Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.43/2004
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1A.43/2004 /sta

Urteil vom 19. August 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Seiler,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin,
Stadtrat Wädenswil, Florhofstrasse 6, Postfach 650, 8820 Wädenswil,
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090
Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Aufschub der Wirtschaftsschlussstunde,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 7. Januar 2004.
Sachverhalt:

A.
Die Y.________ AG ist Betreiberin des Restaurants Y.________ an der Alten
Steinacherstrasse ... in Au, Gemeinde Wädenswil. Am 2. Dezember 2002 stellte
sie das Gesuch um dauernde Hinausschiebung der Schliessungsstunde jeweils von
Montag bis Donnerstag bis 2 Uhr sowie am Freitag und Samstag jeweils bis 4
Uhr.

Am 13. Januar 2003 bewilligte der Stadtrat Wädenswil eine Hinausschiebung
jeweils am Donnerstag bis 2 Uhr sowie am Freitag und Samstag bis 4 Uhr im
Sinne eines Versuchs bis 30. Juni 2003. Die Bewilligung wurde mit der Auflage
verknüpft, dass sie bei nachteiligen Auswirkungen mit sofortiger Wirkung
entzogen werden könne, insbesondere wenn der Betrieb wegen nächtlicher
Lärmimmissionen wiederholt Anlass zum Einschreiten der Polizeiorgane gebe,
wenn die öffentliche Ordnung beeinträchtigt oder die vorgeschriebenen
Schliessungsstunden nicht eingehalten würden.

Dagegen rekurrierte unter anderen X.________ an die Volkswirtschaftsdirektion
des Kantons Zürich, welche den Rekurs abwies und die versuchsweise
Hinausschiebung der Schliessungsstunde auf fünf Monate ab Rechtskraft des
Rekursentscheides festsetzte.

X.  ________ gelangte hierauf an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich;
dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 7. Januar 2004 ab.

B.
X. ________ erhob am 26. Februar 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht mit dem Rechtsbegehren, den Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 7. Januar 2004 sowie den Beschluss des Stadtrates Wädenswil vom 13.
Januar 2003 aufzuheben. Zugleich beantragt er die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung.

Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich verzichtet auf eine
Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Die Stadt Wädenswil schliesst auf Abweisung.
Die Y.________ AG hat sich nicht vernehmen lassen. Das zur Vernehmlassung
eingeladene Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft erachtet den
angefochtenen Entscheid als bundesrechtskonform.
Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat
mit Verfügung vom 30. März 2004 der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid stützt sich auf
eidgenössisches Umweltschutzrecht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
zulässig (Art. 97 ff. OG). Der Beschwerdeführer, der rund 80 Meter neben dem
streitbetroffenen Restaurant wohnt, macht geltend, er sei infolge der
verlängerten Öffnungszeiten durch vermehrten Strassenlärm betroffen, was bei
einer derart kurzen Distanz als wahrscheinlich erscheint. Er ist daher zur
Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf das Rechtsmittel ist
einzutreten.

1.2  Das Bundesgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzung
von Bundesrecht und auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 104 OG). Nachdem als Vorinstanz eine
richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die
Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, der Stadtrat Wädenswil habe im
Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht in seiner Beschwerdeantwort geltend gemacht, die
Steinacherstrasse sei eine Verbindungsstrasse zwischen See und Autobahn und
diene als deren Zubringer. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Entscheid
auf dieses neue Vorbringen abgestellt, ohne ihm - dem Beschwerdeführer - die
Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äussern. Damit habe das Verwaltungsgericht
gegen die EMRK verstossen.

2.2  Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien Anspruch auf ein faires
Verfahren. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in dem vom
Beschwerdeführer zitierten Entscheid Nr. 37292/97 vom 28. Juni 2001 i.S. F.R.
gegen Schweiz (publ. in VPB 2001 Nr. 129 S. 1347 und in ZBI 102/2001 S. 662),
§ 37, daraus abgeleitet, dass eine Verfahrenspartei Gelegenheit erhalten
müsse, sich zu einer von der Vorinstanz eingereichten Vernehmlassung zu
äussern. Der Gerichtshof hat dort wesentlich darauf abgestellt, dass die
Vernehmlassung von einem unabhängigen Gericht stamme, welches das Dossier
bestens kenne, so dass es unwahrscheinlich erscheine, dass das Bundesgericht
die Vernehmlassung nicht beachtet habe. Eine ähnliche Konstellation bestand
auch im Urteil des EGMR Nr. 33499/96 vom 21. Februar 2002 i.S. Ziegler gegen
Schweiz (VPB 2002 Nr. 113 S. 1307, § 38 S. 1315).

2.3  Anders als in den erwähnten Entscheiden stammt vorliegend die
Beschwerdeantwort, zu der sich der Beschwerdeführer nicht äussern konnte,
nicht von einem unabhängigen Gericht, sondern vom Stadtrat Wädenswil, welcher
im Verfahren vor Verwaltungsgericht gewissermassen als Gegenpartei des
Beschwerdeführers auftrat. Zudem enthielt sie keinerlei neue Informationen,
auf die das Gericht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgestellt hätte. Der
Stadtrat hat nämlich in seiner Beschwerdeantwort vom 13. November 2003 bloss
ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass bei verlängerten
Öffnungszeiten des Restaurants Y.________ der Strassenverkehrslärm stark ins
Gewicht fällt. Diese Ansicht teilen wir nicht. Die Steinacherstrasse in Au
ist eine Verbindungsstrasse zwischen dem See und der Autobahn A3 und dient
gleichzeitig als deren Zubringer. Ausserdem ist der Grossteil der
Besucherfahrzeuge entlang der Steinacherstrasse bergseits des Restaurants
parkiert (Gewerbezone B, ES III). Am Rande der dreigeschossigen Wohnzone
W3/55%, ES II, befindet sich lediglich der Parkplatz unmittelbar vor dem
Restaurant."
Das Verwaltungsgericht hat in seiner vom Beschwerdeführer beanstandeten E.

2.7.3  ausgeführt, die Steinacherstrasse verbinde den Stadtteil Au mit der
Autobahnausfahrt Wädenswil. Einzig dieser Satz könnte sich allenfalls auf die
Vernehmlassung des Stadtrates stützen. Indessen handelt es sich dabei nicht
um ein neues Vorbringen, das erst mit der Beschwerdevernehmlassung der Stadt
Wädenswil ins Verfahren eingebracht worden wäre, sondern um eine Tatsache,
die für jedermann entweder notorisch oder mit einem Blick auf den in den
Akten enthaltenen Zonenplan der Stadt Wädenswil ersichtlich ist. Es bestand
kein Grund, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zu der
Beschwerdevernehmlassung zu äussern, weil darin auf diese allgemein bekannte
Tatsache hingewiesen wurde.

2.4  Ein solcher Anspruch kann auch aus der EMRK nicht abgeleitet werden.
Zwar
hat der EGMR bisweilen beiläufig ausgeführt, ein fairer Prozess bedinge, dass
sich die Parteien grundsätzlich zu jedem Aktenstück müssten äussern können
(Urteil Ziegler, a.a.O., § 33; Urteil F.R., a.a.O., § 36, mit Hinweisen).
Dies kann aber nicht so verstanden werden, dass ein unbedingter Anspruch
darauf bestünde, sich in jedem Fall zu den Vorbringen einer Gegenpartei zu
äussern. Ein solcher Anspruch hätte nämlich zur Folge, dass ein
Schriftenwechsel gar nie geschlossen werden könnte: Zu jeder Eingabe müsste
die Gegenpartei wieder Gelegenheit erhalten, Stellung zu nehmen, worauf
wiederum die andere Partei einen Anspruch hätte, sich zur erneuten Eingabe
vernehmen zu lassen, ohne dass dies je ein Ende nehmen könnte. Dies stünde im
klaren Widerspruch zu anerkannten Prozessgrundsätzen, welche der
prozessleitenden Behörde das Recht einräumen, den Schriftenwechsel
abzuschliessen, wenn die Sache liquid ist, aber auch zu dem ebenfalls
konventions- und verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf eine
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1
EMRK).

Die Erwägungen des EGMR können daher vernünftigerweise nicht so verstanden
werden, dass ein unbedingter Anspruch darauf bestünde, sich zu jeder
Äusserung anderer Verfahrensbeteiligter wiederum äussern zu können, weil eine
solche Auffassung klarerweise praxisuntauglich wäre und zu geradezu absurden
Ergebnissen führen würde. Ein Anspruch, sich zu Eingaben einer Gegenpartei zu
äussern, kann nur dann bestehen, wenn diese Eingaben nach pflichtgemässer
Beurteilung der verfahrensleitenden Instanz neue und möglicherweise
umstrittene rechtserhebliche Vorbringen enthalten.

2.5  Der Beschwerdeführer beanstandet auch den weiteren Satz in der zitierten
Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach anzunehmen sei, dass auf der
Steinacherstrasse stets ein gewisser Verkehrslärm vorhanden sei. Er bringt
vor, diese Aussage stimme nicht, weise doch die Strasse nach Wirtshausschluss
des Restaurants Y.________ ein geringes Verkehrsaufkommen auf. Die
beanstandete Aussage fand sich jedoch nicht in der Beschwerdeantwort der
Stadt Wädenswil. Eine Verletzung des Rechts auf einen weiteren
Schriftenwechsel liegt damit von vornherein nicht vor. Eine andere Frage ist
aber, ob damit der rechtserhebliche Sachverhalt genügend festgestellt worden
ist. Auf diese Frage ist im Zusammenhang mit der materiellen Beurteilung
einzugehen (E. 3.4 hiernach).

2.6  Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich, das Verwaltungsgericht sei
auf einige seiner Vorbringen nicht eingegangen und habe damit das rechtliche
Gehör verletzt. Indessen verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich
auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I
97 E. 2b S. 102). Aus dem angefochtenen Entscheid sind die Gründe, die das
Verwaltungsgericht zu seinem Ergebnis geführt haben, ohne weiteres
ersichtlich. Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt.

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet ausdrücklich nicht, dass er durch direkte
Emissionen aus dem Betrieb des Restaurants gestört werde. Hingegen macht er
geltend, infolge der verlängerten Öffnungszeiten des Restaurants nehme der
Verkehrslärm auf der Steinacherstrasse zu und führe zu erheblichen
Nachtruhestörungen.

3.1  Lärmemissionen müssen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung
vorsorglich so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich
möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1
lit. a und Art. 8 Abs. 1 LSV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft,
wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter
Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig
werden. Neue lärmige ortsfeste Anlagen müssen die Planungswerte einhalten
(Art. 23 und Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV), wesentlich
geänderte Anlagen die Immissionsgrenzwerte (Art. 8 Abs. 2 LSV).

Unbestritten liegt das Restaurant Y.________ samt den umliegenden Wohnhäusern
in der Lärmempfindlichkeitsstufe II. Darin betragen sowohl für Strassenlärm
(Anhang 3 LSV) als auch für Industrie- und Gewerbelärm (Anhang 6 LSV) nachts
der Planungswert 45 dB(A) und der Immissionsgrenzwert 50 dB(A).

Für die aus Gastwirtschaftsbetrieben direkt resultierenden Lärmimmissionen
sind keine Belastungsgrenzwerte festgelegt worden; dafür ist im Einzelfall
aufgrund richterlicher Erfahrung zu beurteilen, ob eine Störung vorliegt, die
dem massgeblichen Niveau (Planungs- bzw. Immissionsgrenzwerte) entspricht
(BGE 123 II 325 E. 4d/bb S. 335). Grenzwerte bestehen jedoch für den durch
die Gäste verursachten Verkehrslärm in der Umgebung, welcher dem Restaurant
zugerechnet wird (vgl. BGE 125 II 129 E. 4 S. 132; 124 II 272 E. 2a S. 275
mit Hinweisen): Nach Art. 9 LSV darf der Betrieb neuer oder wesentlich
geänderter ortsfester Anlagen nicht dazu führen, dass durch die Mehrbelastung
einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten oder auf einer
sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmemissionen
erzeugt werden.

3.2  Die Verlängerung der Schliessungsstunde von der bisher geltenden
ordentlichen Schliessungszeit (24.00 Uhr) auf 2 bzw. 4 Uhr während drei
aufeinander folgenden Tagen, stellt eine wesentliche Änderung dar, ist doch
nach allgemeiner Lebenserfahrung damit zu rechnen, dass die dadurch bedingte
Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere
Lärmimmissionen erzeugt (Art. 8 Abs. 3 LSV). Davon ist mit Recht auch das
Verwaltungsgericht ausgegangen. Dass - wie der Stadtrat Wädenswil geltend
macht - bisher bereits an einigen Wochenenden individuelle Verlängerungen der
Polizeistunde bewilligt worden sind, ändert daran nichts: Es macht einen
wesentlichen Unterschied, ob Verlängerungen während einiger Wochenenden pro
Jahr bewilligt werden oder aber jede Woche während drei Nächten.

Hingegen handelt es sich nicht um eine neue Anlage, zumal unbestritten nicht
der Betrieb der Anlage als solcher, sondern höchstens die dadurch
verursachten Sekundärimmissionen zu Beanstandungen Anlass geben. Diese
stellen ihrerseits nicht eine grundlegende, sondern bloss eine graduelle
Änderung dar.

Die Verlängerung der Öffnungszeiten darf somit nicht dazu führen, dass auf
der Steinacherstrasse die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder -
sofern diese bisher bereits überschritten sein sollten - wahrnehmbar stärkere
Lärmimmissionen erzeugt werden. Unabhängig davon ist die Bewilligung zu
verweigern, wenn dadurch mehr als nur geringfügige Störungen resultieren (BGE
126 II 366 E. 2b S. 368), zumal in der hier zur Diskussion stehenden Zone mit
Empfindlichkeitsstufe II grundsätzlich keine störenden Betriebe zugelassen
sind (Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV; vgl. BGE 126 III 223 E. 4b S. 228 f.; Pra
2001 Nr. 144 S. 862 E. 2e). Dabei ist während der Nacht ein strengerer
Massstab anzulegen als tagsüber (vgl. auch die Unterschiede der
Belastungsgrenzwerte; ferner BGE 126 II 366 E. 4 und 5 S. 372 ff.; 123 II 325
E. 4d/bb S. 334 f.; 118 Ib 590 E. 4a S. 598; Pra 2001 Nr. 144 S. 862 E. 2e;
Urteil 1A.282+286/2000 vom 15. Mai 2001, publ. in URP 2001 S. 923, E. 4c).

3.3  Das Verwaltungsgericht hat erwogen, es sei aufgrund der bisherigen
Erfahrungen nicht naheliegend, dass die verlängerten Öffnungszeiten zu mehr
als geringfügigen Lärmimmissionen führen würden, seien doch bisher keine
Klagen wegen der Betriebsführung laut geworden und habe die Stadtpolizei
nicht ermahnen oder eingreifen müssen. Der Stadtrat habe mit Recht annehmen
dürfen, dass der Lärm infolge der verlängerten Öffnungszeiten das Mass der
bisherigen, höchstens geringfügigen Störungen nicht überschreiten werde (E.

2.6.2  des angefochtenen Entscheides). Weiter hat es in Erwägung gezogen, es
sei anzunehmen, dass auf der Steinacherstrasse stets ein gewisser
Verkehrslärm vorhanden sei. Es erscheine zwar als wahrscheinlich, dass die
verlängerten Öffnungszeiten nachts einen wahrnehmbar stärkeren Lärm
verursachten; dies bilde aber noch keinen Grund, gleichzeitig eine
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu erwarten, da die in den
vergangenen Jahren erteilten Bewilligungen weder zu Klagen noch zu
Beanstandungen geführt hätten (E. 2.7.3 des angefochtenen Entscheides).
Deshalb müsse auch keine Lärmprognose verlangt werden, zumal der Aufschub der
Schlussstunde befristet sei und bei Störungen ohne weiteres wieder verweigert
werden könne (E. 2.8 des angefochtenen Entscheides).

Der Beschwerdeführer beanstandet, entgegen der Annahme des
Verwaltungsgerichts führten die verlängerten Öffnungszeiten zu einer
Attraktivitätssteigerung des Restaurants, was zu erheblich störendem
zusätzlichem Verkehrslärm führe. Dies sei in einer Zone mit
Lärmempfindlichkeitsstufe II nicht hinzunehmen. Die Bewilligung dürfte nur
erteilt werden, wenn Ermittlungen gemäss Art. 36 ff. LSV ergeben hätten, dass
die Belastungsgrenzwerte eingehalten seien. Die erteilte Bewilligung habe
eine Verschiebung der Beweisabnahme auf die Zeit nach der Versuchsphase zur
Folge und führe zu einer Umkehr der Beweislast.

3.4  Das Verwaltungsgericht argumentiert widersprüchlich, wenn es einerseits
davon ausgeht, dass nicht eine mehr als geringfügige Störung auftreten werde,
andererseits aber als wahrscheinlich erachtet, dass die verlängerten
Öffnungszeiten nachts einen wahrnehmbar stärkeren Lärm verursachen. Denn
gerade nachts kann ein wahrnehmbarer Lärm durchaus als mehr als geringfügig
störend empfunden werden. Dass auf der Steinacherstrasse wegen ihrer Lage als
Autobahnzubringer stets ein gewisser Verkehrslärm vorhanden sei, schliesst
nicht aus, dass die Verlängerung der Öffnungszeit zu einer
lärmschutzrechtlich erheblichen zusätzlichen Störung führt; denn der Lärm von
Durchgangsverkehr ist in der Regel weniger störend als derjenige von
Fahrzeugen, welche einen Parkplatz verlassen (Türenschlagen,
Beschleunigungslärm, allenfalls Gespräche). Nicht schlüssig ist sodann die
Tatsache, dass bisher keine Klagen wegen der Betriebsführung laut geworden
seien und die Stadtpolizei nicht habe ermahnen oder eingreifen müssen. Der
Beschwerdeführer beanstandet ausdrücklich nicht die Betriebsführung als
solche, sondern die Zunahme des Verkehrslärms. Dass keine Beanstandungen
wegen des Primärlärms erfolgt sind, lässt nicht den Schluss zu, der
Sekundärlärm sei nicht übermässig. Sodann kann Lärm auch dann bereits
umweltrechtlich unzulässig sein, wenn er nicht als Nachtruhestörung im
strafrechtlichen oder polizeilichen Sinne zu betrachten ist und deshalb keine
Polizeiintervention erfolgen konnte (Pra 2001 Nr. 144 S. 862 E. 2b/bb). Im
Übrigen haben sich im Verfahren vor der Volkswirtschaftsdirektion neben dem
Beschwerdeführer immerhin noch 28 weitere Parteien gegen die Erteilung der
Verlängerungsbewilligung gewendet und geltend gemacht, sie würden sich seit
Jahren gegen die vom Restaurantbetrieb ausgehenden Immissionen wehren
(Rekursentscheid vom 18. September 2003, E. 5a). Auch der Beschluss des
Stadtrates vom 13. Januar 2003 bestätigt indirekt, dass der Betrieb bisher
nicht völlig störungsfrei verlaufen ist, hält er doch in Ziff. 5 fest, die
Sicherheits- und Gesundheitsabteilung sei befugt, den Einsatz professioneller
Parkplatzwächter anzuordnen, wenn das Parkierungsproblem "erneut Gegenstand
von Diskussionen" werden sollte. Schliesslich geht auch aus dem Entscheid des
Regierungsrates vom 7. Juli 1993 hervor, dass eine im Jahre 1991 bewilligte
Verlängerung der Schliessungszeiten zu erheblichen Störungen und zahlreichen
Reklamationen geführt hat, weshalb die Bewilligung wieder entzogen wurde.
Dies liegt zwar einige Zeit zurück, doch ist nicht dargetan, dass und
inwiefern sich die Lage heute verändert darbietet. Die Annahme, die
Verlängerung der Schliessungszeit werde nicht zu mehr als geringfügigen
Störungen bzw. zu übermässigen Immissionen führen, erscheint unter diesen
Umständen als sachverhaltlich ungenügend abgestützt (Art. 105 Abs. 2 OG; vgl.
BGE 115 Ib 446 E. 3b S. 452).

3.5  Indessen hat das Verwaltungsgericht erwogen, der in Frage stehende
Aufschub der Wirtschaftsschlussstunde sei befristeter Natur und könne bei
Störungen der Nachtruhe ohne weiteres wieder verweigert werden. Anders als
bei baulichen Investitionen, wo im Hinblick auf eine dauerhafte
Baubewilligung die künftigen Lärmimmissionen vor Erteilung der Baubewilligung
abzuschätzen seien, liessen sich hier die Immissionen während der
Versuchsphase zuverlässiger ermitteln.

Dies trifft grundsätzlich zu: Lärmprognosen sind aufwändig und ergeben
trotzdem oft kein genaues Bild. Eine Beurteilung anhand der realen Situation
ist an sich zuverlässiger als eine Prognose. Dabei wird zwar den Anwohnern
zugemutet, während der Versuchsdauer die möglicherweise übermässigen
Immissionen zu dulden. Doch hat der Stadtrat in seinem Beschluss
festgehalten, dass die Bewilligung auch während der Versuchsdauer sofort
entzogen werden könne. Insofern ist mit der streitigen Bewilligung nicht
zwingend die Verpflichtung der Anwohner verbunden, eine übermässige
Immissionen zu dulden.
Das Bundesgericht hat zwar wiederholt entschieden, dass Lärmprognosen im
Baubewilligungsverfahren eingeholt werden müssen und es unzulässig ist,
Massnahmen die zur Begrenzung von absehbar übermässigen Immissionen notwendig
sind, auf einen Zeitpunkt nach Erstellung einer Baute zu verschieben (Urteile
1A.58/2002 vom 2. September 2002, publ. in URP 2002 S. 685 E. 2.3 und 2.4;
1A.262/2000 vom 6. Juli 2001, publ. in URP 2001 S. 1095 E. 4b; 1A.405/1996
vom 9. September 1997, publ. in URP 1997 S. 577 E. 5c/bb; 1A.355/1996 vom 20.
August 1997, publ. in URP 1998 S. 145 E. 6d; 1A.222/1992 vom 13. Juli 1993,
publ. in URP 1994 S. 87 E. 3d). Hier sind aber einerseits die Immissionen
nicht absehbar, sondern nur möglicherweise übermässig. Zweitens sind in der
streitigen Verfügung mit dem angedrohten Widerruf der Bewilligung eben gerade
Massnahmen zur weiteren Lärmbegrenzung angeordnet worden. Da diese Massnahme
ohne zusätzlichen Aufwand auch später angeordnet werden kann, ist es
zulässig, zunächst Erfahrungen zu sammeln und gestützt darauf den Widerruf
allenfalls nachträglich zu verfügen (vgl. Urteile 1A.282+286/2000 vom 15. Mai
2001, publ. in URP 2001 S. 923 E. 2c/aa; 1A.111/1998 vom 20. November 1998,
publ. in URP 1999 S. 264 E. 4f).

3.6  Der Stadtrat hat die Möglichkeit des sofortigen Bewilligungsentzuges an
die Voraussetzung geknüpft, dass der Betrieb wegen nächtlicher
Lärmimmissionen wiederholt Anlass zum Einschreiten der Polizeiorgane gebe.
Diese Anforderung ist zu hoch: Lärm kann schon dann im lärmschutzrechtlichen
Sinne übermässig sein, wenn er nicht zu polizeilichem Einschreiten führt.
Sodann wird mit dieser Anforderung den Anwohnern die Obliegenheit auferlegt,
sich mit Interventionen bei der Polizei zu wehren. Mit Recht bringt der
Beschwerdeführer vor, damit werde die Beweis- (bzw. die Beweisführungs-)Last
unzulässigerweise auf die Anwohner verschoben: Es ist Sache der
Vollzugsbehörden, die Lärmimmissionen zu ermitteln (Art. 36 LSV), wobei der
Gesuchsteller mitzuwirken hat (Robert Wolf, Kommentar zum USG, Zürich 2000,
N. 97 zu Art. 25). Wenn die Behörden während einer Versuchsdauer eine
Lärmzunahme bewilligen, so dürfen sie es nicht dabei bewenden lassen, den
Nachbarn die Obliegenheit aufzuerlegen, sich gegebenenfalls zu wehren. Einen
Versuch anstelle einer Lärmprognose anzuordnen, ist nur zulässig, wenn die
Behörden zugleich sicherstellen, dass der Versuch von Amtes wegen begleitet
und ausgewertet wird.
Insoweit ist die Kritik des Beschwerdeführers berechtigt. Die Bewilligung ist
um die Verpflichtung der Vollzugsbehörde zu ergänzen, von Amtes wegen ab
Beginn der Versuchsdauer die durch die verlängerten Öffnungszeiten
resultierenden Lärmimmissionen zu ermitteln (Art. 38 und Anhang 2 LSV) und
anhand der dargelegten Kriterien zu beurteilen. Dazu gehört
selbstverständlich auch eine Erhebung des Ist-Zustandes vor Beginn der
Versuchsdauer. Ergibt der Versuchsbetrieb, dass daraus übermässige
Immissionen im Sinne des Ausgeführten resultieren, so ist die Bewilligung
umgehend wieder zu entziehen.

4.
Die Beschwerde erweist sich damit als teilweise begründet. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr zur Hälfte dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die andere Hälfte trägt die Y.________ AG.
Zwar hat sie sich vor Bundesgericht nicht vernehmen lassen, doch hat sie das
ganze Verfahren mit ihrem Gesuch veranlasst und kann sich deshalb ihrer
Kostentragungspflicht nicht durch Verzicht auf eine Vernehmlassung entziehen
(BGE 128 II 90 E. 2b S. 93 f.). Weder die nicht anwaltlich vertretenen
privaten Parteien noch der Stadtrat Wädenswil haben Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; Art. 1 Abs. 2 des Tarifs vom 9.
November 1978 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren
vor dem Bundesgericht, SR 173.119.1). Das Prozessergebnis (Ergänzung der
Bewilligung in einem Nebenpunkt des Vollzugs) rechtfertigt sodann keine
Änderung des vorinstanzlichen Kostenspruchs.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und das
angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar
2004 insoweit aufgehoben, als es die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen
hat.

1.2  Der Beschluss des Stadtrats von Wädenswil vom 13. Januar 2003 betreffend
das Hinausschieben der Schliessungsstunde wird ergänzt um die Verpflichtung
der Vollzugsbehörden, von Amtes wegen im Sinne der Erwägungen die
Lärmimmissionen zu ermitteln und zu beurteilen.

1.3  Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird je zur Hälfte, ausmachend je Fr.
1'500.--, dem Beschwerdeführer und der Y.________ AG auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Wädenswil, der
Volkswirtschaftsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: