Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.104/2004
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1P.104/2004 /gij

Urteil vom 10. Mai 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Steinmann.

A. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Hug,

gegen

B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Ineichen,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt M.
Bürgisser, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.

Art. 9, 29 und 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 und 3 lit. d EMRK (Strafverfahren),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
B. ________ wurde kurz nach Mitternacht des 29. April 2000 in Zürich, wo er
als Motorradkurier eines Hanfladens unterwegs war, von zwei Männern
überfallen, (mit einer Waffe) bedroht und (mit einem Baseballschläger)
geschlagen. Auf seine Anzeige hin und gestützt auf einen Hinweis im Rahmen
eines andern Strafverfahrens hielt die Polizei A.________ für einen der
beiden möglichen Täter. Anlässlich einer Fotokonfrontation erkannte
B.________ A.________ als einen der beiden Täter.

Gestützt auf eine Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft vom 9. April 2001
wurde A.________ vom Bezirksgericht Zürich am 11. Januar 2002 des Raubes für
schuldig befunden und als Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung zu
einer bedingt vollziehbaren Strafe von 15 Monaten verurteilt; eine weitere
bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde vollziehbar erklärt. Auf
Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht (II. Strafkammer) des
Kantons Zürich - nach der Vornahme von weitern Beweiserhebungen - den
Schuldspruch am 22. Januar 2003.

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2003 wies das Kassationsgericht des Kantons
Zürich die gegen das Obergerichtsurteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde von
A.________ ab, soweit darauf einzutreten war. Es hielt im Wesentlichen dafür,
dass die Durchführung der Fotokonfrontation im vorliegenden Fall nicht zu
beanstanden sei, dass für die Würdigung der Aussagen des Opfers kein
Sachverständiger zugezogen und eine Auskunftsperson nicht formell als Zeugin
einvernommen werden musste und dass die Beweiswürdigung durch das Obergericht
nicht zu beanstanden sei; in verschiedener Hinsicht ist das Kassationsgericht
auf die Beschwerde mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Motiven
des Obergerichts nicht eingetreten.

B.
Gegen dieses Urteil des Kassationsgerichts hat A.________ am 16. Februar 2004
beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Unter Berufung auf
Art. 9, 29 und 32 BV sowie auf Art. 6 Ziff. 2 und 3 lit. d EMRK macht er im
Wesentlichen eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts,
eine verfassungswidrige Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und einen
Verstoss gegen die Unschuldsvermutung geltend. Auf die Vorbringen im
Einzelnen ist in den Erwägungen einzugehen.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und das Kassationsgericht sowie
B.________ als Beschwerdegegner haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde und die Legitimation des
Beschwerdeführers stehen ausser Frage.

Das Kassationsgericht ist in einzelnen Punkten auf die Nichtigkeitsbeschwerde
mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem obergerichtlichen Urteil
nicht eingetreten (vgl. insbes. angefochtener Entscheid E. 6.3). Der
Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht keine formelle Rechtsverweigerung
geltend. Soweit er sich mit diesen Punkten materiell auseinandersetzt, ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Es ist im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen, ob der kantonale
Instanzenzug im Sinne von Art. 86 OG ausgeschöpft worden ist.

2.
2.1 Im Einzelnen beanstandet der Beschwerdeführer die Umstände und
Durchführung der Fotokonfrontation, das Abstellen auf die Aussagen des
Beschwerdegegners als Zeugen ohne Beizug eines Experten, die Würdigung der
erhobenen Beweise sowie in verschiedenem Zusammenhang die Verweigerung von
zusätzlichen Beweisvorkehren. Die Rügen beziehen sich auf die Anwendung des
Verfahrensrechts, auf die Beweiswürdigung und die antizipierte
Beweiswürdigung und schliesslich auf die Unschuldsvermutung. Sie sind im
Folgenden nach dem entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen.

2.2 Das Bundesgericht prüft die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts
unter dem Gesichtswinkel von Art. 9 BV und die Einhaltung der verfassungs-
und konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 3
EMRK) frei.

In Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung erhobener
Beweise hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass
der Richter das Beweisverfahren schliessen kann, wenn die Beweisanträge eine
nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder
wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat
und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass
seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das
Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn die
Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid indessen nur auf, wenn er sich im Resultat als
verfassungswidrig erweist, und nicht schon dann, wenn nur die Begründung
unhaltbar ist (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, 125 I 127 E. 6c/cc S. 135 [mit
Bezug zum Anspruch auf Einvernahme von Entlastungszeugen], je mit Hinweisen).

Hinsichtlich des aus der Unschuldsvermutung von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK abgeleiteten Grundsatzes "in dubio pro reo" ergibt sich, dass
sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der
Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei
sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche
immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das
Bundesgericht greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten
verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses
offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel
an dessen Schuld fortbestehen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S.
88, 120 Ia 31 E. 2c/d S. 37 f.).

3.
Der Beschwerdeführer rügt als Erstes, dass die Vorgaben von § 145 der Zürcher
Strafprozessordnung (StPO) anlässlich der Fotokonfrontation nicht angewendet
worden seien. Demgegenüber hat das Kassationsgericht in Übereinstimmung mit
den unterinstanzlichen Gerichten befunden, dass dies angesichts der konkreten
Umstände nicht von erheblicher Bedeutung und das Resultat der Beweismassnahme
daher verwertbar sei.

3.1 § 145 StPO steht im Kapitel über die Einvernahme von Zeugen und hat
folgenden Wortlaut: "Müssen dem Zeugen zum Zwecke der Anerkennung Personen
vorgestellt oder Sachen vorgelegt werden, so ist er vorher aufzufordern, sie
so gut als möglich zu beschreiben." Im Übrigen enthält die
Strafprozessordnung keine weitern Anweisungen, wie Fotokonfrontationen
durchzuführen sind. Die Praxis hat gewisse Richtlinien herausgebildet. In
Betracht fällt insbesondere, dass bei der Auswahl der Vergleichspersonen bzw.
-fotos auf die Täterbeschreibung Rücksicht genommen wird und der Zeuge darauf
hingewiesen wird, dass sich die gesuchte Person möglicherweise nicht unter
den Vergleichspersonen befinde.

Das Kassationsgericht hat erkannt, dass die Vorschrift von § 145 StPO ihrem
Sinn gemäss auch auf eine polizeiliche Befragung Anwendung findet, was vom
Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird. Der Bestimmung komme der Sinn
zu, die Voraussetzungen zu schaffen, das Ergebnis der Konfrontation zumindest
in einem gewissen Umfang auf seine Zuverlässigkeit hin zu überprüfen. Sie
schreibe indessen wegen der damit verbundenen Gefahren nicht vor, vor der
Konfrontation ein eigentliches Robotbild zu erstellen. Der Beschwerdeführer
zieht diese Auslegung nicht in Zweifel und führt - ohne eine Verfassungsrüge
zu erheben - lediglich an, dass im vorliegenden Fall das Erstellen eines
Phantombildes nützlich gewesen wäre.

Vor dem Hintergrund dieser Bedeutung erscheint es nicht als willkürlich, wenn
das Kassationsgericht in zeitlicher Hinsicht nicht verlangt, dass die
erforderliche Beschreibung unmittelbar vor der Fotokonfrontation erfolgt. Der
erwähnten Bedeutung kann es auch entsprechen, wenn auf ein früher abgegebenes
Signalement abgestellt wird, das dem Tatgeschehen näher liegt. Der
Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass § 145 StPO anders zu
verstehen wäre und etwa den (alleinigen) Sinn verfolgt, beim Zeugen durch die
geforderte Beschreibung gerade für den Zeitpunkt der Fotokonfrontation die
volle Aufmerksamkeit und Erinnerungsfähigkeit zu wecken.

Ob auch im konkreten Einzelfall in dieser Weise vorgegangen werden darf,
hängt von den besondern Umständen ab. In dieser Hinsicht mag insbesondere in
Betracht fallen, welche Genauigkeit die frühere Beschreibung aufweist. Werden
etwa sehr charakteristische Merkmale (Brille, Narben, Schnauz oder Bart etc.)
bezeichnet, kann von einer erneuten Beschreibung eher abgesehen werden als im
Falle eines sehr allgemein gehaltenen Signalements. Darüber hinaus darf auch
berücksichtigt werden, dass manche Personen keine oder wenig
charakteristische Züge aufweisen und daher in Bezug auf den angegebenen Zweck
von § 145 StPO weder ein früheres Signalement noch eine erneute Beschreibung
von Nutzen sind. Aus den konkreten Tatumständen kann sich weiter ergeben,
dass das Opfer einen Täter überhaupt nicht näher beschreiben kann.
Schliesslich dürfen die Umstände des Erkennens einer abgebildeten Person
berücksichtigt werden.

Im vorliegenden Fall ist das vom Beschwerdegegner anlässlich seiner Anzeige
abgegebene Signalement sehr allgemein. Allein dieser Umstand hätte es
nahegelegt, anlässlich der ersten, am 10. Juli 2000 durchgeführten
Fotokonfrontation im Sinne von § 145 StPO vorzugehen. Es darf indes
berücksichtigt werden, dass die vorgelegten Fotos - entsprechend dem
Signalement - wenig charakteristische Züge aufwiesen. Weiter darf beachtet
werden, dass am 12. Juli 2000 eine zweite Fotokonfrontation durchgeführt
wurde und der Beschwerdegegner vorgängig auf die Frage, warum er den
Beschwerdeführer erkannt haben wolle, auf die Augen und Gesichtsform hinwies.
Auch anlässlich dieser Beweismassnahme bezeichnete er den Beschwerdeführer
als Täter und begründete dies mit Kopfform, Augen und Frisur. Schliesslich
erkannte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer auch anlässlich einer am
19. Juli 2000 durchgeführten Wahlkonfrontation mit Sicherheit. Gesamthaft
betrachtet ergibt sich daraus, dass es angesichts des vorgängig abgegebenen
Signalements, der vorgelegten Fotos und der Fragen vor der zweiten
Fotokonfrontation nicht als willkürlich bezeichnet werden kann, im
vorliegenden Fall von der in § 145 StPO vorgeschriebenen Befragung abzusehen
und die Fotokonfrontation als verwertbaren Beweis zu bezeichnen.

3.2 In diesem Zusammenhang beanstandet der Beschwerdeführer ferner, dass der
Beschwerdegegner nicht darauf hingewiesen worden ist, dass sich die gesuchte
Person möglicherweise gar nicht unter den auf den Fotos Abgebildeten
befindet. Das Kassationsgericht hat in dieser Hinsicht ausgeführt, dass ein
entsprechender Hinweis zur Vermeidung eines gewissen Erwartungsdrucks
grundsätzlich wünschbar, indessen im vorliegenden Fall nicht notwendig
gewesen sei. Wesentlich sei, dass die Fragestellung offen gewesen sei und
keinen Erwartungsdruck erzeugt habe; der Beschwerdegegner habe ferner auch
keinen ernsthaften Zweifel erkennen lassen, dass der zweite Täter nicht unter
den Abgebildeten figuriere. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,
vermag den Vorwurf der Willkür nicht zu begründen. Insbesondere setzt er sich
mit dem Umstand, dass der Beschwerdegegner die eine Person, d.h. den
Beschwerdeführer, nicht aber die andere erkannt haben will, nicht
auseinander. Gerade darin kann indessen ein Hinweis auf die offene
Fragestellung und die Zulässigkeit der Befragung erblickt werden. Daraus
ergibt sich, dass dem Kassationsgericht auch unter diesem Gesichtswinkel kein
Vorwurf der Willkür gemacht werden kann, wenn es die Fotokonfrontation als
verwertbares Beweisergebnis bezeichnete.

4.
Der Beschwerdeführer beanstandet ferner als willkürliche Anwendung des
kantonalen Verfahrensrechts, dass für die Würdigung der Aussagen des
Beschwerdegegners anlässlich der Fotokonfrontationen kein Sachverständiger
beigezogen worden ist. Er macht geltend, dass angesichts des fehlerhaften
Vorgehens bei der Fotokonfrontation und der tatsachenwidrigen Aussagen des
Beschwerdegegners, den Beschwerdeführer nicht zu kennen, nur ein Experte
Klarheit verschaffen könne, was die Ursachen des Erkennens aufgrund der
Fotovorlagen waren.

Mit dem Kassationsgericht kann davon ausgegangen werden, dass frühere
Begegnungen mit Personen, die sich unter den Abgebildeten befinden,
Fotokonfrontationen naturgemäss zu beeinflussen vermögen; unter solchen
Gegebenheiten kann die Gefahr nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge ein
im Unterbewusstsein vorhandenes Bild falsch einordnet. Diese Umstände
schliessen indessen diese Art der Beweiserhebung nicht grundsätzlich aus.
Vielmehr ist es Sache des Richters, dieser Problematik bei der frei
vorzunehmenden Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Es kann daher nicht gesagt
werden, dass generell beim möglichen Auftreten dieser Problematik ein
Sachverständiger im Sinne von § 147 StPO beizuziehen wäre. Es ist vielmehr
auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen.

Im vorliegenden Fall gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner
anlässlich der ersten Fotokonfrontation aussagte, den Beschwerdeführer nicht
zu kennen. In der Folge zeigte sich indessen, dass nicht auszuschliessen ist,
dass sich der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer vom Musiklokal
"F.________" her oberflächlich kennen, da ersterer dort als Koch gearbeitet
und letzterer als Gast verkehrt habe. Dieses Aussageverhalten des
Beschwerdegegners als Zeugen gilt es vom Sachrichter entsprechend zu
würdigen. Doch erfordert die angebliche Widersprüchlichkeit des
Aussageverhaltens des Beschwerdegegners für sich allein genommen noch nicht
den Beizug eines Sachverständigen. Dies kann auch nicht aufgrund der
konkreten Aussage des Zeugen angenommen werden. Dieser sagte vor der zweiten
Fotokonfrontation auf die Frage, ob er beschreiben könne, inwiefern er die
Person erkannt haben wolle, aus: "Das Bild dieser Person war bei mir im
Unterbewusstsein nach wie vor noch gespeichert." Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers lässt diese Aussage für sich genommen kaum Zweifel am
Geisteszustand aufkommen, der im Rahmen von § 147 StPO zwingend durch einen
Sachverständigen abzuklären wäre. Daran vermag auch die psychologisch
anmutende Formulierung der Zeugenaussage, wonach das Bild des
Beschwerdeführers nach wie vor im Unterbewusstsein gespeichert war, nichts zu
ändern. Es kann den Behörden daher nicht vorgeworfen werden, durch das
Nichtbeiziehen eines Sachverständigen § 147 StPO in willkürlicher Weise
ausgelegt und angewendet zu haben.

5.
Der Beschwerdeführer erachtet es aufgrund des Aussageverhaltens des
Beschwerdegegners anlässlich der Fotokonfrontationen - nämlich in Bezug auf
die Speicherung des Bildes in seinem Unterbewusstsein und hinsichtlich der
Kenntnis des Beschwerdeführers - als verfassungsrechtlich unzulässig, dass
der Zeuge gerichtlich nicht einvernommen worden ist. Er macht geltend, das
Gericht hätte sich ein persönliches Bild machen und insbesondere abklären
müssen, ob es sich bei der Bezeichnung des Beschwerdeführers als Täter nicht
um ein stures Festhalten an der einmal vorgenommenen Anschuldigung handle.

Das Kassationsgericht hat zur Forderung, der Beschwerdegegner hätte durch ein
Gericht einvernommen werden müssen, nicht ausdrücklich Stellung genommen und
in diesem Zusammenhang lediglich auf das Urteil des Obergerichts verwiesen.
Das Obergericht hielt fest, dass eine Vorladung unterbleiben konnte, weil
nicht ersichtlich sei, wie sich das Gericht allein aufgrund der Anwesenheit
des Opfers ein Bild über ihn hätte machen sollen (Ziff. 2.3.9, S. 13 f.). Der
Beschwerdeführer zitierte diese Aussage in seiner Nichtigkeitsbeschwerde,
ohne indes einen Nichtigkeitsgrund zu rügen (Nichtigkeitsbeschwerde S. 7 f.).
Damit hat er den kantonalen Instanzenzug in dieser Hinsicht nicht
ausgeschöpft, weshalb in diesem Punkte auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist.

6.
Der Beschwerdeführer rügt, dass Frau C.________ - die damalige
Lebenspartnerin und Mutter seines Sohnes - lediglich polizeilich als
Auskunftsperson, indessen nie gerichtlich als Zeugin einvernommen worden sei.
Angesichts der konkreten Umstände halte die in antizipierter Beweiswürdigung
vorgenommene Verweigerung einer entsprechenden Beweismassnahme vor der
Verfassung und der Menschenrechtskonvention nicht stand. Demgegenüber wies
das Kassationsgericht auf die Aussagen von Frau C.________ hin, wonach sie
keine Ahnung habe, wo sich der Beschwerdeführer, der kaum je vor 01.00 Uhr
zurückkehrte, in jener Nacht aufgehalten habe. Das Gericht hielt ferner fest,
dass keine Anhaltspunkte vorlägen, dass die Zeugin gegenüber der Polizei
nicht die Wahrheit gesagt hätte, und folgerte daraus gesamthaft, dass Frau
C.________ mit grösster Wahrscheinlichkeit keine weitern sachdienlichen
Angaben und insbesondere für den Beschwerdeführer kein taugliches Alibi hätte
abgeben können.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine
Verfassungsverletzung zu belegen. Zum einen besteht kein absoluter Anspruch
auf Einvernahme von möglichen Entlastungszeugen (oben E. 2.2). Zum andern
erscheint die Annahme haltbar, die Zeugin hätte über ihre getätigten Aussagen
hinaus keine sachdienlichen Angaben machen können, hat sie sich doch in
Anbetracht der regelmässig späten Rückkehr des Beschwerdeführers an den
entsprechenden Abend nicht konkret erinnern können. Insoweit hält die
antizipierte Beweiswürdigung vor dem Willkürverbot stand.

Daran vermögen auch die Hinweise des Beschwerdeführers nichts zu ändern. In
seiner staatsrechtlichen Beschwerde macht er zwar geltend, er habe am Vortag
des nächtlichen Überfalls einen neuen Wagen, nämlich einen Jaguar, gekauft,
diesen gleichentags beim Strassenverkehrsamt eingelöst und ihn voller Stolz
der Familie vorgeführt. Angesichts dieser konkreten Vorkommnisse hätte sich
Frau C.________ mit Bestimmtheit an jenen Tag erinnert, hätte entsprechende
Aussagen machen können und hätte daher von einem Gericht als Zeugin
einvernommen werden müssen.

Das Kassationsgericht hat sich mit diesem besondern Umstand nicht näher
auseinandergesetzt, was der Beschwerdeführer nicht als Verletzung des
rechtlichen Gehörs rügt. Entscheidend ist indessen, dass der Beschwerdeführer
den Umstand des Jaguar-Kaufs in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zwar erwähnte,
dessen Nichtberücksichtigung hinsichtlich der geforderten Einvernahme von
Frau C.________ indessen nicht als Nichtigkeitsgrund rügte
(Nichtigkeitsbeschwerde S. 5 und 7 f.). Daher hat er insoweit den
Instanzenzug nicht ausgeschöpft, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist.

7.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass nach Albanern nicht geforscht
worden ist, obwohl diese als Täter in Betracht fielen. Er weist darauf hin,
dass die Hanflieferanten im kritischen Zeitpunkt von einem Handy angerufen
worden sind. Die Besitzerin des Handys bestätigte, dass dies zwei Kollegen
getan hätten. Auf Beweisbeschluss des Obergerichts hin haben diese Kollegen
ausgesagt, den die Telefonnummer enthaltenden Flyer des Hanfladens an zwei
Albaner mit dem Hinweis abgegeben zu haben, diese könnten ja selber
bestellen. Diese Spur hätte, macht der Beschwerdeführer geltend, umso mehr
verfolgt werden müssen, als der Beschwerdegegner auf das gebrochene Deutsch
der beiden Täter hingewiesen habe.

Das Kassationsgericht führte in diesem Zusammenhang aus, ein allfälliges
Fehlverhalten der Untersuchungsbehörden könne nicht Gegenstand des
Nichtigkeitsverfahrens bilden, und wies darauf hin, dass die Kollegen der
Handy-Besitzerin nachträglich tatsächlich befragt worden sind. Mit diesen
Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer - entgegen den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - in der
staatsrechtlichen Beschwerde nicht auseinander. Im Übrigen vermag er nicht
darzulegen, weshalb es vor dem Willkürverbot nicht standhalten könne, dass
auf Untersuchungshandlungen gegenüber diesen Albanern verzichtet worden ist,
nachdem die Hanflieferung dem Beschwerdegegner anlässlich des Überfalls nicht
abgenommen worden sein soll und die Albaner am nächsten Tag tatsächlich im
Besitze von Hanfsäcklein gewesen sein sollen.

8.
Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich die gesamte Beweiswürdigung als
willkürlich und sieht sich in der Unschuldsvermutung verletzt. Bei objektiver
Betrachtung bestünden erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an
seiner Schuld. Er bezieht sich insbesondere auf das unzutreffende
Signalement, die fehlerhafte Fotokonfrontation, das Fehlen weiterer
belastender Indizien, die Abweisung seiner Beweisanträge und die falschen
Aussagen des Beschwerdegegners.

Für die Beurteilung durch das Bundesgericht ist davon auszugehen, dass das
Kassationsgericht in verschiedenen Punkten auf die Nichtigkeitsbeschwerde
nicht eingetreten ist und demnach von den vom Obergericht angenommenen
Sachverhaltsannahmen auszugehen ist. Dies betrifft die folgenden Punkte:
Sprache des Täters (Ziff. 6.3a); Widersprüche zu Aussagen von D.________
(Ziff. 6.3b); Falschaussage hinsichtlich Kenntnis des Beschwerdeführers
(Ziff. 6.3d); Unergiebigkeit der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer
(Ziff. 6.3f); Einvernahme des Polizeibeamten E.________ (Ziff. 6.3g).

Für die Beweiswürdigung darf gesamthaft davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdegegner den Beschwerdeführer anlässlich der - nicht in unzulässiger
Weise durchgeführten - Fotokonfrontationen spontan, unter Angabe der Gründe,
mit Sicherheit und nicht unglaubhaft erkannt haben will. Es wird nicht
dargetan und ist nicht ersichtlich, weshalb das - allgemein gehaltene -
Signalement des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer nicht zutreffen
soll. Die Aussagen des Beschwerdegegners zur Frage, ob er den
Beschwerdeführer gekannt habe, sind nicht von erheblichem Gewicht und lassen
sich in Anbetracht der konkreten Umstände im Sinne der obergerichtlichen
Ausführungen erklären. Zudem macht der Beschwerdeführer in keiner Weise
geltend, dass zwischen ihm und dem Beschwerdegegner etwas vorgefallen wäre,
was Letzteren zu einer unzutreffenden Beschuldigung hätte veranlassen können.
Auch möglicherweise unpräzise Aussagen des Opfers vermögen seine
Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Daraus ergibt sich,
dass dem Kassationsgericht hinsichtlich der Beweiswürdigung kein Vorwurf der
Willkür gemacht werden kann.

Bei Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zeigen sich auch keine
offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden
Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers. Unter diesem Gesichtswinkel darf
insbesondere beachtet werden, dass keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine
Tat durch die beiden erwähnten Albaner bestehen und keine Anhaltspunkte für
eine andere Täterschaft bestehen. Darüber hinaus vermag der Beschwerdeführer
in keiner Weise darzulegen, dass er sich im Tatzeitpunkt an einem andern Ort
aufgehalten hätte. Damit erweist sich auch die Rüge der Verletzung der
Unschuldsvermutung als unbegründet.

9.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). Parteientschädigungen fallen
ausser Betracht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: