Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.37/2004
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1A.37/2004
1P.101/2004/sta

Urteil vom 13. Juli 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Loretan,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X.  ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph
Bürgi,

gegen

A.Y.________ und B.Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Hans Hagmann,
Gemeinderat Risch, Zentrum Dorfmatt, 6343 Rotkreuz,
Baudirektion des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, Postfach 897, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, Postfach
760, 6301 Zug.

Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone; Erschliessung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
vom 22. Dezember 2003.
Sachverhalt:

A.
B.  Y.________ und A.Y.________ betreiben in der ..., Gemeinde Risch, einen
landwirtschaftlichen Betrieb. Eine nicht mehr landwirtschaftlich benötigte
Remise erweiterten sie zur Festhütte "Z.________". Am 13. Dezember 2002
stimmte die Baudirektion des Kantons Zug im nachträglichen
Baubewilligungsverfahren der hiefür nötigen Bewilligung gestützt auf Art. 24b
des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) zu.
Der Gemeinderat Risch erteilte den Gesuchstellern am 24. März 2003 die
Baubewilligung für den Ausbau und die Erweiterung der erwähnten Festhütte.

Die Zufahrt zum Baugrundstück erfolgt über das Grundstück des Nachbarn
X.________, auf dessen Einsprache der Gemeinderat nicht eintrat.

B.
X. ________ gelangte gegen diese Bewilligungen an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, das die Beschwerde am 22. Dezember 2003 abwies.

C.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat X.________ am 16. Februar 2004
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides, in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zudem, es sei
festzustellen, dass das Grundstück der Beschwerdegegner, GB 187 in der
Gemeinde Risch, nicht erschlossen sei.

A.  Y.________ und B.Y.________, die Baudirektion und das Verwaltungsgericht
beantragen ausdrücklich, die Gemeinde Risch sinngemäss, die Beschwerden seien
abzuweisen.

Das Bundesamt für Raumentwicklung verzichtete auf eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer hat sowohl Verwaltungsgerichts- als auch
staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Es rechtfertigt sich, das Verfahren
der staatsrechtlichen Beschwerde und dasjenige der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu vereinigen, da beide den gleichen
Sachverhalt und die gleichen Parteien betreffen (Art. 24 BZP in Verbindung
mit Art. 40 OG).

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und
inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 124 I 11 E. 1 S.
13). Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig und begründet ist. Für die im
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht behandelten Rügen ist
anschliessend zu prüfen, ob sie mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend
gemacht werden können und begründet sind.

1.1  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 34 Abs. 1 RPG zulässig
gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen unter anderem über die
Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie über
Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d RPG. Im Streit liegt eine
Bewilligung gemäss Art. 24b RPG. Der Beschwerdeführer kann daher mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend machen, vorliegend sei eine
Interessenabwägung gemäss Art. 24 lit. b RPG unterlassen bzw. unvollständig
durchgeführt worden.

1.2  In erster Linie rügt der Beschwerdeführer allerdings das Fehlen einer
rechtlich gesicherten Erschliessung für die Festhütte. Obwohl der Begriff der
hinreichenden Erschliessung grundsätzlich ein Begriff des Bundesrechts ist,
ergeben sich die rechtlichen Anforderungen an die Erschliessung im Einzelnen
aus dem kantonalen Recht (BGE 123 II 337 E. 5b S. 350; 117 Ib 308 E. 4a S.
314; Alexander Ruch, Kommentar RPG, Zürich 1999, N. 83 zu Art. 22; André
Jomini, Kommentar RPG, Zürich 1999, N. 2 zu Art. 19). Das selbständige
kantonale Recht, das die Voraussetzungen einer hinreichenden Erschliessung
regelt, kann zwar mitunter im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht geprüft werden. Voraussetzung dazu ist jedoch, dass die
Anwendung von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegendem Bundesrecht
umstritten ist bzw. die Auslegung oder Anwendung von kantonalem Recht zur
Diskussion steht, das mit dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
überprüfbaren Bundesrecht in engem Sachzusammenhang steht (BGE 116 Ib 159 E.
1a S. 162 f. und E. 6b S. 166 f.; 117 Ib 308 E. 1a S. 311 f. und E. 4 S. 314
ff.; 118 Ib 66 E. 1c und d S. 70 ff. sowie E. 2a S. 73; 119 Ib 480 E. 6 S.
488; 123 II 337, nicht publ. E. 1a sowie E. 8 S. 354 ff.; allgemein zur
Anfechtung von gemischtrechtlichen bzw. - auch - auf kantonalem Recht
beruhenden Verfügungen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde siehe BGE 128 II 259

E. 1.2 S. 262).

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der angefochtene Entscheid
stützt sich ausschliesslich auf kantonales und kommunales Recht, ohne
Zusammenhang mit Bundesverwaltungsrecht. Auch der Beschwerdeführer
beanstandet in erster Linie eine Missachtung bzw. willkürliche Anwendung des
kantonalen Gesetzes über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996 (GSW; BGS
751.14). Hierfür steht gemäss Art. 34 Abs. 3 RPG die staatsrechtliche
Beschwerde zur Verfügung, wie der Beschwerdeführer zutreffend angenommen hat
(siehe dazu hinten E. 4 ff.). Der Umstand, dass eine auf die Art. 24 ff. RPG
gestützte Bewilligung im Streit liegt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch
zur Anfechtung solcher Bewilligungen ist die staatsrechtliche Beschwerde zu
ergreifen, wenn nicht die Zonenkonformität, sondern andere, durch kantonales
Recht geregelte Fragen umstritten sind (Jomini, a.a.O., N. 16 zu Art. 34).

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit der
Beschwerdeführer damit geltend macht, es fehle dem Baugrundstück an einer
rechtlich gesicherten Erschliessung.

1.3  Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks GB Nr. 246, Gemeinde
Risch, über welches die Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdegegner verläuft.
Er ist von der angefochtenen Baubewilligung direkt betroffen und hat ein
schutzwürdiges Anfechtungsinteresse im Sinne von Art. 103 lit. a OG. Auf
seine formrichtig und rechtzeitig eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist daher - mit dem erwähnten Vorbehalt - einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der in Frage stehende
landwirtschaftliche Nebenbetrieb könne nur bewilligt werden, wenn keine
überwiegenden Interessen entgegenstünden. Dies sei nicht der Fall, weil das
vorhandene Strässchen die zusätzliche Verkehrsbelastung nur ungenügend zu
bewältigen vermöge und bei der Durchfahrt durch seine Hofstatt unhaltbare
Verhältnisse entstünden. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die nach
Art. 24 lit. b RPG erforderliche Interessenabwägung vorzunehmen.

2.2  Gemäss Art. 24b Abs. 1 Satz 2 RPG müssen bei der Bewilligung
nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe nach dieser Bestimmung die
Anforderungen von Art. 24 lit. a RPG nicht erfüllt sein, d.h. der
Nebenbetrieb muss nicht standortgebunden sein. Hingegen besteht kein Dispens
von der Anforderung gemäss Art. 24 lit. b RPG, wonach dem Vorhaben keine
überwiegenden Interessen entgegenstehen dürfen. Dieser e-contrario-Schluss
wird durch die Materialien bestätigt. Die heute in Art. 24b RPG geregelte
Zulassung von betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieben war im
bundesrätlichen Entwurf als neuer Abs. 2 von Art. 24 RPG vorgesehen. Danach
wären solche Nebenbetriebe als standortgebunden anerkannt worden. Die
Voraussetzung, dass keine überwiegenden Interessen entgegenstehen dürfen,
sollte nicht aufgegeben werden (vgl. BBl 1996 III S. 539 und 553). Aufgrund
der parlamentarischen Beratungen wurden die nichtlandwirtschaftlichen
Nebenbetriebe einlässlicher geregelt als gemäss dem bundesrätlichen Entwurf;
dies führte auch dazu, dass für sie ein eigener Artikel geschaffen wurde. Am
Erfordernis, dass keine überwiegenden Interessen entgegenstehen dürfen, wurde
indessen ausdrücklich festgehalten (vgl. Voten Hasler und Durrer, Amtl. Bull.
N 1997 S. 1858 und 1859).

2.3  Das Verwaltungsgericht hat nicht ausdrücklich auf Art. 24b und Art. 24
lit. b RPG Bezug genommen. Dazu hatte es auch keinerlei Anlass, da der
Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren mit keinem Wort geltend gemacht
hatte, die entsprechenden Voraussetzungen seien nicht erfüllt.

Die Vorinstanz hat sich hingegen ausführlich mit der Frage befasst, ob die
vorhandene Zufahrt tatsächlich als hinreichend qualifiziert werden könne. Sie
erwog hierzu, das Betriebskonzept der Beschwerdegegner weise zwar darauf hin,
dass die Erschliessung durch andere Liegenschaften (d.h. jene des
Beschwerdeführers) als eine Schwäche anzusehen sei, weshalb für eine
Minimierung etwa des Lieferantenverkehrs gesorgt werden müsse. Der
Nebenbetrieb der Beschwerdegegner verursache indessen kein erhebliches
zusätzliches Verkehrsaufkommen. Es handle sich vorwiegend um Fahrten mit
Personenwagen, in der Grössenordnung von 30 bis 50 Fahrzeugbewegungen pro
Woche, die sich auf das Wochenende und auf bestimmte Zeiten konzentrierten,
so dass kein permanenter Zusatzverkehr entstehe. Die Strasse sei im
Allgemeinen mit etwa drei Metern genügend breit und übersichtlich. Nicht ganz
von der Hand zu weisen sei, dass der Beschwerdeführer die ihn störende
Situation insofern selbst verursacht habe, als er seine Hofstatt beidseits
des Strässchens erstellt habe. Die Frage, ob sich die Strasse für Fahrten mit
schweren Lastwagen eigne oder nicht, stelle sich mit Bezug auf den
Nebenbetrieb der Beschwerdegegner nicht. Diese Fahrten entstünden wegen der
landwirtschaftlichen Nutzung der übrigen Anstösser, der Erweiterung und dem
Unterhalt des Wasserreservoirs und dem neu erstellten Holzplatz. Dieser
Zusatzverkehr sei nicht Gegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens.

Weiter erwog das Verwaltungsgericht, die Sorge des Beschwerdeführers für die
Sicherheit seiner Kinder und der auf dem Hof arbeitenden Personen sei
verständlich. Die ungenügende Sicherheit der Zufahrt lasse sich aber durch
verkehrsberuhigende Massnahmen verbessern. Darüber hinaus sei es opportun,
die Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdegegner auf die Dauer vom Hof des
Beschwerdeführers weg zu verlegen, zu welchem Zweck die Beteiligten nun im
Begriff seien, eine Strassenbaugenossenschaft zu gründen. Zusammenfassend
ergebe sich, dass die Zufahrtsstrasse den bautechnischen Anforderungen
genüge, um den durch die Nebenbetriebserweiterung entstandenen Verkehr
aufzunehmen. Sie sei genügend breit und bis auf eine einzige Stelle auch
übersichtlich genug.

2.4  Soweit das Verwaltungsgericht hiermit Tatsachen feststellt, ist das
Bundesgericht daran gebunden, da diese Feststellungen im Lichte der
Vorbringen des Beschwerdeführers weder offensichtlich unrichtig oder
unvollständig noch unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zu
Stande gekommen sind (Art. 105 Abs. 2 OG). Unberechtigt ist der Vorwurf, das
Verwaltungsgericht habe keine Interessenabwägung vorgenommen. Wie die soeben
zusammengefassten Erwägungen zeigen, hat das Verwaltungsgericht im Gegenteil
einlässlich geprüft, ob die Interessen des Beschwerdeführers der Benutzung
der Strasse für den angefochtenen Nebenbetrieb entgegenstehen, und ist zum
Ergebnis gelangt, dies sei nicht der Fall. Diese Beurteilung überzeugt. Die
erneuten Hinweise des Beschwerdeführers auf die Beschädigung der Strasse
durch schwere Fahrzeuge belegt zwar die vom Verwaltungsgericht unterstrichene
Notwendigkeit, innert nützlicher Frist eine neue Erschliessungslösung zu
finden. Dies hat indessen nichts mit dem Nebenbetrieb der Beschwerdegegner zu
tun, für welchen die vorhandene Strasse ausreichen würde. Der entsprechenden
Bewilligung stehen daher keine überwiegenden Interessen entgegen.

Andere Gründe, die zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen
könnten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind denn auch nicht
ersichtlich.

3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet, soweit
darauf eingetreten werden kann.

4.
Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde
Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu,
die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Entscheide
oder Verfügungen erlitten haben. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann mit
staatsrechtlicher Beschwerde lediglich die Verletzung in rechtlich
geschützten Interessen gerügt werden; zur Verfolgung bloss tatsächlicher
Vorteile oder zur Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen steht
dieses Rechtsmittel nicht zur Verfügung (BGE 126 I 81 E. 3a und b S. 85; 123
I 41 E. 5b S. 42; 122 I 373 E. 1 S. 374, je mit Hinweisen).

Auch die Legitimation von Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde bestimmt
sich nach den Voraussetzungen von Art. 88 OG. Danach sind Eigentümer
benachbarter Grundstücke befugt, eine Baubewilligung anzufechten, wenn sie
die willkürliche Anwendung von Vorschriften geltend machen, die ausser den
Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der
Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie dartun, dass sie sich im Schutzbereich
der Vorschriften befinden, durch die behaupteten widerrechtlichen
Auswirkungen der Bauten betroffen werden und ein aktuelles praktisches
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides haben (BGE 118 Ia
232 E. 1a S. 234 mit Hinweisen). Trotz fehlender Legitimation in der Sache
können Beschwerdeführende die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen,
deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 120 Ia 157
E. 2a/aa S. 159; 118 Ia 232 E. 1a S. 234, je mit Hinweisen).

Vorliegend steht die Baubewilligung für ein Vorhaben zur Diskussion, dessen
Erschliessung über das Grundstück des Beschwerdeführers verläuft. Dieser wird
vom angefochtenen Entscheid in seiner Stellung als Grundeigentümer betroffen
und ist ohne weiteres zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert.

Auf seine gegen einen letztinstanzlichen Entscheid gerichtete, rechtzeitig
und formrichtig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze das
Willkürverbot (Art. 9 BV), das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8
BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).

Ein Entscheid ist nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann,
wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178 mit
Hinweisen).

6.
6.1 Ausgehend von Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG hat das
Verwaltungsgericht erwogen, das Bauvorhaben bedürfe einer Zufahrt, die
tatsächlich und rechtlich sichergestellt sein müsse. Auf diese unbestrittenen
und zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden.

Was die rechtliche Sicherung angeht, so ist weiter unbestritten, dass keine
privatrechtliche Dienstbarkeit vorhanden ist. Das Verwaltungsgericht hat
vielmehr festgestellt, das Grundstück des Beschwerdeführers sei mit einem
öffentlichen, im Grundbuch angemerkten Fuss- und Fahrwegrecht belastet.
Dieses Fuss- und Fahrwegrecht gehe bis zur Grenze des Grundstücks der
Bauherrschaft, so dass die Zufahrt rechtlich gesichert sei.

Zur Begründung verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass das die Parzelle
Nr. 246 belastende Fuss- und Fahrwegrecht im Jahre 1952 im Grundbuch unter
Hinweis auf das Strassenreglement der Gemeinde Risch vom 24. Februar 1924
angemerkt worden sei. In diesem Reglement sei die hier interessierende
Strasse als "andere öffentliche Strasse", d.h. als Privatstrasse mit einem
öffentlichen Fuss- und Fahrwegrecht, aufgeführt worden. In den nachfolgenden
Reglementen von 1972 und 1982 seien zwar die mit einem öffentlichen Fuss- und
Fahrwegrecht belasteten Privatstrassen nicht mehr namentlich aufgeführt
worden. Dies habe indessen keine Entwidmung bedeutet. Im Gegenteil ergebe
sich aus dem Umstand, dass sich die Gemeinde 1977/78 und zu Beginn der
Neunzigerjahre mit Beiträgen an Belagsarbeiten beteiligt habe, in Verbindung
mit den entsprechenden Bestimmungen in den Strassenreglementen, dass die
fragliche Strasse weiterhin als Privatstrasse mit öffentlichem Fuss- und
Fahrwegrecht angesehen worden sei.
Der Beschwerdeführer bestreitet diese Ausführungen nicht. Von ihnen ist daher
auszugehen.

6.2  Am 30. Mai 1996 erliess der Kanton Zug das in E. 1.2 hievor erwähnte
neue
Gesetz über Strassen und Wege; es ist seit 1. Januar 1997 in Kraft.

§ 2 GSW befasst sich mit der Einteilung der Strassen und Wege. Gemäss seinem
Abs. 2 werden im Hinblick auf die Zuständigkeit Kantonsstrassen von
Gemeindestrassen unterschieden. § 4 Abs. 1 GSW erklärt Strassen und Wege für
öffentlich, wenn sie: a) seit unvordenklicher Zeit im Gemeingebrauch stehen,
oder b) das Gemeinwesen über die entsprechenden Wegrechte verfügt, oder c)
sie im Verfahren der Öffentlicherklärung dem Gemeingebrauch gewidmet worden
sind. Über die Öffentlichkeit entscheidet die Baudirektion oder der
Gemeinderat unter Wahrung der Rechte der Betroffenen (Abs. 2 und 3). Gemäss §
5 GSW geben über die öffentlichen kantonalen Strassen, Radstrecken und
Wanderwege das Verzeichnis im Anhang zu diesem Gesetz, über die öffentlichen
gemeindlichen Strassen und Wege die Verzeichnisse der Einwohnergemeinden
Auskunft.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verzeichnisse der Einwohnergemeinden
über die öffentlichen Strassen und Wege hätten konstitutive Bedeutung. Weil
das gestützt auf das GSW erlassene Strassenreglement der Gemeinde Risch vom
8. Juni 1998 die umstrittene Strasse nicht aufführe, sei diese nicht
öffentlich, sondern privat. Die gegenteilige Auffassung des
Verwaltungsgerichts führe dazu, dass eine dritte Klasse von Strassen
geschaffen werde, nämlich solche, die im Eigentum Privater stehen und deren
Öffentlichkeit sich lediglich aus einer Anmerkung ergibt. Das sei willkürlich
und verstosse gegen die Rechtsgleichheit und die Eigentumsgarantie.

6.3  Unbestritten ist, dass die betroffene Strasse im aktuellen, 1998
erlassenen Strassenreglement der Gemeinde Risch nicht aufgeführt ist.
Fraglich ist, welche Bedeutung diese Unterlassung hat. Das Verwaltungsgericht
hat hierzu nicht ausdrücklich Stellung genommen. Aus dem Kontext seiner
Ausführungen ergibt sich indessen, dass es den in § 5 GSW vorgesehenen
kommunalen Strassenverzeichnissen lediglich deklaratorische Bedeutung
beimisst.

Massgeblich dafür, welche Strassen und Wege öffentlich sind, ist in erster
Linie § 4 GSW. Wie das Verwaltungsgericht ausführlich und ohne konkrete
Einwände des Beschwerdeführers dargelegt hat, lässt sich nachweisen, dass die
fragliche Strasse seit sehr langer Zeit als öffentlich gilt, so dass sowohl
die Voraussetzung von § 4 Abs. 1 lit. a als auch jene von lit. b GSW erfüllt
ist. Wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, geht es im Verfahren der
Öffentlicherklärung gemäss § 4 Abs. 2 GSW um nachträgliche, d.h. nach
Inkrafttreten des Gesetzes eintretende, Veränderungen. Es spielt daher keine
Rolle, dass für die umstrittene Strasse nie ein Verfahren nach § 4 Abs. 2 GSW
durchgeführt wurde.

Was die Tragweite von § 5 GSW angeht, so ist vorab festzustellen, dass sich
aus dem Wortlaut nicht ergibt, dass der Eintrag in die Strassenverzeichnisse
konstitutiv für die Öffentlichkeit der betreffenden Strassen und Wege sein
soll. Auch die gesetzliche Systematik und der Zweck der Bestimmung führt
jedenfalls nicht zwingend zu einem derartigen Ergebnis. Der Beschwerdeführer
macht denn auch nichts dergleichen geltend. Die vom Beschwerdeführer
ausführlich zitierten Materialien enthalten keine ausreichende Grundlage für
die von ihm vertretene Auslegung des § 5 GSW. Insbesondere erlaubt die
ausführliche Debatte der Strassenbaukommission darüber, ob eine bestimmte
Strasse im Anhang zum GSW (Verzeichnis der kantonalen Strassen) enthalten
bleiben sollte, nicht den Schluss, dass nicht in dieser Liste enthaltene
Strassen unter keinen Umständen als kantonale Strassen im Sinne von § 2 Abs.
2 GSW gelten könnten (vgl. Bericht und Antrag der Strassenbaukommission vom
22. Januar 1996, S. 13). Dasselbe gilt für den Hinweis im Bericht und Antrag
des Regierungsrates vom 25. April 1995, dass die Anlagen des Kantons alle im
Anhang zum Gesetz aufgeführt und damit grundsätzlich im Sinne eines
Nutzungsplans bestimmt seien (S. 7 f.). Erst recht muss dies hinsichtlich der
kommunalen Strassen und Wege gelten. Sollten die kommunalen Verzeichnisse
gemäss § 5 GSW tatsächlich konstitutive Bedeutung aufweisen, so wäre dies
eine Regelung von grosser Tragweite. Gleichzeitig hätte dies eine
Abschwächung des § 4 GSW bedeutet und wäre das Verhältnis zwischen diesen
beiden Bestimmungen näher zu klären gewesen. Angesichts dieser Umstände darf
erwartet werden, dass die Materialien sich zu diesem Thema ausdrücklich
geäussert hätten. Dies ist nicht der Fall.

Wie der angefochtene Entscheid überzeugend darlegt, ist die Strasse zum
Grundstück der Beschwerdegegner als Privatstrasse anzusehen, die mit einem
öffentlichen Fuss- und Fahrwegrecht belastet ist. Dadurch wird entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nicht eine neue Strassenkategorie
geschaffen. Vielmehr wäre diese Strasse gemäss § 5 GSW im kommunalen
Verzeichnis der öffentlichen Strassen aufzuführen. Dass dies bisher
unterlassen wurde, stellt einen zu behebenden Mangel dar, der indessen nichts
an der Öffentlichkeit der fraglichen Strasse ändert.

Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge, der angefochtene Entscheid sei
willkürlich und verletze das Rechtsgleichheitsgebot, als unbegründet. Da
keine Rede davon sein kann, das Verwaltungsgericht habe mit seinem Entscheid
eine zusätzliche "Strassenklasse" geschaffen, kann auch nicht von einem
Eingriff in das Grundeigentum gesprochen werden, dem eine gesetzliche
Grundlage fehlt.

7.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher ebenfalls abzuweisen.

Die Gerichtsgebühr ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 2
OG), der den Beschwerdegegnern zudem eine angemessene Parteientschädigung zu
entrichten hat (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern für das
Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr.
3'000.-- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Risch, der Baudirektion und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, sowie
dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: