Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.282/2004
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1A.282/2004 /gij

Urteil vom 31. Mai 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Haag.

Erwin Kessler, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Eidgenössische Volksinitiative "gegen Pelz-Importe", Behebung von Mängeln der
Stimmrechtsbescheinigung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Schweizerischen
Bundeskanzlei vom

22. Oktober 2004.
Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 23. September 2003 stellte die Bundeskanzlei fest, dass die
Unterschriftenlisten der eidgenössischen Volksinitiative "gegen Pelzimporte"
den gesetzlichen Erfordernissen genügen. Mit der Veröffentlichung dieser
Verfügung im Bundesblatt am 7. Oktober 2003 (BBI 2003 6514) wurde die
Volksinitiative zur Unterschriftensammlung gestartet. Die Sammelfrist lief
somit bis am 7. April 2005.
Mit Schreiben vom 27. September 2004 ersuchte Erwin Kessler die Bundeskanzlei
um eine pauschale Zusicherung, dass keine Unterschriften wegen Mängeln der
Stimmrechtsbescheinigung, welche von den Gemeinden zu verantworten seien, für
ungültig erklärt würden. Zudem verlangte er, dass die Bundeskanzlei für die
Behebung von Mängeln der Stimmrechtsbescheinigung sorge, soweit sie dies als
notwendig erachte.
Zur Begründung führte der Gesuchsteller an, das Initiativkomitee erhalte von
den Gemeinden massenhaft Unterschriftenlisten mit mangelhafter oder
unvollständiger Stimmrechtsbescheinigung zurück. Selbst nach Retournierung
zur Mängelbehebung blieben die Stimmrechtsbescheinigungen oftmals
unvollständig. Das Initiativbüro sei weder personell noch finanziell in der
Lage, die Mängelbehebung zu veranlassen; allein die Portokosten dafür würden
einen fünfstelligen Betrag ausmachen. Das lnitiativkomitee dürfe nicht für
Fehler staatlicher Organe verantwortlich gemacht werden; sonst würde die
Ausübung politischer Rechte massiv behindert.
Mit Brief vom 28. September 2004 erklärte der Leiter der Sektion Politische
Rechte der Bundeskanzlei eine solche Zusicherung in der gewünschten Form für
nicht möglich. Er erläuterte dem Gesuchsteller das gesetzlich vorgesehene
Verfahren und die Praxis der Behörden. Zudem erklärte er, dass die
Bundeskanzlei wie schon früher bereit sei, einzelne Gemeinden auf die
erwähnten Vorkommnisse im Rahmen der Stimmrechtsbescheinigungen aufmerksam zu
machen, wenn ihr das lnitiativkomitee präzise Angaben über festgestellte
Mängel vorlege und die entsprechenden Gemeinden namentlich nenne.

B.
Ohne auf dieses Angebot der Bundeskanzlei einzugehen, erhob Erwin Kessler am
4. Oktober 2004 beim Bundesrat Verwaltungsbeschwerde mit dem Antrag, die
"Bundeskanzlei sei anzuweisen, Unterschriften für Volksinitiativen, die von
Gemeinden nicht vorschriftsgemäss beglaubigt worden seien, nicht als ungültig
zu erklären, sondern von den Gemeinden die Behebung der Mängel zu verlangen".
Das Bundesamt für Justiz teilte Erwin Kessler am 11. Oktober 2004 mit, die
Angelegenheit unterliege der Verwaltungsgerichtsbarkeit, was eine
Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat und eine Aufsichtsbeschwerde
ausschliesse. Demzufolge übermittelte das Bundesamt für Justiz die Eingabe
Erwin Kesslers vom 4. Oktober 2004 der Bundeskanzlei zur verfügungsweisen
Beantwortung.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 entschied die Bundeskanzlei:
"1.Das Begehren ......... auf Zusicherung der Bundeskanzlei, anstelle einer
Ungültigerklärung entsprechender Unterschriften Mängel der
Stimmrechtsbescheinigung bei den Gemeinden von Amtes wegen beheben zu lassen,
wird abgewiesen.

2. Wie in der schriftlichen Auskunft vom 28. September 2004 in Aussicht
gestellt, erklärt sich die Bundeskanzlei hingegen bereit, fehlbare Gemeinden
auf die Vorkommnisse im Rahmen der Stimmrechtsbescheinigungen aufmerksam zu
machen und gegebenenfalls vor der Einreichung der Volksinitiative zur
Behebung von Mängeln einzuladen, wenn das lnitiativkomitee präzise Angaben
über festgestellte Mängel vorlegt und die entsprechenden Gemeinden namentlich
nennt.

3. - 4. ...." (Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. November 2004 beantragt Erwin
Kessler, die Bundeskanzlei sei anzuweisen, mangelhafte
Stimmrechtsbescheinigungen auf Unterschriftsformularen für Volksinitiativen
von den verantwortlichen Gemeinden nachbessern zu lassen. Der Beschwerde hat
er 14 Beispiele von Stimmrechtsbescheinigungen beigelegt, welche er als
mangelhaft bezeichnet.

D.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2004 beantragt die
Bundeskanzlerin, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen. Sie weist
darauf hin, dass der Beschwerdeführer erstmals im bundesgerichtlichen
Verfahren 14 konkrete Beispiele beanstandeter Stimmrechtsbescheinigungen mit
insgesamt 31 Unterschriften vorlege. Nach der Praxis der Bundeskanzlei
erwiesen sich davon 23 Unterschriften aus neun Gemeinden als gültig. Bei acht
Unterschriften aus zwei Gemeinden bedürfe die Bescheinigung der Ergänzung,
welche die zuständigen Gemeindevertreter der Bundeskanzlei auf telefonische
Anfrage hin zugesichert hätten, wenn ihnen das Initiativkomitee die
Unterschriftenliste nochmals zustelle. Die Bundeskanzlei kann nicht
nachvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer seit seiner Eingabe vom 27.
September 2004 angesichts des Ablaufs der Sammelfrist am 7. April 2005 nicht
auf ihr Angebot eingegangen sei und ihr (anders als nun dem Bundesgericht)
vor Beschwerdeerhebung keinen einzigen Fall problematischer
Stimmrechtsbescheinigungen vorgelegt habe.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 23. Dezember 2004 zur
Beschwerdeantwort der Bundeskanzlei Stellung genommen. Auf seine Vorbringen
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung der
Bundeskanzlei im Sinne von Art. 5 VwVG, welche nach Art. 97 Abs. 1 OG mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann. Der Ausschlussgrund
von Art. 100 lit. p OG betrifft nur Abstimmungs- und Wahlentscheide und kommt
somit im vorliegenden Verfahren nicht zum Zug (vgl. BGE 129 II 305 E. 1.1 S.
306).

Auch aus der Spezialgesetzgebung lässt sich für die vorliegende Angelegenheit
kein Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ableiten. Der Gesetzgeber
hat bei der Revision vom 21. Juni 2002 mit dem neu eingefügten Satz 2 von
Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen
Rechte (BPR; SR 161.1) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in einem Teilbereich
gegen Verfügungen der Bundeskanzlei ausdrücklich ausgeschlossen. Wenn er die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Fällen wie dem vorliegenden hätte
ausschliessen wollen, hätte er dies ebenfalls ausdrücklich gesagt bzw. sagen
müssen (vgl. BGE 129 II 305 E. 1.1 S. 307 f.).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung und in
seiner Eigenschaft als Mitglied des Initiativkomitees zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Nachdem die
Sammelfrist für die vorliegende Initiative am 7. April 2005 abgelaufen ist,
ist fraglich, ob der Beschwerdeführer noch ein aktuelles praktisches
Interesse an der Beschwerde hat. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da
die Beschwerde - wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt - ohnehin
unbegründet ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeschrift
nach Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu
enthalten. Lassen die Begehren oder deren Begründung die nötige Klarheit
vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig
heraus, so ist dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung des
Mangels anzusetzen (Art. 108 Abs. 3 OG).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind an Begehren und Begründung
einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine allzu hohen Anforderungen zu
stellen. Aus den Beschwerdeschriften muss aber ersichtlich sein, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die
Begründung der Beschwerde muss sich in minimaler Form mit dem angefochtenen
Entscheid auseinander setzen. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie
muss aber immerhin sachbezogen sein. Eine Nachfrist ist nur anzusetzen, wenn
die Angaben in der Beschwerde unklar, d.h. mehrdeutig sind. Die Nachfrist
kann jedoch nicht dazu dienen, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu
ergänzen (BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib
134 E. 2, je mit Hinweisen). Auf die vorliegende Beschwerde kann nur
eingetreten werden, soweit die erwähnten Begründungsanforderungen erfüllt
sind.

2.
Der Beschwerdeführer behauptet, von den Gemeinden "massenhaft" mangelhaft
beglaubigte Unterschriftenformulare zurück erhalten zu haben. Dies sei eine
nicht akzeptable staatliche Behinderung der Ausübung politischer Rechte,
welche der Bund beseitigen müsse. Die Bundeskanzlei sei verpflichtet, für die
Behebung der staatlich verursachten Bescheinigungsmängel zu sorgen.
Der Beschwerdeführer macht keine weiteren Ausführungen zur konkreten Anzahl
unkorrekter Stimmrechtsbescheinigungen. Dem Bundesgericht hat er 14
"Beispiele" mit insgesamt 31 Unterschriften eingereicht, von welchen nach der
Praxis der Bundeskanzlei insgesamt nur acht Unterschriften mangelhaft
bescheinigt waren. Von diesem Sachverhalt ist bei der Beurteilung der
Beschwerde auszugehen.

3.
Zu beurteilen ist der Antrag des Beschwerdeführers, die Bundeskanzlei sei
anzuweisen, mangelhafte Stimmrechtsbescheinigungen auf
Unterschriftsformularen für Volksinitiativen von den verantwortlichen
Gemeinden nachbessern zu lassen.

3.1
Die Unterschriftenlisten einer Volksinitiative sind der Bundeskanzlei
gesamthaft und spätestens 18 Monate seit der Veröffentlichung im Bundesblatt
einzureichen (Art. 71 Abs. 1 BPR). Das Zustandekommen einer Volksinitiative
hängt unter anderem von der Einreichung der vorgeschriebenen Anzahl gültiger
Unterschriften innert der Sammelfrist ab (Art. 72 Abs. 1 BPR). Unterschriften
von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist, sind ungültig
(Art. 72 Abs. 2 lit. b BPR). Die für das Referendum aufgestellten
Bestimmungen über Unterschrift (Art. 61 BPR), Stimmrechtsbescheinigung (Art.
62 BPR) und Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung (Art. 63 BPR) gelten
gemäss Art. 70 BPR sinngemäss auch für die Volksinitiative.

Die Stimmrechtsbescheinigung ist in Art. 62 BPR wie folgt geregelt:
Art. 62 Stimmrechtsbescheinigung
1 Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist
der Amtsstelle zuzustellen, die nach kantonalem Recht für die
Stimmrechtsbescheinigung zuständig ist.
2 Die Amtsstelle bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der
Unterschriftenliste bezeichneten Gemeinde in eidgenössischen Angelegenheiten
stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück.
3 Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten
Unterschriften angeben; sie muss datiert sein und die eigenhändige
Unterschrift des Beamten aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft durch
Stempel oder Zusatz kennzeichnen.
4 Das Stimmrecht der Unterzeichner kann für mehrere Listen gesamthaft
bescheinigt werden.
Eine nachträgliche Behebung von Bescheinigungsmängeln, wie sie Art. 65 des
Bundesgesetzes über die politischen Rechte in der Fassung vom 17. Dezember
1976 (AS 1978 688) zuliess, ist seit der Gesetzesrevision vom 21. Juni 1996
(AS 1997 753) nicht mehr vorgesehen (Botschaft über eine Teiländerung der
Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, BBl 1993 III 493).

3.2 Aus Art. 62 Abs. 1 BPR in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 und 72 Abs. 2
lit. b BPR ergibt sich, dass die Einholung der Stimmrechtsbescheinigungen den
Initianten obliegt. Der Bundesrat führt in der Botschaft über eine
Teiländerung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (BBl 1993 III
491) aus, die vorgeschlagene und vom Gesetzgeber übernommene Lösung sei
sämtlichen Regelungsvorschlägen vorzuziehen, die darauf abzielten, die
Einholung der Stimmrechtsbescheinigungen Behörden aufzubürden; eine solche
Regelung müsste zumal bei der heutigen Kadenz an Volksbegehren eine zum
Vorteil der Stimmberechtigten und Steuerzahler bewusst personell gering
dotierte Stabsstelle zeitlich hoffnungslos überfordern und lahm legen, ganz
abgesehen von den kaum lösbaren Fragen um Überprüfungs- und
Beschwerdemöglichkeiten bei amtlichen Fehlern, die bei solchen
Dokumentenmengen unvermeidbar wären.

3.3 Nach Auffassung der Bundeskanzlei laufen die Begehren des
Beschwerdeführers auf eine so genannte Nachbescheinigung hinaus. Die
Unterschriftenlisten seien der Bundeskanzlei nach Art. 71 BPR gesamthaft und
spätestens 18 Monate seit der Veröffentlichung des Initiativtextes im
Bundesblatt einzureichen, und eingereichte Unterschriftenlisten dürften nicht
zurückgegeben werden. Das Begehren des Beschwerdeführers könnte somit erst
nach Einreichung aller Unterschriften erfüllt werden. Eine solche
nachträgliche Behebung von Bescheinigungsmängeln im Sinne einer
Nachbescheinigung sei seit der Gesetzesrevision vom 21. Juni 1996 (AS 1997
753) jedoch ausgeschlossen (BBl 1993 III 493). Dies führe für die
Stimmberechtigten indessen nicht zu wesentlichen Nachteilen. Die
Bundeskanzlei habe seit dem 1. Januar 2000 im Durchschnitt pro Referendum
oder Volksinitiative weniger als 1.7 Promille der eingereichten
Unterschriften als ungültig erklären müssen.

3.4 Der Beschwerdeführer führt aus, es gehe ihm nicht um Nachbescheinigungen
im Sinne der nachträglichen Einholung von Bescheinigungen nach Ablauf der
Sammelfrist, sondern um die Behebung von Bescheinigungsmängeln, welche die
Gemeinden verursacht hätten. Er zeigt jedoch nicht auf, wie die Bundeskanzlei
unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die politischen Rechte in seiner
heutigen Fassung in der Lage sein soll, die kommunalen Bescheinigungsmängel
zu beheben.

3.4.1 Aus Art. 62 Abs. 1 BPR ergibt sich klar, dass die
Stimmrechtsbescheinigungen bei der zuständigen Stelle rechtzeitig vor Ablauf
der Sammelfrist einzuholen sind. Die Unterschriftenlisten sind innert der
Frist von 18 Monaten der Bundeskanzlei gesamthaft einzureichen (Art. 71 Abs.
1 BPR). Diese gesetzliche Regelung, die für das Bundesgericht und die anderen
rechtsanwendenden Behörden massgebend ist (Art. 191 BV), setzt somit voraus,
dass die Unterschriftenlisten im Zeitpunkt der Einreichung bei der
Bundeskanzlei mit der Stimmrechtsbescheinigung versehen sind.

Nützt ein Initiativkomitee die Frist von 18 Monaten bis zur Einreichung der
Unterschriften aus, so ist es nicht mehr möglich, allfällige Nachbesserungen
der Stimmrechtsbescheinigungen innert der Sammelfrist vorzunehmen. Insoweit
ist der Bundeskanzlei zuzustimmen, wenn sie darlegt, das Begehren des
Beschwerdeführers laufe auf eine so genannte Nachbescheinigung hinaus, welche
mit der Gesetzesrevision vom 21. Juni 1996 abgeschafft worden sei (s. vorne
E. 3.1 und 3.3).
3.4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet diese Interpretation seiner Begehren.
Aus seinen Ausführungen ergibt sich, dass er eine Nachbesserung mangelhafter
Stimmrechtsbescheinigungen innerhalb der Sammelfrist anzustreben scheint.
Hierzu bietet die Bundeskanzlei Hand, indem sie dem Beschwerdeführer in Ziff.
2 der angefochtenen Verfügung anbietet, fehlbare Gemeinden auf die
Vorkommnisse im Rahmen der Stimmrechtsbescheinigungen aufmerksam zu machen
und gegebenenfalls vor der Einreichung der Volksinitiative zur Behebung von
Mängeln einzuladen, wenn das lnitiativkomitee präzise Angaben über
festgestellte Mängel vorlegt und die entsprechenden Gemeinden namentlich
nennt. Damit wird das Anliegen des Beschwerdeführers im Rahmen der heute
geltenden Regelung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte erfüllt.

3.4.3 Das weiter gehende Begehren des Beschwerdeführers, die Bundeskanzlei
habe mangelhafte Stimmrechtsbescheinigungen von der verantwortlichen
Gemeinden nachbessern zu lassen, ist mit dem Bundesrecht nicht vereinbar.

3.4.3.1 Wird der Antrag des Beschwerdeführers als Gesuch um Nachbescheinigung
verstanden, so erscheint dies - wie in E. 3.4.1 hiervor erwähnt - aufgrund
der Gesetzesrevision von 1996 als unzulässig.

3.4.3.2 Wird der Antrag jedoch im Sinne einer Nachbesserung der
Stimmrechtsbescheinigungen vor Ablauf der Sammelfrist verstanden, so würde
dies voraussetzen, dass die Unterschriftenlisten rechtzeitig vor Ablauf der
Sammelfrist eingereicht werden. Nur so wäre die Bundeskanzlei in der Lage,
die Unterschriften mit mangelhafter Stimmrechtsbescheinigung noch vor Ablauf
der Sammelfrist auszusondern und den Gemeinden zur Nachbesserung zuzustellen.
Für ein solches Vorgehen bietet das Bundesrecht indessen keine Grundlage.
Die Sammelfrist beträgt von Verfassungs wegen 18 Monate (Art. 139 Abs. 1 BV
in der seit dem 1. August 2003 geltenden Fassung). Die
Stimmrechtsbescheinigungen sind bei der zuständigen Stelle rechtzeitig vor
Ablauf der Sammelfrist einzuholen (Art. 62 Abs. 1 BPR; s. vorne E. 3.4.1).
Mangelhafte Stimmrechtsbescheinigungen sind nach der Abschaffung der so
genannten Nachbescheinigungen ebenfalls vor Ablauf der Frist korrigieren zu
lassen (s. vorne E. 3.1 und 3.4.1). Bei Unterschriften, für welche die
Stimmrechtsbescheinigung in den letzten Tagen vor Ablauf der Sammelfrist
eingeholt wird, besteht die Gefahr, dass die Bescheinigung nicht mehr
rechtzeitig erteilt werden kann oder allfällige Bescheinigungsmängel nicht
mehr innerhalb der Sammelfrist korrigiert werden können. Der Gesetzgeber hat
solchen praktischen Schwierigkeiten im Rahmen der Teilrevision der
Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte vom 21. Juni 1996 insoweit
Rechnung getragen, als er die Sammelfrist beim fakultativen Referendum von
früher 90 auf neu 100 Tage verlängerte (Botschaft des Bundesrats in BBl 1993
III 490 ff.; Art. 59 BPR). Bei der Volksinitiative erschien eine analoge
Verlängerung der Sammelfrist nicht erforderlich: Während beim fakultativen
Referendum innert 100 Tagen 50'000 Unterschriften zu sammeln und bescheinigen
sind (Art. 141 BV und 59 BPR), ist die Sammelfrist bei Volksinitiativen mit
18 Monaten für 100'000 Unterschriften grosszügiger bemessen.

Diese Sammelfristen beziehen sich nach dem klaren Willen des Gesetzgebers
nicht nur auf das eigentliche Sammeln der Unterschriften, sondern zusätzlich
auch auf die Einholung der Stimmrechtsbescheinigungen und die Korrektur
mangelhafter Bescheinigungen. Die Initiativkomitees haben dies bei der
Unterschriftensammlung zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber
die Einholung der Stimmrechtsbescheinigungen nicht den Behörden übertragen
wollte (s. vorne E. 3.2). Damit wurde auch die Nachbesserung von mangelhaften
Stimmrechtsbescheinigungen durch die Bundeskanzlei ausgeschlossen.

3.4.3.3 Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die bescheinigten
Unterschriften gesamthaft innert der Sammelfrist von 18 Monaten einzureichen
hat und die Bundeskanzlei keine Möglichkeit hat, mangelhafte Bescheinigungen
während der Sammelfrist nachbessern zu lassen.

3.5 Der weiteren Kritik des Beschwerdeführers an der Verfügung der
Bundeskanzlei kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Insbesondere ist der
Vorwurf, die Argumentation der Bundeskanzlei sei widersprüchlich,
unzutreffend. Die Bundeskanzlei nimmt ihre gesetzlichen Pflichten im
Zusammenhang mit den Stimmrechtsbescheinigungen äusserst umsichtig wahr und
interveniert bei den Gemeinden vor Ablauf der Sammelfrist, wenn ihr Probleme
wegen mangelhafter Bescheinigungen von den Initianten rechtzeitig mitgeteilt
werden (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). Mit diesem Vorgehen wahrt sie
die Rechte der Stimmberechtigten und richtet ihr Handeln nach den Grundsätzen
der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit aus (Art. 3 des Regierungs-
und Verwaltungsorganisationsgesetzes des Bundes vom 21. März 1997 [RVOG, SR
172.010]). Zudem trägt sie dem Willen des Gesetzgebers, der die so genannte
Nachbescheinigung abgeschafft hat und keine Einholung von
Stimmrechtsbescheinigungen durch die Behörden einführen wollte (s. E. 3.1 und
3.2 hiervor), Rechnung. Schliesslich sorgt die Bundeskanzlei mit ihrem
Vorgehen auch dafür, dass die Sammelfrist vom Initiativkomitee möglichst
optimal genutzt werden kann. Auf weiterführende Massnahmen seitens der
Bundeskanzlei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Da der Beschwerdeführer unterliegt, wäre er an sich kostenpflichtig (Art. 156
Abs. 1 OG). Er führt jedoch die Beschwerde im Zusammenhang mit der
Wahrnehmung politischer Rechte. Die Beschwerde betrifft ausserdem eine Frage,
zu der sich die Rechtsprechung bisher nicht geäussert hat. Der
Beschwerdeführer konnte sich deshalb zur Beschwerde veranlasst sehen. Unter
diesen Umständen rechtfertigt es sich, - in Anlehnung an die Praxis zur
Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG (BGE 113 Ia 43 E. 3) - auf die
Erhebung von Kosten zu verzichten (vgl. nicht publizierte E. 3 von BGE 129 II
305).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Schweizerischen Bundeskanzlei
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: