Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.34/2004
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1A.34/2004 /mks

Urteil vom 24. Februar 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiber Bopp.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Präsidentin des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche
Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Sanierung des Landessenders Beromünster,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Schreiben der Präsidentin des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 9. Februar 2004.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass das Amt für Umweltschutz des Kantons Luzern am 7. Januar 2004 einen
Entscheid betreffend Sanierung des Landessenders Beromünster fällte;

dass X.________, wohnhaft in A.________, hiergegen mit Eingabe vom 28.
Januar 2004 zuhanden des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern rekurrierte;

dass die Präsidentin dieses Gerichts den Rekurrenten mit Schreiben vom 9.
Februar 2004 auf die - Art. 103 lit. a OG entsprechenden -
Legitimationsvoraussetzungen von § 129 Abs. 1 lit. a des kantonalen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes aufmerksam machte und ihm mitteilte, es sei
nicht ersichtlich, inwiefern er unter den gegebenen Umständen mehr als die
Allgemeinheit vom genannten Entscheid betroffen sein soll;

dass sie ihm daher in Aussicht stellte, das Verwaltungsgericht werde wohl
mangels Rekurslegitimation auf die Beschwerde nicht eintreten können, doch
werde ihm vor einem förmlichen Entscheid Gelegenheit gegeben, seine ganz
besondere und persönliche Betroffenheit im Sinne der erwähnten Bestimmung
doch noch darzulegen oder aber die Beschwerde kostenlos zurückzuziehen;

dass X.________ der Verwaltungsgerichtspräsidentin mit Schreiben vom 16.
Februar 2004 mitteilte, sich nun direkt ans Bundesgericht zu wenden, ohne
dass er noch weitere Angaben zur Rekurslegitimation gemacht bzw. den
förmlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts abgewartet hätte;

dass er mit vom 16. Februar 2003 (recte: 2004) datierter Eingabe der Sache
nach Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben hat;

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht in einem Fall wie
dem vorliegenden erst gegen einen Entscheid der letzten kantonalen Instanz
offen steht (Art. 97 ff. OG);

dass dieses Erfordernis hier nicht erfüllt ist, nachdem der Beschwerdeführer
bereits gegen eine blosse Mitteilung der Verwaltungsgerichtspräsidentin
Beschwerde ans Bundesgericht erhoben und den ihm in Aussicht gestellten
förmlichen Entscheid des kantonalen Gerichts nicht abgewartet hat;

dass daher die vorliegende Beschwerde unzulässig ist, weshalb auf sie nicht
einzutreten ist;

dass diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG);

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Präsidentin des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: