Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.137/2004
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


1P.137/2004 /sta

Urteil vom 9. Juli 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan
Galligani,

gegen

Bezirksgericht Kulm, 5726 Unterkulm,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000
Aarau.

Strafverfahren; Beweiswürdigung, Willkür.

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, 2. Strafkammer,
vom 19. Januar 2004.
Sachverhalt:

A.
Mit Schlussbericht vom 10. Oktober 2002 warf das Bezirksamt Kulm dem aus
Kroatien stammenden X.________ vor, sich der Mittäterschaft bei versuchtem
Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch schuldig gemacht zu haben.
Er habe am 25. Mai 2001, um 04.00 Uhr, seine Kollegen Y.________ und
Z.________ mit seinem Personenwagen nach E.________ geführt, um dort einen
Einbruchdiebstahl in ein Restaurant zu verüben. Während X.________ in der
Nähe des Restaurants im Fahrzeug gewartet habe, seien Y.________ und
Z.________ zu Fuss dorthin gegangen. Z.________ habe eine Fensterscheibe mit
einem mitgeführten, ca. 60 cm langen Brecheisen eingeschlagen und das Fenster
geöffnet. Z.________ und Y.________ seien in der Folge durch das Fenster in
das Restaurant eingestiegen. Danach habe Z.________ mit einem mitgeführten
Schraubenzieher sowie mit dem Brecheisen den Geldspielautomaten aufgebrochen.
Gesamthaft sei ein Sachschaden von ca. Fr. 1'050.-- entstanden. Z.________
und Y.________ hätten den Tatort fluchtartig und ohne Deliktsgut verlassen,
nachdem sie vom Wirt gestört worden seien. Sie seien zum Personenwagen von
X.________ zurückgekehrt und wieder nach M.________ gefahren.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ergänzte den Schlussbericht wie
folgt: X.________ sei (eventualiter bei Freispruch von der Anschuldigung der
Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft bei Diebstahl) der Vorwurf zu machen, dass
er die beiden Haupttäter im Wissen, dass diese einen Einbruchdiebstahl verübt
hätten, in seinem Personenwagen vom Tatort abtransportiert und ihnen damit
bei der Flucht geholfen habe. Dabei hätten ihm die Haupttäter vor der Abfahrt
mitgeteilt, sie hätten eben einen Einbruch versucht, seien überrascht worden
und müssten flüchten. Damit habe sich X.________ der Begünstigung gemäss Art.
305 StGB schuldig gemacht.

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2002 erhob die Staatsanwaltschaft den
Schlussbericht mitsamt Ergänzung zur Anklage.

Am 6. Mai 2003 sprach das Bezirksgericht Kulm X.________ vom Vorwurf der
Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl, Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruch und vom Vorwurf der Begünstigung frei. Es nahm
insbesondere an, X.________ könne nicht nachgewiesen werden, er habe auf der
Rückfahrt vom Einbruch Kenntnis gehabt.
Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Berufung, welche sie auf den Freispruch
vom Vorwurf der Begünstigung beschränkte.

Am 19. Januar 2004 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung gut.
Es verurteilte X.________ wegen Begünstigung zu einem Monat Gefängnis,
bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es kam zum Schluss, er habe
spätestens ab dem Zeitpunkt der Rückkehr der beiden Mitfahrer zum Auto
gewusst, dass sie einen Einbruch begangen hatten. Indem er die beiden
trotzdem nach M.________ zurücktransportiert und dadurch der Nahfahndung
durch die Polizei entzogen habe, habe er den objektiven Tatbestand der
Begünstigung verwirklicht. Er habe gewusst, dass durch den Wegtransport der
beiden der polizeiliche Zugriff verzögert, wenn nicht gar verunmöglicht werde
und habe dies mindestens in Kauf genommen. Damit sei auch der subjektive
Tatbestand erfüllt.

B.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Obergerichtes aufzuheben und die Sache an dieses zum Freispruch
zurückzuweisen. Er rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung
des Grundsatzes "in dubio pro reo".

C.
Das Obergericht, das Bezirksgericht und die Staatsanwaltschaft haben auf
Gegenbemerkungen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung
der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen
abgesehen, rein kassatorischer Natur. Es kann mit ihr nur die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4 mit Hinweisen).
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei zum Freispruch an das
Obergericht zurückzuweisen, kann auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten
werden.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 7 f. Ziff. 3b) vor, das Obergericht habe
entlastende Aussagen nicht berücksichtigt. Seine Beweiswürdigung sei daher
willkürlich.

2.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht, auf einem offenkundigen Fehler beruht oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür ist nur dann gegeben, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar
ist (BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).

2.3 Das Obergericht (S. 6 E. 2a) stützt den Schuldspruch wesentlich auf die
Aussagen von Z.________ und Y.________ am Anfang des Verfahrens. Z.________
wurde in seiner Einvernahme vom 11. Juli 2001 durch die Kantonspolizei Luzern
gefragt, ob nicht auch der Beschwerdeführer in das Vorhaben eingeweiht
gewesen sei. Darauf antwortete Z.________: "Er wusste es wirklich nicht, bis
wir zurückkamen. Dann mussten wir ihm natürlich sagen, was passiert war"
(act. 335). Auf die Frage, was sich nach dem Einbruchdiebstahl ereignet habe,
sagte Z.________: "X.________ fuhr uns nach Hause. Dabei erzählten wir ihm,
dass wir einen Einbruchdiebstahl gemacht hätten, jedoch von jemandem gestört
worden waren" (act. 336). Y.________ wurde bei seiner Einvernahme durch die
Kantonspolizei Luzern vom 29. Juni 2001 gefragt, was der Beschwerdeführer
genau über den Einbruchdiebstahl gewusst habe. Darauf antwortete Y.________:
"Vor dem Einbruch haben wir ihm nichts gesagt. Nachher, als wir zum Auto
zurücksprangen, haben wir ihm erzählt, dass wir versucht hatten einzubrechen
und dabei vom Wirt überrascht wurden". In der bezirksgerichtlichen
Verhandlung vom 6. Mai 2003 bestritt Z.________, die oben wiedergegebenen
Aussagen bei der Kantonspolizei so gemacht zu haben, und gab an, er habe dem
Beschwerdeführer vom Einbruchdiebstahl nichts gesagt; dieser habe "es" nicht
gewusst (act. 28/29). Auch Y.________ brachte an der bezirksgerichtlichen
Verhandlung vor, die oben wiedergegeben Aussagen bei der Kantonspolizei nicht
so gemacht zu haben. Er sagte aus, er habe den Beschwerdeführer erst zu Hause
in M.________ über den Einbruchdiebstahl informiert, nachdem Z.________
bereits ausgestiegen gewesen sei (act. 29 f.). Das Obergericht stellt auf die
Aussagen der beiden Auskunftspersonen bei der Kantonspolizei ab. Es geht (S.
10) in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (Berufung S. 3) davon aus,
dass den zu Beginn des Verfahrens gemachten Aussagen eine erhöhte
Glaubwürdigkeit zuzumessen sei. Es wertete also die Angaben der
Auskunftspersonen an der bezirksgerichtlichen Verhandlung in der Sache als
Gefälligkeitsaussagen, mit denen der Beschwerdeführer nachträglich entlastet
werden sollte.
Der Beschwerdeführer hatte bereits in der Berufungsantwort (S. 3 f. Ziff. 3)
auf weitere Aussagen der Auskunftsperson Y.________ hingewiesen, welche zu
seinen Gunsten sprechen. So gab Y.________ bei seiner Einvernahme durch das
Amtsstatthalteramt Hochdorf vom 29. Juni 2001 an, der Beschwerdeführer habe
ihn und Z.________ nach E.________ gebracht; der Beschwerdeführer habe jedoch
nicht gewusst, worum es gegangen sei (act. 436). Auf die Frage, welche
Aufgabe der Beschwerdeführer beim Einbruch gehabt habe, antwortete
Y.________: "Wir sagten ihm, er solle nach E.________ fahren. Als wir in
E.________ waren, sagten wir ihm, dass er 10 Minuten warten solle. Er wusste
nicht, worum es ging. Nach dem Einbruch sind wir zum Auto gerannt. Er fragte
erst in M.________, was wir gemacht haben. Als er es erfahren hat, sagte er,
er wolle damit nichts zu tun haben. Er wusste nicht, worum es ging". Darauf
bemerkte der Befragende, es sei nicht logisch, dass der Beschwerdeführer sie
erst in M.________ nach dem Grund ihres Aufenthaltes in E.________ gefragt
haben soll. Dazu sagte Y.________: "Doch es war so. Er fragte schon, wo wir
waren, als wir einstiegen, doch wir haben ihm nichts erzählt. Erst in
M.________ haben wir es ihm erzählt. Im Auto haben wir ihm darüber nichts
gesagt" (act. 437). Dies bestätigte Y.________ in der Einvernahme vom 4. Juli
2001 durch die Kantonspolizei Aargau. Dort sagte er aus: "Bei Antritt der
Fahrt hat X.________ sicher nicht gewusst, was Z.________ und ich vorhaben.
Soweit ich mich erinnern kann, haben wir ihn darüber orientiert, als wir nach
M.________ zurückkamen. Sicher nicht vorher" (act. 177).

Diese Aussagen hat das Obergericht, obwohl sie der Beschwerdeführer - wie
gesagt - in der Berufungsantwort ausdrücklich erwähnt hatte, nicht
berücksichtigt. Die Protokolle der Einvernahmen beim Amtsstatthalteramt
Hochdorf vom 29. Juni 2001 (act. 435 ff.) und der Kantonspolizei Aargau vom
4. Juli 2001 (act. 176 ff.) waren in den dem Obergericht vorliegenden Akten
im Übrigen offenbar auch gar nicht enthalten. Das Bundesgericht hat sie mit
Schreiben vom 23. Juni 2004 (Dossier act. 10) erfolglos beim Obergericht
angefordert. Schliesslich wurden sie dem Bundesgericht vom Anwalt des
Beschwerdeführers gefaxt (Dossier act. 11 f.). Y.________ hat danach die
Aussagen beim Amtsstatthalteramt Hochdorf vom 29. Juni 2001 und der
Kantonspolizei Aargau vom 4. Juli 2001 ebenfalls am Anfang des Verfahrens
gemacht. Die Befragung beim Amtsstatthalteramt fand am gleichen Tag statt wie
jene durch die Kantonspolizei Luzern, auf die sich das Obergericht bezieht.
Aus der Kopfzeile in act. 339 ergibt sich, dass Y.________ seine Aussage bei
der Kantonspolizei Luzern dazu, was der Beschwerdeführer über den
Einbruchdiebstahl wusste, am 29. Juni 2001 machte und nicht am 27. Juni 2001,
wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde darlegt. Die Befragung von
Y.________ bei der Kantonspolizei Luzern begann am 27. Juni 2001 (act. 337),
wurde aber am 29. Juni 2001 fortgesetzt (act. 339; vgl. auch angefochtenes
Urteil S. 6 E. 2a). Zu den Einvernahmen beim Amtsstatthalteramt vom 29. Juni
2001 und jener der Kantonspolizei Aargau vom 4. Juli 2001 wurde Y.________
aus der Untersuchungshaft zugeführt. Er präzisierte also seine ursprüngliche,
bei der Kantonspolizei Luzern gemachte Aussage während der Haft. Er konnte
sich insoweit mit niemandem abgesprochen haben. Die Aussagen von Y.________
beim Amtsstatthalteramt Hochdorf und der Kantonspolizei Aargau decken sich im
Wesentlichen mit jenen, die der Beschwerdeführer am 3. Juli 2001 seinerseits
- einen Tag vor Y.________ - bei der Kantonspolizei Aargau gemacht hatte.
Dort gab der Beschwerdeführer an, er habe vom Einbruch erst erfahren, als sie
auf der Rückfahrt bzw. fast zu Hause gewesen seien (act. 350). Die Aussagen
von Y.________ beim Amtsstatthalteramt Hochdorf und der Kantonspolizei Aargau
haben auch deshalb Gewicht, weil dort erstmals der genaue Zeitpunkt der
Orientierung des Beschwerdeführers über den Einbruch Gegenstand der
Befragungen war. Die Aussagen von Y.________ beim Amtsstatthalteramt Hochdorf
und der Kantonspolizei Aargau wären für die Beweiswürdigung danach von
erheblicher Bedeutung gewesen. Das Obergericht hätte sie berücksichtigen
müssen. Dies gilt umso mehr, als es - wie gesagt und zu Recht - den am Anfang
des Verfahrens gemachten Aussagen eine erhöhte Glaubwürdigkeit zumisst.

Die Beweiswürdigung im vorliegenden Fall ist heikel. Dies zeigt sich schon
daran, dass die kantonalen Gerichte zu unterschiedlichen Beweisergebnissen
gelangt sind. Das Bezirksgericht, das die Aussagen von Y.________ bei der
Kantonspolizei Aargau vom 4. Juli 2001 (act. 176 ff.) berücksichtigt hat, hat
den Beschwerdeführer vollumfänglich freigesprochen. In einem derartigen Fall
muss vom Obergericht eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung verlangt
werden. Dazu gehört eine Auseinandersetzung mit allen wesentlichen
Beweiselementen. Dem genügt der angefochtene Entscheid nicht. Da das
Obergericht entlastende Aussagen, die es zwingend hätte berücksichtigen
müssen, ausser Acht gelassen hat, ist seine Beweiswürdigung unhaltbar. Der
Beschwerdeführer ist durch die Unterlassung des Obergerichtes beschwert, da
es bei Berücksichtigung der genannten Aussagen möglicherweise zu einem
anderen Beweisergebnis gekommen wäre.

Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt begründet. Sie ist gutzuheissen und
das angefochtene Urteil aufzuheben.

3.
Das Obergericht wird die Akten zu vervollständigen und die Beweiswürdigung
neu vorzunehmen haben. Damit bräuchte zu den weiteren Rügen an sich nicht
mehr Stellung genommen zu werden. Im Hinblick auf die Neubeurteilung
rechtfertigt sich gleichwohl folgender Hinweis:

Für die Würdigung der oben wiedergegebenen Aussagen von Z.________ vom 11.
Juli 2001 (act. 334 ff.) und von Y.________ vom 27. bzw. 29. Juni 2001 (act.
337 ff.) bei der Kantonspolizei Luzern sowie für die Frage, ob diese Aussagen
wegen Verständigungsschwierigkeiten gegebenenfalls ungenau protokolliert
worden sind, sind die Sprachkenntnisse der beiden von wesentlicher Bedeutung.
Z.________ und Y.________ stammen aus der Türkei. Das Bezirksgericht (S. 6 E.
3b/aa) berücksichtigte, dass die beiden "nicht akzentfrei deutsch sprechen
und nicht sämtliche Feinheiten der deutschen Sprache beherrschen". Das
Obergericht (S. 7 E. 2c) bemerkt dazu, alle drei Beteiligten seien gemäss
Aussage des Beschwerdeführers zusammen in B.________ zur Schule gegangen;
dies habe Z.________ in der bezirksgerichtlichen Verhandlung bestätigt; die
Schulzeit sei Mitte der 90er-Jahre beendet worden; es könne deshalb davon
ausgegangen werden, dass alle drei mittlerweile über ausreichende
Deutschkenntnisse verfügten, welche es erlaubten, einfache
Lebenssachverhalte, wenn auch sprachlich nicht akzentfrei, auszudrücken bzw.
zu verstehen.

Das angefochtene Urteil überzeugt auch insoweit nicht. Aus den vom
Obergericht angeführten Aktenstellen ergibt sich nicht, wie lange Z.________
und Y.________ in der Schweiz die Schule besucht haben. Dies zu wissen, wäre
aber wesentlich gewesen, um ihre sprachlichen Fähigkeiten in etwa abschätzen
zu können. Stossend ist das angefochtene Urteil im vorliegenden Punkt aber
insbesondere deshalb, weil das Obergericht im Gegensatz zum Bezirksgericht
die beiden Auskunftspersonen - wie auch den Beschwerdeführer - nicht angehört
hat und sich deshalb über deren sprachliche Fähigkeiten kein eigenes Bild
machen konnte. Ein persönlicher Eindruck ist aber wichtig, wenn es darum
geht, die Sprachkenntnisse einer Person zu beurteilen.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs.
1 und 2 OG). Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1
und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist,
gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19.
Januar 2004 aufgehoben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr.
2'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Kulm sowie der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: