Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.78/2004
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1A.78/2004 /sta

Urteil vom 16. Juli 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrick
Schönbächler,

gegen

WWF Schweiz, c/o Kantonalsektion Schwyz,
Pro Natura, c/o Kantonalsektion Schwyz,
Beschwerdegegner,
Gemeinderat Schwyz, Herrengasse 17, Postfach 253, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431
Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Ausnahmebewilligung / Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Kammer III, vom 18. Februar 2004.
Sachverhalt:

A.
Am 25. August 1999 erteilte das Amt für Raumplanung des Kantons Schwyz der
damaligen Eigentümerin des in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Schwyz
gelegenen Grundstückes KTN 2472 die Ausnahmebewilligung für eine
Nutzungsänderung: Das nicht mehr oft benützte Ferien- und Skihaus sollte neu
als Restaurant dienen. Die bewilligte Nutzungsänderung beschränkte sich
örtlich auf die Räumlichkeiten des Erdgeschosses (Entrée, WC,
Aufenthaltsraum, Essraum und Küche) und zeitlich auf die Skisaison. Am 29.
Oktober 1999 erteilte der Gemeinderat Schwyz der Y.________ AG als Bauherrin
die Baubewilligung.

Im November 1999 erwarb X.________ die Liegenschaft und nahm in der Folge
verschiedene bauliche Änderungen vor, welche von der Ausnahmebewilligung
nicht erfasst wurden. Er reichte darum am 11. Dezember 2000 ein
nachträgliches Baugesuch ein, wobei er zusätzlich um die Bewilligung für ein
gedecktes Entrée im Erdgeschoss, eine Schirmbar sowie diverse Spielgeräte
ersuchte. Gegen das Baugesuch erhoben sowohl der WWF Schweiz als auch Pro
Natura Schweiz, beide vertreten durch ihre jeweilige Kantonalsektion,
Einsprache.

B.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2001 erteilte das Amt für Raumplanung die
Ausnahmebewilligung unter verschiedenen Vorbehalten und Auflagen. Unter
anderem wurde was folgt festgehalten:
"1.(...).
2. Die Raumnutzung bleibt zeitlich auf die Wintersaison und örtlich auf das
Untergeschoss des altrechtlich bestehenden Gebäudes, den Nebenraum (Lager),
den WC/Garderoberaum sowie auf eine offene Vorplatzfläche von 60 m²
beschränkt.

3. Von der Bewilligung bleiben im Sinne der Erwägungen ausgenommen:
der Holzschopf mit der Überdachung des WC/Garderobe-Zugangs;
der befestigte Vorplatz östlich der Ferienwohnung soweit der minimale
Stockabstand von 6 m ab (erg. "Stockgrenze") unterschritten ist;
Erweiterung des südlichen Vorplatzes und die Überdachung der Feuerstelle.

4. Die Schirmbar und das Aufstellen von Kinderspielgeräten werden nicht
bewilligt.

5. Die Bauten und Anlagen gemäss Ziff. 3 sind im Sinne der Erwägungen bis
Ende Mai 2002, spätestens jedoch 3 Monate nach Rechtskraft dieser Verfügung
vollständig abzubrechen und ordnungsgemäss zu entsorgen.

6. Für den bereits errichteten Nebenraum bei der Restaurantküche wird im
Sinne der Erwägungen ein Nutzungsverbot erlassen, bis die Abwasserentsorgung
im Einzugsgebiet gewässerschutzgesetzeskonform erfolgt."
Diese Verfügung wurde X.________ mit Beschluss des Gemeinderates Schwyz vom
15. November 2002 eröffnet.

C.
Gegen den gemeinderätlichen Beschluss gelangte der Gesuchsteller an den
Regierungsrat des Kantons Schwyz, welcher die Beschwerde am 12. August 2003
abwies.

Daraufhin erhob X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das
Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 18. Februar 2004
insoweit gut, als die Entscheide des Regierungsrates und des Amtes für
Raumplanung in Bezug auf den östlichen Vorplatz aufgehoben wurden. Die Sache
wurde in diesem Punkt an das Amt für Raumplanung zurückgewiesen, welches nach
rechtskräftiger Erledigung des hängigen Waldfeststellungsverfahrens neu über
den östlichen Vorplatz befinden sollte. Im Übrigen wurde die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

D.
Mit Eingabe vom 2. April 2004 erhebt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides, soweit ihm die Nutzung des Nebenraumes zur Restaurantküche, die
Ausnahmebewilligung für den Holzschopf mit Überdachung des
WC/Garderobeneingangs, für die Erweiterung des südlichen Vorplatzes sowie für
die Überdachung der Feuerstelle auf der Liegenschaft KTN 2472 verweigert
wurde. Es sei ihm für diese Bauten die Bau- bzw. Nutzungsbewilligung,
eventualiter unter Auflagen, zu erteilen. Im Eventualantrag ersucht er um
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Gleichzeitig
stellt er Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Desgleichen beantragt der Regierungsrat, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nach Meinung das
Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) sprengt die Zweckänderung von einer
Wohnnutzung in ein Restaurant an sich schon den Rahmen einer teilweisen
Änderung nach Art. 24c Abs. 2 RPG. Der Entscheid der Vorinstanz sei darum
nicht zu beanstanden, soweit er darauf hinaus laufe, eine nachträgliche
Bewilligung zu verweigern und die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes zu bestätigen.

E.
Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat
der Beschwerde mit Verfügung vom 11. Mai 2004 die aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni
1979 (RPG; SR 700) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
unter anderem zulässig gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über die
Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie über
Bewilligungen im Sinne von Art. 24-24d RPG. Dieses Rechtsmittel kann
ebenfalls gegen Anordnungen ergriffen werden, die einen hinreichend engen
Sachzusammenhang zu einer im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
beurteilenden Frage aufweisen (BGE 124 II 398 E. 1c S. 401; 123 II 359 E.
1/a/aa S. 361). Im vorliegenden Fall kann daher der Beschwerdeführer nicht
nur rügen, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen für eine
Ausnahmebewilligung für die von ihm namentlich genannten Teile des
Restaurants und seiner Umgebung zu Unrecht verneint; er kann auch die damit
in engem Zusammenhang stehende Weigerung beanstanden, das durch das Amt für
Raumplanung verfügte Nutzungsverbot und die verlangten Rückbaumassnahmen
aufzuheben.

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer des Grundstücks KTN 2472,
Gemeinde Schwyz, und der darauf befindlichen Bauten und Anlagen zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf sein
frist- und formgerecht eingelegtes Rechtsmittel ist somit grundsätzlich
einzutreten.

1.3 Das Bundesgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzung
von Bundesrecht mit Einschluss der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 OG). Nachdem als Vorinstanz eine
richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die
Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, für die Nutzung des Nebenraums
zur Restaurantküche, den Holzschopf mit Überdachung des
WC/Garderobeneingangs, die Erweiterung des südlichen Vorplatzes sowie die
Überdachung der Feuerstelle sei ihm die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG
zu Unrecht verweigert worden. Er stellt insbesondere die Richtigkeit der
vorinstanzlichen Berechnungsweise für die anrechenbare Bruttogeschossfläche
in Abrede.

2.1 Das Gebäude auf KTN 2472 wurde seit den 50er- resp. 60er-Jahren als
Ferien- und Personalhaus genutzt. Es verfügte damals über 24 Betten. 1985
wurde die Bettenanzahl auf 14 reduziert (act. 21/3 des Verwaltungsgerichtes).
Das Haus wurde in der Folge nicht mehr oft benützt. Der Beschwerdeführer
beabsichtigt eine neue Nutzung als Pistenrestaurant während der Wintersaison.

Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die vom Beschwerdeführer
vorgenommenen baulichen Massnahmen nach Art. 24c RPG zu beurteilen sind. Zu
Recht macht der Beschwerdeführer nicht (mehr) geltend, die Nutzungsänderung
und die damit verbundenen Erweiterungen seien als standortgebunden nach Art.
24 RPG zu bewilligen.

2.2 Nach Art. 24 Abs. 2 aRPG konnte das kantonale Recht gestatten, Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzone zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder
aufzubauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar
war. Diese Möglichkeit setzte eine kantonale Ausführungsgesetzgebung voraus,
welche die bundesrechtlich offen stehende Möglichkeit auch bloss teilweise
ausschöpfen oder strengere Anforderungen stellen konnte als das Bundesrecht
(BGE 112 Ib 94 E. 2 S. 96; 108 Ib 53 E. 3c S. 55). Hingegen war der Begriff
der teilweisen Änderung ein bundesrechtlicher, der durch das kantonale Recht
nicht erweitert werden konnte (BGE 113 Ib 314 E. 3 S. 316 f.; 112 Ib 94 E. 2
S. 96). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 aRPG
galten dafür folgende Grundsätze: Eine zulässige Änderung konnte sowohl in
einer Vergrösserung oder inneren Umgestaltung als auch in einer Zweckänderung
bestehen. Sie war als teilweise zu betrachten, soweit hinsichtlich Umfang,
äusserer Erscheinung sowie Zweckbestimmung die Wesensgleichheit der Baute
gewahrt wurde und keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die
Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen wurden. Die Änderung
durfte nur von untergeordneter Natur sein. Art. 24 Abs. 2 aRPG umfasste auch
Nutzungsänderungen, die keine baulichen Vorkehrungen erforderten, wenn die
Änderungen erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Planung hatten (BGE 113 Ib
219 E. 4d S. 223; s. auch BGE 119 Ib 222 E. 3a S. 227). Entscheidend waren
nicht einzelne Merkmale, sondern alle raumwirksamen Elemente im
Zusammenwirken (BGE 123 II 256 E. 4 S. 261; 118 Ib 497 E. 3a S. 498 f.). Es
war nicht starr auf eine bestimmte Fläche abzustellen. Indessen war eine
Erweiterung in der Regel nicht mehr nach Art. 24 Abs. 2 aRPG zulässig, wenn
die nutzbare Fläche und Kubatur um einen Drittel oder mehr zunahm. Dabei war
auf die realen, nach den gesamten Umständen objektiv nutzbaren Flächen und
Rauminhalte abzustellen (BGE 112 Ib 94 E. 3 S. 98 f.). Die Möglichkeit,
zonenwidrige Bauten teilweise zu ändern, durfte nur einmal ausgeschöpft
werden (BGE 113 Ib 219 E. 4d S. 224; 112 Ib 277 E. 5 S. 278 f.).

Nach Art. 24c Abs. 2 RPG können bestimmungsgemäss nutzbare, aber zonenfremde
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone teilweise geändert oder massvoll
erweitert werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind;
in jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der
Raumplanung vorbehalten. Die Zulässigkeit einer teilweisen Änderung oder
massvollen Erweiterung setzt damit nicht mehr kantonales Recht voraus,
sondern ergibt sich unmittelbar aus dem Bundesrecht. Der Begriff der
teilweisen Änderung ist als solcher jedoch durch die Gesetzesrevision nicht
verändert worden. Inhaltlich entspricht die neue Bestimmung grundsätzlich der
bisherigen, hiervor dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art.
24 Abs. 2 aRPG. Allerdings hat der Bundesrat in Art. 41 und 42 RPV die
zulässigen Änderungen im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG konkretisiert (BGE 127
II 215 E. 3b S. 219). Nach Art. 42 Abs. 1 RPV sind Änderungen zulässig, wenn
die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den
wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind
zulässig. Ob die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist
gemäss Abs. 3 unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Sie ist
jedenfalls dann nicht mehr gewahrt, wenn die zonenwidrig genutzte Fläche um
mehr als 30 Prozent erweitert wird, wobei Erweiterungen innerhalb des
bestehenden Gebäudevolumens nur zur Hälfte angerechnet werden (lit. a), oder
wenn die zonenwidrig genutzte Fläche innerhalb oder ausserhalb des
bestehenden Gebäudevolumens um insgesamt mehr als 100 m² erweitert wird (lit.
b).

3.
In erster Linie macht der Beschwerdeführer geltend, die Berechnungen der
anrechenbaren Bruttogeschossflächen, wie sie das Amt für Raumplanung - und
gestützt darauf das Verwaltungsgericht - vorgenommen haben, sei falsch. Er
beruft sich auf die Vollzugshilfe des ARE "Bewilligungen nach Artikel 24c
RPG: Änderungen an zonenwidrig gewordenen Bauten und Anlagen".

3.1 Der Beschwerdeführer stimmt der kantonalen Berechnung zu, wonach die
bestehende Gebäude-Nutzfläche (OG, EG, UG) 172.20 m² betrage. Allerdings habe
das Amt für Raumplanung die neu erstellten Innen-Nutzflächen auf 250.52 m²
festgelegt, was nicht richtig sei. Zu Unrecht seien das "Vordach West,
Holzunterstand", welches sich nicht anderweitig nutzen lasse, das "Vordach
Süd, Terrasse" sowie der offene Durchgang zum WC bei der Berechnung der
anrechenbaren Bruttogeschossfläche mit einbezogen worden.

3.2 Weder das Gesetz noch die Verordnung äussern sich zur Berechnung der
Vergleichsflächen vor und nach der geplanten Erweiterung. Die erwähnte
Vollzugshilfe des ARE führt in Ziff. 3.3.1 S. 9 den Grundsatz aus, wonach
einerseits die anrechenbare Bruttogeschossfläche (aBGF) gegenüber dem 1. Juli
1972 um nicht mehr als 30 % (innerhalb des bestehenden Gebäudes sind neue
Flächen nur halb anzurechnen) und um nicht mehr als 100 m² (Flächen auch
innerhalb des bestehenden Gebäudes sind voll anzurechnen) zunehmen darf.
Gleiches gelte für die aBGF und die Nebenflächen zusammen. Des Weitern
enthält die Vollzugshilfe im Anhang 1 (S. 21) eine "subsidiäre Definition der
anrechenbaren Bruttogeschossfläche (aBGF)". Danach resultiert die aBGF aus
der Summe aller Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und
Wandquerschnitte, die dauerhaft für das Wohnen und Arbeiten genutzt werden
können. Nicht angerechnet werden Flächen mit einer lichten Höhe von weniger
als 1 m sowie die Nebenflächen (BNF, umfassend Funktionsflächen und
Nebennutzflächen). Zur aBGF zählen die Teile der Nutzfläche eines Gebäudes,
die für das Wohnen und Arbeiten bestimmt sind bzw. genutzt werden sowie die
zur Erschliessung der entsprechenden Wohn- und Arbeitsräume dienenden
Verkehrsflächen (Flure, Korridore, Eingangshallen; Treppen und Rampen;
Aufzugsschächte). Nicht an die aBGF angerechnet werden (analog
Nebennutzflächen gemäss SIA-Norm 416 [1993]) u.a. offene Erdgeschosshallen,
überdeckte offene Dachterrassen sowie offene ein- und vorspringende Balkone,
sofern sie nicht als Laubengänge dienen. Weiter wird unter Ziff. 3.3.2 S. 9
ausgeführt, es gelte die Vermutung, dass bestehende Nebenräume, die mit der
zonenfremd genutzten Wohnung baulich und funktional in enger Verbindung
stehen (z.B. Keller und von der Wohnung her erschlossene Estrichräume,
Garagen, Heizungs- und Brennstoffräume) ebenfalls zonenfremd genutzt würden
und damit den bestehenden Nebenflächen zuzurechnen sind.

3.3 Das Amt für Raumplanung hat in seiner Vernehmlassung ans
Verwaltungsgericht vom 19. September 2003 (act. 002 des Verwaltungsgerichtes)
ausgeführt, dass frei auskragende Vordächer bis zu einer Ausladung von 1.5 m
nicht in die Nutzflächenberechnung einbezogen worden seien. Im Gegensatz dazu
werde bei abgestützten Vordächern der Bereich bis und mit den Stützen zur
Nutzfläche (BNF) gezählt und das darüber hinausgehende Vordach wiederum nicht
berücksichtigt. Diese Auslegung erscheint im Einklang mit der Vollzugshilfe
des ARE, zumal gemäss dieser nur offene Erdgeschosshallen und offene ein- und
vorspringende Balkone von der aBGF ausgenommen werden. Offene Balkone, die
als Laubengänge dienen, werden hingegen berücksichtigt. Wird eine offene,
aber überdeckte Terrasse zur Bewirtung von Gästen genutzt, ist deren
Anrechnung kaum als bundesrechtswidrig zu erachten. Gleiches gilt für den
offenen Durchgang zum WC.

3.4 Sind gemäss der Vollzugshilfe Nebenräume, die mit der zonenfremd
genutzten Wohnung baulich und funktional in enger Verbindung stehen, als
bestehende Nebenflächen zu berücksichtigen, scheint der Umkehrschluss, dass
neu geschaffene Nebenräume, welche diese Voraussetzungen erfüllen, als neue
Nebenflächen mit einzubeziehen sind, naheliegend. Dies umso mehr, als gemäss
Ziff. 3.3.2 neu zu erstellende Nutzflächen entweder der aBGF oder den
Nebenflächen zugerechnet werden müssen, selbst dann, wenn sie nach den
Angaben des Gesuchstellers ungenutzt bleiben sollen. Daraus ergibt sich, dass
der Holzschopf bei der Nebenflächenberechnung zu Recht berücksichtigt worden
ist. Soweit der Beschwerdeführer den Schopf lediglich als überdachte
Holzbeige bezeichnet, vermag seine Argumentation aufgrund der sich in den
Akten befindlichen Fotos keineswegs zu überzeugen.

3.5 Indessen kann grundsätzlich offen bleiben, ob die Berechnungen des Amtes
für Raumplanung, auf welche sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen
Entscheid gestützt hat, richtig sind. Die 30 Prozent resp. 100 m²
Erweiterungsfläche stellen lediglich die maximal zulässige Obergrenze dar.
Bewirken die vorgenommenen Änderungen auch ohne Ausschöpfung dieses
flächenmässigen Spielraumes, dass die Identität der Baute nicht mehr die
gleiche ist, kann keine Bewilligung erteilt werden. Wie nachfolgend zu zeigen
sein wird, stimmt die Identität des nur noch selten frequentierten
Ferienhauses mit dem neuen Projekt einer "Erlebnishütte" mit Pistenrestaurant
nicht mehr überein.

4.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Identität der Hütte werde gewahrt
und das Erfordernis der Wesensgleichheit werde von den Vorinstanzen zu Recht
nicht substantiell in Frage gestellt, geht seine Argumentation fehl.

4.1 Wie das ARE in seiner Vernehmlassung zutreffend feststellt, sprengt die
Zweckänderung von einer Wohnnutzung in ein Restaurant an sich schon den
Rahmen einer teilweisen Änderung im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG (vgl.
Urteil 1A.42/1992 vom 30. März 1993). Von Wesensgleichheit einer Baute kann
nur gesprochen werden, wenn die Zweckänderung nicht zu einer völlig neuen
wirtschaftlichen Zweckbestimmung führt, sondern zu einer Nutzung, die von der
ursprünglichen Nutzungsart nicht grundlegend abweicht (BGE 113 Ib 303 E. 3b
S. 305 mit Hinweis). Art. 24a RPG findet vorliegend keine Anwendung, da die
Umnutzung mit zahlreichen baulichen Massnahmen verbunden ist (vgl. dazu BGE
127 II 215 E. 4 S. 220 ff.). Selbst wenn das Haus bereits früher als
Ferienhaus gedient hat und an die Mitarbeiter und Gäste der damaligen
Eigentümerin Betten vermietet wurden, stellt doch der neue, gewerbliche
Betrieb als Pistenrestaurant eine erhebliche Steigerung der
Nutzungsintensität dar. Hinzu kommt, dass das ehemalige Ferienlager-Haus vor
den Umbauplänen von 1999 unbestrittenermassen nicht mehr häufig frequentiert
wurde. Zwar hat der Beschwerdeführer offensichtlich inzwischen von der
Realisierung der Schirmbar und des Kinderspielplatzes abgesehen. Vor
Verwaltungsgericht wurde indessen das Gesamtkonzept "Erlebnishütte" erwähnt.
Auch das Baugesuch nennt als Objektstandort die "Erlebnishütte ...". Diese
Bezeichnung lässt den Schluss auf ein gesteigertes Angebot für Gäste zu. Das
Hauptbestreben des Beschwerdeführers liegt heute eindeutig in der
gewerblichen Nutzung, währenddem früher lediglich für die nicht allzu häufige
Bettenvermietung Geld eingenommen wurde und die Wohnnutzung im Vordergrund
stand.
Das neue Konzept sieht nicht nur eine gesteigerte Nutzung im Innern der Hütte
vor, sondern bei guter Witterung sollen die Gäste auch draussen Platz finden
und bewirtet werden. Die Nutzung des bereits erstellten Nebenraums bei der
Küche, der als zusätzlicher Lager- und Stauraum dient, erlaubt überdies eine
intensivere Nutzung der übrigen Räume. Die Umgebungsgestaltung mit der
Errichtung des Holzschopfes, der Befestigung der beiden Vorplätze und der
Überdachung der Feuerstelle tragen darüber hinaus wesentlich dazu bei, dass
die Identität der ursprünglichen Baute nicht mehr gewahrt ist. Abzustellen
ist auf das Gesamterscheinungsbild und das Zusammenspiel der verschiedenen
neu geschaffenen Elemente. Diese Gesamtbetrachtung zeigt ein Bild, welches
nicht mehr mit demjenigen eines einfachen Ski- und Ferienhauses
übereinstimmt.

4.2 Daraus ergibt sich, dass - unabhängig von der Berechnungsweise der
vorgenommenen Erweiterung - eine Bewilligung für die umstrittenen Bauten
gestützt auf Art. 24c RPG grundsätzlich nicht erteilt werden kann, weil die
Identität des vormaligen Ferienhauses mit den vorgenommenen Änderungen und
Erweiterungen nicht mehr gewahrt ist.

5.
Zu prüfen bleibt, ob die vom Verwaltungsgericht geschützte Beseitigung der
unbewilligten Bauten und das Nutzungsverbot für den Nebenraum der
Restaurantküche vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten.

5.1 Der Beschwerdeführer sieht vorab im Umstand, dass in Bezug auf das
Nutzungsverbot für den Küchennebenraum die aufschiebende Wirkung gewährt
wurde, ein Indiz dafür, dass die Massnahme an sich unverhältnismässig sei.

5.1.1 Vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hält eine Massnahme stand,
wenn sie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist
und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten
Mitteln steht. Der Eingriff in Grundrechte darf in sachlicher, räumlicher,
zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als
erforderlich (BGE 128 I 3 E. 3e/cc S. 15, 126 I 112 E. 5b S. 119 f., je mit
Hinweisen).

5.1.2 Das Verwaltungsgericht hatte den Entscheid der Vorinstanzen geschützt,
wonach der bereits erstellte Nebenraum bei der Restaurantküche nicht genutzt
werden dürfe, solange keine gewässerschutzkonforme Abwasserentsorgung
gewährleistet sei. Es stützt sich dabei auf die gesteigerte
Nutzungsintensität, welche der neue Nebenraum ermöglicht. Durch den Nebenraum
und den Neubau einer Küche als auch einer Bar im Untergeschoss werde
einerseits ein paralleler Betrieb des Restaurants und der darüber liegenden
Ferienwohnung ermöglicht und lasse sich anderseits die Restaurantnutzung bei
schönem Wetter auf den südlichen Gebäudevorplatz mit zweifacher Nutzung - als
überdeckter Sitzplatz im Untergeschoss und als Terrasse im Obergeschoss -
ausdehnen. Damit sei eine weit höhere Nutzung als bisher wahrscheinlich,
wofür auch die geltend gemachten 2 ½ bis 3 Arbeitsstellen sprächen (E. 5.4
des angefochtenen Urteils).

5.1.3 Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes ist vollumfänglich
zuzustimmen. Die gesteigerte Nutzung führt folgerichtig zu einer grösseren
Abwassermenge. Art. 17b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom
24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) sieht vor, dass Baubewilligungen für Neu-
und Umbauten nur erteilt werden dürfen, wenn ausserhalb des Bereiches der
öffentlichen Kanalisation die zweckmässige Beseitigung des verschmutzten
Abwassers durch besondere Verfahren gewährleistet ist (Art. 13 Abs. 1); die
kantonale Gewässerschutzfachstelle ist anzuhören.

Aus Sicht des kantonalen Amtes für Umweltschutz kann eine Bewilligung für
diejenigen Vorhaben, die einer Nutzungsintensivierung der Liegenschaft
dienen, nicht erteilt werden, bevor die Abwassersituation gelöst ist (act.
21/14 des Verwaltungsgerichtes). Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
inwiefern diese Feststellungen der kantonalen Instanzen unzutreffend sein
sollten. Zwar hält er zu Recht fest, dass 1999 grundsätzlich die Bewilligung
für den Restaurantbetrieb erteilt wurde. Er verkennt aber, dass zum damaligen
Zeitpunkt von einem bescheideneren Projekt mit geringerem Abwasseranfall
auszugehen war. Mit Errichtung des Lagerraumes wurde, wie gesehen, eine neue
Nutzung in den zuvor vorhandenen Räumen ermöglicht. Wird die Nutzung dieses
neuen Nebenraumes untersagt, bis die Abwassersituation gesetzeskonform
geregelt ist, ist dieses Verbot nicht als unverhältnismässig, sondern als
geboten zu bezeichnen. Wenn die kantonalen Instanzen dem Beschwerdeführer
insoweit entgegengekommen sind, als sie ein bloss einstweilig wirkendes
Nutzungsverbot verfügten, so haben sie im Gegenteil nachgerade der
Verhältnismässigkeit Rechnung getragen: Sie haben berücksichtigt, dass die
Nutzungsintensität nicht von heute auf morgen zunimmt, zumal der
Restaurationsbetrieb auf die Wintersaison beschränkt ist.

5.2 Der Beschwerdeführer erachtet im Übrigen die Wegräumungs-Verfügung in
Bezug auf den bereits erstellten Holzschopf mit der Überdachung des
WC/Garderoben-Zugangs, die Erweiterung des südlichen Vorplatzes sowie die
Überdachung der Feuerstelle für unverhältnismässig.

5.2.1 Ist eine Baute materiell gesetzeswidrig, hat das noch nicht zur Folge,
dass sie beseitigt werden muss (BGE 123 II 248 E. 4b S. 255). Auch in einem
solchen Fall sind die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen
Grundsätze zu berücksichtigen. Zu ihnen gehören namentlich das öffentliche
Interesse und die Verhältnismässigkeit. Diese Grundsätze rechtsstaatlichen
Handelns werden neu in Art. 5 Abs. 2 BV ausdrücklich festgehalten. Ob die
verfügte Beseitigung im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig
ist, prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei. Allerdings auferlegt es sich
diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Beurteilung lokaler
Gegebenheiten geht, welche die kommunalen und kantonalen Behörden besser
kennen und überblicken als das Bundesgericht (BGE 119 Ia 348 E. 2a S. 353,
445 E. 3c S. 451 mit Hinweisen). Ist die Abweichung vom Gesetz jedoch gering
und vermögen die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem
Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen, ist ein
Beseitigungsbefehl unverhältnismässig (BGE 111 Ib 213 E. 6 S. 221 mit
Hinweisen).

5.2.2 Offen gelassen werden kann, ob die ohne Bewilligung vorgenommenen
baulichen Massnahmen wider besseres Wissen erfolgten. Auch ein Bauherr, der
sich nicht in gutem Glauben befindet, kann sich gegenüber einem Abbruchbefehl
auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen. Er muss aber in Kauf nehmen,
dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der
Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beilegen und
die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in
verringertem Masse berücksichtigen (BGE 123 II 248 E. 4a S. 255 mit
Hinweisen).

5.2.3 Das Verwaltungsgericht führt aus, die Abweichungen vom Gesetz seien
nicht mehr gering. Insbesondere werde das zulässige quantitative Kriterium
für eine noch zulässige Nutzungsänderung resp. -erweiterung einer bestehenden
Liegenschaft ausserhalb Bauzone erheblich überschritten. Selbst im
bewilligten Umfang werde dieses quantitative Kriterium nur noch knapp
gewahrt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes ist keineswegs zu
beanstanden. Gegen die Erweiterung spricht einerseits der Schutz der
Rechtsgleichheit und andererseits einer der wichtigsten Grundsätze des
Raumplanungsrechts, die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet.
Dementsprechend ist das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands sehr stark zu gewichten. Dem stehen an privaten
Interessen des Beschwerdeführers im Wesentlichen Vermögensinteressen
entgegen, nämlich - neben der Aussicht auf Mehreinnahmen aus dem
Restaurationsbetrieb - ein Verlust der Erstellungskosten zuzüglich Abbruch-
und Wiederherstellungskosten. Diese wiegen zwar nicht leicht, doch werden sie
von den öffentlichen, für den Abbruch und die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands sprechenden Interessen bei weitem übertroffen (vgl.
BGE 111 Ib 213 E. 6b S. 225).

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen
sind keine auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG), zumal sich weder der WWF noch
Pro Natura am bundesgerichtlichen Verfahren beteiligt haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Schwyz, dem Regierungsrat
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem
Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: