Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.9/2004
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1A.9/2004 /grl

Urteil vom 27. Januar 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Bern, vertreten durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des
Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Opferhilfe,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 15. Dezember 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern wies am 3.
Dezember 2001 die von A.________ gestützt auf das Opferhilfegesetz gestellten
Gesuche um Entschädigung und Vorschuss ab. Dagegen wandte sich A.________ mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern.
Dieses wies mit Entscheid vom 3. Oktober 2002 die Beschwerde ab. Auf eine
dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Bundesgericht mit
Urteil vom 12. November 2002 nicht ein (Verfahren 1A.227/2002), da die Rügen
den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG nicht genügten. Am 12. Dezember 2002
trat das Bundesgericht auf ein Revisionsgesuch von A.________ nicht ein
(Verfahren 1A.241/2002).

2.
Am 16. September 2003 stellte A.________ beim Obergericht des Kantons Bern
ein Gesuch um Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 3. Oktober 2002. Das Obergericht leitete die Eingabe an das
Verwaltungsgericht weiter, welches mit Urteil vom 15. Dezember 2003 das
Revisionsgesuch abwies, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das
Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, ein Revisionsgesuch müsse innert 60
Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden. Aus den
eingereichten Unterlagen der Gesuchstellerin sei kein Revisionsgrund
ersichtlich, den sie in den letzten 60 Tagen vor der Gesuchseinreichung
entdeckt habe bzw. hätte entdecken können. Auf das Revisionsgesuch könne
deshalb mangels rechtzeitiger Geltendmachung nicht eingetreten werden. In
einer Alternativbegründung führte das Verwaltungsgericht weiter aus, das
Revisionsgesuch hätte abgewiesen werden müssen, wenn es rechtzeitig
eingereicht worden wäre.

3.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2004 (Postaufgabe: 13. Januar 2004) erhob
A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht .

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2003. Soweit die Beschwerdeführerin die
vorangegangenen Entscheide beanstandet, kann darauf von vornherein nicht
eingetreten werden.

5.
Die umfangreiche Beschwerdeschrift vermag den Begründungserfordernissen von
Art. 108 Abs. 2 OG nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin unterlässt es
darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht bundesverwaltungsrechtliche
Bestimmungen verletzte, als es auf das Revisionsgesuch mangels rechtzeitiger
Geltendmachung nicht eintrat.

Nach Art. 108 Abs. 3 OG ist eine Nachfrist nur zur Klarstellung unklarer
Begehren bzw. Begründungen anzusetzen, die in der Beschwerdeschrift zumindest
angetönt sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da, wie
erwähnt, eine Verletzung bundesverwaltungsrechtlicher Bestimmungen schon gar
nicht dargelegt wird.

Soweit die Eingabe vom 10. Januar 2004 der dem angefochtenen Urteil
beigefügten Rechtsmittelbelehrung entsprechend als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (gemäss Art. 97 ff. OG) eingereicht worden ist,
kann daher nicht darauf eingetreten werden.

6.
Die Eingabe vermag im Übrigen aber auch die gesetzlichen Erfordernisse einer
staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; s. dazu BGE 127 I 38
E. 3c mit Hinweisen) nicht zu erfüllen, legt doch die Beschwerdeführerin
nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern das Verwaltungsgericht in
verfassungswidriger Weise davon ausging, sie habe ihr Revisionsgesuch nicht
innert der 60-tägigen Frist gemäss Art. 96 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern gestellt. Auch insoweit kann daher
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin an
sich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei den gegebenen Verhältnissen
rechtfertigt es sich indes, keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kanton Bern und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: