Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.280/2004
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1A.280/2004 /ggs

Urteil vom 27. Oktober 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Gerber.

1. Ehepaar A.________,
2.Ehepaar B.________,
3.C.________,
4.D.________,
5.E.________,
6.Ehepaar F.________,
7.G.________,
8.Ehepaar H.________,
9.I.________,
10.Ehepaar J.________,
11.K.________,
12.Ehepaar L.________,
13.Ehepaar M.________,
14.N.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. iur. Peter Conrad,

gegen

TDC Switzerland AG, Thurgauerstrasse 60, 8050 Zürich, vertreten durch
Rechtsanwalt Jean-Pierre Gallati,
Beschwerdegegnerin,
Stadtrat Baden, Rathausgasse 1, 5401 Baden,

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 23. September 2004.

Sachverhalt:

A.
Die TDC Switzerland AG beabsichtigt, auf dem Flachdach der Liegenschaft
Bruggerstrasse 171 (Parzelle Nr. 1364) in der Wohn- und Gewerbezone (WG4) in
Baden eine Mobilfunkanlage zu errichten. Das Projekt umfasst drei GSM 1800-
und drei UMTS-Antennen mit einer Leistung von je 680 bzw. 1000 W ERP. Gegen
das Bauvorhaben gingen zahlreiche Einsprachen ein.

B.
Am 9. Dezember 2002 stimmte das Baudepartement (Koordinationsstelle
Baugesuche) dem Bauvorhaben zu. Gestützt darauf erteilte der Stadtrat von
Baden mit Beschluss vom 3. März 2003 der Gesuchstellerin die Baubewilligung
und wies die Einsprachen ab.

C.
Dagegen erhob das Ehepaar A.________ sowie weitere Einsprecher
Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Aargau. Dieser wies
die Beschwerde am 24. September 2003 ab.

D.
Daraufhin erhob das Ehepaar A.________ und weitere Personen Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses wies die Beschwerde am 23.
September 2004 ab.

E.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat das Ehepaa A.________ und
die weiteren im Rubrum genannten Personen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Bundesgericht erhoben. Sie beantragen:
"1.Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 23.
September 2004 sowie die mitangefochtenen Entscheide des Stadtrats Baden und
des Regierungsrats seien aufzuheben.

2. Akzessorisch sei die Verfassungsmässigkeit der NISV (SR 814.710) zu prüfen
und festzustellen, dass die NISV das Recht jedes Menschen auf körperliche
Unversehrtheit verletzt.

3. In Gutheissung der Beschwerde sei auf das Baugesuch der TDC Switzerland AG
vorerst nicht einzutreten und es sei festzustellen, dass das Aufstellen von
Mobilfunkanlagen der vorliegenden Art der Planungspflicht untersteht.

4. Alsdann seien die Akten zur neuen Festlegung und Verteilung der Gerichts-
und Parteikosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer, es sei ein
unabhängiges Gutachten einzuholen zur Wirkungsweise der Strahlungen, die von
Antennen der Generation UMTS ausgehen, und zur Frage, ob solche Strahlung bei
Einhaltung der Grenzwerte der NISV geeignet sei, auf das menschliche
Wohlbefinden zumindest lästige Auswirkungen zu haben.

F.
Die TDC Switzerland AG (im Folgenden: die Beschwerdegegnerin) beantragt, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;
von der Einholung eines Gutachtens sei abzusehen. Auch der Stadtrat Baden
schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Verwaltungsgericht hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet. Auch der Regierungsrat hat sich nicht vernehmen
lassen.

G.
Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) äussert sich in seiner
Vernehmlassung zur Beschwerde aus Sicht der Umweltschutzfachbehörde des
Bundes. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) nimmt in seiner
Vernehmlassung zur Frage der Planungspflicht Stellung, ohne einen Antrag zu
stellen. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich zu den
Vernehmlassungen der Bundesämter zu äussern.

H.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2004 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der sich u.a. auf
die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung (NISV; SR 814.710) und damit auf Bundesverwaltungsrecht stützt.
Dagegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht
grundsätzlich offen, soweit die Verletzung von Bundesverwaltungsrecht geltend
gemacht wird (Art. 97 ff. OG).

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig, soweit die
Beschwerdeführer die Verletzung von Bundesumweltrecht rügen bzw. die
Verfassungsmässigkeit der NISV in Zweifel ziehen.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht auch insoweit offen, als die
Beschwerdeführer geltend machen, es bestehe gestützt auf Bundesumwelt- und
-fernmelderecht eine Planungspflicht, die im vorliegenden Fall nicht
eingehalten worden sei.

Diese Frage weist einen engen Zusammenhang zu den von den Beschwerdeführern
aufgeworfenen raumplanungsrechtlichen Fragen auf. Diese sind deshalb - auch
soweit die Verletzung von kantonalem und kommunalem Raumplanungsrecht gerügt
wird - ebenfalls im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen.

Auf die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher
einzutreten.

2.
Es ist unstreitig, dass die geplante Mobilfunkanlage die Anlage- und
Immissionsgrenzwerte der NISV rechnerisch einhält. Die Baubewilligung wurde
sodann unter der Auflage einer Abnahmemessung erteilt, um sicherzustellen,
dass diese Grenzwerte auch effektiv an den höchstbelasteten Orten mit
empfindlicher Nutzung eingehalten werden.

2.1 Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass die NISV ungenügenden
Schutz vor den gesundheitlichen Risiken der nichtionisierenden Strahlung
biete und deshalb das Grundrecht auf körperliche und geistige Unversehrtheit
(Art. 10 BV) verletze. Die Strahlenbelastung nehme durch den Ausbau der
Mobilfunknetze und die Einführung von UMTS-Antennen ständig zu. Das
Wohlbefinden der Bevölkerung werde den wirtschaftlichen Interessen der
Mobilfunkindustrie und dem Bequemlichkeitsinteresse der Nutzer untergeordnet.

2.2 Diese Auffassung beruht auf der Annahme, dass die Strahlung der
Mobilfunkbasisstationen auch bei Einhaltung der NISV-Grenzwerte zu
körperlichem und seelischem Ungemach führe und das Risiko gravierender
Langzeitschäden berge. Bisher sind jedoch keine schädlichen oder lästigen
Wirkungen der nichtionisierenden Strahlung unterhalb der Immissionsgrenzwerte
der NISV, die im Wesentlichen den Richtwerten der ICNIRP entsprechen,
nachgewiesen worden (vgl. zuletzt Entscheid 1A.208/2004 vom 19. Januar 2005
E. 2). In der Studie "Hochfrequente Strahlung und Gesundheit"
(Umwelt-Materialien Nr. 162, Nachtrag A, Stand März 2004, S. 7 und Tabelle 1
S. 10) wird als einziger gesicherter Befund die mögliche Interferenz von
Mobiltelefonen bei Implantaten genannt. Ein erhöhtes Hirntumorrisiko im
Zusammenhang mit dem Gebrauch von Mobiltelefonen gilt weiterhin als möglich,
nicht aber als wahrscheinlich. Ansonsten werden Einflüsse der
niedrigdosierten Mobilfunkstrahlung auf die Gesamtmortalität und auf andere
Tumorarten als unwahrscheinlich betrachtet (a.a.O. S. 8).

Diese Schlussfolgerung deckt sich mit denjenigen anderer Publikationen aus
jüngster Zeit, wonach die Hypothese gesundheitsschädlicher Wirkungen von
Mobilfunkfeldern aufgrund der bisher vorliegenden Studien nicht erhärtet
werden konnte (vgl. z.B. Agence française de sécurité sanitaire
environnementale, Avis sur la téléphonie mobile, 7. Juni 2005; National
Radiological Protection Board (NRPB), Mobile Phones and Health, 2004; Silny,
a.a.O., Emilie van Deventer-Perkins/Michael Repacholi, Effets de la
téléphonie mobile sur la santé humaine: état des connaissances scientifiques,
URP 2004 S. 708 ff., insbes. S. 719 f.; Programmgruppe Mensch, Umwelt,
Technik (MUT), Bewertung der wissenschaftlichen Literatur zu den
Risikopotenzialen von hochfrequenten elektromagnetischen Feldern des
Mobilfunks, 2005 [www.emf-risiko.de/Projekte/ergeb_bewlit.html]).

2.3 Die von den Beschwerdeführern angeführte "Naila-Studie" (H. Eger/K.
Hagen/B. Lucas/P. Vogel/H. Voit, Einfluss der räumlichen Nähe von
Mobilfunksendeanlagen auf die Krebsinzidenz, Umwelt-Medizin-Gesellschaft 2004
S. 326 - 332) ist, für sich allein, nicht geeignet, eine andere
Schlussfolgerung zu begründen:

In dieser Studie nahm eine Gruppe von Hausärzten in Naila (Oberfranken) eine
statistische Auswertung ihrer Patientenunterlagen im Hinblick auf Krebsfälle
in der Umgebung von Mobilfunksendern vor. Die Studie gelangte zum Ergebnis,
dass der Anteil von neu aufgetretenen Krebsfällen bei den Patienten, die
während der letzten zehn Jahre in einem Abstand von bis zu 400 m um die seit
1993 betriebene Mobilfunksendeanlage gewohnt hatten, gegenüber weiter
entfernt lebenden Patienten signifikant höher war und die Patienten in
durchschnittlich jüngerem Alter erkrankt waren.

Diese Studie weist jedoch eine Reihe von methodischen Schwächen auf, die ihre
Aussagekraft relativieren (vgl. im einzelnen Naila-Mobilfunkstudie -
Aktualisierte Stellungnahme des deutschen Bundesamts für Strahlenschutz (BfS)
vom 6. April 2005 [www.bfs.de/elektro/ papiere/Stellungnahme_Naila]): So
wurden weder Alter und Geschlecht der Patienten noch andere Risikofaktoren
für Krebs bei der statistischen Analyse berücksichtigt. Sodann ist der
Abstand von einer Mobilfunkbasisstation ein schlechter Indikator für das
Ausmass der Strahlenbelastung, da die Exposition beispielsweise in
unmittelbarer Nähe der Antenne sehr gering (Lage ausserhalb der
Hauptstrahlungsrichtung; Abschirmung durch Gebäude, etc.) und umgekehrt im
Fernbereich, aufgrund anderer Strahlungsquellen (z.B. Schnurlostelefone in
der Wohnung), grösser sein kann (zum Problem der individuellen
Expositionsabschätzung bei epidemiologischen Studien vgl. ICNIRP Standing
Committee on Epidemiology, Epidemiology of Health Effects of Radiofrequency
Exposure, Environmental Health Perspectives 112/2004 S. 1741 ff.).
Schliesslich ist auch der Stichprobenumfang der Naila-Studie relativ gering
(34 Krebsfälle in einem Zeitraum von 10 Jahren bzw., bei Berücksichtigung
einer Latenzzeit von 5 Jahren, 21 Krebsfälle).

2.4 Die wissenschaftliche Datenlage für die Beurteilung der
Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung durch hochfrequente nichtionisierende
Strahlung im Niedrigdosisbereich ist noch immer sehr lückenhaft. Zurzeit
laufen jedoch zahlreiche Forschungsvorhaben zu diesem Thema auf nationaler
und internationaler Ebene. In der Schweiz hat der Bundesrat am 11. März 2005
ein Nationales Forschungsprogramm "Nichtionisierende Strahlung; Umwelt und
Gesundheit" beschlossen (vgl. dazu die Vernehmlassung des BUWAL, Ziff. 7.4).

In dieser Situation würde die Einholung eines einzelnen neuen Gutachtens
nicht zu einem entscheidenden Erkenntnisgewinn führen (vgl. die zutreffenden
Bemerkungen des BUWAL in seiner Vernehmlassung Ziff. 7). Das
Verwaltungsgericht durfte daher den Antrag der Beschwerdeführer auf Einholung
eines solchen Gutachtens ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen.
Auch im bundesgerichtlichen Verfahren kann auf ein solches Gutachten
verzichtet werden.

2.5 Die Schweiz hat sich - im Gegensatz zu den meisten anderen europäischen
Ländern - nicht mit der Festlegung von Immissionsgrenzwerten begnügt, sondern
zusätzlich vorsorgliche Massnahmen in Form der so genannten Anlagegrenzwerte
getroffen. Das Bundesgericht hat die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit dieser
Werte mehrfach bestätigt (grundlegend BGE 126 II 399 E. 4c S. 406 ff.). Diese
vorsorglichen Emissionsbeschränkungen gelten auch für die dritte Generation
der Mobilfunkanlagen und gewährleisten, dass die Anlagegrenzwerte an Orten
mit empfindlicher Nutzung auch durch leistungsstärkere UMTS-Antennen nicht
überschritten werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Anlagegrenzwert
bei maximaler Auslastung der Anlage berechnet wird und die tatsächliche
Strahlung der Anlage in aller Regel unterhalb der rechnerischen Prognose im
Standortdatenblatt liegt.

2.6 Wie das Bundesgericht mehrfach festgehalten hat, müssen die Grenzwerte
der NISV periodisch überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, wenn neue
wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen. Dabei steht dem Bundesrat jedoch
ein erheblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu, den das
Bundesgericht aufgrund der bundesrechtlichen Zuständigkeitsordnung zu
respektieren hat. Derzeit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die
bisherige Einschätzung, wonach die NISV die durch die Bundesgesetzgebung und
die Verfassung vorgegebenen Grenzen einhält, zu revidieren wäre.

3.
Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung der Planungspflicht, die
sie sowohl aus Bundesrecht (Art. 2 RPG, Art. 9 USG) als auch aus kantonalem
Recht (§§ 13 Abs. 2, 16 und 25 Abs. 1 des Aargauer Gesetzes vom 19. Januar
1993 über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [BauG])
und kommunalem Recht (§ 5 der Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Baden vom
23. Oktober 2001 [BNO]) ableiten. Diese Planungspflicht gelte trotz der im
Fernmeldegesetz des Bundes angeordneten Marktöffnung und Privatisierung.

3.1 Das Verwaltungsgericht hielt die von den Beschwerdeführern vorgebrachten
Überlegungen zur Koordinierung und Optimierung der Mobilfunknetze innerhalb
und ausserhalb der Bauzone für durchaus bedenkenswert, mass ihnen jedoch nur
de lege ferenda Bedeutung zu. Die rechtsanwendenden Organe seien nicht dazu
berufen, die bei Erlass des Fernmeldegesetzes vom Gesetzgeber vernachlässigte
Harmonisierungsarbeit zu leisten. Sie seien an die - in der Liberalisierung
und Privatisierung des Fernmeldewesens - ihren Ausdruck findenden
Wertentscheidungen des Verfassungs- und Gesetzgebers gebunden und dürften
deshalb die Notwendigkeit der geplanten Netzinfrastruktur, den von den
Betreibergesellschaften angestrebten Versorgungsgrad oder das Bedürfnis nach
einer konkret zu beurteilenden Mobilfunkantenne grundsätzlich nicht mehr
überprüfen. Der Gesetzgeber habe den Entscheid zugunsten mehrerer separater,
sich überlagernder Mobilfunknetze beim Erlass des Fernmeldegesetzes bereits
gefällt.

Im vorliegenden Fall, so das Verwaltungsgericht, stelle sich die Frage der
Planungspflicht ohnehin nicht, weil die streitige Mobilfunkanlage
zonenkonform sei: Generell würden Mobilfunkanlagen als Infrastrukturanlagen
qualifiziert, die auch in Wohnzonen zonenkonform seien; umso mehr müsse die
Zonenkonformität in der Wohn-/Gewerbezone bejaht werden. Hinzu komme, dass
die Beschwerdegegnerin, die Telekommunikationsdienste anbiete, offensichtlich
ein Gewerbe i.S.v. § 14 BNO betreibe. Zudem diene die streitige
Antennenanlage in erster Linie der besseren Netzabdeckung im Quartier
"Kappelerhof". § 14 BNO stelle eine hinreichend bestimmte und daher
unmittelbar anwendbare allgemeine Nutzungsvorschrift dar. Werde gestützt
darauf eine Baubewilligung erteilt, entstehe kein Konflikt mit dem Prinzip
des planerischen Stufenbaus.

3.2 Die Beschwerdeführer bestreiten, dass Mobilfunkantennen innerhalb der
Bauzone zonenkonform sind, weil sie vom kommunalen Gesetzgeber im Rahmen der
Nutzungsplanung weder bedacht noch gewollt worden seien. So sei in der Stadt
Baden bei Erlass der städtischen Nutzungsplanung in den 90er Jahren nicht an
Mobilfunkanlagen der vorliegenden Art (UMTS-Antennen) und in der vorliegenden
Anzahl gedacht worden. Insofern habe im Zonenplanungsverfahren keine
umfassende Interessenabwägung stattgefunden.

Richtigerweise seien die einzelnen Mobilfunkantennen als Teil eines
landesweiten Netzes des betreffenden Anbieters zu betrachten, das spürbare
Auswirkungen auf die Umwelt und vor allem auf den Menschen habe. Dieses Netz
müsse der Planungspflicht unterstellt werden, um eine umfassende
Interessenabwägung und die Mitwirkung der Bevölkerung sicherzustellen.

Im Kanton Aargau werde diese Planungspflicht in den §§ 13 Abs. 2 und 16 BauG
konkretisiert. Danach sei - auch innerhalb der Bauzone - für Vorhaben mit
wesentlichen Auswirkungen auf die räumliche Ordnung und die Umwelt eine
besondere Grundlage in einem Nutzungsplan erforderlich. Zudem sei die
Gemeinde im Hinblick auf eine zweckmässige Erschliessung und Überbauung zur
Sondernutzungsplanung verpflichtet (§ 5 BNO), die sich auf den kantonalen
Richtplan abstützen müsse. Dieser müsse seinerseits Angaben über den Stand
und die anzustrebende Entwicklung der Versorgung enthalten, auch im Bereich
der Telekommunikation.

3.3 Das ARE teilt die Auffassung der Beschwerdeführer, dass der Koordination
mit der Raumplanung bei Erlass des Fernmeldegesetzes und bei Erteilung der
Konzessionen zu wenig Beachtung geschenkt worden sei. Zwar hätten es die für
die Richt- und Nutzungsplanung zuständigen Gemeinwesen wohl in der Hand,
zumindest Vorgaben für eine eher minimale oder eine eher maximale
Mobilfunkversorgung zu machen; davon werde jedoch kaum je Gebrauch gemacht,
vermutlich weil eine lückenhafte Abdeckung mit Mobilfunkdiensten nur ungern
in Kauf genommen werde.

3.4 Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 1A.62/2001 vom 24. Oktober 2001
E. 6 (publ. in URP 2002 S. 62 ff.) mit der Frage der Planungspflicht von
Mobilfunkanlagen und -netzen befasst, in einem Fall, der die Aufstellung
einer GSM-Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Worb
betraf. Es verneinte eine Planungspflicht für eine einzelne Mobilfunkanlage,
weil von dieser keine so gewichtigen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung
ausgehen, dass eine Änderung des Zonenplans erforderlich sei. Fraglich sei
allerdings, ob das Mobilfunknetz der Beschwerdegegnerin als Ganzes die
Kriterien für die Planungspflicht erfülle und deshalb im Richtplan des
Kantons oder in einem Sachplan des Bundes vorgesehen sein müsse. Der Aufbau
von neuen Telekommunikationsnetzen sei eine komplexe Aufgabe mit erheblichen
räumlichen Auswirkungen, die eine Koordination verschiedener Interessen,
verschiedener Sach- und Rechtsgebiete sowie unterschiedlicher
Behördenzuständigkeiten verlange. Insofern seien Bund und Kantone
grundsätzlich verpflichtet, die nötigen Grundlagen zur Planung und
Koordination dieser Aufgabe zu erstellen.

Nicht verlangt werden könne jedoch ein Sach- oder Richtplan mit konkreten
räumlichen und zeitlichen Vorgaben: Der Gesetzgeber habe sich im
Fernmeldegesetz gegen ein öffentliches Monopol und für einen wirksamen
Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten entschieden; die von der
Eidgenössischen Kommunikationskommission erteilten Konzessionen
verpflichteten die Konzessionärinnen, die Versorgung der Bevölkerung
innerhalb eines zeitlich definierten Rahmens zu realisieren. Grundsätzlich
sei es Sache der privaten Mobilfunkbetreiber und nicht des Gemeinwesens, ihr
Mobilfunknetz zu planen und geeignete Antennenstandorte hierfür auszuwählen.

Aufgabe von Bund und Kantonen sei es dagegen, die gebotene Koordinierung und
Optimierung der Mobilfunknetze sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die
Interessen der Raumplanung, des Umwelt-, Landschafts- und Heimatschutzes im
Konzessions- wie im Bewilligungsverfahren gebührend berücksichtigt werden.
Hierfür verwies das Bundesgericht u.a. auf die von einer Arbeitsgruppe des
Bundes und der Kantone erarbeiteten Empfehlungen für die Koordination der
Planungs- und Baubewilligungsverfahren von Basisstationen für Mobilfunk und
drahtlose Teilnehmeranschlüsse und auf die Merksätze des Bundesamts für
Raumentwicklung zur Problematik von Mobilfunkanlagen und Raumplanung. Zu
erwähnen ist ferner das Merkblatt des BUWAL "Mobilfunkantennen:
Berücksichtigung der Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie
der Walderhaltung".

Diese Empfehlungen sind inzwischen durch entsprechende Auflagen in den
UMTS-Konzessionen für die Mobilfunkbetreiber verbindlich gemacht worden und
werden im Ausnahmebewilligungsverfahren - auch für GSM-Anlagen - als
Konkretisierung der Anforderungen von Art. 24 RPG angewendet (vgl. zur
Umsetzung der Empfehlungen BAKOM/ BUWAL/ARE: "Bericht über die
Antennenstandorte in der Schweiz",
[www.bakom.ch/de/funk/antennenkoordination/bericht_antennen/index. html]). In
mehreren Kantonen - darunter auch dem Kanton Aargau - bestehen sodann
Vereinbarungen der kantonalen Behörden mit den Mobilfunkbetreibern zur
Koordinierung von Sendestandorten ausserhalb der Bauzone.

3.5 Diese Rechtsprechung wird kritisiert, weil sich der Staat mit der
Liberalisierung und Privatisierung des Fernmeldewesens nicht auch aus seiner
Pflicht zur Raumplanung verabschieden dürfe (Alain Griffel, Mobilfunkanlagen
zwischen Versorgungsauftrag, Raumplanung und Umweltschutz, URP 2003 S. 115
ff., insbes. S. 137 f.). Auch dieser Autor anerkennt jedoch, dass nicht der
Standort der einzelnen Antennen Gegenstand der hoheitlichen Raumplanung sein
könne; dagegen vertritt er die Auffassung, dass etwa die Grundsätze über
Information, Koordination und Standortauswahl, die in den erwähnten
Merkblättern und Empfehlungen des Bundes formuliert worden seien, auch in
einem liberalisierten Fernmeldemarkt Eingang in einen verbindlichen Sach-
oder Richtplan finden könnten (a.a.O. S. 137/138; derselbe, Die
Mobilfunktechnologie als Herausforderung für Rechtsetzung und
Rechtsanwendung, in: Alexander Ruch [Hrsg.], Recht und neue Technologien,
Zürich 2004, S. 77 ff., insbes. S. 93).

3.6 Beide Auffassungen (des Bundesgerichts und Griffels) stimmen somit darin
überein, dass Bund und Kantone zwar nicht die Mobilfunkstandorte verbindlich
festlegen können, aber dafür sorgen müssen, dass die Erstellung dieser Netze
nicht zu einem "Antennenwildwuchs" führt, der Interessen des Umwelt-,
Landschafts- und Heimatschutzes beeinträchtigt. Dies setzt voraus, dass
Grundlagen für die Harmonisierung und Koordinierung von Mobilfunkanlagen
ausserhalb der Bauzone geschaffen werden. Eine Differenz besteht dagegen bei
der Frage, ob diese Grundlagen Eingang in einen Sach- oder Richtplan finden
müssen.

Sicher wäre es wünschbar, wenn die genannten Bewilligungsgrundsätze und
weitere Vorgaben - etwa zu der in einem bestimmten Gebiet anzustrebenden
Versorgungsqualität - in einem Sach- oder Richtplan verankert wären. Das
Bundesgericht musste im zitierten Entscheid jedoch nicht über den wünschbaren
Planungsstand entscheiden, sondern nur prüfen, ob eine Planungspflicht in dem
Sinne besteht, dass, bis zum Erlass eines entsprechenden Sach- und
Richtplans, keine Ausnahmebewilligung für Mobilfunkanlagen mehr erteilt
werden kann. Dies hat es aus den oben genannten Gründen verneint.

3.7 Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um eine Ausnahmebewilligung
nach Art. 24 RPG, sondern um eine Baubewilligung innerhalb der Bauzone. Diese
setzt voraus, dass es sich um eine zonenkonforme Anlage handelt, d.h. das
Bauvorhaben der Nutzungsordnung entspricht, die für die betreffende Bauzone
gilt. Grundlage für die Erteilung der Baubewilligung ist somit die
Nutzungsplanung der jeweiligen Gemeinde, weshalb, wie das Verwaltungsgericht
zu Recht entschieden hat, der planerische Stufenbau grundsätzlich eingehalten
wird.

3.7.1 Die Auslegung und Anwendung selbständigen kommunalen und kantonalen
Rechts kann vom Bundesgericht grundsätzlich nur unter dem Blickwinkel des
Willkürverbots überprüft werden. Im vorliegenden Fall lassen die Ausführungen
des Verwaltungsgerichts, wonach die Mobilfunkantenne als Infrastrukturanlage
zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten in der Wohn-/Gewerbezone
zonenkonform sei, keine Willkür erkennen: Der Bauzonenplan der Stadt Baden
und die dazugehörige Bau- und Nutzungsordnung wurden am 23. Oktober 2001
beschlossen und am 2. April 2003 genehmigt. Auch wenn es damals noch keine
UMTS-Anlagen gab, so waren doch Antennenanlagen im allgemeinen und
Mobilfunkantennen im Besonderen bekannt; diese wurden generell als
Siedlungs-Infrastruktureinrichtungen qualifiziert und in Wohn- und
Gewerbezonen als zonenkonform erachtet. Dann aber ist es nicht willkürlich,
das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung zur Zonenkonformität von
Mobilfunkantennen im Sinne einer Fortführung der bisherigen Praxis und nicht
als generelles, für alle Bauzonen geltendes Antennenverbot zu interpretieren
(zur Problematik genereller Antennenverbote vgl. Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Graubünden vom 27. März 2000, URP 2000, S. 267
ff.).
3.7.2 Auch die Ablehnung einer Sondernutzungs-Planungspflicht lässt keine
Willkür erkennen: Unterliegt eine einzelne Antennenanlage ausserhalb der
Bauzone keiner Planungspflicht, so ist nicht ersichtlich, weshalb sie
innerhalb der Bauzone nicht auf der Grundlage der geltenden Nutzungsplanung
bewilligt werden dürfte. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, es
handle sich um einen Teil eines landesweiten Netzes, könnte dieses Netz
ohnehin nicht Gegenstand einer kommunalen Regelung sein, sondern allenfalls
eines Sach- oder Richtplans des Bundes oder des Kantons.

3.7.3 Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht die Zonenkonformität der
umstrittenen Anlage willkürfrei bejaht.

Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die bau- und planungsrechtlichen
Gestaltungsmöglichkeiten von Kantonen und Gemeinden mit Blick auf den Bau von
Mobilfunkanlagen näher zu untersuchen: Es wird im konkreten Anwendungsfall zu
prüfen sein, ob derartige, auf Art. 75 BV gestützte Planungsmassnahmen die
bundesrechtlichen Schranken, die sich vor allem aus dem Bundesfernmelde- und
dem Umweltschutzrecht ergeben, respektieren.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die
Beschwerdeführer die Gerichtskosten und müssen die anwaltlich vertretene
private Beschwerdegegnerin für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
entschädigen (Art. 156 und 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die TDC Switzerland AG für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Baden, dem Regierungsrat und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, sowie dem Bundesamt für
Umwelt, Wald und Landschaft und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: