Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.32/2004
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1A.32/2004 /gij

Urteil vom 30. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Bochsler,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Reduzierte Erbengemeinschaft X.________, bestehend aus:
1.A.________,
2.X.________,
3.B.________,
4.C.________,
5.D.________,
Beschwerdeführer, alle handelnd durch Conrad Frey und dieser vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Felix Huber,

gegen

Baukommission Rüschlikon, 8803 Rüschlikon, Beschwerdegegner, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Jürg Sigrist,
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090
Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG sowie Rodungsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 23. Oktober 2003.

Sachverhalt:

A.
Die Erben des X.________ sind Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 5309 an der
Säumerstrasse 5 in Rüschlikon. Gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde vom
22. Juni 2000 (BZO) liegt der südwestliche Teil der Parzelle, auf der sich
ein unter Denkmalschutz gestellter Reitstall befindet, in der Wohnzone W2B.
Die übrige Grundstücksfläche ist der Erholungszone C (Sport- und
Freizeitanlagen) zugewiesen; sie ist im nordwestlichen Teil mit einer
Reitbahn und inliegender Reithalle überbaut sowie im östlichen Teil mit Wald
bestockt.

Im Jahre 2000 erstellten die Grundeigentümer drei neue Pferdestallungen. Die
Ställe 1 und 2 weisen Grundflächen von rund 72 m² (14 x 5.2 m) bzw. 80 m²
(13.9 x 5.8 m) und Gebäudehöhen von 4.47 m bzw. 4.0 m auf. Sie umfassen drei
bzw. vier Pferdeboxen und liegen im Waldgebiet. Demgegenüber befindet sich
der Stall 3 im Waldabstandsbereich. Nachdem die Baukommission davon Kenntnis
erhalten und zusammen mit Vertretern des Kreisforstamtes 1 und der kantonalen
Amtsstelle Wald am 5. Juli 2000 einen Augenschein vorgenommen hatte, forderte
sie die Eigentümer auf, die im Wald liegenden Ställe 1 und 2 abzubrechen oder
zwecks Klärung der Bewilligungsfähigkeit umgehend ein (nachträgliches)
Baugesuch einzureichen. Daraufhin stellten die Eigentümer am 31. Oktober 2000
das Gesuch um Bewilligung der Stallbauten und Rodung von 370 m² Wald.

Am 23. Januar 2001 verweigerte die Volkswirtschaftsdirektion (Amt für
Landschaft und Natur/Abteilung Wald) sowohl die Rodungsbewilligung als auch
die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung. Sie verpflichtete die
Eigentümer, die beiden widerrechtlich erstellten Bauten binnen drei Monaten
nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung abzubrechen und alles
Material, einschliesslich des Teerbelags, zu entfernen. Des Weiteren
verlangte die Volkswirtschaftsdirektion, der Waldboden sei so herzurichten,
dass sich das zweckentfremdete Waldareal wieder bewalden könne. Demgegenüber
bewilligte sie die Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands für den
Pferdestall 3 unter Nebenbestimmungen.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2001 verweigerte die Baukommission Rüschlikon
eine nachträgliche Baubewilligung für die Ställe 1 und 2, während sie den im
Waldabstandsbereich liegenden Stall 3 unter Nebenbestimmungen bewilligte.
Dieser Beschluss wurde den Gesuchstellern gleichzeitig mit der kantonalen
Verfügung vom 23. Januar 2001 eröffnet.

B.
Gegen den Beschluss der Baukommission und die Verfügung der
Volkswirtschaftsdirektion erhoben die Eigentümer Rekurs an den Regierungsrat
des Kantons Zürich. Dieser wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 14. Mai
2003 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit
Entscheid vom 23. Oktober 2003 insoweit gut, als den Beschwerdeführern für
die Beseitigung der widerrechtlichen Bauten samt Teerbelag eine Frist von
sechs Monaten ab Rechtskraft seines Urteils ansetzte; im Übrigen wies es die
Beschwerde ab.

C.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts führt die (reduzierte)
Erbengemeinschaft X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht. Sie beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben
und die Vorinstanzen seien einzuladen, den Beschwerdeführern die
Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG sowie die Baubewilligung und -
sofern nötig - die Rodungsbewilligung für die streitbetroffenen Pferdeboxen
zu erteilen. Eventualiter begehrt sie an, es sei bloss die Beseitigung des
Teerbelags rund um die betroffenen Pferdestallungen zu befehlen.

Die Baukommission Rüschlikon und der Regierungsrat des Kantons Zürich
schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Volkswirtschaftsdirektion des
Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei; im Übrigen hat es unter Hinweis auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für
Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) teilt in seiner Vernehmlassung die
Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die beiden Pferdestallungen und
der Teerbelag im Ausmass von insgesamt 370 m² nicht mehr als nichtforstliche
Kleinbauten und - anlagen betrachtet werden könnten und sie aus Sicht der
eidgenössischen Waldgesetzgebung keinen Bezug zu den Funktionen des Waldes
aufweisen würden. Ebenso wie das Verwaltungsgericht verneint es auch eine
Standortgebundenheit der streitigen Bauten. Das Bundesamt für Raumentwicklung
(ARE) führt aus, die Beschwerde werfe aus Sicht des Bundesrechts keine
grundsätzlichen planerischen oder planungsrechtlichen Fragen auf, welche eine
Stellungnahme als notwendig erscheinen liessen.

D.
Mit Verfügung vom 5. März 2004 erkannte der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Umstritten ist eine Baubewilligung für zwei Pferdeställe mit einem
teilweise geteerten Vorplatz im Wald. Die Zulässigkeit dieser baulichen
Massnahmen richtet sich einerseits nach dem Bau- und Planungsrecht und
andererseits nach dem Waldrecht. Die forstliche Natur einer Baute oder Anlage
beurteilt sich nach dem Waldrecht (vgl. insb. das Waldgesetz vom 4. Oktober
1991 [WaG; SR 921.0] und die Waldverordnung vom 30. November 1992 [WaV; SR
921.01]). Die ebenfalls anwendbaren Vorschriften des Raumplanungsgesetzes des
Bundes (namentlich Art. 22 und 24 RPG) stehen zu den waldrechtlichen
Bestimmungen in einem derart engen Zusammenhang, dass die Baubewilligung für
eine Baute im Wald gemäss der in Art. 46 WaG enthaltenen Verfahrensbestimmung
im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. OG in Verbindung mit
Art. 5 VwVG) zu beurteilen ist. Dies gilt ungeachtet des Umstands, ob in
formeller Hinsicht eine Bewilligung für eine zonenkonforme Baute nach Art. 22
RPG oder eine auf Art. 24 RPG gestützte Ausnahmebewilligung zur Diskussion
steht, soweit die Zulässigkeit einer Baute im Wesentlichen von den im
Waldrecht enthaltenen Kriterien abhängt (vgl. BGE 123 II 499 E. 1a S. 501 f.
mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.277/1999 vom 25. Mai 2000, E.
1a).

1.2 Im vorliegenden Fall ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid
umstritten, welcher sich auf das Waldrecht des Bundes und auf das Bau- und
Planungsrecht stützt. Die Beschwerdeführer sind Angehörige einer
Erbengemeinschaft, in deren Eigentum das Grundstück Kat.-Nr. 5309 steht. Als
vor der Vorinstanz unterlegene Parteien sind sie zur Beschwerdeführung nach
Art. 103 lit. a OG legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.

Die Beschwerdeführer machen einen Verstoss gegen das Verbot des überspitzten
Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) und eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Diese Rügen sind aufgrund
ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln.

2.
2.1 Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus
wendet sich gegen prozessuale Formstrenge, die als exzessiv erscheint, durch
kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck
wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise
erschwert oder gar verhindert. Das Bundesgericht prüft frei, ob eine solche
Rechtsverweigerung vorliegt (BGE 127 I 31 E. 2a/bb S. 34).

2.1.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten dem Verwaltungsgericht
beantragt, den Entscheid des Regierungsrats aufzuheben, weil dieser keinen
Augenschein vorgenommen habe und damit ihr rechtliches Gehör verletzt worden
sei. Die Vorinstanz habe diesen Antrag abgelehnt mit der äusserst
formalistischen Begründung, dass die Beschwerdeführer die gerügte
Gehörsverweigerung nicht explizit mit einem Antrag auf Rückweisung der Sache
an den Regierungsrat verbunden hätten. Darin liege ein klarer Verstoss gegen
das Verbot des überspitzten Formalismus.

2.1.2 Das Verwaltungsgericht hat die gerügte Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch den Regierungsrat entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer
nicht mangels Rückweisungsantrag abgewiesen. Vielmehr liess es das
Verwaltungsgericht bei dieser Feststellung bewenden und prüfte anschliessend,
ob ein Augenschein erforderlich gewesen wäre. Dabei kam es zum Schluss, dass
sich die Einwände der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Akten
beurteilen liessen und ein Augenschein daher nicht erforderlich sei. Die Rüge
der Gehörsverweigerung sei daher unbegründet und ebenso wenig bestehe für das
Verwaltungsgericht Grund, einen Augenschein vorzunehmen. Das
Verwaltungsgericht hat sich demnach mit der behaupteten Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch den Regierungsrat auseinandergesetzt und dargetan,
weshalb diese Rüge seiner Auffassung nach unbehelflich ist. Von einem
Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV kann somit keine Rede sein.

2.2 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29
Abs. 2 BV folgt der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig
angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese
erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind
(BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 la 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen).
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die
Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits
abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211;
122 II 464 E. 4a S. 469, je mit Hinweisen).

Wird ein Augenschein beantragt, so steht der Entscheid, ob ein solcher
angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache
befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können
(Alfred Kölz/Jörg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, § 7 N. 42).

2.2.1 Die Beschwerdeführer wollen mittels Augenschein aufzeigen, dass die
streitbetroffenen Pferdestallungen das Bestandesgefüge des Waldes in keiner
Weise beeinträchtigen würden und dass ein anderer Standort der Pferdeboxen
ausserhalb des Waldareals auf ihrem Grundstück nicht möglich sei. So stelle
sich insbesondere die Frage der Einordnung neuer Pferdeboxen unmittelbar vor
dem denkmalpflegerisch relevanten Gebäude. Ebenso könnten die betrieblichen
Abläufe im Detail (Durchgänge, Höhenunterschiede usw.) lediglich anlässlich
eines Augenscheins dargestellt werden.

2.2.2 Im vorliegenden Verfahren befinden sich das Baugesuch mit einem
Katasterplan und einem Bauplan sowie ein Auszug aus dem kommunalen Zonenplan
bei den Akten. Daraus lassen sich die Grösse der Parzelle Kat.-Nr. 5309, die
mit und ohne Wald bestehenden Grundstücksflächen, die Situierung der
bestehenden Bauten und Anlagen sowie die Standorte und die Ausmasse der
beiden Pferdestallungen klar entnehmen. Hierfür bedarf es keines
Augenscheins. Gleich verhält es sich hinsichtlich der unter Schutz gestellten
Gebäude. Soweit diese für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
erheblich sind, gibt dazu die Unterschutzstellungsverfügung hinreichenden
Aufschluss. Was die weiteren Gründe der Beschwerdeführer zur Durchführung
eines Augenscheins betrifft, kommt ihnen - wie in den materiellen Erwägungen
aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 4.3 hiernach) - keine für den Entscheid
massgebende Bedeutung zu. Das Verwaltungsgericht durfte daher - wie auch
zuvor der Regierungsrat - auf einen Augenschein verzichten, ohne dadurch das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführer zu verletzen.

2.3 Nach dem Gesagten erübrigt sich auch ein bundesgerichtlicher Augenschein.
Dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführer ist daher nicht zu
entsprechen.

3.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 WaG bezweckt das Waldgesetz, den Wald zu erhalten und zu
schützen (lit. a und b). Zudem soll es dafür sorgen, dass der Wald seine
Funktionen, namentlich Schutz, Wohlfahrts- und Nutzfunktion, erfüllen kann
(lit. c). Bauvorhaben, die den Waldboden dauernd oder vorübergehend
zweckentfremden, bedürfen einer Rodungsbewilligung (Art. 4 WaG). Die
Beanspruchung von Wald für forstliche Bauten und Anlagen sowie für
nichtforstliche Kleinbauten und - anlagen gilt nach Art. 4 WaV nicht als
Rodung und stellt somit keine Zweckentfremdung dar. Umgekehrt folgt daraus,
dass nicht forstliche Bauvorhaben, ausgenommen Kleinbauten und -anlagen, als
Zweckentfremdung des Waldes zu betrachten sind. Sie benötigen deshalb eine
Rodungsbewilligung und, wie die forstlichen Bauvorhaben, immer auch eine
Bewilligung nach RPG (Urteil des Bundesgerichts 1A.277/1999 vom 25. Mai 2000,
E. 4).

Vorliegend ist unbestritten, dass die beiden Pferdestallungen 1 und 2 sowie
der teilweise geteerte Vorplatz nichtforstliche Bauten und Anlagen
darstellen, für die es aufgrund ihrer Lage im Wald einer Ausnahmebewilligung
im Sinne von Art. 24 aRPG bedarf. Umstritten ist hingegen, ob sie als
nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen zu qualifizieren sind und, falls
dies zu verneinen ist, ob sie die Voraussetzungen für eine
Ausnahmebewilligung gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG erfüllen. Umstritten ist des
Weiteren, ob die genannten Bauten und Anlagen zudem auch nach Art. 24 aRPG
bewilligungsfähig sind. Da eine Ausnahmebewilligung gestützt auf diese
Bestimmung nur in Betracht fällt, wenn keine Rodungsbewilligung erforderlich
ist oder die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, sind die streitbetroffenen
Bauten und Anlagen zunächst unter waldrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

3.1 Die beiden Pferdestallungen mit einer Grundfläche von 72 m² und 80 m²
beanspruchen zusammen mit dem dazugehörigen Vorplatz eine Fläche von rund 370
m² Waldboden. Das Verwaltungsgericht ist gleich wie seine Vorinstanzen zum
Schluss gelangt, dass Bauten und Anlagen in diesem Ausmass nicht mehr als
Kleinbauten und -anlagen im Sinne von Art. 4 WaV gewürdigt werden könnten.
Zur Begründung verwies es auf die in der Botschaft des Bundesrats zum
Waldgesetz (BBI 1988 III 191) angeführten Beispiele nichtforstlicher
Kleinbauten. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, es spreche einiges
dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers und nach der Rechtsprechung auch
grössere als die dort genannten Beispiele als nichtforstliche Kleinbauten
einzustufen seien.

3.1.3 Die Beschwerdeführer begründen ihre Auffassung zunächst mit dem Hinweis
auf Art. 28 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. Oktober 1965 zum
Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei
(aFPolV; AS 1965, 861), welche am 1. Januar 1993 von der Waldgesetzgebung
abgelöst worden ist. Nach dieser Bestimmung gehörten auch Bienenhäuschen,
Jagdhütten und fest aufgestellte Wohnwagen zu den "anderen nichtständigen
Kleinbauten". Soweit die Beschwerdeführer daraus folgern, dass somit nach dem
Willen des Gesetzgebers auch unter Kleinbauten im Sinne von Art. 4 WaV
grössere als die in der Botschaft zur Waldgesetzgebung erwähnten Bauten
einzustufen seien, kann ihnen in dieser allgemeinen Form nicht zugestimmt
werden. Nach der Botschaft liegen nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen
vor, wenn sie den Waldboden (nur) punktuell oder unbedeutend beanspruchen.
Als Beispiele werden hierbei bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und
Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen genannt, die das
Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen (vgl. BBI 1988 III 191). Der
Verzicht, die in der früheren Forstgesetzgebung genannten Bienenhäuschen,
Jagdhütten und Wohnwagen ebenfalls als Beispiele anzuführen, deutet (eher)
darauf hin, dass diese grundsätzlich nicht (mehr) als nichtforstliche
Kleinbauten zu betrachten sind. Jedenfalls liegen entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte dafür vor, dass nach dem Willen des
Gesetzgebers auch grössere als die in der Botschaft zur Waldverordnung
erwähnten Bauten und Anlagen als nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen
einzustufen sind. Allerdings gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass
die Funktionsbezeichnung einer Baute oder Anlage kaum das entscheidende
Kriterium für ihre Qualifizierung als Kleinbaute oder -anlage sein kann. Die
Beurteilung hat vielmehr in erster Linie mit Blick auf Umfang und Intensität
des beanspruchten Waldbodens zu erfolgen (vgl. dazu E. 3.1.3 hiernach), wobei
ein strenger Massstab anzusetzen ist, damit der Zweck der Waldgesetzgebung,
namentlich die Erhaltung des Waldbestandes, nicht weitgehend in Frage
gestellt wird (vgl. dazu Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und
die Raumplanung: eine Darstellung der Waldgesetzgebung unter
raumplanungsrechtlichen Aspekten, Zürich 1994, S. 136, mit Hinweis auf ZBI
80/1979 S. 591 E. 2).

3.1.4 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Beschwerdeführern
erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Im Urteil 1A.277/1999 vom 25.
Mai 2000 hat das Bundesgericht die Frage offen gelassen, ob das streitige
Bienenhaus, welches zusammen mit Umgebungsanlagen ca. 250 m² beanspruchte,
als nichtforstliche Kleinbaute zu qualifizieren sei. Daraus können die
Beschwerdeführer daher nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal in diesem
Urteil auch keine näheren Ausführungen darüber gemacht wurden, unter welchen
Voraussetzungen ein Bienenhaus als nichtforstliche Kleinbaute in Betracht
fällt. Was das weitere von ihnen angeführte Urteil 1A. 135/2000 vom 8. März
2000 betrifft, stellte das Bundesgericht fest, dass der östliche Teil des
Biotops mit Familiengärten, Kleintierweiden und Kleinbauten belegt ist. Es
ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführer daraus schliessen können,
das Bundesgericht betrachte auch Schrebergartenhäuser als Kleinbauten. Im
Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass dieses
Urteil ohnehin nicht auf die Waldgesetzgebung Bezug nimmt. Der Einwand der
Beschwerdeführer, dass dies nicht schade, geht fehl. Was unter den Begriff
"Kleinbauten" fällt, lässt sich nicht allgemein festlegen, da er in
verschiedenem Zusammenhang verwendet wird und sich entsprechend nach anderen
Kriterien bestimmt. So wäre es nicht haltbar, wenn beispielsweise der im sog.
"kleinen Baubewilligungsverfahren" verwendete Begriff "Kleinbauten" (vgl.
dazu Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3.
Auflage, Zürich 1999, Rz. 516 S. 145; Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des
Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Bern 1995, N. 5 zu Art. 32) demjenigen in der
Waldgesetzgebung gleichgesetzt würde. Die Begriffsbestimmung ist vielmehr im
Rahmen des jeweils zur Anwendung gelangenden Gesetzes vorzunehmen - im hier
zu beurteilenden Fall also gestützt auf die Waldgesetzgebung.

3.1.5 Wie erwähnt, begründen die Beschwerdeführer die streitigen
Pferdestallungen als Kleinbauten mit dem Hinweis auf Bienenhäuschen,
Schrebergartenhäuser und Jagdhütten. Sie verkennen hierbei, dass sich allein
aus der Zweckbestimmung einer Baute nicht schliessen lässt, ob es sich bei
ihr um eine Kleinbaute handelt oder nicht. Bauten können selbst bei gleicher
Zweckbestimmung höchst unterschiedliche Ausmasse aufweisen und demzufolge den
Waldboden in unterschiedlichem Umfang beanspruchen. Ob Bauten im Wald
nichtforstliche Kleinbauten darstellen, ist daher nicht in erster Linie
aufgrund ihrer Zweckbestimmung, sondern ihrer flächenmässigen Ausdehnung zu
beurteilen. Weist eine Baute eine derartige Grösse auf, dass von einer
punktuellen oder unbedeutenden Beanspruchung des Waldbodens nicht mehr
gesprochen werden kann, lässt sie sich bereits aus diesem Grund nicht mehr
unter den Begriff "Kleinbaute" im Sinne von Art. 4 lit. a WaV subsumieren.
Geht eine Baute allein unter dem Gesichtspunkt ihrer flächenmässigen
Ausdehnung nicht über die genannte Beanspruchung hinaus, folgt daraus jedoch
nicht zwingend, dass sie demzufolge als Kleinbaute einzustufen ist. Vielmehr
ist in einem solchen Fall weiter zu prüfen, ob ihr Zweck auch den Einbezug
eines gewissen Umschwungs bedingt und wie intensiv die Nutzung in diesem
Bereich ist. Ob eine Baute oder Anlage als nichtforstliche Kleinbaute oder
-anlage im Sinne der Waldgesetzgebung in Betracht fällt, ist somit in jedem
Einzelfall anhand der gesamten Umstände zu prüfen.

3.2 Liegt eine Kleinbaute oder -anlage nur vor, wenn sie den Waldboden
punktuell oder unbedeutend beansprucht (vgl. E. 3.1.1 hiervor), ist es
offensichtlich, dass davon bei einer Fläche von 370 m² für zwei
Pferdestallungen mit Umschwung keine Rede sein kann. Eine derartige
Inanspruchnahme des Waldbodens geht weit über das hinaus, was noch unter dem
Begriff "nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen" im Sinne von Art. 4 lit. a
WaV zu verstehen ist. Aber selbst eine gesonderte Betrachtung der beiden
Pferdeställe führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei Grundflächen (inkl.
geteerte Vorplätze unter dem Dach) von 72 m² (14 x 5.2 m) und 80 m² (13.9 x
5.8 m) kann nicht mehr von bescheidenen Bauten bzw. einer unbedeutenden
Beanspruchung des Waldbodens gesprochen werden, wie dies der Bundesrat in
seiner Botschaft zum Waldgesetz zum Ausdruck gebracht hat. Soweit die
Beschwerdeführer vorbringen, durch die Beseitigung der (einzig) unter den
Vordächern geteerten Flächen könne der Walderhaltung weitgehend Rechnung
getragen werden, ist ihnen nicht beizupflichten. Die Haltung der Pferde
bedingt zwangsläufig auch eine erhöhte Inanspruchnahme zumindest des
unmittelbar an die beiden Stallungen angrenzenden Bodens. Andernfalls wäre
nicht ersichtlich, weshalb der Vorplatz unter den Stalldächern geteert wurde.
Die erhöhte Inanspruchnahme des Waldbodens wird auch durch eine Beseitigung
des Teerbelags nicht entscheidend gemindert. Die tägliche Betreuung und
Versorgung der Pferde führt zu einer derart intensiven Nutzung des an die
Stallungen angrenzenden Waldbodens, dass auch dort die Vegetation kaum mehr
wachsen kann. Diese Flächen sind daher in jedem Fall den Stallbauten
zuzurechnen.

3.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die streitigen
Pferdestallungen unbesehen davon, ob sie gesamthaft oder getrennt beurteilt
werden, nicht als nichtforstliche Kleinbauten im Sinne von Art. 4 lit. a WaV
qualifiziert werden können.

4.
4.1 Handelt es sich bei den Pferdestallungen 1 und 2 nicht um nichtforstliche
Kleinbauten im Sinne der Waldgesetzgebung, ist in einem nächsten Schritt zu
prüfen, ob sie die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 5
Abs. 2 WaG erfüllen. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass für die Rodung
wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen.
Dabei gilt die gesetzliche Vermutung, dass das Interesse an der Walderhaltung
grundsätzlich höher zu werten ist als das gegenüberstehende Interesse an der
Rodung. Das Walderhaltungsinteresse hat folglich nur zurückzutreten, wenn ein
überwiegendes Rodungsinteresse dargetan werden kann. Dieser Nachweis obliegt
nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut dem Gesuchsteller. Dabei können die
von ihm vorgebrachten Interessen sowohl öffentlicher als auch privater Natur
sein. Zum vornherein ausser Betracht fallen jedoch rein finanzielle
Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die
billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Art. 5 Abs. 3 WaG).
Ferner muss das Werk, für das die Rodung anbegehrt wird, auf den vorgesehenen
Standort angewiesen sein (Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG), das heisst der Standort
im Wald muss im Vergleich zu anderen Standorten aus höherwertigen Gründen
zwingend sein (BBI 1988 III 191). Die Voraussetzungen der
Standortgebundenheit gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a WaG und die überwiegenden
Interessen nach Art. 5 Abs. 2 WaG stehen hierbei in engem Zusammenhang
(Jaissle, a.a.O., S. 142).

4.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, dem Interesse an der Walderhaltung
stünden nicht primär private Interesse gegenüber, sondern solche des Umwelt-
und Heimatschutzes. Sie hätten den Standort im Wald für die beiden
Pferdeställe aufgrund der mit Grosstierställen verbundenen Lärm- und
Geruchsimmissionen und mit Rücksicht auf das denkmalgeschützte Ensemble
gewählt. Da demnach das Erfordernis der (negativen) Standortgebundenheit zu
bejahen sei, lägen auch wichtige Gründe vor, die das Interesse an der
Walderhaltung überwiegen würden. Es ist somit zu prüfen, ob diese von den
Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe ausgewiesen und geeignet sind, die
Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WaG zu
begründen.

4.2.1 Die bestehende Reithalle mit inliegender Reitbahn auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 5309 der Beschwerdeführer befindet sich in der Erholungszone C.
Dasselbe trifft auch auf den nachträglich bewilligten Pferdestall 3 zu. Nach
Auffassung des Verwaltungsgerichts kann diese Zone - nebst der Wohnzone W2B -
auch als Standort für die Pferdeställe 1 und 2 in Betracht gezogen werden.
Die Beschwerdeführer wenden zu Recht nicht ein, dass für die beiden
Stallbauten in dieser Zone kein hinreichender Platz mehr vorhanden sei. So
kann dem Zonen- und Katasterplan entnommen werden, dass die Erholungszone C
noch erhebliche überbaubare Flächen aufweist. Insofern sind die umstrittenen
Bauten demnach nicht auf einen Standort im Wald angewiesen. Ein solcher
drängt sich auch nicht wegen den mit der Pferdehaltung verbundenen Geruchs-
und Lärmimmissionen auf. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat,
werden dadurch auch unter Berücksichtigung; dass die Erholungszone C der
Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet ist, weder die eidgenössische
Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1) noch die Lärmschutz-Verordnung
(SR 814.41) verletzt. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe sind
demnach nicht geeignet, an der Bewilligungsfähigkeit der beiden Stallbauten
in der Erholungszone C zu zweifeln. Unter diesen Umständen kann offen
bleiben, ob sie auch in der vom Verwaltungsgericht als weitere
Standortmöglichkeit bezeichneten Wohnzone W2B, wo sich im Hauptgebäude
bereits Stallungen befinden, zulässig sind.

4.2.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, es bestehe ein öffentliches
Interesse an der Erhaltung des denkmalgeschützten Ensembles. Das Erstellen
von Pferdeboxen in dieser Umgebung sei aus denkmalpflegerischer Sicht nicht
vertretbar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das Interesse
am Unterhalt und der Pflege des Schutzobjekts höher zu gewichten als das
Interesse an der Walderhaltung. Gemäss Beschluss des Gemeinderats Rüschlikon
vom 10. Januar 1996 wurden die Gebäude Assek.-Nr. 605 (Waschhaus) und 606
(Reithalle mit Wohnung und Nebenräumen) sowie die diesen Gebäuden
vorgelagerte Parkanlage unter Schutz gestellt. Hingegen wurde auf eine
Unterschutzstellung des gedeckten Reitumgangs und der innen liegenden
Reithalle verzichtet mit der Begründung, dass sich ein Ensembleschutz nicht
aufdränge und unverhältnismässig wäre. Es ist somit nicht ersichtlich,
weshalb die beiden umstrittenen Stallbauten ausserhalb der unter Schutz
gestellten Gebäude und Anlage aus denkmalpflegerischen Gründen nicht
bewilligungsfähig sein sollen. Das grösstenteils der Erholungszone C
zugeteilte Grundstück der Beschwerdeführer ist nach den zutreffenden
Feststellungen des Verwaltungsgerichts derart weiträumig, dass für die beiden
Stallbauten in dieser Zone auch unter Berücksichtigung der Schutzobjekte ein
geeigneter Standort gefunden werden kann.

4.3 Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer stellen keine wichtigen
Gründe im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WaG dar: Der von ihnen für die Pferdeboxe 3
gewählte und nachträglich bewilligte Standort in der Erholungszone C ist
gemäss Katasterplan rund 52 m vom Hauptgebäude entfernt. Damit belegen die
Beschwerdeführer selbst, dass für eine gute Betreuung und Versorgung der
Pferde nicht eine derartige Nähe zum Hauptgebäude erforderlich ist, wie sie
es hinsichtlich der Ställe 1 und 2 behaupten. Demzufolge erübrigt sich ein
Augenschein über die detaillierten betrieblichen Abläufe. Unbehelflich sind
auch der von den Beschwerdeführern angebotene Beseitigungsrevers und die
Bereitschaft zur Wiederaufforstung. Derartige Anordnungen können nur zur
Diskussion stehen, wenn die Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung
gegeben sind, hingegen vermögen sie eine solche nicht zu begründen. Ebenso
wenig rechtfertigt der Umstand, dass für die Stallbauten kein einziger Baum
gefällt werden musste, eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
WaG für eine dauernde Zweckentfremdung des Waldbodens. Soweit sich die
Beschwerdeführer schliesslich auf ökonomische Interessen berufen, fallen
solche schon von Gesetzes wegen als wichtige Gründe ausser Betracht (vgl.
Art. 5 Abs. 3 WaG).

4.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführer für eine
Rodung keine wichtigen, das Interesse an der Walderhaltung überwiegende
Gründe nachzuweisen vermögen. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 5 Abs. 2 WaG. Können die Pferdestallungen 1 und
2 bereits unter waldrechtlichen Gesichtspunkten nicht bewilligt werden,
braucht die weitere Frage nach der Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24
aRPG nicht abschliessend geprüft zu werden. Es ist jedoch naheliegend, dass
eine solche aufgrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 4.2 und 4.3
hiervor) ebenfalls verneint werden müsste.

5.
Das Verwaltungsgericht hat sodann auch den Wiederherstellungsbefehl der
Volkswirtschaftsdirektion geschützt. Die Beschwerdeführer machen geltend,
dieser sei jedenfalls insoweit unverhältnismässig, als der vollständige
Abbruch der betroffenen Pferdestallungen angeordnet werde.

5.1 Ist eine Baute oder Anlage materiell gesetzeswidrig, hat das noch nicht
zur Folge, dass sie beseitigt werden muss (BGE 123 II 248 E. 4b S. 255). Auch
in einem solchen Fall sind die verfassungs- und verwaltungsrechtlichen
Grundsätze zu berücksichtigen. Zu ihnen gehören namentlich das öffentliche
Interesse und die Verhältnismässigkeit, welche Art. 5 Abs. 2 BV als
allgemeine Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns festhält und die zusätzlich
auch in Art. 36 Abs. 2 und 3 BV als Voraussetzung für Grundrechtseingriffe
genannt werden. Ob der verfügte Abbruch im öffentlichen Interesse liegt und
verhältnismässig ist, prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei. Allerdings
auferlegt es sich diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die
Beurteilung lokaler Gegebenheiten, welche die kommunalen und kantonalen
Behörden besser kennen und überblicken als das Bundesgericht, und um
ausgesprochene Ermessensfragen geht (BGE 119 la 348 E. 2a S. 353, 445 E. 3c
S. 451, mit Hinweisen). Vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hält eine
Massnahme stand, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und
erforderlich ist und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu
den eingesetzten Mitteln, d.h. den zu ihrer Verwirklichung notwendigen
Freiheitsbeschränkungen, steht (BGE 128 I 3 E. 3e/cc S. 15, mit Hinweisen).
Ist die Abweichung jedoch gering und vermögen die berührten allgemeinen
Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht
zu rechtfertigen, ist ein Beseitigungsbefehl unverhältnismässig (Urteil des
Bundesgerichts 1A.141/2003 vom 16. Dezember 2003, E. 4.1 mit Hinweis).

5.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, der ursprüngliche Zustand könne auch
ohne Beseitigung der beiden Pferdeställe wieder hergestellt werden, da sie
anstelle von vorbestandenen Bauten und ohne Fällung von Bäumen errichtet
worden seien. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, als
ursprünglicher Zustand gelte derjenige zum Zeitpunkt der vorbestandenen
Bauten, geht ihre Auffassung fehl. Darauf könnten sich die Beschwerdeführer
allenfalls dann berufen, wenn die abgebrochenen Bauten gestützt auf die
Besitzstandsgarantie wieder aufgebaut werden dürften. Wie das
Verwaltungsgericht dazu zutreffend festgehalten hat und von den
Beschwerdeführern vorliegend auch nicht in Abrede gestellt wird, sieht die
Waldgesetzgebung eine solche Garantie jedoch nicht vor. Als ursprünglicher
bzw. rechtmässiger Zustand hat demzufolge der unbebaute Waldboden zu gelten.
Der Umstand, dass für dessen Zweckentfremdung keine Bäume gefällt werden
mussten, spielt hierbei keine Rolle.

5.3 Die von den Beschwerdeführern eigenmächtig errichteten Stallbauten im
Wald widersprechen der eidgenössischen Waldgesetzgebung grundlegend. Unter
diesen Umständen ist das öffentliche Interesse an der Beseitigung der
widerrechtlichen Bauten und Anlagen entsprechend gross. Dem stehen an
privaten Interessen der Beschwerdeführer im Wesentlichen die
Investitionskosten, die gemäss Baugesuch einschliesslich der Pferdeboxe 3 auf
approximativ Fr. 250'000.-- veranschlagt wurden, sowie die Abbruch- und
Wiederherstellungskosten gegenüber. Dabei gilt es allerdings zu
berücksichtigen, dass die Investitionskosten für die Pferdeboxen 1 und 2
keineswegs völlig nutzlos sind, da diese Bauten aus den dargelegten Gründen
auch an einen andern Standort verlegt werden können (vgl. E. 4.2.1 und 4.2.2
hiervor). Das öffentliche Interesse an der Walderhaltung wird auch nicht
dadurch gewahrt, dass (einzig) der Teerbelag unter den Vordächern der
Pferdestallungen beseitigt wird. Wie ausgeführt, verringern sich dadurch die
diesen Bauten anzurechnenden Flächen nicht (vgl. E. 3.2 hiervor). Ist demnach
bei den beiden Stallbauten von einer Grundfläche (inkl. Vorplatz unter dem
Dach) von 72 m² und 80 m² auszugehen, sind ihre Ausmasse selbst für sich
allein betrachtet keineswegs derart geringfügig, als dass sie das Interesse
an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands zu überwiegen
vermöchten. Soweit die Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang
vorbringen, die Ställe müssten ohnehin als nichtforstliche Kleinbauten
qualifiziert werden, geht ihre Auffassung aus den vorerwähnten Gründen fehl
(vgl. insb. E. 3.3 hiervor).

5.4 Die Abbruchverfügung beruht somit auf gewichtigen, die privaten
Interessen der Beschwerdeführer überwiegenden öffentlichen Interessen und ist
verhältnismässig. Die Beschwerde ist demzufolge auch unter diesen
Gesichtspunkten unbehelflich.

6.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in allen Punkten
unbegründet und somit abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs.
1 OG). Die anwaltlich vertretene Baukommission Rüschlikon, welche im
vorliegenden Verfahren obsiegt hat, beantragt unter Hinweis auf BGE 125 I 182
E. 7 S. 202, es sei ihr als kleinere Gemeinde ohne eigenen Rechtsdienst eine
angemessene Parteientschädigung zuzuerkennen. Sie lässt hierbei ausser Acht,
dass Gemeinden unter den genannten Voraussetzungen nur im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen erhalten. Hingegen
ist davon im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Regel
abzusehen (Art. 159 Abs. 2 OG). Es besteht kein Grund, im vorliegenden Fall
von dieser Regel abzuweichen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Volkswirtschaftsdirektion, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3.
Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft und dem Bundesamt
für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: