Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.80/2004
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1A.80/2004
1A.116/2004 /sta

Urteil vom 8. Juli 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Féraud, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Beschwerdeführer und Antragsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Hansjürg Rhyner,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion
Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern, Antragsteller.

Auslieferung an Serbien und Montenegro - B 146108,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz,
Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 7. April
2004.
Sachverhalt:

A.
Die Strafjustiz von Serbien und Montenegro ermittelt gegen X.________ und
Mitangeschuldigte wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation
und weiteren Straftaten. Auf Verhaftsersuchen von Interpol Belgrad hin und
gestützt auf eine provisorische Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz,
Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung (BJ), wurde
X.________ am 14. Januar 2004 an seinem Wohnort im Kanton Glarus verhaftet
und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner
gleichentags erfolgten Befragung widersetzte sich der Verfolgte einer
vereinfachten Auslieferung an Serbien und Montenegro. Am 23. Januar 2004
ersuchte die Botschaft von Serbien und Montenegro in Bern um Auslieferung des
Verfolgten. Das Ersuchen wurde mit Eingaben vom 9. Februar und 22. März 2004
ergänzt.

B.
Mit Entscheid vom 7. April 2004 bewilligte das BJ die Auslieferung des
Verfolgten an Serbien und Montenegro. Der Auslieferungsentscheid erging
"unter dem Vorbehalt eines allfälligen bundesgerichtlichen Entscheids über
die Einsprache des politischen Delikts". Gegen den Auslieferungsentscheid des
BJ gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Mai 2004 an
das Bundesgericht (Verfahren 1A.116/2004). Er beantragt im Hauptstandpunkt
die Abweisung des Auslieferungsersuchens. Das BJ schliesst mit Vernehmlassung
vom 14. Mai 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer
replizierte am 24. Mai 2004.

C.
Mit separater Eingabe vom 7. April 2004 stellte das BJ beim Bundesgericht den
Antrag, die Einrede des Verfolgten, wonach er politisch verfolgt werde, sei
abzulehnen (Verfahren 1A.80/2004). Zur Begründung verweist das BJ auf die
Erwägungen des Auslieferungsentscheides. Der Verfolgte hält mit
Vernehmlassung vom 20. April 2004 an der Einrede des politischen Deliktes
fest und beantragt im Hauptstandpunkt die Abweisung des
Auslieferungsersuchens. Mit Replik vom 5. Mai 2004 hält auch das BJ an seinem
Rechtsbegehren fest. Der Verfolgte duplizierte mit Eingabe vom 1. Juni 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen des Staatenverbundes von Serbien
und Montenegro richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen
vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie den beiden Zusatzprotokollen
zum EAUe vom 15. Oktober 1975 bzw. 17. März 1978 (SR 0.353.11-12), denen
beide Staaten beigetreten sind. Soweit dem Verfolgten die Beteiligung an
einer terroristischen Gruppierung vorgeworfen wird, ist sodann das
Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977
(EÜBT, SR 0.353.3) zu berücksichtigen, welches von beiden Staaten ebenfalls
ratifiziert wurde (vgl. BGE 128 II 355 E. 1 S. 357; 125 II 569 E. 9a S. 577).
Das EÜBT ist für Serbien und Montenegro seit dem 16. August 2003 in Kraft.
Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend
regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das
Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981
(IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV,
SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 128 II 355 E. 1 S. 357).

1.1 Der Verfolgte hat im Auslieferungsverfahren geltend gemacht, er werde aus
politischen Gründen strafrechtlich verfolgt.

1.1.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (Art. 55
Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen
Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe
für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet das Bundesgericht
darüber auf Antrag des Bundesamtes und nach Einholung einer Stellungnahme des
Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; vgl. BGE 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.). Das
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 25 IRSG bzw. Art. 97 ff.
OG) ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG).

1.1.2 In BGE 128 II 355 hat das Bundesgericht die Zuständigkeiten für
Auslieferungsfälle im Rahmen der Bundesrechtspflege präzisiert. Danach
entscheidet das Bundesgericht (nur) über die Einrede des politischen Deliktes
als erste und einzige Instanz. Zu den übrigen Auslieferungsvoraussetzungen
hat das BJ einen erstinstanzlichen Auslieferungsentscheid zu fällen. Dieser
erfolgt unter dem Vorbehalt des bundesgerichtlichen Entscheides über die
Einsprache des politischen Deliktes und ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht anfechtbar (BGE 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4, S. 358 f.).
Auch in Fällen, bei denen Einreden des politischen Delikts erfolgen oder sich
bei der Instruktion entsprechende Fragen stellen, hat das BJ die notwendigen
Sachabklärungen hinsichtlich aller Auslieferungsvoraussetzungen
vollumfänglich vorzunehmen (BGE 128 II 355 E. 1.1.2 S. 358).

1.1.3 Im vorliegenden Fall erliess das BJ am 7. April 2004 einen
Auslieferungsentscheid. Dieser erfolgte "unter dem Vorbehalt eines
allfälligen bundesgerichtlichen Entscheids über die Einsprache des
politischen Delikts". Gegen den Auslieferungsentscheid des BJ hat der
Verfolgte am 5. Mai 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben (Verfahren
1A.116/2004). Mit separater Eingabe vom 7. April 2004 stellte das BJ beim
Bundesgericht den Antrag, die Einrede des politischen Deliktes sei
abzulehnen; zur Begründung verweist das BJ auf die Erwägungen des
Auslieferungsentscheides. Der Verfolgte hält in seiner Stellungnahme an der
Einrede des politischen Deliktes fest (Verfahren 1A.80/2004). Es erfolgte in
beiden Verfahren ein doppelter Schriftenwechsel.

1.1.4 Da im Beschwerdeverfahren und im Verfahren betreffend Einrede des
politischen Deliktes inhaltlich konnexe auslieferungsrechtliche Fragen zu
behandeln sind, rechtfertigt sich eine gemeinsame Behandlung im Rahmen des
vorliegenden Urteils. Die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
sind in beiden Verfahren (sinngemäss) anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG).

1.2 Der Auslieferungsentscheid des BJ kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
IRSG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97-114 OG sind erfüllt.

1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht,
inklusive Staatsvertragsrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens), als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von Art. 105
Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a-b OG; vgl. BGE 117 Ib 64 E.
2b/bb S. 72). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die
staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die
Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (bzw. der EMRK und des
UNO-Paktes II) mitgerügt werden (BGE 124 II 132 E. 2a S. 137; 123 II 153 E.
2c S. 158 f.; 122 II 373 E. 1b S. 375).

1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art.
25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit
freier Kognition. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst es sich
jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand des Verfahrens
bilden (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit
Hinweisen).

2.
Der Verfolgte erhebt die Einrede, er werde aus politischen Gründen verfolgt.
Es handle sich um einen "propagandistischen Schuldvorwurf in einem politisch
motivierten Prozess". Ziel des serbischen Ersuchens sei es, die
kosovo-albanischen Bürgerkriegsgegner (namentlich die Nachfolgeorganisationen
der UCK) sowie die durch die UNO und die OSZE eingesetzten "multiethnischen"
Polizeikräfte im Kosovo (MEP) als "Terroristen" zu diskreditieren. Auch die
Auslieferungsvoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit sei nicht erfüllt.
"Abgesehen von einem diffusen, politisch motivierten und schwammig gehaltenen
Terrorismusvorwurf" werde aus dem Ersuchen sowie dessen Ergänzungen und
Beilagen "nicht einmal ansatzweise klar, was dem Beschwerdeführer eigentlich
zur Last gelegt wird". Zwar werde diesem vorgeworfen, er sei (in den Jahren
1999-2000 sowie 2002-2003) in Südserbien an Straftaten gegen serbische
Sicherheitskräfte beteiligt gewesen und anschliessend in die Schweiz
geflüchtet. Diesbezüglich habe der Verfolgte jedoch Alibis nachgewiesen. Die
Lage in Südserbien sei nach wie vor bürgerkriegsähnlich und sehr angespannt.
Dem Beschwerdeführer als Repräsentanten der verhassten und von der serbischen
Regierung bekämpften albanischen Minderheit drohe in Serbien eine
menschenrechtswidrige Behandlung. Die vom BJ verfügte Auslieferung verstosse
gegen verschiedene Bestimmungen der EMRK und des UNO-Paktes II.

3.
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung,
derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder
eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird
(Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 IRSG).

3.1 Gemäss Art. 2 Ziff. 1 EÜBT kann der ersuchte Staat im Falle von
Auslieferungsgesuchen entscheiden, dass eine schwere Gewalttat gegen das
Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht
als politische oder mit einer solchen zusammen hängende Straftat angesehen
wird (sofern die Tat nicht ohnehin unter Art. 1 EÜBT fällt). Analoges gilt
für den Versuch, eine solche schwere Gewalttat zu begehen, oder für die
Beteiligung daran als Mittäter oder Gehilfe (Art. 2 Ziff. 3 EÜBT). Keine
politische Straftat im Sinne des EÜBT liegt namentlich bei schweren
Straftaten vor, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche
Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen
einschliesslich Diplomaten bestehen (Art. 1 lit. c EÜBT). Das gleiche gilt
für Entführungen, Geiselnahmen, schwere widerrechtliche Freiheitsentziehungen
oder für Straftaten, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine
Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder -paket
verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden (Art. 1 lit. d-e
EÜBT). Keine politische Straftat stellt schliesslich der Versuch dar, eine
der genannten Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung daran als Mittäter
oder Gehilfe (Art. 1 lit. f EÜBT).

3.2 In der Praxis des Bundesgerichtes wird zwischen so genannt "absolut"
politischen und "relativ" politischen Delikten unterschieden. "Absolut"
politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen
Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich
gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa
Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat (BGE
128 II 355 E. 4.2 S. 364; 125 II 569 E. 9b S. 578; 115 Ib 68 E. 5a S. 85, je
mit Hinweisen). Ein "relativ" politisches Delikt liegt nach der
Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall
ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische
Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und
Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des
Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen
eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen
Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen (BGE 128 II 355 E. 4.2
S. 365; 125 II 569 E. 9b S. 578; 124 II 184 E. 4b S. 186 ff.; 117 Ib 64 E. 5c
S. 89; 115 Ib 68 E. 5 S. 84 ff., je mit Hinweisen; vgl. Claude Rouiller,
L‘évolution du concept de délit politique en droit de l‘entraide
internationale en matière pénale, ZStrR 103 [1986] 24 ff.; Robert Zimmermann,
La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern
2004, Rz. 385). Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen
in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die
auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim
genug sein, um die Tat zumindest einigermassen verständlich erscheinen zu
lassen (BGE 128 II 355 E. 4.2 S. 365; 125 II 569 E. 9b S. 578).

3.3 Zu denken ist hier insbesondere an den Einsatz von illegalen Mitteln
gegen diktatorische oder systematisch die Menschenrechte verletzende Regimes.
Bei schweren Gewaltverbrechen, namentlich Tötungsdelikten, wird der
politische Charakter in der Regel verneint. Ausnahmen könnten allenfalls bei
eigentlichen offenen Bürgerkriegsverhältnissen gegeben sein, oder wenn das
betreffende Delikt (etwa im Falle eines "Tyrannenmordes") das einzige
praktikable Mittel zur Erreichung wichtiger humanitärer Ziele darstellen
würde (BGE 128 II 355 E. 4.2 S. 365; 109 Ib 64 E. 6a S. 71 f.; vgl. Rouiller,
a.a.O., S. 31; Zimmermann, a.a.O., Rz. 385 S. 431). Diese Praxis des
Bundesgerichtes gilt auch bei der Prüfung der Frage, ob es sich beim
Verfolgten um einen mutmasslichen Terroristen oder einen bewaffneten
politischen Widerstandskämpfer handelt (vgl. BGE 128 II 355 E. 4 S. 363 f.,
E. 4.2 S. 365 mit Hinweisen; Marc Forster, Die Strafbarkeit der Unterstützung
[insbesondere Finanzierung] des Terrorismus, ZStrR 121 [2003] 423 ff., S. 430
f., 438 f.).

Der heiklen Unterscheidung zwischen "legitimen" Widerstandskämpfern bzw.
Bürgerkriegsparteien und Terroristen hat der Eidgenössische Gesetzgeber auch
beim Erlass des neuen Art. 260quinquies StGB (Terrorismusfinanzierung, in
Kraft seit 1. Oktober 2003) Rechnung getragen. So sehen die Absätze 3 und 4
dieser Bestimmung Strafbarkeitsausschlüsse vor bei Personen, welche
namentlich (das humanitäre Kriegsvölkerrecht respektierende)
Bürgerkriegsparteien finanziell unterstützen oder auch Freiheitskämpfer gegen
Unterdrückung und Besatzung bzw. politische Aktivisten, die zur Durchsetzung
ihrer ideellen und politischen Anliegen angemessene Mittel des gewalttätigen
Widerstands einsetzen (vgl. Botschaft des Bundesrates, BBl 2002, S. 5439;
Kommissionspräsident StR Epiney, Amtl.Bull. StR 2002, S. 1080; Ursula
Cassani, Le train de mesures contre le financement du terrorisme: une loi
nécessaire? SZW 75 [2003] 293 ff., S. 301 f.; Forster, a.a.O., S. 444 f.).
Auch die Anwendung von Art. 260ter Ziff. 1 StGB (Unterstützung bzw.
Beteiligung an einer terroristischen Organisation) verlangt eine analoge
Abgrenzung zwischen Terroristen und politischen Widerstandskämpfern (vgl.
Forster, a.a.O., S. 438 f., 445). Die vom Gesetzgeber - bewusst - an die
Gerichte delegierte Aufgabe, zu bestimmen, was im Einzelfall eine straflose
"politisch legitime" Gewaltanwendung darstelle und was nicht, muss allerdings
als sehr delikat bezeichnet werden (vgl. Cassani, a.a.O., S. 299 f., 301 f.;
Forster, a.a.O., S. 445; s. auch Botschaft, BBl 2002, S. 5439; StR Pfisterer,
Amtl.Bull. StR 2002, S. 1081).

3.4 Da weder das EAUe noch das EÜBT den Begriff des politischen Deliktes
näher definieren, verfügen die Vertragsstaaten hier über ein weites Ermessen.
Das Bundesgericht prüft die Frage, ob ein politisches Delikt vorliegt,
welches eine Auslieferung ausschliesst, mit freier Kognition (BGE 128 II 355
E. 4.3 S. 365; 125 II 569 E. 9b S. 577 f.). Das schweizerische Strafrecht
unterscheidet zwischen kriminellen Organisationen (Art. 260ter StGB),
staatsgefährdenden rechtswidrigen Vereinigungen (Art. 275ter StGB) sowie
gemeinrechtlichen Formen kollektiver Kriminalität bzw. der Teilnahme an
Straftaten. Unter den Begriff der kriminellen Organisationen fallen neben den
mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische
Gruppierungen. Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt werden
hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische
Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen)
Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen
Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (BGE 128 II 355 E. 4.3 S.
365 f.; 125 II 569 E. 5c S. 574, je mit Hinweisen).

4.
Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet,
einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden
Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer
Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe).
Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden
als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe
(oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von
mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2
Ziff. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 128 II 355 E. 2.1 S. 360).

4.1 Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe verlangt eine "Darstellung der Handlungen
derentwegen um Auslieferung ersucht wird". Zeit und Ort ihrer Begehung sowie
ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren
Gesetzesbestimmungen sind "so genau wie möglich" anzugeben. Unter dem
Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn
die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen
es den schweizerischen Behörden ermöglichen, zu prüfen, ob ausreichende
Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob
Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren
allenfalls entsprochen werden muss. Der Rechtshilferichter muss namentlich
prüfen können, ob ein politisches Delikt vorliegt und ob die Voraussetzung
der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt
werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit
Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu
prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist
vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie
nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort
entkräftet wird (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137,
367 E. 2c S. 371, 422 E. 3c S. 431; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b
S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).

4.2 Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG bestimmt, dass das Bundesamt vom Erlass eines
Auslieferungshaftbefehls absehen kann, wenn der Verfolgte ohne Verzug
nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Gemäss Art. 53
Abs. 1 IRSG nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor, falls der
Verfolgte behauptet, er könne ein Alibi nachweisen. In klaren Fällen wird die
Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der
ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert
kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53
Abs. 2 Satz 2 IRSG). Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche
EAUe den Alibibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht
ausdrücklich vor. Trotz der im EAUe verankerten grundsätzlichen
Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der
Praxis des Bundesgerichtes auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag
durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen. Es
würde den allgemeinen Prinzipien des Auslieferungsrechtes und auch dem
Verhältnismässigkeitsgebot widersprechen, einen offensichtlich Unschuldigen
auszuliefern. Den Alibibeweis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem
Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war.
Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (vgl. BGE
123 II 279 E. 2b S. 281 f.; 113 Ib 276 E. 3b-c S. 281-83, je mit Hinweisen).

4.3 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im
Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach
internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art.
10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR
0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter
oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung
droht (Art. 25 Abs. 3 BV). In Strafprozessen sind ausserdem die minimalen
prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art.
6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Jeder Vertragsstaat der
UNO-Folterschutzkonvention (SR 0.105) hat dafür Sorge zu tragen, dass
Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als
Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter
angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde (Art. 15
UNO-Folterschutzkonvention).

5.
Das vorliegende Ersuchen ist vor folgendem historisch-politischen Hintergrund
zu beurteilen. Gemäss detaillierten Berichten der UNO und der OSZE liess die
damalige jugoslawisch-serbische Regierung unter dem früheren Präsidenten
Slobodan Milosevic die kosovo-albanische muslimische Bevölkerung in der
serbischen Provinz "Kosovo" (albanisch: Kosova) jahrelang (und besonders ab
Februar 1998) terrorisieren. Die serbischen Militär- und Polizeikräfte
bombardierten und zerstörten Dutzende von Dörfern, verübten zahlreiche
Massaker an Zivilisten und betrieben (mit dem Ziel einer so genannten
"ethnischen Säuberung" des Kosovos) systematische Massenvertreibungen der
Zivilbevölkerung bzw. Deportationen, welche (bis Juni 1999) zu ca. 800'000
Flüchtlingen (etwa einem Drittel der gesamten Bevölkerung Kosovos) führten.
Trotz internationalen Sanktionen und Verurteilungen durch mehrere
Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates und der OSZE stellte die serbische
Regierung unter Slobodan Milosevic die völkerrechtswidrigen Kampfhandlungen
im Kosovo nicht ein. Nachdem im Februar 1999 auch die Friedensverhandlungen
von Rambouillet gescheitert waren, griff die NATO (ab 24. März 1999) mit
Luftangriffen gegen Serbien militärisch ein.

5.1 Im Zuge des Bürgerkrieges im Kosovo und in Südserbien hatte sich auf
kosovo-albanischer Seite die paramilitärische Organisation UCK (Ushtria
Clirimtare e Kosovës, englisch: KLA ["Kosovo Liberation Army"]) konstituiert
und an den eskalierenden Ausschreitungen und Kampfhandlungen beteiligt. In
den Jahren 1998 und 1999 wehrte sich die UCK nicht zuletzt gegen den (von der
UNO, der OSZE, dem Europarat und der NATO) völkerrechtlich verurteilten
serbischen Staatsterror mit ebenfalls gewaltsamen Mitteln. Im Verlauf des
serbisch-kosovarischen Bürgerkrieges kam es laut Berichten der UNO und der
OSZE auf beiden Seiten zu Anschlägen, schweren Verbrechen und Gräueltaten,
zunächst in starkem Ausmass gegen die kosovo-albanische Zivilbevölkerung, ab
Mitte 1996 aber auch gegen serbische Sicherheitskräfte, Vertreter von
Hilfsorganisationen und gegen die serbische Minderheit der Provinz Kosovo
bzw. Südserbiens. Gemäss den Berichten der UNO und verschiedener
internationaler Organisationen wurden Hunderte von albanischen Opfern von
Massentötungen im Kosovo im Januar 1999 nach Serbien verfrachtet. Die Leichen
wurden von serbischen Sicherheitskräften in Massengräbern verscharrt. Am 3.
Juni 1999 stimmte das serbische Parlament dem Friedensplan der Regierungen
der "G8" zu. Seit der Stationierung von NATO- bzw. UNO-Truppen (KFOR) im
Kosovo ab Mitte Juni 1999 steht der Kosovo als "autonome" serbische Provinz
unter dem Schutz und der Verwaltung der UNO (UNMIK) bzw. der OSZE (OMIK). UNO
und OSZE rekrutieren, trainieren und beaufsichtigen seit Mitte 2001 auch die
multiethnischen lokalen Polizeikräfte (MEP/UNMIK Police) im Kosovo.

5.2 Der frühere jugoslawische Präsident Slobodan Milosevic wurde am 28. Juni
2001 an das UNO-Tribunal (ICTY) in Den Haag überstellt und am 16. Oktober
2001 zusammen mit weiteren Angeschuldigten wegen schweren Kriegsverbrechen,
namentlich begangen gegen die albanische Zivilbevölkerung im Kosovo, formell
angeklagt (Fall Nr. IT-02-54). Die Anklage wurde am 29. Oktober 2001 vom ICTY
zugelassen. Laut dem Bericht des Präsidenten des ICTY vom 7. Mai 2004 an den
Europarat widersetzt sich die Regierung von Serbien-Montenegro seit Jahren
verschiedenen UNO-Resolutionen, indem sie sich weigert, diverse angeklagte
Kriegsverbrecher an den ICTY auszuliefern.

5.3 Gemäss einem bei den Rechtshilfeakten liegenden Lagebericht des US State
Department vom 25. Februar 2004 erschossen serbische Polizeikräfte am 7. März
2003 zwei Mitglieder der UCK-Nachfolgeorganisation ANA ("Albanian National
Army"/"Armée nationale Albanaise"). Laut serbischen Angaben seien die
Erschiessungen bei einem angeblichen (fehlgeschlagenen)
Bombenattentatsversuch an der südserbischen Grenze zum Kosovo erfolgt. Wie
dem Bericht des US State Department weiter zu entnehmen ist, hätten am 12.
März 2003 serbische nationalistische (paramilitärische) Einheiten aus dem
Umfeld des ehemaligen jugoslawischen Präsidenten Slobodan Milosevic (und in
Komplizenschaft mit Angehörigen der mafiaähnlichen verbrecherischen
Organisation "Zemun") den damaligen serbischen Premierminister Zoran Djindjic
ermordet, der auf politische Lösungen mit dem albanischen Bevölkerungsteil im
Kosovo bedacht gewesen sei. Trotz gewissen Fortschritten gilt die Lage in der
"autonomen Provinz Kosovo" und in Südserbien heute noch als unübersichtlich
und sehr instabil. Es kommt weiterhin zu gewaltsamen Zusammenstössen und
gelegentlich sogar zu Tötungsdelikten unter den verfeindeten
Bevölkerungsgruppen. Auch die internationalen Organisationen haben Opfer von
Anschlägen zu beklagen. Zu den letzten bürgerkriegsähnlichen
Gewalttätigkeiten kam es im März 2004. Laut Berichten von UNMIK
(UNO-Verwaltung im Kosovo) hätten sich an den "interethnischen" Konflikten in
Kosovo bzw. Südserbien im März 2004 insgesamt rund 50'000 Personen beteiligt.
Etwa 30 Personen seien dabei getötet worden. In einer Sondersitzung vom
18./19. März 2004 lehnte der UNO-Sicherheitsrat die Forderung Russlands und
Serbien-Montenegros ab, den albanischen Bevölkerungsteil einseitig für die
Ausschreitungen verantwortlich zu machen.

6.
Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, inwieweit die
Sachdarstellung des Ersuchens und die eher knappen Sachabklärungen des BJ es
dem Bundesgericht ermöglichen, die Einrede des politischen Deliktes und die
übrigen (beschwerdeweise erhobenen) Auslieferungshindernisse ausreichend zu
prüfen. Die Abgrenzung zwischen "legitimen" Freiheitskämpfern bzw.
Bürgerkriegsparteien und mutmasslichen Terroristen gehört zu den
schwierigsten Fragen des internationalen Strafrechts ("one man's terrorist is
another man's freedom fighter"; vgl. dazu Cassani, a.a.O., S. 299 f., 301 f.;
Forster, a.a.O., S. 430 f., 433 f., 438 f.; Laurent Moreillon/Frédérique de
Courten, La lutte contre le terrorisme et les droits du suspect, ZStrR 121
[2003] 117 ff., S. 118 f.; Yves Sandoz, Lutte contre le terrorisme et droit
international: risques et opportunités, Revue suisse de droit international
et de droit européen, 12 [2002] 319 ff., S. 353; Tobias Schrader, Terrorismus
und das Problem seiner Definition, Kriminalistik 56 [2002] 570 ff., S.
570-72). Dies gilt besonders im vorliegenden Fall bzw. vor dem Hintergrund
des serbisch-kosovarischen Bürgerkrieges (vgl. dazu oben, E. 5). Die
Zulässigkeit einer allfälligen Auslieferung eines angeblichen "Terroristen"
an Serbien-Montenegro, dem vorgeworfen wird, er habe der kosovo-albanischen
Widerstandsbewegung UCK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen nahe gestanden und
sich dabei an Straftaten gegen serbische Sicherheitskräfte beteiligt, kann
nur auf der Basis von eingehenden Sachabklärungen beurteilt werden.

6.1 Im vorliegenden Fall sind höhere Anforderungen an die Verlässlichkeit und
Genauigkeit des Ersuchens zu stellen als in den üblichen Fällen der
Auslieferung wegen gemeinrechtlichen Straftaten (wie z.B. Drogen- oder
Vermögensdelikten) ohne starke politische Konnotation und an Staaten, die
keine (nur wenige Jahre zurückliegende) Bürgerkriegsgeschichte zu bewältigen
haben. Zwar weist das BJ darauf hin, dass das Bundesgericht bereits im Jahre
2003 eine Auslieferung an Serbien und Montenegro bewilligt habe. Beim
zitierten Entscheid handelte es sich allerdings um die Auslieferung eines
rechtskräftig verurteilten mehrfachen Vergewaltigers (Urteil 1A.159/2003 vom
15. September 2003). Im Rahmen der Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen
Strafbarkeit muss die Sachdarstellung des Ersuchens namentlich die Prüfung
ermöglichen, ob sich die Ermittlungen wegen angeblich "terroristischer"
Umtriebe gegen eine terroristische Organisation im Sinne von Art. 260ter
Ziff. 1 StGB richten (vgl. BGE 128 II 355 E. 2.2-2.6 S. 360-363). Der
vorliegende Fall verlangt aber auch die Ausleuchtung des politischen und
völkerrechtlich-humanitären Kontextes. Weder darf die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen zu politischen Zwecken missbraucht werden, noch
dürfen Hinweise auf den angeblich politischen Charakter einer Strafverfolgung
dazu führen, dass Schwerkriminelle oder Terroristen von Strafverfolgung
verschont bleiben.

6.2 Im angefochtenen Entscheid wird die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens
wie folgt zusammengefasst: In den Jahren 1999-2000 bzw. ab 2002 habe der
Verfolgte den "terroristischen Organisationen" OVPMB bzw. ANA ("Albanian
National Army"/"Armée nationale Albanaise") angehört. Mit den Mitgliedern
dieser Organisationen habe er "einen ständigen Telefonkontakt aufrecht
erhalten" und "vor allem eine beratende Rolle gespielt". Ausserdem habe er
"seine Gesprächspartner zur Ausführung konkreter terroristischer Aktionen
gegen Angehörige des Sicherheitsdienstes in Südserbien angestiftet und diese
Aktionen vorbereitet bzw. koordiniert". Auch sei der Verfolgte "für die
Bereitstellung von Geldmitteln zur Beschaffung von Ausrüstung sowie Waffen
und Munition zuständig gewesen". Am 3. Februar 2003 habe die Organisation ANA
"in Serbien einen Sicherheitsbeamten getötet". Die Täter hätten sich "danach
im Haus des Verfolgten versteckt". Mitglieder der ANA hätten ausserdem am 2.
März und 23. September 2003 "in Serbien Sprengkörper an verschiedenen Orten
angebracht, welche in der Folge nicht explodiert" seien (angefochtener
Entscheid, S. 3 Ziff. 4). Dem Verfolgten werde allerdings "keine direkte
Tatbeteiligung" an konkreten terroristischen Straftaten vorgeworfen
(angefochtener Entscheid, S. 7 in fine).

6.3 Gemäss dem Auslieferungsersuchen des serbischen Ministeriums für
Menschen- und Minderheitenrechte vom 15. Januar 2004 führt das Bezirksgericht
in Vranje ein Strafverfahren gegen den Verfolgten wegen "des Verdachts der
Straftat der Vereinigung zu feindlichen Tätigkeiten (...) in Verbindung mit
der Straftat des Terrorismus". Das Ersuchen vom 15./23. Januar 2004 enthält
keinerlei Angaben zum inkriminierten Sachverhalt. Einerseits wird dargelegt,
dass es sich beim Verfolgten um einen Tatverdächtigen handle und dass das
Bezirksgericht in Vranje gegen ihn "Ermittlungen" eingeleitet und
"Untersuchungshaft" angeordnet habe. Anderseits wird ausgeführt, der
Verfolgte sei "für eine Straftat verurteilt" worden, "für die" im EAUe "eine
Auslieferungspflicht vorgesehen ist". Das Auslieferungsersuchen sei "zur
Beendigung des eingeleiteten Strafverfahrens und zur Vollstreckung der über
ihn eventuell verhängten Strafe begründet und gerechtfertigt". Dem Ersuchen
liegt kein Strafurteil bei; ihm beigefügt sind Beschlüsse des
Bezirksgerichtes Vranje betreffend die Einleitung einer Strafuntersuchung,
die Anordnung von Untersuchungshaft und den Erlass einer
Verhaftsausschreibung. Auch in den übrigen Akten findet sich kein Strafurteil
im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 (zweiter Satz) EAUe. Das Ersuchen erfolgt im
Hinblick auf eine hängige Strafuntersuchung.

6.4 Im Beschluss des Ermittlungsrichters des Bezirksgerichtes Vranje vom 2.
Oktober 2003 wird dem Verfolgten und weiteren acht Angeschuldigten
"Vereinigung zu feindlichen Tätigkeiten", "unerlaubte Beschaffung und Halten
von Schusswaffen und Sprengstoff" sowie "Missbrauch der Amtsgewalt"
vorgeworfen. Bei sämtlichen Angeschuldigten handelt es sich um ethnische
Albaner. Bei vier Mitangeschuldigten handelt es sich um Polizisten der so
genannten "multiethnischen" Sicherheitskräfte (MEP) in Südserbien.

Der inkriminierte Sachverhalt wird wie folgt dargestellt: Die Angeschuldigten
seien 1999-2000 "aktive Mitglieder der terroristischen Organisation OVPMB"
und im Jahr 2002 "wieder Angehörige der terroristischen Organisation ANA"
gewesen. Die genannten Organisationen seien "zur Gefährdung der
Verfassungsordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Jugoslawien - jetzt
Serbien und Montenegro - gegründet" worden. Die Angeschuldigten hätten das
"Programm und die Ziele der Front der nationalen Vereinigung der Albaner"
unterstützt. Dem Verfolgten wird vorgeworfen, er sei einer der
"Organisatoren" und für die "Beschaffung von Waffen, Munition,
Militärausstattung und Geld für terroristische Tätigkeiten" zuständig
gewesen. Zwei der Mitangeschuldigten hätten am 3. Februar 2003 in Bujanovac
einen serbischen Sicherheitsbeamten erschossen. Ein dritter
Mitangeschuldigter habe den Tätern dabei geholfen, "indem er sie im Haus des"
Verfolgten "unterbrachte und am nächsten Tag durch Waldwege über die
Verwaltungsgrenze" in den Kosovo transportierte. Mitangeschuldigte hätten
sodann am 2. März 2003 "auf dem Weg Lucane-Turija" einen "Sprengkörper"
angebracht, der "nicht explodiert" sei. Am 23. September 2003 habe ein
Mitangeschuldigter einem Minderjährigen einen selbst hergestellten
"Sprengkörper" übergeben. Letzterer habe erfolglos versucht, den Sprengkörper
in einer Mittelschule in Bujanovac zu zünden.

6.5 Am 27. Januar 2004 machte das BJ die serbischen Behörden darauf
aufmerksam, dass die Sachdarstellung unzureichend sei. Sie wurden
aufgefordert, ergänzende Informationen zu den konkreten strafbaren Handlungen
bzw. Tatbeiträgen zu übermitteln, die dem Verfolgten persönlich vorgeworfen
werden.

Das ergänzende Ersuchen vom 9. Februar 2004 enthält eine Stellungnahme des
zuständigen Ermittlungsrichters vom 3. Februar 2004. Danach verfügen die
serbischen Behörden "zurzeit über keine Angaben" zu den Aktivitäten des
Verfolgten in den Jahren 1999-2000 sowie 2002. Auch was die "konkrete Rolle"
des Verfolgten als Mitglied der der ANA im Jahre 2003 betrifft, habe "die
bisherige Ermittlung keine zuverlässigen diesbezüglichen Angaben" zutage
gefördert. Insbesondere sei nicht bekannt, welchen konkreten Tatbeitrag der
Verfolgte beim untersuchten Tötungsdelikt vom 3. Februar 2003 geliefert
hätte. Das gleiche gelte für "den Aufbau und die Struktur" der Organisationen
OVPMB und ANA; diesbezüglich seien keine zuverlässigen Informationen
vorhanden. Der Verfolgte habe "vor allem eine beratende Rolle" inne gehabt
und "ständigen Telefonkontakt" zu den Mitangeschuldigten aufrecht erhalten.
Ausserdem habe er sich für das Bereitstellen von Geldmitteln bzw. für die
Beschaffung von Ausrüstung, Waffen und Munition "eingesetzt". Nähere
Einzelheiten dazu werden nicht genannt. Dies gilt auch für die Zeitpunkte
oder Inhalte der telefonischen Kontakte.

In einer weiteren Stellungnahme vom 18./22. März 2004 machen die serbischen
Behörden ("Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte") schliesslich
Folgendes geltend: Die Befreiungsarmee Kosovos (UCK) sei nach Ankunft der
internationalen Friedenstruppen "angeblich aufgelöst" worden, "obwohl fast
alle Mitglieder in das 'Kosovo Schutzkorps' aufgenommen wurden". "Das
Pendant" zur UCK "in Südserbien" sei "die 'OVPMB' und in Mazedonien die
'ONA'". "Das Wesen" der Nachfolgeorganisationen sei "gleich". Sie betrieben
"den gewaltsamen Anschluss aller von Albanern bewohnten Gebieten" Serbiens
"an die Republik Albanien und die Gründung des 'Gossalbanien'". Die
telefonische Kommunikation zwischen dem Verfolgten und Mitgliedern der ANA
habe "im Zeitraum von Januar bis September 2003" stattgefunden. Aus der
Abhörung von Telefongesprächen gehe hervor dass der Verfolgte über den Plan
der "am 04.02.2003" (recte wohl: 03.02.04) erfolgten Tötung eines serbischen
Polizeibeamten informiert gewesen sei. Einer der Täter habe vor der Tötung
per SMS mitgeteilt, sie gingen, "den Freund zu verheiraten". Nach der Tat sei
ein weiteres SMS abgeschickt worden mit dem Inhalt: "wir haben ihn
verheiratet". Der Verfolgte habe in diesem Zusammenhang noch weitere
Informationen erhalten. Auch über den Plan, eine "Panzermine" zu legen auf
einer Strasse, die von Angehörigen der serbischen Sicherheitskräfte benutzt
worden sei, habe der Verfolgte Kenntnis gehabt. Bei der Verhinderung des
Anbringens eines "Sprengkörpers" hätten serbische Sicherheitskräfte am 7.
März 2003 zwei albanische Täter erschossen. Am 23. September 2003 sei ein
Major der serbischen Armee durch Schüsse von albanischen Tätern schwer
verletzt worden. Als Koordinator des "Albanischen Nationalfonds" habe der
Verfolgte Gelder für die ANA gesammelt. Am Telefon sei auch über Waffen
gesprochen worden.

6.6 Zur Einrede des politischen Deliktes und zum Umfang der zulässigen
Rechtshilfe äussert sich das BJ wie folgt: Nach Auffassung des BJ gehören die
fraglichen kosovo-albanischen Organisationen (OVPMB und ANA) "wie z.B. auch
die 'Brigate Rosse' oder die 'ETA' zu den kriminellen terroristischen
Organisationen und nicht zu Gruppierungen, die sich mit angemessenen - oder
zumindest noch vertretbaren - Mitteln am Kampf um die politische Macht in
ihrer Heimat beteiligen" (angefochtener Entscheid, S. 9). "Aufgrund der
notorisch auch politisch motivierten Aktivitäten solcher Organisationen" sei
im vorliegenden Fall "bei der Bewilligung der Auslieferung ein Vorbehalt
anzubringen, wonach die serbischen Behörden in Bezug auf den Verfolgten keine
Strafverfolgung durchführen dürfen, soweit die Mitgliedschaft bei den
fraglichen Organisationen auch einen politischen Zweck verfolgt". "Die
serbischen Behörden dürfen somit den Verfolgten wegen allfälliger politischer
Hintergründe der fraglichen Straftaten nicht verfolgen oder bestrafen, auch
nicht in der Form einer Erhöhung oder Verschärfung einer allfälligen Strafe
für diejenigen Delikte, für welche die Auslieferung bewilligt wird"
(angefochtener Entscheid, S. 5 Ziff. 4 in fine).

6.7 Zur Frage der beidseitigen Strafbarkeit erwägt das BJ Folgendes: Die
fraglichen Organisationen (OVPMB und ANA) seien "Nachfolgeorganisationen der
albanischen Befreiungsarmee von Kosovo (UCK) und eng miteinander verbunden".
"Bei ihren Mitgliedern" handle es sich "häufig um dieselben Personen". "Nach
der Auflösung der OVPMB im Mai 2001" seien "die meisten Mitglieder" der ANA
beigetreten. Die ANA betreibe "Untergrundaktivitäten" und verübe "Anschläge,
namentlich gegen serbische Sicherheitskräfte in Südserbien". Seit 2001 seien
in der Krisenregion ca. 25 serbische Sicherheitsbeamte getötet worden. Die
ANA sei auch für andere Straftaten verantwortlich (wie
Schutzgelderpressungen, Schmuggel, Waffen- und Drogenhandel usw.). Politiker
der US-Regierung sowie der ehemalige Chef der UNO-Verwaltung im Kosovo hätten
die ANA als terroristisch bezeichnet. Das Verhalten des Verfolgten falle
unter den Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 StGB. Er sei "mit den anderen
Mitgliedern der Organisation in ständigem Kontakt gestanden" und habe "diese
namentlich beraten und deren Handlungen sogar beeinflusst" bzw. sie "zu
konkreten terroristischen Aktionen angestiftet". Ob dieses Verhalten als
Beteiligung an oder Unterstützung einer terroristischen Organisation
anzusehen sei "oder ob allenfalls noch andere schweizerische
Strafbestimmungen zur Anwendung kommen könnten", könne "demnach offen
bleiben" (angefochtener Entscheid, S. 4 f. Ziff. 4).

6.8 Zur Frage des Alibibeweises äussert sich das BJ wie folgt: Zwar habe der
Verfolgte für die "konkret angegebenen Tatzeiten im Jahre 2003" Alibis
angegeben; insbesondere habe er sich damals nicht in Südserbien, sondern an
seinem Wohn- und Arbeitsort in der Schweiz aufgehalten. Die serbischen
Behörden, die auf diese Alibihinweise aufmerksam gemacht worden seien, hätten
jedoch das Auslieferungsersuchen nicht zurückgezogen. "Selbst wenn die vom
Verfolgten eingereichten Unterlagen als Alibibeweise im Sinne des IRSG
anzusehen wären", komme eine Verweigerung der Auslieferung "nicht in Frage",
da sich die Alibiangaben "nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens"
bezögen. Der Verfolgte habe "nicht unbedingt direkt in Serbien und
Montenegro" gehandelt (angefochtener Entscheid, S. 7).

Ebenso wenig drohe dem Verfolgten in Serbien eine menschenrechtswidrige
Behandlung. Zwar mache er geltend, dass ihm als ethnischem Albaner "und unter
Berücksichtigung der ihm zur Last gelegten Delikte eine schwerwiegende
Verletzung der Menschenrechte" drohe. "Konkrete, auf seine Person bezogene
Aussagen" könne er "indessen nicht vorbringen". "Auch aus den
Auslieferungsunterlagen" liessen sich "keine diesbezüglichen Angaben
entnehmen". "Dass ein im serbischen Strafverfahren in dieser Sache
Mitangeschuldigter geltend gemacht hat, er sei von der Polizei misshandelt
worden", weise "ebenfalls nicht darauf hin". Dies zeige vielmehr, dass
"solche Vorkommnisse" in Serbien "ernst genommen" würden. Serbien und
Montenegro seien "Mitglied des Europarates" und hätten kürzlich "die EMRK
unterschrieben". Ausserdem habe das Bundesgericht bereits im erwähnten Urteil
1A.159/2003 vom 15. September 2003 die Auslieferung eines (rechtskräftig
verurteilten) serbischen Staatsangehörigen nach Serbien und Montenegro (wegen
mehrfacher Vergewaltigung) bewilligt (angefochtener Entscheid, S. 8 lit. b).

7.
Es fragt sich, ob ausreichend abgeklärt ist, in welchem speziellen Kontext
die Tatvorwürfe gegen den Verfolgten stehen.

7.1 Bei den Opfern der als "terroristisch" eingestuften "Untergrundaktionen"
und Anschläge der ANA handelt es sich (nach Darstellung des Ersuchens) in
erster Linie um Angehörige der serbischen Polizei- und Militärstreitkräfte in
Südserbien. Angeschuldigt werden von serbischer Seite primär
kosovo-albanische Sicherheitskräfte Südserbiens bzw. der "autonomen Provinz"
Kosovo, nämlich Angehörige der von UNO/UNMIK, OSZE/OMIK und NATO/KFOR ab Mai
2001 eingesetzten und überwachten "multiethnischen" Polizei (MEP/"UNMIK
Police"), die überwiegend aus ethnischen Albanern und teilweise auch aus
Serben zusammengesetzt ist. Unbestrittenermassen sind vier der
Mitbeschuldigten Angehörige der "multiethnischen" Polizeikräfte. Vor diesem
Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit die ehemaligen
Bürgerkriegsparteien (kosovo-albanischer Widerstand und kosovarische Polizei
sowie serbische Sicherheitskräfte) und deren Nachfolgeorganisationen sich
gegenseitig gewaltsamer bzw. "terroristischer" Aktivitäten im südserbischen
Krisengebiet bezichtigen.

Aber auch bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit bleiben wesentliche
Fragen offen. So ist nicht ausreichend abgeklärt, ob die Organisationen, die
der Verfolgte angeblich unterstützte bzw. denen er angehört haben soll
(1999-2000 OVPMB bzw. UCPMB, ab 2002 ANA) aufgrund von verlässlichen
Informationen überhaupt als "terroristisch" eingestuft werden können. Trotz
entsprechenden Nachfragen des BJ haben die serbischen Behörden keine
Informationen zum Aufbau und zur Struktur der Organisationen OVPMB und ANA
vorgelegt. Nach Angaben des Bundesamtes für Polizei (Dienst für Analyse und
Prävention) hat die ANA "keine einheitliche militärisch-operative Führung".
Über die Strukturen der OVPMB "liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor".
Die ursprüngliche UCK kann kaum als "terroristisch" bezeichnet werden, zumal
es sich dabei unbestrittenermassen um eine völkerrechtlich anerkannte
Bürgerkriegspartei handelte. Namentlich war die Führung der UCK (zusammen mit
anderen Repräsentanten der kosovo-albanischen Bevölkerung) als offizielle
Verhandlungspartei an den (fehlgeschlagenen) Friedensgesprächen von
Rambouillet im Februar 1999 beteiligt. Auch die Gleichstellung der
Nachfolgegruppierungen OVPMB und ANA mit terroristischen Organisationen wie
den italienischen "Brigate Rosse" oder der baskischen ETA erscheint
problematisch. Zwar verweist das BJ auf einen Bericht des Bundesamtes für
Polizei, wonach Politiker der US-Regierung und ein ehemaliger Leiter der
UNO-Verwaltung im Kosovo die Nachfolgeorganisation ANA angeblich als
"terroristisch" bezeichnet hätten. Es sind zu diesen Fragen jedoch keine
Berichte der zuständigen internationalen Gremien (UNO, OSZE, ICTY) bzw. von
deren Terrorismusexperten beigezogen worden, welche z.B. über die zuständigen
Dienste des EDA eingeholt werden könnten. Verlässliche Informationen zur
Struktur und zum Aufbau von OVPMB und ANA liegen wie erwähnt nicht vor.

7.2 Näher zu prüfen ist, ob die Vorwürfe gegen den Verfolgten politisch
motiviert sein könnten und ob sie die Beurteilung der beidseitigen
Strafbarkeit erlauben.

Die im Ersuchen dargelegten Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den
fraglichen albanischen Gruppierungen um terroristische Organisationen im
Sinne des schweizerischen und internationalen Strafrechts handelt, müssen als
vage bezeichnet werden. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei den
Hauptbetroffenen der als "terroristisch" eingestuften Untergrundaktionen und
Anschläge der ANA nach Darstellung des Ersuchens um serbische
Sicherheitskräfte. Angeschuldigt werden von serbischer Seite vorwiegend
kosovo-albanische Sicherheitskräfte, nämlich Angehörige der ab 2001 von UNMIK
und OSZE eingesetzten "multiethnischen" Polizei (MEP). Vier der
Mitbeschuldigten (bzw. die Hauptangeschuldigten) sind unbestrittenermassen
Angehörige dieser multiethnischen Polizeikräfte. Gemäss dem bei den Akten
liegenden Kosovo-Bericht des US State Department vom 25. Februar 2004 sei es
vor allem der Einsetzung der "multiethnischen" Polizei zu verdanken, dass es
ab 2002 zu einer starken Abnahme von Übergriffen der (ehemals serbischen)
Polizei gegen ethnische Albaner in Südserbien gekommen ist. Bei der
vorliegenden Strafuntersuchung stehen sich somit faktisch die ehemaligen
Bürgerkriegsparteien gegenüber.

7.3 Dem Verfolgten wird sodann keine direkte Tatbeteiligung an konkreten
terroristischen Straftaten vorgeworfen (vgl. auch angefochtener Entscheid, S.
7 in fine). Vielmehr habe ein Mitbeschuldigter die Polizistenattentäter am 3.
Februar 2003 für einen Tag im Haus des Verfolgten "untergebracht". Unklar
erscheint auch, ob das betreffende Haus sich in Bujanovac oder in Veliki
Trnovac befindet. Dem Verfolgten wird zwar die logistische Unterstützung der
albanischen Organisationen OVPMB und ANA vorgeworfen. Nähere Informationen
dazu sind jedoch gemäss den Angaben der serbischen Behörden nicht vorhanden.
Dies gilt namentlich für die Art und Weise, die Umstände oder die Zeitpunkte
der mutmasslichen Beschaffung von Geldmitteln und Waffen. Die vagen und
teilweise widersprüchlichen Angaben im Ersuchen und dessen Ergänzungen
kontrastieren mit den Medienmitteilungen der serbischen Regierung, wonach es
sich beim (mit vollem Namen genannten) Verfolgten um den "main financier" und
"mastermind of terrorism in Southern Serbia" handle. Sachdienliche Angaben
dazu oder zum persönlichen, beruflichen und politischen Umfeld des Verfolgten
bzw. zu seinem Werdegang und Verhalten in seiner Heimat und in der Schweiz
enthält auch der angefochtene Entscheid nicht. Ebenso wenig wurden
Informationen (etwa bei der UNMIK/OMIK) über die Hauptangeschuldigten
eingeholt, bei denen es sich unbestrittenermassen um Angehörige der MEP
handle.

7.4 Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe bestimmt, dass Zeit, Ort und Umstände der
Begehung der fraglichen Delikte "so genau wie möglich" anzugeben seien (vgl.
oben, E. 4.1). Im vorliegenden Fall weisen die dem Verfolgten vorgeworfenen
Delikte zweifelsohne einen politischen Konnex auf. Es sind daher erhöhte
Anforderungen an die Ausführlichkeit, Widerspruchsfreiheit und
Verlässlichkeit des Ersuchens zu verlangen. Zum einen erscheint dies
erforderlich, damit die Einrede des politischen Deliktes sachgerecht
beurteilt werden kann (vgl. oben, E. 3). Zum andern sind nähere verlässliche
Angaben notwendig, um - im Falle einer Auslieferung - gegenüber dem
ersuchenden Staat genau festlegen zu können, für welche Straftaten die
Auslieferung erfolgt (vgl. BGE 128 II 355 E. 2.2-2.6 S. 360-363).

Das vorliegende Ersuchen und seine (sich teilweise widersprechenden)
Ergänzungen genügen diesen Anforderungen nicht. Dieser Mangel kann nicht
dadurch wettgemacht werden, dass die Auslieferung mit dem Hinweis versehen
wird, die serbischen Behörden dürften den Verfolgten wegen allfälliger
politischer Hintergründe nicht verfolgen oder bestrafen. Ohne ausreichende
Abklärungen zum Sachverhalt ist es im vorliegenden kontroversen Fall nicht
möglich, die Einrede des politischen Deliktes zu beurteilen (vgl. BGE 128 II
355 E. 4.2 S. 365, E. 4.3 S. 365 f.). Ebenso wenig kann geprüft werden,
inwieweit hier das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit
erfüllt ist. Dies gilt namentlich für die Tatbestandsmerkmale von Art. 260ter
Ziff. 1 StGB (vgl. BGE 128 II 355 E. 2.2-2.6 S. 360-363) oder Art.
260quinquies StGB (vgl. dazu Forster, a.a.O., S. 443 ff.).
7.5 Im vorliegenden Fall bedürfte auch die Frage des Alibis (vgl. oben, E.
4.2) weiterer Abklärungen. Im Ersuchen wird dem Verfolgten die Beteiligung an
"terroristischen" Aktivitäten in Südserbien im Zeitraum von 3. Februar bis 9.
März 2003 bzw. 23. September 2003 vorgeworfen. Wie im angefochtenen Entscheid
eingeräumt wird, hat der Verfolgte diesbezüglich Alibis geltend gemacht und
dokumentiert. Insbesondere will er sich an den fraglichen Daten nicht in
Serbien, sondern nachweisbar an seinem Wohn- und Arbeitsort in der Schweiz
aufgehalten haben. Das BJ verweist darauf, dass die serbischen Behörden über
die Alibihinweise "informiert" worden seien; "ein Rückzug des
Auslieferungsersuchens" sei jedoch nicht erfolgt. Das BJ vertritt die
Auffassung, selbst wenn sie zuträfen, änderten die Alibis nichts an der
Zulässigkeit der Auslieferung, da sie sich nicht auf sämtliche Anklagepunkte
bezögen.

Diese Argumentation greift zu kurz. Alibis für die Tatvorwürfe im Jahre 2003
könnten zumindest zu einer Begrenzung der Rechtshilfe (auf die allfälligen
verbleibenden Anklagepunkte) führen. Im Übrigen ist aufgrund der vorliegenden
Akten darauf hinzuweisen, dass bei einem Wegfall der Tatvorwürfe betreffend
das Jahr 2003 nur noch sehr vage und strafrechtlich kaum qualifizierbare
Vorwürfe gegen den Verfolgten übrig blieben. Nähere Angaben zur angeblichen
logistischen Unterstützung (Art und Weise - insbesondere Zeitpunkte und
Bezugskanäle - der Beschaffung von Geld und Waffen) werden im Ersuchen und
dessen Ergänzungen nicht gemacht. Die ersuchende Behörde hat demgegenüber das
Protokoll der untersuchungsrichterlichen Einvernahme eines Mitangeschuldigten
vom 1. Oktober 2003 eingereicht. Danach habe es sich beim Verfolgten "sicher
nicht" um ein Mitglied der ANA gehandelt.

7.6 Schliesslich ist auch auf alarmierende Berichte des UNHCR, der OSZE und
von diversen Menschenrechtsorganisationen aus den Jahren 2003 und 2004
hinzuweisen über verschiedene Fälle von menschenrechtswidriger erniedrigender
Behandlung durch serbische Polizeikräfte, namentlich gegen inhaftierte
mutmassliche kosovo-albanische Nationalisten und Extremisten. Aus dem
Rechtshilfedossier ergeben sich sodann ernsthafte Anhaltspunkte für die
Befürchtung, dass im vorliegenden Fall Mitbeschuldigte des Verfolgten im
serbischen Polizeigewahrsam massiv misshandelt wurden. Daher ist die
Menschenrechtslage in Serbien und Montenegro - im Hinblick auf die politische
Relevanz der erhobenen Tatvorwürfe - näher abzuklären.

7.7 Nach dem Gesagten können aufgrund des Ersuchens und der vorliegenden
Akten weder die Einrede der politischen Verfolgung noch die übrigen geltend
gemachten Auslieferungshindernisse ausreichend geprüft werden. Dies gilt
namentlich für die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit.
Was die Einrede des politischen Deliktes betrifft, so hat zwar das
Bundesgericht erstinstanzlich darüber zu entscheiden. Es ist jedoch nicht
Aufgabe des Bundesgerichtes, in Auslieferungsfällen die notwendigen
Sachabklärungen selber zu treffen. Auch in Fällen, bei denen Einreden des
politischen Delikts erfolgen oder sich bei der Instruktion entsprechende
Fragen stellen, hat daher das zuständige BJ tatsächliche Abklärungen
hinsichtlich aller Auslieferungsvoraussetzungen vollumfänglich vorzunehmen
(vgl. BGE 128 II 355 E. 1.1.2 S. 358). Wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt, drängen sich im vorliegenden Fall weitere Sachabklärungen
auf.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid
aufzuheben. Auf den Antrag des BJ, es sei die Einrede des politischen
Deliktes abzuweisen, kann zurzeit nicht eingetreten werden. Das
Rechtshilfedossier ist zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen, zur
Neubeurteilung (betreffend Auslieferungsvoraussetzungen) und zur neuen
Antragstellung (betreffend die Einrede des politischen Delikts) an das BJ
zurückzuweisen.

8.
Der Verfolgte stellt ein Haftentlassungsgesuch. Während der hängigen
Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid ist grundsätzlich das
Bundesgericht zur Prüfung des Haftentlassungsgesuches zuständig (vgl. BGE 128
II 355 E. 1.2 S. 359 mit Hinweis).

Die blosse Aufhebung des angefochtenen Auslieferungsentscheides und die
Rückweisung der Streitsache (zu näheren Abklärungen und zur Neuentscheidung
bzw. neuen Antragstellung) führt nicht automatisch zur Entlassung des
Verfolgten aus der Auslieferungshaft. Das Bundesgericht stellt im
vorliegenden Urteil lediglich fest, dass es nicht in der Lage ist, auf der
Basis der vorliegenden Akten die Einrede des politischen Deliktes bzw. die
materiellen Auslieferungsvoraussetzungen zu prüfen. Daraus allein folgt noch
nicht die Unrechtmässigkeit der Auslieferungshaft. Weder bestreitet der
Verfolgte das Vorliegen von ausreichenden Haftgründen, noch bringt er andere
Einwände gegen die Rechtmässigkeit der Auslieferungshaft vor. Soweit er
lediglich die materiellen Auslieferungsvoraussetzungen bestreitet bzw. die
Einrede der politischen Verfolgung erhebt, begründet er keine
Haftentlassungsgründe. Das Haftentlassungsgesuch ist daher abzuweisen.

9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen, der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an
das BJ zurückzuweisen ist. Auf den Antrag des BJ, es sei die Einrede des
politischen Deliktes abzuweisen, kann zurzeit nicht eingetreten werden. Das
Haftentlassungsgesuch ist abzuweisen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 156 Abs. 2 OG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer und
Antragsgegner ist hingegen eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene
Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 7. April 2004 wird aufgehoben, und
die Streitsache wird zur Neubeurteilung an das Bundesamt für Justiz
zurückgewiesen (Verfahren 1A.116/2004).

2.
Auf den Antrag des Bundesamtes für Justiz vom 7. April 2004, es sei die
Einrede des politischen Deliktes abzuweisen, wird nicht eingetreten
(Verfahren 1A.80/2004).

3.
Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

4.
Es werden keine Kosten erhoben. Das Bundesamt für Justiz hat dem
Beschwerdeführer und Antragsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.--
zu entrichten.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und Antragsgegner sowie dem Bundesamt
für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: