Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.136/2004
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1P.136/2004 /gij

Urteil vom 28. Juli 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

1.  Zürcher Anwaltsverband, Bahnhofstrasse 61, Postfach 7675, 8023 Zürich,
2.Verein Demokratische Juristinnen und Juristen Zürich, Werdstrasse 36, 8004
Zürich,
3.A.________,
4.B.________,
5.C.________,
6.D.________,
7.E.________,
Beschwerdeführende, alle vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna
und Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Kantonsrat des Standes Zürich, 8090 Zürich.

Kantonale Abstimmung vom 30. November 2003 über das Gesetz über die
Teilrevision der zürcherischen Strafprozessordnung;
Beschluss des Kantonsrats des Standes Zürich vom

19. Januar 2004.
Sachverhalt:

A.
Im Zusammenhang mit der kantonalen Volksabstimmung vom 30. November 2003 über
die Teilrevision der zürcherischen Strafprozessordnung wurde der Beleuchtende
Bericht des Zürcher Regierungsrates (über die vom Zürcher Kantonsrat
beschlossene Teilrevision) am 24. Oktober 2003 im Amtsblatt des Kantons
Zürich publiziert. Gegenstand der Referendumsvorlage bildete unter anderem
die Abschaffung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile und
Erledigungsentscheide der Einzelrichter, Bezirksgerichte und Jugendgerichte
(gemäss § 428 Ziff. 1 StPO/ZH) sowie gegen Berufungsentscheide des
Obergerichtes (gemäss § 428 Ziff. 2 StPO/ZH).

B.
Am 5. November 2003 wurde den Stimmberechtigten des Kantons Zürich der
Beleuchtende Bericht des Zürcher Regierungsrates (zusammen mit den übrigen
amtlichen Unterlagen zur Volksabstimmung vom 30. November 2003) zugestellt.
Mit Stimmrechtsbeschwerden vom 12. bzw. 18. November 2003 fochten
verschiedene Privatpersonen sowie Verbände den Beleuchtenden Bericht beim
Zürcher Kantonsrat an. Die Beschwerdeführenden rügten, der Regierungsrat habe
in dem Bericht seine Verpflichtung zur objektiven, sachlichen und
ausgewogenen Information der Stimmberechtigten in schwerer Weise verletzt. In
einer ergänzenden kantonalen Stimmrechtsbeschwerde vom 20. November 2003
wurde zusätzlich beanstandet, dass Mitglieder des Regierungsrates durch
öffentliche Meinungsäusserungen zum Abstimmungsgegenstand das Gebot einer
sachlichen und objektiven Information krass verletzt hätten.

C.
Anlässlich der kantonalen Volksabstimmung vom 30. November 2003 wurde die
Teilrevision der zürcherischen Strafprozessordnung mit einem Anteil von über
76% befürwortenden Stimmen angenommen. Mit Beschluss vom 19. Januar 2004 wies
der Kantonsrat des Standes Zürich die im Zusammenhang mit dieser Abstimmung
erhobenen kantonalen Stimmrechtsbeschwerden ab.

D.
Gegen den Beschluss des Kantonsrates vom 19. Januar 2004 gelangten der
Zürcher Anwaltsverband, der Verein Demokratische Juristinnen und Juristen
Zürich sowie fünf beschwerdeführende Privatpersonen mit Stimmrechtsbeschwerde
vom 27. Februar 2004 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Zurückweisung der Streitsache an den
Kantonsrat mit der Anweisung, die kantonale Abstimmung vom 30. November 2003
über das Gesetz über die Teilrevision der zürcherischen Strafprozessordnung
aufzuheben.

E.
Der Regierungsrat (vertreten durch die Kantonale Direktion der Justiz und des
Innern) beantragt in seiner Stellungnahme vom 6. April 2004 die Abweisung der
Beschwerde. Der Kantonsrat (vertreten durch dessen Geschäftsleitung)
schliesst mit Vernehmlassung vom 29. April 2004 auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführenden halten mit Replik vom
28. Mai 2004 an ihren Anträgen fest. Der Regierungsrat und der Kantonsrat
duplizierten am 11. Juni bzw. (nach erstreckter Frist) am 5. Juli 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 129
I 185 E. 1 S. 188 mit Hinweis).

1.1  Nach Art. 85 lit. a OG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden
betreffend
die politische Stimmberechtigung der Bürger und betreffend kantonale Wahlen
und Abstimmungen. Zulässige Anfechtungsobjekte sind hier sowohl die kantonale
Abstimmung vom 30. November 2003 selbst als auch die Bestätigung des
Abstimmungsergebnisses durch die kantonalen Behörden, namentlich im
angefochtenen Beschwerdeentscheid des Kantonsrates vom 19. Januar 2004 (vgl.
BGE 129 I 185 E. 1.1-1.2 S. 188).

1.2  Die Beschwerdeführenden 3-7 sind im Kanton Zürich wohnhafte Anwältinnen
und Anwälte. Sie sind im Kanton unbestrittenermassen stimm- und
wahlberechtigt. Damit sind sie auch beschwerdelegitimiert (Art. 88 i.V.m.
Art. 85 lit. a OG; vgl. BGE 129 I 185 E. 1.3 S. 188, 217 E. 1 S. 219).

1.3  Bei den Beschwerdeführenden 1-2 handelt es sich um juristische Personen
(Vereine). Der Zürcher Anwaltsverband (ZAV) ist die kantonale
Berufsorganisation der selbstständig praktizierenden Anwältinnen und Anwälte
im Kanton Zürich. Beim Verein Demokratische Juristinnen und Juristen Zürich
(DJZ) handelt es sich um einen Zusammenschluss von Studierenden und praktisch
tätigen Juristen mit Vereinssitz in Zürich.

Privaten Verbänden und Interessengemeinschaften steht die Beschwerdebefugnis
zur Wahrung der verfassungsmässig geschützten Interessen ihrer Mitglieder
grundsätzlich zu, wenn sie als juristische Person konstituiert sind, nach den
Statuten die Interessen ihrer Mitglieder zu wahren haben und die Mehrheit
oder zumindest eine Grosszahl der Mitglieder von der Streitsache direkt oder
virtuell betroffen ist (BGE 130 I 82 E. 1.3 S. 85; 123 I 221 E. 2 S. 225, je
mit Hinweisen; vgl. Marc Forster, Die staatsrechtliche Beschwerde, in:
Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998,
Rz. 2.34; Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 297).
Nach der Praxis des Bundesgerichtes setzt die Legitimation zur
Stimmrechtsbeschwerde (im Gegensatz zur ordentlichen Verfassungsbeschwerde)
nicht voraus, dass die Beschwerdeführenden bzw. die von ihnen vertretenen
Verbandsmitglieder in besonderen persönlichen Interessen tangiert werden. Die
Rechtsstellung des (aktiv oder passiv) wahl- und stimmberechtigten Bürgers
wird schon dadurch als betroffen angesehen, dass einschlägige Vorschriften
über die politischen Rechte als verletzt gerügt werden (BGE 119 Ia 167 E. 1d
S. 171 f. mit Hinweisen; vgl. Forster, a.a.O., Rz. 2.36).

Die Statuten der Beschwerdeführenden 1 und 2 sehen die Wahrung der
beruflichen und staatspolitischen Interessen ihrer Vereinsmitglieder vor
(vgl. auch BGE 123 I 221 E. 2a S. 225). Nach glaubhafter Darlegung in der
Beschwerde ist zudem ein Grossteil der Vereinsmitglieder im Kanton Zürich
stimm- und wahlberechtigt. Damit sind auch die Beschwerdeführenden 1 und 2
zur vorliegenden Stimmrechtsbeschwerde legitimiert.

1.4  Bei Stimmrechtsbeschwerden prüft das Bundesgericht nicht nur die
Auslegung von Bundesrecht und kantonalem Verfassungsrecht frei, sondern auch
diejenige anderer kantonaler Vorschriften, welche den Inhalt des Stimm- und
Wahlrechts normieren oder mit diesem in engem Zusammenhang stehen (BGE 129 I
185 E. 2 S. 190; 113 Ia 43 E. 2 S. 44, je mit Hinweisen). Zu diesen
Vorschriften gehören auch die Bestimmungen der zürcherischen Gesetze vom 4.
September 1983 über die Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz; WaG/ZH) sowie
vom 5. April 1981 über die Organisation und Geschäftsordnung des Kantonsrates
(Kantonsratsgesetz; KRG/ZH; vgl. BGE 129 I 185 E. 2 S. 190).

1.5  Die Rügeobliegenheit gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG gilt auch für
Stimmrechtsbeschwerden. Das Bundesgericht prüft nur ausreichend
substanziierte Vorbringen. Die Beschwerdeführenden müssen daher den
wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt behaupteten
Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt
sein sollen (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189 mit Hinweisen). Wie aus den
nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, erfüllt die Beschwerdeschrift diese
Anforderungen nicht in allen Teilen.

2.
Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der politischen Rechte bzw. von
Art. 34 BV. Der Beleuchtende Bericht des Regierungsrates sei "in der
vorliegenden Form in wesentlichen Punkten irreführend". Er verletze die
Pflicht der Regierung zu objektiver Information und orientiere über den Zweck
und die Tragweite der streitigen Gesetzesvorlage "in mehrfacher Hinsicht
unrichtig". Ausserdem hätten sich vor der Abstimmung "verschiedene Mitglieder
des Zürcher Regierungsrates in unzulässiger Weise öffentlich zur
Abstimmungsvorlage geäussert und dadurch gegen die Wahl- und
Abstimmungsfreiheit verstossen". Nach Ansicht der Beschwerdeführenden dürften
Mitglieder des Regierungsrates (über den Beleuchtenden Bericht hinaus) "nur
noch in einen Abstimmungskampf eingreifen, wenn sich eine Richtigstellung
irreführender Propaganda aufdrängt, neue Tatsachen zum Abstimmungsgegenstand
bekannt werden oder die Ungewöhnlichkeit des Abstimmungsgegenstandes
Zusatzinformationen der Behörden notwendig macht".

3.
Die in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art.
34 Abs. 1 BV) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte
Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Gemäss § 131 Abs. 2 WaG/ZH ist eine
Abstimmung im Kanton Zürich aufzuheben, wenn glaubhaft ist, dass eine
festgestellte Unregelmässigkeit das Ergebnis der Abstimmung wesentlich
beeinflussen konnte (vgl. BGE 119 Ia 271 E. 7a S. 281).

3.1  Nach der Praxis des Bundesgerichtes müssen Abstimmungs- und
Wahlverfahren
so ausgestaltet sein, dass die freie und unbeeinflusste Äusserung des
Wählerwillens gewährleistet ist. Geschützt wird namentlich das Recht der
aktiv Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des
politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise
beeinflusst zu werden (BGE 129 I 185 E. 5 S. 192). Die Stimmberechtigten
haben Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das
nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt.
Sie sollen ihre politische Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen
sowie möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen
können (BGE 121 I 138 E. 3 S. 141 mit Hinweisen).

3.2  Aus Art. 34 Abs. 2 BV folgt namentlich eine Verpflichtung der Behörden
auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen (vgl.
BGE 121 I 138 E. 3 S. 141 f. mit Hinweisen). Bei Wahlen ist die Praxis
strenger als bei Abstimmungen, da den Behörden bei Sachentscheiden auch eine
(beschränkte) Beratungsfunktion zukommt (vgl. BGE 118 Ia 259 S. 262 f. E. 3
mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind zwar gewisse
behördliche Interventionen in den Meinungsbildungsprozess vor
Sachabstimmungen zulässig. Dazu gehören namentlich die
Abstimmungserläuterungen der Exekutive, in denen eine Vorlage zur Annahme
oder Ablehnung empfohlen wird. Hingegen stellt es eine unerlaubte
Beeinflussung dar, wenn die Behörde ihre Pflicht zu objektiver Information
verletzt und über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert
oder wenn sie in unzulässiger Weise in den Abstimmungskampf eingreift und
dabei (stimm- und wahlrechtliche) gesetzliche Vorschriften verletzt oder sich
in anderer Weise verwerflicher Mittel bedient. Dem Erfordernis der
Sachlichkeit genügen Informationen, wenn die Aussagen wohl abgewogen sind und
beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage
mit Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung
ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und
unsachlich bzw. lediglich ungenau und unvollständig sind. Aus der Pflicht zur
objektiven Information folgt nicht, dass sich die Behörde in der
Abstimmungserläuterung mit jeder Einzelheit der Vorlage zu befassen hätte
oder dass sie sämtliche Einwendungen erwähnen müsste, die gegen die Vorlage
erhoben werden könnten. Das ist schon deshalb entbehrlich, weil der
behördliche Bericht keineswegs das einzige Informationsmittel im
demokratischen Meinungsbildungsprozess darstellt und die Stimmberechtigten
von den für oder gegen die Vorlage sprechenden Argumenten auch noch über
andere Quellen Kenntnis erhalten können und sollen. Unzulässig wäre es, in
den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid der Stimmberechtigten wichtige
Elemente zu unterdrücken (vgl. zum Ganzen: BGE 119 Ia 271 E. 3-4 S. 273 ff.;
114 Ia 427 E. 4a S. 432; 105 Ia 151 E. 3a S. 153, je mit Hinweisen; Pra 2000
Nr. 23 S. 123 E. 2a; ZBl 99/1998 S. 85 ff. und S. 89/91 E. 4; Urteil
1P.720/1999 vom 16. Februar 2000; Michel Besson, Behördliche Informationen
vor Volksabstimmungen, Diss. BE 2003, S. 182 ff., 250 ff.; Gion-Andri
Decurtins, Die rechtliche Stellung der Behörde im Abstimmungskampf, Diss. FR
1992, S. 272 ff.; Jeanne Ramseyer, Zur Problematik der behördlichen
Information im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen, Diss. BS 1992, S. 68 ff.;
Gerold Steinmann, Interventionen des Gemeinwesens im Wahl- und
Abstimmungskampf, AJP 1996 S. 255 ff., 260 f.).
3.3  Einzelnen Mitgliedern einer Behörde kann weder die Teilnahme am
Abstimmungskampf noch die freie Meinungsäusserung zu einer Gesetzes- oder
Sachvorlage untersagt werden (BGE 119 Ia 271 E. 3d S. 275 mit Hinweisen). So
ist es üblich, dass Behördemitglieder etwa bei der Unterzeichnung von
Aufrufen als Mitglieder von Abstimmungskomitees oder bei persönlichen
Interventionen (namentlich in den Medien) ihren Namen auch mit ihrer
amtlichen Funktion in Verbindung bringen, um ihre besondere Sachkunde und das
politische Engagement für öffentliche Interessen hervorzuheben. Hingegen ist
es nicht zulässig, wenn einzelne Behördemitglieder ihren individuellen
(privaten) Interventionen und Meinungsäusserungen einen unzutreffenden
amtlichen Anstrich geben und den Anschein erwecken, es handle sich dabei um
eine offizielle Verlautbarung namentlich einer Kollegialbehörde. Ob Inhalt
und Form (etwa die Verwendung amtlichen Briefpapiers oder amtlicher
Insignien) ihrer Stellungnahme geeignet sind, einen solchen falschen Anschein
zu erwecken, entscheidet sich nach Massgabe der Wirkung, die sie auf den
Adressaten, nämlich den durchschnittlich aufmerksamen und politisch
interessierten Stimmbürger, ausübt. Eine unzulässige Beeinflussung der
Meinungsbildung könnte ferner in Verlautbarungen, deren "privater" Charakter
unklar bleibt, in Betracht gezogen werden; etwa wenn das Behördemitglied eine
bewusst falsche oder täuschende Sachdarstellung geben würde, die wegen der
Autorität seiner amtlichen Funktion nicht ohne weiteres als solche zu
erkennen wäre, besonders wenn sie von der politischen Gegnerschaft nicht mehr
rechtzeitig richtig gestellt werden könnte (BGE 119 Ia 271 E. 3d S. 275 mit
Hinweisen; vgl. Besson, a.a.O., S. 266 ff.).
3.4  Stellt das Bundesgericht bei der Durchführung von Wahlen oder
Abstimmungen Verfahrensmängel fest, so hebt es die betroffenen Wahlen oder
Abstimmungen nur auf, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind
und das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Die Beschwerdeführenden müssen in
einem solchen Falle allerdings nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das
Ergebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt hat; es genügt, dass nach dem
festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen
liegt. Mangels einer ziffernmässigen Feststellbarkeit der Auswirkung eines
Verfahrensmangels ist nach den gesamten Umständen und grundsätzlich mit
freier Kognition zu beurteilen, ob der gerügte Mangel das Wahl- oder
Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnte. Dabei ist auch die Grösse des
Stimmenunterschiedes, die Schwere des festgestellten Mangels und dessen
Bedeutung im Rahmen der Abstimmung mitzuberücksichtigen (BGE 129 I 185 E. 8.1

S. 204 mit Hinweisen).

4.
Vorlagen des Zürcher Kantonsrates, die zur Volksabstimmung gelangen, sind
durch einen Beleuchtenden Bericht zu erläutern (§ 39 Abs. 2 Satz 1 KRG/ZH).
Nach Verabschiedung der Vorlage beschliesst der Kantonsrat, ob die Abfassung
des Beleuchtenden Berichts dem Regierungsrat oder der Geschäftsleitung zu
übertragen sei (§ 39 Abs. 3 KRG/ZH). Der Bericht wird den Stimmberechtigten
zusammen mit den Abstimmungsunterlagen zugestellt (§ 38 Abs. 1 WaG/ZH). Der
Bericht hat kurz, sachlich und leicht verständlich zu sein sowie neben dem
Ergebnis der Schlussabstimmung im Kantonsrat auch den Auffassungen
wesentlicher Minderheiten im Kantonsrat Rechnung zu tragen (§ 39 Abs. 2 Satz
2 KRG/ZH).

4.1  Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei behördlichen
Informationen zum Gegenstand einer Volksabstimmung nicht um juristische
Fachexpertisen für ein juristisch geschultes Publikum handelt.
Abstimmungsunterlagen müssen auch für juristische Laien verständlich sein.
Dies gilt besonders im vorliegenden Fall, bei dem eine Teilrevision der
kantonalen Strafprozessordnung Gegenstand der Volksabstimmung war. Zum einen
hat eine gewisse Vereinfachung, Verwesentlichung und Verknappung juristisch
oder technisch komplexer Zusammenhänge zu erfolgen (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 2
KRG/ZH). Zum andern müssen die behördlichen Informationen (qualitativ und
quantitativ) ausreichend sowie in ihren wesentlichen Kernaussagen
sachbezogen, ausgewogen und seriös sein, um die Willensbildung der
Stimmberechtigten nicht zu beeinträchtigen und das Abstimmungsergebnis nicht
zu verfälschen (vgl. Besson, a.a.O., S. 183). Dabei dürfen behördliche
Verlautbarungen in Abstimmungsunterlagen aber durchaus auch wertende
Stellungnahmen zu rechtspolitischen Ermessensfragen enthalten, solange diese
sachlich vertretbar erscheinen (vgl. BGE 106 Ia 197 E. 4a S. 199 f.; 105 Ia
151 E. 3a S. 153, je mit Hinweisen; Besson, a.a.O., S. 189 f.). Der
stimmberechtigten Person kann zugemutet werden, sich nötigenfalls aus anderen
geeigneten Quellen näher zu informieren, falls aus ihrer persönlichen Sicht
spezifische Fragen (etwa fachjuristischer oder technischer Natur) auftauchen
(vgl. BGE 105 Ia 151 E. 3a S. 153; s. auch Besson, S. 93 f.). Nur
schwerwiegende behördliche Fehlinformationen, welche nach den konkreten
Umständen das Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnten, vermögen nach
der dargelegten Rechtsprechung die Aufhebung einer ansonsten rechtsgültig
zustande gekommenen Volksabstimmung zu rechtfertigen (vgl. BGE 129 I 185 E.

8.1  S. 204 mit Hinweisen).

4.2  Im hier streitigen Beleuchtenden Bericht zur Teilrevision der
zürcherischen Strafprozessordnung (kantonales Amtsblatt vom 24. Oktober 2003)
wird unter dem Titel "Das Wichtigste in Kürze" zusammenfassend erläutert,
dass die Vorlage zwei Schwerpunkte aufweise. Zum einen gehe es um die
Reorganisation der Untersuchungs- und Anklagebehörden der
Erwachsenenstrafverfolgung, zum andern um die Reform der kantonalen
Rechtsmittel in Strafsachen. Letztere umfasse die Neuregelung des
Berufungsverfahrens und verwirkliche durch eine "Kürzung des
Rechtsmittelzuges" den Grundsatz der zwei Instanzen. Danach könnten Urteile
der Bezirksgerichte, ihrer Einzelrichter und der Jugendgerichte mit Berufung
beim Obergericht und Endentscheide des Geschworenengerichts und des
Obergerichts als erste Instanz mit Nichtigkeitsbeschwerde an das
Kassationsgericht angefochten werden. Im Beleuchtenden Bericht wird sodann
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Berufungsurteile (und Rekursentscheide)
des Obergerichtes gemäss der Revisionsvorlage "nicht mehr mit kantonaler
Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht angefochten werden können".
Damit sei jedoch "nicht ein eigentlicher Abbau des Rechtsschutzes verbunden,
ist doch die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde sozusagen deckungsgleich mit
der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht, wie sie in anderen
Kantonen ohne Nichtigkeitsbeschwerde direkt gegen ein Urteil des
Obergerichtes erhoben werden kann".

4.3  Die Beschwerdeführenden stossen sich an der Formulierung des
Regierungsrates, wonach die Reform nicht zu einem "eigentlichen" Abbau des
Rechtsschutzes führe bzw. wonach die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit der
staatsrechtlichen Beschwerde "sozusagen deckungsgleich" sei. Sie machen
geltend, das Zürcher Kassationsgericht sei befugt, Rügen der Verletzung
gesetzlicher Prozessformen frei zu überprüfen, während das Bundesgericht im
Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde "entsprechende Rügen nur unter dem
beschränkten Blickwinkel der Willkür" beurteile. Auch in anderen Bereichen
(Verletzung des kantonalen Strafrechts und des ausländischen Rechts) sei die
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit der staatsrechtlichen Beschwerde nicht
deckungsgleich. Die Einschränkung des kantonalen Rechtsmittels stelle daher
"einen eklatanten Abbau des Rechtsschutzes dar".

4.4  Zwar ist den Beschwerdeführenden darin teilweise zuzustimmen, dass die
Aussage, wonach die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit der
staatsrechtlichen Beschwerde "sozusagen deckungsgleich" sei, streng
juristisch nicht zutrifft. Diese Aussage sowie die Formulierung, wonach die
Teilrevision nicht zu einem "eigentlichen" Abbau des Rechtsschutzes führe,
müssen jedoch im Zusammenhang des Beleuchtenden Berichtes gewürdigt werden.

Unmittelbar anschliessend an die beanstandete Passage (unter dem Titel "Das
Wichtigste in Kürze") führt der Regierungsrat als Quintessenz seiner
Überlegungen zur Frage des genügenden Rechtsschutzes Folgendes aus: "Auch mit
einer zweistufigen kantonalen Gerichtsbarkeit in Strafsachen ist mithin die
Qualität der Rechtsprechung im Kanton ausreichend sichergestellt". Im
Beleuchtenden Bericht wird sodann mehrmals deutlich vermerkt, dass die Reform
eine "Kürzung des Rechtsmittelzuges" nach sich ziehe. Der Regierungsrat
behauptet mit Recht nicht, dass die staatsrechtliche Beschwerde die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde "nahtlos" ersetzen würde. Er weist vielmehr darauf
hin, dass auch andere Kantone auf eine kantonale Kassationsinstanz gegen
Urteile ihrer Obergerichte verzichtet hätten, zumal ja noch die
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht gegeben sei, die ähnliche
Funktionen aufweise bzw. "sozusagen deckungsgleich" sei. Der Regierungsrat
vertritt zusammenfassend die Ansicht, der Verzicht auf die bisherige
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen Berufungsurteile und Rekursentscheide
des Obergerichtes führe zu keinen untragbaren Verlusten für den Rechtsschutz
der Bürgerinnen und Bürger. Auch mit einer zweistufigen kantonalen
Gerichtsbarkeit in Strafsachen sei die Qualität der Rechtsprechung im Kanton
Zürich "ausreichend sichergestellt". Zwar wird diese wertende politische
Einschätzung von den Beschwerdeführenden nicht geteilt. Sie liegt jedoch im
Ermessensbereich des Regierungsrates und kann jedenfalls nicht als sachlich
unhaltbar oder offensichtlich irreführend bezeichnet werden.

4.5  Weiter unten (unter dem Titel "Ausgangslage") weist der Regierungsrat
ergänzend darauf hin, dass das bisherige Rechtsmittelsystem (mit zwei
kantonalen Rechtsmitteln für die kleinere und mittlere Kriminalität) oft dazu
geführt habe, dass Strafverfahren "nicht innert angemessener Frist" hätten
beendet werden können. Paradoxerweise habe es bei schweren Delikten, die
erstinstanzlich durch das Obergericht oder das Geschworenengericht beurteilt
wurden, nur ein kantonales Rechtsmittel gegeben, gegen Verurteilungen wegen
weniger schwer wiegenden Straftaten hingegen zwei Rechtsmittel, nämlich die
Berufung und (bisher) die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Anschliessend
werden (unter dem Titel "Bestehende Rechtsmittelordnung") das bisherige sowie
(unter dem Titel "Grundsatz des doppelten Instanzenzuges") das neu
vorgeschlagene Rechtsmittelsystem näher dargelegt. Dabei wird erneut erwähnt,
dass Berufungsurteile des Obergerichts "nicht mehr mit Nichtigkeitsbeschwerde
an das Kassationsgericht weitergezogen werden" können. Damit würden
"Doppelspurigkeiten und Verzögerungen beseitigt und die Verfahrensdauer
verkürzt".

4.6  Der Regierungsrat verschweigt aber auch Argumente nicht, die für die
bisherige Regelung der Nichtigkeitsbeschwerde sprechen könnten. Besteht die
Möglichkeit, ein Erkenntnis durch eine Kassationsinstanz überprüfen zu
lassen, so fördere dies "die Sorgfalt der Rechtsprechung auf den
vorangehenden Stufen". Der Regierungsrat gelangt dennoch zur Ansicht, dass
die vorgeschlagene Straffung und Verkürzung der kantonalen Rechtsmittel
gerechtfertigt sei. Angesichts der weiter bestehenden
Rechtsmittelmöglichkeiten auf kantonaler und eidgenössischer Ebene könne von
einem "eigentlichen Abbau an Rechtsschutz" nicht gesprochen werden. Auch der
Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung aus dem Jahre 2001
schlage grundsätzlich zweistufige kantonale Rechtsmittelverfahren vor. Weiter
führt der Regierungsrat (unter dem Titel "Kosten der Reformen") kurz an, dass
die Entlastung des kantonalen Kassationsgerichtes (um schätzungsweise mehr
als 30% der bisherigen Geschäftslast durch Nichtigkeitsbeschwerden) gewisse
positive finanzielle Auswirkungen für den Fiskus haben könnte.

4.7  Schliesslich wird im Beleuchtenden Bericht auch noch die in der
Minderheit gebliebene Meinung eines Teils der Kantonsrätinnen und Kantonsräte
ausführlich dargelegt (unter dem Titel "Meinung der Minderheit des
Kantonsrates"). Der Zürcher Kantonsrat hatte der Vorlage am 27. Januar 2003
mit 114 zu 16 Stimmen zugestimmt. Die Volksabstimmung wurde nötig, da das
Referendum ergriffen worden war. Laut Bericht vertrat die Minderheit
(zusammengefasst) die Ansicht, dass die Vorlage einer "Aushöhlung" des
Kassationsgerichtes gleich komme und eine deutliche Verschlechterung des
Rechtsschutzes in Strafsachen nach sich ziehe. Das bisherige
Rechtsmittelsystem habe sich bewährt und sichere ein rechtsstaatlich faires
Verfahren. Das Kassationsgericht sei (immer gemäss der Meinung der
Minderheit) notwendig zur Qualitätssicherung der Rechtsprechung. Das
Kassationsgericht heisse zahlreiche Beschwerden gut. Die Strafverfahren
würden "heute nicht von den Gerichten, sondern - wenn schon - im
Untersuchungsstadium verschleppt". Effizienz könne im Strafverfahren "kein
vorrangiges Kriterium" sein. Bei Wegfall der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde sei - laut Minderheit - zu befürchten, dass vermehrt
der Rechtsweg an das Bundesgericht beschritten würde.

4.8  Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, "das Argument", wonach der
Regierungsrat "aufgrund der Darstellung der Minderheitenmeinung des
Kantonsrates auf die Auswirkungen der Gesetzesrevision korrekt hingewiesen
habe", sei "in diesem Zusammenhang unbehelflich". Dem ist nicht zu folgen.
Soweit die Beschwerdeführenden die oben genannten Argumente einer Minderheit
des Kantonsrates (ausdrücklich oder sinngemäss) wiederholen, kann damit die
Rüge der Verletzung von politischen Rechten nicht substanziiert werden (vgl.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189). Das gilt namentlich
für die Vorbringen, dem Kassationsgericht komme eine wichtige
Kontrollfunktion zu, es habe relativ viele Beschwerden gutgeheissen und sei
für die Dauer des Rechtsmittelweges nicht verantwortlich, und das
Bundesgericht werde durch die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde entlastet. Die
Rüge, der Regierungsrat habe die betreffenden Gegenargumente den
Stimmberechtigten vorenthalten, wäre jedenfalls offensichtlich unbegründet.
Mit der Stimmrechtsbeschwerde sind nicht angebliche Mängel einer politisch
unerwünschten Gesetzesvorlage zu kritisieren; vielmehr ist darzulegen,
inwieweit im Abstimmungsverfahren die politischen Rechte verletzt wurden.

4.9  Soweit die Beschwerdeführenden weitere Passagen des Beleuchtenden
Berichtes herausgreifen, diese interpretieren und daraus angebliche Fehler
und Widersprüche ableiten, begründen sie ebenfalls keine zulässigen
substanziierten Verfassungsrügen. So machen sie namentlich geltend, im
Bericht werde erwähnt, dass Zürcher Beschwerdefälle vom Bundesgericht "häufig
erst ein bis zwei Jahre später behandelt" würden als Beschwerdefälle aus
Kantonen ohne kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Daraus leiten die
Beschwerdeführenden einen (ihrer Ansicht nach unbegründeten) angeblichen
Vorwurf des Regierungsrates ab, wonach "Beschwerdeverfahren vor
Kassationsgericht 'häufig' ein bis zwei Jahre dauern" würden. "Eine andere
Interpretation dieser Textstelle" bezeichnen die Beschwerdeführenden als
"nicht plausibel".

Diese Argumentationsweise mutet im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde etwas
spitzfindig an. Im Beleuchtenden Bericht wird (unter dem Titel "Grundsatz des
doppelten Instanzenzuges") zutreffend ausgeführt, dass das Bundesgericht
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerden in Strafsachen "in der Regel erst nach
der Beendigung des kantonalen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens an die Hand
nimmt und im Übrigen gegen den Entscheid des Kassationsgerichtes immer noch
die staatsrechtliche Beschwerde möglich ist". Da bei Straffällen aus dem
Kanton Zürich "zunächst der Ausgang des Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens
abgewartet werden muss", würden Zürcher Fälle "häufig erst ein bis zwei Jahre
später behandelt" als Fälle aus Kantonen ohne entsprechende
Kassationsinstanz. Der Regierungsrat macht allerdings nicht geltend, der
fragliche Zeitbedarf sei allein auf die Dauer des
Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens vor dem Zürcher Kassationsgericht
zurückzuführen. Zu denken wäre namentlich daran, dass der doppelte kantonale
Rechtsweg (Berufung und anschliessende Nichtigkeitsbeschwerde) auch zu einem
gewissen Zusatzaufwand bei der Koordination und Instruktion der
eidgenössischen Rechtsmittel führt, der sich ebenfalls in zeitlicher Hinsicht
auswirken kann. Nach geltender Bundesrechtspflege (vgl. Art. 268 ff. BStP,
Art. 84 ff. OG) wird zunächst die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen
das Urteil des Obergerichtes beim Bundesgericht registriert; anschliessend
muss das bundesgerichtliche Verfahren (monate- bzw. jahrelang) sistiert und
nach Vorliegen des Entscheides des Zürcher Kassationsgerichtes bzw. nach
Eingang der staatsrechtlichen Beschwerde wieder aufgenommen werden. Sodann
sind beide Verfahren (mit jeweils unterschiedlichen kantonalen Vorinstanzen)
zu koordinieren und - allenfalls mit Schriftenwechseln und weiteren
prozessleitenden Anordnungen - zu instruieren. Der Bericht des
Regierungsrates enthält keine sachlich unhaltbaren Angaben zur
Verfahrensdauer vor dem Zürcher Kassationsgericht oder zur
Bundesrechtspflege.

4.10  Ähnliche unbehelfliche bzw. appellatorische Kritik an einzelnen
Passagen
des Berichtes (oder der betreffenden Stellungnahmen der kantonalen Behörden)
enthält die Beschwerde auch zu weiteren Fragen, etwa zur strafprozessualen
Abgrenzung zwischen schwerer und minder schwerer Kriminalität. Nicht
ausreichend substanziiert ist sodann das Vorbringen, die Vorlage führe zu
einer "besonderen Benachteiligung von unbemittelten Verurteilten und
Geschädigten", worauf der Beleuchtende Bericht "unbedingt hätte hinweisen
müssen". Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, inwiefern und in welchen
Bestimmungen der Vorlage eine solche besondere Benachteiligung von finanziell
Bedürftigen vorgesehen wäre. Die Begründung muss in der Beschwerdeeingabe
selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf die Akten oder auf Ausführungen
in anderen Rechtsschriften genügt nicht (vgl. BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30).

4.11  Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden enthält der
Beleuchtende
Bericht keine gravierenden Fehlinformationen und keine unhaltbaren
politischen Wertungen, die das Abstimmungsergebnis wesentlich beeinflusst
bzw. verfälscht haben könnten. Entscheidend ist der Eindruck, der bei einem
"normal" bzw. durchschnittlich informierten, aufmerksamen und politisch
interessierten Stimmberechtigten entstand. Für diesen konnte beim Lesen des
Beleuchtenden Berichtes kein Zweifel daran bestehen, dass mit der fraglichen
Teilrevision die kantonalen Rechtsmittelmöglichkeiten eingeschränkt werden
sollten und dass diese Frage politisch umstritten war. Für Stimmberechtigte,
die in diesem Zusammenhang allenfalls noch Fragen und fachjuristischen
Erklärungsbedarf hatten, bestand ausreichend Gelegenheit, sich darüber
nötigenfalls näher zu informieren. In diesem Zusammenhang ist auch
festzustellen, dass im Kanton Zürich eine sehr intensive und freie
öffentliche Auseinandersetzung über die fragliche Teilrevision statt fand.
Die Medien berichteten ausführlich darüber, und insbesondere die juristischen
Interessengruppen und Berufsverbände (darunter die Beschwerdeführenden 1 und
2) befassten sich im Vorfeld der Abstimmung auch kritisch und
kontradiktorisch damit. Dabei wurde - gerade von Seiten der praktizierenden
Anwältinnen und Anwälte - nicht zuletzt der Einwand des "Rechtsschutzabbaus"
laut.

5.
In der Beschwerde wird schliesslich beanstandet, dass "verschiedene
Mitglieder des Zürcher Regierungsrates" sich vor der Abstimmung "in
unzulässiger Weise persönlich und öffentlich zur Abstimmungsvorlage geäussert
und dadurch gegen die Wahl- und Abstimmungsfreiheit verstossen" hätten.

5.1  Nachdem die oben erwähnten Einwände gegen den Beleuchtenden Bericht
(unter anderem von zwei Zürcher Universitätsdozenten) öffentlich erhoben
worden waren, habe Regierungsrat Markus Notter im Tages-Anzeiger vom 12.
November 2003 wie folgt repliziert: "Ich finde diese Einwände absolut
lächerlich. Die Abstimmungszeitung kann kein juristischer Aufsatz sein".
"Unser Beleuchtender Bericht gibt die Reform der Strafprozessgesetzgebung
korrekt wieder". Die staatsrechtliche Beschwerde und die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde hätten (so Regierungsrat Notter laut Zeitungsbericht)
"eine ähnliche Wirkung". Diese Auffassung werde namentlich vom Bundesgericht
und einem Teil der Lehre geteilt. In BGE 101 Ia 67 werde festgehalten, dass
die beiden Rechtsmittel in ihrer Funktion "gleich oder zumindest ähnlich"
seien. In einer Festschrift vertrete ein bekannter juristischer Autor
ebenfalls die Ansicht, die Rechtsmittel seien "praktisch deckungsgleich".

Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, am 14. November 2003 sei ein
ähnlicher Artikel zum gleichen Thema in der Zürichsee-Zeitung erschienen.
Darin habe der Generalsekretär der kantonalen Direktion der Justiz und des
Innern die Aussage gemacht, es gehe in diesem Zusammenhang "lediglich um
Wertungsfragen und nicht um richtig oder falsch". Ausserdem habe sich
Regierungspräsident Christian Huber im Vorfeld der Abstimmung (an einer
SVP-Delegiertenversammlung) laut Presseberichten polemisch bzw. abschätzig
über die Gegner der Abstimmungsvorlage geäussert.

5.2  Die Beschwerdeführenden vertreten die Ansicht, Repräsentanten des
Regierungsrates dürften (über den Beleuchtenden Bericht hinaus) "nur noch in
einen Abstimmungskampf eingreifen, wenn sich eine Richtigstellung
irreführender Propaganda aufdrängt, neue Tatsachen zum Abstimmungsgegenstand
bekannt werden oder die Ungewöhnlichkeit des Abstimmungsgegenstandes
Zusatzinformationen der Behörden notwendig macht".

Diese Auffassung erscheint sehr restriktiv und widerspricht insoweit der
neueren Praxis des Bundesgerichtes (vgl. oben, E. 3.3). Auch der von den
Beschwerdeführenden zitierte (ältere) Entscheid BGE 108 Ia 155 ändert daran
nichts. In jenem Entscheid hatte das Bundesgericht den allgemeinen Grundsatz
formuliert, dass "behördliche Interventionen, soweit sie nicht in der Abgabe
eines beleuchtenden Berichts an die Stimmbürger bestehen, nicht zur Regel
werden sollen, sondern sich auf jene Fälle zu beschränken haben, in denen
triftige Gründe für ein Tätigwerden der Behörde sprechen" (BGE 108 Ia 155 E.
3b S. 157 f.). Im dort entschiedenen Fall war einer Gemeindeexekutive
vorgeworfen worden, sie habe sich in einen kantonalen Abstimmungskampf
betreffend eine Umfahrungsstrasse auf unzulässige Weise eingemischt, indem
sie einen Kredit von Fr. 60'000.-- sprach, um die Stimmberechtigten des
Kantons Zürich aus Sicht der Gemeinde "zweckmässig zu informieren". Das
Bundesgericht wies die dagegen erhobene Stimmrechtsbeschwerde ab. Zum einen
sei die betroffene Gemeinde durch den Abstimmungsgegenstand ähnlich wie eine
Partei "unmittelbar und im Vergleich zu anderen Gemeinden besonders stark
berührt" worden. Zum anderen sei der Informationskredit von Fr. 60'000.--
nicht unverhältnismässig hoch ausgefallen (vgl. BGE 108 Ia 155 E. 5c S. 162).
Mit jenem Sachverhalt lässt sich der hier zu beurteilende Fall nicht
vergleichen.

5.3  Was die Beschwerdeführenden vorbringen, begründet keine Verletzung der
politischen Rechte. Zwar ist ihnen zuzugestehen, dass in dem (laut
Zeitungsbericht) von Regierungsrat Notter zitierten Bundesgerichtsentscheid
(BGE 101 Ia 67 E. 1 S. 68) lediglich erwogen wurde, die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde erfülle "auf kantonaler Ebene eine Funktion, die jener
der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 aBV gleich oder
zumindest ähnlich ist". Im Lichte der obigen Erwägungen zum Inhalt des
Beleuchtenden Berichts (E. 4) ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die
beanstandeten öffentlichen Stellungnahmen der Regierungsvertreter - als
Reaktion auf die ebenfalls öffentlich geäusserte heftige Kritik am
Beleuchtenden Bericht - als irreführend oder als unzulässig anzusehen wären.
Auch im Sinne der älteren Praxis (BGE 108 Ia 155) lagen hier durchaus
triftige Gründe vor, die eine (ebenfalls öffentliche) Replik des zuständigen
Departementsvorstehers bzw. des Departementssekretärs als zulässig erscheinen
lassen.

Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die "Intensität der Debatte
über die Abstimmungsvorlage" sei "in der Presse gering" gewesen, kann
aufgrund der vorliegenden Akten nicht gefolgt werden. Wie die
Beschwerdeführenden an anderer Stelle selbst darlegen, wurde in den Medien
ausführlich von einem eigentlichen "Schlagabtausch" zwischen den
Interessenverbänden der Anwälte und Regierungsvertretern berichtet. Den
zentralen Streitpunkt bildete dabei der geltend gemachte
"Rechtsschutz-Abbau". Wie in der Beschwerde dargelegt wird, haben sich die
Beschwerdeführenden 1 und 2 auch noch mit eigenen Zeitungsinseraten in die
Auseinandersetzung eingeschaltet, die am 28. Oktober 2003 in mehreren
Tageszeitungen platziert worden seien. Die ganzseitigen Inserate enthielten
(unter dem Titel: "Um den Rechtsschutz besorgte Juristen sagen NEIN zur
Revision der Strafprozessordnung") ein ausführliches Argumentarium gegen die
Gesetzesvorlage.

Was vereinzelte polemische Äusserungen betrifft, so ist zu berücksichtigen,
dass offenbar beide Seiten (teils über die Medien, teils an parteipolitischen
Veranstaltungen) in ihrer Wortwahl nicht gerade zurückhaltend waren. Wie dem
von den Beschwerdeführenden ebenfalls eingereichten Artikel im Tages-Anzeiger
vom 12. November 2003 zu entnehmen ist, hätten die Beschwerdeführenden 1 und
2 die Darstellung der Regierung als "grob falsch" bezeichnet, worauf
Regierungsrat Notter die erhobenen Einwände als "absolut lächerlich" abgetan
habe.

Im Übrigen besteht kein Grund zur Annahme, dass eine komplexe
formaljuristische Differenzierung zwischen den einzelnen zulässigen
Beschwerdegründen nach kantonalem (Nichtigkeitsbeschwerde) und
eidgenössischem Verfahrensrecht (staatsrechtliche Beschwerde) für den
politischen Willen der Stimmberechtigten ein ausschlaggebendes Gewicht gehabt
hätte. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Stimmberechtigten
über die wesentlichen Argumente für und gegen die Vorlage in angemessener
Weise informiert worden sind (vgl. dazu oben, Erwägung 4).

6.
Nach dem Gesagten sind im hier zu beurteilenden Fall keine schweren
Verfahrensfehler bzw. gravierenden Fehlinformationen ersichtlich, die das
Abstimmungsergebnis wesentlich beeinflusst bzw. verfälscht haben könnten.
Damit erweist sich die Rüge der Verletzung der politischen Rechte als
unbegründet. Dies gilt unbesehen darum, dass das Abstimmungsergebnis mit über
76% befürwortenden Stimmen sehr deutlich ausfiel (vgl. in diesem Zusammenhang
BGE 119 Ia 271 E. 7c S. 281 f.).

Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Die Gerichtskosten werden in der Regel der vor Bundesgericht unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Praxisgemäss wird aber bei
Stimmrechtsbeschwerden von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen. Die
Zusprechung einer Parteientschädigung an die unterlegenen Beschwerdeführenden
rechtfertigt sich hingegen nicht (Art. 159 Abs. 1 OG). Zur beantragten
Neuregelung der Parteikosten des kantonalen Verfahrens besteht kein Anlass
(Art. 159 Abs. 6 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten
werden kann.

2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden sowie dem Regierungsrat und dem
Kantonsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: