (Garten) erschliesst.

B.
Am 1. April 2003 gelangte A.________ an den Stadtrat Dietikon und verlangte
bezüglich des Grundstücks Kat.-Nr. 4277 die Wiederherstellung der
Erschliessungsmöglichkeit für Fahrzeuge oder die Einleitung des
Schätzungsverfahrens oder eines Teilquartierplanverfahrens. Am 7. April 2003
ersuchte er sodann zwecks Wiederherstellung der Erschliessung seines
Grundstücks um die Eröffnung eines Teilquartierplanverfahrens über die
Parzellen Kat.-Nrn. 4277 und 11342.

Am 15. April 2003 wandte sich A.________ erneut an den Stadtrat Dietikon und
verlangte unter Bezugnahme auf die Liegenschaften K.________strasse 10, 8a
und 8b, es seien ein Teilquartierplanverfahren über das Gebiet
K.________strasse/L.________strasse/ O.________strasse bis zur Parzelle
F.________ einzuleiten und die Baulinie an der K.________strasse und an der
O.________strasse massiv zu verschmälern. Ebenfalls am 15. April 2003
gelangten zudem C.________ betreffend der Liegenschaften K.________strasse 10
und 10a sowie die B.________ AG, Eigentümerin der Liegenschaften
O.________strasse 9 und 11, mit einem gleichlautenden Begehren an den
Stadtrat Dietikon. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, ihre
Grundstücke seien unzureichend erschlossen. Am 16. April 2003 stellte sodann
auch D.________ ein Gesuch um Einleitung eines Teilquartierplanverfahrens mit
dem Antrag, die Baulinie an der K.________strasse sei im Hinblick auf eine
gelegentliche Neuüberbauung seines Grundstücks (Kat.-Nr. 560) massiv zu
verschmälern.

C.
Mit Beschluss vom 14. Juli 2003 wies der Stadtrat Dietikon die Gesuche um
Einleitung eines Teilquartierplanverfahrens ab. Dagegen erhoben sämtliche
Gesuchsteller gemeinsam Rekurs an die Baurekurskommission I, welche mit
Präsidialverfügung vom 5. September 2003 mangels Zuständigkeit darauf nicht
eintrat und den Rekurs an die hierfür zuständige Baudirektion des Kantons
Zürich weiterleitete. Diese wies den Rekurs am 27. Januar 2004 ab.

D.
Gegen die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich führen die
abgewiesenen Rekurrenten staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von
Art. 9 und 26 BV und beantragen deren Aufhebung. Der Stadtrat Dietikon und
die Baudirektion des Kantons Zürich schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten
Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 173 E. 1 S.
174; 128 I 46 E. 1a S. 48 mit Hinweisen). Entsprechend der subsidiären Natur
der staatsrechtlichen Beschwerde ist zunächst zu prüfen, ob die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 127 II 161
E. 1 S. 164; 126 I 81 E. 1 S. 83; 126 II 269 E. 2a S. 271).

1.2  Nach Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanunung (RPG; SR 700) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über die
Entschädigung als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5 RPG), über die
Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie über
Bewilligungen im Sinne von Art. 24-24d RPG. Andere Entscheide letzter
kantonaler Instanzen sind endgültig; vorbehalten bleibt die staatsrechtliche
Beschwerde (Art. 34 Abs. 3 RPG).

Streitgegenstand bildet vorliegend das abgelehnte Gesuch um Einleitung eines
amtlichen Teilquartierplanverfahrens. Derartige Planungsmassnahmen fallen
nicht unter Art. 34 Abs. 1 RPG. Als zulässiges Rechtsmittel steht somit
einzig - wie die Beschwerdeführer richtig erkannt haben - die
staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung.

2.
2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale
Endentscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG). Gemäss § 148 des
zürcherischen Gesetzes vom 7. September 1975 über die Raumplanung und das
öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) kann mit Rekurs gegen den
Einleitungs- oder Verweigerungsbeschluss über ein Quartierplanverfahren (nur)
geltend gemacht werden, die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens
fehlten oder sie seien gegeben. Einwendungen dieser Art können später nicht
mehr erhoben werden. Diese Regelung zeigt, dass der Einleitungs- oder
Verweigerungsbeschluss ein in sich geschlossenes selbständiges Verfahren
bildet. Da gemäss § 331 lit. c PBG die kantonale Baudirektion als einzige
Instanz Streitigkeiten über die Einleitung von Quartierplanverfahren
entscheidet, handelt es sich demnach bei der angefochtenen Verfügung um einen
letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 und
Art. 87 OG (vgl. dazu auch BGE 117 Ia 412 E. 1a S. 414; 110 Ia 134 mit
Hinweisen). Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit grundsätzlich zulässig.

2.2  Zu prüfen ist des Weiteren, ob sämtliche Beschwerdeführer zur Ergreifung
der staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert sind. Gemäss Art. 88 OG fällt
hierbei nur in Betracht, wer durch den angefochtenen kantonalen Hoheitsakt in
seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. Diese können entweder
durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder unmittelbar durch
ein angerufenes Grundrecht geschützt sein. Zur Geltendmachung bloss
tatsächlicher oder allfälliger öffentlicher Interessen ist die
staatsrechtliche Beschwerde nicht gegeben (BGE 129 I 217 E. 1 S. 219 mit
Hinweisen).

2.2.1  Die Beschwerdeführer bringen vor, ihre Beschwerdelegitimation sei
schon
vor den Vorinstanzen unbestritten gewesen. Damit verkennen sie, dass sich die
Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde ausschliesslich nach Art. 88 OG
bestimmt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren
Parteistellung hatten, ist daher nicht massgeblich (BGE 119 Ia 433 E. 2a S.
436; 118 Ia 112 E. 2a S. 116; 115 Ia 76 E. 1c S. 78 f.).
2.2.2  Die Beschwerdeführer begründen ihre Legitimation zusätzlich damit,
dass
jeder von ihnen unstreitig Eigentümer eines oder mehrerer Grundstücke in dem
von ihnen beantragten Quartierplanperimeter sei. Stelle sich heraus, dass
schon aufgrund einer einzigen Rüge die verweigerte Einleitung des
Quartierplanverfahrens willkürlich oder jedenfalls verfassungswidrig gewesen
sei, würden die Grundstücke eines jeden Beschwerdeführers in dieses Verfahren
miteinbezogen. Jeder Beschwerdeführer vermöge daher je alle Rügen
vorzubringen. Die Beschwerdeführer lassen hierbei ausser Acht, dass ein
Eigentümer zur staatsrechtlichen Beschwerde nur legitimiert ist, soweit sich
ein Plan auf das eigene Grundstück auswirkt (Art. 88 OG; BGE 117 Ia 412 E. 1a
S. 414, 18 E. 3b S. 19 f.; 113 Ia 236 E. 2b S. 238). Es ist somit bei jedem
Beschwerdeführer gesondert zu prüfen, ob er diese Voraussetzung erfüllt.

Die Beschwerdeführer rügen in ihrer gemeinsamen Rechtsmitteleingabe
ausschliesslich die ihrer Auffassung nach unzureichende Zufahrt zu den
Grundstücken Kat.-Nrn. 4277 und 569, was auf die Abparzellierung einer
Teilfläche (neu als Parzelle Kat.-Nr. 11342) ab dem Grundstück Kat.-Nr. 5470
zurückzuführen sei. Geht es den Beschwerdeführern im Gegensatz zu ihren
Gesuchen an den Stadtrat Dietikon und ihrem Rekurs an die Baurekurskommission
I bzw. an die Baudirektion vorliegend einzig noch um eine bessere
Erschliessung dieser beiden Grundstücke, ist weder ersichtlich, weshalb es
dazu der Einleitung eines Teilquartierplanverfahrens über das ganze Gebiet
zwischen der K.________strasse/L.________strasse/O.________strasse und der
Parzelle F.________ bedarf, noch inwiefern sich ein solcher auf sämtliche in
der Beschwerde erwähnten Grundstücke auswirken soll. Dies betrifft sowohl die
Liegenschaften der B.________ AG an der O.________strasse 9 und 11 als auch
das Grundstück Kat.-Nr. 560 von D.________. Sie sind daher nicht
beschwerdelegitimiert. Was die Liegenschaften K.________strasse 8a/b
(Kat.-Nr. 576) und K.________strasse 10a/b (Kat.-Nr. 10496) betrifft, ist
weder aus den Akten noch aus der Beschwerde mit hinreichender Klarheit zu
entnehmen, ob sie im Alleineigentum oder im Miteigentum der Beschwerdeführer
C.________ und A.________ stehen. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da
nicht auszumachen ist, inwiefern ein Teilquartierplanverfahren zwecks
verbesserter Erschliessung der Parzellen Kat.-Nrn. 4277 und 569 auch jene
Grundstücke berühren soll. Damit mangelt es insofern auch C.________ und
A.________ an der Beschwerdelegitimation. Anders verhält es sich jedoch,
soweit A.________ die verweigerte Einleitung eines Teilquartierplanverfahrens
im Zusammenhang mit seinen Parzellen Kat.-Nrn. 4277 und 569 rügt. Die
Nichtanhandnahme dieses Planungsinstruments wirkt sich entsprechend negativ
auf diese Grundstücke aus, so dass ihm insofern die Beschwerdelegitimation
zuzuerkennen ist.

2.2.3  Auf die Eingabe der B.________ AG und von D.________ als Eigentümer
der
Liegenschaften O.________strasse 9 und 11 bzw. K.________strasse 6 kann somit
mangels Legitimation grundsätzlich nicht eingetreten werden. Gleich verhält
es sich bezüglich A.________ und C.________, soweit sie sich auf ihr Eigentum
an den Liegenschaften K.________strasse 8a/b und 10a/b berufen. Zu prüfen
bleibt, ob die Eigentümer dieser Liegenschaften aufgrund ihrer Parteistellung
im kantonalen Verfahren dennoch zur Beschwerdeführung an das Bundesgericht
legitimiert sind.

2.2.4  Unbesehen der Legitimation in der Sache selbst kann ein
Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG
erforderliche, rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus
der Berechtigung in der Sache, sondern aus der Teilnahme am kantonalen
Verfahren. Eine solche ist stets dann gegeben, wenn dem Beschwerdeführer im
kantonalen Verfahren Parteistellung zukam. Dieser kann mit staatsrechtlicher
Beschwerde die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem
kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung
zustehen (BGE 126 I 81 E. 3b S. 86; Walter Kälin, Das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 243). Solche Rügen
bringen die Beschwerdeführer nicht vor. Ihre Beschwerdelegitimation fällt
daher auch unter diesem Aspekt ausser Betracht.

2.2.5  Nach dem Gesagten ist somit einzig insofern auf die Beschwerde
einzutreten, als A.________ im Zusammenhang mit seinen Grundstücken Kat.-Nrn.
4277 und 569 die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt.

3.
3.1 A.________ stellt sich auf den Standpunkt, die dienstbarkeitsbelastete
Parzelle Kat.-Nr. 11342, welche als Zufahrt zu seinen Parzellen Kat.-Nrn.
4277 und 569 diene, könne entgegen der Auffassung der Baudirektion nicht mit
Personenwagen befahren werden. Dies ergebe sich allein schon aufgrund der
Fahrgeometrie von Personenwagen, welche bei einer geknickten Fahrbahnfläche,
wie sie hier ausgeschieden worden sei, eine grössere Breite erfordere. Die
gegenteilige Tatsachenfeststellung und Tatsachenwürdigung der Baudirektion
verletze daher das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV.

3.2  Der Sachverhalt und die gestützt darauf vorgenommene Beweiswürdigung
sind
nur insoweit zu prüfen, als sie für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache relevant sind. Die Baudirektion begründete die fehlenden
Voraussetzungen für die Einleitung eines Teilquartierplanverfahrens nur
nebenbei mit der vom Beschwerdeführer 1 beanstandeten Feststellung. Zur
Hauptsache brachte sie vor, die Distanz zwischen der Haustüre H.________weg 1
und dem H.________weg betrage 23 m und von dort bis zur O.________strasse 36
m, insgesamt also 59 m. Die im Anhang "Technische Anforderungen" zu den
Normalien vom 9. Dezember 1987 über die Anforderungen an Zugänge
(Zugangsnormalien [ZN]; LS 700.5) angegebene Maximaldistanz vom Zugang bis
zum Gebäudeeingang von 80 m sei demnach klar unterschritten. Aufgrund dieser
Sachlage könne die verkehrsmässige Erschliessung als hinreichend qualifiziert
werden, so dass es zur Schaffung eines Zugangs für Fahrzeuge keines
Quartierplanverfahrens bedürfe. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen
(vgl. E. 4.2 und 4.3 hiernach), ist diese Rechtsauffassung nicht zu
beanstanden. Ob die Fahrbahnfläche auf der dienstbarkeitsbelasteten Parzelle
Kat.-Nr. 11342 eine genügende Breite für das Befahren mit Personenwagen
aufweist, ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
irrelevant. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang als willkürlich
gerügte Tatsachenfeststellung und Tatsachenwürdigung braucht daher nicht
weiter geprüft zu werden.

4.
A. ________ macht eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts geltend. Zur
Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Baudirektion verwechsle bei der
Rechtsanwendung eine Normalie für eine hinreichende "innergrundstückliche"
Erreichbarkeit von Gebäuden mit den Anforderungen an eine hinreichende
Erschliessung zum Grundstück. Zudem fehle es bei der Zufahrt auch an einer
gesicherten Kehrmöglichkeit.

4.1  Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann,
wenn er offensichtlich unhaltbar erscheint, zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn der Entscheid nicht bloss in
der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar erscheint (BGE 127 I 54 E.
2b S. 56; 125 I 166 E. 2a S. 168, je mit Hinweisen). Geht es - wie vorliegend
- um die Auslegung öffentlichrechtlicher Gesetzesbestimmungen, gelten die
allgemeinen Regeln über die Gesetzesauslegung. Danach muss das Gesetz in
erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und
Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer
teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat
sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm
darstelllt, sondern erst das am Sachverhalt verstandene und konkretisierte
Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen
Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei
befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt
es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen
Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 128 I 34 E. 3b S. 40 f.).
4.2  Gemäss § 123 PBG ermöglicht der Quartierplan im erfassten Gebiet eine
der
planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung. Erfordern die
Umstände keine umfassende Regelung, hat er sich auf die nötigen
Teilmassnahmen zu beschränken. Vorliegend ist die Einleitung eines
Teilquartierplanverfahrens für die verkehrsmässige Erschliessung der
Parzellen Kat.-Nrn. 4277 und 569 umstritten. Die Einleitung eines solchen
Verfahrens setzt voraus, dass die gegenwärtige Zufahrt zu diesen beiden
Grundstücken den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Da es hierbei um
die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts geht (vgl. E. 4.2.1 hiernach),
prüft das Bundesgericht diese Frage einzig unter dem Aspekt von Art. 9 BV.

4.2.1  Nach Art. 19 Abs. 1 RPG ist Land unter anderem erschlossen, wenn die
für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht. Die Voraussetzungen
einer hinreichenden Erschliessung ergeben sich demnach aus dem Bundesrecht
und der Begriff der hinreichenden Erschliessung ist insoweit ein
bundesrechtlicher (BGE 117 Ib 308 E. 4a S. 314; Alexander Ruch, Kommentar
RPG, Zürich 1999, Rz. 83 zu Art. 22). Da das Bundesrecht jedoch an die
jeweilige Nutzung der konkreten Bauzone anknüpft und von den dafür nötigen
Erschliessungsanlagen spricht, sind die Anforderungen je nach Nutzungszone
unterschiedlich. Dementsprechend enthält das Bundesrecht nur allgemeine
Grundsätze, während sich die Anforderungen an die Erschliessung im Einzelnen
erst aus dem kantonalen Recht ergeben (BGE 123 II 337 E. 5b S. 350; 117 Ib
308 E. 4a S. 314; André Jomini, Kommentar RPG, Zürich 1999, Rz. 2 zu Art.
19). Namentlich schreibt das Bundesrecht nicht vor, wie nahe eine
verkehrsmässige Erschliessung an ein Grundstück heranzuführen ist.

4.2.2  Gemäss § 236 Abs. 1 PBG ist ein Grundstück verkehrsmässig erschlossen,
wenn es für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich
ist. Dies bedingt nach § 237 Abs. 1 PBG in tatsächlicher Hinsicht eine der
Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt
für die Fahrzeuge der öffentliche Dienste und der Benützer. Welche konkreten
Anforderungen eine Zufahrt zu erfüllen hat, bestimmt der Regierungsrat in
Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Gemäss § 4 ZN sind Zugänge so nahe an die zu
erschliessenden Grundstücke heranzuführen, dass ein wirksamer Einsatz der
öffentlichen Dienste möglich ist. Bei Bauten bis zu 13 m Höhe und ohne starke
Personenbelegung, wie dies bei der Liegenschaft Kat.-Nr. 4277 des
Beschwerdeführers 1 der Fall ist, darf laut Anhang zu den Zugangsnormalien
die Distanz vom Zugang bis zum Gebäudeeingang nicht mehr als 80 m betragen.

4.2.3  Wie erwähnt (vgl. E. 3.2 hiervor), macht der Beschwerdeführer geltend,
die Baudirektion verwechsle die für die genügende Zugänglichkeit zu
Grundstücken massgeblichen Bestimmungen mit denjenigen über die
"innergrundstückliche" Erreichbarkeit. Dieser Einwand hält einer näheren
Prüfung im Lichte von Art. 9 BV nicht Stand. Gemäss § 1 ZN sind Zugänge
Verbindungen von Grundstücken und darauf bestehenden oder vorgesehenen Bauten
und Anlagen mit dem hinreichend ausgebauten Strassennetz der
Groberschliessung. Nicht darunter fallen gemäss dieser Bestimmung die vom
Zugang zur Haustüre führenden Eingänge. Als Zugang wird demnach die
Verbindung zwischen einer übergeordneten Strasse (z.B. Hauptstrasse; vgl.
dazu: Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3.
Auflage, Zürich 1999, Rz. 570 ff.) und einem Grundstück bzw. einer darauf
bestehenden oder vorgesehenen Baute bezeichnet. Dabei verlangt § 4 ZN nicht,
dass ein Zugang bis zum Grundstück oder der Baute herangeführt wird. Ihre
Erreichbarkeit liegt bereits dann vor, wenn die dazwischen liegende Distanz
noch einen wirksamen Einsatz der öffentlichen Dienste zulässt. Der Begriff
"Erreichbarkeit", wie ihn § 4 ZN in seiner Marginalie und der Anhang
"Technische Anforderung" zu den Zugangsnormalien anführt, beschränkt sich
demnach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1 keineswegs auf die
"innergrundstückliche" Erschliessung von Bauten. Etwas anderes ergibt sich
auch nicht aus § 3 Abs. 1 ZN über die Notzufahrt. Der vom Beschwerdeführer 1
getroffenen Unterscheidung zwischen hinreichender "innergrundstücklicher"
Erreichbarkeit einerseits und verkehrsmässiger Erschliessung zum Grundstück
andererseits steht ausser dem Wortlaut aber auch der Sinn und Zweck der
vorerwähnten Bestimmungen entgegen. Über welche Distanz ab einem Gebäude oder
Grundstück gemessen ein wirksamer Einsatz öffentlicher Dienste, wie etwa der
Feuerwehr, noch möglich ist, hängt allein von technischen Gegebenheiten ab.
Ist ein wirksamer Einsatz bis zur Maximaldistanz von 80 m gewährleistet, ist
nicht ersichtlich, weshalb die entsprechende Vorschrift nur innerhalb eines
Grundstücks Geltung haben soll. Liegt ein Gebäude unmittelbar an der
Parzellengrenze und beträgt die Distanz von dort aus bis zum Zugang nicht
mehr als 80 m, vermag dies an der Wirksamkeit eines Einsatzes der öffentliche
Dienste nichts zu ändern. Es ist daher nicht entscheidend, ob die vorliegend
zur Diskussion stehende Maximaldistanz innerhalb des eigenen Grundstücks
liegt, oder ob sie sich darüber hinaus erstreckt. Soweit der Beschwerdeführer
1 eine willkürliche Auslegung von § 237 PBG in Verbindung mit den
Zugangsnormalien durch die Baudirektion geltend macht, ist seine Beschwerde
somit unbegründet.

4.2.4  Dem Beschwerdeführer 1 kann sodann auch nicht gefolgt werden, soweit
er
eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts rügt. Nach der unbestrittenen
Feststellung des Stadtrates Dietikon erstreckt sich das Haus H.________weg 1
auf drei Seiten bis an die Parzellengrenze und weist praktisch keinen
Umschwung auf. Die Distanz von dieser Liegenschaft - wie auch von Parzelle
Kat.-Nr. 569 - zur O.________strasse beträgt ca. 59 m (vgl. E. 3.2 hiervor).
Dass diese Strasse mit Fahrzeugen der öffentlichen Dienste und der Benützer
befahren werden kann, wird von keiner Seite in Abrede gestellt und ergibt
sich zudem auch aus den eingelegten Plänen. Beträgt die Distanz zwischen der
O.________strasse und den beiden Liegenschaften des Beschwerdeführers 1
ausgewiesenermassen weniger als 80 m, durfte die Baudirektion daher
willkürfrei den Schluss ziehen, dass unter diesen Umständen eine hinreichende
Zugänglichkeit im Sinne von § 237 Abs. 1 PBG in Verbindung mit den
Zugangsnormalien vorliegt, und zwar unbesehen der rechtlichen Qualifikation
dieser Strasse als Anlage der Grob- oder Feinerschliessung. Ob der
H.________weg auch heute noch mit Personenwagen befahren werden kann, ist
demzufolge unter dem Aspekt der genügenden Zufahrt nicht massgebend. Gleich
verhält es sich, soweit der Beschwerdeführer 1 den Wegfall des Kehrplatzes
auf dem H.________weg rügt. Auf seine diesbezüglichen Einwände ist daher
nicht weiter einzugehen.

4.3  Erweist sich die Rüge der ungenügenden Zufahrt bzw. Zugänglichkeit zu
den
Parzellen Kat.-Nrn. 4277 und 569 gemäss den vorstehenden Erwägungen als
unbegründet, ist auch die verweigerte Einleitung eines
Teilquartierplanverfahrens zwecks verkehrsmässiger Erschliessung dieser
Grundstücke unter dem Gesichtswinkel von Art. 9 BV nicht zu beanstanden.

5.
Der Beschwerdeführer 1 macht des Weiteren eine Verletzung der
Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und des Gebots von Treu und Glauben geltend.

5.1  Der Beschwerdeführer 1 hat gegenüber der Baudirektion nicht behauptet,
durch die verweigerte Einleitung eines Teilquartierplanverfahrens werde er in
seinen Eigentumsrechten verletzt. Mit diesem erstmals vor Bundesgericht
erhobenen Einwand lässt er ausser Acht, dass mit staatsrechtlicher
Beschwerde, unter Vorbehalt hier nicht zutreffender Ausnahmen (vgl. dazu
Kälin, a.a.O., S. 369 f.), keine rechtlichen Argumente vorgebracht werden
können, die nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht worden sind
(BGE 118 III 37 E. 2a S. 38; 117 Ia 1 E. 2 S. 3; 115 Ia 183 E. 2 S. 184 f.).
Grundsätzlich müssen die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht erhobenen
rechtlichen Rügen auch inhaltlich den Instanzenzug durchlaufen haben. Der
kantonale Instanzenzug wird nicht ausgeschöpft, wenn der Beschwerdeführer den
kantonalen Rechtsweg zwar formell beschreitet, bestimmte Beschwerdegründe
aber erst nachträglich vor Bundesgericht anruft (Marc Forster,
Staatsrechtliche Beschwerde, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.],
Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage, Basel und Frankfurt am Main 1998,
Rz. 2.14 S. 63). Der Beschwerdeführer 1 macht weder geltend noch ist
ersichtlich, dass er die erstmals vor Bundesgericht gerügte Verletzung der
Eigentumsgarantie nicht bereits im kantonalen Verfahren hätte vorbringen
können. Auf diesen Beschwerdepunkt ist daher nicht einzutreten.

5.2  Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde auch, soweit eine
Verletzung des Gebots von Treu und Glauben behauptet wird. Gemäss Art. 90
Abs. 1 lit. b OG ist in der staatsrechtlichen Beschwerde darzutun, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76;
122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Rügt ein Beschwerdeführer, die Behörde
habe gegen Treu und Glauben verstossen, obliegt ihm die gleiche Rügepflicht
wie bei der Willkürbeschwerde (BGE 126 I 81 E. 3-6 S. 85 ff.; 112 Ia 174 E.
3c S. 178; Kälin, a.a.O., S. 238 f.). Diesen Anforderungen genügt die
Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer 1 nennt weder die Norm, welche die
Behörde durch ihr angeblich treuwidriges Verhalten verletzt haben soll, noch
legt er substantiiert dar, inwiefern er dadurch in seinen verfassungsmässigen
Rechten beeinträchtigt ist.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs.
1 OG). Der Stadt Dietikon ist als grosser Gemeinde praxisgemäss keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt; sie
haften hierfür solidarisch.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Stadtrat Dietikon und der
Baudirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: