Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.294/2004
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1A.294/2004 /gij

Urteil vom 10. März 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Haag.

X. ________,
Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Eliano Mussato,

gegen

Swisscom Mobile AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Hubert Bühlmann,
Politische Gemeinde Roggwil, vertreten durch
den Gemeinderat Roggwil, St. Gallerstrasse 64, Postfach 53, 9325 Roggwil,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, 8510
Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne ausserhalb der Bauzone,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 22. September 2004.
Sachverhalt:

A.
Mit Baugesuch vom 7./25. Oktober 2002 und Ergänzungen vom 10. Dezember 2002,
31. Januar 2003 und 18. März 2003 ersuchte die Swisscom Mobile AG um
Bewilligung des Neubaus einer Mobilfunkanlage auf Parzelle Nr. 1370 im Gebiet
Lörn (Koordinaten 748'050/ 264'006). Das Baugrundstück liegt in der
Landwirtschaftszone an der oberen Kante eines Geländeeinschnitts, in welchem
die tiefer gelegte Umfahrungsstrasse von Arbon verläuft. Die Swisscom
beabsichtigt, mit der Antenne den nördlichen Teil der Schnellstrasse ab dem
Nordportal des Rinderweidtunnels sowie die Orte Roggwil und Stachen mit
Mobilfunk zu versorgen. Das Projekt sah einen 35 m hohen Antennenmast und
einen Gerätecontainer (4.4 x 3.4 m) vor. Am Mast sollen sechs Antennen für
das GSM 900 / GSM 1800 UMTS-Netz angebracht werden.
Während der öffentlichen Auflage des Baugesuchs vom 19. November 2002 bis 8.
Dezember 2002 gingen mehrere Einsprachen ein. Am 28. März 2003 entschied das
Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, dass die Anlage die Anforderungen an den
Immissionsschutz betreffend die nichtionisierende Strahlung erfülle. Am 1.
April 2003 entschied das kantonale Amt für Raumplanung, das Bauvorhaben
erfülle unter Einhaltung der Auflagen die Anforderungen von Art. 24 des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz,
RPG, SR 700), weshalb die Ausnahmebewilligung erteilt werde. Wesentliche
Auflagen waren die Reduktion der Masthöhe um 5 m auf 30 m und die schlankere
Gestaltung des Masten als auf dem Plan vom 19. August 2002, welcher der
Baueingabe beilag. Der Gemeinderat Roggwil erteilte somit am 13. Juni 2003
die Baubewilligung unter gleichzeitiger Abweisung sämtlicher Einsprachen.
Die abgewiesenen Einsprecher X.________ und Y.________ führten Rekurs gegen
die Entscheide des Amtes für Umwelt, des Amtes für Raumplanung und des
Gemeinderats Roggwil, stets mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen
Bewilligung. Sie brachten im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe die von
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte detaillierte Prüfung der
Standortgebundenheit der Antenne offensichtlich nicht vorgenommen.
Unterlassen habe sie auch die Überprüfung, ob die bisherige Versorgung in den
Bereichen der Umfahrungsstrasse Arbon sowie der Ortschaften Roggwil und
Stachen ungenügend sei. Zu diesen Fragen beantragten sie ein
Sachverständigengutachten. Die Prüfung von lediglich zwei
Alternativstandorten sei zudem offensichtlich ungenügend, und deren
Beurteilung sei nach den ungeprüften Vorgaben der Swisscom erfolgt. Die
Auflage, die Swisscom habe den Masten auch ihren Konkurrenzunternehmen zur
Verfügung zu stellen, führe im Übrigen zur Überschreitung der
Anlagegrenzwerte. Dazu verlangten die Beschwerdeführer ebenfalls das
Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen. Schliesslich werde die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Lichte der Vorsorge notwendig,
weshalb sich das Gutachten auch zur Frage der minimal notwendigen
Sendeleistung äussern solle. Des Weitern verunstalte die Anlage das
Landschaftsbild.

B.
Mit Entscheid vom 20. Februar 2004 wies das Departement für Bau und Umwelt
des Kantons Thurgau (DBU) die Rekurse ab. Es kam zum Schluss, dass durch den
Bau der geplanten Mobilfunkanlage keine übermässigen Immissionen in Form von
nichtionisierender Strahlung zu erwarten seien. Das Bauprojekt sei am
geplanten Standort zwar nicht zonenkonform, es könne jedoch die
Ausnahmebewilligung (mit Auflagen) erteilt werden.
Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 22. September 2004 ab, nachdem es einen
Augenschein durchgeführt hatte.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht beantragen X.________
und Y.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das
Baugesuch der Swisscom Mobile AG sei abzuweisen; eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie machen insbesondere
geltend, die Mobilfunkantenne sei nicht standortgebunden, das
Verwaltungsgericht habe die möglichen Alternativstandorte nicht hinreichend
geprüft und ohne neutrales Gutachten einseitig auf die Darlegungen der
Gesuchstellerin abgestellt. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, dass die
Antenne das Landschaftsbild erheblich beeinträchtige.

D.
Das Verwaltungsgericht, das Departement für Bau und Umwelt sowie die Gemeinde
Roggwil beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen. Die
Beschwerdegegnerin verlangt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne.
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hält die dem angefochtenen Entscheid
zu Grunde liegenden Abklärungen möglicher Alternativen innerhalb und
ausserhalb der Bauzonen für klar ungenügend und beantragt, die Beschwerde
gutzuheissen und die Sache für weitere Abklärungen an das Verwaltungsgericht
zurückzuweisen. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat zu verschiedenen
Fragen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren Stellung genommen. Die
Parteien haben von der Gelegenheit, sich zu den verschiedenen
Vernehmlassungen zu äussern, teilweise Gebrauch gemacht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, der sich auf
Art. 24 RPG stützt. Dagegen steht grundsätzlich die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen (Art. 97 und 98 lit. g
OG, Art. 34 Abs. 3 RPG). Die Beschwerdeführer sind als Anwohner der geplanten
Mobilfunkanlage zur Beschwerde legitimiert, da sie innerhalb des vom
kantonalen Amt für Umwelt berechneten Radius von 1067 m ab dem geplanten
Antennenstandort wohnen (Art. 103 lit. a OG; BGE 128 II 168 E. 2.3 S. 171 mit
Hinweis). Auf die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
daher einzutreten.

2.
Zu prüfen ist, ob der Zweck des Bauvorhabens einen Standort ausserhalb der
Bauzone erfordert (Art. 24 lit. a RPG). Die Standortgebundenheit ist nach
ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus
technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der
Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist,
oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist
(vgl. BGE 129 II 63 E. 3.1 S. 68; 124 II 252 E. 4a S. 255; 123 II 256 E. 5a
S. 261). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht
erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es
müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den
vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als
viel vorteilhafter erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts in: ZBl
105/2004 103 E. 3; BGE 108 Ib 359 E. 4a S. 362; Walter Haller/Peter Karlen,
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl., Band I, S. 195 Rz 711; Peter
Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., S. 209).

2.1 Mobilfunkantennen sind Teil eines Netzes, welches der Versorgung mit
Mobiltelefonie dient; neue Antennen bezwecken in der Regel die Beseitigung
einer Abdeckungslücke des Netzes oder eine Verbesserung von dessen Kapazität.
Anhand dieses Ziels ist zu prüfen, ob die Antenne auf einen Standort
ausserhalb der Bauzone angewiesen ist.
Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke
aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der
Bauzone nicht in genügender Weise beseitigt werden kann bzw. es bei einem
Standort innerhalb der Bauzone zu einer nicht vertretbaren Störung der in
anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde. Nicht
ausreichend sind dagegen wirtschaftliche Vorteile des gewählten Standorts
(z.B. geringere Landerwerbskosten; voraussichtlich geringere Zahl von
Einsprachen) oder zivilrechtliche Gründe für die Standortwahl, wie z.B. die
Weigerung von Eigentümern, einer Mobilfunkantenne auf ihren Grundstücken
innerhalb der Bauzone zuzustimmen (vgl. zum Ganzen Entscheid der Bau-,
Verkehrs und Energiedirektion des Kantons Bern [BVE] vom 12. Dezember 2000
i.S. Einwohnergemeinde Tägertschi, BVR 2001 252 E. 5c S. 263 ff.; Urteil des
Bundesgerichts in: ZBl 105/2004 103 E. 3.1 S. 104).

2.2 Zunächst ist somit zu prüfen, ob ein geeigneter Standort innerhalb der
Bauzone die erforderliche Versorgung der Bevölkerung mit Mobiltelefonie
erlaubt. Der Begriff der Standortgebundenheit setzt eine Interessenabwägung
voraus, um zu entscheiden, ob eine Anlage aus objektiven wichtigen Gründen
auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (Urteil des
Bundesgerichts in: ZBl 105/2004 103 E. 3.4 S. 105; Thomas Widmer Dreifuss,
Planung und Realisierung von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002, S. 166 f.). Nur
wenn kein geeigneter Standort in der Bauzone besteht, kann überhaupt ein
Standort ausserhalb der Bauzone in Frage kommen. Das Bundesgericht anerkennt,
dass nicht jeder funktechnische Vorteil eines Standorts für die Bejahung der
relativen Standortgebundenheit genügt. Vielmehr muss zusätzlich geprüft
werden, ob ein ausserhalb der Bauzone erzielbarer Abdeckungsvorteil so
wichtig ist, dass er den vorgesehenen Standort gegenüber Standorten innerhalb
der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lässt (Urteil des
Bundesgerichts in: ZBl 105/2004 103 E. 3.4 S. 105).

2.3 Das Verwaltungsgericht ging - im Wesentlichen gestützt auf die
Ausführungen der Swisscom - davon aus, dass eine lückenlose Versorgung der
ganzen Schnellstrasse bis zum Anschluss Arbon West sowie der Ortschaften
Roggwil und Stachen nur vom hier umstrittenen Standort aus möglich sei. Zu
den von den Beschwerdeführern genannten Alternativstandorten in der Bauzone
wird im angefochtenen Entscheid kurz Stellung genommen. Die Swisscom hat im
bundesgerichtlichen Verfahren weitere Unterlagen eingereicht, in welchen sie
sich jedoch nicht im Einzelnen mit den potenziellen Standorten in der Bauzone
auseinandersetzt, sondern darlegt, warum ein anderer Alternativstandort
ausserhalb der Bauzone bei einem Hochspannungsmast weniger geeignet wäre.

Selbst wenn dem so wäre (was die Beschwerdeführer bestreiten), stünde damit
die relative Standortgebundenheit der Anlage noch nicht fest. Vielmehr müsste
geprüft werden, ob die angestrebte lückenlose Abdeckung der Schnellstrasse
einen wesentlichen Vorteil darstellt, der es rechtfertigt, die
Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone zu errichten. Zu prüfen ist deshalb,
in welcher Qualität die Strasse mit Mobiltelefonie auszustatten ist und ob
die gewünschte Versorgung nicht auf andere Weise, z.B. durch den Ausbau oder
die Mitbenutzung von bereits bestehenden Sendemasten oder den Abschluss eines
"Roamingvertrags" sichergestellt werden kann. Dies kann aber nur entschieden
werden, wenn die bereits bestehenden Sendeanlagen aller Mobilfunkanbieter in
die Prüfung miteinbezogen werden. Schliesslich kann ein Vergleich zwischen
dem projektierten Standort und potentiellen Alternativstandorten innerhalb
der Bauzone sinnvollerweise nur vorgenommen werden, wenn nicht nur
funktechnische Aspekte, sondern auch alle anderen Interessen, namentlich des
Natur- und Landschaftsschutzes, berücksichtigt werden (BGE 129 II 63 E. 3.3
S. 70; vgl. Urteil des Bundesgerichts in: ZBl 105/2004 103 E. 3.4 S. 106).

2.4 Das ARE legt in seiner Vernehmlassung gestützt auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung dar, aus dem Umstand, dass der geplante Standort ca. 350 m von
der nächsten Bauzone entfernt sei, ergebe sich eine hohe Wahrscheinlichkeit,
dass Varianten innerhalb der Bauzone ohne gravierende Nachteile möglich
wären. Es hätte deshalb von Amtes wegen eine breitere Prüfung von
Alternativstandorten und -lösungen erfolgen müssen. Beispielhaft nennt das
ARE als mögliche Alternativen die Anbringung der Antennen an den Dachkanten
des Werkhofs Roggwil oder die Prüfung eines Standorts in der Bauzone nördlich
des Rinderweidtunnels. Falls tatsächlich kein geeigneter Standort in der
Bauzone vorhanden sei, müsse auch noch genauer abgeklärt werden, ob mit einer
Platzierung der Antennen beim in der Nähe bestehenden Hochspannungsmast die
erforderliche Abdeckung erreicht werden könne.

3.
3.1 Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Entscheid kurz mit
Alternativstandorten in der Bauzone auseinandergesetzt und ist gestützt auf
die Angaben der Swisscom zum Schluss gelangt, dass die von den
Beschwerdeführern genannten Alternativen aus verschiedenen Gründen nicht in
Frage kommen. Die vorinstanzlichen Ausführungen entsprechen jedoch teilweise
nicht den Anforderungen, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an
die Beurteilung von Alternativstandorten zu stellen sind. Besonders deutlich
wird dies bei dem von den Beschwerdeführern genannten möglichen Standort C in
der Industriezone von Arbon. Das Verwaltungsgericht führt dazu aus, zu diesem
erstmals vorgebrachten Standort würden keine Angaben gemacht, die ihn als
geeignet erscheinen liessen. Eine Überprüfung dränge sich deshalb nicht auf.
Zudem könne wohl auch von diesem Standort aus nicht die ganze Schnellstrasse
bis zum Anschluss Arbon West abgedeckt werden.

3.2 Die Beschwerdeführer kritisieren diese Argumentation mit dem Hinweis,
dass zwei Mobilfunkkonkurrenten von Swisscom den Bereich in unmittelbarer
Nähe des Standorts C südlich des Rinderweidtunnels offenbar für geeignet
halten, weil sie dort Antennen platziert hätten. Die Swisscom berufe sich auf
technische Probleme wegen Frequenzproblemen mit der Tunnelantenne, die nicht
belegt und auch nicht plausibel seien. Zweifel an der Zuverlässigkeit der
technischen Erläuterungen der Swisscom würden zusätzlich geschürt durch deren
Verhalten in Bezug auf die Antennenhöhe. Im November 2002 habe sie noch
behauptet, die Antennenhöhe von 35 m sei für die Versorgung des
Strasseneinschnitts aus technischen Gründen zwingend. Heute sei es ihr
indessen möglich, sich mit einer Masthöhe von 30 m zu begnügen. Die
Beschwerdeführer machen weiter geltend, die hätten bereits im kantonalen
Verfahren ein unabhängiges Gutachten zu den Fragen der erforderlichen
Abdeckung und der dazu geeigneten Standorte verlangt. Das Verwaltungsgericht
habe diesen Antrag zu Unrecht abgelehnt.

3.3 Der Kritik der Beschwerdeführer am angefochtenen Entscheid ist
beizupflichten. Den Akten des vorliegenden Verfahrens lässt sich zwar
entnehmen, dass die Swisscom im Rahmen eines Gemeinschaftsprojekts mit der
TDC Switzerland AG im Jahre 2001 auch einen Standort in der Industriezone
Arbon in der Nähe des Nordportals des Rinderweidtunnels prüfte. Der geprüfte
Standort hätte in Richtung der Schnellstrasse beim OMEN Nr. 2 nach den
Angaben der Swisscom zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts geführt.
Gegenstand der damaligen Untersuchung war offenbar die Versorgung in Richtung
Stachen und Roggwil. Die Akten geben jedoch keine Auskunft darüber, ob eine
Optimierung des Standorts innerhalb der Bauzone untersucht wurde, welche auch
die Versorgung der Schnellstrasse ermöglicht hätte. Die Swisscom macht denn
auch diesbezüglich vorwiegend technische Probleme wegen Frequenzproblemen mit
der Tunnelantenne geltend. Die genannten Probleme sind indessen nicht belegt
und in der dargelegten Form nicht nachvollziehbar. Auch nicht hinreichend
abgeklärt erscheint die Frage nach anderen möglichen Standorten innerhalb der
Bauzone sowie nach der für die Schnellstrasse erforderlichen Qualität der
Abdeckung. Die Swisscom weist zu Recht darauf hin, dass bei der Standortwahl
verschiedene Faktoren wie die Versorgungsbedürfnisse, die Funkhindernisse
durch Topographie, Siedlungen, Wälder etc. und die Einpassung in das
bestehende Netz zu berücksichtigen sind. Hinzu kommen aber auch die
rechtlichen Rahmenbedingungen, die einen Standort ausserhalb der Bauzone nur
zulassen, wenn dieser gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als viel
vorteilhafter erscheint. Zur Beantwortung dieser Frage kann es mitunter nötig
werden, dass zu bestimmten für die Interessenabwägung wesentlichen
Gesichtspunkten eine neutrale Expertise eingeholt wird, wie dies die
Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren verlangt haben.

3.4 Es ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid auf einer mangelhaften,
teilweise nicht nachvollziehbaren Überprüfung von Alternativstandorten
innerhalb der Bauzone beruht. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Prüfung
erlaubt die Beurteilung der Frage, ob der projektierte Standort ausserhalb
der Bauzone gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter
erscheint, nicht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit gutzuheissen,
der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Diese wird vertiefte Abklärungen betreffend die erforderliche
Abdeckung der Schnellstrasse und die möglichen Alternativstandorte innerhalb
der Bauzone vorzunehmen haben. Nur wenn sich ergeben sollte, dass kein
hinreichend geeigneter Standort innerhalb der Bauzone besteht, wird sich die
Frage eines Standorts ausserhalb der Bauzone stellen.

3.5 Somit sind mögliche Alternativen ausserhalb der Bauzone im vorliegenden
Verfahren nicht zu prüfen. Bei einer allfälligen Beurteilung eines Standorts
ausserhalb der Bauzone müssten nach Art. 24 RPG jedoch auch die Interessen an
der Schonung der Landschaft berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht
nimmt zu diesem Punkt im angefochtenen Entscheid kurz Stellung und weist
darauf hin, dass bereits die Schnellstrasse selbst und eine
Hochspannungsleitung das Landschaftsbild beeinträchtigen. Die zusätzliche
Beeinträchtigung durch den Antennenmast könne hingenommen werden.
Hierzu ist zu bemerken, dass bereits bestehende Eingriffe in ein
Landschaftsbild nicht dazu führen dürfen, dass weitere Eingriffe ohne
umfassende Prüfung gemäss Art. 24 lit. b RPG bewilligt werden. Das
Verwaltungsgericht bezieht sich im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung der
Landschaft auf seine Wahrnehmungen am Augenschein. Mit keinem Wort wird dabei
erwähnt, dass die Schnellstrasse in einem tiefen Einschnitt verläuft und dass
dieser geeignet ist, den Landschaftseingriff durch die Strasse möglichst
klein zu halten. Auch findet keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der von
den Beschwerdeführern eingereichten Fotomontage statt, sondern das
Verwaltungsgericht begnügt sich mit der pauschalen Behauptung, die
Fotomontage entspreche nicht den Tatsachen. Solche Ausführungen werden den
Anforderungen an eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 24 lit. b RPG
nicht gerecht.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 2 OG). Diese hat den
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. September 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Swisscom Mobile AG auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Roggwil, dem
Departement für Bau und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung, dem Bundesamt für Umwelt und dem
Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: