Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.115/2004
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1P.115/2004 /mks

Urteil vom 22. März 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Féraud,
Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Steiner.

A. ________,
Gesuchsteller,

gegen

L.________ GmbH,
Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Dieter Egloff,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000
Aarau.

Revisionsgesuch betreffend das bundesgerichtliche Urteil 1P.629/2003 vom 28.
Januar 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2002 sprach das Bezirksgericht Baden A.________
des Diebstahls sowie des mehrfachen Betruges schuldig. Ferner ordnete das
Bezirksgericht an, dass der beschlagnahmte Betrag von DM 337'000.-- der
Zivilklägerin unter Anrechnung auf die zugesprochene Zivilforderung
zurückzugeben sei. Die ebenfalls beschlagnahmten Fr. 22'000.-- seien zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden und im Übrigen zurückzuerstatten.

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 30. Oktober 2002 erhob A.________
erfolglos Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Den Entscheid des
Obergerichts focht er mit staatsrechtlicher Beschwerde an. Diese wurde mit
Urteil 1P.629/2003 vom 28. Januar 2004 im Verfahren nach Art. 36a OG
abgewiesen.

2.
Mit Eingaben vom 23. und vom 24. Februar 2004 beanstandet A.________ das
Bundesgerichtsurteil vom 28. Januar 2004. Er beantragt unter anderem, es
seien "alle Beweismittel nachzuarbeiten". Ausserdem habe er "ein paar Beweise
in englischer Sprache". Als Beilage reicht er eine beurkundete Aussage vom 7.
Oktober 2003 ein. Nach dieser hat B.________ an A.________ 365'000 Mark
übergeben. D.________ sei jederzeit bereit, dies zu bezeugen. Damit soll
offenbar plausibel gemacht werden, weshalb A.________ zum Zeitpunkt der
Beschlagnahme über die fragliche Summe Geldes verfügt hat.

Es ist sowohl auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als auch auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden.

3.
Der Gesuchsteller beruft sich rechtzeitig (Art. 141 Abs. 1 lit. a OG) auf den
Revisionsgrund von Art. 137 lit. b OG, wonach die Revision eines
bundesgerichtlichen Entscheides zulässig ist, wenn der Gesuchsteller
nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.

Gemäss Art. 140 OG muss der Revisionsgrund dargelegt werden. Dabei genügt es
nicht, dass der Gesuchsteller das Vorliegen eines solchen einfach behauptet;
er muss vielmehr dartun, weshalb dieser gegeben ist (Urteil 2A.526/2001 vom
29. April 2002, E. 3.1; Elisabeth Escher, Revision und Erläuterung, Rz. 8.28,
in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage, Basel 1998).
Das Bundesgericht lässt es indessen genügen, wenn der Antrag und der
angerufene Revisionstatbestand dem Revisionsgesuch insgesamt entnommen werden
können. Wird demgegenüber der Sachverhalt nicht dargelegt, auf welchem die
Anrufung eines bestimmten Revisionsgrundes beruht, ist auf das
Revisionsgesuch nicht einzutreten.

Das eingereichte Beweisstück datiert vom 7. Oktober 2003. Der
Beschwerdeführer hat es aber möglicherweise erst nach Ergehen des
Bundesgerichtsurteils vom 28. Januar 2004 erhalten (vgl. Fax des angerufenen
Zeugen an den Gesuchsteller vom 23. Februar 2004). Es kann der Eingabe des
Beschwerdeführers nicht entnommen werden, ob diese Aussage bzw. deren
notariell beglaubigte Übersetzung auch schon früher hätte eingereicht werden
können. Der Gesuchsteller äussert sich mit keinem Wort zur Frage, ob bzw.
weshalb er das fragliche Beweismittel im früheren Verfahren nicht hat
beibringen können, wie dies Art. 137 lit. b OG voraussetzt (vgl. BGE 121 IV
317 E. 2 S. 322 f.). Damit ist auf das Revisionsgesuch im Verfahren nach Art.
143 Abs. 1 OG nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, für das vorliegende
Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Bei erneuten offensichtlich
unbegründeten Begehren könnte von einer Kostenauflage nicht mehr abgesehen
werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
sowie dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: