Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.6/2004
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1A.6/2004 /zga

Urteil vom 4. Mai 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thongmee Prachoom,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für Thailand
(B 137476),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Eintretens-
und Zwischenverfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 17.
September 2003.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass die Bundesanwaltschaft mit einem thailändischen Rechtshilfebegehren im
Rahmen einer in Thailand u.a. gegen X.________ geführten Strafuntersuchung
befasst ist;

dass sie in der Sache am 17. September 2003 verschiedene Eintretens- und
Zwischenverfügungen erlassen hat, so u.a. betreffend Beschlagnahme eines
Kontos bzw. Guthabens der Beschuldigten bei der Crédit Suisse Zürich (CS);

dass X.________ mit Eingabe vom 7. Januar 2004 durch ihren thailändischen
Anwalt Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht führen lässt,
welche sich gemäss ihrem Wortlaut einzig gegen die die CS betreffende, dem
Bundesgericht erst am 28. April 2004 im Rahmen der Akteneinreichung durch die
Bundesanwaltschaft zugekommene Beschlagnahmeverfügung vom 17. September 2003
richtet (und nicht gegen die in der Sache ergangene Schlussverfügung vom 4.
Dezember 2003, die in der Beschwerde - anders als die Zwischenverfügung vom
17. September 2003 - mit keinem einzigen Wort erwähnt wird);

dass die Beschwerdeführerin zunächst eingeladen worden ist (unter Hinweis auf
Art. 29 und 30 OG), ein Zustelldomizil in der Schweiz zu verzeigen und die
Beschwerdeschrift in eine der Schweizer Nationalsprachen übersetzen zu
lassen;

dass sie in der Folge zwar kein Zustelldomizil in der Schweiz mitgeteilt hat,
aber mit Schreiben vom 9. März 2004 dem Bundesgericht eine deutsche
Übersetzung der Beschwerde hat zukommen lassen;

dass die Bundesanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, evtl. sei sie abzuweisen, wie auch das Bundesamt für Justiz
Abweisung der Beschwerde beantragt;

dass gegen die genannte Beschlagnahmeverfügung gemäss der ihr beigefügten
Rechtsmittelbelehrung innert 10 Tagen ab erfolgter Zustellung
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht ergriffen werden konnte (Art.
80g Abs. 2 IRSG);

dass die Verfügung der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben am 12.
Dezember 2003 eröffnet wurde;
dass damit die Beschwerdefrist am 13. Dezember 2003 zu laufen begann und am
Montag, 22. Dezember 2003 endete (da die Bestim-mungen über den
Fristenstillstand [Weihnachtsgerichtsferien] gemäss Art. 34 OG in
Rechtshilfesachen entgegen der von der Bundes-anwaltschaft in ihrer
Vernehmlassung vom 26. April 2004 bekundeten Auffassung nicht Anwendung
finden, s. Art. 12 Abs. 2 IRSG);

dass daher die Beschwerde vom 7. Januar 2004 als verspätet eingereicht zu
erachten ist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass mit ihr, soweit sie überhaupt verständlich ist, ohnehin keine
Beschwerdegründe im Sinne von Art. 104 f. OG vorgetragen bzw. keine
Bundesrechtsverletzung geltend gemacht wird, sondern im Wesentlichen bloss
Tat- und Schuldfragen aufgeworfen werden, deren Prüfung dem ausländischen
Sachrichter obliegt;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG;

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Schweizerischen
Bundesanwaltschaft sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale
Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: