Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.59/2004
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1A.59/2004 /sta

Urteil vom 16. Juli 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Leuthold.

A.  X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Marco
Balmelli,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, Schützenmattstrasse 20,
Postfach, 4003 Basel.

Rechtshilfe an Italien (B 123039),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts des
Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 28. November 2003.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft am Landgericht Rom ersuchte die schweizerischen
Behörden mit Eingaben vom 12. Juli 2000 und 17. August 2001 um Rechtshilfe in
einem Strafverfahren, das sie gegen B.X.________ wegen Verdachts der
Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation, der Hehlerei, des
Nichtanmeldens von archäologischen Funden und der illegalen Ausfuhr von
Kulturgut führt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt trat mit
Verfügung vom 1. Oktober 2001 auf das Ersuchen ein und beauftragte die
zuständige Behörde mit der Vornahme der im Ersuchen verlangten Massnahmen. In
der Folge wurden Hausdurchsuchungen in verschiedenen, von A.X.________, der
Ehefrau des Verfolgten, gemieteten Räumlichkeiten in Basel durchgeführt,
wobei zahlreiche Gegenstände und Dokumente beschlagnahmt wurden. Mit
partieller Schlussverfügung vom 12. November 2002 ordnete die
Staatsanwaltschaft die Herausgabe der in Ziff. 2 der Verfügung genannten
Dokumente an die ersuchende Behörde an. Gegen diese Verfügung erhob
A.X.________ Beschwerde, die das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt am 28.
November 2003 abwies, soweit es darauf eintrat.

B.
A. X.________ reichte gegen diesen Entscheid des Strafgerichts am 10. März
2004 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Sie beantragt, es
sei festzustellen, dass der angefochtene Entscheid nichtig sei, und
demzufolge sei entgegen der partiellen Schlussverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 12. November 2002 keine Rechtshilfe zu leisten.
Eventuell sei der Entscheid des Strafgerichts aufzuheben und die Rechtshilfe
zu verweigern. Ausserdem stellte die Beschwerdeführerin das Begehren, das
bundesgerichtliche Verfahren sei zu sistieren, bis über das von ihr am 10.
März 2004 bei der Staatsanwaltschaft gestellte Gesuch um Freigabe der
beschlagnahmten Objekte und Dokumente entschieden worden sei.

C.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt stellt in ihrer Vernehmlassung
vom 1. April 2004 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Das Strafgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das
Bundesamt für Justiz (BJ) beantragte mit Schreiben vom 7. April 2004, die
Beschwerde sei im Sinne seiner Ausführungen abzuweisen.

D.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 27. April 2004 an den in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

Das Strafgericht Basel-Stadt und das BJ verzichteten darauf, sich zur Replik
der Beschwerdeführerin zu äussern. Die Staatsanwaltschaft nahm in einer
Duplik vom 21. Mai 2004 zur Replik der Beschwerdeführerin Stellung.

E.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2004 wurde das Gesuch um Sistierung des
bundesgerichtlichen Verfahrens abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels reichte die Beschwerdeführerin
dem Bundesgericht am 9. Juni 2004 ein Schreiben ein, in welchem sie eine
Bemerkung zur Duplik der Staatsanwaltschaft anbringt. Da kein dritter
Schriftenwechsel angeordnet wurde, ist auf das Schreiben nicht einzutreten.
Es vermöchte im Übrigen am Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens nichts
zu ändern.

2.
2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Italien sind in erster Linie
die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgebend, dem sowohl die
Schweiz als auch Italien beigetreten sind. Soweit dieser Staatsvertrag
bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische
Landesrecht, d.h. das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die diesbezügliche Verordnung
vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11), zur Anwendung.

2.2  Beim angefochtenen Entscheid des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt
handelt es sich um eine Verfügung der letztinstanzlichen kantonalen Behörde,
mit der das Rechtshilfeverfahren teilweise abgeschlossen wird. Gegen diesen
Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig
(Art. 80f Abs. 1 IRSG). Die Beschwerdeführerin ist Mieterin der
Räumlichkeiten, in denen die Dokumente beschlagnahmt wurden, welche an die
ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Sie ist somit persönlich und
direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und deshalb zur
Beschwerdeführung legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG, Art. 9a lit. b IRSV).

2.3  Das Bundesgericht prüft die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhobenen Rügen der Verletzung des Bundesrechts frei. Soweit die Auslegung
und Anwendung von selbstständigem kantonalem Verfahrensrecht zu beurteilen
ist, richtet sich die Kognition des Bundesgerichts nach den für die
staatsrechtliche Beschwerde geltenden Grundsätzen, weshalb ihm insoweit eine
Willkürprüfung zukommt (BGE 128 II 56 E. 2b S. 60, 311 E. 2.1 S. 315; 118 Ib
326 E. 1b S. 329 f., je mit Hinweisen). Da im vorliegenden Fall ein
kantonales Gericht als Vorinstanz entschieden hat, ist das Bundesgericht an
deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Allgemein ist in
Rechtshilfesachen vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Rechtshilfegesuch und
in dessen Ergänzungen und Beilagen geschildert wird, es sei denn, diese
Darstellung enthalte offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche (BGE
125 II 250 E. 5b S. 257; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f. mit Hinweisen).

3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschlagnahmungen im
Rechtshilfeverfahren seien in Missachtung des ihr als Ehefrau des Verfolgten
nach den §§ 45 und 81 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt
(StPO/BS) zustehenden Zeugnis- bzw. Beschlagnahmeverweigerungsrechts
ergangen. Da sie zu keiner Zeit auf dieses Recht hingewiesen worden sei,
seien sämtliche ihr gegenüber vorgenommenen Zwangsmassnahmen und damit auch
die partielle Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft nichtig.

3.1  Diese Rüge wurde im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht.
Das
Bundesgericht kann darauf eintreten, da im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde neue rechtliche Vorbringen zulässig sind (BGE
118 II 243 E. 3b S. 246; 118 V 264 E. 4 S. 269; 113 Ib 327 E. 2b S. 331).

3.2  Das BJ führt in seiner Beschwerdeantwort aus, die Frage, ob der
Beschwerdeführerin ein Zeugnis- bzw. Beschlagnahmeverweigerungsrecht zustehe,
beurteile sich nicht nach dem kantonalen Recht, sondern nach Bundesrecht.
Gemäss Art. 9 Satz 1 IRSG richte sich bei der Ausführung von Ersuchen der
Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das
Zeugnisverweigerungsrecht. Art. 9 Satz 2 IRSG verweise für die Durchsuchung
und die Versiegelung von Papieren auf die Grundsätze von Art. 69 des
Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP). Nach dieser
Vorschrift sei die Durchsuchung von Papieren mit grösster Schonung der
Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art.
77 BStP durchzuführen. Das BJ ist der Ansicht, aus der Tatsache, dass in Art.
69 BStP einzig auf den das Zeugnisverweigerungsrecht von Berufspersonen
betreffenden Art. 77 BStP verwiesen werde, sei zu schliessen, dass Art. 75
BStP, der das Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten vorsehe, nicht zur
Anwendung komme. Demzufolge müsse sich nach der BStP und damit dem IRSG der
Ehegatte trotz des Zeugnisverweigerungsrechts die Durchsuchung und
anschliessende Beschlagnahme der in seinem Besitz befindlichen
Beweisgegenstände gefallen lassen.
Auch die Staatsanwaltschaft erachtet die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachte Rüge als unbegründet, jedoch aus anderen Überlegungen. Sie hält
in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest, sie habe
anlässlich der ersten Einvernahme mit der Beschwerdeführerin gegen diese ein
eigenes Strafverfahren wegen Verdachts der Hehlerei und des Betruges
eröffnet. Die Beschwerdeführerin sei somit einerseits Betroffene im
Rechtshilfeverfahren, in welchem ihr die Stellung einer Zeugin oder
Auskunftsperson zukomme, anderseits sei sie Angeschuldigte im kantonalen
Strafverfahren. Beide Verfahren würden zum grössten Teil dieselben
Ermittlungshandlungen erfordern. Aufgrund der Verschiedenartigkeit der
prozessrechtlichen Ausgestaltung der Stellung des Zeugen, der Auskunftsperson
und des Angeschuldigten sei eine gleichzeitige Vereinigung verschiedener
Kategorien in ein und derselben Person nicht denkbar und würde zu unhaltbaren
Konsequenzen für die Betroffenen führen. Die Lösung eines solchen Konflikts
könne nur darin gefunden werden, dass dem Betroffenen die Stellung
zugebilligt werde, die für ihn am besten geeignet sei, sich gegen die
einschneidensten Massnahmen zu verteidigen. Dies sei die Stellung des
Angeschuldigten, da dieser von der StPO mit den umfassendsten
Verteidigungsrechten ausgestattet werde. Im vorliegenden Fall sei der
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Involvierung in das kantonale
Strafverfahren von Anbeginn an der Status einer angeschuldigten Person
zugekommen, und als solche sei sie über die ihr zustehenden strafprozessualen
Rechte, darunter dasjenige der Aussageverweigerung, aufgeklärt worden. Das
Recht, die Durchführung von Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchung und
Beschlagnahme zu verweigern, stehe ihr dagegen nicht zu. Ein solches Recht
sei den Zeugen vorbehalten, sofern sie Angehörige von Angeschuldigten seien.

3.3  Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 IRSG wenden die kantonalen Behörden, wenn das
IRSG nichts anderes bestimmt, die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss
an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht
(Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG).

Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob durch die von der kantonalen Behörde
vorgenommenen Beschlagnahmungen das Zeugnisverweigerungsrecht der
Beschwerdeführerin verletzt wurde. Das BJ ist der Meinung, diese Frage
beurteile sich nach Bundesrecht, und stützt sich dabei auf Art. 9 IRSG und
Art. 69 BStP. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Der Gesetzgeber wollte
mit Art. 9 IRSG und dem dortigen Verweis auf Art. 69 BStP bundesrechtlich
sicherstellen, dass Berufsgeheimnisse auch im innerstaatlichen
Rechtshilfeverfahren gewahrt bleiben (BGE 126 II 495 E. 5e/cc S. 503). Die
hier zu beurteilende Frage, ob das Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten zu
einem Beschlagnahmeverbot führt, wird durch diese bundesrechtlichen
Vorschriften nicht geregelt. Entsprechend der Regel von Art. 12 Abs. 1 IRSG
kommt daher das kantonale Strafverfahrensrecht, hier die baselstädtische
StPO, zur Anwendung.

3.4  Gemäss § 45 Abs. 1 lit. a StPO/BS können die Ehegatten der
Angeschuldigten das Zeugnis verweigern. Zeuginnen und Zeugen sind vor der
Einvernahme auf das Recht zur Zeugnisverweigerung hinzuweisen (§ 50 Abs. 1
StPO/BS). Die Vorschriften über das Zeugnisverweigerungsrecht und die
Zeugeneinvernahme gelten sinngemäss auch für Auskunftspersonen (§ 51 Abs. 2
StPO/BS).

Nach § 79 Abs. 1 StPO/BS ist die Durchsuchung von Gebäuden oder anderen
umschlossenen Räumen zulässig, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die
Feststellung einer strafbaren Handlung, das Auffinden eines Verdächtigen oder
das Auffinden von Gegenständen, welche der Beschlagnahme unterliegen,
ermöglicht wird. Der Beschlagnahme im Strafverfahren unterliegen Gegenstände,
die als Beweismittel von Bedeutung sein können (§ 81 Abs. 1 lit. a StPO/BS).
Ausgenommen von der Beschlagnahme sind nach § 81 Abs. 1 StPO/BS Gegenstände,
die zur Wahrung eines Amtsgeheimnisses und eines Berufsgeheimnisses (Art.
320/321 StGB) oder "wegen eines entgegenstehenden Zeugnisverweigerungsrechtes
der Angehörigen gemäss § 45 nicht durchsucht werden dürfen".

3.4.1  Das Bundesgericht hatte sich im Urteil 1P.752/2003 vom 20. April 2004
mit der Frage zu befassen, ob das Zeugnisverweigerungsrecht naher Angehöriger
des Angeschuldigten zu einem uneingeschränkten Editionsverweigerungsrecht
bzw. Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbot führe. Es ging in jenem Fall um
die Auslegung des § 90 Abs. 3 Satz 2 der aargauischen Strafprozessordnung
(StPO/AG), wonach Papiere von Personen, denen das Zeugnisverweigerungsrecht
zusteht, ohne deren Einwilligung weder beschlagnahmt noch durchsucht werden
dürfen. Das Bundesgericht führte im Wesentlichen aus:

Der Zeuge sei einerseits unter Strafdrohung zur wahrheitsgemässen Aussage
verpflichtet (Art. 307 StGB). Anderseits könne er versucht sein, Aussagen zu
machen, die sich für ihm nahe stehende Personen günstig auswirken würden. Das
Zeugnisverweigerungsrecht für nahe Angehörige des Angeschuldigten solle
möglichen Gewissens- und Loyalitätskonflikten Rechnung tragen. Es diene damit
neben der Schonung der familiären Vertrauens- und Privatsphäre auch der
Wahrheitsfindung. Das Zeugnisverweigerungsrecht naher Angehöriger führe aber
nicht zu einem uneingeschränkten Editionsverweigerungsrecht bzw.
Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbot. Zunächst stehe es dem Betroffenen
frei, die Siegelung zu verlangen und für den Entscheid über die Durchsuchung
den Richter anzurufen. Sodann treffe den von einer Beschlagnahme Betroffenen
keine zu Art. 307 StGB analoge Strafdrohung bzw. Wahrheitspflicht. Im
Gegensatz zur Zeugenaussage könne er die beschlagnahmten Gegenstände und
damit das Beweisergebnis auch nicht mehr selbstständig beeinflussen. Anders
als die Zeugenaussage sei die blosse Duldung einer Beschlagnahme und
Durchsuchung passiver Natur. Insofern unterliege der von einer Beschlagnahme
betroffene nahe Angehörige nicht dem gleichen Loyalitäts-Dilemma wie der
Zeuge. Der blosse Umstand, dass ein zeugnisverweigerungsberechtigter
Ehepartner Mitgewahrsam an zu beschlagnahmenden Gegenständen im gemeinsamen
Haushalt mit seinem angeschuldigten Ehepartner habe, vermöge kein Verbot der
strafprozessualen Beschlagnahme und Durchsuchung zu begründen. Andernfalls
würden Beschlagnahme, Entsiegelung und Durchsuchungen faktisch verunmöglicht.
Jedenfalls könnten diese Beweismassnahmen in sämtlichen Fällen verhindert
werden, bei denen Angeschuldigte mit zeugnisverweigerungsberechtigten
Personen, namentlich mit Ehepartnern oder anderen nahen Angehörigen, zusammen
wohnten oder auf andere Weise Mitgewahrsam begründeten. Dies würde den Sinn
und Zweck des Zeugnisverweigerungsrechtes bei weitem sprengen und die
Strafverfolgung in sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschweren. Nur bei
beschlagnahmten Gegenständen, die sich im Alleingewahrsam des
Zeugnisverweigerungsberechtigten befänden (z.B. höchstpersönliche Gegenstände
oder private Korrespondenz unter Familienangehörigen), könne das
Zeugnisverweigerungsrecht einer Durchsuchung allenfalls entgegenstehen.
Anders zu entscheiden hiesse, dem Rechtsmissbrauch Vorschub zu leisten. Es
erscheine daher als sachgerecht und willkürfrei, § 90 Abs. 3 Satz 2 StPO/AG
in diesem Sinne auszulegen.

3.4.2  Die genannte Vorschrift der Aargauer StPO stimmt inhaltlich mit § 81
Abs. 1 StPO/BS überein. Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren
nie geltend gemacht, bei der Beschlagnahme der umstrittenen Dokumente sei das
kantonalrechtliche Beschlagnahmeverweigerungsrecht missachtet worden. Die
kantonalen Behörden waren deshalb nicht gehalten, sich dazu und zur Tragweite
von § 81 Abs. 1 StPO/BS zu äussern. Weder die Beschwerdeschrift noch die
kantonalen Stellungnahmen enthalten konkrete Hinweise zur Praxis bzw.
Auslegung dieser Strafprozessbestimmung. Bei dieser Sachlage erscheint es im
Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur analogen Bestimmung der
Aargauer StPO grundsätzlich nicht willkürlich, wenn die kantonalen Behörden
das Beschlagnahmeverweigerungsrecht - jedenfalls im Ergebnis - gleich
restriktiv handhabten. Es ist sodann zu beachten, dass die umstrittenen
Dokumente ebenfalls im inländischen Strafverfahren gegen die
Beschwerdeführerin erhoben worden sind und deswegen ohnehin nicht mehr deren
Geheimbereich zugerechnet werden können.

Mit der partiellen Schlussverfügung wurde die Herausgabe folgender Dokumente
an die ersuchende Behörde angeordnet: Inhalte der beschlagnahmten Ordner
(gemäss Liste Anhang I) und der beschlagnahmten Dossiers (gemäss Liste Anhang
II). Nach den Angaben auf diesen Listen handelt es sich um Unterlagen (Fotos,
Handnotizen, Briefe, Faxe, Rechnungen, Quittungen, Zollpapiere, Lagermieten,
Zeitungsartikel, Kataloge, Gutachten, Transportbescheinigungen etc.)
betreffend Kunstobjekte und Antiquitäten. Es kann dahingestellt bleiben, ob
sich die Dokumente im Alleingewahrsam der Beschwerdeführerin befanden. Nach
der Beschreibung des Inhalts der Unterlagen geht es dabei nicht um
höchstpersönliche Aufzeichnungen oder private Korrespondenz unter
Familienangehörigen im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung. Bei dieser
Sachlage kann im Ergebnis nicht von einer willkürlichen Anwendung von § 81
Abs. 1 StPO/BS gesprochen werden. Die entsprechende Rüge ist daher
unbegründet.

4.
Im Weiteren wird vorgebracht, die Staatsanwaltschaft habe Art. 80c IRSG
verletzt, weil sie vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens eine CD mit Fotos
von 900 beschlagnahmten Kunstobjekten ohne das Einverständnis der
Beschwerdeführerin an die italienischen Behörden weitergegeben habe.

Art. 80c IRSG sieht die Möglichkeit einer vereinfachten Ausführung der
Rechtshilfe vor. Danach können die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von
Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, bis zum Abschluss des
Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen (Art. 80c Abs. 1 Satz 1
IRSG). Die Zustimmung ist unwiderruflich (Art. 80c Abs. 1 Satz 2 IRSG).

Das Strafgericht hielt die Rüge der Verletzung dieser Vorschrift für
unbegründet. Es führte im angefochtenen Entscheid aus, die Beschwerdeführerin
sei mehrfach zu den antiken Kunstgegenständen befragt worden und habe
hinsichtlich der 900 auf der CD festgehaltenen Objekte ausdrücklich ihr
Einverständnis zur Rückgabe derselben an den italienischen Staat abgegeben.
Diese Erklärungen der Beschwerdeführerin seien in deren Einvernahmen sowie in
diversen Aktennotizen festgehalten worden. Art. 80c IRSG sehe ein verkürztes
Rechtshilfeverfahren vor, wenn Berechtigte ausdrücklich ihr Einverständnis
zur Herausgabe von Gegenständen an die ersuchende Behörde erklärten. Das
Strafgericht betonte, die Beschwerdeführerin habe ihr Einverständnis sogar
für die Rückgabe der auf der CD festgehaltenen Objekte erklärt. Dass die
mildere Massnahme der Aushändigung der blossen Abbildungen dieser Gegenstände
von dem Einverständnis gedeckt sei, verstehe sich von selbst.

Nach den Aktenvermerken vom 21.11.01, 10.12.01, 13.12.01, 17.12.01, 14.01.02,
17.01.02, 24.01.02, 30.01.02, 14.03.02 und 20.03.02 hat die
Beschwerdeführerin anlässlich der jeweiligen Begehung der Lagerräume über 900
Gegenstände bezeichnet, die sie freigeben bzw. an den italienischen Staat
herausgeben wolle. Die Vorinstanz konnte mit Grund annehmen, damit liege auch
die Zustimmung zur milderen Massnahme der Herausgabe der Fotos dieser
Gegenstände vor. Unbehelflich ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie
habe gemäss Einvernahmeprotokoll vom 7. November 2001 die Weitergabe der
Fotografien "explizit untersagt", insbesondere habe sie ihre Zustimmung "zur
Weitergabe der Einvernahmeprotokolle an die italienischen Behörden von der
Nichtweiterleitung der besagten Fotos abhängig gemacht". Abgesehen davon,
dass unklar ist, auf welche Fotos sich die im Protokoll vom 7. November 2001
enthaltenen Aussagen beziehen, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu
ihren Gunsten ableiten, denn sie hat in der Folge das in den erwähnten
Aktenvermerken festgehaltene Einverständnis zur Herausgabe der Gegenstände
abgegeben. Die Vorinstanz verstiess nicht gegen Bundesrecht, wenn sie annahm,
damit habe die Beschwerdeführerin der Übergabe der CD mit Fotos von 900
Gegenständen an die ersuchende Behörde zugestimmt, weshalb Art. 80c IRSG
nicht verletzt worden sei.

5.
Die Beschwerdeführerin beklagt sich in verschiedener Hinsicht über eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

5.1  Sie beanstandet, dass ihr das Strafgericht im kantonalen
Beschwerdeverfahren die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft nicht
zugestellt habe. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dies stelle eine
Gehörsverletzung dar, welche zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
führen müsse. Sie beruft sich dabei auf das in der NZZ vom 5. März 2004
erwähnte Urteil des Bundesgerichts i.S. Erwin Kessler. In diesem Urteil
5P.446/2003 vom 2. März 2004 hob das Bundesgericht in Gutheissung einer
staatsrechtlichen Beschwerde den Entscheid eines kantonalen Obergerichts auf,
weil dieses dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben hatte, zur
Rekursantwort der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und dadurch den Anspruch
auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt hatte. Das
Bundesgericht stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wonach die Partei das
Recht hat, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen,
unbekümmert darum, ob die Eingaben Noven tatsächlicher oder rechtlicher Art
enthalten oder ob die Bemerkungen Einfluss auf das Urteil haben könnten. Der
im Urteil 5P.446/2003 behandelte Fall betraf ein Rekursverfahren in einer
Zivilsache. Im hier zu beurteilenden Fall geht es dagegen um ein
Beschwerdeverfahren in einer Rechtshilfesache. Beim Rechtshilfeverfahren
handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, auf das Art. 6 Ziff. 1 EMRK
nicht zur Anwendung kommt (BGE 120 Ib 112 E. 4 S. 119). Diese Vorschrift
bezieht sich auf Verfahren, in denen über zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage
zu entscheiden ist. Mit dem Entscheid, einem internationalen
Rechtshilfegesuch in Strafsachen zu entsprechen, wird - wie die Europäische
Kommission für Menschenrechte in einem die Schweiz betreffenden Fall erklärte
- weder über eine strafrechtliche Anklage noch über zivilrechtliche Ansprüche
und Verpflichtungen entschieden (Entscheid der Kommission vom 1. Dezember
1986, publ. in VPB 1987, Nr. 73, S. 468 f.). Die erwähnte Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK kommt demnach im vorliegenden Fall
nicht zur Anwendung. Die Rüge, diese Vorschrift sei durch das Strafgericht
verletzt worden, geht daher fehl.
Sollte sich die Beschwerdeführerin über eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 2
BV gewährleisteten Gehörsanspruchs beklagen, so hätte auch diese Rüge keinen
Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dieser Vorschrift muss
eine Vernehmlassung nur zugestellt und ein Replikrecht eingeräumt werden,
wenn in der Beschwerdeantwort neue und erhebliche Gesichtspunkte geltend
gemacht werden, zu denen der Beschwerdeführer noch nicht Stellung nehmen
konnte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung wesentliche neue Behauptungen tatsächlicher Art aufstellt,
welche die Beschwerdeinstanz in ihrem Entscheid berücksichtigen will (BGE 114
Ia 307 E. 4b S. 314; nicht publizierte E. 3b von BGE 121 I 102). Diese
Voraussetzung trifft auf die hier in Frage stehende Beschwerdeantwort der
Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2003 nicht zu. Die Vernehmlassung enthielt
keine neuen erheblichen Tatsachen, die eine Replik der Beschwerdeführerin
erfordert hätten.

5.2  Im Weiteren wird behauptet, die Begründung der partiellen
Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft als auch diejenige des angefochtenen
Entscheids des Strafgerichts seien zu knapp ausgefallen. Auch habe die
Vorinstanz in ihrem Entscheid mit keinem Wort zu den einlässlichen
Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Inhalt der beschlagnahmten Dokumente
und zur fehlenden Konnexität zwischen Tatverdacht und Rechtshilfeleistung
Stellung genommen.

Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör
ergibt sich die Pflicht der Behörde, die Sache zu prüfen und ihren Entscheid
zu begründen. Diese Pflicht bedeutet jedoch nicht, dass sich die urteilende
Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzen und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müsste. Sie kann sich auf die für
ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde
wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und
auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 V 180
E. 1a S. 181, je mit Hinweisen). Der hier angefochtene Entscheid entspricht
diesen Anforderungen. Das Strafgericht befasste sich darin mit den von der
Beschwerdeführerin gegen die partielle Schlussverfügung der
Staatsanwaltschaft erhobenen Rügen und legte in hinreichender Weise dar, aus
welchen Überlegungen es die Einwände als unzutreffend erachtete. Eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

Was sodann die Behauptung angeht, die Begründung der partiellen
Schlussverfügung sei zu knapp ausgefallen, so legte das Strafgericht dar,
weshalb dies nicht der Fall sei. Die betreffenden Erwägungen (E. III/1.6, S.
18), auf die hier zu verweisen ist, sind nicht zu beanstanden.

6.
In materieller Hinsicht wirft die Beschwerdeführerin der kantonalen Behörde
eine "Verletzung der bundesgerichtlichen Anforderungen an Tatverdacht und
Konnexität der Rechtshilfe" sowie eine "Verletzung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes" und eine "unzulässige Beweisausforschung"
vor.

6.1  Das Strafgericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, aus den
Schilderungen im Rechtshilfeersuchen und in den diversen Ergänzungen gehe
hervor, dass es nicht nur um den illegalen Verkauf der Vase des ... im Jahre
1981 gehe, sondern um einen umfassenden und organisierten Handel mit antiken
Kulturgütern durch eine Gruppierung von Personen um B.X.________, welcher bis
in die jüngste Vergangenheit betrieben worden sein solle. Abgesehen von der
Vase des ... würden im Rechtshilfeersuchen vier weitere Kulturgegenstände
genannt. Vom Umfang der illegalen Geschäftstätigkeit zeugten insbesondere die
Ergebnisse der Hausdurchsuchungen in Genf, die Aussagen von Beteiligten in
Italien, sichergestellte Notizen und Adressen von B.X.________, das
anlässlich der Hausdurchsuchung bei ... vorgefundene Organigramm der
Händlerorganisation, Auszüge aus der Telefonüberwachung des Angeschuldigten
sowie weitere Auszüge aus den Verfahrensakten. Alle diese Beweismittel
vermöchten gegen den Angeschuldigten einen Verdacht hinsichtlich Hehlerei
sowie Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation zu begründen. Diese
Handlungen seien auch nach schweizerischem Recht strafbar. Auch der zeitliche
Umfang (1981 bis Ende der 90er Jahre) lasse sich nachvollziehen. Damit sei
der Zusammenhang zwischen der Grundlage des Rechtshilfeersuchens und der
gewährten Rechtshilfe ersichtlich, so dass die Gewährung der Rechtshilfe
unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden sei.

Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was geeignet wäre, diese
Überlegungen des Strafgerichts als unrichtig erscheinen zu lassen. Sie hält
selber fest, das Vorliegen eines gewissen Tatverdachts gegenüber B.X.________
werde hier nicht bestritten. Ihre Auffassung, es bestehe keine ausreichende
Konnexität zwischen Rechtshilfeleistung und Tatverdacht, trifft nicht zu.

6.2  Das Strafgericht verwarf die Rüge der Beschwerdeführerin, es liege eine
unzulässige Beweisausforschung, eine so genannte "fishing expedition" vor. Es
führte aus, nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei Rechtshilfe nur
in dem Umfang zu leisten, in dem sie für ein Verfahren in strafrechtlichen
Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheine. Es seien keine
Rechtshilfehandlungen vorzunehmen, die von vornherein nicht geeignet seien,
das Strafverfahren im Ausland voranzutreiben, und die nur als Vorwand für
eine verpönte Beweisausforschung dienten. Welche Beweismittel im Rahmen eines
Strafverfahrens erforderlich seien, hätten jedoch in erster Linie die
Behörden des ersuchenden Staates zu entscheiden. Namentlich bei komplexen
Sachverhalten könnten die Behörden des ersuchten Staates nicht abschliessend
beurteilen, welche Beweismittel zweckmässigerweise erhoben werden sollten.
Aus den Akten ergebe sich, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine grobe
Vorselektion der beschlagnahmten Dokumente vorgenommen habe und nur
diejenigen Unterlagen weiterzuleiten gewillt sei, welche in einem möglichen
Zusammenhang mit dem gegenüber dem Angeschuldigten vorgebrachten Tatverdacht
stünden. Zudem sei in der Schlussverfügung ein ausdrücklicher
Spezialitätsvorbehalt angebracht worden. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass
ausschliesslich die Weiterleitung von Fotos der beschlagnahmten Gegenstände
angeordnet worden sei. Dies sei gegenüber der im Rechtshilfeersuchen
verlangten Herausgabe der Objekte selber eine mildere Massnahme. Eine
Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots sei auch hier nicht gegeben.

Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die kantonale Instanz hielt mit
Recht dafür, das Verbot der Beweisausforschung werde nicht verletzt, denn es
würden keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von
Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachts
durchgeführt. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die schweizerische Behörde
allgemein verpflichtet ist, den ausländischen Behörden alle diejenigen
Aktenstücke zu übermitteln, die sich "möglicherweise auf den im
Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können" (BGE 122 II
367 E. 2c S. 371). Die kantonale Instanz verletzte den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit nicht, wenn sie annahm, die in Ziff. 2 der partiellen
Schlussverfügung genannten Dokumente könnten sich möglicherweise auf den im
Ersuchen genannten Sachverhalt beziehen, weshalb die betreffenden Unterlagen
an die ersuchende Behörde herauszugeben seien.

7.
Schliesslich wird geltend gemacht, der angefochtene Entscheid verletze Art. 2
EUeR bzw. den von der Schweiz angebrachten Vorbehalt zu Art. 2 lit. a EUeR.
Danach behält sich die Schweiz das Recht vor, die Rechtshilfe abzulehnen,
wenn "wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben
Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird".

In der Beschwerde wird vorgebracht, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe
nicht nur ein eigenständiges Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin
eingeleitet, sondern versuche, dieses Verfahren an die italienischen Behörden
abzutreten. Die schweizerischen Behörden hätten Dokumente und Gegenstände
beschlagnahmt, welche sowohl im Rechtshilfeverfahren betreffend B.X.________
als auch im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin von Relevanz sein
könnten. Dieses Vorgehen widerspreche dem Vorbehalt der Schweiz zu Art. 2
EUeR, denn es setze "die Beschwerdeführerin der Strafverfolgung in der
Schweiz und in Italien aus".

Es kann keine Rede davon sein, dass wegen der dem italienischen
Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten
in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird. In der Schweiz
wird gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren durchgeführt. In Italien
ist gegen sie kein Strafverfahren hängig, und das italienische
Strafverfahren, für das die Schweiz um Rechtshilfe ersucht wurde, richtet
sich nicht gegen die Beschwerdeführerin, sondern gegen deren Ehemann. Die
Rüge, es liege eine Verletzung des Vorbehalts der Schweiz zu Art. 2 EUeR vor,
ist daher unzutreffend.

Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in allen
Punkten als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

8.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft und dem
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, sowie dem Bundesamt für
Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: