Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.285/2004
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1A.285/2004 /ggs

Urteil vom 15. März 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni,

gegen

Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich,
Zustelladresse: Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abteilung B,
Postfach 9717, 8036 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Zustelladresse: Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2,
Postfach, 8090 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich - B 149648,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Oktober 2004.
Sachverhalt:

A.
Die französische Strafjustiz führt eine Strafuntersuchung gegen unbekannte
Täterschaft wegen Vermögensdelikten. Am 12. Mai 2004 ersuchte die Cour
d'Appel de Paris die Schweizer Behörden in diesem Zusammenhang um
Rechtshilfe. Mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 3. bzw. 22. Juni
2004 ordnete die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV)
gegenüber der Bank A.________ (Zürich) und der Bank B.________ (Genf)
Kontenerhebungen an. Am 28. Juli 2004 erliess die BAK IV eine
Teil-Schlussverfügung. Darin wurde die rechtshilfeweise Herausgabe von
Bankunterlagen an die ersuchende Behörde bewilligt.

B.
Den von X.________ gegen die Teil-Schlussverfügung vom 28. Juli 2004
erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
mit Beschluss vom 30. Oktober 2004 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen den
Beschluss des Obergerichtes gelangte X.________ mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Dezember 2004 an das Bundesgericht. Er
beantragt im Hauptstandpunkt, auf das Rechtshilfeersuchen sei "nicht
einzutreten"; eventualiter sei "der ersuchenden Behörde eine angemessene
Frist zur Ergänzung der Sachverhaltsdarstellung anzusetzen". Auf die übrigen
Eventual- und Subeventualanträge ist, soweit notwendig, in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.

Die BAK IV, die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich
sowie das Bundesamt für Justiz haben am 10. bzw. 22. Dezember 2004 je
ausdrücklich auf Vernehmlassungen verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Für die akzessorische ("kleine") Rechtshilfe zwischen Frankreich und der
Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1)
massgebend, dem die beiden Staaten beigetreten sind, sowie der Zusatzvertrag
zwischen der Schweiz und Frankreich zur Ergänzung des EUeR vom 28. Oktober
1996 (ZV-F/ EUeR, SR 0.351.934.92, in Kraft seit 1. Mai 2000). Soweit das
internationale Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend
regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR
351.1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung
(vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt (nach dem
"Günstigkeitsprinzip") namentlich dann, wenn sich daraus eine weitergehende
Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142, je
mit Hinweisen).

1.1 Beim angefochtenen Beschluss des Obergerichtes handelt es sich um einen
letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über eine (Teil-) Schlussverfügung
(im Sinne von Art. 80d IRSG), gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegeben ist (Art. 80f Abs. 1 IRSG).

1.2 Soweit von der Teil-Schlussverfügung der BAK IV vom 28. Juli 2004 auch
ein Zürcher Bankkonto des Beschwerdeführers betroffen wird, ist dieser zur
Prozessführung legitimiert (vgl. Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a
IRSV). Soweit sich die Beschwerde sinngemäss gegen andere
Rechtshilfemassnahmen richtet, von denen der Beschwerdeführer nicht
persönlich und direkt betroffen ist, kann hingegen auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.

1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive
Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung
ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG).
Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl.
BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes durch das Obergericht kann hingegen nur auf die Frage der
offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b
i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e
S. 137). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die
staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann grundsätzlich
auch die Verletzung von Individualrechten der Verfassung bzw. der EMRK
mitgerügt werden (vgl. BGE 130 II 337 E. 1.3 S. 341; 124 II 132 E. 2a S. 137;
122 II 373 E. 1b S. 375).

1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art.
25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch
grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der
Beschwerde bilden (BGE 130 II 337 E. 1.4 S. 341; 123 II 134 E. 1d S. 136 f.;
122 II 367 E. 2d S. 372).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens
sei ungenügend. Sie ermögliche keinen Entscheid darüber, ob und allenfalls in
welchem Umfang Rechtshilfe gewährt werden kann. Es fehlten "nicht nur
jegliche Hinweise darauf, gegen wen sich das französische Strafverfahren
richtet, sondern insbesondere auch bezüglich des Betrags der
zweckentfremdeten Vermögenswerte". Die ersuchende Behörde habe bezüglich
legaler "anderer Einnahmequellen" des 1997 verstorbenen Hauptverdächtigen
keine Abklärungen getroffen; auch "über Datum, Ort und Art der Begehung" der
untersuchten Straftaten seien "genaue Angaben" zu verlangen. Im Ersuchen
werde kein strafrechtlicher Vorwurf konkretisiert.

2.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die
Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu
unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung
sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates
strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR, s. auch Art. VIII lit. a
ZV-F/EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer
Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 IRSG
bestimmt (für die sogenannte "kleine" Rechtshilfe), dass prozessuale
Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des
Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung
die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren
Tatbestandes aufweist.

2.2 Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann von den Behörden des ersuchenden
Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer
Strafuntersuchung bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei
darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens
unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe,
damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen,
die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Die Bewilligung
internationaler Rechtshilfe setzt nach dem hier massgeblichen EUeR voraus,
dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende
Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (Art. 14
Ziff. 2 EUeR). Das Ersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu
bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten. Es ist
jedoch nicht Aufgabe des Rechtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob
eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände
erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren
durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen, ob sich
gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die
untersuchte Straftat ergeben. Das Bundesgericht ist dabei an die
tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie
nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort
entkräftet werden (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367
E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64
E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).

2.3 Im angefochtenen Entscheid wird die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens
und seiner Ergänzungen wie folgt zusammengefasst: Beim Beschwerdeführer,
einem französischen Staatsangehörigen, handle es sich um den
Verwaltungsratspräsidenten der französischen Aktiengesellschaft Z.________
AG, welche eine Restaurantkette betreibe mit ca. 140 Betrieben grösstenteils
in Frankreich. In den Restaurants seien elektronische Geldspielautomaten
eingesetzt worden. Die Abrechnung der Spieleinnahmen sei zentral unter der
Verantwortung des am 27. Oktober 1997 verstorben Y.________ erfolgt. Dieser
habe im Jahre 1987 die Verantwortung für den Geldspielautomatenbetrieb
übernommen und sei der "Vertrauensmann" des Beschwerdeführers gewesen. Ab
1987 hätten die untersuchten Unregelmässigkeiten begonnen. Die
Verantwortlichen hätten einen Teil der Erträge aus elektronischen
Spielautomaten zum Nachteil der Gesellschaft und zum Vorteil von Funktionären
der Gesellschaft abgezweigt. Das Spielgeld sei vom Personal jeweils von Hand
zusammengezählt, ohne Quittung in Notengeld gewechselt und anschliessend in
bar an Y.________ übergeben worden. Dieser sei mit dem Bargeld regelmässig in
die Schweiz gefahren. Dabei habe er jeweils das Fahrzeug des
Beschwerdeführers benutzt. Auf diese Weise sei es der mutmasslichen
Täterschaft gelungen, die unrechtmässig bezogenen Gelder "auf Konten in der
Schweiz" zu deponieren. Die Strafuntersuchung richte sich "gegen Funktionäre
der Z.________ AG als Komplizen des verstorbenen Y.________ und dessen
Vertrauensmänner".

2.4 Diese Sachverhaltsdarstellung erfüllt die formellen Anforderungen von
Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Sie ermöglicht dem Rechtshilferichter namentlich die
Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit. Das inkriminierte Verhalten fiele bei
einer strafrechtlichen Verurteilung nach schweizerischem Recht namentlich
unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, nämlich des
sogenannten Treuebruchs (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Danach wird mit
Gefängnis bestraft, wer aufgrund des Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts
damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten, und dabei unter
Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen
geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich (oder einen andern)
unrechtmässig zu bereichern, kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt
werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Nach herrschender Lehre und Praxis ist
der Tatbestand des Treuebruchs namentlich auf selbstständige Geschäftsführer
(sowie auf operationell leitende Organe) von juristischen Personen bzw.
Kapitalgesellschaften anwendbar. Dazu gehören namentlich auch faktische
geschäftsführende Organe, die auf sogenannte "Strohmänner" zurückgreifen
(vgl. BGE 123 IV 17 E. 3b S. 21; 105 IV 106 E. 2 S. 109 f.; 100 IV 113 f.; 97
IV 10 E. 2 S. 14; Marcel A. Niggli, in: Basler Kommentar StGB, Bd. II, Basel
2003, Art. 158 StGB N. 10 ff., 20; Günter Stratenwerth/Guido Jenny,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, §19 Rz. 5
ff., 10). Nach der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens handelte es sich bei
den unrechtmässig bezogenen Geldern um Einnahmen der Gesellschaft.
Geschäftsführende Organe bzw. Manager der Gesellschaft werden verdächtigt,
sie hätten die Spielgeldeinnahmen pflichtwidrig und zum Schaden der
Gesellschaft auf private Konten transferiert und zum eigenen Nutzen
verwendet. Die verdächtigten Organe hatten nach der Sachdarstellung des
Ersuchens eine Geschäftsführungsbefugnis zugunsten der Gesellschaft.

2.5 Die Einwände des Beschwerdeführers begründen keine offensichtlichen
Lücken oder Widersprüche des Ersuchens, welche den dargelegten Tatverdacht
schon im Rechtshilfeverfahren sofort entkräften würden. Zwar wird im Ersuchen
kein ausdrücklicher strafrechtlicher Vorwurf gegen den Beschwerdeführer
erhoben. Das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit beschränkt
sich jedoch auf die den Angeschuldigten vorgeworfenen Delikte. Es setzt nicht
voraus, dass sich auch der von den Rechtshilfemassnahmen Betroffene strafbar
gemacht hätte. Was die hier streitigen Kontenerhebungen betrifft, genügt
vielmehr ein ausreichend konkreter Sachzusammenhang zwischen den fraglichen
Bankunterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung (vgl. dazu unten, E.
3).

Da der Hauptverdächtige Y.________ nicht mehr lebt, richtet sich die
Strafuntersuchung gegen Unbekannt bzw. gegen die noch nicht näher eruierte
mutmassliche Komplizenschaft des Hauptverdächtigen. Ziel der hängigen
Strafuntersuchung ist nicht zuletzt die Ermittlung von deliktischem Vermögen
(mit dem Ziel einer allfälligen Rückerstattung an die mutmasslich geschädigte
Gesellschaft). Zwar wird im Ersuchen noch kein konkreter Deliktsbetrag
genannt. Dies bildet im vorliegenden Fall jedoch kein Rechtshilfehindernis.
Dem Ersuchen lässt sich zumindest indirekt entnehmen, dass es sich bei den
abgezweigten Einnahmen aus dem Geldspielautomatenbetrieb nicht um
Bagatellbeträge, sondern um erhebliche Summen gehandelt habe. Wie der
Beschwerdeführer selbst einräumt, habe der Hauptverdächtige z.B. am 18. April
1995 ca. USD 103'000.-- und am 7. Juli 1997 FF 1 Mio. in bar auf Konten bzw.
Bankdepots einbezahlt. Die nähere Abklärung des mutmasslichen Deliktsbetrages
bildet gerade das Ziel der hängigen Untersuchung und des hier zu
beurteilenden Rechtshilfeersuchens. Die Fragen, wann genau, wo und in welchen
Teilbeträgen jeweils Einnahmen der Gesellschaft in strafbarer Weise
abgezweigt wurden, sind nicht im vorliegenden Rechtshilfeverfahren zu klären,
sondern von der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde bzw. - im Falle einer
Anklageerhebung - vom Strafrichter. Analoges gilt für die vom
Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen, inwiefern der Hauptverdächtige auch
über legale Einnahmequellen verfügt habe und welche Bargeldbeträge er wann
auf die verschiedenen Konten und Bankdepots einbezahlt habe.

2.6 Nach dem Gesagten ist die Sachverhaltsdarstellung ausreichend und die
Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit grundsätzlich erfüllt.
Es braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob neben dem Tatbestand der
ungetreuen Geschäftsbesorgung noch weitere Delikte des schweizerischen Rechts
in Frage kämen.

3.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, das Ersuchen komme einer
unzulässigen "Beweisausforschung" gleich. Die französischen Behörden
schlössen "allein aus dem Umstand", dass sie den Nachlass des verstorbenen
Hauptverdächtigen (von ca. FF 26 Mio.) nicht mit legalen Einkünften erklären
könnten, auf Vermögensdelikte. Damit diene die Rechtshilfe nicht der
Konkretisierung eines bestehenden Tatverdachtes, sondern "der Auffindung von
Belastungsmaterial zwecks Begründung eines Verdachts". Ausserdem seien die
erhobenen Kontenunterlagen der Strafuntersuchung nicht förderlich, da sich
aus ihnen weder ergebe, "ob überhaupt Spieleinnahmen veruntreut worden sind,
noch, wer diese Veruntreuungen begangen haben könnte". Die bewilligte
Rechtshilfe gehe über das Ersuchen hinaus. Darin seien bezüglich des
betroffenen Kontos des Beschwerdeführers keine Bankinformationen ausdrücklich
verlangt worden, da die ersuchende Behörde bei Einreichung ihres Gesuches
lediglich Kenntnis von Konten bzw. Bankdepots des Hauptverdächtigen gehabt
habe. Jedenfalls seien der Umfang der Konteninformationen zeitlich und
sachlich zu beschränken und zusätzliche Beweiserhebungen vorzunehmen. Das
betroffene Konto sei am 18. April 1995 vom Hauptverdächtigen eröffnet worden.
Nach dem Ableben von Y.________ am 27. Oktober 1997 sei er, der
Beschwerdeführer, "Begünstigter des Kontos" gewesen. Anfang Mai 1999 habe er
sich gegenüber den Vertretern der Bank bereit erklärt, "die
Kontoeröffnungsunterlagen zu unterzeichnen". Das Konto habe damals einen
Aktivsaldo von FF 800'000.-- aufgewiesen. Über die Herkunft der
Vermögenswerte wisse er nichts.

3.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den
Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die
Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen
Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen
Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks
nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht
rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise
Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es
sind grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche
sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss
eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten
Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E.
5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f., je mit
Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen, Basel 2001, Rz. 400 ff., 407). Bei der Frage, welche
Rechtshilfemassnahmen sachlich geboten und zulässig erscheinen, ist ausserdem
das Ersuchen sachgerecht zu interpretieren. Damit können unnötige
Prozessleerläufe (durch das Einreichen immer neuer konnexer Ersuchen)
vermieden werden (vgl. BGE 121 II 241 E. 3a S. 243).

Es ist Aufgabe der ersuchten Rechtshilfebehörde, diejenigen Akten
auszuscheiden, für die keine Rechtshilfe zulässig ist. Daher muss die
ersuchte Behörde grundsätzlich aufzeigen, dass zwischen den von der
Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung
ein ausreichender Sachzusammenhang besteht (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Im
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde forscht das Bundesgericht jedoch
nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit
Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Es obliegt daher dem
Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welche einzelnen Aktenstücke für die
Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch
zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit
zahlreichen Akten (vgl. BGE 122 II 367 E. 2d S. 372).

3.2 Zwischen den fraglichen Kontenunterlagen und dem Gegenstand der
Strafuntersuchung besteht ein ausreichend konkreter Sachzusammenhang. Im
angefochtenen Entscheid wird dazu Folgendes erwogen: Die von den
französischen Behörden gewünschten Kontenerhebungen beträfen nach deren Sinn
und Zweck auch das Zürcher Bankkonto des Beschwerdeführers. Ein Teil der
abgezweigten Gelder sei vermutlich  auf dieses Konto geflossen. Bis zum Tod
des Hauptverdächtigen Y.________ im Oktober 1997 habe das Konto auf den Namen
des Hauptverdächtigen gelautet. Danach (bzw. ab Mai 1999) sei der
Beschwerdeführer "Inhaber dieses Kontos" geworden. Beim Beschwerdeführer
handle es sich laut Ersuchen um den Verwaltungsratspräsidenten der
mutmasslich geschädigten Gesellschaft. Der Hauptverdächtige Y.________ sei
zwischen 1987 und 1997 "der Vertrauensmann" des Beschwerdeführers betreffend
Spielautomatenbetrieb und Spielgeldverwaltung gewesen. Der Hauptverdächtige
habe das zwischen 1987 und Oktober 1997 abgezweigte Bargeld regelmässig mit
dem Fahrzeug des Beschwerdeführers in die Schweiz transportiert.

3.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, die erhobenen Kontenunterlagen seien
unvollständig, ergäben "eine verzerrte Darstellung der Ereignisse" und
setzten ihn einem "unberechtigten Verdacht" aus. Insbesondere könne der
Eindruck entstehen, dass der Hauptverdächtige das Konto "im Auftrag des
Beschwerdeführers eröffnet" hätte. Ausserdem seien alle Bankunterlagen, die
den Zeitraum nach dem Tod des Hauptverdächtigen betreffen, von der
Rechtshilfe auszunehmen. Diese könnten "zum vornherein nichts" mit den
untersuchten Delikten "zu tun haben". Das Ersuchen verlange lediglich
Bankinformationen zum Zeitraum 1992-1997; zum Konto des Beschwerdeführers
äussere es sich nicht. Auszuscheiden bzw. abzudecken seien auch noch weitere
konkret bezeichnete Dokumente.

3.4 Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich weder eine Ergänzung der
Beweiserhebungen im Rechtshilfeverfahren, noch eine Aussonderung oder
teilweise Unkenntlichmachung von Bankdokumenten. Die inhaltliche Richtigkeit
und Vollständigkeit der erhobenen sachrelevanten Bankunterlagen ist
grundsätzlich nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach er erst Anfang Mai 1999 von dem "geerbten" Konto
erfahren habe und nicht wisse, woher die Vermögenswerte stammen, wären - im
Falle von entsprechenden Anschuldigungen gegen ihn - im Strafverfahren zu
erheben. Ferner stünde es ihm dort nötigenfalls frei, entsprechende
Beweisergänzungen zu beantragen. Von Interesse erscheint auch, an wen nach
dem Tode des Hauptverdächtigen am 27. Oktober 1997 ein allfälliger
deliktischer Erlös weitergeleitet wurde. Daher sind auch jene
Konteninformationen relevant, welche Kontenbewegungen nach Oktober 1997
betreffen. Dass die kantonalen Behörden - in Kenntnis der Kontenunterlagen -
das Ersuchen in diesem Sinne interpretiert haben, erscheint sachgerecht und
dient der Vermeidung unnötiger Prozessleerläufe (vgl. BGE 121 II 241 E. 3a S.
243).

Auch die zu den Kontenunterlagen gehörenden Bankdokumente "Kontaktrapport vom
6. Mai 1999" (Blatt Nr. 1007) und "Besprechungsprotokoll" (Blatt Nr. 1008)
sind für die Strafuntersuchung nicht offensichtlich entbehrlich. Sie können
insbesondere Aufschluss geben über die Umstände, Motive und wirtschaftlichen
Hintergründe der neuen Kontoeröffnung bzw. der Übernahme des Kontos durch den
Beschwerdeführer im Mai 1999. Analoges gilt für das fünfseitige Dokument
"client profile" (Blätter Nrn. 1011-1015). Dass der Beschwerdeführer "bereits
heute" die inhaltliche Richtigkeit des "Kontaktrapportes vom 6. Mai 1999"
vorsorglich bestreitet, bildet kein Rechtshilfehindernis.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft IV für den
Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, III. Strafkammer,
des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale
Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: