Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.127/2004
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1P.127/2004 /gij

Urteil vom 3. Juni 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin,
Untersuchungsrichteramt des Kantons Freiburg, Postfach 156, 1702 Fribourg,
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,
Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, Postfach 56, 1702 Freiburg.

Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer,
vom 5. Januar 2004.

Sachverhalt:

A.
Am 17. November 2002 reichte X.________ Strafanzeige gegen den Sozialdienst
der Universität Freiburg ein - namentlich gegen die Sozialarbeiterin
Y.________ - wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und eventuell weiterer
Delikte. Er führte aus, anlässlich einer Konsultation des Sozialdienstes im
Monat März 2002 sei ihm zur Kenntnis gebracht worden, dass die
Sozialarbeiterin, mit der er über mehrere Monate zahlreiche
Beratungsgespräche geführt hatte, mit einem von ihm in der Vergangenheit
konsultierten Psychologen in Bern Informationen über seine Situation und
Person ausgetauscht habe. Dieser Informationsaustausch sei ohne vorgängige
Mitteilung an ihn und somit ohne seine Einwilligung erfolgt.

B.
Mit Verfügung vom 13. August 2003 stellte der Untersuchungsrichter das gegen
Y.________ eröffnete Verfahren ein und auferlegte X.________ die
Verfahrenskosten.

Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X.________ Beschwerde bei der
Strafkammer des Kantonsgerichtes Freiburg.

C.
Mit Urteil vom 5. Januar 2004 hiess die Strafkammer des Kantonsgerichtes die
Beschwerde teilweise gut und auferlegte die Kosten für das
Untersuchungsverfahren dem Staat Freiburg. Im Übrigen wurde die Beschwerde
abgewiesen.

Mit Eingabe vom 24. Februar 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche
Beschwerde gegen das vorerwähnte Urteil. Er macht eine Verletzung des
Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung und auf rechtliches Gehör, des
Willkürverbotes, des Grundsatzes von Treu und Glauben, des Anspruchs auf ein
unabhängiges und unparteiisches Gericht sowie eine Verletzung der
Rechtsgleichheit geltend. Gestützt auf diese Gründe beantragt er die Ziffern
I., II. und IV. des angefochtenen Urteils aufzuheben. Das Kantonsgericht sei
zu verurteilen, ein neues Urteil zu fällen. Gleichzeitig stellt der
Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Sowohl die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg als auch das
Kantonsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid, der mit staatsrechtlicher Beschwerde
insbesondere wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden
kann (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
- unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach - einzutreten.

1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das
Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S.
76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer erhobenen
Rügen vermögen diesen Begründungsanforderungen in weiten Teilen nicht zu
genügen, da Auseinandersetzungen mit den Ausführungen im angefochtenen
Entscheid fehlen. Die Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in
appellatorischer Kritik. Rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Willkürverbotes (Art. 9 BV), so reicht es nicht aus, die Rechtslage aus
seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid
als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist anhand der angefochtenen
Subsumtion im Einzelnen darzustellen, inwiefern das kantonale Gericht
willkürlich entschieden haben soll (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12). Dabei ist zu
beachten, dass ein Entscheid nicht schon dann willkürlich ist, wenn eine
andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre,
sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss
die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, 60 E. 5a S. 70, je mit Hinweisen). Auf die
Vorbringen betreffend Verletzung des Willkürverbotes, des Gebotes von Treu
und Glauben, des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht
sowie wegen Verletzung der Rechtsgleichheit ist mangels rechtsgenüglicher
Begründung nicht einzutreten.

2.
Soweit der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht vorwirft, es habe seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, vermag seine Argumentation nicht zu
überzeugen. Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen
des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51
und 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel
verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f. mit Hinweisen). Das
Kantonsgericht hat sich umfassend mit den Rügen des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt. Ist es nicht dessen Argumentation gefolgt, lässt sich
daraus keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten.

3.
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht eine formelle
Rechtsverweigerung vor, weil es die Begründung seiner Beschwerde in
bestimmten Punkten als ungenügend erachtete und nicht darauf eintrat. Wie
auch im bundesgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer vor
Kantonsgericht lediglich seine Sichtweise des Sachverhaltes dargelegt, ohne
aufzuzeigen, inwiefern die rechtliche Würdigung des Untersuchungsrichters
falsch gewesen wäre. Die Anforderungen, welche das Kantonsgericht an die
Begründungspflicht gestellt hat, stellen keinen überspitzten Formalismus dar.

4.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt
darauf eingetreten werden kann. Desgleichen ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als
aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Von einer Kostenerhebung ist abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsrichteramt und der
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg sowie dem Kantonsgericht Freiburg,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: