Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.41/2004
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


1A.41/2004 /sta

Verfügung vom 1. März 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, Gesuchstellerin, vertreten durch
die Rechtsanwälte Dr. Marcus Desax und Stefan Kohler,

gegen

1.A.________,
2.B.________,
3.IP-Suisse, Schweizerische Vereinigung integriert produzierender Bauern und
Bäuerinnen,
Gesuchsgegner 1-3, alle vertreten durch Fürsprecher Lorenz Hirni,

und

4.Arbeitsgruppe "Lindau gegen Gentech-Weizen", bestehend aus:
C.________,
D.________,
E.________,
X.F.________ und Y.F.________,
G.________,
H.________,
Gesuchsgegner 4,
und

5.Stiftung Greenpeace Schweiz,
Gesuchsgegnerin 5,
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern.

"Schutzschrift" in Sachen Beschwerdeentscheid des Eidgenössischen
Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 27.
Februar 2004.
Es wird in Erwägung,
dass die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich mit Eingaben vom 27. und
29. Februar 2004 eine so genannte Schutzschrift beim Bundesgericht
eingereicht hat,

dass die Schutzschrift ein vorbeugendes Verteidigungsmittel gegen einen
erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist und das Ziel
verfolgt, den Erlass einer vorsorglichen Verfügung zu verhindern (vgl. BGE
119 Ia 53 E. 4 S. 57 f.),
dass bei solchen Eingaben die Gefahr einer unzulässigen Beeinflussung besteht
(vgl. BGE 119 Ia 53 E. 4 S. 58),
dass die Gesuchstellerin in ihrer Schutzschrift Anträge stellt, die auf eine
Verkürzung der gesetzlichen Beschwerdefrist hinauslaufen,
dass das Bundesrechtspflegegesetz für das Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor dem Bundesgericht das prozessuale Mittel
der "Schutzschrift" nicht kennt,
dass eine Verkürzung der gesetzlichen Beschwerdefrist nicht in Frage kommt,
dass somit auf die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin nicht einzutreten ist,
dass das Bundesgericht die divergierenden Interessen der Parteien, die beim
Entscheid über eine allfällige superprovisorische Gewährung der
aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind, im Rahmen seiner
Interessenabwägung aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Akten auch ohne
"Schutzschrift" genügend zu würdigen versteht,
dass auf eine Kostenauflage an die unterliegende Gesuchstellerin verzichtet
wird,
verfügt:

1.
Auf die Rechtsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Schutzschrift wird den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme
zugestellt.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesamt für Umwelt, Wald und
Landschaft und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2004

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: