Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.90/2004
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1A.90/2004 /gij
1A.92/2004
1A.94/2004

Urteil vom 26. August 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiber Härri.

1. X.________,
2.Y.________,
3.Z.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Advokat Dr. Philippe Spitz,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, Schützenmattstrasse 20,
Postfach, 4003 Basel.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Italien - B 130615,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts des
Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 25. Februar 2004.

Sachverhalt:

A.
Am 22. November 2001 ersuchte die Staatsanwaltschaft beim Gericht in Latina
(Italien) die Schweiz um Rechtshilfe im Ermittlungsverfahren gegen drei
Vertreter der Firma A.________Spa, nämlich X.________, Y.________ und
Z.________. Diese stehen unter dem Verdacht, sich des Betrugs, der ungetreuen
Geschäftsbesorgung, der Erpressung, des Steuerbetrugs und des betrügerischen
Bankrotts schuldig gemacht zu haben. Es wird ihnen vorgeworfen, sie hätten
die ausländischen Vertreter der A.________Spa ersucht, überhöhte Rechnungen
zu stellen, damit für die Firma fiktive Kosten entstünden. Die Rechnungen
hätten auf einen um 8 bis 9 Prozent höheren Betrag gelautet, als geschuldet
gewesen sei. Die ausländischen Vertreter hätten den von der A.________Spa zu
viel bezahlten Betrag jeweils auf das Konto der F.________Ltd. bei der Bank
B.________ überwiesen. Bei der F.________Ltd. handle es sich um eine
Offshore-Gesellschaft der Familie X.________ mit Sitz in British Virgin
Islands. Die Staatsanwaltschaft in Latina ersuchte um Herausgabe der
Unterlagen betreffend das Konto der F.________Ltd. bei der Bank B.________
für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1997.

Mit Schlussverfügung vom 8. April 2002 ordnete die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt die Herausgabe der von der Bank B.________ eingereichten
Unterlagen zum Konto der F.________Ltd. an die ersuchende Behörde an.

Auf die dagegen von X.________, Y.________ und Z.________ erhobene Beschwerde
trat die Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt am 25. Februar 2004 nicht
ein.

B.
X. ________, Y.________ und Z.________ erheben mit getrennten Eingaben
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie stellen folgende übereinstimmenden
Anträge: Die Beschwerden seien unter Feststellung der Beschwerdeberechtigung
der Beschwerdeführer gutzuheissen und der Entscheid der Rekurskammer zur
inhaltlichen Behandlung an diese zurückzuweisen; die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt sei anzuweisen, die Schlussverfügung gegenüber der F.________Ltd.
ordnungsgemäss zu eröffnen; eventuell seien die Beschwerden gutzuheissen und
die Gewährung der Rechtshilfe zu untersagen; das bundesgerichtliche Verfahren
sei bis zum Entscheid des zuständigen Gerichts in Latina über die Einstellung
des italienischen Strafverfahrens zu sistieren; bei Einstellung des
Verfahrens durch das Gericht in Latina sei die Rechtshilfe zu verweigern; die
Verfahrenskosten seien den Beschwerdegegnern bzw. der Staatskasse
aufzuerlegen.

C.
Die Rekurskammer hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und das Bundesamt für Justiz haben
Gegenbemerkungen eingereicht. Die Staatsanwaltschaft beantragt sinngemäss die
Abweisung der Beschwerden. Das Bundesamt beantragt, auf diese nicht
einzutreten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Die Beschwerden richten sich gegen den gleichen Entscheid und betreffen
dieselbe Sache. Ihre Begründungen stimmen inhaltlich überein. Sie werden
deshalb zusammen behandelt.

1.2  Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Rekurskammer. Diese ist auf die
bei ihr eingereichte Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, den
Beschwerdeführern fehle die Beschwerdelegitimation. Im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzig zu prüfen, ob diese Auffassung
bundesrechtmässig ist (Art. 80i Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März
1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen; IRSG, SR 351.1). Auf
Vorbringen, die ausserhalb des Verfahrensgegenstandes liegen, ist nicht
einzutreten. Das gilt insbesondere für die Rüge, die Schlussverfügung sei der
F.________Ltd. nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Wie es sich damit
verhält, ist für die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer
ohne Belang.

Auf den Antrag, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei anzuweisen, die
Schlussverfügung der F.________Ltd. ordnungsgemäss zu eröffnen, kann daher
nicht eingetreten werden.

1.3  Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer der kantonalen Behörde
vorwirft, sie sei zu Unrecht auf eine bei ihr eingereichte Beschwerde nicht
eingetreten (BGE 124 II 124 E. 1b; 122 II 130 E. 1 mit Hinweisen; Robert
Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2.
Aufl., Bern 2004, S. 351 N. 308).
Auf die Beschwerde ist daher - mit der (E. 1.2) erwähnten Einschränkung -
einzutreten.

2.
2.1 Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer persönlich
und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Art. 111 Abs.
1 IRSG ermächtigt den Bundesrat, Ausführungsbestimmungen zu erlassen. In Art.
9a lit. a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe
in Strafsachen (IRSV, SR 351.11) regelte der Bundesrat Einzelheiten im
Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation. Diese Bestimmung bezeichnet bei
der Erhebung von Kontoinformationen namentlich den Kontoinhaber als
persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h IRSG.

Nach der Rechtsprechung ist im Bereich der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen eine natürliche oder juristische Person zu Rechtsmitteln
legitimiert, wenn sie von der verlangten Rechtshilfemassnahme unmittelbar
betroffen wird, ohne dass sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend
machen müsste. Ein schutzwürdiges Interesse liegt indessen nicht schon dann
vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet.
Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der
angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als
die Allgemeinheit der Bürger; d.h. es ist eine vom einschlägigen Bundesrecht
erfasste spezifische Beziehungsnähe vorausgesetzt. Das Bundesgericht
anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen
Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint
dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der
angefochtenen Verfügung betroffen sind (BGE 123 II 153 E. 2a und b mit
Hinweisen). Bei der Erhebung von Kontoinformationen wird der Inhaber des
Kontos von der Rechtshilfemassnahme unmittelbar betroffen, weshalb ihn die
Rechtsprechung als legitimiert betrachtet (BGE 127 II 198 E. 2d S. 205 mit
Hinweisen). Weitere Personen gelten dagegen nicht als legitimiert, vor allem
nicht jene, die zwar in den Kontounterlagen erwähnt werden, aber nicht
Inhaber des betroffenen Kontos sind (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157 mit
Hinweisen). Der nur wirtschaftlich an einer juristischen Person Berechtigte
ist ausnahmsweise dann zur Beschwerde befugt, wenn die juristische Person
aufgelöst worden ist und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II
153 E. 2c S. 157). Es ist Sache des wirtschaftlich Berechtigten, die
Auflösung der juristischen Person mit amtlichen Dokumenten zu beweisen
(Urteile 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000 E. 1e; 1A.131/1999 vom 26. August 1999
E. 3b; Zimmermann, a.a.O., S. 352 Fn. 2088).

2.2  Die Beschwerdeführer 2 und 3 sind nicht Kontoinhaber. Sie sind an der
F.________Ltd. auch nicht wirtschaftlich berechtigt. Sie sind im
ausländischen Verfahren angeschuldigt. Als solche sind sie jedoch nicht ohne
weiteres zur Beschwerde berechtigt. Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können
Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen
nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt
betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung haben. Diese Bestimmung stimmt inhaltlich mit Art. 80h lit. b IRSG
überein. Die Beschwerdebefugnis des im ausländischen Strafverfahren
Angeschuldigten ist somit nicht weiter. Um zur Beschwerde legitimiert zu
sein, muss sich eine Zwangsmassnahme in der Schweiz unmittelbar gegen ihn
richten (BGE 116 Ib 106 E. 2a). Die Zwangsmassnahme richtet sich im
vorliegenden Fall gegen die F.________Ltd.. Die Beschwerdeführer 2 und 3 sind
davon nicht unmittelbar betroffen. Die Rekurskammer hat deshalb ihre
Beschwerdelegitimation zu Recht verneint.

Der Beschwerdeführer 1 ist wirtschaftlich an der F.________Ltd. berechtigt.
Er behauptet jedoch nicht einmal, dass diese aufgelöst worden sei und damit
nicht mehr selber handeln könne. Auch seine Beschwerdebefugnis ist deshalb zu
verneinen. Seine Stellung als Angeschuldigter im ausländischen Verfahren
genügt nicht, um ihm die Beschwerdelegitimation zu verschaffen. Es kann dazu
auf das oben Gesagte verwiesen werden. Der angefochtene Entscheid ist auch
insoweit nicht zu beanstanden.

3.
Die Einwände der Beschwerdeführer sind unbehelflich. Zu den wesentlichen
Vorbringen ist Folgendes zu bemerken:
3.1 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das Wort "namentlich" in Art.
9a IRSV dürfe nicht in "ausschliesslich" umgedeutet werden, stossen sie ins
Leere. Dem Umstand, dass in der Verordnungsbestimmung das Wort "namentlich"
verwendet wird, hat das Bundesgericht in BGE 123 II 153 ausdrücklich Rechnung
getragen und gerade mit Blick darauf dem nur wirtschaftlich an einer
juristischen Person Berechtigten ausnahmsweise die Beschwerdebefugnis
zuerkannt, wenn die juristische Person aufgelöst worden ist (E. 2c S. 157).

3.2  Die Beschwerdeführer bringen vor, der angefochtene Entscheid verletze
Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen müssten gegen Entscheide der Behörden Anfechtungsmöglichkeiten
bestehen.

Die Rüge ist unbegründet. Das landesinterne schweizerische
Rechtshilfeverfahren ist verwaltungsrechtlicher Natur. Es geht weder um eine
strafrechtliche Anklage noch um Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche
und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteil 1A.64/2001 vom
23. April 2001, publ. in SJ 2001 I S. 370 ff., E. 1c/aa mit Hinweisen). Aus
dieser Bestimmung können die Beschwerdeführer, auch wenn sie in ausländischen
Verfahren Beschuldigte sind, somit nichts für sich herleiten.

3.3  Selbst wenn es so gewesen sein sollte, dass die Beschwerdeführer
aufgrund
des Verhaltens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nach Treu und Glauben
hätten annehmen dürfen, dass sie zur Beschwerde berechtigt sind, würde das
nichts daran ändern, dass ihnen die Beschwerdelegitimation fehlt. Wie das
Bundesamt in der Vernehmlassung zutreffend bemerkt, verhält es sich insoweit
wie bei einer falschen Rechtsmittelbelehrung. Eine solche kann nicht dazu
führen, dass ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel geschaffen wird.
Der falschen Rechtsmittelbelehrung kann höchstens bei der Kostenverlegung
Rechnung getragen werden. Entsprechend verhält es sich hier. Die
Beschwerdeführer wenden sich jedoch nicht gegen die Auferlegung der Kosten
und die Verweigerung einer Parteientschädigung durch die Rekurskammer.

Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft bei den
Beschwerdeführern das berechtigte Vertrauen erweckt habe, sie seien zur
Beschwerde befugt. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die
Staatsanwaltschaft habe in der Vernehmlassung zur Beschwerde an die
Rekurskammer ihre Beschwerdelegitimation nicht in Frage gestellt und sich
materiell zu den Vorbringen geäussert, ergibt sich daraus schon deshalb
nichts zu ihren Gunsten, weil die Vernehmlassung (notwendig) nach Einreichung
der Beschwerde an die Rekurskammer verfasst wurde. Soweit die
Beschwerdeführer vorbringen, sie allein würden im Rubrum der Schlussverfügung
aufgeführt und diese sei einzig der Bank B.________ sowie Advokat Philipp
Spitz - welcher die Beschwerdeführer und die A.________Spa, nicht aber die
F.________Ltd. vertrete - zugestellt worden, ist Folgendes zu bemerken: Aus
der Formulierung des Rubrums der Schlussverfügung geht klar hervor, dass es
sich bei den Beschwerdeführern (lediglich) um jene Personen handelt, gegen
die sich das ausländische Ermittlungsverfahren richtet. Soweit die
Beschwerdeführer geltend machen, die Schlussverfügung sei nebst der Bank
einzig ihrem Rechtsvertreter zugestellt worden, übergehen sie, dass dieser
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 18. Februar 2002
ausdrücklich darum ersucht hatte, ihm Kopien des Schriftverkehrs in der
vorliegenden Sache und insbesondere die Schlussverfügung zukommen zu lassen.
Die Beschwerdeführer können aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft dem
gefolgt ist, in Bezug auf die Beschwerdelegitimation nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Soweit ferner die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Februar
2002 dem Vertreter der Beschwerdeführer mitgeteilt hat, falls Rechtshilfe
geleistet werde, werde das in einer beschwerdefähigen Schlussverfügung
bekanntgegeben, hat sie damit nicht mehr gesagt, als sich aus dem Gesetz
ergibt (Art. 80d und Art. 80e lit. a IRSG). Wer zur Beschwerde befugt sei,
hat die Staatsanwaltschaft nicht gesagt.

3.4  Das Bundesgericht hat hier materiell zur Zulässigkeit der Rechtshilfe
nicht Stellung zu nehmen. Auf die diesbezüglichen Vorbringen (Beschwerde S.
17 f. Ziff. 41 f.) ist nicht einzutreten.

4.
4.1 Die Beschwerdeführer (S. 18 ff. Ziff. 43 ff.) bringen vor, die
Staatsanwaltschaft beim Gericht in Latina habe am 15. Dezember 2003 dem
dortigen Gericht den Antrag auf Einstellung des Verfahrens ("Richiesta di
archivazione") gestellt. Da bei Einstellung die Rechtshilfe hinfällig werde,
sei das bundesgerichtliche Verfahren zu sistieren, bis das Gericht in Latina
entschieden habe.

4.2  Der Einstellungsantrag bezieht sich einzig auf § 629 des italienischen
Strafgesetzbuches. Dabei geht es um den Tatbestand der Erpressung
("Estorsione"). Im Einstellungsantrag werden Erpressungshandlungen
geschildert. Um Erpressung geht es bei den Überweisungen auf das Konto der
F.________Ltd. aber nicht. Im Einstellungsantrag kommen diese nicht vor und
die F.________Ltd. wird nicht erwähnt. Es ist somit davon auszugehen, dass
sich der Einstellungsantrag nicht auf die Vorwürfe erstreckt, zu deren
Klärung hier Rechtshilfe geleistet wird.

Selbst wenn es sich anders verhielte, würde das die Sistierung des
bundesgerichtlichen Verfahrens nicht rechtfertigen. In der Rechtshilfe gilt
das Gebot der raschen Erledigung. Gemäss Art. 17a Abs. 1 IRSG entscheidet die
zuständige Behörde ohne Verzug. Diese Behörde ist hier das Bundesgericht
(vgl. Zimmermann, a.a.O., S. 137). Über die sich im vorliegenden Verfahren
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig stellende Frage der
Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer kann sofort entschieden werden.
Die Sache ist spruchreif. Die italienischen Behörden haben das
Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen, was jedenfalls solange nicht als
missbräuchlich angesehen werden kann, als das Strafverfahren nicht
rechtskräftig eingestellt worden ist. Das Rechtshilfeverfahren ist damit
nicht hinfällig.

Die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid des
Gerichts in Latina ist deshalb abzulehnen.

5.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten
(Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Gesuche um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens werden
abgewiesen.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühren von je Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, sowie
dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion
Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: