Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.143/2004
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


1P.143/2004
1P.561/2003 /gij

Urteil vom 17. August 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Bochsler,
Gerichtsschreiber Haag.

X.  ________AG, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg
Sigrist,

gegen

Hochbaudepartement der Stadt Zürich, 8021 Zürich,
handelnd durch den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich,
Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich,
Baudirektion des Kantons Zürich, Walchetor, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach
1226, 8021 Zürich.

Unterschutzstellung, Rechtsverweigerung,

Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Verfügung der Baudirektion des Kantons
Zürich vom 18. August 2003 (1P.561/2003) und den Beschluss des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 3.
Dezember 2003 (1P.143/2004).
Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 5. Februar 2002 verfügte die Bausektion der Stadt Zürich in
der Baubewilligung für den Umbau und Nutzungsänderungen des Hauses "Zum
Schwanen", Münstergasse 9, Kat.-Nr. AA3237, Zürich 1 - Altstadt, unter
anderem die Auflage, dass zwei historisch wertvolle Kachelöfen, die zwischen
1950 und 1952 im 5. Obergeschoss des Gebäudes eingebracht worden sind, nicht
abgetragen werden dürfen. Diese Anordnung erfolgte gestützt auf den
Unterschutzstellungsbeschluss Nr. 246 vom 24. Januar 1964 des Stadtrats von
Zürich.

Am 9. Juli 2002 stellte der X.________AG dem Stadtrat von Zürich das Gesuch
um Präzisierung des vorerwähnten Unterschutzstellungsbeschlusses und
beantragte die Feststellung, dass die beiden Kachelöfen nicht vom
Schutzumfang dieses Beschlusses erfasst seien; eventualiter sei anzuordnen,
dass ihm erlaubt sei, den im Sitzungszimmer auf der Ostseite des 5.
Obergeschosses stehenden Kachelofen abzubauen und an dessen Stelle den
zurzeit im kleinen Westzimmer des 5. Obergeschosses stehenden Kachelofen
aufzustellen. In ihrer Antwort vom 3. Februar 2003 hielt die Vorsteherin des
Hochbaudepartements der Stadt Zürich fest, dass auf das Gesuch nicht
eingetreten werde und dieses nicht mit einer anfechtbaren Verfügung, sondern
mit einem Schreiben beantwortet werde, in welchem sie aber die materiellen
Gründe, weshalb dem Begehren nicht entsprochen werden könne, kurz aufzeige.

B.
Gegen dieses Schreiben der Vorsteherin des Hochbaudepartements der Stadt
Zürich rekurrierte der X.________AG an die kantonale Baurekurskommission I
und erneuerte seine Anträge. Zudem verlangte er für den Fall der Behandlung
seiner Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde, dass der Stadtrat von
Zürich anzuweisen sei, einen förmlichen Entscheid im Sinne seiner Anträge zu
fällen. Mit Beschluss vom 7. Mai 2003 trat die Baurekurskommission I auf den
Rekurs nicht ein und überwies die Akten zwecks Behandlung der Eingabe als
Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Baudirektion des Kantons Zürich als
Aufsichtsbehörde. Ihren Nichteintretensentscheid begründete sie damit, dass
es sich beim Schreiben der Vorsteherin des Hochbaudepartements nicht um eine
anfechtbare Verfügung handle und diese daher nicht rekursfähig sei.

Die Baudirektion wies die Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Verfügung vom 18.
August 2003 ab. Sie erwog, dass dem Beschwerdeführer heute ein
Feststellungsinteresse und damit ein Anspruch auf einen anfechtbaren
Entscheid über die Frage der Schutzwürdigkeit der Kachelöfen allein gestützt
auf die Schutzanordnung aus dem Jahre 1964 nicht hätte abgesprochen werden
können. Da die Umbaubewilligung vom 5. Februar 2002 diesen Anspruch jedoch
befriedigt habe, könne von einer Rechtsverweigerung nicht gesprochen werden.
Die Baudirektion setzte sich sodann mit der Frage auseinander, ob gegen ihren
Aufsichtsentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden könne.
Sie kam zum Schluss, dass an der Praxis, welche die gerichtliche Beschwerde
gegen Entscheide über Rechtsverweigerungsbeschwerden ausschliesse, nicht
festzuhalten sei. Die Baudirektion versah daher das Dispositiv mit einer
entsprechenden Rechtsmittelbelehrung.

C.
Gegen die Verfügung der Baudirektion erhob der X.________AG entsprechend der
dort angeführten Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich. Dabei wies er darauf hin, dass gemäss den Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung nicht sicher feststehe, ob überhaupt ein
ordentliches Rechtsmittel angerufen werden könne. Aus diesem Grund habe er
mit gleicher Post staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

D.
In seiner staatsrechtlichen Beschwerde (Verfahren 1P.561/2003) beantragt der
X.________AG, die Verfügung der Baudirektion sei aufzuheben und der Stadtrat
von Zürich anzuweisen, einen förmlichen Entscheid darüber zu fällen, ob die
beiden zwischen 1950-1952 in das 5. Obergeschoss des Hauses Münstergasse 9
eingebrachten Kachelöfen vom Schutzumfang des Beschlusses Nr. 246 vom 24.
Januar 1964 erfasst würden. Zugleich stellte er das Begehren um Sistierung
des Verfahrens, bis das Verwaltungsgericht über die bei ihm eingereichte
Beschwerde entschieden habe.

E.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2003 setzte der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung das bundesgerichtliche Verfahren bis zum
Entscheid des Verwaltungsgerichts aus.

F.
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2003 trat das Verwaltungsgericht auf die bei
ihm eingereichte Beschwerde nicht ein. Nachdem es dem Bundesgericht eine
Ausfertigung dieses Beschlusses zugestellt hatte, wurde das
bundesgerichtliche Verfahren 1P.561/2003 am 19. Februar 2004 wieder
aufgenommen.

G.
Am 3. März 2004 erhob der X.________AG auch gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2003 staatsrechtliche Beschwerde
(Verfahren 1P.143/2004). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben; eventualiter sei das Verwaltungsgericht anzuweisen, die
Beschwerde gegen den Entscheid der Baudirektion vom 18. August 2003 dem
Regierungsrat zur Behandlung zu überweisen.

H.
Im Verfahren 1P.561/2003 beantragt der Stadtrat, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Die Baudirektion schliesst auf
Abweisung der Beschwerde. Im Verfahren 1P.143/2004 stellt der Stadtrat Antrag
auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion hat auf eine Stellungnahme
verzichtet. Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. In beiden Fällen wurde ein zweiter
Schriftenwechsel durchgeführt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Umstritten ist zunächst, ob überhaupt ein kantonales Rechtsmittel gegen
die aufsichtsrechtliche Verfügung der Baudirektion vom 18. August 2003
gegeben ist. Da die beiden staatsrechtlichen Beschwerden die gleichen
Parteien betreffen und sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht eng
zusammenhängen, rechtfertigt es sich, sie in einem Urteil zu behandeln und
hierzu beide Verfahren zu vereinigen.

1.2  Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten
Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 173 E. 1 S.
174; 128 I 46 E. 1a S. 48 mit Hinweisen).

I. Verfahren 1P.143/2004

2.
Gemäss Art. 86 Abs. 1 OG können mit staatsrechtlicher Beschwerde kantonal
letztinstanzliche Endentscheide angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 OG). Gegen
selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche
Beschwerde zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren
betreffen (Art. 87 Abs. 1 OG); bei anderen selbständigen Vor- und
Zwischenentscheiden steht die staatsrechtliche Beschwerde nur zur Verfügung,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87
Abs. 2 OG). Als Vor- und Zwischenentscheid gilt dabei jeder Akt, der das
Verfahren nicht abschliesst, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum
Endentscheid darstellt und dies unabhängig davon, ob er eine Verfahrensfrage
oder - vorausnehmend - eine Frage des materiellen Rechts betrifft (BGE 126 I
207 E. 1b S. 209; 123 I 325 E. 3b S. 327; 122 I 39 E. 1a/aa S. 41 f.; 116 Ia
181 E. 3a S. 183).

2.1  Das Verwaltungsgericht hat seinem Nichteintretensbeschluss zwei
selbständige Begründungen zu Grunde gelegt.

2.1.1  Zunächst erwog das Verwaltungsgericht, die Aufsichtsbeschwerde sei
nach
der zürcherischen Praxis in dem Sinne subsidiär, dass ihr regelmässig dann
nicht Folge gegeben werde, wenn es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich
sei, die Verletzung seiner Rechte und schutzwürdigen Interessen mit einem
ordentlichen Rechtsmittel geltend zu machen. Diese Voraussetzung sei beim
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ohne weiteres erfüllt gewesen. Wenn
er geklärt haben wollte, ob gegen die Weigerung der Beschwerdegegner zum
Erlass einer Verfügung ein Rechtsmittel zur Verfügung stehe, hätte er gegen
den Nichteintretensbeschluss der Baurekurskommission I vom 7. Mai 2003
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben müssen. Nachdem jener Beschluss
jedoch in Rechtskraft erwachsen sei, sei es ausgeschlossen, dass über den
Umweg einer Aufsichtsbeschwerde diese Frage gleichwohl dem Verwaltungsgericht
unterbreitet werden könne.
Diese Begründung des Verwaltungsgerichts hat nicht Fragen der Zuständigkeit,
sondern der Zulässigkeit der Aufsichtsbeschwerde zum Gegenstand. Fällt die
Behandlung der Beschwerde gegen den Aufsichtsentscheid der Baudirektion nach
Auffassung des Verwaltungsgerichts zunächst in die Zuständigkeit des
Regierungsrats und hat demzufolge vorerst dieser über deren Zulässigkeit zu
befinden, so hat das Verwaltungsgericht insoweit vorausnehmend einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG gefällt. Gemäss dieser
Bestimmung ist ein solcher Zwischenentscheid im Gegensatz zu einem
Zwischenentscheid gemäss Art. 87 Abs. 1 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde
nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 87 aOG, der in
dieser Hinsicht mit der am 1. März 2000 in Kraft getretenen Revision über
Anpassungen im Bundesrechtspflegegesetz unverändert geblieben ist (vgl. dazu
auch BBl 1999 7937 f.) und die daher nach wie vor Geltung hat, bedarf es
eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur; eine bloss
tatsächliche Beeinträchtigung genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann
rechtlicher Art, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen
Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (BGE 122 I 39 E. 1a/bb S. 42;
116 Ia 181 E. 3b S. 184, je mit Hinweisen).

An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Sollte der Regierungsrat der
Aufsichtsbeschwerde stattgeben und den Stadtrat von Zürich zum Erlass einer
Verfügung über die Schutzwürdigkeit der beiden Kachelöfen verpflichten,
erwächst dem Beschwerdeführer durch den Nichteintretensbeschluss des
Verwaltungsgerichts, soweit es diesen mit der Subsidiarität der
Aufsichtsbeschwerde begründet, kein Nachteil. Gleich verhält es sich, falls
der Regierungsrat auf die Beschwerde gegen den Aufsichtsentscheid der
Baudirektion nicht eintreten oder diese abweisen sollte. Bei einem derartigen
Verfahrensausgang stünde dem Beschwerdeführer nach den Erwägungen des
Verwaltungsgerichts die Möglichkeit offen, dagegen verwaltungsgerichtliche
Beschwerde zu erheben. Gegen den verwaltungsgerichtlichen Endentscheid kann
der Beschwerdeführer alsdann staatsrechtliche Beschwerde ergreifen und
hierbei auch noch den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 3.
Dezember 2003 mit anfechten, soweit dort auf das ordentliche Rechtsmittel
gegen den Nichteintretensbeschluss der Baurekurskommission I verwiesen wurde.
Damit fehlt es in dieser Hinsicht an einem nicht wiedergutzumachenden
Nachteil rechtlicher Art, der dem Beschwerdeführer durch den
Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts erwachsen könnte. Insofern
ist daher auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.

2.1.2  Das Verwaltungsgericht ist auf die vom Beschwerdeführer bei ihm
eingereichte Beschwerde mit einer weiteren Begründung nicht eingetreten. Nach
dieser zweiten Begründung stellt der Aufsichtsentscheid der Baudirektion eine
erstinstanzliche Anordnung dar, die mittels Rekurs beim Regierungsrat
anfechtbar wäre. Der angefochtene Aufsichtsentscheid sei dementsprechend
keine letztinstanzliche Anordnung einer Verwaltungsbehörde, welche der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht unterliege.

Diese Erwägung betrifft die funktionelle Zuständigkeit der
Verwaltungsbehörden. Sie kann mit keinem kantonalen Rechtsmittel angefochten
werden. In diesem Punkt handelt es sich beim angefochtenen Beschluss um einen
mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 87 Abs. 1 OG. Der Beschwerdeführer bringt indessen gegen die zweite
Begründung des angefochtenen Entscheids keine Rügen vor, was eine Überprüfung
dieser Begründung durch das Bundesgericht verunmöglicht (Art. 90 Abs. 1 lit.
b OG; BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 492 E. 1b S. 495; s. auch BGE 121 I 1
E. 5a/bb S. 11; 113 Ia 94 E. 1a/bb S. 95 f. mit Hinweisen).

2.2  Es ergibt sich somit, dass die Rüge, das Verwaltungsgericht sei auf die
bei ihm eingereichte Beschwerde unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte
nicht eingetreten, vom Bundesgericht nicht geprüft werden kann.

3.
Eine Verletzung des Willkürverbots erblickt der Beschwerdeführer ausserdem
darin, dass das Verwaltungsgericht seine Beschwerde entgegen § 5 Abs. 2 des
Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; LS 175.2) nicht dem Regierungsrat
überwiesen hat, obschon es diesen für zuständig halte.

3.1  Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots
kann nicht nur die qualifiziert unrichtige Anwendung, sondern auch
Nichtanwendung einer Rechtsnorm oder eines allgemein anerkannten Grundsatzes
gerügt werden. Geht es wie vorliegend um die Nichtanwendung einer kantonalen
Verfahrensvorschrift und stellt deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung dar, kann ein Beschwerdeführer deren Verletzung unbesehen
davon rügen, ob er in der Sache zur Beschwerde legitimiert ist oder darauf
aus andern Gründen nicht eingetreten wird. Das nach Art. 88 OG erforderliche,
rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus der
Berechtigung in der Sache, sondern aus der Teilnahme am Verfahren. Eine
solche ist stets gegeben, wenn dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren
Parteistellung zukam. Dieser kann mit staatsrechtlicher Beschwerde die
Verletzung jener Parteirechte beanstanden, die ihm nach dem kantonalen
Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (BGE
126 I 81 E. 3b S. 86; 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.).

Darunter fallen nicht nur jene Verfahrensbestimmungen, die im Hinblick auf
einen Entscheid zu beachten sind, sondern auch solche, die eine urteilende
Behörde nach ihrem Entscheid zu einem bestimmten Verhalten verpflichten und
dessen Unterlassung den Beschwerdeführer in seinen Parteirechten trifft.
Soweit der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe § 5 Abs.
2 VRG willkürlich nicht angewendet, ist somit auf seine Beschwerde
einzutreten. Dabei heisst das Bundesgericht den Vorwurf, kantonales Recht sei
willkürlich angewendet bzw. nicht angewendet worden, nicht schon dann gut,
wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen
wäre, sondern nur dann, wenn der angefochtene Entscheid oder die gerügte
Unterlassung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweisen).

3.2  Nach den allgemeinen Regeln über die Gesetzesauslegung muss das Gesetz
in
erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und
Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer
teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat
sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm
darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte
Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen
Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis im Lichte der ratio
legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen
Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen
Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen
(BGE 128 I 34 E. 3b S. 40 f.).
3.3  Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde sind von Amtes wegen
und
in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige
Verwaltungsbehörde weiterzuleiten (§ 5 Abs. 2 VRG). Dabei ist für die
Einhaltung der Frist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen
Behörde massgebend. Diese Vorschrift findet gemäss § 70 VRG auch auf das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren Anwendung (vgl. dazu auch Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 70 N. 4).

3.3.1  Das Verwaltungsgericht stellt sich in seiner Vernehmlassung an das
Bundesgericht auf den Standpunkt, es habe keinerlei Verfahrensvorschriften
verletzt. Zur Begründung bringt es vor, die zürcherische Praxis erachte die
Aufsichtsbeschwerde als subsidiär zu den ordentlichen Rechtsmitteln. Aus
diesem Grund habe es auf eine Überweisung an den Regierungsrat im Sinne von §
5 Abs. 2 VRG verzichtet, erscheine es doch fraglich, ob die Baudirektion in
Anbetracht des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses der
Baurekurskommission I die Aufsichtsbeschwerde überhaupt hätte an die Hand
nehmen sollen.

Diese Begründung des Verwaltungsgerichts zur Nichtüberweisung der Beschwerde
an den Regierungsrat überzeugt nicht, nachdem es darauf unter anderem auch
mangels (funktioneller) Zuständigkeit nicht eingetreten ist und hierfür
ausdrücklich den Regierungsrat als zuständig erklärt hat. Demzufolge obliegt
es vorab auch diesem zu prüfen, ob die Aufsichtsbeschwerde überhaupt zulässig
ist bzw. ob auf die gegen die Verfügung der Baudirektion als Aufsichtsbehörde
gerichtete Beschwerde materiell einzugehen ist. Mit der vom
Verwaltungsgericht vorgebrachten Begründung lässt sich jedenfalls der
Verzicht auf die Überweisung der Beschwerde an den Regierungsrat nicht
rechtfertigen.

3.3.2  Eine andere Frage ist, ob das Verwaltungsgericht aufgrund von § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG überhaupt verpflichtet ist, die bei ihr
erhobene Beschwerde aufsichtsrechtlicher Natur an die hierfür zuständige
Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, nachdem es seine Zuständigkeit verneint
hat. Die Stadt Zürich und das Verwaltungsgericht bringen dazu vor, es ergebe
sich weder aus dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz noch aus Art. 9
BV ein Anspruch auf Erlass eines anfechtbaren Aufsichtsentscheids. Demzufolge
könne vom Verwaltungsgericht auch nicht verlangt werden, dass es die Akten an
den Regierungsrat weiterleite. Der Beschwerdeführer habe jederzeit die
Möglichkeit, an den Regierungsrat zu gelangen und eine Prüfung des Geschäfts
zu verlangen. Indem das Verwaltungsgericht die Akten nicht weitergeleitet
habe, seien dem Beschwerdeführer keinerlei tatsächliche oder rechtliche
Nachteile entstanden.

Wie erwähnt (vgl. E. 3.3 hiervor), findet § 5 Abs. 2 VRG nicht nur auf
Verwaltungsbehörden, sondern auch auf das Verwaltungsgericht Anwendung. Dabei
trifft diese Bestimmung weder eine Unterscheidung nach dem Inhalt der an eine
unzuständige Behörde gerichteten Eingabe noch danach, ob ihm ein ordentliches
oder ausserordentliches Rechtsmittel zu Grunde liegt. Aus dem Wortlaut von §
70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG lässt sich somit nicht schliessen, dass
das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen einen aufsichtsrechtlichen
Entscheid nicht an die seiner Auffassung nach zuständige Aufsichtsbehörde
weiterzuleiten habe. Gegen eine solche Pflicht spricht auch nicht zum
vornherein allein der Umstand, dass der Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde
im Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht geregelt ist. Da dem Gesetzestext in
dieser Hinsicht keine schlüssige Antwort entnommen werden kann, ist im Rahmen
der Auslegung nach dem Sinn und Zweck von § 5 Abs. 2 VRG zu fragen und
anschliessend zu prüfen, ob auch die Aufsichtsbeschwerde davon erfasst wird.

3.3.3  § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG hält im Zusammenhang mit der
Weiterleitungspflicht einer Eingabe fest, dass für die Einhaltung der Fristen
der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend ist.
Die Weiterleitungspflicht ist demnach namentlich - aber nicht nur -
hinsichtlich der Fristwahrung und der Rechtshängigkeit von Bedeutung. Der
Rechtsuchende soll nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens
durch die zuständige Instanz gebracht werden. Hierbei handelt es sich nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um einen allgemeinen prozessualen
Grundsatz, der sich auf die gesamte Rechtsordnung bezieht und sich zu Gunsten
des Rechtsuchenden auswirkt (BGE 121 I 93 E. 1d S. 95; 118 Ia 241 E. 3b und c
S. 243 f. mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 5 N. 32). Die
Fristwahrung bewirkt, dass die Rechtshängigkeit bereits bei der unzuständigen
Behörde begründet wird und durch die Überweisung nicht verloren geht. Damit
stellt sich zunächst die Frage, ob der Aufsichtsentscheid der Baudirektion
vom 18. August 2003 eine Rechtsmittelfrist ausgelöst hat und ob diese vom
Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde an das (unzuständige)
Verwaltungsgericht gewahrt wurde.

Das Verwaltungsgericht hat in E. 2 seines Entscheids festgehalten, dass der
Aufsichtsentscheid der Baudirektion naturgemäss eine erstinstanzliche
Anordnung darstelle, gegen die gemäss § 19a Abs. 1 VRG Rekurs an den
Regierungsrat erhoben werden könne. Diese Begründung und der (auch) gestützt
darauf erlassene Nichteintretensentscheid bilden - wie dargelegt (vgl. E.
2.1.2  hiervor) - nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Soweit die übrigen Verfahrensbeteiligten die Rekursmöglichkeit als fraglich
erachten, ist daher darauf nicht einzugehen. Ist somit gemäss der hier nicht
weiter zu überprüfenden Auffassung des Verwaltungsgerichts gegen den
Aufsichtsentscheid der Baudirektion der Rekurs im Sinne von § 19a Abs. 1 VRG
zulässig, sind demzufolge auch die weiteren dieses ordentliche Rechtsmittel
betreffenden Bestimmungen zu beachten. Dabei ist vorliegend insbesondere § 22
Abs. 1 VRG von Bedeutung, der für den Rekurs eine Rechtsmittelfrist von 30
Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung einräumt. Der
Aufsichtsentscheid der Baudirektion wurde dem Beschwerdeführer am 19. August
2003 mitgeteilt; mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 19. September 2003
an das Verwaltungsgericht hat er demnach die Rekursfrist gewahrt.

3.3.4  Bei der 30-tätigen Rekursfrist gemäss § 22 Abs. 1 VRG handelt es sich
um eine gesetzliche Verwirkungsfrist (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 22 N. 4).
Dient § 5 Abs. 2 VRG in erster Linie dem Schutz des Rechtsuchenden, indem er
durch seine fristgemässe, aber an eine unzuständige Behörde zugestellte
Eingabe seiner prozessualen Rechte nicht verlieren soll, ist es
offensichtlich, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde an den von ihr als
zuständig bezeichneten Regierungsrat hätte weiterleiten müssen. Dass dieser
Beschwerde ein Aufsichtsentscheid zu Grunde liegt, spielt keine Rolle.
Massgebend ist allein, dass gemäss den nicht beanstandeten Erwägungen des
Verwaltungsgerichts dagegen ein - mit Verwirkungsfolge ausgestattetes -
(ordentliches) Rechtsmittel zur Verfügung steht und § 5 Abs. 2 VRG vorab
darauf ausgerichtet ist. Die Weiterleitung drängte sich hier umso mehr auf,
als sich die Baudirektion mit der Frage des zulässigen Rechtsmittels
auseinandergesetzt hatte und gestützt darauf in der Rechtsmittelbelehrung den
Rekurs an das Verwaltungsgericht eröffnete. Bezeichnet eine
Rechtsmittelbelehrung eine falsche Rechtsmittelinstanz, ist das Rechtsmittel
in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG von Amtes wegen an die richtige Instanz zu
überweisen. Davon könnte höchstens dann abgesehen werden, wenn ein
Rechtsmittel wissentlich, d.h. in Kenntnis des Mangels in der
Rechtsmittelbelehrung, bei einer unzuständigen Instanz eingereicht wird
(Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 10 N. 53). Das ist hier offenkundig nicht der
Fall. Wohl hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gewisse Zweifel,
ob der Entscheid der Baudirektion entsprechend der dort angeführten
Rechtsmittelbelehrung beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Aus
diesem Grund erhob er denn auch zusätzlich staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht. Dass er alternativ dieses (ausserordentliche) Rechtsmittel
ergriff und nicht einen Rekurs an den Regierungsrat in Betracht zog, kann ihm
jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Auch Anwälte und andere berufsmässig vor
Behörden auftretende Personen, von denen ein höheres Mass an Sorgfalt
erwartet wird als von rechtsunkundigen Personen, sind nicht gehalten, bei
einer Überprüfung der Rechtsmittelbelehrung neben dem Gesetzestext auch noch
die Literatur und Rechtsprechung zu konsultieren (BGE 127 II 198 E. 2c S.
205; 117 Ia 421 E. 2a S. 422, je mit Hinweisen). Vorliegend kann dem
Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter in dieser Hinsicht jedenfalls
keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden.

3.4  Somit war das Verwaltungsgericht verpflichtet, die Eingabe des
Beschwerdeführers an den Regierungsrat weiterzuleiten. Seine Unterlassung
verstösst sowohl gegen § 5 Abs. 2 VRG als auch gegen einen allgemeinen
Rechtsgrundsatz, der sich auf die gesamte Rechtsordnung bezieht und dem
Schutz des Rechtsuchenden dient (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Sie führt denn auch
zu einem unhaltbaren Ergebnis, indem der Beschwerdeführer dadurch infolge
verwirkter Rechtsmittelfrist um die Beurteilung seiner Rechtsbegehren durch
den Regierungsrat als zuständige Instanz gebracht wird. Soweit der
Beschwerdeführer eine willkürliche Auslegung und Anwendung bzw.
Nichtanwendung von § 5 Abs. 2 VRG rügt, ist seine Beschwerde gutzuheissen und
der angefochtene Beschluss aufzuheben, damit das Verwaltungsgericht seiner
Weiterleitungspflicht nachkommen kann.
II. Verfahren 1P.561/2003

4.
Der Beschwerdeführer führt ausser gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
auch gegen die Verfügung der Baudirektion staatsrechtliche Beschwerde. Dabei
macht er geltend, es sei unsicher, ob es sich bei dieser Verfügung um einen
Endentscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG handle. Wie den vorstehenden
Erwägungen zum Verfahren 1P.143/2004 zu entnehmen ist (vgl. E. 3.3.3
hiervor), steht gegen die Verfügung der Baudirektion nach der hier nicht
weiter zu überprüfenden Auffassung des Verwaltungsgerichts der Rekurs an den
Regierungsrat offen. Bei ihr handelt es sich demnach nicht um einen
kantonalen Endentscheid, so dass auf die dagegen erhobene staatsrechtliche
Beschwerde im Verfahren 1P.561/2003 nicht einzutreten ist.

III. Kostenfolgen

5.
Für das Verfahren 1P.561/2003 rechtfertigt es sich, keine Gerichtsgebühr zu
erheben. Hingegen sind die Parteien im Verfahren 1P.143/2004 entsprechend dem
Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 156 OG). Der Beschwerdeführer ist
unterlegen, soweit er die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen
Nichteintretens beantragt. Hingegen ist er mit seinem Eventualbegehren
durchgedrungen, mit dem er die Anweisung an das Verwaltungsgericht zur
Überweisung seiner Beschwerde an den Regierungsrat verlangt. Bei einer
gesamthaften Abwägung der sich in diesem Fall stellenden Rechtsfragen
erscheint es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Der Stadt Zürich, die in ihrem amtlichen
Wirkungskreis handelt und in der vorliegenden Angelegenheit keine eigenen
Vermögensinteressen verfolgt, sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art.
156 Abs. 2 OG).

Eine Parteientschädigung ist der Stadt Zürich als grosser Gemeinde
praxisgemäss nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). Hingegen hat sie den
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufgrund ihres teilweisen
Unterliegens im Verfahren 1P.143/2004 in reduziertem Umfang für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.Die bundesgerichtlichen Verfahren 1P.561/2003 und 1P.143/2004 werden
vereinigt.

2.  Auf die staatsrechtliche Beschwerde 1P.561/2003 wird nicht eingetreten.

3.  Die staatsrechtliche Beschwerde 1P.143/2004 wird, soweit auf sie
eingetreten werden kann, gutgeheissen, und der Beschluss des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2003 wird aufgehoben.

4.  Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--
auferlegt.

5.  Die Stadt Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

6.  Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Hochbaudepartement der Stadt
Zürich, dem Stadtrat von Zürich sowie der Baudirektion und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: