Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.291/2004
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1A.291/2004
1P.723/2004
1P.727/2004 /ggs

Urteil vom 13. Mai 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Haag.

1A.291/2004, 1P.723/2004
A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,

1P.727/2004
Ehepaar C.________,
D.________,
E.________,
F.________,
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jans,

gegen

G.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter
Locher,
Politische Gemeinde St. Gallen, 9001 St. Gallen, vertreten durch den Stadtrat
St. Gallen, 9001 St. Gallen,
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.
Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
Überbauungs- und Gestaltungsplan "Einstein Kongress" und Teilstrassenplan
"Einstein Kongress",

Verwaltungsgerichtsbeschwerde (1A.291/2004) und staatsrechtliche Beschwerden
(1P.723/2004 und 1P.727/2004) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2004.
Sachverhalt:

A.
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2002 leitete der Stadtrat St. Gallen das
Verfahren für den Erlass des Überbauungs- und Gestaltungsplans "Einstein
Kongress" mit besonderen Vorschriften (besV) sowie des Teilstrassenplans
"Einstein Kongress" ein. Der Perimeter des Gestaltungsplans umfasst die
Parzellen Nrn. C556 bis C563, Grundbuch St. Gallen, welche der G.________ AG
gehören. Der Gestaltungsplan sieht die Überbauung der Parzellen mit einem
Kongresszentrum (Hauptbaute K) zwischen der Wassergasse und der
Kapellenstrasse vor. Die Parzelle Nr. C2886 und der westliche Teil der
Parzelle Nr. C1767, die ebenfalls im Eigentum der G.________ AG stehen und
südlich der Kapellenstrasse liegen, bilden den Perimeter des
Überbauungsplans. Auf der Parzelle Nr. C1767 soll das Hotel Einstein
erweitert werden (Hauptbaute E). Auf der Parzelle C2886 soll ein Bürogebäude
(Hauptbaute H) erstellt werden. Ausserdem ist die Errichtung einer Tiefgarage
mit 250 Parkplätzen mit Ein- und Ausfahrt ab der Wassergasse und einer
Tiefgarage mit 35 Parkplätzen mit Ein- und Ausfahrt ab der Kapellenstrasse
vorgesehen. Der Teilstrassenplan regelt die Aufhebung des östlichen Teils des
Kapellenwegs, der in diesem Bereich überbaut werden soll, sowie Korrekturen
an der Wassergasse, der Berneggstrasse und der Kapellenstrasse und die
Verlängerung der Kapellentreppe bis zur Kapellenstrasse.

B.
Der Überbauungs- und Gestaltungsplan lag vom 7. Oktober bis 6. November 2002
öffentlich auf. In den Teilstrassenplan konnte vom 14. Oktober bis 13.
November 2002 Einsicht genommen werden. Innert der Auflagefrist erhoben unter
anderem A.________ und B.________ sowie das Ehepaar C.________ und weitere
Nachbarn Einsprachen, welche der Stadtrat St. Gallen am 4. Februar 2003
abwies. Der Grosse Gemeinderat der Stadt St. Gallen hiess den Erlass des
Überbauungs- und Gestaltungsplans mit besonderen Vorschriften mit Beschluss
vom 25. März 2003 gut.

Gegen die Abweisung ihrer Einsprachen gelangten die unterlegenen Einsprecher
an das Baudepartement des Kantons St. Gallen, welches die Rekurse mit
Entscheid vom 15. April 2004 abwies, soweit es auf die Rechtsmittel eintrat.
Die von den Rekurrenten gegen den Entscheid des Baudepartements erhobenen
Beschwerden hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil
vom 25. Oktober 2004 teilweise gut. Es hob den Entscheid des Baudepartements
vom 15. April 2004 und die Beschlüsse des Stadtrates St. Gallen vom 4.
Februar 2003 im Sinne der Erwägungen auf und wies die Sache zur Ergänzung des
Sachverhalts und zur Prüfung der Einhaltung der massgebenden Vorschriften
über die Luftreinhaltung an die Politische Gemeinde St. Gallen zurück.

C.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2004 führen
A.________ und B.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und staatsrechtliche Beschwerde. Das Ehepaar C.________ sowie weitere
Nachbarn haben gegen dasselbe Urteil eine staatsrechtliche Beschwerde
eingereicht.

Die G.________ AG beantragt die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf
eingetreten werden könne. Die Stadt St. Gallen und das Baudepartement
schliessen auf Abweisung der Beschwerden, und das Verwaltungsgericht
beantragt deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Alle Beschwerdeführer beantragen die Vereinigung ihrer Beschwerden. Diesem
Antrag kann entsprochen werden, da sich die Beschwerden gegen denselben
Entscheid des Verwaltungsgerichts richten und im Wesentlichen identische
Rechtsfragen aufwerfen.

2.
2.1 Überbauungs- und Gestaltungspläne unterliegen als (Sonder-) Nutzungspläne
gemäss Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom      22. Juni 1979 über die
Raumplanung (RPG, Raumplanungsgesetz; SR 700) grundsätzlich der
staatsrechtlichen Beschwerde. Soweit diese Pläne allerdings auf
Bundesverwaltungsrecht, insbesondere auf eidgenössisches Raumplanungs- und
Umweltschutzrecht gestützte projektbezogene Anordnungen enthalten, die als
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG i.V.m. Art. 97 OG zu betrachten sind,
lässt das Bundesgericht nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung eine
Anfechtung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann ebenfalls gegen gemischtrechtliche
Verfügungen gerichtet werden, soweit Anordnungen in Frage stehen, die auf
unselbständigem kantonalem Ausführungsrecht zum Bundesrecht beruhen oder in
Anwendung übrigen kantonalen Rechts ergangen sind, das einen hinreichend
engen Sachzusammenhang mit der zu beurteilenden Frage des
Bundesverwaltungsrechts aufweist. Soweit dagegen dem angefochtenen Entscheid
selbständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammenhang zum
Bundesrecht zugrunde liegt, steht ausschliesslich die staatsrechtliche
Beschwerde zur Verfügung (vgl. BGE 114 Ib 344 E. 1; 121 II 72 E. 1 mit
Hinweisen; 123 II 231 E. 2 S. 234, 127 II 238 nicht publ. E. 1a).

2.2 Umstritten sind hier insbesondere bau- und planungsrechtliche Fragen wie
die Zonenkonformität der Bauten, die Verletzung von Regelbauvorschriften, die
Abweichung von der Regelbauweise und die Beeinträchtigung nachbarlicher
Interessen, die gestalterische Qualität und die Abgrenzung der Planperimeter
sowie verfahrensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem vorliegenden
Planungsverfahren. Zudem wird das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung
in Bezug auf die nach der beanstandeten Planung zulässigen Parkplätze gerügt.
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid die Frage der
UVP-Pflicht verneint und ist den bau- und planungsrechtlichen Einwänden der
Beschwerdeführer nicht gefolgt. Indessen hat es die bei ihm erhobenen
Beschwerden teilweise gutgeheissen und die Sache zur Ergänzung des
Sachverhalts und zur Prüfung der Einhaltung der massgebenden Vorschriften
über die Luftreinhaltung an die Politische Gemeinde St. Gallen
zurückgewiesen.

2.3 In Bezug auf die UVP-Pflicht für die Parkplätze hat das
Verwaltungsgericht einen letztinstanzlichen Teilentscheid getroffen, welcher
sich auf Bundesumweltschutzrecht stützt und damit nach Art. 97 ff. OG i.V.m.
Art. 5 VwVG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Soweit sich der
angefochtene Entscheid im Übrigen zu den Fragen der Luftreinhaltung auf
direkt anwendbares Bundesrecht stützt, führte die verwaltungsgerichtliche
Prüfung zu einer Rückweisung der Angelegenheit an die zuständigen Behörden.
Dieser Teil des angefochtenen Entscheids wird von den Beschwerdeführern nicht
beanstandet, so dass sich das Bundesgericht damit nicht zu befassen hat. Im
Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt sich somit zunächst lediglich
die Frage der UVP-Pflicht für die in den umstrittenen Plänen vorgesehenen
Parkplätze.

2.4 Das Hauptgewicht der vorliegenden Beschwerden liegt bei den in E. 2.2
erwähnten bau- und planungsrechtlichen sowie verfahrensrechtlichen Rügen.
Diese sind nach der erwähnten Rechtsprechung nur dann im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, wenn sie einen hinreichend engen
Sachzusammenhang mit der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandelnden
Frage der Verletzung von Bundesverwaltungsrecht aufweisen. Die erwähnten
Rügen der Beschwerdeführer betreffen hier zwar dasselbe Projekt, welchen auch
die umstrittenen Parkplätze dienen sollen; sie beziehen sich jedoch auf das
gesamte Vorhaben und stehen nicht in einem engen Sachzusammenhang mit der
Frage der UVP-Pflicht für die Parkplätze. Es besteht somit kein Grund, die
bau- und planungsrechtlichen sowie verfahrensrechtlichen Rügen der
Beschwerdeführer, welche ausschliesslich die Auslegung und Anwendung von
kantonalem und kommunalem Recht betreffen, im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln. Zu prüfen ist somit, ob
diesbezüglich die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht.

2.5 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts, mit welchem das
Verfahren an die Politische Gemeinde St. Gallen zurückgewiesen wurde, ist ein
letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid, der das Planungsverfahren
nicht abschliesst.

2.5.1 Nach Art. 87 Abs. 2 OG - in der seit dem 1. März 2000 geltenden Fassung
(AS 2000 417) - ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide,
von den in Art. 87 Abs. 1 OG genannten Ausnahmefällen abgesehen, die
staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ist die staatsrechtliche Beschwerde
in diesem Sinne nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
können die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide nach Art. 87 Abs. 3 OG
durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden.

2.5.2 Als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG gelten jene
Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt
auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Rückweisungsentscheide oberer
kantonaler Instanzen an untere sind nach ständiger Rechtsprechung als
Zwischenentscheide zu betrachten (BGE 122 I 39 E. 1a/aa S. 41; 117 Ia 251 E.
1a S. 253, 396 E. 1 S. 398). Art. 87 Abs. 2 OG führt in seiner heutigen
Fassung in Fällen der vorliegenden Art nicht zu einer Änderung der bisherigen
Rechtsprechung. Nach der Rechtsprechung gelten letztinstanzliche kantonale
Urteile, in welchen über Teile eines Bauvorhabens entschieden wird, die aber
gewisse Fragen noch offen lassen, als Zwischenentscheide im Sinne des
heutigen Art. 87 Abs. 2 OG. Dies selbst in Fällen, in welchen bestimmte
baurechtliche Fragen endgültig, unter Umständen sogar mit Wirkung gegenüber
Dritten, beurteilt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 6. Januar 1987
in ZBl 89/1988, S. 84 ff. E. 1a, und vom 9. September 1992 in ZBl 95/1994, S.
66 E. 1d, je mit Hinweisen; nicht publizierte Urteile des Bundesgerichts
1P.530/1992 vom 7. Dezember 1992 und 1P.652/1997 vom 8. Dezember 1997).
Staatsrechtliche Beschwerden gegen Entscheide über Nutzungspläne sind im
Übrigen grundsätzlich unzulässig, wenn die Plangenehmigung gemäss Art. 26
Abs. 1 RPG noch aussteht (BGE 116    Ia 221 E. 1e S. 226; 118 Ia 165 E. 2a S.
168; 120 Ia 19 E. 2a; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts
1P.233/1994 vom 12. Dezember 1994).

Die Beschwerdeführer nennen keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile
rechtlicher Natur, die sich für sie aus der Behandlung ihrer Rügen nach
Abschluss des kantonalen Planungsverfahrens ergeben könnten. Es sind denn
auch keine entsprechenden nicht wieder gutzumachenden Nachteile ersichtlich.
Insbesondere haben auch die von den Beschwerdeführern gerügten Mängel des
Verfahrens für sie keine entsprechenden Nachteile zur Folge. Auf die
staatsrechtliche Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

3.
Nach den Ausführungen in E. 2.3 hiervor, ist im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der Verzicht auf eine
Umweltverträglichkeitsprüfung für die vorgesehenen Parkplätze mit dem
einschlägigen Bundesrecht vereinbar ist. In diesem Punkt hat das
Verwaltungsgericht einen Teilentscheid getroffen, der mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar ist (BGE 130 II 321 E. 1 S. 324; 120
Ib 97 E. 1b S. 99, je mit Hinweisen). Die übrigen formellen Voraussetzungen
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind erfüllt und geben zu keinen weiteren
Erörterungen Anlass.

3.1 Die Beschwerdeführer hatten bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
beanstandet, dass für die Parkplätze keine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt worden sei, nachdem das Vorhaben für weit mehr als 285
Parkplätze Raum biete. Das Verwaltungsgericht hat gestützt auf Art. 9 des
Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) und
Ziff. 11.4 des Anhangs zur Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.11) entschieden, es müsse nur
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, wenn mehr als 300
Parkplätze errichtet würden. Art. 4 Abs. 1 besV beschränke mit den vom
Baudepartement vorgenommenen Präzisierungen die Zahl der Dauerparkplätze auf
285. Zusätzlich seien maximal 15 oberirdische Kurzparkplätze oder Standplätze
für Taxis und Cars zulässig. Somit seien vorliegend die Voraussetzungen für
die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erfüllt. Ob die
Tiefgarge allenfalls Raum für mehr Parkplätze biete, spiele unter diesen
Umständen keine Rolle.

3.2 Die Beschwerdeführer wenden ein, ein Grossteil der Parkplätze werde
bewirtschaftet werden und zumindest teilweise der Öffentlichkeit zur
Verfügung stehen. Es sei in sachlicher Hinsicht ungeklärt, wie viele Autos
tatsächlich in der Tiefgarage abgestellt werden könnten. Eine Expertise werde
zweifellos zeigen, dass der Raum für mehr als 300 Autos ausreiche und die
geplante Anlage nur dann wirtschaftlich betrieben werden könne, wenn die
Flächen als Parkraum genutzt würden. Das Bundesgericht sei in seiner
bisherigen Rechtsprechung zwar nicht von der nutzbaren Parkplatzmenge
ausgegangen, sondern von der Parkplatzzahl, die in den Plänen angegeben sei.
Bestehe allerdings wie hier eine markante Diskrepanz zwischen
Nutzungsmöglichkeit und angegebener Parkplatzzahl, so müsse von der
Nutzungsmöglichkeit ausgegangen werden.

3.3 Das Bundesgericht hat sich mit der hier aufgeworfenen Fragestellung in
BGE 117 Ib 135 E. 3b S. 144 auseinandergesetzt und entschieden, dass für die
Beurteilung der UVP-Pflicht auf die konkrete Anzahl der vorgesehenen
Parkplätze abzustellen ist. Wollte die Bauherrschaft mehr als die zulässigen
300 Parkplätze errichten, so müsste sie dazu ein entsprechendes Gesuch
stellen, was umgehend die UVP-Pflicht für die ganze Parkierungsanlage
auslösen würde (vgl. BGE 117 Ib 135 E. 3c S. 145). Es bestehen keine
Hinweise, dass diese Regel im vorliegenden Fall nicht angewendet würde, und
es besteht auch kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit nicht als bundesrechtswidrig.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die staatsrechtlichen Beschwerden nicht
eingetreten werden kann und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese haben die
G.________ AG angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 und 5 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtlichen Beschwerden wird nicht eingetreten, und die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde St. Gallen, sowie
dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: