Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.113/2004
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1P.113/2004 /gij

Sitzung vom 25. August 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Störi.

1. A./B.F.________,
2.G.________,
3.K.________,
4.P.________,
5.S.________,
6.C./D.B.________,
7.E./F.M.________,
8.A.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin Olga Gamma Ammann,

gegen

Politische Gemeinde Elsau, 8352 Räterschen,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Müller,
Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur,
Regierungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch die Direktion der Justiz
und des Inneren des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, Neumühlequai 10, 8090
Zürich.
Kauf von Landwirtschaftsland (Gemeindeversammlungsbeschluss vom 11. Dezember
2001),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Regierungsrats des Kantons Zürich vom

21. Januar 2004.

Sachverhalt:

A.
Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Elsau beantragte der
Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2001 einen Kredit von 762'723 Franken
für den Kauf der 84'447 m2 grossen, in der Landwirtschaftszone gelegenen und
als Fruchtfolgefläche ausgeschiedenen Parzelle Nr. 2708
"Chätzenbüel/Wingerten". In der Weisung begründete er seinen Antrag wie
folgt:
"(..) Der Gemeinderat ist überzeugt, dass der Kauf dieser Liegenschaft für
unsere Gemeinde eine einmalige Gelegenheit darstellt. Mittel- bis
längerfristig wäre dieses Grundstück sehr wertvoll, grenzt es doch auf der
einen Seite an die Zone für öffentliche Bauten (Badi Niderwis und Sportplatz)
und südlich - fast entlang der ganzen Grenze (Im Melcher) - an die Bauzone
des nordwestlichsten Teils von Rümikon. Die Gemeinde hätte damit eine grosse
Landreserve an einer sehr attraktiven Lage. Eine wichtige Aufgabe des
Gemeinderates ist es, in die Zukunft zu schauen und längerfristige
Überlegungen anzustellen. In seinem Leitbild hat er formuliert, dass durch
geeignete Massnahmen, wie zum Beispiel durch eine weitsichtige Bodenpolitik,
versucht werden soll, die Steuereinnahmen zu verbessern und den
Finanzhaushalt auszugleichen. Der Kauf dieses Grundstücks wäre ein Schritt in
diese Richtung.

Weil dieses Grundstück, wie erwähnt, im Osten an gemeindeeigenes Land grenzt,
könnte auch das Schwimmbadareal, das relativ klein ist, erweitert werden;
auch ein Ersatz des Fussballplatzes Heidenbüel wäre dort möglich. Der
Gemeinderat betrachtet jedoch den Kauf des Grundstückes und den Ersatz des
Fussballplatzes als zwei verschiedene Geschäfte. (..)"
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2001 erhoben A./B.F.________, G.________,
K.________ und P.________, S.________, C./D.B.________, E./F.M.________ sowie
A.________ Stimmrechtsbeschwerde beim Bezirksrat Winterthur.

Mit Verfügung vom 8. Dezember 2001 lehnte es der Bezirksratspräsident von
Winterthur ab, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und
die Abstimmung über den Kauf der Parzelle Nr. 2708 von der Traktandenliste
der Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2001 abzusetzen.

An der Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2001 erläuterte Gemeinderat
Leutenegger das Geschäft wie folgt:
Man habe vor etwa einem Jahr mit der Suche nach einem Ersatz für den
Fussballplatz Heidenbühl begonnen. Beim Sportplatz Niderwis hätte ein solcher
zwar knapp Platz, käme aber wegen der dort erforderlichen umfangreichen
Landbewegungen sehr teuer zu stehen. Im Chätzenbüel könnte ein Fussballplatz
realisiert werden, wobei weniger umfangreiche Landbewegungen nötig seien. Der
Gemeinderat hätte den für den Fussballplatz erforderlichen Teil der Parzelle
Nr. 2708 in eigener Kompetenz kaufen können, habe aber gefunden, dass auf
lange Sicht der Kauf des ganzen Grundstücks wünschenswert sei. Für das
Projekt Fussballplatz müsse der dafür benötigte Teil des Grundstücks in die
Freihaltezone umgeteilt werden. Die Lage des Grundstücks sei besonders
attraktiv, weil es im Osten an Land der Gemeinde, im Süden an die Bauzone und
im Westen, nach einem kurzen Unterbruch, ebenfalls an die Bauzone stosse. Das
kantonale Landwirtschaftsamt habe den Grundstückerwerb durch die Gemeinde
genehmigt. Es sei wertvoll, über eine Landreserve für die künftige
Entwicklung der Gemeinde oder die Schaffung von Freizeitanlagen zu verfügen.
Ein Teil des Grundstücks, zum Beispiel eine Bautiefe entlang der Strasse im
Melcher, könne mittelfristig eingezont werden. Mit dem Kauf der Parzelle
werde nicht über die Erstellung eines Fussballplatzes entschieden. Der
Landpreis von 9 Franken pro Quadratmeter folge der Bewertung der kantonalen
Schätzer; die Gemeinde zahle langfristig 3.5 % Zins für das Fremdkapital.
Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Pachtzinseinnahmen ergebe sich
daraus für die Gemeinde eine jährliche Belastung von 20'000 Franken. Der
Landkauf bewirke eine Verschiebung in der Bilanz unter den Aktiven. Er bilde
eine langfristige, werterhaltende Finanzanlage. Das Wort "Spekulation" sei
weit hergeholt. Wenn auch mittelfristig nur neun Parzellen Bauland verkauft
werden könnten, ergebe sich ein Erlös von 3 Millionen Franken. Falls innert
10 Jahren ein Teil des Grundstücks eingezont werde, habe der Verkäufer
Anspruch auf 30 % des Gewinns.

In der Beratung bezeichnete Gemeindepräsident Schwarz den Landkauf als
Kapitalanlage. "Wir haben nur hier, an sehr guter Lage, die Möglichkeit, Land
zu kaufen. Das Leitbild sieht ein kontinuierliches Wachstum vor, wo dies auch
immer sein mag" (Protokoll der Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2001).
Die Gemeindeversammlung genehmigte den Kredit für den Kauf der Parzelle Nr.
2708 mit 149 Ja- zu 109 Nein-Stimmen.

A.  /B.F.________, G.________, K.________ und P.________, S.________,
C./D.B.________, E./F.M.________ sowie A.________ erhoben am 15. Januar 2002
erneut Stimmrechtsbeschwerde mit dem Antrag, den Beschluss der
Gemeindeversammlung über den Kauf des Grundstückes Nr. 2708 aufzuheben.

Am 22. März 2002 vereinigte der Bezirksrat die Beschwerden und wies sie ab.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies die Beschwerde von A./B.F.________,
G.________, K.________ und P.________, S.________, C./D.B.________,
E./F.M.________ sowie A.________ gegen diesen Bezirksratsbeschluss am 21.
Januar 2004 ab.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 20. Februar 2004 wegen VerEURletzung des
Stimmrechts beantragen A./B.F.________, G.________, K.________ und
P.________, S.________, C./D.B.________, E./F.M.________ sowie A.________
diesen Regierungsratsbeschluss aufzuheben bzw. ihn aufzuheben und die Sache
dem Regierungsrat zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. Ausserdem ersuchen
sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Eingabe vom 8. März 2004 stellen sie zudem folgenden Antrag:
"Es seien geeignete Vorkehren zu treffen, damit ein allfällig gutheissender
Entscheid des Bundesgerichts über die Stimmrechtsbeschwerde vollzogen werden
kann, insbesondere sei anzuordnen, dass eine bereits geleistete
Kaufpreiszahlung auf einem Sperrkonto sicherzustellen sei."

C.
Mit Verfügung vom 10. März 2004 schrieb der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung als gegenstandslos ab und trat auf das Gesuch um Erlass einer
vorsorglichen Massnahme nicht ein.

D.
Die Justizdirektion und die Gemeinde Elsau beantragen in ihren
Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 85 lit. a OG hin beurteilt das
Bundesgericht Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der
Bürger in kantonalen Angelegenheiten. Als kantonal gelten auch Wahlen und
Abstimmungen in Gemeinden (BGE 119 Ia 167 E. 1a). Die Beschwerdeführer sind
in Elsau stimmberechtigt und daher befugt, die Durchführung der Abstimmung
vom 11. Dezember 2001 wegen Verletzung ihres Stimmrechts anzufechten (BGE 121
I 357 E. 2a; 120 Ia 194 E. 1c). Der angefochtene Entscheid des
Regierungsrates unterliegt keinem kantonalen Rechtsmittel (Art. 86 Abs. 1
OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Die Beschwerdeführer machen geltend, der Gemeinderat habe, was der
Regierungsrat im angefochtenen Entscheid verkannt habe, ihr Stimmrecht
verletzt, indem er die Stimmbürger nicht ausreichend und an der
Gemeindeversammlung irreführend über die - insbesondere finanzielle -
Tragweite des Ankaufs der Parzelle Nr. 2708 informiert.

2.1  Das in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht verankerte Stimmrecht gibt dem
Bürger allgemein den Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt
wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und
unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 125 I 441 E. 2a; 124 I 55 E. 2a; 121 I
138 E. 3).

Aus diesem Grundsatz ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts,
dass eine Behörde die Stimmbürger in Abstimmungserläuterungen oder
Abstimmungsbotschaften über eine Vorlage informieren darf. Sie ist dabei
nicht zur Neutralität verpflichtet - sie darf ihre Vorlage zur Annahme
empfehlen -, wohl aber zur Objektivität. Sie verletzt ihre Pflicht zu
objektiver Information dann, wenn sie über den Zweck und die Tragweite der
Vorlage falsch orientiert (BGE 119 Ia 271 E. 3b S. 273, ZBl 99/1998 S. 89 E.
4a S. 91, mit Hinweisen). Dem Erfordernis der Objektivität genügen
Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen sind und
beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage
mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und dem Stimmbürger eine Beurteilung
ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und
unsachlich bzw. lediglich ungenau und unvollständig sind (vgl. die Hinweise
bei Gerold Steinmann, Interventionen des Gemeinwesens im Wahl- und
Abstimmungskampf, AJP 1996 S. 261). Die Behörde muss sich nicht mit jeder
Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen,
welche gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen; das Gebot der
Sachlichkeit verbietet indessen, in den Abstimmungserläuterungen für den
Entscheid des Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken (ZBl 99/1998 S.
89 E. 4b S. 92, mit Hinweisen; Pra 2000 Nr. 23).

2.2  Stellt das Bundesgericht fest, dass eine Abstimmung mangelhaft
durchgeführt wurde, so hebt es sie auf, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten
erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Die Auswirkung
braucht von den Beschwerdeführern nicht nachgewiesen zu werden; vielmehr
genügt es, wenn eine derartige Beeinflussung im Bereiche des Möglichen liegt.
Mangels einer ziffernmässigen Feststellung der Auswirkung eines
Verfahrensmangels ist dessen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis nach den
gesamten Umständen und grundsätzlich mit freier Kognition zu beurteilen.
Dabei wird namentlich auf die Schwere des festgestellten Mangels und dessen
Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung sowie auf die Grösse des
Stimmenunterschiedes abgestellt. Erscheint die Möglichkeit, dass die
Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten
Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt,
so kann von ihrer Aufhebung abgesehen werden (vgl. zum Ganzen BGE 129 I 185
E. 8 S. 204; 118 Ia 259 E. 3 S. 263; 117 Ia 452 E. 3b S. 456 und c; 112 Ia
332 E. 5).

3.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Stimmbürger seien in der Weisung des
Gemeinderates nicht über die Finanzierung des Kaufs, die Folgekosten, die
bereits erfolgte Anzahlung, das Gewinnanteilsrecht des Verkäufers sowie das
weitere Vorgehen und damit ungenügend informiert worden.

3.1  Der Regierungsrat legt im angefochtenen Entscheid dar, nach dem
Kreisschreiben der Direktion des Innern über den Gemeindehaushalt vom 10.
Oktober 1984 sei bei grösseren Vorhaben nicht nur die Ausgabe selber, sondern
auch ihre Auswirkungen auf die Gemeindefinanzen und allenfalls die
wirtschaftliche Situation der Gemeinde zu begründen (§ 30), wobei die
Folgekosten in die Erläuterung des Kreditantrages gehörten (§ 36). Dazu seien
die Kapitalfolgekosten, namentlich die Verzinsungskosten zu zählen (§ 37). Im
vorliegenden Fall führe der Landkauf nach der unbestrittenen Darlegung der
Gemeinde zu einer jährlichen Zinsbelastung von 26'000 Franken, was gut einem
halben Steuerprozent entspreche. Eine solche finanzielle Belastung falle
nicht unter die Kategorie der "grösseren Vorhaben" im Sinne von § 30 des
erwähnten Kreisschreibens. Dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn der
Gemeindehaushalt mit einem Investitionsaufwand von mehreren Steuerprozenten
belastet würde.

3.2  Die Beschwerdeführer bezeichnen diese Auffassung als unzutreffend. Die
Gemeinde Elsau sei eine Gemeinde mit geringer Steuerkraft, in welcher in der
nächsten Zeit grössere Investitionen anstünden, weshalb bei Kreditvorlagen
sämtliche Folgekosten von erheblicher Bedeutung seien.

3.3  Es ist offensichtlich sachgerecht, von den Gemeinden eine umso
umfassendere Information des Stimmbürgers zu verlangen, je höher die zur
Abstimmung gebrachte Kreditvorlage ist. Es ist daher nicht grundsätzlich zu
beanstanden, dass die Gemeinden bei kleineren Krediten auf einen
detaillierten Ausweis der Folgekosten verzichten und diese nur bei
erheblichen Investitionen in den Weisungen anführen. Verfassungsrechtlich
ebenfalls nicht zu beanstanden (und von dem Beschwerdeführern zudem nicht in
einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise
kritisiert) ist die Auffassung des Regierungsrates, dies sei - und zwar
unabhängig von der Finanzkraft der Gemeinde - jedenfalls bei Investitionen
mit jährlichen Folgekosten von deutlich unter einem Steuerprozent nicht
erforderlich. Die Rüge, die Stimmbürger seien über die finanzielle Tragweite
der Vorlage ungenügend informiert gewesen, ist unbegründet.

4.
4.1 Nach den Ausführungen des Gemeinderates in seiner Weisung und seiner
Vertreter an der Gemeindeversammlung sollte die Parzelle Nr. 2'708 als
Landreserve erworben werden, deren östlicher Teil für eine allfällige
Erweiterung der Badeanstalt oder die Erstellung eines Fussballplatzes genutzt
werden könnte und die im Sinne einer weitsichtigen Bodenpolitik einen Beitrag
zur Erhöhung der Steuereinnahmen und zur Verbesserung des Finanzhaushaltes
leisten würde. Es ist offensichtlich und unbestritten, dass diese
Zielsetzungen mit den für die Parzelle Nr. 2'708 heute geltenden
zonenrechtlichen Festlegungen - sie liegt in der Landwirtschaftszone und ist
als Fruchtfolgefläche ausgeschieden - nicht zu erreichen sind.

4.2  Nach den Ausführungen des Regierungsrates im angefochtenen Entscheid (E.
7c S. 10 f.), der sich auf einen Amtsbericht des Amtes für Raumordnung und
Vermessung (ARV) vom 22. Januar 2003 stützt, steht einer (teilweisen)
Umzonung der Parzelle Nr. 2708 in eine Freihaltezone rechtlich nichts im
Wege, sofern die neue Nutzung rückgängig und das Land der
landwirtschaftlichen Produktion wieder zugänglich gemacht werden kann. Er
findet die Information der Stimmbürger durch den Gemeinderat als insoweit
zutreffend und nicht irreführend, als dieser den Kauf der Parzelle damit
begründete, er diene dazu, die allfällige Erweiterung der Liegewiese des
Schwimmbades oder die Erstellung eines Fussballplatzes zu sichern.

4.3  Als unzutreffend beurteilt der Regierungsrat indessen die Aussage des
Gemeindepräsidenten an der Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2001, wonach
die Chance, entlang der Strasse "Im Melcher" eine Bautiefe einzonen zu
können, sehr gross sei. Nach dem erwähnten Amtsbericht des ARV, welchen der
Regierungsrat im angefochtenen Entscheid auch in diesem Punkt vorbehaltlos
übernommen hat (E. 7c, d S. 10 ff.), bildet die Strasse "Im Melcher" eine
zweckmässige Abgrenzung der Landwirtschafts- von der Bauzone; die Ausdehnung
der letzteren über diese Strasse hinaus setze daher entgegen der vom
Gemeindepräsidenten an der Gemeindeversammlung geäusserten Vermutung eine
Änderung des kantonalen Richtplanes voraus. Die Gemeinde Elsau verfüge über
ausgedehnte Reservezonen, die näher zur S-Bahn-Haltestelle gelegen seien als
die Parzelle Nr. 2708 und deshalb mittelfristig der Überbauung zugänglich
gemacht werden könnten. Die Möglichkeit, das Siedlungsgebiet im kantonalen
Richtplan zu erweitern, erscheine zurzeit ausgeschlossen.

4.4  Der Regierungsrat hält die unzutreffende Information der Stimmbürger
indessen im Ergebnis für unerheblich. Dass die Einweisung in eine Bauzone
erst an der Gemeindeversammlung zur Sprache gekommen sei und während der
gesamten Behandlung des Traktandums nicht intensiver als die anderen
Verwendungszwecke diskutiert wurde, zeige ihren Stellenwert; sie sei als eine
von mehreren Verwendungsmöglichkeiten diskutiert worden, ohne im Vordergrund
zu stehen. Dass die Einzonungschance auf einer Einzonungsprognose beruhe,
habe der Gemeinderat auch durch die Verwendung des Konjunktivs zum Ausdruck
gebracht. Es sei zwar stossend, dass ein Gemeinderat die Rechnung angestellt
habe, mittelfristig könnten durch den Verkauf von nur 9 Baulandparzellen 3
Millionen Franken gelöst werden, und fragwürdig, dass der Gemeindepräsident
von einer "sehr grossen" Einzonungschance gesprochen habe; allerdings habe er
diese Aussage abgeschwächt mit dem Hinweis, dass die Parzelle im
Anordnungsspielraum des kantonalen Richtplans liegen "könnte", womit er auf
die Unsicherheit hingewiesen habe, ob sich die Einzonungschance angesichts
der ungewissen kantonalen Vorgaben überhaupt realisieren liessen.

Insgesamt sei dem Gemeinderat vorzuhalten, dass er, ohne vorgängig die
notwendigen Abklärungen getroffen zu haben, zu Unrecht eine positive Prognose
für die Einzonung einer Bautiefe entlang der Strasse "Im Melcher" abgegeben
habe. Nach der Auffassung des Regierungsrates ist dieser Verfahrensmangel
"jedoch im Zusammenhang mit den gesamten Umständen zu würdigen, die an der
Gemeindeversammlung und im Vorfeld dazu eine Rolle gespielt haben; dabei ist
von entscheidender Bedeutung, dass die Stimmberechtigten die Einzonung einer
Bautiefe nur als eine von mehreren möglichen Nutzungen diskutiert und als
blosse Prognose bei ihrer Willensbildung berücksichtigt haben dürften. Aus
dieser Sicht erscheint es als unwahrscheinlich, dass sich das Fehlverhalten
des Gemeinderates entscheidend auf das Abstimmungsverhalten ausgewirkt hat"
(angefochtener Entscheid S. 13).

5.
5.1 Unbestritten ist, dass die Parzelle Nr. 2708 aus heutiger Sicht
mittelfristig weder ganz noch teilweise einer Bauzone zugeteilt werden kann.
Der Regierungsrat geht daher zu Recht davon aus, dass die Stimmbürger an der
Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2001 vom zuständigen Gemeinderat und vom
Gemeindepräsidenten irreführend informiert wurden, indem diese ihnen
darlegten, es bestehe eine sehr grosse Chance, dass die Gemeinde
mittelfristig wenigstens eine Bautiefe entlang der Strasse "Im Melcher" in
eine Bauzone einteilen und mit dem Verkauf von 9 Bauparzellen 3 Millionen
Franken lösen könne.

5.2  Immerhin haben die beiden Behördenvertreter diese Verkaufsmöglichkeit
nicht als Gewissheit, sondern als (wenn auch sehr grosse) Chance dargestellt,
was bereits begrifflich das Risiko eines Scheiterns dieser Pläne
miteinschliesst.
Die Wirkung dieser jedenfalls für eine mittlere Frist fragwürdige Prognose
ist indessen unter Berücksichtigung des gesamten Abstimmungsverfahrens zu
beurteilen. So wurden im Vorfeld der Abstimmung drei Nutzungsmöglichkeiten
für das Grundstück angegeben: es sollte der Gemeinde als Landreserve für
allfällige Landabtäusche sowie für die Realisierung eines Fussballplatzes
und/oder einer Liegewiese für die Badeanstalt dienen. Es war keine Rede
davon, dass ein Teil der Parzelle als Bauland verkauft werden könnte. Diese
Möglichkeit wurde erst an der Gemeindeversammlung von den beiden
Behördenvertretern ins Feld geführt. Verschiedene Stimmbürger widersprachen
dem allerdings und wiesen daraufhin, dass eine Umzonung fraglich oder
wenigstens langwierig sein würde. Zudem beantragte die
Rechnungsprüfungskommission, den Kauf - vorwiegend aus finanziellen Gründen -
abzulehnen. Mit diesem Antrag war für die Stimmbürger deutlich erkennbar,
dass die RPK nicht an die Möglichkeit glaubte, einen Teil des Grundstücks
umzuzonen und als Bauland zu "versilbern". Angesichts des deutlichen
Abstimmungsergebnisses ist daher die Einschätzung des Regierungsrates, es sei
unwahrscheinlich, dass sich die unzulässigen, irreführenden Aussagen der
beiden Vertreter des Gemeinderates entscheidend auf das Abstimmungsverhalten
ausgewirkt habe, letztlich verfassungsrechtlich doch nicht zu beanstanden.
Die Rüge ist unbegründet.

6.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
praxisgemäss keine Kosten zu erheben. Hingegen haben die Beschwerdeführer der
Gemeinde Elsau eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführer haben unter solidarischer Haftung die Politische
Gemeinde Elsau für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Politischen Gemeinde Elsau, dem
Bezirksrat Winterthur und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: