Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.131/2004
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1P.131/2004 /sta

Urteil vom 14. Juli 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.

1. Schweizerische Volkspartei, Ortspartei Flühli,
vertreten durch den Präsidenten Markus Thalmann, und den Kassier/ Aktuar
Philipp Thalmann,
2.Markus Thalmann,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Robert Thalmann,

gegen

Einwohnergemeinde Flühli, vertreten durch den Gemeinderat, 6173 Flühli LU,
Regierungsrat des Kantons Luzern, 6002 Luzern, vertreten durch das Justiz-
und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, Postfach,
6002 Luzern.

Beschwerde gegen die Beschlüsse der Gemeindeversammlung der Gemeinde Flühli
vom 28. April 2003 betreffend Kredit für Expo-Halle 02 Sörenberg und
Teilrevision des Zonenplans Sörenberg,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des
Kantons Luzern vom 27. Januar 2004.
Sachverhalt:

A.
Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Flühli vom 28. April 2003 hatte
u.a. über folgende Traktanden Beschluss zu fassen:
1.1 Rechnungen 2002 der Einwohnergemeinde
2.Expo-Halle 02 Sörenberg
2.1 Sonderkredit von Fr. 500'000.-- an die Erstellungskosten der Expo-Halle 02
Sörenberg
2.2 Übernahme und Rückzahlung der Bürgschaftsverpflichtung durch die
Einwohnergemeinde Flühli von IHG-Geldern von Bund und Kanton im Höchstbetrag
von Fr. 500'000.--.
3. Teilrevision Zonenplan Sörenberg; Änderung des Zonenplanes Sörenberg im
Gebiet Flüehüttenboden und Ergänzung des Bau- und Zonenreglementes
Die Gemeindeversammlung stimmte diesen Vorlagen - nach durchgeführter
Diskussion, Beantwortung von Fragen und Ablehnung von Verschiebungsanträgen -
zu.

B.
Am 5. Mai 2002 erhoben die Ortspartei Flühli der Schweizerischen Volkspartei
(SVP-Flühli) und Markus Thalmann beim Regierungsrat des Kantons Luzern
Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Beschlüsse 1.1, 2 und 3. Sie
machten im Wesentlichen geltend, hinsichtlich der Rechnung seien die
Investitions- und Bestandesrechnungen unrichtig dargestellt, im Zusammenhang
mit der Erstellung der Expo-Halle hätten die Behörden unrichtig und
unvollständig informiert und in Bezug auf die Zonenplanänderung seien
Verfahrensfehler gemacht worden.

Der Regierungsrat wies die Beschwerde am 27. Januar 2004 ab, soweit darauf
einzutreten war, und wies die Gemeinde an, im Sinne der Erwägungen die
notwendigen buchungstechnischen Anpassungen bei den künftigen Voranschlägen
und Rechnungen vorzunehmen. Er ging davon aus, dass Verfahrensmängel und
andere Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von
Abstimmungen mit der Stimmrechtsbeschwerde zu rügen sind, inhaltliche Mängel
der beanstandeten Beschlüsse indessen mit der Gemeindebeschwerde. Im
Einzelnen wies er die Stimmrechtsbeschwerde hinsichtlich der Beschlüsse 1 und
2 ab, soweit mangels Beanstandung an der Gemeindeversammlung selbst überhaupt
darauf einzutreten war. In Bezug auf die Zonenplanung wies er die
Stimmrechtsbeschwerde ebenfalls ab; er wies darauf hin, der Beschluss sei
wegen des Umstandes, dass über nicht gütlich erledigte Einsprachen noch gar
nicht entschieden werden konnte, nicht gültig zustande gekommen. Auf die
Gemeindebeschwerde betreffend die Rechnung und betreffend die Zonenplanung
trat der Regierungsrat nicht ein. Die Gemeindebeschwerde hinsichtlich des
Traktandums 2 wies er ab.

C.
Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates haben die SVP-Flühli und Markus
Thalmann beim Bundesgericht am 27. Februar 2004 staatsrechtliche Beschwerde
im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a und Art. 85 lit. a OG erhoben. Sie
beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Beschlüsse der
Gemeindeversammlung zu den Traktanden 2 und 3, allenfalls die Feststellung,
dass die Beschlüsse zu den Traktanden 2 und 3 das Stimm- und Wahlrecht gemäss
Art. 34 Abs. 2 BV verletzt hätten, sowie die Rückweisung der Sache an den
Regierungsrat. Die Beschwerdeführer beschränken ihre Beschwerde auf die
Bereiche der Traktanden 2 und 3 und sehen von einer Beschwerdeführung
hinsichtlich der Rechnung und in Bezug auf die regierungsrätliche Behandlung
als Gemeindebeschwerde ab. Im Einzelnen rügen die Beschwerdeführer sinngemäss
eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV sowie des Willkürverbots. Auf die
Begründung im Einzelnen ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Die Gemeinde Flühli und der Regierungsrat (vertreten durch das Justiz- und
Sicherheitsdepartement) beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführer haben auf eine Replik
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführer fechten den Regierungsratsentscheid sowie die
zugrundeliegenden Beschlüsse der Gemeindeversammlung lediglich hinsichtlich
der Traktanden 2 (Expo-Halle) und 3 (Teilrevision Zonenplan) an. Überdies
verzichten sie auf eine Anfechtung, soweit der Regierungsrat die kantonale
Beschwerde als Gemeindebeschwerde behandelt hat.

Der Beschwerdeführer 2 sowie die SVP-Flühli sind zur Stimmrechtsbeschwerde im
Sinne von Art. 85 lit. a OG legitimiert. Hingegen legen sie nicht dar,
inwiefern sie hinsichtlich der Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 lit. a OG im
Sinne von Art. 88 OG in rechtlich geschützten Interessen betroffen und
insbesondere von der Teilrevision des Zonenplanes berührt sein sollen.
Insoweit kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Mit dem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheides des Regierungsrates
kann auch die Aufhebung der Gemeindeversammlungsbeschlüsse verlangt werden
(vgl. BGE 129 I 185 E. 1.2 S. 188).

Wegen der kassatorischen Natur der Stimmrechtsbeschwerde (vgl. BGE 129 I 185
E. 1.5 S. 189) kann auf die Beschwerde indes nicht eingetreten werden, soweit
mehr verlangt wird als die Aufhebung des Regierungsratsentscheides und der
entsprechenden Beschlüsse der Gemeindeversammlung. Ferner kann nicht auf den
Antrag 2c eingetreten werden, da ein entsprechender Antrag beim Regierungsrat
nicht gestellt worden und daher neu ist.

Aus der Vernehmlassung der Gemeinde Flühli vom 5. November 2003 an das
kantonale Amt für Gemeinden geht hervor, dass die ehemalige Expo-Halle von
der Gemeinde gekauft worden ist und im Eigentum der Gemeinde steht. Das
ursprüngliche Projekt soll - aus verschiedenen Gründen - in der vorgesehenen
Form nicht weiter verfolgt und die Halle verkauft werden. Damit stellt sich
die Frage, ob die Beschwerde in diesem Punkte nicht gegenstandlos geworden
ist. Dies kann indes nicht ohne weiteres angenommen werden, weil die Halle
zurzeit noch nicht verkauft worden ist und nicht ausgeschlossen werden kann,
dass ohne Mitwirkung der Gemeinde Investoren gefunden werden könnten und die
Verwirklichung in anderer Form möglich wäre.

2.
Nach der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 BV schützt die Garantie der
politischen Rechte die freie Willensbildung und die unverfälschte
Stimmabgabe. Sie räumt den Stimmberechtigten allgemein den Anspruch darauf
ein, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den
freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck
bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmbürger seinen Entscheid
gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der
Meinungsbildung treffen und zum Ausdruck bringen kann (BGE 119 Ia 271 E. 3a
S. 272, mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen oder
-botschaften, in denen eine Vorlage erklärt und zur Annahme empfohlen wird,
auch unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Gleiches gilt
für Informationen, welche die Behörden den Stimmbürgern anlässlich von
Gemeindeversammlungen zukommen lassen. Die Behörde ist zwar nicht zur
Neutralität, hingegen zur Objektivität verpflichtet. Es stellt daher eine
unerlaubte Beeinflussung dar, wenn die Behörde ihre Pflicht zu sachlicher
Information verletzt und über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch
orientiert (BGE 119 Ia 271 E. 3b S. 273, ZBl 99/1998 S. 89/91 E. 4b). Dem
Erfordernis der Sachlichkeit genügen Informationen, wenn die Aussagen wohl
abgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein
umfassendes Bild der Vorlage mit Vor- und Nachteilen abgeben und den
Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer
gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und
unvollständig sind. Hinsichtlich der Vollständigkeit der Informationen hat
das Bundesgericht allgemein ausgeführt, dass sich die Behörde nicht mit jeder
Einzelheit einer Vorlage befassen und insbesondere nicht sämtliche
Einwendungen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen
müsse. Das Gebot der Sachlichkeit werde nicht verletzt, wenn nicht umfassend
auf alle möglichen Konsequenzen hingewiesen werde. Unzulässig wäre, in den
Abstimmungserläuterungen für den Entscheid der Stimmberechtigten wichtige
Elemente zu unterdrücken (BGE 119 Ia 271 E. 3b und 4a, Pra 2000 Nr. 23 S. 123
E. 2a, ZBl 99/1998 S. 89/91 f. E. 4, Urteil vom 16. Februar 2000 i.S. S.
[1P.720/1999], je mit Hinweisen; vgl. auch Michel Besson, Behördliche
Information vor Volksabstimmungen, Diss. Bern 2002, S. 182 ff. und 250 ff.;
Gerold Steinmann, Interventionen des Gemeinwesens im Wahl- und
Abstimmungskampf, in: AJP 1996 S. 260).

3.
In der Abstimmungsbotschaft zuhanden der Stimmberechtigten führte der
Gemeinderat aus, dass man sich in Sörenberg schon seit Jahren einen
Infrastrukturbau für touristische, kulturelle und sportliche Nutzungen
wünscht. Verschiedene Projekte konnten vor allem aus Kostengründen nicht
realisiert werden. Nunmehr habe sich die Interessengemeinschaft
Mehrzweckgebäude Sörenberg für die Erstellung einer ehemaligen Expo-Halle
ausgesprochen. Dieser einfache und zweckmässige Infrastrukturbau solle
Erstellungskosten von rund 2 Millionen Franken verursachen. Mit der grossen
Grundfläche von ca 1'100 m2 (28 x 40 m und einer Höhe von 12 m) bestünden
diverse Möglichkeiten für eine touristische Nutzung sowie für
Vereinsaktivitäten im kulturellen oder sportlichen Bereich. Als
Trägerorganisation für den Bau und den Betrieb der Expo-Halle sei die
Gründung einer Genossenschaft vorgesehen. Die Botschaft verweist ferner auf
den vorgesehenen Zeitplan. Diesem Konzept entsprechend wurde den
Stimmberechtigten ein Sonderkredit von Fr. 500'000.-- für einen Beitrag an
die Erstellungskosten der Halle vorgelegt. An der Gemeindeversammlung
erläuterte der Gemeindepräsident die Vorlage. Er wies insbesondere darauf
hin, dass eine Planungs- und Baugruppe mit dem Betriebs- und Nutzungskonzept
befasst sei und eine Finanzierungsgruppe sich mit den Anlage- und
Betriebskosten beschäftige. Der beantragte Sonderkredit werde von der
Gemeindeversammlung unter Vorbehalt beschlossen und der Betrag erst
ausbezahlt, wenn die Finanzierung der Anlagekosten und das Konzept der
Betriebskosten vorlägen. Das bedeutet nach dem angefochtenen Entscheid, dass
der Sonderkredit erst ausgelöst werden könne, wenn die Finanzierung (für
Erstellung und Betrieb) gesichert sei.

Mit der vorliegenden Beschwerde beanstanden die Beschwerdeführer in erster
Linie die Schätzung der Kosten für die Erstellung der Halle auf rund 2
Millionen Franken. Sie weisen darauf hin, dass der Gemeindepräsident kurz
nach der Gemeindeversammlung anlässlich der Gründung der
Betriebsgenossenschaft die Kosten für die Baumeisterarbeiten (ohne Ver- und
Entsorgung und Chüebachverlegung, ohne Umgebungs-Baunebenkosten und ohne
Betriebseinrichtungen) auf 2,6 Millionen Franken beziffert haben soll. Würden
dazu die weitern erwähnten Kosten hinzugezählt, sei erstellt, dass die Kosten
für die Erstellung der Halle rund 3 Millionen Franken und nicht bloss rund 2
Millionen Franken betrügen. Die Angaben in der Abstimmungsbotschaft seien
demnach falsch und die Stimmberechtigten der bereits hoch verschuldeten
Gemeinde Flühli bewusst hinters Licht geführt worden. Zudem könne bei den
geplanten Dimensionen nicht von einem "einfachen Infrastrukturbau" gesprochen
werden. Schliesslich fehlten wichtige Informationen zum Beschrieb der
Räumlichkeiten, zu Anlage und Infrastruktur, zur Restfinanzierung, zur
Betriebsgenossenschaft und zur Frage, von wem und zu welchen Bedingungen das
für den Bau der Halle benötigte Land übernommen werde. All diese Hinweise und
das Fehlen von Erläuterungen widersprächen daher den aus Art. 34 Abs. 2 BV
abgeleiteten Kriterien an eine sachliche und hinreichende Information der
Stimmbürger.

Ob die Stimmberechtigten mit der Abstimmungsbotschaft und anlässlich der
Gemeindeversammlung sachliche und hinreichende Informationen im Sinne der
genannten Rechtsprechung (oben E. 2) erhalten haben, beurteilt sich nicht
rein abstrakt, sondern entsprechend der Zielsetzung von Art. 34 Abs. 2 BV in
erster Linie im Hinblick auf die von den Stimmberechtigten zu treffenden
Entscheidungen. Die Stimmberechtigten sollen ihre Meinung gestützt auf die
erhaltenen Informationen frei und umfassend bilden und dementsprechend unter
Einschätzung der möglichen Folgen zum Ausdruck bringen können. Das Mass an
Sachlichkeit und insbesondere das Ausmass an Vollständigkeit der behördlichen
Hinweise unterliegt einer weniger strengen Beurteilung, soweit sich die
Informationen auf Bereiche beziehen, die nicht unmittelbar für den zu
treffenden Entscheid von Bedeutung sind oder ausgesprochene Nebenpunkte
betreffen.

In dieser Hinsicht ist für den vorliegenden Fall vom Konzept für die
Erstellung und den Betrieb der Halle auszugehen. Aus der Abstimmungsbotschaft
und den mündlichen Informationen anlässlich der Gemeindeversammlung ergibt
sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass vorgesehen ist, die Halle durch
eine private Trägerschaft in Form einer Genossenschaft erstellen und
betreiben zu lassen. Der für den Bau der Halle beantragte Sonderkredit von
Fr. 500'000.-- soll demnach nur beansprucht werden dürfen, wenn die
Finanzierung der Anlagekosten gesichert ist und auch für den Betrieb ein
tragbares Konzept vorliegt. Daraus geht hervor, dass sich die Gemeinde nicht
in genereller Weise, sondern lediglich mittels eines einmaligen Sonderkredits
an der Erstellung der Halle engagieren will. Bei dieser Sachlage war einzig
über den Sonderkredit zu befinden und verliert umgekehrt der genannte Betrag
von rund 2 Millionen Franken, den die Erstellung der Halle gesamthaft kosten
soll, für die Entscheidfindung und -äusserung der Stimmberechtigten
wesentlich an Bedeutung. Zudem handelt es sich bei diesem Betrag
ausgewiesenermassen um eine Schätzung. Das ergibt sich einerseits aus der
runden Betragsangabe, andererseits aus dem Umstand, dass sich eine
Finanzierungsgruppe noch immer mit den Anlage- und Betriebskosten befasste
und diese noch nicht abschliessend bestimmt hatte. Die Stimmberechtigten
konnten daher nicht im Zweifel sein, dass es sich um eine blosse Schätzung
handelte. Schliesslich steht nicht fest, dass die ungefähre Angabe von 2
Millionen tatsächlich unzutreffend ist und sich die Kosten auf rund 3
Millionen belaufen sollen, wie die Beschwerdeführer geltend machen; es ist
auch nicht ersichtlich, in welchem genauen Zusammenhang der Gemeindepräsident
kurz nach der Gemeindeversammlung eine höhere Zahl genannt haben soll.

Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, die Stimmberechtigten seien
mit der Angabe von Erstellungskosten von rund 2 Millionen im Hinblick auf den
Entscheid über einen Sonderkredit von Fr. 500'000.-- als Beitrag an die
Erstellung der Halle irregeführt worden oder es seien ihnen wesentliche
Informationen vorenthalten worden. Damit erweist sich die
Stimmrechtsbeschwerde in diesem Punkte als unbegründet.
Gleich verhält es sich mit den weitern in diesem Sachzusammenhang
vorgebrachten Rügen. Zum einen kann die Beschreibung des Projekts als
"einfache Infrastrukturbaute" nicht als unsachlich oder irreführend
betrachtet werden. Der Ausdruck darf ohne weiteres auf die Konstruktion
bezogen werden und stellt nicht einen Hinweis auf die beachtlichen
Dimensionen des Projektes dar. Schliesslich bedingte das Konzept der Vorlage,
die Ausgestaltung und den Betrieb im Einzelnen der Genossenschaft zu
überlassen, Offenheit in Bezug auf Räumlichkeiten, Anlage und Infrastruktur,
Nutzungsarten und Betriebskosten sowie zur Frage, unter welchen Bedingungen
das benötigte Land übernommen werde. Für die - ohnehin nur bedingt bewilligte
- Kreditvorlage waren diese Angaben nicht entscheidend. Auch insoweit erweist
sich die Stimmrechtsbeschwerde als unbegründet.

4.
4.1 Weiter beanstanden die Beschwerdeführer die Behandlung des Traktandums
Teilrevision Zonenplan Sörenberg anlässlich der Gemeindeversammlung. Sie
machen geltend, die Bestimmungen von § 62 und 63 des Planungs- und
Baugesetzes des Kantons Luzern (PBG, SRL Nr. 735) hätten in Anbetracht von
eingegangenen Einsprachen eine Verschiebung dieses Geschäftes erfordert.
Statt über das Geschäft abstimmen zu lassen, hätte der Gemeinderat den
Stimmbürgern die Verschiebung der Vorlage auf eine nächste
Gemeindeversammlung beantragen müssen. Der Gemeindeversammlungsbeschluss sei
daher nicht gültig zustande gekommen. Der Regierungsrat, der dies im
angefochtenen Entscheid anerkenne, hätte daraus den Schluss ziehen müssen,
den Gemeindeversammlungsbeschluss aufzuheben. Indem er dies unterlassen habe,
habe er die politischen Rechte verletzt.

Demgegenüber wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, anlässlich der
Gemeindeversammlung seien die Stimmberechtigten darauf hingewiesen worden,
dass noch Einsprachen eintreffen könnten bzw. Einsprachen eingegangen seien,
die noch behandelt werden müssten. Die Beschlussfassung sei daher unter dem
Vorbehalt der Einspracheerledigung erfolgt. Dem fügt der Regierungsrat bei,
dass der Beschluss über die Zonenplanänderung nicht gültig zustande gekommen
sei, solange die Stimmberechtigten über die nicht gütlich bereinigten
Einsprachen nicht entschieden hätten.

Unter dem Gesichtswinkel der nach Art. 34 Abs. 2 BV erforderlichen sachlichen
und hinreichend vollständigen Information kann bei dieser Sachlage nicht
gesagt werden, die Stimmberechtigten seien irregeführt worden. Aufgrund der
ihnen erteilten Hinweise musste ihnen klar sein, dass der zu treffende
Entscheid lediglich unter der Bedingung Gültigkeit erlangen könne, dass die
vorhandenen bzw. künftigen Einsprachen gütlich bereinigt würden. Insoweit ist
eine Verletzung der politischen Rechte zu verneinen.

4.2 Davon zu trennen ist die Frage, ob das Vorgehen anlässlich der
Gemeindeversammlung korrekt war und eine im Hinblick auf eingegangene bzw.
noch einzugehende Einsprachen bedingte Beschlussfassung über die
Zonenplanrevision mit dem Planungs- und Baugesetz zu vereinbaren ist. Darüber
hinaus fragt sich, welcher Schluss aus der Feststellung einer Missachtung des
Planungs- und Baugesetz zu ziehen ist.

Hinsichtlich der ersten Frage ist nicht streitig, dass eine bedingte
Beschlussfassung mit dem PBG nicht vereinbar ist. § 62 und 63 PBG erfordern
einen gleichzeitigen Beschluss über Zonenplan und Einsprachen. In der
Vernehmlassung weist der Regierungsrat denn auch darauf hin, dass eine
entsprechende Zonenplanänderung nach § 64 PBG nicht genehmigt würde. Damit
erweist sich der Antrag des Gemeinderates (bzw. der
Gemeindeversammlungsbeschluss) als mit höherem Recht im Widerspruch.

Dieser Umstand indessen betrifft ausschliesslich die materielle Beurteilung
der Vorlage und steht nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem
Stimmrecht. Die materielle Unrechtmässigkeit einer Vorlage führt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zu keiner Verletzung der freien und
unverfälschten Willenskundgabe und stellt keine Verletzung des Stimmrechts im
Sinne von Art. 34 Abs. 2 BV dar (vgl. ZBl 99/1998 S. 89/90 E. 3, mit
Hinweisen). Die vorliegende Stimmrechtsbeschwerde erweist sich damit als
unbegründet, soweit mit ihr geltend gemacht wird, es hätte in der vom
Gemeinderat vorgeschlagenen Weise nicht über die Revision der Zonenplanung
abgestimmt werden dürfen.

Die weitere Frage, ob der von der Gemeindeversammlung getroffene Entscheid
mit höherrangigem Recht im Einklang ist, ist vielmehr mit staatsrechtlicher
Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen (vgl. ZBl
99/1998 S. 89/91 E. 3c). Hierzu sind die Beschwerdeführer, die nicht geltend
machen, durch den Zonenplanbeschluss in rechtlich geschützten Rechten
betroffen zu sein, wie oben dargelegt nicht legitimiert. Sie können daher
auch nicht geltend machen, der Regierungsrat hätte den
Gemeindeversammlungsbeschluss förmlich aufheben müssen. Im Übrigen könnte dem
Regierungsrat in dieser Hinsicht wohl kein Verstoss gegen das Willkürverbot
im Sinne von Art. 9 BV vorgehalten werden. Im angefochtenen Entscheid und in
der Vernehmlassung legte er nämlich dar, dass dem
Gemeindeversammlungsbeschluss keine Gültigkeit zukomme und dass über die
Zonenplanrevision und die Einsprachen erneut von der Gemeindeversammlung
Beschuss zu fassen sei. Bei dieser Sachlage kann das Absehen von einer
förmlichen Aufhebung nicht als willkürlich bezeichnet werden.

5.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer die Kostenregelung im angefochtenen
Entscheid, insbesondere den Umstand, dass ihnen eine Parteientschädigung
verweigert worden ist. Sie bringen in dieser Hinsicht indessen keine
selbständigen Rügen vor und begründen ihren Anspruch auf Parteientschädigung
einzig mit der Verfassungswidrigkeit des Regierungsratsentscheides. Im Lichte
der vorstehenden Erwägungen erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet.

6.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Entsprechend der Praxis zu den Stimmrechtsbeschwerden sind den
Beschwerdeführern keine Kosten aufzuerlegen. Der nicht anwaltlich vertretenen
Gemeinde Flühli ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Flühli und
dem Regierungsrat des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: