Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1E.13/2004
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1E.13/2004
1E.14/2004 /ggs

Urteil vom 8. Februar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiberin Schilling.

1E.13/2004
Burgergemeinde Salgesch, 3970 Salgesch,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Stefan Escher,

und

1E.14/2004
Société Camping et Plage de Sierre et
Salquenen S.A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Josef Zimmermann,
Rechtskonsulent,

gegen

Staat Wallis, 1950 Sitten, vertreten durch das Departement für Verkehr, Bau
und Umwelt des Kantons Wallis, Dienststelle für Strassen- und Flussbau,
Abteilung Nationalstrassen, avenue de France,
1951 Sitten,
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 4, handelnd durch Präsident Karl
Providoli,
case postale 606, 3960 Sierre.

Enteignungsentschädigung in Zusammenhang mit den Kompensationsmassnahmen
A9/T9,

Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Schätzungskommission, Kreis 4, vom 6. September 2004.

Sachverhalt:

A.
Im Februar 1995 wurde das Ausführungsprojekt für die Nationalstrasse A9,
St-Maurice - Brig, Teilstrecke Siders Ost - Leuk Susten West sowie für die
Kantonsstrasse T9, Teilstrecke Siders Ost - Susten - Leuk mit den
entsprechenden Enteignungsplänen öffentlich aufgelegt. Bestandteil dieses
Projektes bilden verschiedene ökologische Ausgleichsmassnahmen, durch welche
das Auengebiet Pfynwald wieder hergestellt und bewahrt werden soll. Der
Strassenbau und die Kompensationsmassnahmen machen auch Rodungen von
Waldflächen in den Gemeinden Siders, Salgesch, Varen und Leuk erforderlich.
Das Rodungsgesuch wurde ebenfalls im Februar 1995 im Amtsblatt des Kantons
Wallis veröffentlicht und in den betroffenen Gemeinden aufgelegt.
Als Ausgleichsmassnahmen auf dem Gemeindegebiet Salgesch sollen längs des
Baches "Russubrunnu" ein komplementäres Auengebiet angelegt (Massnahme 6) und
der Kanal des "Russubrunnu" zu einem naturnahen Wasserlauf umgestaltet werden
(Massnahme 7). Für diese Massnahmen werden mehrere Teile der insgesamt
146'271 m2 umfassenden Parzelle Nr. 7020 der Burgergemeinde Salgesch
beansprucht. Zwei der Teilflächen sind mit Baurechten zu Gunsten der Société
Camping et Plage de Sierre et Salquenen S.A. (Camping SA) belastet, welche
auf diesen und weiteren Grundstücken von rund 10 ha seit 1968 den Camping
"Swiss-Plage" führt. Gemäss den Landerwerbsplänen soll die Baurechtsparzelle
Nr. (7017A) von 24'750 m2 vollständig enteignet werden, während von der
Parzelle Nr. (7016A) im Halte von 40'000 m2 etwa 9'855 m2 abzutreten sind.
Gegen das Ausführungsprojekt A9/T9 und das Rodungsgesuch erhoben sowohl die
Camping SA als auch die Burgergemeinde Salgesch Einsprache. Die Camping SA
stellte in ihren Einsprachen den Umfang der Ausgleichsmassnahmen in Frage und
bestritt, dass es sich bei den abzutretenden, als Campingplatz genutzten
Parzellen um Waldgrundstücke handle. Der Staatsrat des Kantons Wallis
genehmigte das Ausführungsprojekt mit Beschluss vom 9. Juli 1997 und wies die
Einsprachen der Camping SA und der Burgerschaft Salgesch ab. Dieser Entscheid
blieb unangefochten. Am 28. November 1997 erteilte das Bundesamt für Umwelt,
Wald und Landschaft (BUWAL) die für den Strassenbau und die
Kompensationsmassnahmen erforderlichen Rodungsbewilligungen. Zur Einsprache
der Camping SA stellte das Bundesamt fest, die Einsprecherin bestreite den
Waldcharakter im Bereich des Campingplatzes. Auf dem Plan 1:1'000
Rodungsgesuch/Kompensationen Konzept Pfyn, Massnahme Nr. 7 (Kanal des
Russubrunnu) vom Januar 1995 sei die Campingzone jedoch klar als Wald
ausgeschieden; es bestehe kein Grund, an dieser Waldfeststellung zu zweifeln.
Das BUWAL wies auch den von der Burgergemeinde Salgesch gestellten Antrag ab,
wonach der als Wald ausgeschiedene südlichste und westliche Bereich des
Campings "Swiss-Plage" weiterhin für Campingzwecke benutzt werden könne.
Dementsprechend wurde die Rodungsbewilligung u.a. mit der Auflage verbunden,
dass der sich im bestockten Waldareal befindende südlichste Teil des Campings
von Caravans zu räumen und der Auenwald, wie im Schutz- und Pflegekonzept
Pfyn vorgesehen, wieder herzustellen sei. Dieser Entscheid des BUWAL, welcher
der Burgergemeinde und der Camping SA mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt
wurde, ist ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

B.
Am 14. Juni 1999 genehmigte das Eidgenössische Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation das Ausführungsprojekt  A9/T9 und gab
damit den Weg für die Enteignungen frei. Die persönlichen Anzeigen wurden den
Betroffenen am 16. März 2000 zugestellt.
Während der Eingabefrist stellte die Camping SA bei der Eidgenössischen
Schätzungskommission, Kreis 4, eine vorläufige Entschädigungsforderung in
Höhe von Fr. 3'914'205.43 für den Verlust etwa eines Drittels der
Campingfläche bzw. von 211 Campingplätzen (97 fest installierte Mobilhomes
und 114 Durchgangsplätze). Von der Burgerschaft Salgesch ging für die
Baurechtsparzellen vorerst kein Entschädigungsbegehren ein.
Die Einigungsverhandlung zwischen den Vertretern des Kantons Wallis und der
Camping SA vom 20. Juni 2000 verlief erfolglos. Im hierauf durchgeführten
Schriftenwechsel ersuchte der Staat Wallis um vorzeitige Besitzergreifung der
zu enteignenden Flächen und bot für diese als Waldboden eine Entschädigung
von Fr. 1.50/m2 an.
An der Schätzungsverhandlung vom 27. September 2001 stimmten die Camping SA
und die Burgergemeinde Salgesch der vorzeitigen Besitzeinweisung auf den 31.
Oktober 2003 zu. Die Camping SA erhöhte ihre Entschädigungsforderung auf Fr.
4'328'838.75, während der Enteigner bei seiner Offerte blieb. Schliesslich
stellte auch die Burgerschaft Salgesch mit undatierter Eingabe ein
Entschädigungsbegehren für die Baurechtsparzellen und den entgangenen
Baurechtszins, diesen in Höhe von rund Fr. 380'000.--.
Mit Eingabe vom 27. September 2001 verlangte die Camping SA, dass die
Schätzungskommission im Sinne von Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Enteignung vorweg über die Frage der Rechtsgültigkeit der am 1. September
1967 auf Teilen der Parzellen Nrn. 7016 und 7017 errichteten Waldservitut
entscheide. Der Schätzungskommissions-Präsident forderte hierauf die Parteien
mit Verfügung vom 12. Juli 2002 auf, je eine Erklärung im Sinne von Art. 69
Abs. 2 des Enteignungsgesetzes abzugeben, ansonsten das Schätzungsverfahren
ausgesetzt und der Enteigner zur Klageerhebung beim Zivilrichter angehalten
werde. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Kantons Wallis hob das
Bundesgericht diese Verfügung mit Urteil vom 17. Oktober 2002 auf. Es erwog,
dass die fragliche Waldservitut nicht Gegenstand der Enteignung sei und ihre
Rechtsgültigkeit allenfalls nur im Zusammenhang mit der Frage der zulässigen
Nutzung der enteigneten Parzellen zu überprüfen sei; über diese Frage habe
aber ohnehin die Schätzungskommission und nicht der Zivilrichter zu befinden.

C.
Nach einem weiteren Schriftenwechsel und der Befragung unter anderem des
Kreisförsters und des ehemaligen Kantonsförsters fällte die Eidgenössische
Schätzungskommission am 6. September 2004 ihren Entscheid. Sie sprach der
Burgergemeinde Salgesch als Grundeigentümerin der enteigneten Flächen eine
Enteignungsentschädigung von Fr. 1.50/m2, insgesamt Fr. 51'907.50 (Nachmass
vorbehalten), zu, verzinsbar zu 3 ½ % ab 31. Oktober 2003. Ausserdem wurde
der Enteigner verpflichtet, der Burgergemeinde eine Parteientschädigung von
Fr. 3'600.-- zu bezahlen. Der Camping SA als Baurechtsnehmerin erkannte die
Schätzungskommission keine Enteignungsentschädigung sondern lediglich eine
Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- zu.
Zu ihrem Entscheid führte die Schätzungskommission im Wesentlichen aus, die
enteigneten Grundstücke hätten weder im massgebenden Schätzungszeitpunkt noch
zuvor in der Industrie- und Gewerbezone der Gemeinde Salgesch gelegen. Gemäss
der Luftaufnahme aus dem Jahre 1967 seien die von den Parzellen Nrn. 7016 und
7017 abzutretenden Flächen bewaldet gewesen und stellten mithin Wald im Sinne
der eidgenössischen Forstgesetzgebung dar, ungeachtet der Bezeichnung im
Grundbuch oder der Nutzungsart. Zudem seien Teilflächen dieser Parzellen im
Laufe des Jahres 1967 mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung
im Sinne einer Aufforstungspflicht belastet und ausdrücklich als
Waldgrundstücke ins Grundbuch eingetragen worden. Obwohl diese
Eigentumsbeschränkung den damaligen Baurechtnehmern nicht mitgeteilt worden
sei, sei sie rechtsgültig entstanden. Der Baurechtsvertrag sei vom Staatsrat
denn auch nur unter dem Vorbehalt genehmigt worden, dass die Nutzung der
Waldparzellen forstrechtlich bewilligt würde. Im Übrigen seien die in den
Jahren 1965 und 1968 abgeschlossenen Baurechtsverträge gemäss dem damals
geltenden eidgenössischen Forstrecht sogar nichtig, da die für öffentliche
Wälder erforderlichen bundesrechtlichen Bewilligungen für eine der guten
Waldwirtschaft entgegenstehende Nutzung nicht eingeholt worden seien. Seien
aber die in den achtziger Jahren vorgenommenen Rodungen illegal gewesen und
auch im Nachhinein nie bewilligt worden, so gälten selbst die heute nicht
mehr bestockten Flächen gemäss heutigem Waldgesetz als Waldboden. Die Nutzung
dieses Bodens für Campingzwecke sei demnach sowohl unter dem alten als auch
unter dem neuen Recht als rechtswidrig zu betrachten und bei der
Entschädigungsbemessung unbeachtlich. Eine Entschädigung sei daher allein der
Burgergemeinde Salgesch als Eigentümerin des teilenteigneten Grundstücks Nr.
7020 zuzuerkennen. Diese Entschädigung sei, da im Oberwallis für
Waldgrundstücke zur Zeit grundsätzlich Fr. 1.50/m2 bezahlt würden, auf diesen
Betrag festzusetzen.

D.
Gegen den Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 4, vom 6.
September 2004 haben sowohl die Burgergemeinde Salgesch (im Folgenden:
Beschwerdeführerin I) als auch die Camping SA (im Folgenden:
Beschwerdeführerin II) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.
Die Beschwerdeführerin I stellt den Antrag, der Staat Wallis sei zu
verpflichten, der Grundeigentümerin für den Ertragsausfall und den Bodenwert
eine Enteignungsentschädigung von Fr. 660'149.20 zu bezahlen. Die
Beschwerdeführerin II verlangt die Zusprechung einer Enteignungsentschädigung
in Höhe von Fr. 4'328'838.75. Mit diesem Betrag sollen der Ertragsverlust,
verschiedene Anlage- und Planungskosten, Inkonvenienzen sowie die von der
Gemeinde erhobenen Anschlussgebühren abgegolten werden. Auf die
Beschwerdebegründungen ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden
Erwägungen einzugehen.

E.
Der Kanton Wallis beantragt Abweisung beider Verwaltungsgerichtsbeschwerden.
Die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 4, hat auf Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffen die Enteignung der selben
Grundstücksflächen und die für diese auszurichtende Entschädigung. Über die
beiden Begehren ist daher wie im vorinstanzlichen Verfahren in einem einzigen
Urteil zu befinden.

2.
Der Staat Wallis ersucht um Überprüfung der Einhaltung der Beschwerdefrist
durch die Beschwerdeführerin II, die ihre Beschwerde erst am 12. Oktober 2004
erhoben habe, obschon ihr der Schätzungsentscheid möglicherweise bereits am
11. September 2004 zugegangen sei. Die Beschwerdefrist beginnt indessen in
der Regel erst nach Eröffnung des vollständigen Entscheids zu laufen. Da den
Parteien im Anschluss an die Zustellung des Schätzungsurteils mit Schreiben
vom 13. September 2004 noch eine korrigierte Rechtsmittelbelehrung
übermittelt worden ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist erst
ab der zusätzlichen Zustellung zu laufen begonnen hat und von der
Beschwerdeführerin II jedenfalls eingehalten worden ist.

3.
Die Entscheide der Eidgenössischen Schätzungskommissionen unterliegen gemäss
Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Mit dieser kann nicht nur
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung
des Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), sondern - da eine
erstinstanzliche Verfügung über öffentlichrechtliche Entschädigungen
angefochten wird - auch Unangemessenheit gerügt werden (Art. 104 lit. c Ziff.
1 OG). Dem Bundesgericht steht gegenüber dem angefochtenen Entscheid der
Schätzungskommission sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht
freie Prüfung zu, da nach der Rechtsprechung Art. 105 Abs. 2 OG auf Verfahren
vor der Schätzungskommission keine Anwendung findet (BGE 119 Ib 348 E. 1b,
447 E. 1, 128 II 231 E. 2.4.1. S. 236, 129 II 420 E. 2.1).

4.
Umstritten ist hier in erster Linie, von welcher rechtlichen und
tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit der enteigneten Bodenflächen bei der
Entschädigungsbemessung auszugehen sei. Gemäss dem angefochtenen Entscheid
stellen die fraglichen Flächen Wald dar, dürfen daher nur forstwirtschaftlich
genutzt und müssen dementsprechend bewertet werden. Nach Auffassung der
Beschwerdeführerin II besteht auf dem Campingareal kein Wald und ist die
Baurechtnehmerin zum Campingbetrieb auf dem abzutretenden Boden befugt
gewesen. Die Beschwerdeführerin I stellt die Waldqualität der enteigneten
Parzellenflächen nicht ernsthaft in Abrede, wendet aber ein, dass das blosse
Zelten (ohne feste Einrichtungen) im Wald durchaus zulässig und dieser
Nutzungsmöglichkeit im Entschädigungsverfahren Rechnung zu tragen sei. Den
beiden Beschwerdeführerinnen ist nicht zu folgen.

4.1 Wie im angefochtenen Entscheid zu Recht dargelegt wird, ist bei der
Bemessung der Enteignungsentschädigung in der Regel auf die tatsächliche und
rechtliche Situation im massgebenden Bewertungszeitpunkt, das heisst im
Zeitpunkt der Einigungsverhandlung vor der Schätzungskommission, abzustellen
(vgl. Art. 19bis Abs. 1 EntG). Von einer anderen als der in diesem Zeitpunkt
bestehenden Rechtslage darf nur ausgegangen werden, wenn feststeht oder mit
hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die rechtliche
Situation ohne die Enteignung eine andere gewesen oder eine andere geworden
wäre. Über die tatsächliche Nutzung des Bodens am Stichtag kann andererseits
nur hinweggesehen werden, wenn die Möglichkeit einer besseren Verwendung
bestanden hat, wenn sich die ausgeübte Nutzung als rechtswidrig erweist und
sich der Enteignete nicht auf die Bestandesgarantie berufen kann, oder wenn
die Nutzung auch ohne die Enteignung hätte eingestellt werden müssen (Art. 20
Abs. 1 und Art. 25 EntG; BGE 112 Ib 531 E. 3, S. 533, 129 II 470 E. 5 S. 474,
je mit Hinweisen, s.a. BGE 106 Ia 262 E. 2).

4.2 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die enteigneten
Bodenflächen, obwohl grösstenteils bestockt, im Zeitpunkt der
Einigungsverhandlung, also im Juni 2000, als Campingareal genutzt wurden.
Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin II selbst wurden auf den
fraglichen Flächen insgesamt 211 Campingplätze betrieben. Auf einem Teil
dieser Plätze waren Wohnwagen fest installiert und an die Ver- und
Entsorgungsanlagen (Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasleitungen)
angeschlossen.

4.3 Die Frage der rechtlichen Beschaffenheit der Enteignungsflächen ist von
den heutigen Beschwerdeführerinnen schon in den Einspracheverfahren zur
Genehmigung des Ausführungsprojekts und zur Erteilung der
Rodungsbewilligungen aufgeworfen worden. Insbesondere hat die
Beschwerdeführerin II bereits im Rodungsbewilligungsverfahren den
Waldcharakter des Campingareals bzw. der von der Enteignung betroffenen
Bodenflächen bestritten. Wie bereits dargelegt (Sachverhaltsdarstellung lit.
A), hat das BUWAL die Einsprache der Campingbetreiberin am 28. November 1997
abgewiesen und hierzu erklärt, auf dem das Rodungsgesuch präzisierenden Plan
vom Januar 1995 für die Massnahme Nr. 7 seien die von der Rodung und den
Ausgleichsmassnahmen betroffenen Flächen klar als Wald ausgeschieden; an
dieser Waldfeststellung sei nicht zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin II hat
diesen Entscheid weder angefochten noch die Durchführung eines förmlichen
Waldfeststellungsverfahrens verlangt. Hat aber das BUWAL als für die
fragliche Rodungsbewilligung und Waldfeststellung zuständige Behörde
rechtskräftig erkannt, dass die auf dem genannten Plan als bewaldet
bezeichneten Flächen Wald im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes vom 4.
Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) seien, so hätte sich die
Schätzungskommission im nachfolgenden Enteignungsverfahren ohne weiteres auf
diesen Entscheid stützen können. Es ist daher im vorliegenden Verfahren
entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin II für die rechtliche
Beschaffenheit der Enteignungsflächen ohne Belang, ob die in den sechziger
Jahren eingeräumten Baurechte und das damals errichtete
Wiederaufforstungsservitut rechtsgültig waren und noch seien. Damit fällt
auch der von der Beschwerdeführerin II erhobene Vorwurf der unrichtigen
Feststellung und unrichtigen Beurteilung der seinerzeitigen Sachverhalte
dahin.

4.4 Die Schätzungskommission hat demnach zu Recht erkannt, es handle sich bei
den enteigneten Baurechtsparzellen um Wald. Bereits unter der Herrschaft des
Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische
Oberaufsicht über die Forstpolizei und der entsprechenden Verordnung vom 1.
Oktober 1965 (FPolV, AS 1965 S. 861) galt aber das Aufstellen von Wohnwagen
auf eigens dafür hergerichteten Plätzen im Wald als grundsätzlich unzulässig
(vgl. Art. 28 Abs. 1 und 3 FPolV, BGE 100 Ib 482, 105 Ib 272 E. 3 S. 281,
Entscheid 1A.173/1988 vom 9. Dezember 1994). Nach Art. 4 des heute und zur
Zeit der Einigungsverhandlung geltenden Waldgesetzes bedarf die dauernde oder
vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden, die als Rodung gilt, einer
Rodungsbewilligung. Nicht als Zweckentfremdung zu betrachten ist gemäss Art.
4 lit. a der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung,
WaV) einzig die Beanspruchung von Wald für forstliche Bauten und Anlagen
sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen. Als Kleinanlagen können
nichtforstliche Anlagen im Wald jedoch nur gelten, wenn sie den Waldboden
bloss punktuell oder unbedeutend beanspruchen (Entscheid 1A.32/2003 vom 30.
September 2004 E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch Hans-Peter Jenni, Vor lauter
Bäumen den Wald doch noch sehen: Ein Wegweiser durch die neue
Waldgesetzgebung, hrsg. BUWAL 1993, S. 51 f.). Davon kann bei den auf den
enteigneten Parzellen erstellten Plätzen und Anlagen für 211 zum Teil fest
installierte Mobilhomes und Wohnwagen nicht die Rede sein.
Die Campingnutzung auf den enteigneten Flächen gilt mithin im massgebenden
Schätzungszeitpunkt als rechtswidrig, ist doch für die Anlagen weder eine
Rodungs-Bewilligung nach Waldgesetz noch eine gemäss Raumplanungsrecht
erforderliche Baubewilligung erteilt worden. Da der Campingbetrieb im hier
fraglichen Umfange auch unter dem alten Recht nicht bewilligt worden ist und
nicht hätte bewilligt werden können, geht die Berufung der
Beschwerdeführerinnen auf die Bestandesgarantie fehl.

4.5 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin I hätte der Waldboden weiterhin
zum Aufstellen von Zelten dienen können und weise dieser daher einen höheren
Wert als die zugesprochene Entschädigung auf. Die Burgergemeinde hat sich
bereits im Rodungsbewilligungsverfahren um die behördliche Zusicherung
bemüht, das für die Ausgleichsmassnahmen beanspruchte Waldareal auch künftig
für Campingzwecke nutzen zu dürfen. Das BUWAL hat dieses Ansinnen mit Hinweis
auf Art. 5 Abs. 4 WaG sowie darauf abgelehnt, dass die Campingzone in einem
Auenwald von nationaler Bedeutung liege. Tatsächlich werden jedenfalls die
südlichen und südwestlichen Teile des Campingareals und damit die
Enteignungsflächen von dem 1992 ins Bundesinventar aufgenommene Auengebiet
Pfynwald (Objekt Nr. 133) erfasst. Gemäss Art. 4 und 5 der eidgenössischen
Verordnung vom 28. Oktober 1992 über den Schutz der Auengebiete von
nationaler Bedeutung (SR 451.31) sollen die Objekte ungeschmälert erhalten
werden und haben die Kantone die zur Erhaltung der Objekte geeigneten Schutz-
und Unterhaltsmassnahmen zu treffen. In seinem in Ausführung dieser
Bestimmungen erlassenen "Entscheid betreffend den Schutz des Gebietes von
Pfyn in Siders, Salgesch, Varen und Leuk" vom 17. Dezember 1997 (kant.
Gesetzessammlung 451.121) hat der Staatsrat des Kantons Wallis festgelegt,
dass im Pfyngebiet generell alle Aktivitäten und Eingriffe untersagt seien,
welche den Schutzzielen widersprächen (Art. 3 Abs. 1). Insbesondere seien
Aktivitäten wie etwa das Entfachen von Feuer, Camping, Baden und Radfahren
nur auf speziell dafür bezeichneten Plätzen oder Wegen erlaubt (Art. 3 Abs.
2). Dass diese Aktivitäten auf den Enteignungsflächen im Auengebiet erlaubt
worden wären, behaupten die Beschwerdeführerinnen selbst nicht. Sie können
daher auch nicht geltend machen, es sei bei der Entschädigungsbemessung davon
auszugehen, dass die fraglichen Flächen ohne die Enteignung weiterhin für
Campingzwecke - und sei es auch nur das blosse Aufstellen von Zelten - zur
Verfügung gestanden hätten.
Es kann sich daher nur noch fragen, ob die Enteigneten gestützt auf den
Grundsatz von Treu und Glauben höhere Entschädigungen als die ihnen
zuerkannten für sich beanspruchen könnten.

5.
Beide Beschwerdeführerinnen machen geltend, falls die Campingnutzung als
rechtswidrig zu betrachten sei, so habe die jahrzehntelange Duldung der
Anlagen durch die zuständigen Forst- und Baubewilligungsbehörden einen
Vertrauenstatbestand geschaffen, der den Enteigneten Anspruch auf
Entschädigung für die entgehende bisherige Nutzung und die dafür getroffenen
Aufwendungen verleihe.

5.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben gibt dem
Bürger Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in behördliche
Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten
der Behörden setzt. Die unrichtige Zusicherung einer Behörde ist jedoch nur
dann bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf
bestimmte Personen gehandelt hat, sie für die Zusicherung zuständig war oder
sie der Bürger aus zureichenden Gründen für zuständig halten konnte, der
Bürger die Unrichtigkeit der Zusicherung nicht ohne weiteres erkennen konnte,
er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Zusicherung Dispositionen getroffen
hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und die
gesetzliche Ordnung seit der Zusicherung keine Änderung erfahren hat (vgl.
etwa BGE 121 II 473 E. 2c, 121 V 65 E. 2a, je mit Hinweisen). Untätigkeit der
Behörde kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann einen
Vertrauenstatbestand begründen, wenn diese eine Rechtswidrigkeit bewusst
hingenommen und auf ein Einschreiten verzichtet hat; zudem muss der
polizeiwidrige Zustand während sehr langer Zeit geduldet worden sein und darf
die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwer wiegen. Auch in diesem
Fall kann sich jedoch der Private nur dann mit Erfolg auf den Grundsatz von
Treu und Glauben berufen, wenn er seinerseits die Rechtswidrigkeit nicht
erkannt hat oder bei gebotener Sorgfalt nicht hätte erkennen können und
insofern als gutgläubig gelten kann (BGE 111 Ib 213 E. 6a S. 221 ff.,
Entscheid 1P.768/2000 vom 19. September 2001, in: ZBl 103/2002 S. 188 E. 4
mit Hinweisen).

5.2 Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin II hat der Staatsrat durch
die Genehmigung des Baurechtsvertrags am 20. November 1968 das berechtigte
Vertrauen der Baurechtnehmerin erweckt, die Baurechtsparzellen voll baulich
nutzen zu können. Diese Argumentation geht schon deshalb fehl, weil der
Staatsrat den Vertrag ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt genehmigt hat,
dass eine Nutzung der bewaldeten Flächen weiterhin von einer forstrechtlichen
Bewilligung abhänge ("L'exploitation des parcelles boisées faisant l'objet du
présent acte reste soumise à l'autorisation de l'Inspection des forêts du IV
arrondissement, contrairement à ce que prévoit l'art. 6 de l'acte.").
Der Hinweis der Baurechtnehmerin auf die langjährige anstandslose Erfüllung
des Baurechtsvertrages gegenüber der Burgergemeinde Salgesch vermag ihr
ebenfalls nicht zu helfen, ist doch die Burgergemeinde weder Baubehörde noch
zur Erteilung von forstrechtlichen Bewilligungen befugt.

5.3 Ein Anspruch auf Entschädigung kann entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerinnen auch nicht aus der angeblich jahrzehntelangen Duldung
der rechtswidrigen Campinganlagen auf den bewaldeten Enteignungsflächen
hergeleitet werden. Wohl ist fraglich, ob ursprünglich von Seiten der
Behörden der Campingbetrieb im Wald nicht als tolerierbar betrachtet worden
sei. Aufgrund der staatsrätlichen Genehmigung des Baurechtsvertrages ist
nämlich nicht auszuschliessen, dass die kantonalen Behörden seinerzeit der
Meinung waren, das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen und die Erstellung der
hierfür notwendigen Erschliessungsanlagen sei mit forstrechtlicher
Bewilligung auf Waldboden möglich. Diese (allfällige) Auffassung der
kantonalen Behörden, an welcher nach dem bundesgerichtlichen Entscheid BGE
100 Ib 482 und spätestens nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die
Raumplanung vom 22. Juni 1979 nicht mehr festgehalten werden konnte, hat aber
entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerinnen nicht zu einer andauernden
Duldung der Aktivitäten der Baurechtsnehmerin auf den Waldflächen geführt.
Vielmehr wurde die Baurechtnehmerin 1981 und in den folgenden Jahren von den
Forstbehörden angehalten, die illegalen Rodungen und Bauarbeiten zur
Erweiterung des Campings einzustellen. Die Beschwerdeführerin II wurde für
die Missachtung dieser Anordnungen sogar gebüsst. Weiter wies das
Kantonsforstamt die Vertreter der Munizipal- und Burgergemeinde sowie die
Baurechtnehmerin an Augenscheinsverhandlungen verschiedentlich darauf hin,
dass der Campingbetrieb auf den bewaldeten Flächen ohne Rodungsbewilligung
unzulässig sei. Hierauf stellte denn auch die Gemeinde Salgesch im Juli 1988
ein Rodungsgesuch für eine Fläche von rund 17'000 m2 auf dem Campingareal. In
diesem Gesuch ist unter anderem festgehalten worden, dass auf der
vorgesehenen Rodungsfläche kein Baum gefällt werden müsse, da die Rodungen
bereits im Verlaufe der letzten Jahre widerrechtlich ausgeführt worden seien.
Die Beschwerdeführerinnen bringen somit offensichtlich zu Unrecht vor, dass
die staatlichen Behörden den illegalen Zustand während Jahrzehnten
widerspruchslos geduldet hätten, und können sich auch nicht darauf berufen,
sie seien ihrerseits hinsichtlich der bisherigen Nutzung der von der
Enteignung betroffenen Flächen stets gutgläubig gewesen.

5.4 Soweit die Beschwerdeführerin II schliesslich geltend macht, die
Enteignung eines Teils des Campingareals ohne staatliche Entschädigung für
die entgangene Nutzung sei ein - nach Treu und Glauben zu vermeidender -
Härtefall, darf darauf hingewiesen werden, dass das Rodungsgesuch für die
Waldflächen auf dem verbleibenden Campingareal in das Strassenbauprojekt
A9/T9 aufgenommen und in diesem Rahmen bewilligt worden ist; dies, obwohl die
Rodungsfläche weder für den Strassenbau noch für die Ausgleichsmassnahmen
beansprucht wird. Damit ist der Weiterbetrieb des Campings gesichert und die
Zweckentfremdung der ursprünglichen Waldflächen zu Gunsten auch der
Beschwerdeführerin II im Nachhinein zugelassen worden, was sich ohne das
Strassenbau- und Enteignungsverfahren nicht ohne weiteres hätte erreichen
lassen (vgl. Entscheid 1A.173/1988 vom 9. Dezember 1994 betreffend den
Campingplatz Löwenberg/Montilier).

6.
Nach dem Gesagten ist die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 4, im
angefochtenen Entscheid zu Recht davon ausgegangen, dass die enteigneten
Parzellenflächen als Waldboden zu bewerten seien und deren tatsächliche
Nutzung und Beschaffenheit bei der Entschädigungsfestsetzung unbeachtet
bleiben müsse.
Dass die der Grundeigentümerin zugesprochene Entschädigung für Waldboden
unrichtig bemessen worden sei, wird von dieser nicht geltend gemacht. Ebenso
wenig behauptet die Beschwerdeführerin II, dass sie aus ihren den Waldboden
belastenden Baurechten einen anderweitigen rechtmässigen Nutzen hätte ziehen
können. Die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind demnach abzuweisen.

7.
Die bundesgerichtlichen Kosten sind der Regel von Art. 116 EntG entsprechend
dem Kanton Wallis als Enteigner aufzuerlegen. Dieser hat den Enteigneten für
das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten, die
allerdings angesichts des Ausgangs des Verfahrens herabzusetzen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Burgergemeinde Salgesch wird
abgewiesen.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Société Camping et Plage de Sierre et
Salquenen S.A. wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 5'000.-- wird dem Staat Wallis
auferlegt.

4.
Der Staat Wallis hat den Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Staat Wallis und der
Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 4, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Die Gerichtsschreiberin: