Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.33/2004
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1A.33/2004 /ggs

Beschluss vom 12. Januar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Gemeinde Wetzikon, Beschwerdeführerin, handelnd durch den Gemeinderat
Wetzikon und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Müller,

gegen

Pietro Cortali AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael
Budliger,
Schätzungskommission III des Kantons Zürich,
p.A. Robert Mühlethaler, Obmann der Schätzungskommission, EWP, Rikonerstrasse
4, 8307 Effretikon,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Postfach
1226, 8021 Zürich.

materielle Enteignung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 23. Oktober 2003.

Sachverhalt:

A.
Die Pietro Cortali AG ist Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 5535 in
Wetzikon. Gemäss dem 1986 festgesetzten kommunalen Zonenplan lag dieses
Grundstück in der Zentrumszone B, in welcher eine dichte Überbauung möglich
war. Gemäss dem kantonalen Richtplan vom 31. Januar 1995 liegt das fragliche
Grundstück am Rande des Zentrumsgebietes von Wetzikon.

Am 7. Juli 1997 setzte die Gemeindeversammlung Wetzikon einen neuen
Siedlungs- und Landschaftsplan fest. Dieser sieht im betroffenen Gebiet ein
Erholungsgebiet B für Parkanlagen und Spielplätze vor. Gestützt auf den
revidierten Richtplan setzte die Gemeindeversammlung am 23. März 1998 den
neuen Zonenplan fest, welcher vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 2.
September 1998 genehmigt wurde. Das Grundstück der Pietro Cortali AG wurde
der Erholungszone B zugewiesen, in welcher nur noch Gebäude und Anlagen
zulässig sind, die dem Betrieb von Spielplätzen dienen.

B.
Am 15. März 2000 richtete die Pietro Cortali AG ein Entschädigungsbegehren
wegen materieller Enteignung an die Gemeinde Wetzikon. Weil sich die Parteien
nicht über eine Entschädigung einigen konnten, ersuchte die Gemeinde Wetzikon
das Statthalteramt Hinwil um Einleitung des Schätzungsverfahrens. Am 4.
Februar 2003 entschied die Schätzungskommission III des Kantons Zürich, dass
der Pietro Cortali AG wegen der Zuweisung des Grundstücks Kat.-Nr. 5535 zur
Erholungszone B weder eine Entschädigung aus materieller Enteignung noch
Ersatz für Planungs- und Projektkosten zugesprochen werde. Gegen diesen
Entscheid rekurrierte die Pietro Cortali AG beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich. Dieses hiess mit Entscheid vom 23. Oktober 2003 den Rekurs
gut und wies die Angelegenheit zur Bemessung der Entschädigungshöhe an die
Schätzungskommission III zurück.

C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gemeinde Wetzikon am 16. Februar 2004
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und stellte gleichzeitig den
Antrag, das Verfahren sei solange zu sistieren, bis die Gemeindeversammlung
über den in Vorbereitung befindlichen Antrag des Gemeinderates auf
Wiedereinzonung des streitbetroffenen Grundstücks befunden habe. Mit
Verfügung vom 11. März 2004 sistierte das Bundesgericht im Einverständnis mit
der Beschwerdegegnerin das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid der
Gemeindeversammlung über die vom Gemeinderat beantragte Umzonung.

D.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 ersuchte die Gemeinde Wetzikon, das
Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zur Begründung machte
sie geltend, die Gemeindeversammlung habe das streitbetroffene Gebiet mit
Beschluss vom 7. Juni 2004 von der Erholungszone B in die Wohnzone mit
Gewerbeerleichterung WG 2.9 umgezont. Die regierungsrätliche Genehmigung sei
am 12. November 2004 im kantonalen Amtsblatt publiziert worden, womit die
Zonenplanänderung in Kraft getreten sei. Die dem Entschädigungsbegehren
zugrunde gelegene Zuweisung des beschwerdegegnerischen Grundstücks Kat.-Nr.
5335 in die Erholungszone B, für welche das Verwaltungsgericht rekursweise
erkannt habe, dass sie den Tatbestand der materiellen Enteignung erfülle, sei
aufgehoben worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der nach der Beschwerdeeinreichung erfolgten Umzonung des
streitbetroffenen Grundstücks von der Erholungszone in die Wohnzone mit
Gewerbeerleichterung fiel das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an
der Behandlung ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nachträglich dahin. Die
Beschwerde ist deshalb gemäss dem Antrag der Beschwerdeführerin als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.
2.1 Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen
Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung
über die Prozesskosten (Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Dabei geht
es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch
weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr muss es bei einer knappen
Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den
Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden und unter
Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden.

2.2 Der Frage nach dem mutmasslichen Prozessausgang braucht vorliegend nicht
weiter nachgegangen zu werden, da keine Parteientschädigungen zuzusprechen
und keine Kosten zu erheben sind. Die Beschwerdegegnerin musste sich im
bundesgerichtlichen Verfahren einzig zum Sistierungsgesuch äussern. Ihr ist
mit der Zustimmung zu diesem Gesuch kein nennenswerter Aufwand entstanden,
welcher die Ausrichtung einer Parteientschädigung rechtfertigen würde.
Ebenfalls keine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin auszurichten,
da sie weder in ihrer vorsorglich erhobenen Beschwerde noch in ihrem Gesuch
um Abschreibung des Verfahrens ein Entschädigungsbegehren gestellt hatte.
Hinsichtlich der Verfahrenskosten kann ausnahmsweise auf eine Erhebung
verzichtet werden, da die Erledigung der  vorsorglich eingereichten
Beschwerde nur geringen Aufwand verursachte. Mit Blick auf diese
Kostenregelung kann auf eine Vernehmlassung der übrigen Verfahrensbeteiligten
zum Gesuch der Beschwerdeführerin um Abschreibung des Verfahrens verzichtet
werden (vgl. Art. 72 BZP).

Demnach beschliesst das Bundesgericht

in Anwendung von Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieser Beschluss wird den Parteien sowie der Schätzungskommission III und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: