Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.36/2004
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1A.36/2004 /gij

Urteil vom 24. Mai 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiber Forster.

X. _______, Beschwerdeführer,
Fa. Y._______, Beschwerdeführerin,
beide vertreten durch Fürsprecher Jürg Brand,

gegen

Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA,
Bundesrain 20, 3003 Bern.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA
- B 127960,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Justiz,
Zentralstelle USA, vom

14. Januar 2004.

Sachverhalt:

A.
Die Strafjustizbehörden der USA führen eine Strafuntersuchung gegen X._______
und weitere Angeschuldigte wegen Betruges, ungetreuer Geschäftsbesorgung,
betrügerischen Konkurses und Geldwäscherei. Am 19. Juni 2001 ersuchte das
U.S. Department of Justice die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe. Das
Ersuchen wurde mit Eingaben vom 21. Februar bzw. 27. Juni 2002
vervollständigt und ergänzt. Die ersuchende Behörde beantragt
strafprozessuale Beweiserhebungen, von denen namentlich X._______ und die
Firma  Y._______ betroffen sind (Beschlagnahme von Unterlagen bei der Fa.
Y._______, Einvernahme ihres Geschäftsführers, Erhebung von
Konteninformationen betreffend Bankkonten von X._______ bzw. der Fa.
Y._______, Sperrung der Bankkonten etc.). Mit Verfügung vom 10. Juli 2002
bewilligte das Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA (BJ), die beantragte
Rechtshilfe. Das BJ ordnete vorsorgliche Kontensperren bei einer Bank (mit
Filialen in Zürich und Küsnacht/ZH) an und beauftragte die
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) mit dem Vollzug
weiterer Untersuchungshandlungen. Die Kontensperren und Kontenerhebungen
betreffen Kontenverbindungen, welche auf X._______ bzw. die Fa. Y._______
lauten. Das BJ befristete die vorsorglichen Kontensperren bis zum 13.
Dezember 2002.

B.
Gegen die Verfügung des BJ vom 10. Juli 2002 erhoben X._______ und die Fa.
Y._______ am 20. September bzw. 3. Oktober 2002 Einsprache. Mit Entscheid vom
14. Januar 2004 wies das BJ die Einsprachen ab. Dagegen gelangten X._______
und die Fa. Y._______ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Februar 2004
an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides; die Rechtshilfe sei höchstenfalls unter Auflagen zu gewähren.
Die gegen die Rechtshilfe erhobenen Einwände ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.

C.
Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 16. März 2004 die Abweisung der
Beschwerde. In ihrer Replik vom 8. April 2004 halten die Beschwerdeführenden
an ihren Rechtsbegehren fest; sie verdeutlichen, dass im Hauptantrag "die
Verweigerung der Rechtshilfe verlangt" werde. Das BJ nahm am 27. April 2004
zum zweiten Schriftenwechsel Stellung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von
Amerika (im Rahmen der sogenannten "kleinen" Rechtshilfe) richtet sich nach
dem Staatsvertrag zwischen den beiden Ländern über gegenseitige Rechtshilfe
in Strafsachen vom 25. Mai 1973 (RVUS [SR 0.351.933.6], inklusive
diplomatischer Notenaustausch zur Auslegung des RVUS). Soweit der
Staatsvertrag keine abschliessenden Regelungen enthält, ist das
schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz zum RVUS
vom 3. Oktober 1975 (BG-RVUS [SR 351.93]) sowie das Bundesgesetz über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG [SR 351.1])
und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV [SR 351.11]; vgl.
Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG).

1.1 Der angefochtene Entscheid erging im Einspracheverfahren nach Art. 16a
BG-RVUS. Verfügungen der Zentralstelle USA unterliegen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach Art. 97-114 OG (Art.
17 Abs. 1 BG-RVUS). Soweit die Beschwerde sich gegen Massnahmen richtet, die
nicht Gegenstand des angefochtenen Rechtshilfeentscheides darstellen
(Sperrung von Bankkonten durch die BAK IV nach dem 13. Dezember 2002 im
Rahmen eines separaten Strafuntersuchungsverfahrens), kann darauf nicht
eingetreten werden (vgl. dazu unten, E. 4.3).
1.2 Soweit die Beschwerdeführenden (namentlich als Inhaber der fraglichen
Bankkonten) von den Rechtshilfemassnahmen je direkt betroffen sind, steht
ihnen die Beschwerdelegitimation zu (Art. 103 lit. a OG; s. auch Art. 80h
lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV sowie Art. 16 Abs. 1 BG-RVUS).

1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive
Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens. Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier
Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Gleiches gilt für die Rüge der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 104 lit. b OG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Der
Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Gerügt werden kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige
Anwendung des amerikanischen Rechts (Art. 17 Abs. 3 BG-RVUS). Soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde
daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung von Individualrechten der
Verfassung bzw. des humanitären Völkerrechts (namentlich der EMRK und des
UNO-Paktes II) mitgerügt werden (vgl. BGE 124 II 132 E. 2a S. 137; 122 II 373
E. 1b S. 375).

1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art.
25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch
grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der
Beschwerde bilden (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372,
je mit Hinweisen).

1.5 Da die Beschwerde im vorliegenden Fall von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung hat (vgl. Art. 19a Abs. 2 BG-RVUS i.V.m Art. 111 Abs. 2 OG; s. auch
Art. 80l Abs. 1 IRSG), wird der betreffende Verfahrensantrag der
Beschwerdeführenden hinfällig.

2.
In der Beschwerde wird zunächst die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens als
"sehr rudimentär" und ungenügend beanstandet. Die Sachverhaltsdarstellung
verunmögliche die Prüfung der Frage der beidseitigen Strafbarkeit.

2.1 Das Ersuchen soll - soweit wie möglich - eine Beschreibung der
wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten sowie den
Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise und Auskünfte
nennen (Art. 29 Ziff. 1 lit. a-b RVUS).

Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie
den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet,
lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und
Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen
andern gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln
gebliebenen Punkte klären kann. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt des
hier massgebenden RVUS aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den
schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte
für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben
sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss.
Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die
Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter
hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine
Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die
Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch
offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl.
BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371, 422
E. 3c S. 431; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64
E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).

2.2 Den Angeschuldigten, nämlich A._______, B._______ und dem
Beschwerdeführer, wird im Ersuchen - stark zusammengefasst - vorgeworfen, sie
hätten (im Juni 1997) taiwanesische Kapitalanleger der Firma C._______
getäuscht und zu Schaden kommen lassen. Ausserdem hätten sie (im August 1997)
als Organe bzw. Geschäftsführer der Fa. C._______ die eigene Gesellschaft in
strafbarer Weise geschädigt bzw. in den Ruin getrieben. Dabei hätten sie
einen deliktischen Gewinn von ca. USD 16 Mio. erzielt. Ein Teil davon
(nämlich USD 1,3 Mio.) sei auf ein Konto der Beschwerdeführerin in Zürich
überwiesen worden (vgl. dazu unten, E. 3.2). A._______ habe in einem
amerikanischen Konkursverfahren auch noch Falschaussagen gemacht bzw. im
Ausland liegende Konten und Vermögenswerte nicht deklariert.

Die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens erfüllt die formellen Anforderungen
von Art. 29 Ziff. 1 lit. a-b RVUS. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt, ermöglicht sie auch die Prüfung der Rechtshilfevoraussetzung der
beidseitigen Strafbarkeit.

3.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Rechtshilfevoraussetzung der
beidseitigen Strafbarkeit sei nicht erfüllt. Die angeblichen Tatbeiträge des
Beschwerdeführers und der übrigen Angeschuldigten würden nicht näher
konkretisiert. Die doppelte Strafbarkeit müsse "bei jedem Beteiligten
dargelegt werden". Das Ersuchen äussere sich "nur sehr pauschal" bzw. "gar
nicht zu der angeblichen Funktion und Rolle" der Beschwerdeführenden und
enthalte keine konkreten Tatvorwürfe. Namentlich seien die
Tatbestandsmerkmale der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht erfüllt, zumal
der Beschwerdeführer bei der Fa. C._______ keine selbstständige
Geschäftsführungs- bzw. Vermögensverwaltungsfunktion inne gehabt habe. Der
amerikanische Tatbestand der "conspiracy" sei "dem schweizerischen Strafrecht
unbekannt". Ausserdem würden die strafprozessualen Grundrechte des
Beschwerdeführers (namentlich das "Akkusationsprinzip" bzw. Art. 6 Ziff. 1
EMRK) missachtet.

3.1 Zwangsmassnahmen werden im ersuchten Staat rechtshilfeweise nur
angewendet, wenn die Handlung, die das Ersuchen betrifft, die objektiven
Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt, auch nach dem Recht des ersuchten
Staates (falls dort verübt) strafbar wäre und auf der Deliktsliste des RVUS
aufgeführt ist (Art. 4 Ziff. 2 lit. a RVUS). Die Qualifikation des Deliktes
erfolgt dabei ausschliesslich nach dem Recht des ersuchten Staates; der
Sachverhalt braucht nach den Rechtssystemen der Schweiz und der USA nicht
unter praktisch identische Straftatbestände zu fallen (Art. 4 Ziff. 4 RVUS;
Art. 10 Abs. 1 lit. b BG-RVUS; vgl. BGE 113 Ib 72 E. 4b S. 76 mit Hinweisen).
Handelt es sich um einen Tatbestand, der nicht auf der Deliktsliste
aufgeführt ist, so entscheidet die Zentralstelle des ersuchten Staates, ob
die Bedeutung der Tat Zwangsmassnahmen rechtfertigt (Art. 4 Ziff. 3 RVUS;
vgl. BGE 113 Ib 72 E. 4 S. 75).

3.2 Im Ersuchen wird dem Beschwerdeführer sowie den Mitangeschuldigten
B._______ und A._______ unter anderem eine strafbare Verletzung ihrer
Organpflichten als Verwaltungsräte bzw. Generaldirektor (CEO) der
Kapitalgesellschaft C._______ vorgeworfen.

Mit Mitteln, die von taiwanesischen Investoren stammten, habe A._______ im
Sommer 1997 52% der C._______-Kapitalanteile aufgekauft und dadurch die
faktische Kontrolle über die Fa. C._______ übernommen. Den Investoren sei
dies verheimlicht worden. Der Beschwerdeführer sei damals Mitglied des
Verwaltungsrates der Fa. C._______ gewesen. Nachdem sich A._______ am 11.
August 1997 zum Generaldirektor/CEO und Verwaltungsratspräsidenten der
Gesellschaft habe wählen lassen, habe er der Fa. C._______ wenige Tage später
die ihm selbst gehörende Fa. D._______ verkauft. Bei dieser Firma habe es
sich um eine wertlose Mantelgesellschaft gehandelt. Als "Entgelt" dafür habe
sich der Generaldirektor der Fa. C._______ 9'500'000 neu emittierte
C._______-Aktien im Verkehrswert von insgesamt USD 58 Mio. aushändigen
lassen. Einen Teil davon habe er an verschiedene ausländische und
amerikanische Anleger verkauft, darunter Aktionäre der Fa. C._______, die
über die Neuemission nicht informiert worden seien. Durch das Erscheinen
dieser neu emittierten Aktien auf dem Markt sei der Aktienkurs der Fa.
C._______ dramatisch gefallen. Im Dezember 1997 sei der Kurs von USD 5,75 pro
Aktie auf fast null gesunken. In der Folge seien die C._______-Aktien vom
Börsenhandel ausgeschlossen und die zuvor lange Jahre existierende
Gesellschaft ruiniert und im Handelsregister gelöscht worden. Die Aktionäre
der Fa. C._______ hätten praktisch alle Investitionen verloren. Der Schaden
betrage mindestens USD 19 Mio.

Nach der Sachdarstellung des Ersuchens habe das widerrechtliche Manöver der
Angeschuldigten dem alleinigen Zweck gedient, die Kapitalgesellschaft
C._______ durch das Zuschanzen und den Verkauf einer horrenden Anzahl von neu
emittierten Aktien wirtschaftlich auszuhöhlen. Die Aushändigung von 9'500'000
neu emittierten Aktien an den neugewählten CEO der Fa. C._______ - ohne
Gegenleistung für die Gesellschaft - sei bereits zwei Tage nach der Übernahme
der wirtschaftlichen Kontrolle erfolgt. Durch den Verkauf der Aktien habe der
CEO (ohne eigenen Geldeinsatz) einen Profit von ca. USD 16 Mio. erzielt; die
Gesellschaft hingegen sei wirtschaftlich ruiniert worden, und deren
Kapitalanleger hätten einen Schaden in mehrfacher Millionenhöhe erlitten. Der
angeschuldigte CEO habe den erzielten Gewinn auf ein Treuhandkonto in den USA
überwiesen. Davon seien ungefähr USD 1,3 Mio. an die Firma Y._______
(Beschwerdeführerin) transferiert worden. Der ebenfalls angeschuldigte
Beschwerdeführer sei Verwaltungsrat der Fa. C._______ sowie Vizepräsident und
Teilhaber der Fa. Y._______ gewesen.

3.3 Das inkriminierte Verhalten fiele bei einer strafrechtlichen Verurteilung
nach schweizerischem Recht namentlich unter den Tatbestand der ungetreuen
Geschäftsbesorgung, nämlich des sogenannten Treuebruchs (Art. 158 Ziff. 1
Abs. 1 StGB). Danach wird mit Gefängnis bestraft, wer aufgrund des Gesetzes
oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu
verwalten, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt,
dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der
Absicht, sich (oder einen andern) unrechtmässig zu bereichern, kann auf
Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs 3 StGB).
Nach herrschender Lehre und Praxis ist der Tatbestand des Treuebruchs
namentlich auf selbstständige Geschäftsführer (sowie auf operationell
leitende Organe) von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften
anwendbar. Dazu gehören namentlich auch faktische geschäftsführende Organe,
die sogenannte "Strohmänner" vorschieben (vgl. BGE 123 IV 17 E. 3b S. 21; 105
IV 106 E. 2 S. 109 f.; 100 IV 113 f.; 97 IV 10 E. 2 S. 14; Marcel A. Niggli,
in: Basler Kommentar StGB, Bd. II, Basel 2003, Art. 158 StGB N. 10 ff., 20;
Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil
I, 6. Aufl., Bern 2003, §19 Rz. 5 ff., 10). Das Zuschanzen von neu
emittierten Aktien einer Kapitalgesellschaft im Verkehrswert von USD 58 Mio.
an Organe oder Geschäftsführer der Gesellschaft ohne effektive Gegenleistung
und ohne erkennbaren wirtschaftlichen Sinn für die betroffene Gesellschaft
begründet - jedenfalls im hier zu beurteilenden Fall - einen faktischen
Vermögensschaden. Nicht nur wurde die Kapitalbasis der Gesellschaft dadurch
vollständig verwässert und ausgehöhlt, auch ihre Kreditwürdigkeit wurde
tangiert. Im vorliegenden Fall musste die Gesellschaft als Folge der
treuwidrigen Geschäftsführung ihrer Organe (laut Ersuchen) sogar total
liquidiert werden.

Die ungetreue Geschäftsbesorgung (im Sinne von Art. 158 StGB) befindet sich
auf der Deliktsliste gemäss Art. 4 Ziff. 2 lit. a RVUS (Nr. 21).

3.4 Unbehelflich sind die Vorbringen, die Beschwerdeführenden stünden "in
keinem Zusammenhang mit den Machenschaften des A._______", der
Beschwerdeführerin werde keine Beteiligung an einer Straftat vorgeworfen, der
angebliche Tatbeitrag des mitangeschuldigten Beschwerdeführers werde nicht
ausreichend konkretisiert, und "allein aus der Tatsache", dass dieser
"angeblich als Mitglied des Verwaltungsrates zu der fraglichen Zeit
amtierte", begründe keine Strafbarkeit. Soweit die Beschwerdeführenden die
Sachdarstellung des Ersuchens lediglich bestreiten, legen sie keine
offensichtlichen Lücken oder Fehler dar, welche die genannten Verdachtsgründe
gegen die Angeschuldigten sofort entkräften würden. Dies gilt namentlich für
die Behauptung, der Beschwerdeführer sei nicht als Vizedirektor und
Mitinhaber der Beschwerdeführerin aufgetreten, "alleiniger Inhaber" der
Beschwerdeführerin (seit ihrer Gründung) bzw. "einziger rechtlich und
wirtschaftlich Berechtigter der Gesellschaftsanteile und aller Bankkonten"
sei eine dritte Person.

Der Beschwerdeführer wendet ein, es werde ihm lediglich vorgeworfen, dass er
als Verwaltungsrat der Fa. C._______ tätig gewesen sei; als solcher habe er
jedoch keine selbstständige Geschäftsführungs- bzw.
Vermögensverwaltungsfunktion inne gehabt. Auch dieser Einwand lässt die
Tatbestandsmässigkeit nicht dahinfallen; es genügt vielmehr, dass dem
mitangeschuldigten Generaldirektor/CEO der Fa. C._______ (laut Ersuchen) eine
solche Geschäftsführungsfunktion zukam. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden verlangt die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen
Strafbarkeit nicht, dass ihnen persönlich die Beteiligung an einer Straftat
vorgeworfen werden müsste. Die strafrechtliche Qualifikation der einzelnen
Tatbeiträge ist im übrigen nicht vom Rechtshilferichter zu beurteilen,
sondern von der Untersuchungsbehörde bzw. - im Falle einer Anklageerhebung -
vom zuständigen Sachrichter. Analoges gilt für das Vorbringen, es sei zwar
mehrmals "Geld vom Konto" der Beschwerdeführerin "an den Beschwerdeführer"
geflossen, dabei handle es sich jedoch um "Zahlungen, mit denen Auslagen
erstattet und Honorare beglichen" worden seien.

3.5 Nach dem Gesagten ist die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen
Strafbarkeit erfüllt. Das Bundesgericht hat nicht zu prüfen, ob der
inkriminierte Sachverhalt nach schweizerischem Recht auch noch unter andere
Straftatbestände fiele (namentlich Betrug, betrügerischer Konkurs oder
Geldwäscherei).

3.6 Unbegründet ist auch die Rüge der Verletzung von spezifischen
strafprozessualen Verteidigungsrechten (Akkusationsprinzip, Art. 6 Ziff. 1
EMRK). Das Rechtshilfeverfahren ist kein Strafprozess. Streitgegenstand ist
die Frage, ob die staatsvertraglich und gesetzlich verankerten
Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe erfüllt sind. Zwar ist
dabei im Sinne der obigen Erwägungen die Frage der beidseitigen Strafbarkeit
zu prüfen. Damit wird dem allfälligen Urteil des zuständigen Strafrichters
jedoch nicht vorgegriffen. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch
Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung
vorzunehmen (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257 mit Hinweisen).

4.
Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die bewilligte Rechtshilfe sei
unverhältnismässig. Die angeordneten Kontensperren seien vom BJ "aus eigener
Initiative bis zum 13. Dezember 2002 verlängert" worden und würden bis heute
"grundlos aufrecht erhalten". Es sei kein sachlicher Zusammenhang zwischen
den betroffenen Konten bzw. Geschäftsunterlagen und dem Gegenstand der
Strafuntersuchung ersichtlich. Die "Rolle" der Beschwerdeführerin werde im
Ersuchen "nicht einmal ansatzweise geschildert". Ebenso wenig werde
behauptet, dass die fraglichen Transaktionen Gelder deliktischen Ursprungs
beträfen. Das Ersuchen beruhe auf einer unzulässigen "fishing expedition". Es
sei "offensichtlich, dass ein Missbrauch der rechtshilfeweise überlieferten
Daten für Abgabezwecke" drohe.

4.1 Die ersuchende Behörde hat den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches zu
spezifizieren. Eine im ersuchenden Staat strafbare Handlung im Sinne des RVUS
liegt vor, wenn in diesem Staat begründeter Verdacht besteht, dass Handlungen
verübt worden sind, die einen Straftatbestand erfüllen (Art. 1 Ziff. 2 RVUS).
Das Ersuchen soll eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder
festzustellenden Handlungen enthalten sowie den Hauptgrund für die
Erforderlichkeit der gewünschten Beweise und Auskünfte nennen (Art. 29 Ziff.
1 lit. a-b RVUS). Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung
ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen
keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von
Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder
zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Fiskaldelikte) durchgeführt werden
(vgl. Art. 2 Ziff. 1 lit. c [5] RVUS). Eine hinreichend präzise Umschreibung
der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Bei Ersuchen um
Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich alle
Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten
Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende sachliche Konnexität
zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt
sein (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E.
3a S. 242 f., je mit Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 400 ff., 407).
Bei der Frage, welche Rechtshilfemassnahmen sachlich geboten und zulässig
erscheinen, ist ausserdem das Ersuchen sachgerecht zu interpretieren. Damit
können namentlich unnötige Prozessleerläufe (durch das absehbare Einreichen
neuer konnexer Ersuchen) vermieden werden (vgl. BGE 121 II 241 E. 3a S. 243).

4.2 Strafprozessuale Zwangsmassnahmen dürfen grundsätzlich angeordnet werden,
wenn die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach
schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. Art. 4 Ziff. 2
lit. a RVUS; Art. 64 Abs. 1 Satz 1 IRSG). Die Zwangsmassnahmen sind nach
schweizerischem Verfahrensrecht durchzuführen (vgl. Art. 9 Ziff. 1 RVUS; Art.
7 Abs. 2 BG-RVUS; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 IRSG). Kontensperren sind nach
schweizerischem Prozessrecht insbesondere zur Sicherstellung einer
allfälligen strafrechtlichen Einziehung von deliktisch erworbenem Vermögen
zulässig (Art. 59 StGB; vgl. auch Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG). Die
Einziehung wäre grundsätzlich auch dann möglich, wenn dem Betroffenen nicht
selbst ein strafbares Verhalten vorgeworfen wird (vgl. Art. 59 Ziff. 1 StGB;
BGE 129 II 462 E. 5.6 S. 469).

4.3 Im Ersuchen wird der Erlass von Kontensperren ausdrücklich verlangt.
Vorsorgliche Massnahmen hätte das BJ im Übrigen auch ohne ausdrückliches
Ersuchen erlassen können (vgl. Art. 8 Abs. 1 BGRVUS). Wie sich aus den Akten
ergibt, hat das BJ der betroffenen Bank die am 10. Juli 2002 vorsorglich
verfügten Kontensperren am 12. September 2002 notifiziert. Die Kontensperren
wurden zunächst bis 23. Oktober 2002 und anschliessend (mit Verfügung vom 18.
September 2002) bis zum 13. Dezember 2002 befristet. Diese zeitlich begrenzte
vorsorgliche Massnahme erscheint weder bundesrechtswidrig noch
unverhältnismässig (vgl. Art. 8 BG-RVUS sowie Art. 74a IRSG i.V.m. Art. 33a
IRSV). Im Rahmen eines separaten (von der BAK IV eröffneten)
Strafuntersuchungsverfahrens wegen mutmasslicher Geldwäscherei verfügte die
BAK IV dann am 16. Dezember 2002 selbstständig eine erneute Sperre der
fraglichen Konten. Soweit die Beschwerde sich gegen Massnahmen richtet, die
nicht Gegenstand des angefochtenen Rechtshilfeentscheides bilden, kann darauf
nicht eingetreten werden (vgl. E. 1.1).
4.4 Dass Geldbeträge von Konten der Beschwerdeführerin an den
Beschwerdeführer geflossen sind, ist unbestritten (vgl. z.B.
Beschwerdeschrift, S. 16). Laut Ersuchen habe es sich beim Beschwerdeführer
um einen Verwaltungsrat der Fa. C._______ sowie um den Vizepräsidenten und
Teilhaber der Fa. Y._______ (Beschwerdeführerin) gehandelt. Vom deliktischen
Gewinn habe die Täterschaft ungefähr USD 1,3 Mio. auf ein Konto der
Beschwerdeführerin in Zürich transferiert. Damit stehen die betroffenen
Kontenverbindungen und Geschäftsunterlagen in einem ausreichend konkreten
Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung.

Daran vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, wonach
der Beschwerdeführer "immer nur selbstständiger Berater" aber nie
Geschäftsführer bzw. Organ der Beschwerdeführerin gewesen sei. Gemäss den
eingereichten Unterlagen bezeichnet sich E._______ als
"Mehrheitsgesellschafter" der Beschwerdeführerin. Diese sei auf der Isle of
Man (British Channel Islands) nach dortigem Recht gegründet worden. Die
restlichen Anteile seien von drei Angestellten des Gründungsbüros auf der
Isle of Man gezeichnet worden. Ob und an wen die Anteile später übertragen
wurden, sei dem Mehrheitsgesellschafter nicht bekannt. Zwar wird entgegen der
Sachdarstellung des Ersuchens behauptet, der Beschwerdeführer sei nie ein
Organ oder Angestellter der Beschwerdeführerin gewesen. Diese hat jedoch
selbst eine Anwaltsvollmacht vom 14. September 2002 eingereicht, laut der die
Beschwerdeführerin durch den Beschwerdeführer "handle". Dieser verfüge
"gemäss Vollmacht von E._______" ebenfalls über "Einzelunterschrift" an der
Gesellschaft. Damit trat und tritt der Beschwerdeführer zumindest faktisch
als Organ bzw. Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auf.

Nach dem Gesagten besteht ein ausreichender Sachzusammenhang zwischen dem
Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen
Kontenverbindungen und Geschäftsunterlagen.

4.5 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Ersuchen fiskalischen
Zwecken dienen könnte. Darüber hinaus hat das BJ (wie es in seiner
Vernehmlassung auch ausdrücklich bestätigt) beim Vollzug der Rechtshilfe
praxisgemäss den üblichen Spezialitätsvorbehalt anzubringen (Art. 2 lit. c
[1-5] i.V.m. Art. 5 RVUS; Art. 67 IRSG). Dass dieser Vorbehalt nicht schon im
Einspracheentscheid des BJ förmlich enthalten ist, stellt kein
Rechtshilfehindernis dar.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann.

Die Beschwerdeführenden stellen je ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Am 24. Februar 2004 wurden sie vom
Bundesgericht ausdrücklich eingeladen, Unterlagen nachzureichen, welche ihre
geltend gemachte Prozessarmut belegen. Aus den am 5. März 2004 eingereichten
Dokumenten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den USA Privatkonkurs
erlitten hat und von der Sozialfürsorge unterstützt wird. Da sein Bankkonto
in der Schweiz durch die BAK IV unbestrittenermassen gesperrt wurde und eine
allfällige Beschlagnahme bzw. strafrechtliche Einziehung nicht ausgeschlossen
werden kann, steht das Kontenguthaben jedenfalls momentan zur Kostendeckung
nicht zur Verfügung. Seine Bedürftigkeit ist damit ausreichend glaubhaft
gemacht. Da auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen bei ihm erfüllt
sind, kann seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stattgegeben werden
(Art. 152 OG).

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung ist hingegen abzuweisen. Gesellschaften und juristische
Personen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
(vgl. BGE 126 V 42 E. 4 S. 47 mit Hinweisen). Im Übrigen wäre auch die
Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausreichend belegt.

Auf das Eventualbegehren um Erhebung der Gerichtsgebühr auf dem gesperrten
Vermögen kann nicht eingetreten werden. Im vorliegenden Verfahren kann über
diese Frage nicht entschieden werden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtspflege ist nach dem Gesagten abzuweisen, und es sind ihr
die verursachten Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten
werden kann.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
2.1 Es werden vom Beschwerdeführer keine Kosten erhoben.

2.2 Fürsprecher Jürg Brand, Zug, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter
ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit einem Honorar von Fr. 2'000.-- entschädigt.

3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen, und die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der
Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden und dem Bundesamt für Justiz,
Zentralstelle USA, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: