Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.71/2004
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1A.71/2004 /ggs

Urteil vom 8. März 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Nay, Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Sonderabfallverwertungs-AG, SOVAG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Fürsprecher Dr. Fritz Kilchenmann,

gegen

Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), 3003 Bern,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern.

Abgabe zur Sanierung von Altlasten (Art. 32e USG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen
Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), vom 26.
Februar 2004.

Sachverhalt:

A.
Die Sonderabfallverwertungs-AG, SOVAG, exportiert Filterasche aus Rückständen
der Kehrichtverbrennung. Unter dem Begriff "Filterasche" werden
Elektrofilterstaub aus Kehrichtverbrennungsanlagen (Anhang 2 zur Verordnung
über den Verkehr mit Sonderabfällen vom 12. November 1986 [VVS; SR 814.610],
Code 2023) und Schlamm aus der Rauchgaswäsche von Kehrichtverbrennungsanlagen
(Anhang 2 zur VVS, Code 2024) zusammengefasst. Gleichbedeutend wird dafür
auch die Bezeichnung "Filterstaub" verwendet.

Diese Art von Sonderabfall kann in der Schweiz auf Reststoffdeponien, im
Ausland aber auch in dafür berechtigten Untertagedeponien endgelagert werden.
Die SWS Südwestdeutsche Salzwerke AG mit ihrer Tochtergesellschaft UEV Umwelt
Entsorgung und Verwertung GmbH betreibt eine solche Untertagedeponie in
Heilbronn/D und ist Geschäftspartnerin der SOVAG. Letztere führte bis Ende
2001 das Exportgeschäft von Filterasche mit der Entso Tech AG, die sich dann
daraus zurückzog.

B.
Die Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie in der Schweiz sowie deren
Ausfuhr sind gemäss Art. 32e des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01)
abgabepflichtig. Abs. 2 dieser Bestimmung ermächtigt den Bundesrat, die
Abgabesätze festzulegen, und enthält dafür Rahmenbedingungen. Am 5. April
2000 hat der Bundesrat die Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von
Altlasten (VASA; SR 814.681) erlassen und auf den 1. Januar 2001 in Kraft
gesetzt. Gemäss Art. 3 beträgt der Abgabesatz für die Lagerung in einer
Reststoffdeponie Fr. 15.-- pro Tonne (Abs. 1 lit. a) und für die Ausfuhr zur
Einlagerung in einer Untertagedeponie Fr. 50.-- pro Tonne (Abs. 2 lit. a). Im
Falle der Ausfuhr wird die Abgabe vom Bundesamt für Umwelt, Wald und
Landschaft (BUWAL) beim Exporteur erhoben (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1
VASA). Die Verfügung stützt sich auf eine Deklaration des Abgabepflichtigen
für die im vorangegangenen Kalenderjahr entstandenen Abgabeforderungen (Art.
5 Abs. 1 VASA).

C.
Das BUWAL setzte am 5. April 2002 bei der SOVAG und der Entso Tech AG die
Abgabehöhe für die ausgeführte Filterasche im Jahr 2001 fest. Da der Export
für eine Untertagedeponie bestimmt gewesen war, wendete das BUWAL den Tarif
von Fr. 50.-- pro Tonne an:
Verfügungs- Abgabepflichtiger Ausfuhrgewicht  Abgabe 2001
nummer  (in Tonnen) (in Franken)

1800288 SOVAG (Rubigen)  344.0  17'200.--
1800289 SOVAG (Brügg)  20.805  1'040.25
1800290 Entso Tech AG  24'043.0  1'202'150.--

D.
Die SOVAG und die Entso Tech AG reichten gegen die Verfügungen des BUWAL
gemeinsam Verwaltungsbeschwerde beim Eidgenössischen Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein. Sie beantragten, die
Verfügungen seien aufzuheben, und die ausgeführten Mengen seien zum Ansatz
von Fr. 15.-- pro Tonne neu zu veranlagen. In verfahrensmässiger Hinsicht
verlangten sie, die Beschwerde sei als so genannter Sprungrekurs direkt dem
Bundesgericht zur Behandlung zu überweisen. Während der Hängigkeit des
Verfahrens vor dem UVEK übernahm die SOVAG, mit Zustimmung des BUWAL, die
angefochtene Abgabeschuld der Entso Tech AG. Das UVEK trat mit Entscheid vom
26. Februar 2004 auf die Beschwerde ein und wies sie ab.

Dabei nahm es eine akzessorische Normenkontrolle des mitangefochtenen Art. 3
Abs. 2 lit. a VASA vor. Es prüfte die Norm auf ihre Vereinbarkeit mit Art.
32e Abs. 1 und 2 USG und verneinte eine unzulässige Lenkungswirkung oder eine
Verletzung des Verursacherprinzips gemäss Art. 2 USG. Hauptsächlich befasste
es sich mit dem Vorwurf, der höhere Satz für die Untertagedeponie verstosse
im Vergleich zur Reststoffdeponie gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV),
insbesondere gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen. In
diesem Zusammenhang setzte es sich damit auseinander, dass das Sekretariat
der Wettbewerbskommission die Tarifdifferenzierung bei den Abgabesätzen - auf
Eingabe der Beschwerdeführerin und ihrer deutschen Geschäftspartnerin UEV
GmbH hin - ebenfalls für wettbewerbsverzerrend gehalten hatte, weil keine
entsprechenden Differenzen bei den externen Kosten vorlägen. Es hatte deshalb
beim BUWAL am 24. April 2001 schriftlich angeregt, die Abgabesätze so rasch
wie möglich wettbewerbsneutral auszugestalten. In der Folge verzichtete das
Sekretariat allerdings darauf, der Wettbewerbskommission eine entsprechende
Empfehlung zu beantragen. Es ging davon aus, der Verordnungsgeber habe sich
trotz Kenntnis einer allfälligen wettbewerbsverzerrenden Wirkung für diese
Abgabedifferenzierung entschieden. Angesichts dieser Überlegungen und nach
einer eingehenden Interessenabwägung verwarf das UVEK den Einwand der
Verletzung von Art. 27 BV sowie der ebenfalls angerufenen Art. 94 und Art. 96
BV. Schliesslich erkannte es, die angefochtene Abgabe habe weder eine
zollähnliche Wirkung noch sei sie diskriminierend im Sinne des
Freihandelsabkommens mit der Europäischen Gemeinschaft oder des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994), soweit letzteres überhaupt
direkt anwendbar sei.

E.
Gegen den Entscheid des UVEK hat die SOVAG Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und wiederum eine Reduktion der Abgabe auf Fr. 15.-- pro Tonne.
Gerügt wird die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der unrichtigen
und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts.

BUWAL und UVEK ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Im zweiten
Schriftenwechsel haben die Parteien an ihren Anträgen festgehalten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 97 OG in Verbindung mit
Art. 5 VwVG zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des
Bundes stützen, sofern diese von den in Art. 98 OG genannten Vorinstanzen
erlassen worden sind und keiner der in Art. 99 ff. OG oder in der
Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegt.

1.1 Zunächst ist zu prüfen, ob Ausschlussgründe für die Zulässigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 99 ff. OG oder aufgrund der
Spezialgesetzgebung vorliegen. Die angefochtene Abgabe erging in Anwendung
eines Tarifs, der sich auf Art. 32e Abs. 2 USG stützt. In diesem Bereich
sieht das Bundesrecht keinen Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vor. Insbesondere steht dieses Rechtsmittel nach der Rechtsprechung zu Art.
99 Abs. 1 lit. b OG gegen Verfügungen im Einzelfall offen, in denen ein Tarif
angewendet wird (BGE 109 Ib 308 E. 1 S. 310). Ebenso wird weder geltend
gemacht noch ist ersichtlich, dass es sich um eine Zollstreitigkeit im Sinne
von Art. 100 Abs. 1 lit. h OG handeln würde (vgl. dazu BGE 119 Ib 103 E. 1a
S. 106 f. mit Hinweisen). Folglich kann die Streitigkeit mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Bundesgericht unterbreitet werden.

1.2 Ferner ist zu prüfen, ob die zuständige Vorinstanz im Sinne von Art. 98
OG über die Streitsache entschieden hat. Angefochten ist ein
Beschwerdeentscheid des UVEK vom 26. Februar 2004, mit dem Abgabeverfügungen
des BUWAL vom 5. April 2002 bestätigt worden sind. Diese Verfügungen stützen
sich auf Art. 32e USG und das massgebliche Ausführungsrecht, somit auf
Bundesverwaltungsrecht.

1.2.1 Infolge der Revision von Art. 54 Abs. 2 USG vom 21. März 2003, in Kraft
seit 1. Januar 2004, kann gegen Verfügungen des BUWAL in Anwendung des USG
bei der Rekurskommission UVEK (neuer Name seit 1. Juli 2004: Rekurskommission
für Infrastruktur und Umwelt, abgekürzt: Reko/INUM) Beschwerde geführt
werden. Nach dem früheren Recht war das UVEK als vorgesetzte Behörde des
BUWAL Beschwerdeinstanz (Art. 54 Abs. 1 und 2 USG in der Fassung vom 7.
Oktober 1983 [AS 1984, S. 1136] i.V.m. Art. 47a VwVG). Das Verfahrensrecht
ist insoweit während der Hängigkeit der Beschwerde vor der Vorinstanz
geändert worden. Eine übergangsrechtliche Bestimmung zur Änderung von Art. 54
Abs. 2 USG fehlt. Das UVEK hat seine Zuständigkeit bejaht, ohne sich weiter
mit der Frage des anwendbaren Rechts zu befassen.

1.2.2 An sich sind Rechtsänderungen, die im Laufe eines Beschwerdeverfahrens
eintreten, unbeachtlich, es sei denn, zwingende Gründe sprächen für die
Berücksichtigung des neuen Rechts. Das trifft vor allem dann zu, wenn
Vorschriften um der öffentlichen Ordnung willen oder zur Durchsetzung
erheblicher öffentlicher Interessen erlassen worden sind (BGE 129 II 497 E.
5.3.2 S. 522). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Änderungen
umweltrechtlicher Erlasse um der öffentlichen Ordnung willen auf alle noch
nicht (letztinstanzlich) abgeschlossenen Verfahren anzuwenden (vgl. BGE 127
II 306 E. 7c S. 316; 125 II 591 E. 5e/aa S. 598; 123 II 359 E. 3 S. 362 f.,
je mit Hinweisen). Bei der Kostenüberbindung im Sinne von Art. 59 USG hat das
Bundesgericht allerdings auf die Vorschriften abgestellt, die im Zeitpunkt
der Sachverhaltsverwirklichung in Kraft waren (BGE 122 II 26 E. 3 S. 30).

Die Änderung von Art. 54 Abs. 2 USG betrifft das Verfahrensrecht. Nach der
Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften - bei Fehlen von
einschlägigen Übergangsbestimmungen - grundsätzlich sofort anzuwenden, wenn
die Kontinuität des materiellen Rechts dadurch nicht gefährdet wird (BGE 129
V 113 E. 2.2 S. 115; 126 III 431 E. 2b S. 435; 117 V 71 E. 6b S. 93, je mit
Hinweisen). Die eidgenössischen Prozessgesetze haben indessen jeweils die
bisherigen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften für anwendbar erklärt,
wenn der angefochtene Entscheid vor der Rechtsänderung ergangen ist (Art. 171
Abs. 1 OG und Ziff. 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der OG-Revision 1991;
Art. 81 VwVG). Dieser Grundsatz lässt sich mindestens für die
Zuständigkeitsvorschriften im Hinblick auf den Grundsatz der "perpetuatio
fori" verallgemeinern. Vorbehalten bleibt der Fall, bei dem die nach
ehemaligem Recht zuständige Instanz abgeschafft worden ist (BGE 130 V 90 E.
3.2 S. 93; 128 IV 225 E. 3.2 S. 230, je mit Hinweisen).

1.2.3 Die Reko/INUM (früher: Reko/UVEK) wurde auf 1. Januar 2000 mit der
Inkraftsetzung des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999, S. 3071 ff.) eingeführt.
Damals wurde in Bestätigung des genannten übergangsrechtlichen
Verfahrensgrundsatzes in den einzelnen geänderten Erlassen bestimmt, dass das
bisherige Recht auf hängige Beschwerdeverfahren anwendbar bleibt. Mit der
Änderung von Art. 54 Abs. 2 USG wurden die Rechtsprechungskompetenzen dieser
Rekurskommission erweitert (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 1. März
2000, BBl 2000, S. 2412). Ein Rechtsmittelzug vom UVEK an die Reko/INUM ist
bei der Anwendung des Umweltschutzgesetzes durch das BUWAL nicht vorgesehen.
Da für die Revision von Art. 54 Abs. 2 USG eine Übergangsbestimmung fehlt,
ist in analoger Weise zu erkennen, dass sich der Rechtsweg nach den
Vorschriften richtet, die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügungen in
Kraft waren. Er führt somit im vorliegenden Fall vom BUWAL über das UVEK zum
Bundesgericht. Das UVEK ist zu Recht auf die Beschwerde eingetreten. Gegen
seinen Entscheid ist direkt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht möglich (Art. 98 lit. b OG).

1.3 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.

2.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden
(Art. 104 lit. a OG). Weiter kann vorliegend auch eine unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend
gemacht werden, weil als Vorinstanz keine richterliche Behörde entschieden
hat (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen beurteilt das
Bundesgericht nicht, ob der angefochtene Entscheid allenfalls unangemessen
ist, weil weder eine erstinstanzliche Abgabeverfügung angefochten ist noch
das anwendbare Bundesrecht eine entsprechende Rüge vorsieht (Art. 104 lit. c
OG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht, zu dem auch die
Bundesverfassung gehört, von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG
an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen
oder abweisen (BGE 129 II 183 E. 3.4 S. 188; 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.,
je mit Hinweisen).

3.
3.1 Art. 32e Abs. 1 und 2 USG lauten:

"1Der Bundesrat kann vorschreiben, dass der Inhaber einer Deponie auf der
Ablagerung von Abfällen und derjenige, der Abfälle zur Ablagerung ausführt,
dem Bund eine Abgabe entrichten. Der Bund verwendet den Ertrag
ausschliesslich zur Abgeltung der Kosten für die Sanierung von Deponien und
anderen durch Abfälle belasteten Standorten. Die Abgeltungen werden den
Kantonen nach Massgabe des Sanierungsaufwandes ausbezahlt.
2Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei
insbesondere die zu erwartenden Sanierungskosten und die verschiedenen Arten
von Deponien. Die Abgabesätze betragen höchstens 20 Prozent der
durchschnittlichen Ablagerungskosten."
Die Bestimmung war ursprünglich mit der USG-Revision vom 21. Dezember 1995
erlassen worden und auf den 1. Juli 1997 in Kraft getreten (AS 1997, S. 1164
f.). Im Rahmen der Revision des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) vom
20. Juni 1997 wurde die Abgabepflicht in Abs. 1 auf die Abfallausfuhr
ausgedehnt. In der heutigen Fassung steht Art. 32e Abs. 1 USG seit 1.
November 1997 in Kraft (AS 1997, S. 2247).

Gestützt auf Art. 32e USG und die allgemeine Vollzugsnorm von Art. 39 Abs. 1
USG hat der Bundesrat am 5. April 2000 die Verordnung über die Abgabe zur
Sanierung von Altlasten (VASA; SR 814.681) verabschiedet und auf den 1.
Januar 2001 in Kraft gesetzt.
Art. 3 VASA regelt den Abgabetarif:
"1Der Abgabesatz für im Inland abgelagerte Abfälle beträgt:
a.bei Reststoffdeponien: Fr. 15.--/t;
b.bei Reaktordeponien: Fr. 20.--/t.

2Der Abgabesatz für ausgeführte Abfälle beträgt:
a.bei Ablagerung in Untertagedeponien: Fr. 50.--/t;
b.bei Ablagerung auf anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der
Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde."
Die Ablagerung von Inertstoffen und Bauabfällen auf Inertstoffdeponien und
die Ausfuhr von solchen Abfällen zur Ablagerung auf entsprechenden Deponien
unterliegen nicht der Abgabepflicht (Art. 2 Abs. 3 VASA).

3.2 Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die Abgabe für insgesamt
24'407,805 Tonnen Abfall geschuldet ist und dass diese Abfallmenge im Jahr
2001 in eine ausländische Untertagedeponie ausgeführt worden ist.

Streitig ist hingegen der anwendbare Abgabesatz. Die Vorinstanzen haben
gestützt auf Art. 3 Abs. 2 lit. a VASA eine Abgabe von Fr. 50.-- pro Tonne in
Rechnung gestellt. Die Beschwerdeführerin anerkennt demgegenüber einen Tarif
von Fr. 15.-- pro Tonne, obwohl dieser lediglich für die Ablagerung in einer
in- oder ausländischen Reststoffdeponie vorgesehen ist (Art. 3 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. b VASA). Die Beschwerdeführerin wendet sich dabei
nicht gegen die Einstufung der ausländischen Deponie als Untertagedeponie.
Vielmehr erachtet sie die Regelung von Art. 3 Abs. 2 lit. a VASA an sich als
diskriminierend und verlangt eine akzessorische Normenkontrolle.

Zur Begründung macht sie wie bei der Vorinstanz geltend, diese Regelung
verletze Bundesrecht, einschliesslich der Bundesverfassung und
völkerrechtlicher Verträge. Sie rügt namentlich, der Verordnungsgeber habe
den von Art. 32e Abs. 2 USG vorgegebenen Gestaltungsspielraum verlassen,
indem einerseits ein besonderer Abgabesatz für die Untertagedeponie nicht
zulässig sei und anderseits im Hinblick auf diesen Satz die
Tarifdifferenzierung, auch unter Berücksichtigung des Verursacher- und des
Kostenanlastungsprinzips, eine übermässige Lenkungswirkung hervorrufe. Art. 3
Abs. 2 lit. a VASA bewirke eine diskriminierende Wettbewerbsverzerrung
zwischen Untertage- und Reststoffdeponie und verstosse damit gegen die
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) sowie gegen Art. 94 und Art. 96 BV. Der
Abgabesatz für die Untertagedeponie sei unverhältnismässig hoch und müsse im
Ergebnis als willkürlich eingestuft werden. Ausserdem halte dieser Abgabesatz
weder den Anforderungen von Art. 7, 18 und 20 des Freihandelsabkommens mit
der Europäischen Gemeinschaft noch denjenigen von Art. III und Art. VIII GATT
1994 stand, die allesamt direkt anwendbar seien. Schliesslich stellt sie
darüber hinaus die Berechnungsgrundlagen des Verordnungsgebers für den
Abgabesatz bei der Untertagedeponie - aber auch bei der Reststoffdeponie - in
Frage. Diesen Rügen ist im Folgenden, soweit erforderlich, nachzugehen.

4.
Das Bundesgericht kann auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin mit freier
Kognition vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und
Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf
eine gesetzliche Delegation stützen, untersucht es, ob sich der Bundesrat an
die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit
das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen,
befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen
Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr
weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe
eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 191 BV für das Bundesgericht
verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht
sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen,
sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der
dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder
aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist. In einem solchen Fall
kann es namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte
Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist,
rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den
tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die
richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Für die Zweckmässigkeit der
angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht
Aufgabe des Bundesgerichts, sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer
Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 130 I 26 E. 2.2.1 S. 32; 129 II 160 E. 2.3
S. 164, 249 E. 5.4 S. 263, je mit Hinweisen).

5.
5.1 Zunächst ist die Rechtsnatur der angefochtenen Abgabe anhand der
Unterscheidung in Kausalabgaben und Steuern zu bestimmen. Nach der
Rechtsprechung wird dabei an das Kriterium angeknüpft, ob die Abgabe
voraussetzungslos geschuldet ist (BGE 24 I 185 E. 6 S. 191 und die seitherige
Rechtsprechung; vgl. namentlich 125 I 182 E. 4c/d S. 194 f.; 129 I 346 E. 5.1
S. 354 f.).

5.2 In der bundesrätlichen Botschaft vom 7. Juni 1993 im Rahmen der
USG-Revision vom 21. Dezember 1995 wurde dargelegt, die Finanzierungsabgabe
gemäss Art. 32e USG sei mit ihrer Zweckbestimmung dermassen eng verknüpft,
dass sie nicht als Steuer gelten könne (BBl 1993 II 1504). Für die Ausdehnung
der Abgabepflicht auf die Abfallausfuhr erfolgte in der Botschaft vom 4.
September 1996 im Rahmen der GSchG-Revision vom 20. Juni 1997 keine
Qualifizierung mehr (vgl. BBl 1996 IV 1238).

5.3 Es ist zu berücksichtigen, dass zwischen der aktuellen Ablagerung von
Abfällen einerseits und dem Sanierungsbedarf von Altlasten kein direkter
Kausalzusammenhang besteht. Im Hinblick auf den Export von Abfall ist auch
ein indirekter Kausalzusammenhang zu verneinen. Immerhin wird die Abgabe den
heutigen Akteuren der Abfallablagerung auferlegt, weil sie der
Altlastensanierung grundsätzlich näher stehen als beliebige Dritte. Zudem ist
der Ertrag der Abgabe für Fälle bestimmt, in denen die Verursacher der
Altlast nicht mehr greifbar sind. Unter diesen Umständen ist die Abgabe mit
der herrschenden Lehre als Steuer einzustufen (Pierre Tschannen, Kommentar
zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., [im folgenden Komm. USG], Art. 32e Rz. 12
f.; Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel, Umweltrecht, Zürich 2004, Rz.
120; Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht I, 2. Aufl., Zürich 2002, S. 51 f.;
Thomas Kappeler, Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen umweltpolitisch
motivierter Lenkungsabgaben, Diss. Zürich 2000, S. 69; Valérie Donzel, Les
redevances en matière écologique, Diss. Lausanne, 2002, S. 65 ff.; nicht
eindeutig Xavier Oberson, Droit fiscal suisse, 2. Aufl., Genf u.a. 2002, § 19
Rz. 5; für die Annahme einer Kausalabgabe noch derselbe, Impôts et taxes
d'orientation: les fondements juridiques de la fiscalité écologique, in:
Gonzague Pillet u.a. [Hrsg.], Réforme fiscale écologique, Basel u.a. 2001, S.
17, 19; ebenso für Kausalabgabe: Marco Zaugg, Altlasten - die neuen
Bestimmungen: in URP 1996, S. 494 bei Fn. 37).

In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid ist zu erkennen, dass die
Abgabe aufgrund ihrer dargelegten Ausgestaltung eine Kostenanlastungssteuer
darstellt (ebenso Tschannen, a.a.O., Art. 32e Rz. 12; Rausch/Marti/Griffel,
a.a.O., Rz. 120; differenzierend Kappeler, a.a.O., S. 70). Unter diesen
Begriff fallen Sondersteuern, die einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen
auferlegt werden, weil sie zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine
nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Die
Kostenanlastungsabgabe wird voraussetzungslos, d.h. unabhängig vom konkreten
Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen erhoben (BGE 129
I 346 E. 5.1 S. 354 f.; 128 I 155 E. 2.2 S. 160). Gleichzeitig handelt es
sich bei der angefochtenen Abgabe um eine Zwecksteuer (Tschannen, a.a.O.,
Art. 32e Rz. 14; Rausch/Marti/Griffel, a.a.O., Rz. 120; Wagner Pfeifer,
a.a.O., S. 51; Donzel, a.a.O., S. 66; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des
Kausalabgabenrechts, in: ZBl 104/2003, S. 505 ff., insbes. S. 513).

6.
6.1 Nach Art. 127 Abs. 1 BV bedürfen Steuern einer Grundlage in einem
formellen Gesetz. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung der
Steuer an den Verordnungsgeber, so hat es zumindest den Kreis der
Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe
selber festzulegen (vgl. auch Art. 164 Abs. 1 lit. d BV). Die
formell-gesetzliche Bestimmung muss in diesen Punkten hinreichend bestimmt
sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.,
Zürich 2002, Rz. 2696; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 57 Rz. 1-6; Klaus A. Vallender/ René
Wiederkehr, in: St. Galler Kommentar zur BV, Art. 127 Rz. 6 f.).

Das Erfordernis der Bestimmtheit steht im Dienste des Grundsatzes des
Gesetzesvorbehalts, der Rechtssicherheit mit den Elementen der
Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns sowie der
rechtsgleichen Rechtsanwendung. Nach der Rechtsprechung darf das Gebot nach
Bestimmtheit rechtlicher Normen indes nicht in absoluter Weise verstanden
werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr
oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der
Praxis überlassen werden muss. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt
sich nicht abstrakt festlegen. Der Bestimmtheitsgrad hängt unter anderem von
der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der
Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den
Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von
der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten
Entscheidung ab (BGE 128 I 327 E. 4.2 S. 339 f. mit Hinweisen).

Art. 32e Abs. 1 USG umschreibt den Kreis der Abgabepflichtigen und den
Gegenstand der Abgabe in klarer Weise (Tschannen, a.a.O., Art. 32e Rz. 15
ff.). In Abs. 2 sind im Hinblick auf die Bemessungsgrundlagen verschiedene
Parameter verankert, ohne dass die Abgabesätze selbst festgelegt werden; im
Rahmen dieser Vorgaben wird die Kompetenz an den Bundesrat delegiert.
Namentlich hat der Bundesrat gemäss Art. 32e Abs. 2 USG im Hinblick auf die
Abgabebemessung die verschiedenen Arten von Deponien zu berücksichtigen. Die
Bedeutung dieser Vorschrift ist nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu
ermitteln (vgl. dazu BGE 130 I 82 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen).

6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ein eigener Satz für die
Untertagedeponie gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a VASA sei von Art. 32e Abs. 2 USG
nicht gedeckt. Letztere Bestimmung verweise auf die verschiedenen
Deponietypen der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990
(TVA; SR 814.600). Das Gesetz enthalte keinen Anhaltspunkt, dass neben dem
Zweck und dem Restrisiko der Deponien auch die technische Art der Anlage und
der Betrieb ein Unterscheidungskriterium sei. Die in der Schweiz unbekannte,
bergmännisch angelegte Untertagedeponie habe die gleiche Zweckbestimmung wie
die oberflächennah angelegte Reststoffdeponie. Der von der Beschwerdeführerin
ausgeführte Filterstaub könne sowohl in einer Reststoffdeponie wie in einer
Untertagedeponie abgelagert werden. Der von der Vorinstanz angeführte
Umstand, dass eine Untertagedeponie auch toxische Sonderabfälle aufnehmen
könne und damit für Filterstaub "überqualifiziert" sei, lasse eine sachliche
Differenzierung nicht zu.

6.3
6.3.1Eine Deponie ist eine Abfallanlage im Sinne von Art. 30h USG (Tschannen,
Komm. USG, Art. 30h Rz. 9; vgl. auch die Begriffsbestimmung in Art. 3 Abs. 5
TVA). Abfälle dürfen nur auf bewilligten Deponien abgelagert werden (Art. 30e
USG). Es trifft zu, dass der Bund im Rahmen von Art. 22 TVA einen numerus
clausus zulässiger Deponietypen in der Schweiz verankert hat. Danach sind
Inertstoff-, Reststoff- und Reaktordeponien vorgesehen (BGE 120 Ib 400 E. 3d
S. 403 f.; Tschannen, a.a.O., Art. 30e Rz. 16). Der jeweilige Deponietyp
ergibt sich aus den zur Ablagerung vorgesehenen Abfällen gemäss Anhang 1 zur
TVA (Art. 22 Abs. 2 TVA). Art. 32e Abs. 1 USG erfasst indessen nicht nur die
Ablagerung von Abfall auf einer Deponie in der Schweiz, sondern auch den
Abfallexport. Daher kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht
von vornherein davon ausgegangen werden, die Auslegung des Deponiebegriffs in
Art. 32e Abs. 2 USG ergebe sich einzig aus den übrigen einschlägigen
schweizerischen Umweltnormen.

Der Umstand, dass nur inländische Deponietypen in der Botschaft vom 7. Juni
1993 aufgezählt wurden, ändert an dieser Beurteilung nichts. Damals war
gleichsam in einem ersten Schritt nur eine Abgabe für die Ablagerung im
Inland geplant (vgl. BBl 1993 II 1500). Mindestens folgt jedoch daraus, dass
sich die Abstufung an der grundlegenden inländischen Einteilung von
Deponietypen orientieren soll und keine weitere Feinunterteilung beabsichtigt
ist. Im Rahmen der Botschaft vom 4. September 1996, womit die Ausdehnung der
Abgabepflicht auf die Abfallexporte beantragt wurde, bezeichnete der
Bundesrat den Export von Filterasche aus Kehrichtverbrennungsanlagen als
Hauptanwendungsfall und wies darauf hin, dass dieser Abfall zum grössten Teil
auch in der Schweiz abgelagert werden könne. Mit der vorgeschlagenen
Ergänzung von Art. 32e Abs. 1 USG würden die zur Ablagerung bestimmten
Abfälle im Inland und beim Export in gleichem Masse erfasst (BBl 1996 IV
1235). Die eidgenössischen Räte genehmigten diese Ergänzung diskussionslos
(Tschannen, a.a.O., Art. 32e Rz. 8).

Die erwähnte Wendung "in gleichem Masse" kann daher wiederum nicht bedeuten,
dass auf die Abfallausfuhr nur der inländische Katalog von Deponietypen
angewendet werden darf. Im Lichte der nachträglichen Änderung von Abs. 1 ist
Abs. 2 von Art. 32e USG vielmehr so auszulegen, dass grundsätzlich eine
Ausdehnung auf ausländische Deponietypen bezweckt wurde, sofern sich diese
von den inländischen klar abheben. Dies ist für die Untertagedeponie, wohin
die Filterasche verbracht werden kann, zu prüfen.

6.3.2 Bei der von der Beschwerdeführerin exportierten Filterasche handelt es
sich unbestrittenermassen um Sonderabfall im Sinne von Art. 30f USG i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 und Anhang 2 VVS. Entsprechend den Anforderungen des Basler
Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden
Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (SR 0.814.05),
namentlich seiner Art. 4 bis 6, darf Sonderabfall gemäss Art. 30f Abs. 2 lit.
c USG nur mit Bewilligung des BUWAL ausgeführt werden. Die Bewilligung wird
erteilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle
besteht (Art. 30f Abs. 3 USG). Begrifflich ist in diesem Zusammenhang
anzumerken, dass die Kategorie der Sonderabfälle gemäss Art. 30f USG
umfassender ist als der Begriff der gefährlichen Abfälle gemäss Art. 1 Abs. 1
lit. a des Basler Übereinkommens (Ursula Brunner, Komm. USG, Art. 30f Rz.
34).

Die Beurteilung der Umweltverträglichkeit der Entsorgung in internationalen
Verhältnissen richtet sich nach schweizerischen Massstäben (BGE 120 Ib 97 E.
4c S. 107). Gleichzeitig sind auch die im Empfängerstaat geltenden
Vorschriften zu beachten und hat der dortige Staat seine Zustimmung zu
erteilen (Ursula Brunner, a.a.O., Art. 30f Rz. 24). Darüber hinaus entfaltet
das Recht des Empfängerstaates keine unmittelbaren Auswirkungen auf das
schweizerische Recht. Da die Einführung der Abgabepflicht auf der
Abfallausfuhr die Ablagerungsmöglichkeit von Filterasche in ausländischen
Untertagedeponien vor Augen hatte (vorne E. 6.3.1), lässt sich die
einschlägige ausländische Rechtsordnung zu dieser Deponieform als
Auslegungshilfe beiziehen (vgl. BGE 125 II 293 E. 4e S. 306 f.).

6.3.3 Das hier primär betroffene deutsche Recht setzt im Bereich der
Abfalldeponien die im Folgenden darzulegenden Grundsätze des europäischen
Gemeinschaftsrechts um. Diesem Zweck dienen § 3 Abs. 10 des Gesetzes zur
Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen
Beseitigung von Abfällen (G 2129-27-2; KrW-/AbfG) in der Fassung vom 27. Juli
2001 (BGBl 2001 I S. 1950 ff., 2006) und das weitere Ausführungsrecht (Philip
Kunig/ Stefan Paetow/Ludger-Anselm Versteyl, Kommentar zum KrW-/AbfG, 2.
Aufl., München 2003, § 3 Rz. 65; vgl. auch Martin Beckmann, Zulassung von
Anlagen und Tätigkeiten, in: Hans-Werner Rengeling (Hrsg.), Handbuch zum
europäischen und deutschen Umweltrecht, 2. Aufl., Köln u.a. 2003, Band II, §
72 Rz. 67, S. 1060).

6.3.4 Die Rahmengesetzgebung des Gemeinschaftsrechts unterscheidet
grundlegend zwischen oberflächennahen und unterirdischen Deponien. Dies folgt
bereits aus Art. 2 lit. f und lit. g der Richtlinie des Rates der
Europäischen Union vom 26. April 1999 über Abfalldeponien 1999/31/EG (ABl L
182 vom 16. Juli 1999 S. 1; Deponie-RL). Die so genannte Untertagedeponie ist
gemäss Art. 2 lit. f Deponie-RL eine Anlage für die permanente Lagerung von
Abfällen in einem tiefen unterirdischen Hohlraum wie einem Salz- oder
Kalibergwerk. Daneben sieht Art. 4 Deponie-RL drei Deponieklassen vor: solche
für Inertabfälle, für nicht gefährliche und für gefährliche Abfälle
(Beckmann, a.a.O., § 72 Rz. 21, S. 1048).

Gestützt auf die Deponie-RL hat der Rat am 19. Dezember 2002 die Entscheidung
2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von
Abfällen auf Abfalldeponien erlassen (ABl L 11 vom 16. Januar 2003, S. 27).
Dessen Art. 3 verweist weiter auf Abschnitt 2 des Anhangs, worin die
Annahmekriterien für die jeweilige Deponieklasse geregelt sind. Abschnitt 2.5
enthält die Kriterien für Untertagedeponien. Anlage A zum Anhang legt die
Sicherheitsprüfung für Untertagedeponien fest und Anlage B bietet einen
informativen Überblick über die möglichen Deponieklassen.
Danach ergibt sich folgender Raster:
Inertabfalldeponie    Klasse A
Deponie für nicht gefährlichen Abfall Klassen B 1 - 3
Deponie für gefährlichen Abfall  Klassen C / D
- Oberflächendeponie (Klasse C)
- Untertagedeponie (Klasse D)

Weiter ist in Anlage B vermerkt, dass die Untertagedeponie grundsätzlich auch
für Inertabfall (Klasse Dinert) und nicht gefährlichen Abfall (Klasse
Dnon-haz) genutzt werden darf, obwohl sie in der Regel für besonders
gefährliche Abfälle (Klasse Dhaz) reserviert ist.

6.4 Nach dem Gesagten bildet die Untertagedeponie insofern einen eigenen
Typus, als sie der Ablagerung besonders gefährlicher Abfälle und ihrer
Isolierung von der Biosphäre dient (vgl. Tschannen, a.a.O., Art. 32e Rz. 24).
Diese Deponieform lässt sich abgaberechtlich adäquat bzw. in gleichem Masse
wie die inländischen Deponietypen nur mit einem eigenen Abgabesatz erfassen.
Damit ist festzuhalten, dass Art. 32e Abs. 2 USG die Einführung eines eigenen
Abgabesatzes für den Export von Sonderabfällen bzw. gefährlichen Abfällen in
eine Untertagedeponie mit genügender Bestimmtheit vorgibt. Der Bundesrat hat
sich mit dem Erlass von Art. 3 Abs. 2 lit. a VASA an diesen Rahmen gehalten.

Die grundsätzliche Zulässigkeit des eigenen Satzes bedeutet allerdings nicht,
dass jeder Abfallexport in eine Untertagedeponie ohne weitere Prüfung nach
diesem Satz veranlagt werden könnte. Nach dem Gemeinschaftsrecht steht die
Untertagedeponie auch für nicht gefährliche Abfälle zur Verfügung. Es ist
somit denkbar, dass die Untertagedeponie im Einzelfall dieselbe Funktion
erfüllt wie ein inländischer Deponietyp. Wie es sich damit verhält, kann aber
offen bleiben. Bei der als Sonderabfall eingestuften Filterasche steht fest,
dass sie in der Untertagedeponie unbehandelt abgelagert werden kann. Hingegen
muss sie für eine inländische Reststoffdeponie vorbehandelt werden
(Tschannen, a.a.O., Art. 32e Rz. 24; vgl. auch Art. 38 Abs. 2 lit. e TVA;
dazu derselbe, a.a.O., Art. 30c Rz. 13). Diese Behandlung umfasst nach
Angaben des BUWAL eine Entsalzung der Filterasche und anschliessend eine
Verfestigung mit Zement. Dadurch wird sichergestellt, dass langfristig nur
eine sehr geringe Auslaugung von Schadstoffen möglich ist (sog.
"Reststoffqualität"). Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, sie habe die
Filterasche, die sie in die Untertagedeponie ausführe, gleich wie für eine
Reststoffdeponie vorbehandelt. Demzufolge besteht auch kein Anlass, die
Untertagedeponie insofern mit einer Reststoffdeponie gleichzustellen. Deshalb
ist im Falle der Beschwerdeführerin der besondere Abgabesatz für die
Untertagedeponie nicht in Frage gestellt.

Die Rüge der Beschwerdeführerin dringt damit, soweit sie sich gegen den
eigenen Satz für die Untertagedeponie richtet, nicht durch.

7.
7.1 Art. 32e Abs. 2 USG bestimmt als Bemessungsgrundlage die
durchschnittlichen Ablagerungskosten, gestaffelt nach Deponieart, und
verankert einen Höchstsatz von 20 Prozent auf diesen Kosten als Abgabe.
Gleichzeitig hat der Verordnungsgeber die Abgabehöhe so festzulegen, dass der
erwartete Sanierungsbedarf für Altlasten gedeckt werden kann. Vorab ist zu
prüfen, ob die Norm im Hinblick auf die Abgabehöhe bei der Untertagedeponie
dem Bestimmtheitsgebot von Art. 127 Abs. 1 BV (BGE 129 I 346 E. 5.3 S. 357;
128 II 112 E. 5b S. 118 mit Hinweisen) entspricht.

7.2
7.2.1Der Begriff der Ablagerung wird in Art. 7 Abs. 6bis USG als Endstufe der
Abfallentsorgung definiert. Als Endstufe der Entsorgung steht die Ablagerung
auf einer Deponie begrifflich im Gegensatz zur Verwertung. Gleichzeitig
unterscheidet sich die Ablagerung von den Vorstufen der Sammlung,
Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung von Abfällen. Als Behandlung
gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle
(vgl. dazu Helen Keller, Komm. USG, Art. 7 Rz. 32 f.; Brunner/Tschannen,
a.a.O., Vorbem. zu Art. 30-32e Rz. 47; Tschannen, a.a.O., Art. 30e Rz. 9).
Der Begriff der Ablagerungskosten in Art. 32e Abs. 2 USG ist somit enger als
derjenige der Entsorgungskosten gemäss Art. 32 USG (vgl. zur Tragweite dieses
Begriffs Brunner, Komm. USG, Art. 32 Rz. 15). Namentlich ist bei den
Entsorgungskosten der Aufwand für die Vorbehandlung der Abfälle, die für die
Zulassung auf den einzelnen Deponietypen vorgeschrieben ist, eingeschlossen.
Diese Kosten sind bei den Ablagerungskosten nicht zu berücksichtigen.

7.2.2 Für den übergeordneten Begriff der Entsorgungskosten bestimmt Art. 32
Abs. 1 USG dem Grundsatz nach, dass diese vom Abfallinhaber zu tragen sind.
Dies bedeutet für die Ablagerung als Teilbereich bzw. Endstufe der
Entsorgung, dass dem Deponiebetreiber für die Abgabe der Abfälle ein Entgelt
zu entrichten ist, so genannter Deponiepreis (Tschannen, a.a.O., Art. 32e Rz.
23). Im Hinblick auf Siedlungsabfälle verlangt Art. 32a Abs. 1 USG
kostendeckende Entsorgungsgebühren und zählt in lit. a bis e Kostenfaktoren
auf, die für die verlangte Vollkostenrechnung massgebend sind (Brunner, Komm.
USG, Art. 32a Rz. 3, 15, 25). Bezüglich der übrigen Abfälle ist das
Kostendeckungsprinzip gemäss Art. 32 USG nicht ausdrücklich vorgesehen.
Grundsätzlich hat der Abfallabgeber zwar auch dort die vollen
Entsorgungskosten zu entgelten; damit wird das Verursacherprinzip von Art. 2
USG umgesetzt. Über die Kostenhöhe im Einzelnen können aber die Marktkräfte
bestimmen (vgl. Brunner, a.a.O., Art. 32 Rz. 17). Überdies hat der
Deponiebetreiber die Kosten für Abschluss, Nachsorge und Sanierung gemäss
Art. 32b Abs. 1 USG sicherzustellen. Auch diese Kosten sind letztlich auf die
Deponiepreise zu überwälzen (Tschannen, Komm. USG, Art. 32b Rz. 2).

Als Siedlungsabfälle gelten Abfälle, die aus Haushalten stammen, sowie andere
Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung (Art. 3 Abs. 1 TVA; BGE 125 II 508 E.
6c S. 513). Die in Art. 22 TVA vorgesehenen Deponieformen sind grundsätzlich
unabhängig von der Unterscheidung in Siedlungsabfälle und andere Abfälle.
Untertagedeponien werden in der Regel, wie dargelegt, für die Ablagerung von
besonders gefährlichen Abfällen genutzt. Im Hinblick auf Schweizer
Abfallexporte steht dabei mengenmässig die Filterasche aus Rückständen der
Kehrichtverbrennung im Vordergrund. Diese stammt nicht nur aus verbrannten
Siedlungsabfällen. Die Kehrichtverbrennungsanlage ist in erster Linie zur
Verbrennung von Siedlungsabfällen bestimmt (Art. 38 und Art. 39 TVA). Die
Verbrennungspflicht erfasst indessen neben Siedlungsabfällen namentlich auch
Klärschlamm und brennbare Anteile von Bauabfällen (Art. 11 und Art. 32 Abs. 2
lit. f TVA).

Daraus folgt, dass das strenge Kostendeckungsprinzip gemäss Art. 32a Abs. 1
USG nicht direkt als Massstab für die Höhe der Ablagerungskosten im Sinne von
Art. 32e Abs. 2 USG herangezogen werden kann. Der Grundsatz der
Berücksichtigung voller Ablagerungskosten kann jedoch, wie dargelegt, aus
Art. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 und Art. 32b Abs. 1 USG abgeleitet werden. Der
Begriff der Ablagerungskosten in Art. 32e Abs. 2 USG ist deshalb nicht ohne
Weiteres mit den tatsächlichen Deponiepreisen gleichzusetzen (ungenau
Tschannen, a.a.O., Art. 32e Rz. 23). Diese Preise bilden zwar die
Ausgangsbasis. Der Verordnungsgeber soll aber nach Sinn und Zweck von Art.
32e Abs. 2 USG grobe Abweichungen der Deponiepreise von den vollen
Ablagerungskosten ausgleichen (im Ergebnis gl. M. Erläuterungen des UVEK zur
VASA vom Februar 2000, Abschnitt 4.1.2). Derartige Preisverzerrungen können
nicht nur aus einer besonderen Marktsituation unter den Deponiebetreibern
entstehen, sondern auch aus der Subventionierung von Anlagen durch die
öffentliche Hand (vgl. Art. 52 USG und Art. 62 GSchG).

7.2.3 Für die Ablagerungskosten in Untertagedeponien ist wiederum auf das
massgebende deutsche Recht bzw. europäische Gemeinschaftsrecht hinzuweisen. §
36d KrW-/AbfG in der Fassung vom 27. Juli 2001 sieht - in Nachachtung von
Art. 10 Deponie-RL - das Kostendeckungsprinzip für alle Deponieentgelte vor
(Beckmann, a.a.O., § 72 Rz. 70, S. 1061 f.; Kunig/Paetow/Versteyl, a.a.O., §
36d Rz. 1). Danach hat der Deponiepreis für die Ablagerung aller Abfallarten
soweit wie möglich alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie
einschliesslich der Kosten der finanziellen Sicherheitsleistung (oder etwas
Gleichwertiges) sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die
Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abzudecken. Eine
derartige Verankerung des Kostendeckungsprinzips war in Deutschland vor allem
für privatrechtlich betriebene Deponien neu; hingegen wurde den Anforderungen
bei öffentlichrechtlich betriebenen Deponien bereits zuvor weitgehend
Rechnung getragen (Kunig/Paetow/ Versteyl, a.a.O., § 36d Rz. 2, 4, 6).

7.2.4 Art. 32e Abs. 2 USG sieht vor, dass auf die "durchschnittlichen"
Ablagerungskosten abzustellen ist. In der Botschaft vom 7. Juni 1993 wird in
diesem Zusammenhang auch von "mittleren" Ablagerungskosten gesprochen (BBl
1993 II 1500). Verlangt ist also weniger die Ermittlung des numerischen
Durchschnitts aller verrechneten Preise eines Deponietyps als vielmehr die
Festsetzung eines repräsentativen Mittelwerts, wobei wie gesagt die vollen
Ablagerungskosten den Massstab der Beurteilung bilden. Bei dieser Festlegung
als Grundlage der Abgabehöhe ist eine gewisse Schematisierung und
Pauschalisierung unausweichlich und zulässig (vgl. BGE 128 I 240 E. 2.3 S.
243 mit Hinweisen). Wesentlich ist dabei, dass die Festsetzung des Werts bei
allen Deponiearten auf grundsätzlich gleichartige Weise erfolgt. Diesem Gebot
kommt im vorliegenden Fall besondere Bedeutung im Vergleich zwischen der
Untertagedeponie und der Reststoffdeponie zu. Dabei ist zu beachten, dass die
Deponiepreise der Untertagedeponie, wie dargelegt, aufgrund des massgebenden
ausländischen Rechts dem Kostendeckungsprinzip unterliegen, während dieses
Prinzip bei den Preisen inländischer Reststoffdeponien nicht zwingend
vorgeschrieben ist. Somit sind hier Verzerrungen gegenüber den vollen Kosten
möglich, die auszugleichen sind (vgl. E. 7.2.2). Der Verordnungsgeber hat
dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm festgesetzten Werte in dieser
Beziehung miteinander vergleichbar sind.

7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Begriff der Ablagerung
aufgrund von Art. 7 Abs. 6bis USG klar fassbar ist. Die Höhe der
Ablagerungskosten wird jedoch auf Gesetzesstufe nicht im Einzelnen geregelt.
Aus Art. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1, Art. 32b Abs. 1 und Art. 32e Abs. 2 USG
folgt immerhin, dass grobe Verzerrungen zwischen den tatsächlichen
Deponiepreisen und den vollen Ablagerungskosten auszugleichen sind. Bei der
Untertagedeponie ist das Prinzip kostendeckender Entgelte nach dem
massgebenden ausländischen Recht bereits vorgeschrieben. Dem Verordnungsgeber
verbleibt innerhalb dieser Vorgaben ein gewisser Gestaltungsspielraum bei der
Definition des repräsentativen Mittelwerts als Grundlage der Abgabehöhe.
Zudem gibt Art. 32e Abs. 2 USG in Abhängigkeit von den Ablagerungskosten
keinen festen Abgabesatz vor, sondern erteilt dem Bundesrat insofern einen
Spielraum zwischen null und zwanzig Prozent.

Im Übrigen ist die Abgabe zwar in dem Sinne kostenabhängig, als die
Abgabehöhe insgesamt gemäss Art. 32e Abs. 2 USG durch den Finanzbedarf für
die Altlastensanierung gesteuert wird. Es handelt sich allerdings vorliegend
nicht um eine Kausalabgabe (vorn E. 5.3). Deshalb vermag das
Kostendeckungsprinzip keine Lockerung des Legalitätsprinzips zu rechtfertigen
(kritisch auch Wagner Pfeifer, a.a.O., S. 51; vgl. dazu allgemein
Hungerbühler, a.a.O., S. 516 ff.).

Insgesamt kann der Abgabepflichtige die steuerliche Belastung aus Art. 32e
Abs. 2 USG nicht mit genügender Sicherheit voraussehen.

7.4 Art. 32e Abs. 2 USG widerspricht folglich als formell-gesetzliche
Grundlage für die Abgabehöhe dem Bestimmtheitsgebot von Art. 127 Abs. 1 BV.
Die Bestimmung ist indessen für das Bundesgericht aufgrund von Art. 191 BV
verbindlich.

8.
8.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, dass der Abgabesatz für die
Untertagedeponie nicht höher festgesetzt werde als für die Reststoffdeponie.
Dies folge aus dem Verursacherprinzip gemäss Art. 2 USG und dem
Kostenanlastungsprinzip. Ein Lenkungszweck in dem Sinne, dass die Filterasche
unter Auferlegung einer höheren Exportabgabe möglichst im Inland deponiert
werden solle, finde in Art. 30 Abs. 3 USG keine Stütze.

8.2 Der Bundesrat hat bei Erlass von Art. 3 VASA den Abgabesatz an das
deponierte bzw. exportierte Abfallgewicht geknüpft. An diesem Kriterium
orientieren sich auch die Deponiepreise. Die Durchschnittswerte der
Ablagerungskosten wurden ausgehend von den tatsächlichen Preisen auf
rechtskonformen Deponien festgesetzt (vgl. Erläuterungen des UVEK zur VASA
vom Februar 2000, Abschnitt 4.1.2). Das BUWAL hat folgende Tabelle zu den
Bemessungsgrundlagen von Art. 3 VASA nachgereicht:

Deponietyp durchschnittliche Abgabesatz Prozentsatz
Ablagerungskosten

Reststoffdeponie   Fr. 120.--/t  Fr.
15.--/t  12,5 %
Reaktordeponie   Fr. 150.--/t  Fr. 20.--/t  13,3
%
Untertagedeponie  Fr. 500.--/t  Fr. 50.--/t
  10 %
(UTD Kali und Salz)

8.3 Zunächst ist anhand dieser Angaben zu ermitteln, worauf der Unterschied
bei den Abgabesätzen für Reststoff- und Untertagedeponie beruht. Insofern ist
festzustellen, dass der höhere Abgabesatz für die Untertagedeponie auf die
höheren Ablagerungskosten bei dieser Deponie zurückzuführen ist. Von der
Untertagedeponie her betrachtet, gibt die Festlegung des Prozentsatzes auf
den durchschnittlichen Ablagerungskosten als Abgabehöhe keinen Anlass zu
Bemerkungen, weil dieser Prozentsatz für die Untertagedeponie deutlich tiefer
angesetzt worden ist als für die Reststoffdeponie.

Die Ablagerungskosten werden in Art. 32e Abs. 2 USG als Abgabemassstab
vorgegeben. Der begriffliche Gehalt der Ablagerungskosten ist in E. 7.2, in
systematischer Auslegung des USG und mit Seitenblick auf das massgebende
ausländische Recht, ermittelt worden. Der Massstab ist für das Bundesgericht
verbindlich (vorn E. 7.4).
8.4 Das in Art. 2 USG verankerte Verursacherprinzip spielt eine Rolle für die
Berücksichtigung der vollen Ablagerungskosten als Grundlage der Abgabesätze
(vorn E. 7.2.2). Sofern sich diese Ablagerungskosten je nach Deponieart
unterscheiden, ist der Verordnungsgeber gestützt auf Art. 32e Abs. 2 USG
ermächtigt, verschieden hohe Abgabesätze festzulegen. Es ist vom
Bundesgericht nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber eine
bundesgesetzliche Norm dahingehend umsetzt, dass er ein dort vorgesehenes
Kriterium anwendet (vgl. BGE 127 II 184 E. 5a/bb S. 191 f.).

Die Abgabepflicht gemäss Art. 32e Abs. 1 USG ist in dem Sinne vom
Verursacherprinzip unabhängig, als es nicht darauf ankommt, ob der
Abgabepflichtige zukünftige Deponiesanierungen verursacht (Donzel, a.a.O., S.
68 f.; Rausch/Marti/Griffel, a.a.O., Rz. 120; Wagner Pfeifer, a.a.O., S. 52;
vgl. auch Hansjörg Seiler, Komm. USG, Art. 2 Rz. 122). Deshalb vermag die
Beschwerdeführerin eine Übereinstimmung der Abgabehöhe für Reststoff- und
Untertagedeponien nicht damit zu begründen, dass beide Deponietypen dank
heutiger Sicherheitsstandards vergleichbar geringe Umweltrisiken aufweisen.

8.5 Ebenso ist der Einwand der Beschwerdeführerin zu verwerfen, eine
Abgabedifferenzierung zwischen Reststoff- und Untertagedeponie verstosse
gegen das Kostenanlastungsprinzip.

Die vorliegende Abgabe ist eine Kostenanlastungssteuer (vorn E. 5.3). Die
Rechtsprechung verlangt insofern nicht nur eine Eingrenzung der
Abgabepflichtigen nach haltbaren Kriterien (BGE 124 I 289 E. 3b S. 292 mit
Hinweis; Hungerbühler, a.a.O., S. 513), was hinsichtlich der Ausgestaltung in
Art. 32e Abs. 1 USG keiner weiterer Erörterungen bedarf. Notwendig ist auch
eine Abstufung der Abgabehöhe unter den Pflichtigen, die dem Gebot
rechtsgleicher Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV genügt (zur
Veröffentlichung bestimmtes Urteil 2P.135/2004 vom 23. November 2004, E.
4.5).

Diese Anforderungen sind vom Verordnungsgeber eingehalten worden, wenn sich
die Differenzierung bei den Abgabesätzen aus den unterschiedlichen
Ablagerungskosten ergibt. Bei der Abstufung des Abgabetarifs ist dieses
Element für alle Deponiearten in gleichartiger Weise zu berücksichtigen (vgl.
E. 7.2.4). Wie gezeigt, wird in Art. 32e Abs. 2 USG ein eigener Satz für die
Untertagedeponie mit genügender Bestimmtheit vorgesehen (vorn E. 6.4). Wenn
die durchschnittlichen Ablagerungskosten bei der Untertagedeponie
nachweislich höher sind als bei der Reststoffdeponie, so ist auch ein
entsprechend höherer Abgabesatz für die Untertagedeponie mit dem
Kostenanlastungsprinzip vereinbar. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin könnte eine obere Begrenzung dieses Abgabesatzes auf die
Höhe desjenigen für die Reststoffdeponie nicht damit gerechtfertigt werden,
dass die Abfallexporteure bzw. die ausländischen Untertagedeponien nicht in
den Genuss von Leistungen aus dem Abgabeertrag kommen.

8.6 Demgegenüber ist freilich ebenfalls festzuhalten, dass Art. 32e USG eine
Lenkungswirkung der Abgabe nicht beabsichtigt (Donzel, a.a.O., S. 67 bei Fn.
211; Kappeler, a.a.O., S. 69). Mit anderen Worten soll die Abgabeerhebung
nicht die Ablagerung in einem bestimmten Deponietyp bevorzugen oder
benachteiligen. Die Vorinstanz verkennt, dass sich aus Art. 30 Abs. 3 USG,
worin der Grundsatz der Inlandentsorgung von Abfällen verankert ist, keine
andere Sichtweise ableiten lässt. Nach dieser Bestimmung geht das Prinzip der
umweltverträglichen Entsorgung dem Grundsatz der Inlandentsorgung vor.
Letztere ist daher geboten, soweit es möglich und sinnvoll ist. Diese
Vorbehalte wurden gerade mit Blick auf den hier betroffenen
grenzüberschreitenden Verkehr mit Sonderabfällen erlassen (Brunner, Komm.
USG, Art. 30 Rz. 55 ff.). Die Interessenabwägung ist bei der Bewilligung der
Ausfuhr vorzunehmen. Dagegen ist nicht ersichtlich, dass diese Bestimmung -
ebenso wie Art. 32e Abs. 2 USG selbst - den Verordnungsgeber ermächtigen
würde, bei der Abgabehöhe für eine ausländische Deponieform vom Prinzip der
gleichartigen Festsetzung für alle Deponiearten abzuweichen. Demzufolge
dürfte der Export in die Untertagedeponie nicht gestützt auf Art. 30 Abs. 3
USG übermässig mit Abgaben belastet werden.

8.7 Zusammengefasst folgt einerseits weder aus Art. 2 USG noch aus dem
Kostenanlastungsprinzip, dass die Abgabehöhe für die Untertagedeponie nach
oben begrenzt wird durch den Abgabesatz für die Reststoffdeponie. Mit dem
Grundsatz der Inlandentsorgung von Abfällen nach Art. 30 Abs. 3 USG würde
sich anderseits ebenso wenig eine Lenkungswirkung zu Lasten der
Untertagedeponie durch einen übermässigen Abgabesatz rechtfertigen lassen.

9.
9.1 Die Beschwerdeführerin führt ins Feld, aufgrund des viel niedrigeren
Satzes für die Reststoffdeponie werde der Wettbewerb bei der Entsorgung von
Filterasche in unzulässiger Weise zu Lasten der Untertagedeponie verzerrt.
Dies habe bereits das Sekretariat der Wettbewerbskommission festgehalten.
Art. 3 Abs. 2 lit. a VASA verstosse damit gegen die Garantie der
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), insbesondere gegen den daraus abgeleiteten
Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen.

9.2
9.2.1Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass Art. 31c USG für
die Entsorgung von Sonderabfällen einen Freiraum privatwirtschaftlicher
Tätigkeit belässt (Tschannen, Komm. USG, Art. 31c Rz. 10). Ebenso ist im
Hinblick auf die hier betroffene Filterasche die Konkurrenzsituation zwischen
Reststoff- und Untertagedeponie zu bejahen. Die Beschwerdeführerin kann sich
als Zulieferantin der Untertagedeponie daher auf Art. 27 BV berufen.

9.2.2 Der aus Art. 27 BV abgeleitete Grundsatz der Gleichbehandlung der
Gewerbegenossen verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten
Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn
sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder
Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen
(BGE 130 I 26 E. 6.3.3.1 S. 53; 125 I 431 E. 4b/aa S. 435 f., je mit
Hinweisen). Fiskalische Belastungen können eine derartige Beeinträchtigung
verursachen (BGE 125 I 182 E. 5b S. 198 f.; 121 I 129 E. 3d S. 135, je mit
Hinweisen). Die vorgenannten Grundsätze sind daher bei der fiskalischen
Belastung der Abfallablagerung zu beachten. Eine unterschiedliche Abgabehöhe
muss, auch wenn sie sich auf den Gestaltungsspielraum von Art. 32e Abs. 2 USG
stützen kann, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Im
Übrigen geht der Gehalt der ebenfalls angerufenen Art. 94 und Art. 96 BV im
vorliegenden Zusammenhang nicht über die aus Art. 27 BV abgeleiteten
Grundsätze hinaus. Darauf braucht im Rahmen dieser Erörterungen nicht weiter
eingegangen zu werden.

9.3 Die Beschwerdeführerin wendet gegen Art. 3 Abs. 2 lit. a VASA ein,
bezüglich Filterasche würde es im Vergleich zur Reststoffdeponie an
unterschiedlichen externen Kosten fehlen, die eine Differenzierung der
Abgabesätze rechtfertigen könnten. Damit verstosse die Bestimmung gegen das
Gebot der Wettbewerbsneutralität. Für dieses Argument beruft sich die
Beschwerdeführerin auf eine gleich lautende Beurteilung durch das Sekretariat
der Wettbewerbskommission vom 24. April 2001. Aus jenen Darlegungen wird
nicht restlos klar, was das Sekretariat unter "externen Kosten" versteht.
Jedenfalls stellt es im Hinblick auf die Wettbewerbsneutralität der
Abgabesätze die Filterasche als Ausgangsmaterial in den Mittelpunkt. Im
Umstand, dass bei der Untertagedeponie keine Pflicht besteht, die Filterasche
vorzubehandeln, und der daraus folgenden Ersparnis erblickt das Sekretariat
einen Wettbewerbsvorteil, der nicht durch einen höheren Abgabesatz bei der
Untertagedeponie zunichte gemacht werden dürfe. Daraus kann geschlossen
werden, mit den externen Kosten sei der Aufwand für die Entsorgung der
Filterasche gemeint.

Zwar trifft es zu, dass die Ablagerungskosten nicht das einzige Kriterium zur
Begrenzung des Delegationsrahmens von Art. 32e Abs. 2 USG für die Abgabehöhe
sind. Somit ist es theoretisch denkbar, dass der Verordnungsgeber auch im
grösseren Kontext der Entsorgungskosten eine wettbewerbsneutrale
Ausgestaltung der Abgabetarife anstreben könnte. Dies müsste nach Ansicht der
Beschwerdeführerin und des Sekretariats der Wettbewerbskommission zur Folge
haben, dass der Abgabesatz für die Untertagedeponie auf keinen Fall höher als
derjenige für die Reststoffdeponie ausfallen dürfte. Wenn der
Verordnungsgeber jedoch in zulässiger Weise eine Abgabedifferenzierung anhand
des in Art. 32e Abs. 2 USG verankerten, engeren Kriteriums der
Ablagerungskosten vornimmt (vgl. E. 8.4), so ist diese Wahl für das
Bundesgericht ebenfalls massgebend. Somit kann der Verordnungsgeber rechtlich
nicht verpflichtet werden, eine Wettbewerbsneutralität der Abgabesätze im
Hinblick auf die Entsorgungskosten insgesamt herzustellen.

9.4 In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz folgende weitere Überlegung
angestellt: Ausgehend von einer bestimmten Menge an Filterasche ist das
Gewicht, das auf der Reststoffdeponie abgelagert wird, infolge der
Verfestigung im Rahmen der Vorbehandlung (vgl. E. 6.4) unbestrittenermassen
höher als bei der Untertagedeponie. Da die Abgabe am Gewicht der abgelagerten
Abfälle anknüpft, führt die Verfestigung zu einer Erhöhung der Abgabe bei der
Reststoffdeponie, ohne dass die Menge des ursprünglichen Abfalls zugenommen
hat. Nach Auffassung der Vorinstanz darf der Verordnungsgeber diesen
Wettbewerbsnachteil der Reststoffdeponie bei der Festlegung der Abgabesätze
ausgleichend berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin erachtet die Gewichtszunahme der Filterasche im Rahmen
der Vorbehandlung für die Reststoffdeponie als sachfremden Faktor für die
Festlegung der Abgabesätze. Sie stützt sich dabei wiederum auf die erwähnte
Beurteilung durch das Sekretariat der Wettbewerbskommission.

Die Pflicht zur Vorbehandlung des Abfalls und deren Auswirkungen auf das
Abfallgewicht liegen ausserhalb des Begriffs der Ablagerungskosten im Sinne
von Art. 32e Abs. 2 USG (E. 7.2.2). Vorliegend kann offen bleiben, ob es mit
dem Gebot der Wettbewerbsneutralität zu vereinbaren wäre, wenn der
Verordnungsgeber bei der Festlegung der Abgabesätze zusätzlich auch
gewichtsspezifische Auswirkungen der Abfallbehandlung berücksichtigen würde:
Die Vorinstanz hat erwogen, die unterschiedliche Gewichtszunahme werde nicht
als präzise Komponente zur Festlegung der Abgabehöhe verwendet. Auch die
Beschwerdeführerin behauptet nicht, der Verordnungsgeber habe den Abgabesatz
für die Untertagedeponie zum Ausgleich für die fehlende Vorbehandlungspflicht
höher angesetzt. Stattdessen hat die Vorinstanz mit ihren diesbezüglichen
Erwägungen lediglich die von der Beschwerdeführerin geforderte Herabsetzung
des Abgabesatzes auf die Höhe für die Reststoffdeponie abgelehnt. Im Ergebnis
ist keine wettbewerbsrechtlich relevante Benachteiligung der Untertagedeponie
in Art. 3 Abs. 2 lit. a VASA im Hinblick auf das Gewicht der abgelagerten
Abfälle ersichtlich. Von daher besteht auch kein Anlass, sich näher mit dem
genauen Umfang der Gewichtszunahme von Filterasche im Rahmen der
Vorbehandlung zu befassen.

9.5 Insgesamt erweist sich die Rüge, die Abgabedifferenzierung zwischen
Untertage- und Reststoffdeponie bewirke eine unzulässige Ungleichbehandlung
von Gewerbegenossen, als unbegründet, soweit diese Differenzierung
entsprechend der Vorgabe von Art. 32e Abs. 2 USG auf unterschiedliche
Ablagerungskosten zurückzuführen ist. Da das Kriterium der Ablagerungskosten
als Abgabemassstab für das Bundesgericht verbindlich ist, erübrigt sich eine
nähere Prüfung, ob eine daraus folgende Abgabedifferenzierung im öffentlichen
Interesse liegt und verhältnismässig ist. Ebenso wenig ist es notwendig, den
Abgabesatz für die Untertagedeponie im Hinblick auf dieses Kriterium einer
Willkürprüfung zu unterziehen. Vorbehalten bleibt, dass der vom BUWAL geltend
gemachte Wert für die Ablagerungskosten bei der Untertagedeponie - wie auch
bei der Reststoffdeponie - haltbar ist. Dieser Frage wird in E. 11
nachzugehen sein.

10.
10.1Die Beschwerdeführerin behauptet, die Abgabedifferenzierung zwischen
Reststoff- und Untertagedeponie verletze Art. 18 und Art. 20 des
Freihandelsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft vom 22. Juli 1972 (FHA; SR 0.632.401). Der
Abgabesatz von Art. 3 Abs. 2 lit. a VASA betreffe ausschliesslich den
Abfallexport, weil es die Deponieform in der Schweiz nicht gebe. Der Tarif
von Art. 3 VASA insgesamt sei ohne sachlich gerechtfertigten Grund einseitig
zu Lasten der Untertagedeponie ausgestaltet. Dadurch werde der Abfallexport
in die Untertagedeponie - im Vergleich zur Ablagerung auf der
Reststoffdeponie - in verbotener Weise diskriminiert. In diesem Zusammenhang
weist die Beschwerdeführerin auch auf Art. 7 Abs. 1 FHA hin, wonach im
Warenverkehr mit der Europäischen Gemeinschaft Ausfuhrzölle und Abgaben
gleicher Wirkung verboten sind.

Diskriminierende Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr seien in
analoger Weise auch gemäss Art. III und Art. VIII des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) verboten. Diese Bestimmungen sind im
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 1947 (SR 0.632.21)
enthalten. Dieser Vertrag bildet gemäss Ziffer 1 lit. a des Anhangs 1A.1 des
Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) vom 15. April 1994
(SR 0.632.20) einen integrierenden Bestandteil des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens 1994 (GATT 1994).

10.2 Art. 2 FHA umschreibt den Anwendungsbereich des Freihandelsabkommens wie
folgt:
Dieses Abkommen gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der
Schweiz,
"i)die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung
und Kodierung der Waren fallen, mit Ausnahme der in Anhang I angeführten
Waren;
ii)die im Anhang II genannt werden;
iii)die im Protokoll Nr. 2 genannt werden, unter Berücksichtigung der dort
getroffenen Sonderregelungen."
Filterasche aus der Kehrichtverbrennung fällt unter Kapitel 26 der
Nomenklatur des Harmonisierten Systems bzw. des Schweizerischen Zolltarifs
(www.zoll.admin.ch/d/firmen/import/generaltarif_d.pdf; vgl. zur Nomenklatur
auch VPB 64/2000 Nr. 10 E. 3a S. 104). Sie gehört zu den in Kategorie Nr.
2621 umschriebenen anderen Schlacken und Aschen. Diese Kategorie wird weder
in den Anhängen I und II noch im Protokoll Nr. 2 genannt und ihre Ausfuhr ist
zollbefreit.

10.3 Art. 7 Abs. 1 FHA bestimmt, dass im Warenverkehr zwischen der
Gemeinschaft und der Schweiz keine Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher
Wirkung eingeführt werden. Das FHA ist ein reines Handelsabkommen, das nicht
wie der EG-Vertrag einen einheitlichen Binnenmarkt mit überstaatlicher
Wettbewerbsordnung, sondern bloss eine Freihandelszone schaffen wollte. Der
Schweizer Richter hat die Bestimmungen dieses Abkommens grundsätzlich autonom
auszulegen und anzuwenden (BGE 118 Ib 367 E. 6b S. 378 mit Hinweisen).
Dennoch ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem
vergleichbaren Art. 25 EG-Vertrag (ehemals Art. 12 EWG-Vertrag) nicht
unbeachtlich. Diese nimmt an, es liege eine Abgabe mit zollähnlicher Wirkung
vor, wenn sie einseitig wegen des Grenzübertritts auferlegt wird (vgl.
Hans-Peter Duric, Die Freihandelsabkommen EG-Schweiz: die rechtliche
Problematik, 3. Aufl., Freiburg i.B. 1998, S. 58 f.). Nicht unter den Begriff
fällt dagegen eine interne Steuer, die sämtliche inländischen und
ausgeführten Waren nach gleichen Kriterien erfasst. Diese Grundsätze werden
auch im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Februar 2003 in Sachen
Kommission c. Deutschland (EuGH 2003 I S. 2022 ff.) nicht in Frage gestellt.
Mit diesem Urteil ist die im deutschen Recht vorgesehene Abgabe auf der
Abfallausfuhr zu Gunsten des Solidarfonds Abfallrückführung u.a. wegen
Verletzung von Art. 25 EG-Vertrag aufgehoben worden. Jene Abgabe war
allerdings nur auf Abfallexporten vorgesehen. Der Abgabesatz für die
Untertagedeponie ist aber Bestandteil eines inländischen Steuersystems, mit
dem die Ablagerung aller Schweizer Abfälle nach den grundsätzlich
einheitlichen Vorgaben des Art. 32e USG belastet wird. Mit der Vorinstanz ist
daher zu erkennen, dass die angefochtene Abgabe weder einen Ausfuhrzoll noch
eine Abgabe mit gleicher Wirkung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 FHA darstellt.

10.4 In einem solchen Fall kann sich hingegen die Frage einer Diskriminierung
im Sinne von Art. 18 Abs. 1 FHA stellen.

10.4.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 FHA wenden die Vertragsparteien des Abkommens
keine Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar
oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer
Vertragspartei und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der anderen
Vertragspartei bewirken. Die Bestimmung untersagt über ihren Wortlaut hinaus
eine diskriminierende Behandlung der Ausfuhr von Waren durch das interne
Steuerrecht (Duric, a.a.O., S. 85). Nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs zu dem insofern im Wesentlichen entsprechenden Art. 90
EG-Vertrag (ehemals Art. 95 EWG-Vertrag) soll damit die Neutralität der
inländischen Abgabesysteme in allen Fällen grenzüberschreitenden
Warenverkehrs gewährleistet werden (Duric, a.a.O., S. 85). Das
Diskriminierungsverbot zielt somit in die gleiche Richtung wie die
verfassungsrechtlich gebotene Wettbewerbsneutralität. Damit keine
Diskriminierung vorliegt, sind objektiv gerechtfertigte Unterscheidungen
erforderlich (Duric, a.a.O., S. 88). Im Übrigen wird weder dargetan noch ist
ersichtlich, dass im vorliegenden Fall der Gehalt des Diskriminierungsverbots
gemäss Art. 20 FHA über denjenigen von Art. 18 Abs. 1 FHA hinausgeht.

10.4.2 Der Abgabesatz für die Untertagedeponie gelangt einzig auf
Ausfuhrtatbestände zur Anwendung. Es fragt sich, ob der dafür vorgesehene
Tarif im Vergleich zu den übrigen Ansätzen, die weniger als halb so hoch
sind, mit Art. 18 FHA vereinbart werden kann. Der Unterschied folgt, wie
dargelegt, aus der vom BUWAL geltend gemachten unterschiedlichen Höhe der
Ablagerungskosten. Dieses in Art. 32e Abs. 2 USG verankerte Kriterium führt
nicht zwingend zu einer Höherbelastung der Abfallausfuhr im Vergleich zur
inländischen Ablagerung. Somit spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass
Art. 32e Abs. 2 USG insofern einer staatsvertragskonformen Auslegung
zugänglich ist (zu diesem Gebot vgl. BGE 125 II 417 E. 4c S. 424 mit
Hinweisen).

10.4.3 Bei den Deponiearten, die in Art. 3 Abs. 2 lit. b VASA erfasst sind,
hat der Verordnungsgeber Art. 32e Abs. 2 USG in zulässiger Weise so
umgesetzt, dass die Abgabe beim Abfallexport gleich hoch ist wie bei der
Ablagerung auf einer inländischen Deponie. Dass der Abgabesatz von Art. 3
Abs. 2 lit. a VASA noch höher liegt, bedeutet - angesichts der geltend
gemachten höheren Ablagerungskosten - grundsätzlich keine Diskriminierung des
Abfallexports. Aus den Erläuterungen des UVEK zur VASA vom Februar 2000,
Abschnitt 4.1.2, ergibt sich, dass bei der Festlegung der Abgabesätze ein
Einnahmetotal von rund 26 Mio. Franken pro Jahr veranschlagt wurde. Dabei
sollte der Abfallexport in die Untertagedeponie rund 2 Mio. Franken pro Jahr
einbringen. Zur Hauptsache sollten die Einnahmen dagegen mit Abgaben für die
Ablagerung in vorwiegend inländischen Reaktordeponien finanziert werden. Es
wurde angenommen, dass diese mit 23 Mio. Franken zum geschätzten Ergebnis
beitragen würden. Es kann daher nicht gesagt werden, Art. 3 VASA diene
hauptsächlich dem Zweck, Einnahmen aus der Abfallablagerung in ausländischen
Untertagedeponien bzw. aus dem Abfallexport zu erzielen. Der Verordnungsgeber
hat demnach keine Diskriminierung im Sinne von Art. 18 FHA begangen, wenn er
zur Bestimmung des Abgabesatzes gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a VASA ebenfalls
massgeblich auf das Kriterium der Höhe der Ablagerungskosten abgestellt hat.

10.5 Die Beschwerde erweist sich demzufolge, soweit eine Verletzung von Art.
7, 18 und 20 FHA geltend gemacht wird, als unbegründet. Dabei ist wiederum
die Frage vorzubehalten, ob der Verordnungsgeber den Wert der
durchschnittlichen Ablagerungskosten bei der Untertagedeponie - wie auch bei
der Reststoffdeponie - in nicht diskriminierender Weise festgesetzt hat (vgl.
E. 11).

10.6 Den in diesem Zusammenhang ebenfalls angerufenen Art. III und Art. VIII
GATT kommt grundsätzlich keine Bedeutung zu, die über die geprüften
Bestimmungen des FHA hinausgeht. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob
sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die angefochtene Abgabe direkt
auf die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 30.
Oktober 1947 bzw. des GATT 1994 berufen könnte (vgl. Urteil 2A.174/1997 E.
4b/c vom 2. Juni 1998, in: ASA 69/2000 S. 371 f.; unveröffentlichtes Urteil
2A.496/1996 vom 14. Juli 1997 E. 4b, auszugsweise abgedruckt bei Thomas
Cottier/ Manfred Wagner, Grundzüge der Weltwirtschaftsordnung, in: Jörg Paul
Müller/Luzius Wildhaber, Praxis des Völkerrechts, 3. Aufl., Bern 2001, S. 895
ff., 938). Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen ist deshalb nicht näher
einzugehen.

11.
Die Beschwerdeführerin ficht die Höhe des Abgabesatzes von Art. 3 Abs. 2 lit.
a VASA weiter mit dem Argument an, die vom BUWAL angegebenen Werte für die
durchschnittlichen Ablagerungskosten bei der Untertagedeponie - wie auch bei
der Reststoffdeponie - seien nicht korrekt. Zunächst ist der Frage der
Richtigkeit des Werts für die Untertagedeponie nachzugehen.

11.1
11.1.1Das BUWAL führt aus, die von ihm angegebenen Werte zu den
Ablagerungskosten bezögen sich auf die dem Bund im Jahr 1998 zugänglichen
offiziellen Deponiepreise. Deponien, die keine offiziellen Preise liefern
konnten oder wollten, seien nicht berücksichtigt worden. Als Vollzugsbehörde
der VVS habe das BUWAL langjährige Erfahrungen und Kenntnisse mit Exporten
von Sonderabfällen in zwei deutsche Untertagedeponien. Die Trägergesellschaft
der Deponie Heilbronn, mit der die Beschwerdeführerin zusammen arbeitet, habe
nie offizielle Deponiepreise bekannt geben wollen. Deren direkte
Konkurrentin, die Kali und Salz Entsorgung GmbH, welche die Untertagedeponie
in Herfa-Neurode betreibe, habe dagegen ihre Preise transparent kommuniziert.

Zum behaupteten Durchschnittswert von Fr. 500.-- pro Tonne hat das BUWAL
einen Tarif der Kali und Salz Entsorgung GmbH vom Dezember 1999 vorgelegt.
Dort wird ab 1. Januar 2000 ein Grundpreis von Euro 240.-- pro Tonne genannt.
Im Einzelnen bewegt sich die Preisstaffel je nach Brutto-Palettengewicht
zwischen Euro 240.-- und Euro 480.50. Für PCB-Transformatoren gilt ein
erhöhter Sondertarif.

Im bundesgerichtlichen Verfahren hat das BUWAL einen weiteren Tarif dieser
Gesellschaft vom 25. September 1995 nachgereicht. Da als Vorinstanz keine
richterliche Behörde entschieden hat, sind neue Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel im vorliegenden Verfahren, wo das Bundesgericht die Feststellung
des Sachverhalts von Amtes wegen überprüfen kann (Art. 105 Abs. 1 OG),
grundsätzlich zulässig (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 2A.178/2004
vom 30. November 2004, E. 3.3). Nach dem Tarif für das Jahr 1995 ist ein
Grundpreis von DM 470.-- pro Tonne vorgesehen. Die Preisstaffel reicht
entsprechend von DM 470.-- bis DM 940.-- pro Tonne.

11.1.2 Für die Vorinstanz gab es im angefochtenen Entscheid keine Hinweise
dafür, dass die vom BUWAL genannten offiziellen Durchschnittspreise nicht
korrekt erhoben worden wären. Sie erwog, die Beschwerdeführerin habe im
Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur VASA Gelegenheit gehabt,
Tarifangaben im Hinblick auf die Ablagerungskosten bei ihrer deutschen
Partnergesellschaft einzubringen. Ein Beweisantrag der Beschwerdeführerin,
weitere originale Umfragedokumente des BUWAL aus den Jahren 1997 bis 2000
edieren zu lassen, wurde abgewiesen.

11.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es sei keineswegs
bewiesen, dass die durchschnittlichen Ablagerungskosten für Untertagedeponien
im Untersuchungszeitraum 1997 bis 1999 Fr. 500.-- pro Tonne betragen hätten.
Alle abgabepflichtigen Inlanddeponien und Abfallexporteure seien dem BUWAL
bekannt. Bei ihnen hätte vor der Eröffnung der Vernehmlassung zur VASA eine
Umfrage über die Ablagerungskosten durchgeführt werden müssen. Dabei wären
die Angeschriebenen, unter Wahrung des Geschäfts- bzw. Amtsgeheimnisses, zur
Auskunft zu verpflichten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer
Vernehmlassung zur VASA angeboten, unter Einhaltung dieser Grundsätze
Preisangaben zu liefern. Sie habe sich jedoch nicht veranlasst gesehen,
freiwillig Preise bekannt zu geben, weil Vernehmlassungsantworten öffentlich
seien.

Weder die Beschwerdeführerin selbst noch ihre frühere Partnerin Entso Tech AG
sei bei der Vorbereitung der VASA über Deponiepreise angefragt worden. Dabei
sei die Beschwerdeführerin seit jeher die grösste Exporteurin von Filterasche
ins Ausland. Ihr Marktanteil an diesem Segment betrage zwischen 70 und 90
Prozent. Die Trägergesellschaft der Untertagedeponie in Heilbronn sei vom
BUWAL erst im November 2000, also ungefähr sechs Monate nach Erlass der VASA,
um Auskunft über ihre Tarife ersucht worden. Die Unternehmung habe das BUWAL
an die Beschwerdeführerin als ihre Geschäftspartnerin verwiesen. Unklar sei
die Herkunft des Schreibens der Trägergesellschaft der Untertagedeponie in
Herfa-Neurode über ihren Tarif vom Dezember 1999 und die Art der Beschaffung
durch das BUWAL. Ein Empfänger sei nicht ersichtlich. Handschriftliche
Notizen würden auf eine verdeckte, nicht offizielle Beschaffung hinweisen.
Weiter werde jenes Schreiben als Nachweis für die Richtigkeit von Fr. 500.--
verwendet, obwohl dort ein Grundtarif von Euro 240.-- ab dem Jahr 2000 stehe.

Die Beschwerdeführerin selbst habe im Verfahren vor der Vorinstanz offen
gelegt, dass sie im Zeitraum 1998/99 für die Ablagerung in der
Untertagedeponie Heilbronn durchschnittlich Fr. 200.-- pro Tonne bezahlt
habe. Die Vorinstanz habe diesen Wert mit der Begründung, das sei kein
offizieller Preis, nicht berücksichtigt. Gleichzeitig sei im angefochtenen
Entscheid mit keinem Wort belegt, auf welche Weise das BUWAL zu seinen
angeblich offiziellen, durchschnittlichen Ablagerungskosten von Fr. 500.--
pro Tonne gekommen sei. Die Vorinstanz stütze sich insofern auf einen
unvollständig und unrichtig ermittelten Sachverhalt, was Art. 104 lit. b OG
verletze. Lege man die von der Beschwerdeführerin bezahlten, repräsentativen
Durchschnittskosten von Fr. 200.-- zugrunde, so belaufe sich der Abgabesatz
mit Fr. 50.-- auf 25 Prozent. Damit sei die gesetzliche Höchstgrenze von 20
Prozent deutlich überschritten.

11.3 Im Rahmen der akzessorischen Kontrolle von Art. 3 Abs. 2 lit. a VASA ist
auch zu überprüfen, ob der Bundesrat die durchschnittlichen Ablagerungskosten
sachgerecht ermittelt hat. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
für eine korrekte Umsetzung von Art. 32e Abs. 2 USG die Ablagerungskosten den
zentralen Anknüpfungspunkt für die unterschiedliche Abgabehöhe bilden. Die
Überprüfung des vom Verordnungsgeber angenommenen Durchschnittswerts bei der
Untertagedeponie als Grundlage für den Abgabesatz kommt im Ergebnis einer
Sachverhaltsfrage im Sinne von Art. 104 lit. b OG gleich.

Grundsätzlich ist es in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, dass der
Verordnungsgeber für alle Deponiepreise auf offizielle Tarife abgestellt hat.
Diese sind an sich für jeden Abfallabgeber anwendbar. Vorbehalten bleibt das
Problem allfälliger grober Preisverzerrungen gegenüber den vollen
Ablagerungskosten (vorn E. 7.2.4).

Bei der Untertagedeponie wurde der Erhebungsaufwand weiter in vertretbarer
Weise auf zwei Deponiebetreiber in Deutschland beschränkt, die über die
Zulassung für die Aufnahme von schweizerischen Sonderabfällen verfügen: die
Trägergesellschaften der Deponien Herfa-Neurode und Heilbronn. Besondere
Beachtung verdient der Umstand, dass beide Gesellschaften im Hinblick auf
Filterasche aus der Schweiz als Hauptanwendungsfall von Schweizer
Abfallexport unbestrittenermassen mit je einem Schweizer Unternehmen zusammen
arbeiten.
Aufgrund des aktenkundigen Zahlenmaterials ist zu prüfen, ob der vom BUWAL
vorgebrachte Durchschnittswert von Fr. 500.-- haltbar ist.

11.4
11.4.1Von der Gesellschaft Kali und Salz Entsorgung GmbH, welche die Deponie
Herfa-Neurode betreibt, sind Tarife greifbar. Die Belege des BUWAL betreffen
die Jahre 1995 und 2000. Wie der Tarif dort in dem als massgeblich
bezeichneten Zeitraum 1998 ausgesehen hat, bleibt unklar. Die Tarifstruktur
unterscheidet nicht nach angenommenen Abfällen. Vielmehr ist ein Grundpreis
mit gewichtsabhängigen Zuschlägen vorgesehen, die insgesamt bis zu einer
Verdoppelung des Grundpreises führen können. Beim Grundpreis für 1995 von DM
470.-- wird ein geringes Zusatzentgelt für Nebenleistungen belastet. Diese
Nebenkosten sind dagegen im Grundpreis für 2000 von Euro 240.-- bereits
inbegriffen. Grob gesehen ist der Grundpreis damit in einem Zeitraum von fünf
Jahren umgerechnet von etwa Fr. 400.-- auf Fr. 360.-- gesunken. Die
Höchstpreise gemäss den beiden Tarifen betragen umgerechnet etwa Fr. 800.--
(1995) bzw. Fr. 720.-- (2000).

Der vom BUWAL vorgebrachte Durchschnittswert von Fr. 500.-- liegt in der
Bandbreite dieser Preisskala. Dies allein kann jedoch für die Haltbarkeit des
Werts noch nicht genügen. Es ist erforderlich zu wissen, welche
Tarifpositionen auf Schweizer Abfallexporte angewendet werden. Ausserdem ist
vorliegend unklar, ob diese Tarife, die älter als § 36d KrW-/AbfG sind,
bereits dem Kostendeckungsprinzip Rechnung tragen.

11.4.2 Eine handschriftliche Notiz auf dem Tarif 2000 vermerkt, die K + S
(Schweiz) in Zürich bezahle aufgrund einer speziellen Abmachung mit der Kali
und Salz Entsorgung GmbH für die Ablagerung ca. 250.-- pro Tonne. Die
Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass bei dieser Notiz eine
Währungsangabe fehlt, so dass Schweizer Franken und Euros in Frage kämen.
Diese Frage ist nicht geklärt worden. Ebenso wenig erhellt aus den Akten, für
welchen Zeitraum diese Preisangabe gilt. Trotz dieser Unklarheiten lässt sich
aus der Notiz schliessen, dass die Anwendung des Tarifs auf Schweizer
Abfallexporte nach dieser Abklärung höchstens einen Wert in der
Grössenordnung des Grundpreises von Euro 240.-- (vorn E. 11.4.1) ergeben hat
bzw. mindestens 25 Prozent tiefer liegt als der angenommene Durchschnittswert
von Fr. 500.--.

Unter diesen Umständen trifft die Vorinstanz im Rahmen der akzessorischen
Normenkontrolle eine erhöhte Begründungspflicht für den Durchschnittswert von
Fr. 500.--. So wäre beispielsweise darzulegen gewesen, weshalb der Preis für
Sonderabfälle aus Schweizer Exporten in Anwendung dieser Tarife
durchschnittlich deutlich über dem Grundpreis liegen soll. Da die
Tarifstruktur vordergründig nicht auf die Gefährlichkeit der Abfälle, sondern
auf das Palettengewicht abstellt, kann nicht einfach geschlossen werden, dass
für gefährliche Abfälle mehr als der Grundpreis verrechnet wird. Die
Vorinstanz hat vom BUWAL auch keine Rechenschaft über die vollen Kosten der
Ablagerung bei dieser Untertagedeponie verlangt. Damit ist die Festlegung des
Werts von Fr. 500.-- für die Untertagedeponie der Kali und Salz Entsorgung
GmbH nicht nachvollziehbar.

11.5
11.5.1Bei der Untertagedeponie Heilbronn, mit der die Beschwerdeführerin
zusammen arbeitet, wurde auf die Ermittlung der Ablagerungskosten verzichtet,
weil die deutsche Trägergesellschaft nicht von sich aus einen offiziellen
Tarif bekannt gegeben hat. Angesichts der Auskunftspflicht gemäss Art. 46
Abs. 1 USG, der auch die Deponiebetreiber unterliegen (Brunner, Komm. USG,
Art. 46 Rz. 10), mag ein solcher Ermittlungsverzicht für Deponien im Inland
angehen. Der Verordnungsgeber kann sich mit dieser Begründung aber nicht von
der Ermittlungs- und Prüfungspflicht von wesentlichen ausländischen Zahlen
entbinden. Da für den Verordnungsgeber nur zwei tatsächlich zugelassene
Untertagedeponien in Betracht fallen, sind die Kosten beider Deponien für den
gesetzlich geforderten Durchschnittswert wesentlich. Die nachträglich ohne
weitere Anhaltspunkte geäusserte Annahme des BUWAL, die Preise für die beiden
Deponien würden wohl nicht so weit auseinander liegen, kann die erforderliche
Abklärung der Ablagerungskosten nicht ersetzen.

11.5.2 Der Beschwerdeführerin gereicht es nicht zum Vorwurf, dass sie im
Vernehmlassungsverfahren zur VASA wegen seiner grundsätzlichen Öffentlichkeit
(vgl. Art. 9 der Verordnung vom 17. Juni 1991 über das
Vernehmlassungsverfahren [SR 172.062]) nicht von sich aus Preisangaben
geliefert hat. Sie ist mit der in jenem Verfahren geäusserten Bereitschaft,
Auskünfte zu geben, ihren Mitwirkungspflichten genügend nachgekommen. Deshalb
braucht dem Einwand der Vorinstanz, dass das Geheimhaltungsinteresse der
Beschwerdeführerin auch im dortigen Verfahren gestützt auf Art. 9 Abs. 1
dieser Verordnung in Verbindung mit der Datenschutzgesetzgebung genügend
hätte gewahrt werden können, nicht weiter nachgegangen zu werden. Auch vor
diesem Hintergrund ist es somit nicht gerechtfertigt, dass auf die Ermittlung
der Kosten bei der Untertagedeponie Heilbronn schliesslich verzichtet wurde.

11.5.3 Die Beschwerdeführerin hat im Rechtsmittelverfahren bekannt gegeben,
dass sie bei der Deponie Heilbronn durchschnittlich Fr. 200.-- pro Tonne an
Ablagerungskosten zu bezahlen hat. Diesen Wert hat sie im bundesgerichtlichen
Verfahren mit Rechnungen aus dem Zeitraum 1997 bis 1999 glaubhaft gemacht.
Dabei sind im Einzelnen Schwankungen zwischen ... und ... auszumachen. Auch
diese Belege können gestützt auf Art. 105 Abs. 1 OG berücksichtigt werden (E.
11.1.1).

Der Durchschnittspreis erfasst lediglich Filterasche und deckt damit nicht
ohne Weiteres alle Sonderabfälle ab, die aus der Schweiz in die Deponie
Heilbronn gelangen. Auch hier fehlen Aussagen zur Umsetzung des
Kostendeckungsprinzips bei den Deponiepreisen. Ferner kann aus dem auf die
Beschwerdeführerin beschränkten Durchschnitt von Fr. 200.-- nicht direkt
geschlossen werden, der Abgabesatz von Fr. 50.-- übersteige die zulässige
Höchstbelastung von 20 Prozent, denn Art. 32e Abs. 2 USG bindet den
Abgabesatz an den Gesamtdurchschnitt der Ablagerungskosten. Die individuellen
Angaben der Beschwerdeführerin können daher nicht direkt mit dem allgemeinen
Tarif für Herfa-Neurode verglichen werden.

Immerhin sind diese Angaben entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht
einzig deswegen unbeachtlich, weil es sich um individuelle Konditionen und
nicht um einen allgemeinen Tarif handelt. Anhaltspunkte für die vollen
Ablagerungskosten sind zwar auch bei dieser Deponie nicht aktenkundig.
Angesichts der Geltung des Kostendeckungsprinzips greift aber der allgemeine
Hinweis des BUWAL, dass eine Grosslieferantin wie die Beschwerdeführerin mit
langjährigen Verträgen günstige Konditionen habe, zu kurz. Die Preisangaben
der Beschwerdeführerin können deshalb als ein weiteres Element der
Durchschnittskosten berücksichtigt werden. Der Wert von Fr. 200.-- liegt
tiefer als das Ergebnis der - wenn auch in ihrem Aussagewert beschränkten -
individuellen Zusatzabklärung zum Tarif der Kali und Salz Entsorgung GmbH.
Damit wird einmal mehr der vom BUWAL vorgebrachte Wert von Fr. 500.-- in
Frage gestellt.

11.6 Das BUWAL führt vor Bundesgericht in einer Eventualargumentation aus,
selbst wenn der durchschnittliche Ablagerungspreis für Heilbronn halb so hoch
wie die Annahme des Verordnungsgebers sei, das heisst Fr. 250.-- pro Tonne,
ergäbe sich ein Mittelwert von Fr. 375.--, so dass der Abgabesatz von Fr.
50.-- immer noch deutlich unter 20 Prozent der Ablagerungskosten liegen
würde. Eine solche Argumentation übersieht, dass der vom BUWAL vorgebrachte
Durchschnittswert von Fr. 500.-- bereits mit Blick auf die Deponiepreise der
Kali und Salz Entsorgung GmbH nicht nachvollziehbar ist. Ebenso wenig ist ein
Durchschnittswert von Fr. 250.-- für die Untertagedeponie Heilbronn belegt.
Damit erübrigt es sich, die Zulässigkeit der Abgabe von Fr. 50.-- pro Tonne
an einem hypothetischen Durchschnittswert von Fr. 375.-- zu messen.

11.7
11.7.1Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann mit einer zu Unrecht
vorgenommenen Kognitionsbeschränkung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
bzw. eine formelle Rechtsverweigerung begangen werden (BGE 118 Ia 35 E. 2e S.
39; 115 Ia 5 E. 2b S. 6 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat allerdings im
Falle der Überprüfung von Verordnungen des Bundesrats durch eines seiner
Departemente als Beschwerdeinstanz bisher offen gelassen, ob die
Kognitionsbeschränkung im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle
ebenfalls das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Frage
brauchte nicht beantwortet zu werden, weil die Kognition des Bundesgerichts
bei der Beurteilung der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit mindestens so weit
reicht wie die des vorinstanzlichen Departements. Zudem kann die
Sachverhaltsfeststellung in solchen Fällen wie dargelegt von Amtes wegen
überprüft werden. Eine allfällige Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann
somit im bundesgerichtlichen Verfahren geheilt werden (BGE 104 Ib 412 E. 3 S.
418).

11.7.2 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergeben sich erhebliche
Zweifel, ob der vom BUWAL vorgebrachte Wert von Fr. 500.-- für die
durchschnittlichen Ablagerungskosten bei der Untertagedeponie haltbar ist.
Eine abschliessende Beurteilung ist gestützt auf die aktenkundigen Angaben
nicht möglich. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers verletzt, indem sie ohne weiteres annahm, das BUWAL
habe diese Ablagerungskosten korrekt ermittelt, und auf weitere Abklärungen
verzichtete. Zu Unrecht wurde auch der Beweisantrag der Beschwerdeführerin
abgewiesen, weitere originale Umfragedokumente des BUWAL aus den Jahren 1997
bis 2000 edieren zu lassen. Über die Ermittlung der tatsächlichen
Ablagerungskosten bei den beiden Untertagedeponien hinaus hätte auch Klarheit
geschaffen werden müssen, ob diese Preise dem Kostendeckungsprinzip
entsprechen. Allenfalls ist dafür ein Fachbericht der deutschen
Umweltbehörden erforderlich.

In diesem Zusammenhang hätte die Vorinstanz ferner der Rüge der
Beschwerdeführerin nachgehen müssen, der vom Verordnungsgeber angenommene
Wert für die Ablagerungskosten bei der inländischen Reststoffdeponie sei
aufgrund von Subventionen zu tief. Im Hinblick auf den Wert für die
Ablagerungskosten auf der Reststoffdeponie ist, wie in E. 7.2.4 dargelegt,
eine Vergleichbarkeit zum Wert bei der Untertagedeponie sicherzustellen.

11.7.3 Es kann nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein, diese Ermittlungen
durchzuführen. Diese Verfahrensmängel können mit anderen Worten im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden. Vielmehr ist die Sache
zur Vornahme der genannten Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Insofern ist festzuhalten, dass das UVEK als Beschwerdeinstanz zur
akzessorischen Normenkontrolle verpflichtet ist.

12.
12.1 Im Ergebnis folgt aus dem Gesagten, dass die Beschwerde gutzuheissen
ist, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist. Die Sache ist zu
ergänzenden Abklärungen im Hinblick auf die Höhe der durchschnittlichen
Ablagerungskosten bei der Untertagedeponie - und bei der Reststoffdeponie -
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sofern sich im Rahmen dieser ergänzenden
Abklärung erweist, dass die vom BUWAL vorgebrachten Durchschnittskosten bei
beiden Deponiearten vertretbare Mittelwerte darstellen, bei denen allfällige
grobe Preisverzerrungen mit Blick auf die vollen Ablagerungskosten
ausgeglichen worden sind, dann hält Art. 3 Abs. 2 lit. a VASA auch einer
akzessorischen Normenkontrolle im Lichte der vorstehenden Erwägungen (E. 8
bis 10) stand.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin einen Satz von
Fr. 15.-- pro Tonne Abfall als Abgabe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a VASA
anerkannt hat. Darauf ist sie auch im Rahmen der Rückweisung zu behaften. Sie
hat denn auch nach ihren Angaben für die im Jahr 2001 zwecks Ablagerung in
einer deutschen Untertagedeponie ausgeführten 24'407,805 Tonnen Abfall
bereits Fr. 366'117.-- bezahlt.

12.2Das BUWAL nimmt im vorliegenden Verfahren Vermögensinteressen des Bundes
im Sinne von Art. 156 Abs. 2 OG wahr. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren
Anträgen im Wesentlichen durchgedrungen. Die Gerichtskosten sind deshalb dem
BUWAL aufzuerlegen (vgl. BGE 90 I 302 E. 6 S. 305 f.). Ferner hat das BUWAL
die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 4 und Art. 6 des Tarifs über die
Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht
vom 9. November 1978 [SR 173.119.1]).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf
einzutreten ist. Der Entscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 26. Februar 2004 wird
aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Departement
zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird dem Bundesamt für Umwelt, Wald und
Landschaft (BUWAL) auferlegt.

3.
Das BUWAL hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem BUWAL sowie dem UVEK
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: