Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.39/2004
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1A.39/2004
1P.117/2004 /gij

Urteil vom 11. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Féraud, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________, Beschwerdeführer 1,
Y.________, Beschwerdeführerin 2,
Z.________, Beschwerdeführerin 3,
alle drei vertreten durch Advokat Dr. Hannes
Baumgartner,

gegen

A.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Daniel Olstein,
Baudepartement des Kantons Basel-Stadt, Münsterplatz 11, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bewilligung zur Benutzung von Allmend für das Musikfestival "S'isch im
Fluss",

Verwaltungsgerichtsbeschwerde (1A.39/2004) und staatsrechtliche Beschwerde
(1P.117/2004) gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 5. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
A. ________ betrieb erstmals im Sommer 2001 das Kulturfloss "S'isch im
Fluss", das am Kleinbasler Rheinufer, zwischen der Mittleren Rheinbrücke und
der Wettsteinbrücke, vertäut war. Auf dem Floss, das mit einer Bar verbunden
war, fanden an 40 Tagen Konzerte statt. Die Veranstaltung war ein grosser
Publikumserfolg, führte aber zu zahlreichen Beschwerden aus der
Anwohnerschaft.

B.
Nachdem A.________ eine neue Bewilligung für den Betrieb des Musikflosses im
Sommer 2002 beantragt hatte, fanden im Herbst 2001 erste Gespräche zwischen
den Behörden, dem Veranstalter und den Anwohnern statt. Am 9. März 2002 wurde
das Gesuch um Benutzung der Allmend für ein Musikfloss "S'isch im Fluss" mit
Barbetrieb am Oberen Rheinweg in der Zeit vom 31. Juli bis 23. August 2002 im
Kantonsblatt publiziert. Gegen das Gesuch gingen über zwanzig Einsprachen
ein.

C.
Mit Entscheid vom 13. Mai 2002 bewilligte das Tiefbauamt/Allmendverwaltung
das Gesuch mit Auflagen und wies gleichzeitig die Einsprachen ab. Einem
allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. In der
Bewilligung wurde die Anzahl der Konzerte auf 17 (zuzüglich eines Konzerts im
Rahmen der Bundesfeier am 31. Juli, durchgeführt durch einen anderen
Betreiber) festgelegt. An Sonntagen müsse das Floss geschlossen bleiben, und
an je einem Werktag pro Woche dürfe keine Musik gespielt werden. Die
Spielzeiten für die Konzerte wurden auf zweimal eine halbe Stunde, von 20.30
bis 21.00 Uhr und von 21.30 bis 22.00 Uhr, festgelegt, mit vorangehendem
kurzen "Soundcheck" von maximal 30 Minuten Dauer.

D.
Gegen die Bewilligung erhoben X.________, Y.________ und die Z.________
Rekurs an das Baudepartement. Am 12. August 2002 fand ein Hearing im
Baudepartement statt, an dem die Behörden, die Anwohner und der Veranstalter
teilnahmen und über die Erfahrungen mit der laufenden Veranstaltung "S'isch
im Fluss" 2002 berichteten. Am 29. Januar 2003 wies das Baudepartement die
Rekurse ab, soweit es darauf eintrat.

E.
Gegen den Rekursentscheid reichten X.________, Y.________ und die Z.________
Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ein. Am 26. März 2003
überwies das Justizdepartement die Sache dem Verwaltungsgericht zum direkten
Entscheid. Dieses wies die Rekurse am 5. Dezember 2003 ab, soweit auf sie
einzutreten sei.

F.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erheben X.________, Y.________
und die Z.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche
Beschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragen, die Entscheide des
Verwaltungsgerichts und des Baudepartements seien aufzuheben und das
Baudepartement sei anzuweisen, inskünftig keine Bewilligungen für die gleiche
Veranstaltung am gleichen Ort zu erteilen.

G.
Das Baudepartement beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit auf
sie eingetreten werden könne. A.________ schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde; auf die staatsrechtliche Beschwerde sei nicht
einzutreten. Das Verwaltungsgericht beantragt, beide Beschwerden seien
abzuweisen.

H.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2004 geht das BUWAL davon aus, dass die
Lärmimmissionen der Veranstaltung die Anwohnerschaft in ihrem Wohlbefinden
erheblich stören, und hält weitere betriebliche Massnahmen zur Reduktion der
Lärmimmissionen für notwendig. Zu prüfen seien die Erhöhung der Anzahl
veranstaltungsfreier Tage auf zwei pro Woche, die Reduktion auf drei laute
Konzerte pro Woche, das zeitliche Vorverschieben einzelner Veranstaltungen
(beispielsweise sogenannt ruhiger Konzerte nur bis 21.30) und eine weitere
zeitliche Einschränkung des Barbetriebs.

Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung des BUWAL
zu äussern.

I.
Als vorsorgliche Massnahme hatten die Beschwerdeführer beantragt, das
Baudepartement sei anzuweisen, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Entscheids keine Bewilligung für die Veranstaltung "S'isch im Fluss" am
gleichen Ort zu erteilen. Auf dieses Gesuch trat der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung am 26. März 2004 nicht ein: Gegenstand des
bundesgerichtlichen Verfahrens sei nur die Bewilligung des Kulturflosses für
den Sommer 2002; soweit die Beschwerdeführer sich gegen die Erteilung einer
neuen Bewilligung für den Sommer 2004 wendeten, müssten sie ihre Rechte im
kantonalen Bewilligungsverfahren wahren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der sich im
Wesentlichen auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983
(SR 814.01; USG) und die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR
814.41) stützt, d.h. auf Bundesverwaltungsrecht. Hiergegen steht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 97
und 98 lit. g OG).

1.2 Fraglich ist die Legitimation der Beschwerdeführerin 2, die inzwischen in
die Rittergasse umgezogen ist. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil
jedenfalls die Legitimation der anderen Beschwerdeführer zu bejahen ist:

Der Beschwerdeführer 1 wohnt am Rheinufer und wird von den Lärmimmissionen
des Kulturflosses mehr als jedermann betroffen. Da er sich schon am
kantonalen Verfahren beteiligte und dort mit seinen Anträgen unterlag, ist er
sowohl formell als auch materiell beschwert und zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG).

Die Beschwerdeführerin 3 ist als Verein, dem zahlreiche Anwohner des
Rheinufers angehören und der gemäss seinen Statuten die Wahrung der
gemeinsamen Interessen der Bewohner der Rheinuferzone und deren Schutz vor
lästigen und schädigenden Immissionen bezweckt, ebenfalls zur Beschwerde
legitimiert (sog. egoistische Verbandsbeschwerde; vgl. dazu BGE 124 II 293 E.
3d S. 307; 121 II 39 E. 2d/aa S. 46).

1.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Bewilligung des
Kulturflosses "S'isch im Fluss" für den Sommer 2002. Da die Veranstaltung
bereits stattgefunden hat, besteht kein aktuelles praktisches Interesse mehr
an der Aufhebung der Bewilligung. Das Bundesgericht verzichtet jedoch auf
dieses Erfordernis, wenn sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen
jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne
dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden
könnte (BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; 111 Ib 56 E. 2b S. 59, je mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
Das Musikfest "S'isch im Fluss" wurde auch in den Jahren 2003 und 2004
bewilligt und soll in den kommenden Sommern am selben Ort und unter ähnlichen
Bedingungen wie im Jahre 2002 stattfinden. Bis das Einsprache- und das
kantonale Rekurs- und Beschwerdeverfahren abgeschlossen sind und Beschwerde
ans Bundesgericht erhoben worden ist, wird die Bewilligungsdauer regelmässig
abgelaufen sein. Die Beschwerdeführer haben daher ein schutzwürdiges
Interesse daran, dass noch über die Rechtmässigkeit der Bewilligung für das
Jahr 2002 und damit zugleich über die grundsätzliche Zulässigkeit dieser
Veranstaltung bzw. die zum Schutz der Anwohner notwendigen Einschränkungen
entschieden wird.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.

1.4 Zu dem im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde überprüfbaren
Bundesrecht gehört auch das Bundesverfassungsrecht. Auch die von den
Beschwerdeführern in ihrer staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Rügen der
Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots können somit im
Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beurteilt werden. Für die subsidiäre
staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) bleibt deshalb kein Raum. Auf
sie ist nicht einzutreten.

2.
Streitig ist zunächst, ob es sich beim Kulturfloss um eine ortsfeste Anlage
nach Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV handelt. Dies wird vom
Verwaltungsgericht und vom BUWAL bejaht, dagegen vom Baudepartement des
Kantons Basel-Stadt verneint: Es handle sich um eine nur vorübergehende
Einrichtung, auf welche die Bestimmungen des USG und der LSV über den
zulässigen Aussenlärm mit ihren übers Jahr gerechneten Lärmwerten nicht
zugeschnitten seien.

2.1 Art. 7 Abs. 7 USG definiert "Anlagen" als "Bauten, Verkehrswege und
andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen", und stellt ihnen
Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleich. Die
Lärmschutz-Verordnung differenziert ihrerseits zwischen Fahrzeugen (Art. 3
LSV), beweglichen Geräten und Maschinen (Art. 4 ff. LSV) und ortsfesten
Anlagen (Art. 7 ff. LSV). Als ortsfeste Anlagen gelten "Bauten,
Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche
Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen" (Art. 2 Abs. 1 LSV).

Wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist danach die Ortsfestigkeit der Anlage,
d.h. ihre Beweglichkeit oder Unbeweglichkeit: Die Bestimmungen der Art. 25
ff. USG und Art. 7 LSV über die Lärmimmissionen einer Anlage setzen voraus,
dass diese einen festen Standort hat, so dass der Lärm am Ort seines
Einwirkens beurteilt werden kann.

Nicht notwendig ist dagegen, dass die Einrichtung auf Dauer angelegt ist
(Helen Keller, USG-Kommentar, Art. 7 Rz 38): Im Lichte des Schutzzwecks des
Umweltschutzgesetzes kommt es nur darauf an, ob die Einrichtung geeignet ist,
die Umwelt zu beeinträchtigen (Bundesgerichtsentscheid 1A.118/1994 vom 2.
August 1995 E. 2d, publ. in URP 1996 251 ff. und RDAT 1996 I Nr. 62 S. 183
ff. betreffend die vorübergehende Errichtung einer Bühne auf einem
Dorfplatz), insbesondere ob von ihr schädliche oder lästige Einwirkungen für
Menschen ausgehen können.

2.2 Nach diesen Kriterien ist das Kulturfloss als ortsfeste Anlage zu
qualifizieren: Das Floss wird nicht als Verkehrsmittel verwendet, sondern
wird während drei Wochen an einer Stelle des Rheins fest vertäut, um darauf
Konzerte zu veranstalten. Es erfüllt damit denselben Zweck wie die im Fall
1A.118/1994 beurteilte Bühne. Während der Dauer des Musikfests "S'isch im
Fluss" bleibt das Floss am selben Standort, ist also unbeweglich. Die darauf
stattfindenden Konzerte und der Barbetrieb verursachen Aussenlärm, der zu
schädlichen oder lästigen Einwirkungen in der Umgebung führen kann. Der
Umstand, dass die Konzerte nur an 17 (bzw. 18) Tagen im Jahr und während
einer kurzen Dauer stattfinden, ist bei der Beurteilung der Störwirkung des
Lärms zu berücksichtigen, schliesst jedoch die Anwendung der Art. 7 ff. LSV
und 25 USG nicht von vornherein aus.

2.3 Da das Kulturfloss erstmals im Jahr 2001 für Musikaufführungen auf dem
Rhein verwendet wurde, d.h. nach Inkrafttreten des USG, handelt es sich um
eine neue ortsfeste Anlage i.S.v. Art. 25 USG und Art. 7 LSV. Danach müssen
die Lärmimmissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und
betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG,
Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV); die von der Anlage allein erzeugten
Lärmimmissionen dürfen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten
(Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV), d.h. sie dürfen höchstens
geringfügige Störungen verursachen.
Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches
Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer
unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können
Erleichterungen gewährt werden. Dabei dürfen jedoch grundsätzlich die
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 25 Abs. 2 USG, Art. 7
Abs. 2 LSV), d.h. die Lärmimmissionen dürfen die Bevölkerung in ihrem
Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG).

Zu berücksichtigen ist der gesamte der Anlage zuzurechnende Lärm. Dazu
gehören nicht nur die eigentlichen Konzerte und der vorangehende
"Soundcheck", sondern auch der von den Besuchern verursachte Lärm vor,
während und nach den Konzerten.

3.
Zu prüfen ist zunächst, ob für die Beurteilung dieses Lärms
Belastungsgrenzwerte existieren oder entsprechend herangezogen werden können.

3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die durch das Musikfest "S'isch im
Fluss" verursachten Immissionen von 70 bis 80 Leq (dBA) würden nicht nur die
Planungswerte, sondern auch die Immissionsgrenzwerte und die Alarmwerte für
die Lärmempfindlichkeitsstufe 2 der LSV überschreiten; hierfür beziehen sie
sich insbesondere auf Anhang 6 der LSV (Industrie- und Gewerbelärm).

Die Grenzwerte dieses Anhangs sind jedoch, wie das Bundesgericht schon
mehrfach entschieden hat, auf typischen Industrie- und Gewerbelärm
zugeschnitten und können auf Lärm der vorliegend streitigen Art - Musik und
menschlichen Verhaltenslärm - weder unmittelbar angewendet noch sinngemäss
herangezogen werden (grundlegend BGE 123 II 325 E. 4d/aa und bb S. 333 ff.).
Die anderen Anhänge der LSV (Verkehrslärm, Lärm von Schiessanlagen) sind erst
Recht nicht anwendbar.

3.2 Auch die Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor
gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen vom 24. Januar
1996 (SR 814.49) ist nicht einschlägig, da es vorliegend nicht um den Schutz
des Publikums vor Gesundheitsschäden, sondern um den Schutz der Anwohner vor
übermässigem Aussenlärm geht.

3.3 Schliesslich kommt auch die Richtlinie des Cercle Bruit Suisse Romande
"Détermination et évaluation des nuisances sonores liées à l'exploitation des
établissements publics" vom 10. März 1999 nicht zur Anwendung, da es nicht um
die Beurteilung von Gaststättenlärm geht, sondern um ein Openair Musikfest,
das lediglich an einigen Tagen im Jahr stattfindet.

3.4 Das BUWAL will zur Beurteilung der direkt durch die Konzerte verursachten
Lärmimmissionen die Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen über Messung,
Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen vom
11. Oktober 1997 bzw. 15. Januar 2004 (im Folgenden: Freizeitlärm-Richtlinie)
heranziehen.

Private oder ausländische Regelwerke können eine Entscheidungshilfe bieten,
sofern sie fachlich genügend abgestützt sind und ihre Kriterien mit
denjenigen des schweizerischen Lärmschutzrechts vereinbar sind (BGE 123 II
325 E. 4d/bb S. 334; Thomas Widmer Dreifuss, Planung und Realisierung von
Sportanlagen, Diss. Zürich 2002, S. 335). Fraglich ist allerdings, ob die
Freizeitlärm-Richtlinie auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation
zugeschnitten ist und deren Besonderheiten genügend Rechnung trägt.
Die Freizeitlärm-Richtlinie findet auf "Freizeitanlagen" Anwendung, die dazu
bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden.
Grundstücke gehören zu den Freizeitanlagen, wenn sie nicht nur "gelegentlich"
zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden. Es erscheint bereits fraglich,
ob vorliegend eine mehr als nur gelegentliche Nutzung des Rheins für
Freizeitveranstaltungen vorliegt.

Die Richtlinie legt einen jahresdurchschnittlichen Mittelungspegel fest (Pkt.
4.1) und sieht zusätzlich Immissionsrichtwerte für Anlagen vor,  die infolge
von seltenen, maximal an 10 Tagen pro Jahr stattfindenden Ereignissen die
jahresdurchschnittlichen Mittelungspegel überschreiten (Pkt. 4.4). Das BUWAL
geht jedoch bei seiner Beurteilung nicht von jahresdurchschnittlichen
Mittelungspegeln aus, sondern berücksichtigt - unter Bezugnahme auf Anhang 6
LSV - nur die durchschnittliche Lärmbelastung während der dreiwöchigen
Anlassdauer. Die so gewonnenen Werte - zuzüglich der von der Richtlinie
vorgeschriebenen Zuschläge infolge Informationsgehalt, Tonhaltigkeit und
Impulshaftigkeit der Musik - vergleicht es mit den Immissionsrichtwerten der
Richtlinie für selten stattfindende lärmige Ereignisse während der Ruhezeit
(20-22 Uhr) und der lautesten Nachtstunde (nach 22 Uhr). Diese Vorgehensweise
vermischt, wie das Baudepartement des Kantons Basel in seiner Stellungnahme
zu Recht kritisiert, Vorschriften der Richtlinie mit solchen von Anh. 6 LSV.

Vor allem aber berücksichtigt die Freizeitlärm-Richtlinie verschiedene
Umstände des vorliegenden Falles nicht, die bei der im Rahmen von Art. 25
Abs. 2 USG vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. unten, E. 4) eine Rolle
spielen: Die Richtlinie gilt für sämtliche Freizeitanlagen
Nordrhein-Westfalens. Sie berücksichtigt somit nicht die zentrale Lage des
Rheinufers für Basel-Stadt (vgl. dazu unten, E. 5.4). Die isolierte
Betrachtung des Immissionsrichtwertes für die Ruhezeit (20-22 Uhr) bzw. für
die lauteste Nachtstunde lässt sodann die zeitliche Beschränkung der
Veranstaltung auf 3 Wochen bzw. 17 Veranstaltungstage und die kurze
Konzertdauer von zweimal eine halbe Stunde unberücksichtigt (vgl. dazu unten,
E. 5.3).

Die Überschreitung des Immissionsrichtwerts der Freizeitlärm-Richtlinie für
seltene lärmige Veranstaltungen kann daher lediglich als Indiz dafür gewertet
werden, dass die unmittelbaren Lärmimmissionen des Kulturflosses von ihrer
Art (Informationsgehalt, Tonhaltigkeit, Impulshaltigkeit), ihrer Lautstärke
sowie ihrem Zeitpunkt (abendliche Ruhezeit) her geeignet sind, das
Wohlbefinden der Nachbarschaft erheblich zu beeinträchtigen. Ob dies
tatsächlich der Fall ist, kann jedoch erst aufgrund einer
Einzelfallbetrachtung, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls,
beurteilt werden (Art. 40 Abs. 3 LSV i.V.m. Art. 15 USG).

4.
Es ist unstreitig, dass der Betrieb des Kulturflosses mehr als nur
geringfügige Störungen verursacht, d.h. auf Erleichterungen nach Art. 25 Abs.
2 USG und Art. 7 Abs. 2 LSV angewiesen ist.

4.1 Das Verwaltungsgericht hat die Veranstaltungen des Kulturflosses als
wertvolle Kulturanlässe qualifiziert, die ein Generationen übergreifendes und
zahlreiches Publikum ansprechen. Sie entsprächen einem breiten Bedürfnis und
einem wichtigen öffentlichen Interesse und stünden in Einklang mit dem
Aktionsprogramm Stadtentwicklung Basel, welches im Rahmen des Impulsprojekts
Rhein die Zuwendung der Stadt zu ihrem Fluss verstärken solle. Auch der
Regierungsrat habe die Durchführung des Kulturflosses mit Beschluss vom 5.
März 2002 ausdrücklich als wünschbar bezeichnet.

Damit liegen die Veranstaltungen des Kulturflosses im öffentlichen Interesse.

4.2 Streitig ist jedoch, ob die in der Bewilligung gemachten Auflagen dem
Ruhebedürfnis der Anwohner genügend Rechnung tragen. Die Beschwerdeführer
machen geltend, die mit dem Betrieb des Kulturflosses verbundenen
Lärmimmissionen beeinträchtigten - trotz der von der Baudirektion verfügten
Auflagen - das Wohlbefinden der Anwohner erheblich und gingen deshalb über
das nach Art. 25 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 2 LSV zulässige Mass an
Erleichterungen hinaus.

4.3 Bei der Prüfung dieser Frage ist Folgendes zu berücksichtigen: Die
Lärmschutzvorschriften des Umweltschutzgesetzes sind in erster Linie
zugeschnitten auf Geräusche, die als unerwünschte Nebenwirkungen einer
bestimmten Tätigkeit auftreten. Diese können grundsätzlich mit geeigneten
Massnahmen an der Quelle reduziert werden, ohne dass dadurch die
entsprechenden Tätigkeiten als solche in Frage gestellt werden. Daneben gibt
es jedoch auch Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten
Aktivität ausmachen. Dazu gehört namentlich die Veranstaltung von Konzerten
im Freien. Solche Lärmemissionen können nicht völlig vermieden und in der
Regel auch nicht in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass
zugleich der Zweck der sie verursachenden Tätigkeit vereitelt würde.
Derartige Lärmemissionen als unnötig und unzulässig zu qualifizieren, würde
implizieren, die betreffende Tätigkeit generell als unnötig zu betrachten.
Die Rechtsprechung hat im Allgemeinen solche Emissionen zwar aufgrund des
Umweltschutzgesetzes beurteilt, aber zugleich unter Berücksichtigung des
Interesses an der Lärm verursachenden Tätigkeit diese nicht völlig verboten,
sondern bloss einschränkenden Massnahmen unterworfen. Da eine Reduktion der
Schallintensität meist den mit der betreffenden Tätigkeit verfolgten Zweck
vereiteln würde, bestehen die emissionsbeschränkenden Massnahmen in der Regel
nicht in einer Reduktion des Schallpegels, sondern in einer Einschränkung der
Betriebszeiten. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem
Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden
Tätigkeit. (BGE 126 II 366 E. 2d S. 369 f. mit Hinweisen).

Bei dieser Interessenabwägung steht den örtlichen Behörden ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung
oder Tradition handelt (BGE 126 II 366 E. 2d S. 370 und E. 5b S. 374 f. mit
Hinweisen); zudem legt sich das Bundesgericht Zurückhaltung bei der Würdigung
örtlicher Verhältnisse auf, welche die Vorinstanz besser kennt als das
Bundesgericht (BGE 117 Ib 285 E. 4 S. 293 mit Hinweisen).

5.
5.1 Das BUWAL ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe die sekundären
Lärmimmissionen des Kulturflosses, namentlich den Verhaltenslärm der Besucher
nach Ende der Konzerte, unterschätzt. Es habe diesem Verhaltenslärm keine
besondere Bedeutung beigemessen, da das Rheinufer im Sommer stets stark
frequentiert sei und so oder so mit einigem Verhaltenslärm gerechnet werden
müsse. Nach Auffassung des BUWAL kommt jedoch erhebliches Gewicht dem Umstand
zu, dass während der Festivaldauer mit Ausnahme der anlassfreien Sonntage ein
täglicher Barbetrieb bis 23.30 Uhr (Verkauf) mit Betriebsende um 24.00 Uhr
vorgesehen sei. Grosse Veranstaltungen, wie die vorliegend zu beurteilende,
zögen eine Vielzahl von Personen an und es sei notorisch, dass die Besucher
jeweils auch bei Betriebsende noch kürzere oder längere Zeit am
Veranstaltungsort verweilten. Das BUWAL ist der Auffassung, dass der
Barbetrieb - zumindest an sogenannt ruhigen Tagen - auf 22.00 Uhr (Verkauf)
bzw. 22.30 Uhr (Betriebsende) beschränkt werden sollte.

Zu beurteilen ist im vorliegenden Fall nur die Bewilligung für das Jahr 2002.
Diese enthält in Ziff. 4 folgende Auflage:
"Der Betrieb der Gelegenheitswirtschaft ist zeitlich beschränkt bis abends
22.00 Uhr. An Sonntagen bleibt die Wirtschaft geschlossen. Die Anlage ist um
22.30 zu schliessen und abzusperren".
Damit endete der Ausschank des Kulturflosses - zumindest in dem zu
beurteilenden Jahr 2002 - unmittelbar nach Ende der Konzerte, und die
Besucher mussten die Bar spätestens um 22.30 Uhr - und damit lange vor
Schliessung der anderen am Rheinufer befindlichen Bars und Restaurants -
verlassen. Unter diesen Umständen erweist sich die Kritik des BUWAL am
angefochtenen Entscheid als unberechtigt.

5.2 Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht vor, es habe den
kantonalen Lärmempfindlichkeitsstufenplan nicht berücksichtigt, der das
Rheinufer der Lärmempfindlichkeitsstufe II zuteile. Zwar habe dieser Plan zur
Zeit der Bewilligung erst im Entwurf vorgelegen; dieser sei jedoch nach § 20
der Lärmschutzverordnung  Basel-Stadt vom 29. Januar 2002 für die Behörden
bereits verbindlich gewesen.

5.2.1 Aus E. 4 des angefochtenen Entscheids (S. 9 oben) ergibt sich jedoch,
dass das Verwaltungsgericht die Zuordnung des Rheinufers zur ES II durchaus
zur Kenntnis genommen, ihr jedoch keine massgebliche Bedeutung beigemessen
hat. Zur Begründung verwies es auf E. 11c des Rekursentscheids des
Baudepartements.
Dort wird dargelegt, dass die Herauslösung des Oberen Rheinwegs aus der ES
III und seine Zuweisung zur ES II erfolgt sei, um ihn als hochwertigen
Wohnstandort vor gewerblichen Einrichtungen zu schützen. Wäre allein auf den
bestehenden Umgebungslärm abgestellt worden, hätte der Obere Rheinweg der ES
III zugewiesen werden müssen. Messungen der Lärmschutzfachstelle hätten
ergeben, dass allein schon das Fliessgeräusch des Rheins Lärmimmissionen von
47 dB(A) verursache.

5.2.2 Dem widersprechen die Beschwerdeführer: Aus dem Ratschlag betreffend
die Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufen für die Stadt Basel vom 4.
Dezember 2001 ergebe sich, dass die Zuordnung der Rheinuferbereiche zur ES II
auch im Hinblick auf den Veranstaltungslärm erfolgt sei. Im Ratschlag sei die
Schutzwürdigkeit der vorhandenen ruhigen Raumqualitäten anerkannt und
ausgeführt worden, dass den Rheinufern und dem Münsterplatz nebst ihrer
Lebendigkeit ein positiver Traditionalismus und eine relative Beschaulichkeit
ganz gut anstünden.

Daraus lässt sich in der Tat folgern, dass die Zuordnung der Rheinufer zur ES
II nicht nur im Hinblick auf den Gewerbelärm, sondern auch zur Bewahrung der
Wohnqualität des Rheinufers vor Veranstaltungslärm erfolgt ist. Allerdings
wird im Ratschlag anerkannt, dass es sich um zentrale und lebendige Orte
handle; der Bericht wendet sich gegen eine "weitest mögliche Ausweitung der
städtischen Fest- und Kulturaktivitäten", nicht jedoch gegen jegliche Nutzung
der Allmend für derartige Veranstaltungen.

5.2.3 Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass es sich beim Rheinufer um
einen - vor allem im Sommer - sehr beliebten und stark frequentierten Ort mit
entsprechenden Geräuschimmissionen handle; in unmittelbarer Nähe des
Kulturflosses befänden sich mehrere Restaurants mit Boulevardbetrieb, die bis
weit über 22.30 Uhr geöffnet blieben. Die durchgeführten Messungen hätten
gezeigt, dass der Lärmpegel auch an konzertfreien Tagen beträchtlich sei.
Dies wird durch die in den Akten befindlichen Langzeitmessung der Jauslin
Stebler Ingenieure AG vom 30. Juli bis 27. August 2002 bestätigt, wonach der
Lärmpegel im Zeitraum 19.00 bis 23.30 Uhr an veranstaltungsfreien Tagen mit
Leq-Werten von 56 bis 59 dB(A) erheblich war, wenn auch niedriger als an
Tagen mit Veranstaltung (61 bis 79 dB(A)).

5.2.4 Nach dem Gesagten durfte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass es
sich beim Rheinufer - trotz der Zuordnung zur ES II - nicht um ein
ausgesprochen ruhiges Wohnviertel, sondern um ein - zumindest im Sommer - vom
Publikum stark frequentiertes Quartier im Zentrum der Stadt handelt. Dieses
wird zwar von Gewerbe- und Verkehrslärm weitgehend verschont, ist aber dafür
mit Verhaltenslärm vorbelastet. Die von den Beschwerdeführern in diesem
Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der
willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts sind deshalb unbegründet.

5.3 Das Verwaltungsgericht hat bei der vorzunehmenden Interessenabwägung
zwischen dem Ruhebedürfnis der Anwohner und dem öffentlichen Interesse an den
Veranstaltungen des Kulturflosses der zeitlichen Beschränkung des Betriebs
grosses Gewicht beigemessen. Zu Recht: Im Vergleich zum Vorjahr wurde die
Gesamtdauer der Veranstaltung von über fünf auf drei Wochen reduziert;
Konzerte wurden nur noch an 17 (bzw. 18) statt an 40 Tagen bewilligt, und die
Konzertdauer wurde erheblich eingeschränkt, indem Konzerte nur noch in zwei
Zeitblöcken von 20.30 Uhr bis 21.00 und von 21.30 bis 22.00 Uhr zugelassen
wurden. Damit beträgt die Gesamtdauer der Konzerte (ohne "Soundchecks" und
Pause) nur 17 Stunden.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Konzerte zwar am Abend, jedoch vor
der eigentlichen Nacht- und Schlafenszeit stattfinden. Die Installation der
Lautsprecheranlagen erfolgt zusammen mit der Lärmschutzfachstelle des
Kantons, um die Immissionen für die Anwohnerschaft möglichst gering zu
halten. Es werden Lärmmessungen durchgeführt; eine öffentlich einsehbare
Dezibel-Messanzeige zeigt während der Konzerte permanent online die
Lärmbelastungen vor Ort an (vgl. Baubewilligung, Auflage Ziff. 30).
Diese Auflagen beruhen auf Gesprächen am "runden Tisch" zwischen dem
Veranstalter, den Behörden und den Anwohnern und führten dazu, dass die
Reklamationen im Vergleich zum ersten Veranstaltungsjahr (2001) erheblich
zurückgegangen sind.

5.4 Schliesslich ist bei der Interessenabwägung, wie schon das
Verwaltungsgericht und das Baudepartement hervorgehoben haben, die zentrale
Lage des Rheinufers im Herzen Basels zu berücksichtigen: Wer hier wohnt, muss
gewisse Lärmbelästigungen in Kauf nehmen, die in Basel Tradition haben
(Beispiel: Fasnacht) oder zum kulturellen Leben einer Grossstadt gehören.
Dies bedeutet nicht, dass auf das Ruhebedürfnis der Anwohner keine Rücksicht
genommen werden müsste. Vielmehr ist ein Ausgleich zwischen diesem und dem
Interesse an einer lebendigen Innenstadt und einem attraktiven Kulturangebot
zu finden. Im vorliegenden Fall haben die Behörden die Veranstaltungsdauer
und -zeiten des Kulturflosses eingeschränkt;  ausserhalb des Musikfestivals
"S'isch im Fluss" finden nur wenige lärmige Veranstaltungen (z.B. Stadtfest)
am Rheinufer statt, so dass die Anwohner den grössten Teil des Jahres von
lärmintensiven Veranstaltungen verschont werden.
Insgesamt ist mit den kantonalen Behörden davon auszugehen, dass die
Bewilligung für das Kulturfloss 2002 einen angemessenen Kompromiss zwischen
dem Ruhebedürfnis der Anwohner und dem öffentlichen Interesse an kulturellen
Veranstaltungen am Rheinufer darstellt, der den Anforderungen des
Bundeslärmschutzrechts genügt.

6.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten
und sind verpflichtet, den privaten Beschwerdegegner für die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu entschädigen (Art. 156 und 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführer haben den privaten Beschwerdegegner, A.________, für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen .

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Baudepartement und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sowie dem
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: