Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.60/2004
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1A.60/2004 /gij

Urteil vom 10. Mai 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.

A. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
lic. iur. Etienne Petitpierre,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
Strafgericht Basel-Stadt, Rekurskammer, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Argentinien
(B 117034),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts
Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 28. Januar 2004.
Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 30. Juni 1999 sowie Ergänzungen vom 16. Juli 1999, 16. März
2000 und 10. Juli 2001 ersuchte der vorsitzende Untersuchungsrichter beim
Nationalen Gericht (Nr. 46) für Strafsachen in Buenos Aires, Argentinien, die
schweizerischen Behörden - damals das Bundesamt für Polizei (BAP) - um
Rechtshilfe. Grundlage der Angelegenheit bildete eine Anzeige der Firmen
B.________SA und C.________SA mit Geschäftssitz in Buenos Aires gegen
namentlich noch nicht bekannte, leitende Angestellte der beiden Firmen, denen
"Untreue, betrügerische Verwaltung und Betrug" zum Nachteil der beiden Firmen
vorgeworfen wurden. Die betreffenden Angestellten hätten Kick-Back-Zahlungen
(Schmiergeldzahlungen) als vertrauliche Vergütungen bzw. Sonderprovisionen
kassiert, dies für Ankäufe von Produkten der Konzerngruppe D.E.________. Die
fraglichen Beträge seien jeweils durch die Firma F.________AG mit Sitz in
Basel auf Konten bei Schweizer Banken bezahlt worden, deren Inhaber
Verkaufsagenten der D.E.________-Gruppe in Argentinien seien. In diesem
Zusammenhang wird die Firma G.________SA mit Sitz in Argentinien genannt,
deren Präsident A.________ bis 1999 als selbständiger Verkaufsagent der
D.E.________ tätig gewesen sei. Diese über die F.________AG Basel bezahlten
Provisionen seien jeweils den Anzeigefirmen versteckt belastet worden, so
dass diese durch die Kick-Back-Zahlungen unrechtmässig am Vermögen geschädigt
worden seien.

Gestützt darauf ersuchte der argentinische Untersuchungsrichter insbesondere
um folgende Ermittlungsmassnahmen:
Abklärung, ob die F.________AG Vertriebsgesellschaft der Unternehmen der
D.E.________-Gruppe ist;
Mitteilung der Namen der Vertriebsvertreter der Firma D.E.________ in
Argentinien in den letzten 15 Jahren;
Abklärung der von der F.________AG in den letzten 15 Jahren ausgerichteten
Provisionszahlungen an Vertreter der D.E.________ in Argentinien auf
Schweizer Bankkonten unter Beilage der Konto-Auszüge.
Am 18. Juli 2000 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Eintretens-
und Zwischenverfügung, wonach dem Rechtshilfebegehren grundsätzlich zu
entsprechen sei. Allerdings wurde der Zeitraum für die Abklärungen statt der
verlangten 15 auf 10 Jahre begrenzt, indem die Zeitspanne zwischen dem 1.
Januar 1990 und dem Datum der Eintretensverfügung berücksichtigt werden
sollte. In der Folge wurden die Geschäftsräumlichkeiten der F.________AG und
der bei ihr domizilierten D.E.________ AG in Basel durchsucht, relevante
Unterlagen erhoben bzw. kopiert und der verantwortliche Geschäftsführer der
F.________AG als Auskunftsperson befragt.

Mit separaten Zwischenverfügungen vom 16. August und vom 22. September 2000
wurden Anfragen an die Bank H.________ gerichtet, welche Kontodokumentationen
und Auszüge in Bezug auf verschiedene der Firma G.________SA bzw. A.________
gehörende Konten betrafen.

Mit Schreiben vom 1. September 2000 meldete sich Advokat lic.iur. Etienne
Petitpierre, als Rechtsvertreter A.________s. Am 11. September und am 30.
November 2000 wurde ihm Akteneinsicht gewährt.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2001 wurde zuhanden der Schweizer
Rechtshilfebehörden eine Erklärung des Vorsitzenden des nationalen
Berufungsgerichts in Straf- und Polizeisachen, Buenos Aires, abgegeben,
wonach das Rechtshilfebegehren betreffend die Strafanzeige der Firmen
B.________SA und C.________SA nach wie vor von aktuellem Interesse sei.
Insbesondere interessierten Auskünfte über die Konten der argentinischen
Verkaufsagenten der D.E.________, welche für die Provisionszahlungen der
Firma F.________AG verwendet worden seien. Nicht in die Rechtshilfe
einzubeziehen seien die persönlichen Konten von A.________, falls dieser
nicht Verkaufsagent der D.E.________-Gruppe in Argentinien gewesen sei.

Am 28. Januar 2002 erliess der Erste Staatsanwalt eine Schlussverfügung, die
an A.________s Zustelladresse bei seinem Vertreter eröffnet wurde. Dabei
wurden die rechtshilfeweise getätigten Abklärungen auf den Zeitraum ab 1.
Januar 1990 beschränkt. Es wurde angeordnet, die in Ziff. III.2.1 - 2.3 der
Schlussverfügung einzeln aufgeführten Dokumente, die Belege über
Provisionszahlungen auf Konten argentinischer Vertriebsagenten der
D.E.________-Gruppe (G.________SA, A.________), Kontodokumentationen und
-auszüge sowie die Aussagen und die Stellungnahme des Geschäftsführers der
F.________AG seien den argentinischen Behörden zu übermitteln. Sodann wurde
verfügt, dass das nunmehr zuständige Bundesamt für Justiz (BJ) in Bezug auf
A.________ einen Spezialitätsvorbehalt anzubringen habe (Schlussverfügung
Ziff. VII.4).

Hiergegen beschwerte sich A.________ mit dem Begehren, die ergangenen
Verfügungen seien aufzuheben; auf das argentinische Rechtshilfeersuchen sei
nicht einzutreten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die
argentinischen Behörden hätten keine Anhaltspunkte für einen dringenden
Tatverdacht geliefert. Sie hätten auf die von den Firmen B.________SA und
C.________SA erstatteten Anzeigen hin nichts zur Abklärung der behaupteten
Straftaten unternommen, so dass das Ersuchen als blosse "fishing expedition"
zu qualifizieren sei. Abgesehen davon seien die ergangenen
Zwischenverfügungen ihm, dem Rekurrenten, nicht eröffnet worden, weshalb sie
als nichtig zu erachten seien. Im Übrigen sei er unbeteiligter Dritter, und
die in Frage stehenden Unterlagen seien grundsätzlich nicht geeignet, den
Gegenstand des Ersuchens bildenden Sachverhalt zu erhellen.

Mit Entscheid vom 28. Januar 2004 wies die Rekurskammer des Strafgerichts
Basel-Stadt die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und entsprechend
bestätigte sie die staatsanwaltschaftliche Schlussverfügung.

B.
Mit Eingabe vom 12. März 2004 führt A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht, wobei er beantragt, der am 28. Januar 2004 ergangene,
ihm am 13. Februar 2004 zugestellte Entscheid der Rekurskammer und
entsprechend die vorangegangenen Verfügungen der Staatsanwaltschaft seien
aufzuheben; auf das argentinische Rechtshilfebegehren sei nicht einzutreten.
Mit Eingabe vom 14. April 2004 hat er seine Beschwerde unaufgefordert mit
Dokumenten ergänzt, die bestätigen sollen, dass die Firma G.________SA und
nicht er, A.________, selber als Agent der "E.D.________" (gemeint wohl:
D.E.________) in Argentinien tätig gewesen sei.

Die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht Basel-Stadt haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet, ebenso das Bundesamt für Justiz, wobei dieses
immerhin den Antrag formuliert hat, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Republik Argentinien und der Schweiz
sind in erster Linie die Art. XV ff. des zwischen den beiden Staaten im Jahre
1906 abgeschlossenen Auslieferungsvertrages (AV) massgebend, der für
Argentinien am 1. Januar 1912 und für die Schweiz am 9. Januar 1912 in Kraft
getreten ist (SR 0.353.915.4). Wenn in einem Strafverfahren wegen eines in
Art. II AV erwähnten Deliktes eine der beiden Regierungen die Einvernahme von
Zeugen, die im andern Staate wohnhaft sind, oder die Vornahme irgendwelcher
anderer Untersuchungshandlungen für notwendig erachtet, so ist zu diesem
Zwecke auf dem diplomatischen Weg ein Ersuchen zu stellen, und es soll diesem
gemäss den Gesetzen des ersuchten Staates beförderlichst Folge gegeben werden
(Art. 15 Abs. 1 AV).

Soweit staatsvertraglich bestimmte Fragen nicht geregelt werden, gelangt das
Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die dazu
gehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11).

1.2 Beim angefochtenen, am 28. Januar 2004 ergangenen Entscheid der
Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt handelt es sich um die Verfügung
einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde, welche das Rechtshilfeverfahren
abschliesst. Eine solche Verfügung unterliegt zusammen mit vorangehenden
Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
(Art. 80f Abs. 1 IRSG). Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, ist somit
darauf einzutreten.

1.3 Soweit die streitigen Rechtshilfemassnahmen dem Beschwerdeführer
zuzuschreibende Bankkonten betreffen, richten sie sich persönlich und direkt
gegen ihn. Insoweit hat er daher ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheides. Entsprechend ist
seine Beschwerdebefugnis insofern zu bejahen (Art. 80h IRSG).

Nicht legitimiert ist der Beschwerdeführer allerdings, soweit er mit seiner
Beschwerde nicht nur eigene Interessen bzw. solche von Drittpersonen oder
Firmen wahrnehmen will bzw. soweit sich seine Rügen auf sie und die sie
betreffenden Konten beziehen. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten (vgl. etwa BGE 114 Ib 156 ff., 105 Ib 429 E. 7a).

Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit -
vorbehältlich der genannten Einschränkungen - einzutreten. Mit Blick auf die
nachfolgenden Ausführungen kann dabei offen bleiben, ob die vom
Beschwerdeführer erst am 14. April 2004 unaufgefordert zu den Akten gegebenen
Dokumente noch als rechtzeitig eingereicht zu erachten sind.

1.4 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (damit
auch Verfassungs- und Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG). Die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Strafgericht Basel-Stadt kann nur
auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw.
auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art.
104 lit. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG).
Ganz allgemein ist aber in Rechtshilfesachen vom Sachverhalt auszugehen, wie
er im Rechtshilfebegehren und in dessen allfälligen Ergänzungen und Beilagen
geschildert wird, es sei denn, diese Darstellung sei offenkundig mangelhaft
(BGE 125 II 250 ff., 123 II 134 E. 6d/dd, 122 II 422 E. 3c, 118 Ib 111 E. 5b,
117 Ib 64 E. 5c, 115 Ib 68 E. 3b/bb).

1.5 Das Bundesgericht prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit
freier Kognition (BGE 123 II 134 E. 1d, 122 II 373 E. 1c, 121 II 39 E. 2, mit
Hinweisen); es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe
allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde
nicht hervorgehen (BGE 123 II 367 E. 2d S. 372, 122 II 367 E. 2).

2.
Zunächst beklagt sich der Beschwerdeführer - teilweise wie schon vor dem
Strafgericht - über verschiedene Verfahrensrechtsverletzungen.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der kantonale Rechtsmittelweg sei ihm auf
unzulässige Weise verkürzt worden. Insbesondere beanstandet er, dass die
Schlussverfügung nicht vom an sich verfahrensleitenden Staatsanwalt, sondern
vom Ersten Staatsanwalt erlassen worden sei. Dadurch sei ihm die Möglichkeit
genommen worden, die Schlussverfügung im Einspracheverfahren vom Ersten
Staatsanwalt überprüfen zu lassen, bevor dann die Rekursmöglichkeit an die
Rekurskammer des Strafgerichts offen gestanden hätte.

Das kantonale Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach dem kantonalen Recht,
im vorliegenden Fall somit dem Grundsatze nach gemäss §§ 166 und 167 StPO/BS.
Dabei ist aber namentlich auch in Rechtshilfefällen die Amtsordnung der
Staatsanwaltschaft von gewisser Bedeutung. Demnach bleibt es dem Ersten
Staatsanwalt in Ermittlungs- wie auch in Rechtshilfeverfahren unbenommen, die
Verfahrensleitung selbst zu übernehmen (§§ 7 und 8 der Amtsordnung). Verhält
es sich so, dass dementsprechend - wie im vorliegenden Fall - direkt der
Erste Staatsanwalt in einer Rechtshilfesache die Schlussverfügung erlässt, so
entfällt das staatsanwaltschaftliche Einspracheverfahren und steht folglich
innerkantonal einzig das Rechtsmittel der Beschwerde an die Rekurskammer des
Strafgerichts offen. Es braucht also auch im Kanton Basel-Stadt nicht in
jedem Fall zu einem zweistufigen kantonalen Rechtsmittelzug zu kommen, wie er
Gegenstand eines früheren bundesgerichtlichen Entscheids bildete (Urteil
1A.12/2001 vom 14. März 2001).

Dieser Verfahrensweg, wie er im vorliegenden Fall eingeschlagen wurde, ist
durch die genannte kantonale Regelung nicht ausgeschlossen. Inwiefern er
verfassungsrechtlich zu beanstanden sein soll, wird nicht dargelegt und ist
auch sonst wie nicht ersichtlich. Und im Lichte der IRSG-Revision vom 4.
Oktober 1996, welche namentlich auch die Straffung des Rechtshilfeverfahrens
betraf, ist er geradezu geboten (vgl. das soeben genannte Urteil, mit
weiteren Hinweisen). Mit der Möglichkeit, den Entscheid der kantonalen
Rechtsmittelinstanz noch mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht weiterzuziehen, ergibt sich im Bereich der internationalen
Rechtshilfe von Bundesrechts wegen ein hinreichender Rechtsschutz.

Die Beschwerde erweist sich somit insoweit als unbegründet.

2.2 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die ergangenen
staatsanwaltschaftlichen Verfügungen wegen Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör nichtig seien, nachdem ihm die Eintretens- und die
Zwischenverfügungen nicht separat eröffnet worden seien.

Was zunächst die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 18. Juli 2000 sowie
die Zwischenverfügung vom 16. August 2000 anbelangt, ist mit den kantonalen
Instanzen festzustellen, dass der Beschwerdeführer damals noch kein
Zustelldomizil in der Schweiz besass, weshalb für die Behörden insoweit keine
Zustellpflicht bestand (vgl. Art. 80m lit. b IRSG in Verbindung mit Art. 9
IRSV).

Erst die vom 22. September 2000 datierte Verfügung betreffend zusätzliche
Kontodokumentationen und -auszüge wurde zu einem Zeitpunkt erlassen, als der
Beschwerdeführer ein Zustelldomizil in der Schweiz angemeldet hatte. Diese
Verfügung hätte ihm daher an sich zugestellt werden sollen, was indes
bedauerlicherweise unterblieb. Dem Rechtsvertreter wurde indes in der Folge
Akteneinsicht gewährt, womit er auch Kenntnis von der fraglichen
Zwischenverfügung erhielt, und sodann wurde ihm die Schlussverfügung vom 28.
Januar 2002 korrekt eröffnet. Damit ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer
insofern kein Rechtsnachteil entstand, zumal eine separate Beschwerde gegen
die Zwischenverfügung vom 22. September 2000 gar nicht zulässig gewesen wäre,
weil ihm dadurch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwuchs (vgl. Art.
80e IRSG), wie die kantonalen Instanzen zu Recht ausgeführt haben. Anfechtbar
war somit von vornherein nur die Schlussverfügung und mit dieser zusammen
ebenfalls die fragliche Zwischenverfügung (s. zum Ganzen auch Urteil
1A.235/2002 vom 13. März 2003).

Auch insoweit erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.

2.3 Der Beschwerdeführer erblickt sodann insofern eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK), als ihm die
zuhanden der Rekurskammer erstattete Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft im
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nie zugestellt worden sei; entsprechend
habe er keine Möglichkeit gehabt, auf die staatsanwaltschaftlichen Argumente
hin, die vom Strafgericht einseitig übernommen worden seien, zu replizieren.

Zwar geht die Rüge fehl, soweit Art. 6 EMRK angerufen wird, handelt es sich
doch beim Rechtshilfeverfahren um ein Verwaltungsverfahren, auf das die
Bestimmung keine Anwendung findet (s. etwa BGE 120 Ib 112 E. 4 mit Hinweisen,
vgl. auch BGE 112 Ib 215 E. 4, Urteile 1A.118/1998 vom 15. Oktober 1998 und
1A.130/1995 vom 4. September 1995). Indes wäre die Vorinstanz, die im
Hinblick auf ihren Entscheid offenbar auch auf die von der Staatsanwaltschaft
im Rekursverfahren erstattete Vernehmlassung abstellte, bereits im Lichte von
Art. 29 Abs. 2 BV gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer hierzu noch vor der
Entscheidfällung eine Replikmöglichkeit einzuräumen (s. Urteil 5P.446/2003
mit Hinweisen).

Allerdings ist dann dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter im
Nachhinein wiederholt Akteneinsicht gewährt worden. Nachdem ihm für das
bundesgerichtliche Verfahren die Möglichkeit offen stand, den sich aus seiner
Sicht ergebenden Rechtsstandpunkt umfassend vorzutragen, ist ein Mangel der
genannten Art unter den gegebenen Umständen als geheilt zu erachten (vgl.
etwa BGE 118 Ib E. 4 und 117 Ib 64 E. 4, mit Hinweisen, s. auch BGE 122 II
274 E. 6, 116 Ia 95 E. 2, ferner Urteile 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000 E.
2b, 1A.158/1998 vom 9. Oktober 1998 E. 3, 1A.95/1992 vom 8. September 1992 E.
2b), zumal das Bundesgericht - wie zuvor die Rekurskammer - das Vorliegen der
Rechtshilfevoraussetzungen frei zu prüfen hat (oben E. 1.5). Daher
rechtfertigt es sich nicht, die Vorinstanz ihr Rekursverfahren bloss wegen
des erwähnten Mangels wiederholen zu lassen.

Im Übrigen sind die gegen die Rechtshilfeleistung gerichteten Rügen des
Beschwerdeführers liquid, wie ihrer Beurteilung im vorliegenden Verfahren
auch im Lichte von Art. 25 Abs. 6 IRSG nichts entgegen steht.

2.4 Aus nicht ersichtlichen Gründen hat sich das Rechtshilfeverfahren vor den
zuständigen Behörden des Kantons Basel-Stadt sehr in die Länge gezogen. Erst
auf - am 23. Januar 2004 erfolgte - Anfrage des Bundesamts hin hat sich die
Rekurskammer am 28. Januar 2004 zu einem Entscheid veranlasst gesehen,
nachdem die staatsanwaltschaftliche Schlussverfügung bereits am 28. Januar
2002 ergangen war und das Rechtshilfeverfahren schon bis zu diesem Zeitpunkt
mehr als zwei Jahre gedauert hatte. Diese nicht plausible Verschleppung des
Verfahrens mag zwar bedauerlich anmuten und den IRSG-Zielen widersprechen.
Sie kann indes in keiner Weise den ersuchenden argentinischen Behörden
angelastet werden, welche inzwischen ihr nach wie vor bestehendes Interesse
an den verlangten Auskünften bestätigt haben, um die Gegenstand ihres
Ersuchens bildenden Straftaten weiter abklären zu können. Und entgegen seiner
Auffassung vermag der Beschwerdeführer aus dieser Verfahrensdauer nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten, zumal er dadurch höchstens Vorteile, jedenfalls
aber keinen Rechtsnachteil zu gewärtigen hat.

Die Beschwerde ist auch insofern unbegründet.

3.
Auch in materieller Hinsicht bestätigt der Beschwerdeführer im Wesentlichen
die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Rügen, wonach dem
argentinischen Begehren wegen fehlender Rechtshilfevoraussetzungen nicht zu
entsprechen sei.

3.1 Im Einzelnen rügt er wie im Beschwerdeverfahren vor dem Strafgericht,
er habe mit der ganzen Angelegenheit nichts zu tun, zumal keine Rede davon
sein könne, dass er selber als Verkaufsagent aufgetreten sei, was zur Folge
habe, dass schon aus diesem Grund im Sinne des argentinischen Ersuchens keine
Rechtshilfe geleistet werden dürfe;
die ersuchenden Behörden hätten es sodann unterlassen, den Tatverdacht
begründende Beweise zu liefern, dies, weil es sich bei ihrem Begehren
offensichtlich bloss um eine unzulässige "fishing expedition" handle;
der Rechtshilfeleistung stehe insbesondere auch der Umstand entgegen, dass
die im Ersuchen vorgegebenen Straftaten inzwischen längst verjährt seien;
im Weiteren bestehe die Gefahr, dass die beschlagnahmten Dokumente im
ersuchenden Staat zu fiskalischen Zwecken missbraucht werden könnten.

3.2
3.2.1Das Strafgericht hat die Voraussetzungen zur Leistung der von den
argentinischen Behörden anbegehrten Rechtshilfe im Lichte der massgebenden
Rechtsprechung als erfüllt erachtet. Es hat ausführlich erwogen, aus welchen
Gründen die verlangten und von der Vollzugsbehörde bewilligten Vorkehren -
Auskunftserteilung bzw. Herausgabe der erhobenen Unterlagen in Bezug auf die
in Frage stehenden Geschäftsbeziehungen - verhältnismässig und somit nicht zu
beanstanden sind. Dabei hat es sich richtigerweise von den Ausführungen im
Rechtshilfebegehren und dessen Ergänzungen bzw. Beilagen leiten lassen.
Inwiefern die dortige Sachverhaltsdarstellung offensichtlich mangelhaft im
Sinne der Rechtsprechung bzw. weshalb der angefochtene Strafgerichtsentscheid
fehlerhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG sein soll, wird nicht dargetan und
ist auch sonst wie nicht ersichtlich. Davon, die Vorinstanz habe den Zweck
des Begehrens falsch wiedergegeben oder sonst wie verkannt, kann nicht die
Rede sein.

Insbesondere ist das Strafgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass die
ersuchende Behörde im Rechtshilfeverfahren nicht bereits zum Beweis des
Gegenstands ihres Ersuchens bildenden Straftat(en) verpflichtet ist (s. BGE
122 II 367 E. 2c S. 371). Ob jemand bzw. wer im Einzelnen straffällig
geworden ist, ist ausschliesslich im ausländischen Strafverfahren zu prüfen.
Die Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfebegehren muss lediglich
ausreichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben,
ob die in Frage stehenden Handlungen auch nach schweizerischem Recht strafbar
wären, ob keine Delikte (namentlich politische, fiskalische oder militärische
Delikte) vorliegen, für die nach den massgebenden Bestimmungen die
Rechtshilfe nicht gewährt wird, und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
gewahrt wird. Über das Bestehen der von der ersuchenden Behörde geschilderten
Tatsachenfeststellungen hat sich somit das Bundesgericht nicht weiter
auszusprechen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, das
vorliegende Rechtshilfebegehren vermöge den massgebenden Formvorschriften
nicht zu genügen, und nachdem er auch nicht offensichtliche inhaltliche
Mängel des Begehrens aufgezeigt hat, welche geeignet wären, dieses sofort zu
entkräften. Der von der Rechtsprechung in Bezug auf die Begründung eines
Rechtshilfebegehrens bzw. den Nachweis hinreichender Verdachtsgründe
verlangte strengere Massstab, von dem der Beschwerdeführer auszugehen
scheint, gilt einzig für die Rechtshilfe bei Abgabebetrug (Art. 3 Abs. 3 Satz
2 IRSG; s. dazu etwa BGE 125 II 250 E. 5b S. 257, 115 Ib 68 ff. E. 3b/bb S.
78, mit weiteren Hinweisen). Dieser Tatbestand steht indes hier nicht zur
Diskussion.

Der Beschwerdeführer wirft namentlich auch Tat- und Schuldfragen auf, welche
indes nicht durch den Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen
Sachrichter zu prüfen sind, dem auch die Beweiswürdigung obliegt (s. etwa BGE
123 II 279 E. 2b S. 281, 117 Ib 64 E. 5c S. 88). Insbesondere ist dabei der
Einwand nicht stichhaltig, er, der Beschwerdeführer, sei entgegen der
Auffassung der Vorinstanz keineswegs als Verkaufsagent aufgetreten, weshalb
auf ihn bezogen im Sinne der argentinischen Ausführungen keine Rechtshilfe zu
leisten sei. Zutreffend ist, dass die ersuchende Behörde ihr Begehren
sinngemäss dahin gehend formuliert hat, die persönlichen Konten des
Beschwerdeführers seien (nur) dann in die Rechtshilfe einzubeziehen, falls
dieser Verkaufsagent der D.E.________-Gruppe in Argentinien gewesen sei.
Sodann mag im Sinne der Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen, dass die
G.________SA Agentin von D.E.________ in Argentinien gewesen sei. Dabei haben
aber die Basler Vollzugsbehörden bzw. das Strafgericht gestützt auf die Akten
berücksichtigt, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Direktor und
Mehrheits-, evtl. Alleinaktionär der G.________SA handelt(e) und dass
Provisionszahlungen der untersuchten Art damit nicht bloss an diese - laut
Aktenlage offenbar von ihm beherrschte und vorgeschobene - Firma, sondern
auch an ihn selber flossen. Inwiefern diese Feststellung offensichtlich
mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG sein soll, wird nicht belegt und
ist auch sonst wie nicht ersichtlich. Der genannte Einwand grenzt unter den
gegebenen Umständen an Mutwilligkeit (s. Art. 36a Abs. 2 OG). Nach dem
Gesagten lässt sich nicht in Abrede stellen, dass auch der Beschwerdeführer
bzw. seine in Frage stehenden Konten in den Gegenstand des
Rechtshilfebegehrens bildenden Sachverhalt verwickelt sind oder zumindest
sein könnten, weshalb die verlangte Auskunftserteilung auch darauf bezogen zu
bewilligen ist.

3.2.2 Unerheblich ist sodann der Hinweis des Beschwerdeführers auf die nach
argentinischem Recht angeblich nur sechs Jahre betragende Verjährungsfrist
der in Frage stehenden Delikte. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend
ausgeführt hat, gilt die Einrede der Verjährung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c
IRSG nur für das schweizerische Recht (unter Vorbehalt anderslautender
staatsvertraglicher Regelungen, die jedoch im schweizerisch-argentinischen
Übereinkommen nicht enthalten sind). Bei den Gegenstand des
Rechtshilfeersuchens bildenden Delikten (Betrug etc.) ist die Verjährung nach
schweizerischem Recht - bei einer 15-jährigen absoluten Verjährungsfrist -
klarerweise noch nicht eingetreten, wie im angefochtenen Entscheid ebenfalls
richtig erwogen worden ist, weshalb auch ein Verweigerungsgrund von Art. 5
IRSG nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass nicht der
Rechtshilferichter des ersuchten Staates, sondern der Sachrichter des
ersuchenden Staates dafür zuständig ist, über das Vorliegen von
Sachurteilsvoraussetzungen nach dem Recht des ersuchenden Staates zu befinden
(BGE 113 Ib 157 E. 3, s. auch Urteil 1A.192/1999 vom 7. Januar 2000).

3.2.3 Auch ist das Strafgericht im Lichte der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung richtigerweise zum Schluss gelangt, dass die angeordnete
Auskunftserteilung und Herausgabe von Unterlagen in Bezug auf das
Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt bzw. dass unter den gegebenen
Umständen von einem Fall unzulässiger Beweisausforschung (vgl. in diesem
Zusammenhang BGE 125 II 65 E. 6b S. 73 mit Hinweisen) nicht die Rede sei.

Es kann in diesem Zusammenhang im Übrigen auf die dem angefochtenen Entscheid
zugrunde liegenden Erwägungen verwiesen werden.

3.2.4 Schliesslich ist die Behauptung durch nichts belegt, das
Rechtshilfebegehren sei rechtsmissbräuchlich und lasse befürchten, dass die
rechtshilfeweise zu erstattenden Auskünfte für die Verfolgung nicht
rechtshilfefähiger Delikte verwendet oder aus fiskalischen Gründen verlangt
würden. Wie ausgeführt, haben die Vollzugsbehörden bereits vorgesehen, der
Vollzugsverfügung den in einem Fall wie dem vorliegenden üblichen
Spezialitätsvorbehalt beizufügen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BGE 128 II
305 ff., mit Hinweisen, 125 II 258 ff.). Die Einhaltung des
Spezialitätsgrundsatzes durch Staaten, die mit der Schweiz durch ein
Rechtshilfeübereinkommen verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen
Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die
Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (BGE 115 Ib 373 E.
8 S. 377 mit Hinweis, 110 Ib 392 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass die
argentinischen Untersuchungsbehörden den Spezialitätsgrundsatz missachten
sollten, sind jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Unter
diesen Umständen besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall vom üblichen
Vorgehen abzuweichen, wonach der entsprechende Vorbehalt der
Rechtshilfebewilligung beigefügt und hernach durchgesetzt wird.

3.2.5 Was der Beschwerdeführer im Übrigen in einlässlicher Würdigung der
Vorgehensweise der in den untersuchten Sachverhalt verwickelten Firmen in
deren Interesse geltend machen will, fällt - wie ausgeführt - nicht in seinen
Legitimationsbereich. Hierauf ist nicht weiter einzutreten (s. oben E. 1.3).

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit auf
sie einzutreten ist.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt und dem Strafgericht Basel-Stadt, Rekurskammer, sowie dem
Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion
Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: