Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.133/2004
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1P.133/2004 /sta

Urteil vom 13. August 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiber Forster.

X.  ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Mark
Livschitz und Dr. Beat Mathys,

gegen

Untersuchungsamt des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 123, 5001 Aarau,
Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons
Aargau,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Strafprozess, Entsiegelung von beschlagnahmten Akten,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidiums der
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28.
Januar 2004.
Sachverhalt:

A.
Das Untersuchungsamt des Kantons Aargau führt eine Strafuntersuchung gegen
X.________ wegen gewerbsmässigen Betruges und unrechtmässiger Verwendung von
Vermögenswerten. Die Vorwürfe stehen in Zusammenhang mit der Tätigkeit des
Angeschuldigten als Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der
Y.________ AG (in Liquidation). Am 9. Dezember 2003 erfolgten
Hausdurchsuchungen am Wohnort und in den Geschäftsräumen von X.________.
Dabei wurden diverse Unterlagen beschlagnahmt und versiegelt.

B.
Am 11. Dezember 2003 stellte das Kantonale Untersuchungsamt beim Obergericht
des Kantons Aargau das Entsiegelungsbegehren. Mit Verfügung vom 28. Januar
2004 hiess das Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer
in Strafsachen, das Entsiegelungsgesuch gut und es bewilligte die
Durchsuchung der beschlagnahmten Akten. Dagegen gelangte X.________ mit
staatsrechtlicher Beschwerde vom 2. März 2004 an das Bundesgericht. Er
beantragt die Aufhebung des Entsiegelungsentscheides vom 28. Januar 2004.

Das Untersuchungsamt des Kantons Aargau beantragt mit Stellungnahme vom 31.
März 2004 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Präsidium der
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hat auf
eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Mit Verfügung des Präsidenten
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 26. März 2004 wurde der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim letztinstanzlichen kantonalen Entsiegelungsentscheid, mit dem die
beschlagnahmten Dokumente zur strafprozessualen Durchsuchung freigegeben
werden, handelt es sich um eine anfechtbare Zwischenverfügung, die einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG bewirken
könnte (vgl. BGE 128 I 129 E. 1 S. 131; 126 I 97 E. 1b S. 100 f.).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, neben Geschäftsunterlagen sei am 9.
Dezember 2003 auch "Anwaltskorrespondenz" beschlagnahmt worden, welche
"Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer angeblichen zivilrechtlichen Haftung
des Beschwerdeführers aus Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 OR" betreffe.
Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entsiegelungsentscheid sei
willkürlich und verletze diverse Freiheitsrechte der Verfassung und der EMRK.

2.1  Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen ist die Gesetzgebung zum
Strafprozessrecht Sache der Kantone (Art. 123 Abs. 3 BV). Das kantonale
Strafprozessrecht regelt insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen der
strafprozessualen Beschlagnahme und Durchsuchung von Dokumenten, an denen
Geheimnisinteressen geltend gemacht werden.

2.2  Nach aargauischem Strafprozessrecht sind namentlich Gegenstände zu
beschlagnahmen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (§ 85 Abs. 1
StPO/AG). Besteht begründete Vermutung, dass sich unter Papieren Stücke
befinden, die der Beschlagnahme unterliegen, so sind diese zu durchsuchen (§
90 Abs. 1 StPO/AG). Dem Inhaber der Papiere ist womöglich Gelegenheit zu
geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er
gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und
verwahrt. In diesem Fall entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung
bis zum Abschluss der Untersuchung der Präsident der Beschwerdekammer des
Obergerichtes (§ 90 Abs. 2 StPO/AG). Die Durchsuchung von Papieren ist mit
Schonung des Privat- und Berufsgeheimnisses durchzuführen (§ 90 Abs. 3 Satz 1
StPO/AG). Papiere von Personen, denen das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht,
dürfen ohne ihre Einwilligung weder beschlagnahmt noch durchsucht werden (§
90 Abs. 3 Satz 2 StPO/AG). Zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind
insbesondere Anwälte hinsichtlich der Geheimnisse, die ihnen infolge ihres
Berufes anvertraut worden sind (§ 98 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ AG).

2.3  Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes muss die strafprozessuale
Beschlagnahme und Durchsuchung von Dokumenten sachlich gerechtfertigt und
notwendig erscheinen. Bei Dokumenten, die in einer Anwaltskanzlei
beschlagnahmt wurden, ist im Entsiegelungsgesuch namentlich darzulegen,
inwiefern die Durchsuchung vor dem Anwaltsgeheimnis standhält (vgl. BGE 130
II 193 E. 4.2-4.3 S. 197 mit Hinweisen). Die Durchsuchung von
Verteidigerakten ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind zulässig, wenn
gegen den betroffenen Anwalt selbst dringender Tatverdacht besteht oder wenn
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Infrastruktur der
Anwaltskanzlei für kriminelle Zwecke missbraucht wird. Die gesuchstellende
Behörde hat jedenfalls aufzuzeigen, inwiefern die betroffene Anwaltskanzlei
in die untersuchten strafbaren Vorgänge verwickelt sein könnte (vgl. BGE 130
II 193 E. 2.3 S. 196, E. 5.1 S. 200 mit Hinweisen). Der Vorentwurf (2001) des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes für eine Schweizerische
Strafprozessordnung (VE/StPO) unterscheidet zwischen der Beschlagnahme bei
Berufsgeheimnisträgern und der Beschlagnahme bei Angeschuldigten. "Bei
Personen, die das Zeugnis verweigern dürfen", namentlich bei Anwältinnen und
Anwälten, "dürfen Gegenstände und Vermögenswerte, die aus dem persönlichen
Verkehr mit den Beschuldigten stammen, namentlich Aufzeichnungen und
Korrespondenzen, nicht beschlagnahmt werden, wenn diese Personen im gleichen
Verfahren nicht selber Beschuldigte sind" (Art. 274 Abs. 3 i.V.m. Art. 178
Abs. 1 VE/StPO). "Bei Beschuldigten" dürfen "Unterlagen aus dem Verkehr mit
ihrer Verteidigung" nicht beschlagnahmt werden (Art. 274 Abs. 1 VE/StPO).

3.
Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn
er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Willkür bei der Rechtsanwendung oder Beweiswürdigung setzt sodann voraus,
dass nicht bloss die Begründung des angefochtenen Entscheides, sondern auch
sein Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4
S. 58; 127 I 54 E. 2b S. 56, je mit Hinweisen).

3.1  Im angefochtenen Entscheid hat der kantonale Zwangsmassnahmenrichter
eine
Verletzung des Anwaltsgeheimnisses durch die beantragte Entsiegelung und
Durchsuchung der beschlagnahmten Unterlagen verneint. Zwar stehe den Anwälten
gestützt auf das Berufsgeheimnis grundsätzlich ein Zeugnis- und
Editionsverweigerungsrecht zu. Ein strafprozessuales Durchsuchungsverbot
folge daraus jedoch nur für Unterlagen, die sich im Gewahrsam des betroffenen
Anwaltes befinden oder falls dessen Gewahrsam gegen seinen Willen gebrochen
wurde. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.

3.2  Zwar ist laut angefochtenem Entscheid unbestritten, dass sich unter den
am 9. Dezember 2003 beschlagnahmten Unterlagen auch anwaltliche Korrespondenz
befindet. Nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers bezog sich diese
jedoch auf zivilrechtliche Fragen (allfällige verantwortungsrechtliche
Haftung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und
Verwaltungsratspräsident einer Konkurs gegangenen Gesellschaft). Wie sich aus
den Akten ergibt, wurde im vorliegenden Fall keine Verteidigerkorrespondenz
beschlagnahmt und versiegelt. Der Strafverteidiger wurde erst anlässlich der
Beschlagnahme vom 9. Dezember 2003 herbeigezogen und anschliessend, am 10.
Dezember 2003, zur Vertretung des Angeschuldigten "in Sachen Strafanzeige
betreffend verschiedene Delikte" schriftlich bevollmächtigt. Ebenso wenig
wurden die fraglichen Unterlagen in den Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei
bzw. eines Anwaltes beschlagnahmt. Die betroffenen Dokumente befanden sich
vielmehr im privaten Gewahrsam des Beschwerdeführers. Dessen Behauptung, mit
den sichergestellten anwaltlichen Unterlagen (betreffend "Rechtsfragen im
Zusammenhang mit einer angeblichen zivilrechtlichen Haftung des
Beschwerdeführers aus Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 OR") werde "die
gesamte schriftlich fixierte Verteidigungsstrategie" offen gelegt, findet in
den vorliegenden Akten keine Stütze. Auch kann der Ansicht nicht gefolgt
werden, als Verteidigerkorrespondenz, gleichsam "auf Vorrat", seien alle im
Rahmen eines Zivilverfahrens bzw. vor Einleitung einer allfälligen
Strafuntersuchung erstellten Unterlagen zu betrachten, welche "eines Tages"
von strafprozessualer Bedeutung sein könnten.

3.3  Im vorliegenden Fall wurden keine Verteidigerakten beschlagnahmt. Zudem
befanden sich die Unterlagen im Zeitpunkt der Beschlagnahme im alleinigen
Gewahrsam des Beschwerdeführers und sie stehen in einem Sachzusammenhang mit
der untersuchten Geschäftstätigkeit des Angeschuldigten. Indem der kantonale
Zwangsmassnahmenrichter im vorliegenden Fall kein strafprozessuales
Entsiegelungshindernis erkannte, hat er das kantonale Strafprozessrecht in
willkürfreier Weise ausgelegt und angewendet. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, im Kanton Zürich gelte für "Verteidigerpapiere" bzw.
"Verteidigungsunterlagen" im Gewahrsam des Klienten eine andere Praxis, lässt
den angefochtenen Entscheid nicht als sachlich unhaltbar erscheinen.

4.
Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Privatsphäre (Art. 13
Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK), der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie
des "Vorrangs des Bundesrechts vor kantonalem Recht".

4.1  Die vom Beschwerdeführer angerufenen individuellen Freiheitsrechte der
Verfassung und der EMRK gelten nicht uneingeschränkt (vgl. BGE 130 I 65 E.

3.1  S. 67 mit Hinweisen). Es ergibt sich daraus kein Anspruch des
Angeschuldigten, von rechtmässigen Strafuntersuchungsmassnahmen verschont zu
werden. Zulässig sind gemäss Art. 36 BV insbesondere gesetzmässige, im
öffentlichen Interesse liegende und verhältnismässige strafprozessuale
Zwangsmassnahmen. Analoge Schranken der Freiheitsrechte ergeben sich auch aus
Art. 8 Ziff. 2 EMRK.

4.2  Die streitige Aktenbeschlagnahme und Entsiegelung beruht auf einer
gesetzlichen Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV (vgl. E. 2.2). Zwar
macht der Beschwerdeführer geltend, die strafprozessualen Vorschriften von §
90 Abs. 3 und § 98 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/AG seien "nicht hinreichend bestimmt".
Insbesondere gehe daraus nicht "explizit" hervor, dass das
Editionsverweigerungsrecht sich auf Akten "im Gewahrsam des Rechtsanwalts"
beschränke. Der Umstand, dass das kantonale Strafprozessrecht für den
konkreten Anwendungsfall verfassungskonform auszulegen ist und nicht für
jeden Einzelfall explizite Vorschriften enthält, lässt den hier angefochtenen
Entsiegelungsentscheid jedoch nicht als verfassungswidrig erscheinen. Daran
vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die strafprozessuale
Gesetzgebung und Praxis im Kanton Zürich nichts zu ändern. Dies umso weniger,
als die von ihm erwähnte Rechtsprechung des Zürcher Kassationsgerichtes sich
(nach eigener Darstellung) auf "Verteidigerpapiere" bezieht.

Die streitige strafprozessuale Zwangsmassnahme erfolgt zur Aufklärung
schwerwiegender mutmasslicher Straftaten (gewerbsmässiger Betrug usw.) und
liegt im öffentlichen Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV). Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers wird das Strafverfolgungsinteresse durch das private
Interesse des Angeschuldigten an "effizienter Verteidigung" nicht ohne
Weiteres aufgehoben; von einer "unrechtsstaatlichen Wahrheitsfindung" kann
hier keine Rede sein. Die Zwangsmassnahme erscheint sodann verhältnismässig
im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern der
strafprozessuale Untersuchungszweck durch andere (mildere) Massnahmen
erreicht werden könnte. Zwar vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, der
kantonale Zwangsmassnahmenrichter habe es "unterlassen auszuführen",
inwieweit die beschlagnahmten Unterlagen für die Untersuchung "relevante oder
auch nur interessante Informationen enthalten könnten". Im angefochtenen
Entscheid wird jedoch ausdrücklich erwogen, "die beschlagnahmten Unterlagen"
dienten der "exakten Prüfung der Geschäftstätigkeit" des Beschwerdeführers
als damaliger Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der konkursiten
Gesellschaft. Dieser räumt ein, dass sich auch die beschlagnahmte
Anwaltskorrespondenz auf die fraglichen Geschäftsvorgänge beziehe, nämlich
auf die "angebliche zivilrechtliche Haftung des Beschwerdeführers aus
Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 OR". Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
inwiefern die streitige Zwangsmassnahme den Kerngehalt der angerufenen
Freiheitsrechte geradezu aushöhlen würde (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV).

4.3  Ebenso wenig verletzt der angefochtene Entscheid den vom
Beschwerdeführer
angerufenen Grundsatz "des Vorrangs des Bundesrechts vor kantonalem Recht"
(Art. 49 Abs. 1 BV). Wie bereits dargelegt, ist die Gesetzgebung über das
kantonale Strafprozessrecht Sache der Kantone. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern das aargauische Strafverfahrensrecht die bundesrechtlichen
Bestimmungen zum Berufsgeheimnisschutz der Anwälte (vgl. Art. 321 Ziff. 1
StGB, Art. 13 BGFA) unterlaufen würde. Der Beschwerdeführer macht dazu
Folgendes geltend: "Sind aber unbestrittenermassen an einen
Untersuchungshäftling versandte Verteidigerbriefe oder direkte telefonische
Gespräche zwischen Häftling und Verteidiger von strafprozessualer Überwachung
ausgeschlossen, ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde die dem nicht
inhaftierten Klienten zugesandte Anwaltspost der staatlichen Überwachung bzw.
Beschlagnahme unterliegen soll". Diese Vorbringen gehen an den Gegebenheiten
des vorliegenden Falles vorbei. Sie setzen insbesondere die - hier nicht
gegebene - Beschlagnahme und Durchsuchung von eigentlichen Verteidigerakten
voraus. Entgegen der Interpretation des Beschwerdeführers lässt sich dem
angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, dass das Anwaltsgeheimnis für
Verteidigerkorrespondenz im Gewahrsam des Angeschuldigten oder für andere
anwaltliche Unterlagen im Gewahrsam einer Anwaltskanzlei schlechterdings
aufgehoben wäre.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen
ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Untersuchungsamt des
Kantons Aargau und dem Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des
Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: