Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.99/2004
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1A.99/2004 /gij

Urteil vom 18. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Bochsler,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Lorenz Lehmann,

gegen

Eidgenössische Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Eidgenössisches Finanzdepartement, Bernerhof, Bundesgasse 3, 3003 Bern.

Umweltschutz,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Eidgenössischen
Finanzdepartements vom

22. März 2004.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ betreibt eine Anlage zum Schäumen von expandierendem
Polystyrol (EPS). Am 24. Februar 2002 reichte sie bei der Baudirektion des
Kantons Zug, Amt für Umweltschutz, die Bilanz 2001 über flüchtige organische
Verbindungen (VOC) ein und ersuchte um Befreiung der EPS-Produktionsanlage
von der VOC-Abgabe für das Jahr 2001. Nach erfolgter Vorprüfung überwies das
Amt für Umweltschutz die Sache an die zuständige Eidgenössische
Oberzolldirektion und beantragte, das Gesuch sei abzuweisen. Nach
durchgeführtem Vernehmlassungsverfahren lehnte diese den Befreiungsantrag ab.
Die dagegen erhobene Einsprache wies die Eidgenössische Oberzolldirektion am
7. Februar 2003 ab. Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die
Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz vom 20. Juni 2002. Dieses hatte
darin ausgeführt, dass erstens die Pentanemissionen nicht nach den
Anforderungen von Art. 6 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985
(LRV; SR 814.318.142.1) erfasst und abgeleitet würden und insbesondere eine
selbständige Unterdrucksteuerung fehle. Zweitens sei der im "Merkblatt zur
Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen" geforderte
Erfassungsgrad für Anlagen zum Schäumen von expandierendem Polystyrol (> 70 %
insgesamt, ohne Lagerung der Endprodukte) um den Faktor 2 zu tief. Drittens
habe die X.________ weder die geforderten Verbesserungen zur Erfassung der
VOC-Emissionen im Sinne der Vollzugsempfehlung "VOC-Sanierung
EPS-verarbeitender Betriebe" realisiert noch ein konkretes Sanierungskonzept
vorgelegt.

B.
Die X.________ reichte gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Oberzolldirektion Beschwerde beim Eidgenössischen Finanzdepartement ein,
welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 22. März 2004 abwies.

C.
Gegen den Entscheid des Eidgenössischen Finanzdepartements führt die
X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt,
es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Beschwerdeführerin für das
Jahr 2001 vollständig von der VOC-Lenkungsabgabe zu befreien und die
beantragte Rückerstattung der bezahlten Lenkungsabgaben gutzuheissen.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanzen
zurückzuweisen.
Das Eidgenössische Finanzdepartement schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Von der Eidgenössischen Oberzolldirektion ist keine Vernehmlassung
eingegangen.

Am 8. Juli 2004 hat die X.________ unaufgefordert eine Stellungnahme zur
Vernehmlassung des Eidgenössischen Finanzdepartements eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein in Anwendung der Umweltschutzgesetzgebung ergangener
Beschwerdeentscheid des Eidgenössischen Finanzdepartements. Hiergegen steht
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 97 Abs. 1
OG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG und Art. 98 lit. b OG). Unzulässigkeitsgründe im
Sinne der Art. 99 bis 102 OG liegen nicht vor; insbesondere ist Art. 99 lit.
g OG nicht anwendbar, da Beschwerdegegenstand die Befreiung von der
VOC-Lenkungsabgabe ist und nicht der Erlass oder die Stundung einer
geschuldeten Abgabe. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen
Entscheid in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen (Art. 103 lit. a
OG). Auf ihre frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher
grundsätzlich einzutreten.

Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als durch die
Nichtanwendung der Vollzugsempfehlung "VOC-Sanierung EPS-verarbeitender
Betriebe" eine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und in diesem
Zusammenhang zudem des Kooperationsgrundsatzes im Sinne von Art. 41a des
Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz
[USG]; SR 814.01) gerügt wird (vgl. E. 4.1.4 hiernach).

2.
2.1 Ausgangspunkt für die Prüfung der Frage, ob im Betrieb der
Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Befreiung von der
VOC-Lenkungsabgabe im Geschäftsjahr 2001 erfüllt waren, bildet Art. 9 der
Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen
organischen Verbindungen (VOCV; SR 814.018). Gemäss Abs. 1 lit. a dieser
Bestimmung sind flüchtige organische Verbindungen (VOC), die in stationären
Anlagen nach Art. 2 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 32 der Luftreinhalte-Verordnung
vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) verwendet werden, von der
Lenkungsabgabe befreit, wenn bis zum 31. Dezember 2003 die Menge der
jährlichen VOC-Emissionen dieser Anlagen durch Massnahmen um mindestens 30
Prozent unter die Menge VOC gesenkt wurde, die bei Einhaltung der
vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach den Art. 3 und 4 LRV und bei gleicher
Produktion jährlich maximal emittiert werden dürfte. Des Weiteren hält Art. 9
Abs. 2 VOCV fest, dass flüchtige organische Verbindungen von der Abgabe nur
befreit werden, wenn die Emissionen nach den Anforderungen von Art. 6 LRV
erfasst und abgeleitet werden.

2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 VOCV obliegt der Vollzug dieser Verordnung
grundsätzlich der Eidgenössischen Zollverwaltung, welche hierzu das
"Merkblatt zur Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der
Emissionen" erlassen hat. Darin werden zunächst die Voraussetzungen für die
Befreiung von der VOC-Abgabe gemäss Art. 9 VOCV und Art. 6 LRV genannt.
Sodann enthält das Merkblatt Ausführungen zu stationären Anlagen und
Anlagegruppen, zu anerkannten emissionsmindernden Massnahmen, zum
Erfassungsgrad, zur Verfügbarkeit einer Abluftreinigungsanlage, zur
Berechnung der Unterschreitung der zulässigen LRV-Menge und Formalien zum
Ausfüllen des Befreiungsantrags. In einer als Beilage zum Merkblatt
bezeichneten "Hilfe zur Beurteilung von Art. 9 Abs. 2 VOCV" werden
schliesslich verschiedene Anlagetypen aufgeführt und jeweils angegeben, unter
welchen Voraussetzungen eine Ablufterfassung nach dem Stand der Technik
vorliegt.

Das Merkblatt enthält somit Regelungen zum Vollzug der Befreiung von der
VOC-Lenkungsabgabe. Dass der Eidgenössischen Oberzolldirektion die Kompetenz
zum Erlass eines solchen Merkblatts zukommt, stellt die Beschwerdeführerin zu
Recht nicht in Abrede. Als vollziehende Behörde ist die Eidgenössische
Oberzolldirektion verpflichtet, konkretisierende Regelungen zu treffen, um
den mit Lenkungsabgaben befassten kantonalen Ämtern die Anwendung der
Gesetzgebung zu erleichtern und eine einheitliche Verwaltungspraxis
sicherzustellen. Dem Merkblatt kommt damit der Charakter einer
Verwaltungsverordnung zu. Die Frage, ob sich die darin getroffenen Regelungen
im Rahmen der Gesetzgebung halten und wie diese auszulegen sind, unterliegt
im Streitfall der gerichtlichen Überprüfung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.320/2002 und 2A.326/2002 vom 2. Juni 2003, E. 4.2.2 betr. Merkblätter der
Eidgenössischen Steuerverwaltung).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin betreibt eine Anlage zum Schäumen von
expandierendem Polystyrol (EPS). Dazu werden in der Beilage zum Merkblatt als
Voraussetzungen für die Ablufterfassung nach dem Stand der Technik genannt:
"- > 70 % insgesamt (ohne Lagerung Endprodukte)
- > 90 % bei Öffnungsstelle Rohstoffbehälter, Vorschäumer inkl.
Fliessbetttrockner, Formteilautomat, Blocker."
Das Eidgenössische Finanzdepartement hat diese Aufzählung gleich wie seine
Vorinstanz und das Amt für Umweltschutz derart ausgelegt, dass beide
Voraussetzungen für eine Befreiung von der VOC-Lenkungsabgabe gegeben sein
müssten und demzufolge sowohl die Gesamtmenge (70 %) als auch die
Einzelquellen (90 %) der VOC-Emissionen einer Anlage zu erfassen seien. Im
Gegensatz zu ihren Eingaben an die Vorinstanzen macht die Beschwerdeführerin
vorliegend nicht mehr geltend, diese Auslegung sei unzutreffend bzw. die in
der Beilage zum Merkblatt genannten Voraussetzungen seien im Sinne eines
Wahlrechts zu verstehen. Hingegen bringt sie neu vor, für die Überprüfung
ihrer Anlage sei nicht auf das Merkblatt der Eidgenössischen Zollverwaltung
abzustellen, sondern auf die Vollzugsempfehlung "VOC-Sanierung
EPS-verarbeitender Betriebe", welche von Vertretern der
Luftreinhaltefachstellen der Kantone Aargau, Fribourg, Glarus, Obwalden, St.
Gallen, Schaffhausen und Zug unter Einbezug des EPS-Verbandes ausgearbeitet
worden seien. Die Vollzugsempfehlung sei spezifisch auf die hier zu
beurteilende Branche zugeschnitten und definiere den zu berücksichtigenden
Stand der Technik detailliert und abschliessend.

Rechtliche Nova dürfen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen werden,
was sich daraus ergibt, dass das Bundesgericht das Recht ohnehin von Amtes
wegen anzuwenden hat (Art. 114 Abs. 1 in fine OG; Peter Karlen,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in: Thomas Geiser/Peter Münch (Hrsg.),
Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, § 3 Rz. 3.64 S. 111).
Es ist somit zunächst zu prüfen, welche Bedeutung der Vollzugsempfehlung im
Vergleich zum Merkblatt zukommt.

3.2  Gemäss Schreiben des Amtes für Umweltschutz vom 20. Juni 2003 an die
Eidgenössische Oberzolldirektion hat die Vollzugsempfehlung "VOC-Sanierung
EPS-verarbeitender Betriebe" zum Ziel, den Vollzug der Vorschriften der
Luftreinhalte-Verordnung und der Verordnung über die VOC-Lenkungsabgabe
innerhalb der Kantone zu harmonisieren. Sie dient demnach dem gleichen Zweck,
wie das von der Eidgenössischen Oberzolldirektion erlassene Merkblatt. Daraus
und aus dem Umstand, dass die Vollzugsempfehlung von kantonalen Fachstellen
erarbeitet wurde, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin über das bessere
"Know-how" als die Eidgenössische Oberzolldirektion verfügen, lässt sich ein
Vorrang dieser Empfehlung gegenüber dem Merkblatt jedoch nicht ableiten. Wie
erwähnt (vgl. E. 2.2 hiervor) handelt es sich beim Merkblatt um eine
Verwaltungsverordnung der mit dem Vollzug der Verordnung über die
VOC-Lenkungsabgabe betrauten Eidgenössischen Zollverwaltung. Die zur
Unterstützung des Vollzugs beizuziehenden Kantone, welche insbesondere die
VOC-Bilanzen zu überprüfen haben (Art. 4 Abs. 1 VOCV), sind daher gehalten,
die zwecks einheitlicher Anwendung von Art. 9 VOCV und Art. 6 LRV erlassenen
Weisungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion zu beachten. Die gemeinsame
Vollzugsempfehlung verschiedener Kantone vermag daher das Merkblatt der
Eidgenössischen Oberzolldirektion nicht zu verdrängen. Hingegen kann sie -
wie dies die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - als zusätzliche
Auslegungshilfe beim Vollzug der massgeblichen Bestimmungen herangezogen
werden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vollzugsempfehlung
habe gegenüber dem Merkblatt Vorrang, ist ihr demnach nicht zu folgen.

4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Amt für Umweltschutz habe sich im
Verkehr mit ihr ständig auf die Vollzugsempfehlung abgestützt. In dieser sei
jedoch nirgends eine quantitative Aussage über den Gesamterfassungsgrad der
VOC-Emissionen zu finden. Ihr Betrieb erfülle sämtliche der in Ziffer 3 der
Vollzugsempfehlung aufgeführten Bedingungen. Die Anwendung des Merkblatts
anstelle der Vollzugsempfehlung bei der Beurteilung ihres Gesuchs um
Abgabebefreiung von der VOC-Lenkungsabgabe widerspreche daher dem Grundsatz
von Treu und Glauben.

4.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer
Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche
Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten
der Behörden (BGE 126 II 377 E. 3a S. 387, mit Hinweisen). Die Berufung auf
Treu und Glauben setzt voraus, dass der Betroffene im Vertrauen auf das
behördliche Verhalten in einer Art und Weise handelt, die sich für ihn
schädigend oder nachteilig auswirkt (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der
Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 489). Ein allenfalls treuwidriges Verhalten
der Behörde ist demnach vorliegend nur von Bedeutung, wenn nach der
Vollzugsempfehlung im Gegensatz zum Merkblatt der Gesamterfassungsgrad der
VOC-Emissionen für eine Befreiung von der Lenkungsabgabe nicht massgebend
ist.

4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach der Vollzugsempfehlung seien
nur die Punktquellen von EPS-Emissionen zu erfassen. Diese Behauptung trifft
nicht zu. Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass in der
Vollzugsempfehlung unter Ziffer 3 und zudem auch unter Ziffer 5 nicht nur von
den an den Punktquellen zu erfassenden Emissionen (über 90 %) die Rede ist,
sondern unter den "Anforderungen an die Erfassung der Abluft (nach Art. 6
LRV)" zusätzlich verlangt wird, dass die jährlichen VOC-Emissionen um
mindestens 30 % (ab 2004 50 %) unter die Menge VOC gesenkt werden müssen, die
bei Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 3 und 4 LRV
und gleicher Produktion jährlich maximal emittiert werden dürfte.
Ausgangspunkt für die verlangte prozentuale Senkung der VOC-Emissionen ist
demnach auch gemäss Vollzugsempfehlung die Gesamtmenge der VOC-Emissionen
einer Anlage. Insofern unterscheidet sich die Vollzugsempfehlung somit nicht
von den im Merkblatt und in Art. 9 Abs. 1 und 2 VOCV sowie Art. 6 LRV
gestellten Anforderungen.

4.1.2 Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist der geforderte
Erfassungsgrad von insgesamt > 70 % (ohne Lagerung der Endprodukte) für
Anlagen zum Schäumen von expandierendem Polystyrol vorliegend um den Faktor 2
zu tief. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass eine quantitative
Aussage über den Gesamterfassungsgrad der Emissionen in der
Vollzugsempfehlung nirgends zu finden sei. Dies ist insofern richtig, als
dort der prozentuale Anteil der insgesamt zu erfassenden Emissionen nicht
festgelegt wurde. Daraus kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Nach Art. 9 Abs. 2 VOCV in Verbindung mit Art. 6 LRV sind
die Emissionen möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig
zu erfassen. Ob dies bei einer Anlage der Fall ist bzw. welchen
Gesamterfassungsgrad sie zu erfüllen hat, bestimmt sich nach Art. 6 LRV in
Verbindung mit Art. 4 LRV nach dem Stand der Technik, den ein diesbezüglicher
Anlagetyp zum Zeitpunkt der Beurteilung aufweist. Da der Stand der Technik
einem steten Wandel unterworfen ist, hat es der Gesetzgeber (stillschweigend)
der Vollzugsbehörde überlassen, den Gesamterfassungsgrad periodisch zu
überprüfen und ihn allenfalls entsprechend den neuen technischen und
erfolgreich erprobten Möglichkeiten anzupassen (vgl. Alain Griffel, Die
Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, N. 95). In
diesem Sinne hat die Eidgenössische Oberzolldirektion in der Beilage zum
Merkblatt die verschiedenen Anlagetypen bezeichnet und zudem festgelegt,
welche Massnahmen zur Ablufterfassung bei den jeweiligen Anlagetypen nach dem
Stand der Technik möglich und somit vorzukehren sind. Im Gegensatz dazu wurde
in der Vollzugsempfehlung eine solche Konkretisierung nicht vorgenommen.
Allein daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass nach der
Vollzugsempfehlung der Gesamterfassungsgrad unbeachtlich sei. Dagegen spricht
insbesondere ihre Bezugnahme auf Art. 9 VOCV sowie Art. 4 und 6 LVR. Das
Stillschweigen der Vollzugsempfehlung zum Gesamterfassungsgrad dürfte daher
vielmehr darauf zurückzuführen sein, dass in dieser Hinsicht kein begründeter
Anlass bestand, das Merkblatt und dessen Beilage zu ergänzen. Darauf deutet
auch das Schreiben des EPS-Verbandes Schweiz vom 15. Juni 1999 an das Amt für
Umweltschutz hin. Darin wird die ihrer Meinung nach massive Verschärfung des
Gesamtserfassungsgrads von 70 % nach den Vorgaben März 1994 auf neu 80 % -
bei unverändertem Erfassungsgrad der einzelnen Quellen von über 90 % -
kritisiert und vorgeschlagen, es solle den Betrieben überlassen bleiben, ob
sie sich für die 70 % oder für die Erfassung der Einzelquellen entscheiden
möchten. Eine solche Wahlmöglichkeit wurde jedoch weder in das Merkblatt noch
in die Vollzugsempfehlung aufgenommen. Sodann belegt dieses Schreiben des
EPS-Verbandes, dass nach den Weisungen der Behörden die Emissionen schon seit
Jahren sowohl an den Einzelquellen als auch gesamthaft zu erfassen sind.

4.1.3 Nach dem Gesagten weichen das Merkblatt und die Vollzugsempfehlung
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in den massgeblichen Punkten
nicht voneinander ab: Beide verweisen auf Art. 9 Abs. 2 VOCV sowie Art. 4 und
6 LRV. Die Emissionen sind demnach sowohl nach dem Merkblatt als auch nach
der Vollzugsempfehlung möglichst vollständig zu erfassen. Massgebend für eine
Befreiung von der Lenkungsabgabe ist somit nach beiden Regelwerken der
Erfassungsgrad, wie er sich nach dem Stand der Technik ergibt. Während dieser
für Anlagen zum Schäumen von expandierendem Polystyrol in der Beilage zum
Merkblatt auf > 70 % festgelegt wurde, äussert sich die Vollzugsempfehlung
nicht dazu. Der Erfassungsgrad eines solchen Anlagetyps müsste daher bei
ausschliesslicher Anwendung der Vollzugsempfehlung erst noch bestimmt werden,
ansonsten ihrer Forderung auf möglichst vollständige Erfassung der Emissionen
nicht Rechnung getragen werden könnte. Die Vollzugsempfehlung verlangt
demnach nichts anderes, als die Eidgenössische Oberzolldirektion mit der
Beilage zum Merkblatt bereits geregelt hat. Dass der dort vorgeschriebene
Erfassungsgrad von insgesamt > 70 % nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt
der Beurteilung der hier zur Diskussion stehenden Anlage nicht erreicht
werden kann, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und lässt sich auch
nicht aus den Akten schliessen. Ist demzufolge davon auszugehen, dass der von
der Eidgenössischen Oberzolldirektion festgelegte Erfassungsgrad von > 70 %
dem Stand der Technik entspricht, so führt auch die Vollzugsempfehlung im
Anwendungsfall zu keinem anderen Ergebnis.

4.1.4 Ist somit für eine Befreiung von der Lenkungsabgabe sowohl nach der
Beilage zum Merkblatt als auch nach der zu konkretisierenden
Vollzugsempfehlung ein Erfassungsgrad von > 70 % der Gesamtemissionen
erforderlich, spielt es keine Rolle, auf welche der beiden Regelwerke
abgestellt wird. Der Beschwerdeführerin erwächst weder ein Schaden noch ein
sonstiger Nachteil, wenn vorliegend das Merkblatt und nicht die
Vollzugsempfehlung angewendet wird. Mangels schutzwürdigem Interesse ist auf
die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.

Gleich verhält es sich, soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang
eine Verletzung des Kooperationsgrundsatzes im Sinne von Art. 41a USG rügt.

4.2 Die Beschwerdeführerin erblickt zudem ein treuwidriges Verhalten darin,
dass im Verkehr mit dem Amt für Umweltschutz nie von einem
Gesamterfassungsgrad von mehr als 70 % die Rede gewesen sei.

Gemäss Kurzprotokoll des Amtes für Umweltschutz wurde anlässlich der
Betriebsbesichtigung vom 10. Mai 2001 zwecks Sicherstellung der
Abgabebefreiung nicht nur festgelegt, dass die möglichen Betriebszustände
inkl. Quantifizierung der Pentanemissionen an den Emissionsstellen
(Punktquellen) aufzunehmen seien, sondern auch der Erfassungsgrad zu
verbessern sei. Dass dieses Kurzprotokoll das damalige Gespräch zwischen dem
Amt für Umweltschutz und der Beschwerdeführerin unzutreffend wiedergeben
soll, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Sie musste sich somit im
Klaren darüber sein, dass ihre Betriebsanlage nicht dem Stand der Technik
entsprach und insbesondere auch der Erfassungsgrad durch entsprechende
Sanierungsmassnahmen zu verbessern war, um künftig mit einer Befreiung von
der Lenkungsabgabe rechnen zu können. Dementsprechend wurde im Kurzprotokoll
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bis September/Oktober 2001 ein
Vorgehenskonzept zur Verbesserung des Erfassungsgrads zu erarbeiten habe und
anschliessend hierüber beschlossen werde. Erste Verbesserungen des
Erfassungsgrads waren gemäss Kurzprotokoll im Dezember 2001/Januar 2002
geplant. Die Beschwerdeführerin hat zu keiner Zeit vorgebracht, die
verlangten Sanierungsmassnahmen seien unnötig oder der vorgesehene Zeitplan
könne nicht eingehalten werden. Vielmehr liess sie die angesetzten Fristen
ungenutzt verstreichen. Unter diesen Umständen wirft die Beschwerdeführerin
dem Amt für Umweltschutz zu Unrecht eine Verletzung von Treu und Glauben vor.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin keine Kenntnis über den für eine
Abgabebefreiung vorausgesetzten Gesamterfassungsgrad der VOC-Emissionen von >
70 % gehabt haben sollte, so wusste sie immerhin, dass dieser bei ihrer
Betriebsanlage erhöht werden musste. Da sie trotzdem innert Frist von
jeglichen Sanierungsmassnahmen absah, stellt sich die Frage nach dem
Gesamterfassungsgrad unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht.
Diese wäre allenfalls dann von Bedeutung, wenn die Beschwerdeführerin
wenigstens die ersten Verbesserungen des Erfassungsgrads entsprechend dem
Kurzprotokoll getroffen hätte und ihr nachträglich vorgehalten worden wäre,
sie genügten den an eine Anlage zum Schäumen von expandierendem Polystyrol
gestellten Anforderungen im Sinne des Merkblatts nicht. Hat die
Beschwerdeführerin jedoch überhaupt keine Verbesserungen des Erfassungsgrads
vorgenommen, obwohl sie um deren Notwendigkeit wusste, so kann sie sich nicht
nachträglich darauf berufen, den prozentualen Anteil der zu erfassenden
Gesamtmenge nicht gekannt zu haben. Eine Vertrauensgrundlage, wonach im Jahre
2001 überhaupt keine Sanierungsmassnahmen zur Verbesserung des
Erfassungsgrads getroffen werden müssten, hat das Amt für Umweltschutz nicht
ansatzweise geschaffen; im Gegenteil waren seine Weisungen an die
Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht unmissverständlich. Die Beschwerde
erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

5.
Die Beschwerdeführerin stellt sich im Zusammenhang mit der Gesamterfassung
der VOC-Emissionen sodann auf den Standpunkt, dass die geforderte Reduktion
der jährlichen VOC-Emissionen gemäss Art. 9 Abs. 1 VOCV vorliegend nicht zum
Tragen komme. Sie stützt sich hierbei auf den angefochtenen Entscheid, in dem
ausgeführt wird, dass Pentan nicht unter den in den Anhängen zur LRV
genannten Stoffen figuriere.

Auch dieser Einwand ist unbegründet. Pentane sind flüssige Kohlenwasserstoffe
und fallen unter den Sammelnamen "Alkane" (vgl. Schweizer Lexikon, Luzern
1993, Band 1 [Alkane] und Band 5 [Pentane]). Alkane werden im Anhang 1 zur
Luftreinhalte-Verordnung unter Ziffer 72 aufgeführt. Die Vorinstanz hat in
ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht denn auch darauf hingewiesen, dass
ihr diesbezüglich eine Unkorrektheit unterlaufen sei. Dieser Fehler ist
jedoch nicht von Bedeutung, da er nach den zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz keinen Einfluss auf das Ergebnis hat und das Bundesgericht das
Recht ohnehin von Amtes wegen anwendet (vgl. E. 3.1 hiervor).

6.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Erfassungsgrad von > 70 %
der Gesamtemissionen bei ihrer Anlage im Jahre 2001 um den Faktor 2 zu tief
war und dass sie die damals verlangten Sanierungsmassnahmen, mit denen unter
anderem auch der Gesamterfassungsgrad erhöht werden sollte, nicht fristgemäss
getroffen hat. Damit fehlte es nach dem Gesagten an einer wesentlichen
Voraussetzung für eine Befreiung von der VOC-Lenkungsabgabe. Unter diesen
Umständen muss auf die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren
erstmals aufgestellten Behauptungen, dass die Punktquellen schon vor den vom
Amt für Umweltschutz in seiner Aktennotiz vom 21. Mai 2001 festgelegten
Sanierungsmassnahmen ordnungsgemäss erfasst waren und das
Unterdrucksteuerungssystem störungsfrei funktionierte, nicht weiter
eingegangen werden.

7.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung an
die Eidgenössische Finanzverwaltung als im Verfahren obsiegende Behörde
entfällt (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen
Oberzolldirektion und dem Eidgenössischen Finanzdepartement schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: