Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1E.11/2004
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1E.11/2004 /gij

Urteil vom 1.Dezember 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiberin Schilling.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB AG, Projekt Management Zimmerberg, Postfach,
8021 Zürich,
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, Präsident lic. iur. Albert
Staffelbach, Limmatquai 94,
8001 Zürich.

Gebäudeschäden infolge Bauarbeiten; nachträgliche Forderung gemäss Art. 41
Abs. 1 lit. b EntG in Zusammenhang mit dem Bau des Doppelspurtunnels Zürich
HB-Thalwil, Bahn 2000, 1. Etappe,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Schätzungskommission, Kreis 10, vom 28. Mai 2004.

Sachverhalt:

A.
Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten für den Eisenbahntunnel der
Doppelspur-Strecke Zürich HB - Thalwil liessen die Schweizerischen
Bundesbahnen SBB AG (im Folgenden: SBB oder Enteignerin) an verschiedenen
Gebäuden Rissaufnahmen erstellen, so auch am Mehrfamilienhaus
Z.________-Strasse in Thalwil. Am 27. Mai 1998 nahm das beauftragte Büro eine
Zwischenaufnahme und - nach Abschluss der Bauarbeiten - am 1. Oktober 2002
eine Endaufnahme vor. Das abschliessende Rissprotokoll wurde der
Grundeigentümerin X.________ offenbar am 15. November 2002 zugestellt. Diese
versuchte hierauf nach eigener Darstellung mehrmals, mit den zuständigen
Verantwortlichen der SBB telefonisch in Kontakt zu treten. Gemäss einer Notiz
des Sachbearbeiters auf einem Blatt Papier, das auf der Rückseite das Datum
19. Mai 2003 trägt, wurde schliesslich auf den 6. Juni 2003 eine Besprechung
anberaumt. An dieser offerierte die Projektleitung der Grundeigentümerin eine
Entschädigung von Fr. 2'000.-- bis Fr. 3'000.--. Da X.________ dieses Angebot
ausschlug, übergaben die SBB die Sache ihrer Haftpflichtversicherung. Die
Winterthur Versicherungen bestätigten der Grundeigentümerin mit Schreiben vom
23. Juni 2003 ihre Bereitschaft zur Zahlung eines Beitrages von Fr. 3'000.--.
In ihrem Schreiben wies die Versicherungsgesellschaft darauf hin, dass nach
den vorgenommenen Erschütterungsmessungen in Nähe der fraglichen Liegenschaft
die Richtwerte nie überschritten worden und daher tunnelbaubedingte Schäden
unwahrscheinlich seien. Andererseits zeige die Schlussaufnahme des Gebäudes,
verglichen mit dem Vorzustand, eine Zunahme von Rissbildungen. Das Angebot
der SBB zu einer Kostenbeteiligung werde deshalb erneuert, wobei die Frage
des Kausalzusammenhangs zwischen den Schäden und den Bauarbeiten der SBB
offen bleibe. X.________ lehnte die vorgeschlagene Regelung erneut ab.
Nachdem auch weitere Verhandlungen ergebnislos verlaufen waren, gelangte
X.________ mit Schreiben vom 27. Februar 2004 an den Präsidenten der
Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10, und verlangte, dass die SBB
verpflichtet würden, 40% der Kosten für die Gebäude-Renovation in Höhe von
Fr. 52'000.-- zu übernehmen.

B.
Nach Durchführung einer Augenscheins- und Schätzungsverhandlung entschied die
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, am 28. Mai 2004, die Forderung
der Enteigneten infolge Verwirkung nicht zuzulassen.
Die Schätzungskommission erwog, die Einhaltung der Verwirkungsfrist sei von
Amtes wegen zu prüfen. Da das Verfahren auf Begehren der Enteigneten
eingeleitet worden sei, sei diese jedoch verpflichtet, an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken. Der Untersuchungsgrundsatz ändere sodann
nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast bzw. an der Regelung der
Folgen der Beweislosigkeit: Der Entscheid falle zu Ungunsten jener Partei
aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wolle.
Nun habe die Enteignete spätestens mit der Mitteilung des Rissprotokolls am
15. November 2002 von der behaupteten Schädigung Kenntnis erhalten. Sie hätte
daher ihr Entschädigungsbegehren dem Präsidenten der Schätzungskommission
oder einer anderen Behörde bis 15. Mai 2003 zustellen müssen. Die Enteignete
sei aber nicht in der Lage gewesen, genauere Angaben darüber zu machen, wann
sie mit ihrer Forderung erstmals an die Enteignerin gelangt sei. Beim
Präsidenten der Schätzungskommission sei ein Gesuch erst am 2. März 2004
eingegangen. Die Forderung der Enteigneten gelte daher als verwirkt. Selbst
wenn aber die Forderungseingabe zugelassen werden müsste, wäre sie
abzuweisen, da ein Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Gebäudeschäden
und den Bauarbeiten nicht nachweisbar sei. Zwar seien die von der Enteignerin
vorgelegten Erschütterungsmessungen zur Beweisführung nicht geeignet. Wie
sich aus dem Rissprotokoll ergebe, seien jedoch bereits vor dem Baubeginn
erhebliche Risse am Gebäude der Enteigneten vorhanden gewesen. Aus dem
Umstand, dass nach den Bauarbeiten weitere Risse festgestellt worden seien,
lasse sich daher keineswegs ableiten, diese Risse seien Folge der
Bauarbeiten. Ebenso wenig könne auf das Empfinden der Bewohner abgestellt
werden. Es sei nicht ersichtlich und sei von der Enteigneten auch nicht
weiter ausgeführt worden, auf welche Weise ein Zusammenhang zwischen den
neuen Rissen und den Bauarbeiten der Enteignerin nachgewiesen werden könnte.
Diese Beweislosigkeit wirke sich zu Ungunsten der Gesuchstellerin aus.

C.
Gegen den Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10, hat
X.________ sinngemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und um eine
angemessene Entschädigung für die Gebäudeschäden ersucht.
Die SBB und die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, stellen Antrag
auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid hat die Eidgenössische Schätzungskommission von
Amtes wegen festgestellt, dass die von der Enteigneten angemeldete
Entschädigungsforderung aufgrund von Art. 41 des Bundesgesetzes über die
Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) verwirkt sei.
Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b EntG können Entschädigungsforderungen nach
Ablauf der Eingabefrist unter anderem dann noch geltend gemacht werden, wenn
sich eine nicht vorherzusehende Schädigung erst beim Bau oder nach Erstellung
des Werkes oder als Folge seines Gebrauchs einstellt. Solche nachträglichen
Entschädigungsforderungen gelten nach Art. 41 Abs. 2 lit. b EntG
grundsätzlich als verwirkt, falls sie nicht binnen sechs Monaten beim
Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission oder bei einer anderen
Behörde angemeldet werden (vgl. Art. 21 Abs. 2 VwVG, BGE 113 Ib 34 E. 3). Die
Verwirkung tritt jedoch nicht in jedem Falle ein und ist nach
bundesgerichtlicher Praxis auch nicht ausnahmslos von Amtes wegen zu
beachten:
1.1 In formeller Hinsicht wird für die Verwirkung eines
Entschädigungsanspruchs vorausgesetzt, dass die Verwirkungsfolge den
Enteigneten angedroht worden ist. Die Entschädigungsberechtigten sind daher
durch öffentliche Bekanntmachung und/oder persönliche Anzeige, soweit sie
Anspruch auf eine solche haben (Art. 31 Abs. 1 EntG), ausdrücklich auf die
Bestimmung von Art. 41 EntG aufmerksam zu machen (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. c,
Art. 31 ff. EntG). Hat in der fraglichen Gemeinde keine öffentliche
Planauflage mit entsprechender Bekanntmachung stattgefunden oder ist dem
Enteigneten keine persönliche Anzeige zugegangen, so unterliegen die
nachträglichen Entschädigungsansprüche nicht der Verwirkung gemäss Art. 41
Abs. 2 EntG, sondern der Verjährung (vgl. BGE 105 Ib 6, 116 Ib 11 E. 2b/ee S.
19, 120 Ib 76 E. 5a S. 87 f.; s.a. BGE 130 II 394 E. 11 S. 414).

1.2 Gemäss Art. 38 EntG sind die enteigneten Rechte, soweit sie sich aus der
Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, von der
Schätzungskommission auch ohne Anmeldung zu schätzen. Diese Regelung gilt
ebenfalls in den durch das Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die
Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren revidierten
spezialrechtlichen Plangenehmigungsverfahren, die mit einem
Enteignungsverfahren verbunden sind (so ausdrücklich in Art. 39 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen in der Fassung vom
18. Juni 1999). Der Enteigner kann daher hinsichtlich der Rechte, die ihm
bekannt sein müssen, keinen Vorteil aus der Säumnis eines Enteigneten ziehen
(vgl. BGE 116 Ib 386 E. 3d/bb S. 394).

1.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist beim Entscheid über die
Verwirkung öffentlichrechtlicher Ansprüche zwar von den allgemeinen
(privatrechtlichen) Prinzipien auszugehen, gleichzeitig aber in Betracht zu
ziehen, welches der Zweck der vom Gesetzgeber auf dem fraglichen Rechtsgebiet
getroffenen Verwirkungsregelung sei (BGE 116 Ib 386 E. 3c/bb S. 393 in fine).
Da der Zweck der in Art. 41 EntG vorgesehenen Verwirkung in erster Linie
darin liegt, den Enteigner vor nachträglichen Entschädigungsforderungen zu
schützen, welche er nicht erwarten musste und die sich in unvorhergesehener
Weise auf die Kosten seines Werks auswirken könnten, braucht jedenfalls die
Verwirkung dann nicht von Amtes wegen berücksichtigt zu werden, wenn der
Enteigner selbst von ihr absehen will. In diesem Sinne hat das Bundesgericht
die Frage der Rechtzeitigkeit der Forderungsanmeldung offen gelassen, nachdem
der Enteigner ausdrücklich darauf verzichtet hatte, sich auf die Verwirkung
zu berufen (Entscheid i.S. S. vom 29. März 1990). Weiter ist stets betont
worden, dass die Verwirkung nicht von Amtes wegen beachtet werden dürfe, wenn
die entsprechende Einrede als rechtsmissbräuchlich bzw. unvereinbar mit dem
Gebot von Treu und Glauben erschiene. Dies gilt vor allem dann, wenn der
Enteignete durch das Verhalten des Enteigners von einer rechtzeitigen
Anmeldung seiner Begehren abgehalten wird, so etwa, wenn der Enteignete
aufgrund von Verhandlungen mit dem Enteigner zur Annahme berechtigt ist,
dieser trete auf seine Ansprüche ein (BGE 106 Ib 235 E. 2b S 235 mit
Hinweisen, 111 Ib 280 E. 3a S. 284, 113 Ib 34 E. 3 S. 38, 116 Ib 386 E. 3c/bb
S. 393).

2.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus diesen Grundsätzen Folgendes:
2.1 Den eingereichten Akten lässt sich entnehmen, dass in der Gemeinde Thalwil
für das Tunnelbauprojekt eine öffentliche Planauflage stattgefunden hat. Es
darf davon ausgegangen werden, dass die Planauflage mit den nötigen
Bekanntmachungen und Hinweisen auf die Rechtsfolgen im Sinne von Art. 30 Abs.
1 lit. c EntG verbunden war. Die Bestimmungen von Art. 41 EntG sind daher
grundsätzlich anwendbar.

2.2 Aus den Akten ergibt sich ebenfalls, dass seinerzeit nicht vorgesehen
war, ein Rissprotokoll für die hier umstrittene Liegenschaft zu erstellen.
Der damalige Eigentümer und Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin hat jedoch
die SBB um eine solche Rissaufnahme ersucht. Er wies darauf hin, dass die
Zufahrt zur Baustelle für das im Tagbau zu erstellende Tunnel u.a. über die
Z.________-Strasse führen werde und mit beträchtlichem Werkverkehr sowie
umfangreichen Materialtransporten zu rechnen sei; zudem würden in der Nähe
seiner Liegenschaft schwere Baumaschinen eingesetzt, die Vibrationen
erzeugten. Die SBB haben dem Gesuch des Grundeigentümers stattgegeben und die
verlangten Beweissicherungsmassnahmen treffen lassen. Es fragt sich, ob mit
der Anordnung dieser vorsorglichen Beweiserhebung nicht bereits eine
Situation geschaffen wurde, in welcher der Grundeigentümer von einer
Fortsetzung der Verhandlungen mit der Enteignerin ausgehen durfte. Jedenfalls
aber hat die Beschwerdeführerin nach Zustellung des abschliessenden
Rissprotokolls, das eine Zunahme der Risse zeigt, ohne weiteres erwarten
dürfen, dass die SBB zur Festlegung oder Bestreitung der
Entschädigungspflicht mit ihr Kontakt aufnehmen würden. Dass die
Beschwerdeführerin erst etwas unternommen hat, nachdem sie längere Zeit ohne
Nachricht von der Enteignerin geblieben war, kann ihr daher nicht als Säumnis
vorgeworfen werden. Im Übrigen hat die Enteignerin vor der
Schätzungskommission die Verwirkung nie angerufen und - wie in einer
Aktennotiz festgehalten ist - gegenüber dem Präsidenten sogar erklärt, es
wäre wohl stossend, diese Einrede nachträglich zu erheben. Ob darin ein
ausdrücklicher Verzicht auf die Verwirkungseinrede erblickt werden könnte,
kann offen bleiben, da die Beschwerdeführerin wie dargelegt darauf vertrauen
durfte, die Enteignerin trete auf die durch das Rissprotokoll belegten
Entschädigungsansprüche ein. Der angefochtene Entscheid, mit dem die
Verwirkung der Entschädigungsforderung festgestellt worden ist, ist daher
aufzuheben.

3.
Die Schätzungskommission hat das Entschädigungsbegehren der
Beschwerdeführerin nicht nur für verwirkt, sondern auch für unbegründet
erklärt, weil die Enteignete den Kausalzusammenhang zwischen den Bauarbeiten
der SBB und den zusätzlichen Rissen an ihrem Haus nicht nachgewiesen bzw.
nicht dargelegt habe, wie dieser Zusammenhang nachzuweisen sei. Auch in
dieser Hinsicht vermag der angefochtene Entscheid nicht zu überzeugen. Es
kann von einem Laien nicht verlangt werden, den - schwierigen - Beweis dafür
zu erbringen, dass die Rissbildung an einem Gebäude auf die Bauarbeiten oder
den Werkverkehr des Enteigners zurückzuführen sei. Ebenso wenig kann vom
Enteigneten erwartet werden, dass er einen Experten mit Abklärungen betraue,
sind doch in den Schätzungskommissionen selbst die nötigen Fachleute
vertreten oder können solche zusätzlich beigezogen werden (vgl. Art. 40 und
Art. 49 der Verordnung vom 24. April 1972 für die eidgenössischen
Schätzungskommissionen, SR 711.1; BGE 109 Ib 26 E. 3 S. 35 f.). Die
Fachrichter der Schätzungskommission haben hier denn auch festgestellt, dass
aufgrund der von der Enteignerin vorgelegten Erschütterungsmessungen nicht
geschlossen werden könne, die Risse seien zwingend auf andere Ursachen als
die Bauarbeiten zurückzuführen. Im Übrigen ist von Seiten der Enteignerin
erwogen worden, gewisse Schäden am Gebäude wären wohl ohnehin entstanden,
könnten aber möglicherweise infolge der Erschütterungseinwirkungen früher
eingetreten sein. Die Enteignerin schliesst somit eine raschere Alterung der
Fassaden selbst nicht aus, für welche sie grundsätzlich einzustehen hat (vgl.
sinngemäss Entscheid 1E.14/1994 vom 31. Dezember 1996 E. 7). Die Sache ist
demnach zu zusätzlicher Beweiserhebung an die Schätzungskommission
zurückzuweisen. Könnte übrigens der Kausalzusammenhang zwischen Bauarbeiten
und Gebäudeschäden weder nachgewiesen noch völlig ausgeschlossen werden,
fiele auch die Möglichkeit in Betracht, der Enteigneten einen nach
Billigkeitsüberlegungen festzusetzenden Beitrag zur Schadensbehebung
zuzusprechen.

4.
Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens und Art. 116
EntG gemäss der Enteignerin zu überbinden. Da sich die Enteignete nicht hat
vertreten lassen, ist ihr auch keine Parteientschädigung zuzuerkennen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10, vom 28. Mai
2004 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuem Entscheid an die Schätzungskommission zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Schweizerischen Bundesbahnen SBB
AG auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Schweizerischen Bundesbahnen
SBB AG und der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: