Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.38/2004
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1A.38/2004 /sta

Urteil vom 7. April 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Adelboden, vertreten durch den Gemeinderat, 3715 Adelboden,
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2,
3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Genehmigung einer Zone mit Planungspflicht,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 23. Januar 2004.
Sachverhalt:

A.
X. ________ ist Eigentümer der Parzelle Adelboden Gbbl. Nr. 583. Das
Grundstück befindet sich im Gebiet "Lismi". Im Rahmen der
Ortsplanungsrevision sollte die in der Landwirtschaftszone liegende Parzelle
von X.________ - zusammen mit mehreren nördlich und östlich davon liegenden
und grossenteils bereits überbauten Parzellen sowie südlich davon
angrenzenden Grundstücken - der "Zone mit Planungspflicht C Lismi" (ZPP C
Lismi) zugewiesen werden.

Gegen diese Planung erhob X.________ Einsprache. Zudem weigerte er sich, den
ihm von der Einwohnergemeinde Adelboden vorgelegten Planungs-, Infrastruktur-
und Erschliessungsvertrag zu unterzeichnen. Der Gemeinderat beantragte
daraufhin der Gemeindeversammlung, auf die Einzonung des Grundstückes von
X.________ zu verzichten und nur die über seine Parzelle verlaufende Strasse
"Lismiweg" der ZPP C Lismi zuzuweisen. Am 16. November 1996 beschloss die
Gemeindeversammlung von Adelboden die vom Gemeinderat vorgeschlagene
baurechtliche Grundordnung.

B.
Mit Verfügung vom 22. Mai 1998 genehmigte das Amt für Gemeinden und
Raumordnung des Kantons Bern (AGR), Kreis Berner Oberland, die
Ortsplanungsrevision und die geringfügigen Änderungen. Allerdings wurde die
Genehmigung der mit Schiesslärm über das gesetzliche Mass belasteten, in den
Bauzonenplänen grün umrandeten Baugebiete sistiert. Unter diese Baugebiete
fiel auch die ZPP C Lismi. Die Einsprache von X.________ wies das AGR ab,
soweit es sie nicht als gegenstandslos erachtete.

Gegen die Genehmigungsverfügung gelangte X.________ an die Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK), mit dem Antrag, die
verfassungswidrige Einzonung der Parzellen, die über sein Grundstück
erschlossen würden, sei aufzuheben oder allenfalls mit der Auflage zu
versehen, dass die seinerzeit privatrechtliche Vereinbarung des Wegrechtes
nach wie vor Gültigkeit habe und sein Grundstück später ohne sein bzw. seiner
Rechtsnachfolger Einverständnis nicht in eine im öffentlichen Interesse
liegende Zone umgezont werden könne.
Die JGK hiess die Beschwerde am 8. Januar 2001 teilweise gut. In Abänderung
der angefochtenen Verfügung verweigerte sie der Einzonung des quer über die
Parzelle des Beschwerdeführers verlaufenden Teils des Lismiwegs in die ZPP C
Lismi die Genehmigung. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie
darauf eintrat. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in
Rechtskraft.

C.
Am 10. April 2002 erliess das AGR folgende Genehmigungsverfügung:
"1.Die von der Gemeindeversammlung Adelboden am 16. November 1996
beschlossene ZPP C Lismi, reduziert um den Abschnitt des Lismiweges durch die
Parzelle 583, sowie die als Bauzone W2 beschlossenen Parzellen (damals Nr.
2628 und ein Teil von 783, heute 4248, 4249 und 2628) werden in Anwendung von
Art. 61 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) genehmigt.

2. Die Gemeinde Adelboden wird angewiesen diese Genehmigung öffentlich
bekannt zu machen.
[..]".

D.
Hiegegen erhob X.________ am 7. Mai 2002 "vorsorglicherweise" Beschwerde bei
der JGK. Er beantragte, die Genehmigung des AGR vom 10. April 2002 sei in
Bezug auf die ZPP C Lismi aufzuheben und die Gemeinde Adelboden anzuweisen,
die Planung unter Prüfung des Gleichbehandlungsgebotes zu überarbeiten.

Mit Entscheid vom 3. Juli 2003 trat die JGK auf die Beschwerde von X.________
nicht ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

E.
Daraufhin gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
beantragte insbesondere, die Genehmigung des AGR vom 10. April 2002 in Bezug
auf die ZPP C Lismi sei aufzuheben und an die Gemeinde zur Überarbeitung
zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 23. Januar 2004 ab,
soweit es darauf eintrat.

F.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2004 gelangt X.________ ans Bundesgericht. Er
beantragt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheides vom 23.
Januar 2004 und die Rückweisung der Akten an die Vorinstanzen, zur
Überprüfung der Genehmigungen vom 22. Mai 1998 bzw. 10. April 2002 in Bezug
auf die ZPP C Lismi hinsichtlich des Anspruchs auf Treu und Glauben und die
Einhaltung des Rechtsgleichheitsgebotes. Gleichzeitig verlangt er die
Aufhebung respektive Rückerstattung der ihm in den Einsprache- und
Beschwerdeverfahren auferlegten Kosten.

Das Verwaltungsgericht und die Einwohnergemeinde Adelboden schliessen auf
Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
Die JGK verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Welches
Rechtsmittel zulässig ist und in welchem Umfang darauf einzutreten ist, prüft
das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 128 II 13 E.
1a S. 16; 127 II 198 E. 2 S. 201, je mit Hinweisen). Entsprechend der
subsidiären Natur der staatsrechtlichen Beschwerde ist zunächst zu prüfen, ob
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde tatsächlich offen steht (Art. 84 Abs. 2
OG).

1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, die
sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen
(Art. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 97 OG). Sodann unterliegen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemischtrechtliche Verfügungen bzw. (auch) auf
unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte
Anordnungen sowie auf übrigem kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die
einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des
Bundesverwaltungsrechts aufweisen (BGE 128 I 46 E. 1b/aa S. 49 mit
Hinweisen).

Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, kann der
Beschwerdeführer auch geltend machen, der angefochtene Entscheid verletze
Bundesverfassungsrecht, weil dieses zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104
lit. a OG gehört (BGE 126 II 300 E. 1b S. 302; 121 II 39 E. 2d/bb S. 47, je
mit Hinweisen).

1.3
1.3.1Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen einen
unterinstanzlichen Nichteintretensentscheid abgewiesen. Der
Nichteintretensentscheid der JGK betrifft eine partielle Plangenehmigung, die
auch eine lärmschutzrechtliche Komponente aufweist, mithin in genügend engem
Sachzusammenhang zu Bundesrecht (Umweltschutz- resp. Lärmschutzrecht) steht.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist darum grundsätzlich zulässig.

1.3.2 Indessen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Argumentation
des Verwaltungsgerichtes auseinander. Dieses hat einlässlich aufgezeigt, dass
sich das AGR in seinem Genehmigungsentscheid vom 10. April 2002 lediglich
noch mit dem Lärmschutz zu befassen hatte. Über weitere planungsrechtliche
Fragen, insbesondere die grundsätzliche Genehmigung der ZPP C Lismi, hatte
die JGK am 8. Januar 2001 rechtskräftig entschieden. Vorbehalten blieb damals
die Lösung des Lärmproblemes. Das Verwaltungsgericht hat denn auch dargetan,
dass der Beschwerdeführer seine Rechte in seiner Beschwerde vom 16. Juni 1998
an die JGK gewahrt hatte. Den hierauf ergangenen Entscheid vom 8. Januar 2001
hat er nicht mehr angefochten. Damals aber hat die JGK die Ausscheidung des
umstrittenen Gebietes als ZPP C Lismi - wie das Verwaltungsgericht zu Recht
festhält - klar erkennbar geprüft. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu
folgen, dass der Beschwerdeführer im späteren Verfahren, das sich auf zuvor
vorbehaltene Lärmschutzfragen beschränkte, nicht erneut die gesamte
planerische Zuweisung des Gebietes Lismi in Frage stellen konnte. Auch hat
das Gericht detailliert dargelegt, dass die JGK dem Beschwerdeführer in
keiner Weise zugesichert hatte, die Festlegung der ZPP C Lismi könne einer
erneuten Überprüfung unterzogen werden. Die JGK hatte im Entscheid vom 8.
Januar 2001 lediglich darauf hingewiesen, dass die Erschliessung der
unüberbauten Grundstücke nicht Gegenstand der Ortsplanungsrevision sei und
dass - sollte dereinst das Grundstück des Beschwerdeführers von einer
Zonenplanänderung und einer Überbauungsordnung mitumfasst werden - er in
jenem Verfahren seine Rechte werde geltend machen können. Die
Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtes mit dem unterinstanzlichen
Entscheid ist somit insgesamt in sich schlüssig und nicht zu beanstanden.
Soweit der Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes
überhaupt konkret rügt, erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
offensichtlich unbegründet.

1.4 Der Beschwerdeführer macht insbesondere die Verletzung von
Bundesverfassungsrecht geltend. Es stellt sich die Frage, ob die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich allenfalls als staatsrechtliche
Beschwerde zu behandeln wäre. Die Verfassungsrügen betreffen jedoch allesamt
die nach den - wie gesehen nicht zu beanstandenen - Ausführungen des
Verwaltungsgerichtes rechtskräftige Zonenplanung. Sie gehen somit an der
Sache vorbei. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wäre darauf nicht
einzutreten. Eine Umwandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in eine
staatsrechtliche Beschwerde fällt damit ausser Betracht.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Adelboden, der
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: