Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.56/2004
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1A.56/2004 /sta

Urteil vom 11. Juni 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Fluglärmopfergemeinschaft FLON, bestehend aus Rainer Hofmann und 26
Mitbeteiligten, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rainer Hofmann,

gegen

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation, Schwarztorstrasse 59, Postfach 336,
3000 Bern 14.

Rechtsverzögerung und -verweigerung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Rekurskommission des Eidgenössischen
Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation.
Sachverhalt:

A.
Im Zusammenhang mit der seinerzeit vorgesehenen vorläufigen Anwendung des
schweizerisch-deutschen Staatsvertrages über den Betrieb des Flughafens
Zürich legte die Flughafen Zürich AG dem Bundesamt für Zivilluftfahrt ein
Gesuch zur provisorischen Änderung des Betriebsreglements vom 31. Mai 2001
vor. Am 29. Juni 2001 wurde deshalb im Amtsblatt Zürich das "Gesuch um
Genehmigung einer provisorischen Änderung des Betriebsreglements: Erweiterung
der Nachtflugsperre sowie Gesuch um Plangenehmigung für eine Projektänderung
Rollwege und Servicestrassen Vorfeld Midfield sowie für die Instrumentierung
der Piste 28 (ILS)" publiziert.

Dagegen erhob die Fluglärmopfergemeinschaft Nussberg (FLON) fristgerecht
Einsprache.

B.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2001 genehmigte das BAZL diese provisorische
Änderung. Die Neuregelung sah anstelle der Nordanflüge, die wegen der
Nachtflugsperre über Süddeutschland entfielen, von 22 bis 6.08 Uhr Landungen
von Osten her auf die Piste 28 vor. Allfälligen Beschwerden wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen. Dagegen erhob die FLON am 19. November 2001
bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (Rekurskommission UVEK) Beschwerde.

C.
Am 16. Januar 2002 räumte die Rekurskommission UVEK dem BAZL und der
Flughafen Zürich AG die Möglichkeit zur Beschwerdeantwort bis 28. Februar
2002 ein. Hierauf gab die Rekurskommission UVEK den Verfahrensbeteiligten mit
Verfügung vom 19. März 2002 die Gelegenheit zur Akteneinsichtnahme vom 25.
März bis 10. Mai 2002. Am 13. Mai 2002 teilte die Rekurskommission UVEK allen
Beteiligten mit, es stehe ihnen die Möglichkeit zur Einreichung einer
Schlussbemerkung bis 13. Juni 2002 offen.

Am 15. Juli 2002 erliess die Rekurskommission UVEK eine Verfügung, in welcher
über organisatorische Belange zum späteren Entscheid informiert und die
Besetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben wurde. Für allfällige
Ablehnungsbegehren gegen die neu eingesetzten Personen wurde eine Frist bis
26. Juli 2002 eingeräumt. Für nähere Angaben wurde eine weitere
Instruktionsverfügung in Aussicht gestellt.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 teilte die Rekurskommission UVEK allen
Beteiligten des Beschwerdeverfahrens mit, dass infolge Überschreitung der
Asbestgrenzwerte im August 2002 ihre sämtlichen Büros hatten geschlossen
werden müssen. Erst vor kurzer Zeit habe sie andere Räumlichkeiten beziehen
und die Arbeit wieder aufnehmen können. Folge dieser unvorhersehbaren
Ereignisse seien zum Teil erhebliche Verzögerungen bei der Bearbeitung von
Beschwerdefällen auch im Zusammenhang mit dem Flughafen Zürich. Weiter wurden
die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, dass das Bundesgericht am 19.
August 2002 entschieden hatte, dass die Rekurskommission UVEK einen
Teilentscheid über die Frage der Beschwerdeberechtigung zur Anfechtung der
Konzessionsverfügung zu fällen habe. Zuerst werde nun dieser Entscheid
ausgearbeitet und anschliessend die weiteren anstehenden Schritte in die Wege
geleitet.

D.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2004 reichte die FLON (Rainer Hofmann und 26
Mitunterzeichner) beim Bundesrat eine Aufsichts- und
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das UVEK ein. Da die Behandlung der
Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG in die Zuständigkeit des
Bundesgerichtes fällt, wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, dem
Bundesgericht mitzuteilen, ob ihre Eingabe diesbezüglich als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde behandelt werden solle. Die Beschwerdeführer
bejahen dies in ihrer Beschwerdeergänzung vom 23. März 2004.

Das UVEK und die Rekurskommission UVEK schliessen in ihren Vernehmlassungen
auf Abweisung der Beschwerde.

E.
Mit Verfügung vom 4. März 2004 teilte die Rekurskommission UVEK den
Verfahrensbeteiligten mit, dass die unique zurich airport Flughafen Zürich AG
Ende 2003 ein weiteres vorläufiges Betriebsreglement beim BAZL eingereicht
habe, das gemäss Presseberichten die verschiedenen provisorischen Änderungen
der letzten Jahre zusammenfasse und solange gelten solle, bis nach Abschluss
des Mediationsverfahrens ein definitives Betriebsreglement für den Flughafen
Zürich erlassen werden könne. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt,
dass sie gegen die offenbar für Ende 2004 zu erwartende Genehmigungsverfügung
für dieses Betriebsreglement wiederum Beschwerde bei der Rekurskommission
UVEK einreichen könnten. Überdies werde das BAZL Einsprachen gegen die
früheren provisorischen Änderungen offenbar in das in der Zwischenzeit
eingeleitete Genehmigungsverfahren für das im Dezember 2003 eingereichte
Betriebsreglement übernehmen. Wer sich an dem Beschwerdeverfahren gegen das
neue Betriebsreglement vom Dezember 2003 beteiligen wolle, müsse indessen
erneut Beschwerde bei der Rekurskommission UVEK einreichen. Weiter wies die
Rekurskommission UVEK darauf hin, dass sie die vom BAZL bezüglich der
Einsprachepflicht getroffene Regelung bei der Prüfung der formellen Beschwer
akzeptieren werde. Schliesslich wurde festgehalten, dass das vorliegende
Beschwerdeverfahren nach Eröffnung des Entscheids der Rekurskommission UVEK
über das vom BAZL am 31. Mai 2001 genehmigte Betriebsreglement
(Verfahrensnummer Z-2001-58) fortgeführt werde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, die
sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen
(Art. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 97 OG). Mit dem Rechtsmittel der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, geltend gemacht
werden (Art. 104 lit. a OG). Ferner ist die Rüge der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zulässig
(Art. 104 lit. b OG). Gegen die Genehmigung des provisorischen
Betriebsreglementes der Flughafen Zürich AG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde demzufolge zulässig.

1.2 Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, kann der
Beschwerdeführer auch geltend machen, der angefochtene Entscheid verletze
Bundesverfassungsrecht, weil dieses zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104
lit. a OG gehört (BGE 126 II 300 E. 1b S. 302; 121 II 39 E. 2d/bb S. 47, je
mit Hinweisen). Die Rechtsverzögerung ist eine besondere Form der formellen
Rechtsverweigerung, die gegen Art. 29 BV verstösst und beim Bundesgericht,
wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist, gerügt werden kann. Ob
hier sämtliche Beschwerdeführer zur Beschwerde zuzulassen sind, ist fraglich,
kann indessen dahin gestellt bleiben, da ein Grossteil von ihnen im Bereich
der Ostanflüge wohnt und dementsprechend im Sinn von Art. 103 lit. a OG zur
Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich
einzutreten.

1.3 Vorab ist festzuhalten, dass im Verfahren vor Bundesgericht einzig der
Vorwurf der Rechtsverzögerung zu prüfen ist. Die weiteren Rügen, welche im
Zusammenhang mit der Aufsichtsbeschwerde erhoben werden, sind durch das
Bundesamt für Justiz als Instruktionsinstanz des Bundesrates zu behandeln.
Insoweit ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.

2.
Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf
Beurteilung innert angemessener Frist. Tritt eine Behörde auf eine ihr frist-
und formgerecht unterbreitete Sache nicht ein, obschon sie darüber
entscheiden müsste, begeht sie gemäss bundesgerichtlicher Praxis eine
formelle Rechtsverweigerung.

In welcher Form und in welchem Umfang die diesbezüglichen Verfahrensrechte zu
gewährleisten sind, lässt sich nicht generell, sondern nur im Hinblick auf
den konkreten Fall beurteilen (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117 f.).

3.
Bevor das Verhalten der Rekurskommission UVEK im Hinblick auf eine allfällige
Rechtsverzögerung gewürdigt werden kann, gilt es, sich das bisherige
Verfahren im Zusammenhang mit den umstrittenen Ost- und Südanflügen auf den
Flughafen Zürich vor Augen zu führen (vgl. dazu etwa das Urteil 1A.250/2003
resp. 1A.262/2003 des Bundesgerichtes vom 31. März 2004).

3.1 Mit Verfügung vom 31. Mai 2001 erteilte das UVEK der Flughafen Zürich AG
die Konzession zum Betrieb des Flughafens Zürich für die Dauer vom 1. Juni
2001 bis 31. Mai 2051. Allfälligen Beschwerden entzog das UVEK die
aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom gleichen Tag genehmigte das BAZL
sodann das Betriebsreglement der Flughafen Zürich AG und wies die
entgegenstehenden Anträge und Begehren aus den Einsprachen und der Anhörung
ab. In der Genehmigungsverfügung wurde allfälligen Beschwerden die
aufschiebende Wirkung entzogen. Sowohl gegen die Konzessionserteilung durch
das UVEK als auch gegen die Genehmigungsverfügung des BAZL oder gegen eine
dieser beiden Verfügungen erhoben die Konzessionärin sowie zahlreiche
Privatpersonen, Organisationen und Gemeinwesen bei der Rekurskommission UVEK
Verwaltungsbeschwerde. Diese Verfahren sind zum Teil noch hängig (dazu E. 4.1
hiernach und Urteil 1A.61/2003 des Bundesgerichtes vom 8. Juli 2003).

3.2 Erstmals wurde das Betriebsreglement am 18. Oktober 2001 provisorisch
geändert. Die Neuregelung sah anstelle der Nordanflüge, die wegen der
Nachtflugsperre über Süddeutschland entfielen, von 22 bis 6.08 Uhr Landungen
von Osten her auf die Piste 28 vor.

3.3 Am 15. Februar 2002 legte die Flughafen Zürich AG dem BAZL eine weitere
provisorische Reglementsänderung als Folge der Verlängerung der Sperrzeiten
an den Wochenenden und den baden-württembergischen Feiertagen vor. Danach
sollten die Landungen in den zusätzlichen Morgen- und Abendstunden, in denen
der süddeutsche Luftraum nicht mehr benutzt werden darf, in einer ersten
Phase ebenfalls auf der Piste 28 vorgenommen werden. In einer zweiten Phase
hätten die Anflüge in den Morgenstunden von 5.30 bis 9.08 Uhr prioritär von
Süden her auf die Piste 34 zu erfolgen. Phase 2 solle den Arbeiten zur
Befestigung der Dachziegel in der südlichen Anflugschneise folgen. Die
Flughafenhalterin ersuchte daher das BAZL gleichzeitig um Bewilligung der
Dachziegelklammerungen. Auf die Publikation des Gesuches im Bundesblatt vom
12. März 2002 (BBl 2002 S. 3375) gingen gegen 16‘000 Einsprachen ein. Das
BAZL genehmigte mit Verfügung vom 15. Oktober 2002 die vorgeschlagene
Ersatz-Anflugordnung insoweit, als zu den fraglichen Zeiten die Landungen
vorweg auf die Piste 28 erfolgen sollen. Die von der Flughafenhalterin
beantragten weiteren Änderungen, die Landungen aus Süden auf die Piste 34
ermöglichen, genehmigte das Amt vorläufig nicht, da der eingereichte
Umweltverträglichkeitsbericht in dieser Hinsicht lückenhaft sei. Die
Genehmigungsverfügung wurde daher mit der Auflage verbunden, dass die
Gesuchstellerin die fehlenden Angaben zu den Lärmauswirkungen der Anflüge auf
die Piste 34 ohne Verzug nachzuliefern und die begonnenen Arbeiten zur
Dachziegelklammerung weiterzuführen habe. Allfälligen Beschwerden entzog das
BAZL die aufschiebende Wirkung. Die gegen die vorsorgliche Massnahme
erhobenen Beschwerden blieben sowohl vor der Rekurskommission UVEK als auch
vor Bundesgericht letztlich erfolglos (Urteile 1A.103/2003 vom 10. Juni 2003
sowie 1A.99/2003 bis 1A.102/2003 und 1A.104/2003 vom 7. Oktober 2003).

3.4 Im Hinblick auf die Einführung von Südanflügen unterbreitete die
Flughafen Zürich AG am 16. April 2002 dem BAZL zuhanden des UVEK ein
Plangenehmigungsgesuch für die Einrichtung eines Instrumentenlandesystems
(ILS) für die Piste 34. Am 21. Mai 2002 forderte das BAZL die
Flughafenhalterin auf, das Gesuch für die ILS-Antennenanlage zu ergänzen, ein
Plangenehmigungsgesuch für die Anflugbefeuerung einzureichen und eine
Änderung des Betriebsreglements für ILS-Anflüge auf die Piste 34 zu
beantragen. Allenfalls sei auch der Sicherheitszonenplan für die Piste 34
anzupassen. Am 30. August 2002 reichte die Flughafen Zürich AG die
vervollständigten Unterlagen ein. Die Gesuche wurden im Bundesblatt vom 12.
November 2002 (BBl 2002 S. 7142) sowie im Kanton Zürich am 15. November 2002
veröffentlicht. Gegen die Gesuche gingen über 5‘500 Einsprachen ein.

3.5 Nach dem Scheitern der Ratifikation des Staatsvertrages im März 2003
wurden die ins deutsche Recht aufgenommenen Einschränkungen für die An- und
Abflüge zum und vom Flughafen Zürich derart verschärft, dass bereits auf den
17. April 2003 die Nachtflugsperre am Morgen und Abend um je eine Stunde
verlängert und die minimale Überflughöhe im deutschen Raum angehoben wurde.
Vorgesehen war zudem, die Ausnahmegründe für einen Anflug von Norden her zu
den Sperrzeiten auf den 10. Juli 2003 erheblich einzuschränken. Die
Verkehrsminister der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland kamen
indessen in Gesprächen vom 25. und 26. Juni 2003 überein, dass die erste
Stufe der verschärften Ausnahmeregelung erst auf Ende Oktober 2003 in Kraft
treten solle, damit die Schweiz das Instrumentenanflugverfahren für die Piste
34 schrittweise einführen könne. Angesichts der weiteren Einschränkungen der
Anflugmöglichkeiten über Süddeutschland forderte das BAZL die Flughafen
Zürich AG zu erneuter Anpassung des Betriebsreglementes auf. Diese ersuchte
mit Eingabe vom 8. April 2003 zunächst um zeitliche Ausdehnung der
provisorischen morgendlichen und abendlichen Landeordnung (Anflüge auf die
Piste 28), bis in einer weiteren Phase in der Zeit von 5.30 bis 7 Uhr
Südanflüge auf die Piste 34 durchgeführt werden könnten. Für diese zweite
Phase stellte die Flughafenhalterin am 13. Mai 2003 ein Begehren um
Genehmigung von VOR/DME-Anflügen (Instrumentenanflüge auf das bestehende
Drehfunkfeuer mit Distanzmessung) auf die Piste 34. Mit Verfügung vom 16.
April 2003 ordnete das BAZL die für die erste Phase notwendigen
Betriebsreglementsänderungen als vorsorgliche Massnahme im
Genehmigungsverfahren an. Die im Beschwerdeverfahren gestellten Begehren um
(Wieder-)Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurden vom Präsidenten der
Rekurskommission UVEK und anschliessend vom Bundesgericht abgewiesen, soweit
darauf einzutreten war (Urteil 1A.148/2003 vom 14. Oktober 2003).

3.6 Mit Verfügung vom 23. Juni 2003 genehmigte das BAZL die am 15. Februar
und 30. August 2002 sowie am 8. April und 13. Mai 2003 von der Flughafen
Zürich beantragten provisorischen Änderungen des Betriebsreglementes wie
folgt:
- Art. 33 Abs. 1 in folgendem Wortlaut:
"Bei Instrumentenanflügen von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgt die Landung in
der Regel auf die Piste 14 oder auf die Piste 16."
- Geänderter Art. 33bis in folgendem Wortlaut:
"Von 21.00 Uhr bis 06.00 Uhr erfolgen Landungen auf die Piste 28, in
Ausnahmefällen auf die Piste 34. Von 06.00 bis 07.08 Uhr erfolgen Landungen
in der Regel auf die Piste 34, ausnahmsweise auf die Piste 28. Sind die in
der aktuellen Fassung der 213. Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrsordnung der Bundesrepublik Deutschland genannten Bedingungen
erfüllt, erfolgen Landungen auf die Piste 14 oder auf die Piste 16.
Vorbehalten bleibt Absatz 2.

An Samstagen, Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen gemäss der aktuellen
Fassung der 213. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung der
Bundesrepublik Deutschland erfolgen Landungen in der Zeit von 07.08 bis 09.08
Uhr in der Regel auf die Piste 34, ausnahmsweise auf die Piste 28; von 20.00
bis 21.00 Uhr auf die Piste 28, in Ausnahmefällen auf die Piste 34. Sind die
in der aktuellen Fassung der 213. Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrsordnung der Bundesrepublik Deutschland genannten Bedingungen
erfüllt, erfolgen Landungen auf die Piste 14 oder auf die Piste 16."
- Geänderter Art. 39 Abs. 1 in folgendem Wortlaut:
"Abflüge von Strahlflugzeugen erfolgen vor 07.00 Uhr auf den Pisten 32 und
34".
Der zweite Satz wird gestrichen.
- Art. 141ter mit folgendem Wortlaut:
"Die geänderten Art. 33, 33bis und 39 in der Fassung vom 23. Juni 2003 treten
auf den im Luftfahrthandbuch der Schweiz publizierten Zeitpunkt in Kraft.
Die Art. 33, 33bis und 39 in der geänderten Fassung vom 23. Juni 2003 sind
nicht anwendbar, wenn und solange die in der aktuellen Fassung der 213.
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung der Bundesrepublik
Deutschland angeordneten Einschränkungen der Benützung des süddeutschen
Luftraums keine Anwendbarkeit entfalten.
Die Änderungen der Art. 33, 33bis und 39 vom 18. Oktober 2001, 15. Oktober
2002, 16. April und 23. Juni 2003 fallen dahin, wenn und insoweit die in der
aktuellen Fassung der 213. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung
der Bundesrepublik Deutschland angeordneten Einschränkungen der Benützung des
süddeutschen Luftraums für die An- und Abflüge zum/vom Flughafen Zürich
wegfallen.
Die Änderungen des Betriebsreglements vom 18. Oktober 2001, 15. Oktober 2002,
16. April und 23. Juni 2003 sind solange in Kraft oder werden wieder
anwendbar, als Einschränkungen der Benützung des süddeutschen Luftraums
aufgrund der 213. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung der
Bundesrepublik Deutschland anwendbar sind oder wieder werden.
Soweit und solange die Änderungen der Art. 33, 33bis und 39 vom 18. Oktober
2001, 15. Oktober 2002, 16. April und 23. Juni 2003 nicht anwendbar sind,
gelten die entsprechenden Bestimmungen gemäss dem Betriebsreglement vom 31.
Mai 2001."
Das Dispositiv der Verfügung enthält im Weiteren den Hinweis darauf, dass die
vorliegende Genehmigung die künftigen Anflugverfahren nicht präjudiziere. Das
Risiko einer allfälligen Fehlinvestition gehe zu Lasten der Gesuchstellerin.
In den Auflagen zu den Betriebsreglementsänderungen legte das BAZL zusätzlich
fest, dass ab dem Zeitpunkt, in dem Anflüge auf die Piste 34 möglich seien,
flugplanmässige Landungen des Linienverkehrs auf den Pisten 28 und 34 erst ab
6 Uhr zulässig seien. Bis Landungen auf Piste 34 möglich würden, dürften von
6.30 Uhr bis 7 Uhr Starts auf der Piste 28 nur erfolgen, wenn der Flughafen
aus meteorologischen Gründen bis 6.08 Uhr nicht betrieben werden könne.
Allfälligen Beschwerden ist - soweit die VOR/DME-Anflüge 34 betreffend - die
aufschiebende Wirkung entzogen worden.

3.7 Mit Verfügung ebenfalls vom 23. Juni 2003 genehmigte das UVEK unter
verschiedenen Auflagen die Projekte für ein Instrumentenlandesystem sowie die
Anflugbefeuerung für die Piste 34. Die Verfügung des Departementes enthält
wie jene des BAZL die Bestimmung, dass die Genehmigung keine künftigen
Anflugverfahren präjudiziere; das Risiko einer allfälligen Fehlinvestition
gehe zu Lasten der Gesuchstellerin. Allfälligen Beschwerden entzog das UVEK
die aufschiebende Wirkung.

3.8 Die in den Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen des BAZL und des
UVEK gestellten Begehren um (Wieder-)Erteilung der aufschiebenden Wirkung
wurden vom Präsidenten der Rekurskommission UVEK und anschliessend vom
Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Urteil 1A.250/2003
resp. 1A.262/2003 vom 31. März 2004).

3.9 Am 31. Dezember 2003 reichte die Flughafen Zürich AG das
Betriebsreglement, welches die Provisorien ersetzen soll, zusammen mit dem
Umweltverträglichkeitsbericht beim BAZL zur Genehmigung ein. Gemäss
Bekanntmachung im Bundesblatt vom 16. März 2004 (BBl 2004 S. 1099) lag das
Gesuch vom 22. März bis 6. Mai 2004 öffentlich auf (Urteil 1A.245/2003 resp.
1A.260/2003 des Bundesgerichtes vom 31. März 2004, lit. J).

4.
4.1 Das bisherige Verfahren zeigt, wie komplex die zu beurteilende Materie
ist. Es stellten und stellen sich zahlreiche Fragen in formeller wie in
materieller Hinsicht. Die etappenweise Änderung des Betriebsreglementes führt
jeweils zu einer Flut von Einsprachen und darauf folgenden Beschwerden, deren
Bearbeitung für sämtliche involvierten Behörden mit grossem Zeitaufwand
verbunden ist. Zum Teil war die Rekurskommission UVEK gehalten, wichtige
Vorentscheide zu fällen (bspw. den Teilentscheid vom 18. Februar 2003 zur
Eintretensfrage im Zusammenhang mit Beschwerden gegen die Konzession und
Betriebsreglementsgenehmigung vom 31. Mai 2001). Aufgrund des sich wiederholt
ändernden Sachverhalts wurden gewisse Verfügungen bereits wieder hinfällig
oder es mussten Änderungen vorgenommen werden, ohne dass über eingereichte
Beschwerden direkt hätte entschieden werden können. Dennoch ist -
insbesondere vor dem Hintergrund der verstärkten Lärmbelastung -
verständlich, dass die Beschwerdeführer auf Behandlung ihrer bereits 2001
eingereichten Beschwerde drängen. Untätigkeit kann der Rekurskommission UVEK
indes vor dem geschilderten Hintergrund nicht vorgeworfen werden. Davon zeugt
insbesondere die am 4. März 2004 ergangene Verfügung der Rekurskommission, in
welcher auch darauf hingewiesen wird, dass das streitige Beschwerdeverfahren
nach Eröffnung des Entscheides über das am 31. Mai 2001 genehmigte
Betriebsreglement fortgeführt werde (in einem Teilentscheid hat sich die
Rekurskommission UVEK am 18. Februar 2003 mit der Eintretensfrage befasst,
vgl. dazu das Urteil 1A.61/2003 des Bundesgerichtes vom 8. Juli 2003). Gemäss
der Vernehmlassung der Rekurskommission UVEK vom 21. Mai 2004 wird dieser
Entscheid voraussichtlich im Herbst 2004 gefällt werden. Zudem hat die
Rekurskommission UVEK damit begonnen, ihre Ressourcen schwerpunktmässig für
die Behandlung der "Flughafen-Beschwerden" einzusetzen (vgl. Ziff. 3 der
Vernehmlassung vom 21. Mai 2004). Vorgesehen ist überdies, dass sämtliche
bisherigen Beschwerden gegen die früheren provisorischen Änderungen ins
Genehmigungsverfahren zum letzten eingereichten Betriebsreglement vom 31.
Dezember 2003 übernommen werden (vgl. Verfügung der Rekurskommission UVEK vom
4. März 2004, S. 5). Ob dieses Vorgehen zweckmässig ist, sei dahin gestellt.
Immerhin fragt sich, ob die früheren Beschwerden durch die Auslösung des
neuen Verfahrens nicht gegenstandslos geworden sind (vgl. Urteil 1A.101/2003
vom 7. Oktober 2003, E. 3.3). Dies ist jedoch nicht im hier anhängigen
Verfahren zu beantworten.

4.2 Daraus ergibt sich, dass gegenwärtig nicht von einer Rechtsverzögerung
resp. -verweigerung auszugehen ist. Den Beschwerdeführern ist indes darin
zuzustimmen, dass insbesondere der Umzug der Büroräumlichkeiten keine
plausible Erklärung darstellt für den Umstand, dass sie zwischen Oktober 2002
und März 2004 nicht über die weiteren Verfahrensschritte unterrichtet wurden.
Ein weiteres, derart langes Zuwarten ginge nicht an, zumal die
Beschwerdeführer die komplizierten Verfahrensabläufe nicht zu verantworten
haben; ihnen steht vielmehr der Anspruch auf Beurteilung ihrer Sache innert
angemessener Frist zu. Die Rekurskommission UVEK ist deshalb gehalten,
weitere Verzögerungen zu vermeiden und die Beschwerden im Verfahren
B-2001-159 nach den gesamten Umständen möglichst beförderlich zu behandeln.

5.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann. Es rechtfertigt sich, gestützt auf
Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 3 OG, keine Kosten zu
erheben. Parteientschädigungen sind in Anwendung von Art. 159 Abs. 2 OG keine
zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Eidgenössischen Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), der Rekurskommission des
Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(Rekurskommission UVEK) sowie dem Bundesamt für Justiz als
Instruktionsinstanz im bundesrätlichen Aufsichtsbeschwerdeverfahren (zur
Orientierung) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: