Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.276/2004
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1A.276/2004 /gij

Urteil vom 12. Juli 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Maag,
Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021
Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach,
8090 Zürich.

Baubewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 13. Oktober 2004.

Sachverhalt:

A.
Am 23. Juli 2003 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich Y.________ die
Bewilligung für die bereits erfolgte Nutzungsänderung im Erdgeschoss des
Wohnhauses B.________strasse in Zürich-Aussersihl. Anstelle des vormaligen
Quartierladens wird in den betreffenden Räumlichkeiten nunmehr eine Werkstatt
(inklusive Lager) für Motorräder betrieben.

B.
Gegen die Baubewilligung rekurrierte X.________, Stockwerkeigentümer und
Bewohner der östlichen Nachbarliegenschaft A.________strasse, an die
Baurekurskommission I. Diese wies den Rekurs am 6. Februar 2004 ab und
bestätigte den Beschluss der Bausektion.

C.
Gegen den Entscheid der Baurekurskommission erhob X.________ Beschwerde an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 13.
Oktober 2004 ab.

D.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhebt X.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids; eventualiter sei die Sache zur
Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensmässiger Hinsicht ersucht er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
um die Anordnung eines Nutzungsverbots. Zudem beantragt er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und die Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels.

E.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 hat der Beschwerdeführer eine
Fotodokumentation zu den Akten gegeben, welche die Feststellung des
Verwaltungsgerichts widerlegen soll, dass die Räumlichkeiten des
Beschwerdegegners nicht als Wohnraum nutzbar seien.

F.
Das Verwaltungsgericht und die Bausektion beantragen, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdegegner Y.________
schliesst auf Nichteintreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

G.
Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft äussert sich in seiner
Vernehmlassung zu den lärmschutzrechtlichen Aspekten der Beschwerde.

In seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2005 erklärt sich der Beschwerdegegner
bereit, den ausstehenden Nachweis der schalltechnischen Massnahmen noch vor
Rechtskraft der Baubewilligung zu erbringen. Falls das Bundesgericht die
Erfüllung dieses Nachweises für entscheidungserheblich halte, werde
vorsorglich die Sistierung des Verfahrens beantragt.

H.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2004 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um
Erlass eines vorläufigen Nutzungsverbots abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der sich
zumindest teilweise, hinsichtlich des Lärmschutzes, auf
Bundesverwaltungsrecht stützt, und insoweit mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht anfechtbar ist. Der Beschwerdeführer ist als Anwohner der
streitigen Werkstatt mehr als jedermann vom angefochtenen Entscheid berührt
und daher zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG).

1.2 Soweit der verwaltungsgerichtliche Entscheid die Bewilligungsfähigkeit
der Nutzungsänderung trotz Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Wohnanteils
von 90% bejaht, stützt er sich auf selbständiges kommunales und kantonales
Baurecht, das keinen engen Konnex zur bundesrechtlichen Frage des
Lärmschutzes aufweist. Diesbezüglich ist daher nur die staatsrechtliche
Beschwerde zulässig.

In diesem Verfahren sind auch die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers zu
behandeln, da die gerügte Gehörsverletzung im Konnex mit dem
kantonalrechtlichen Baubewilligungsverfahren steht.

1.3 Zur Rüge der Verletzung von Verfahrensrechten ist der Beschwerdeführer
als Partei des kantonalen Verfahrens legitimiert. Dagegen ist seine
Legitimation näher zu prüfen, soweit er die willkürliche Anwendung des
kommunalen und kantonalen Baurechts rügt.
Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern (Privaten) und
Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch
allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen
erlitten haben. Nach ständiger Rechtsprechung verschafft das allgemeine
Willkürverbot, das bei jeder staatlichen Verwaltungstätigkeit zu beachten
ist, für sich allein dem Betroffenen keine geschützte Rechtsstellung im Sinne
von Art. 88 OG. Die Legitimation zur Willkürrüge besteht erst dann, wenn der
angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in seiner Rechtsstellung berührt
und damit in seine rechtlich geschützten Interessen eingreift. Dies trifft
bloss zu, wenn die willkürliche Anwendung einer Norm gerügt wird, welche dem
Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch einräumt oder den Schutz seiner
beeinträchtigten Interessen bezweckt (BGE 126 I 81 E. 2 ff. mit Hinweisen).

Die Wohnanteilsvorschriften der Stadt Zürich dienen raumplanungs- und
sozialpolitischen Zwecken: Sie sollen einer zu weitgehenden Verdrängung der
Wohnnutzung durch gewerbliche Nutzung entgegenwirken und die erwünschte
Durchmischung von Arbeits- und Wohnplätzen sicherstellen (BGE 111 Ia 93 E. 2b
S. 98). Insofern dienen sie öffentlichen Zwecken und nicht dem Schutz der
Nachbarn. Soweit der Beschwerdeführer deshalb die Verletzung dieser
Bestimmungen rügt bzw. geltend macht, das Verwaltungsgericht habe willkürlich
angenommen, dass sich die betreffenden Räumlichkeiten für eine Wohnnutzung
nicht eigneten, fehlt ihm die Beschwerdelegitimation.

Nachbarschützende Funktion kommt dagegen § 357 Abs. 1 des Zürcher Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu, soweit er die Umnutzung
bestehender, den Bauvorschriften widersprechender Bauten davon abhängig
macht, dass dem Vorhaben keine überwiegenden nachbarlichen Interessen
entgegenstehen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das
Verwaltungsgericht habe in willkürlicher Weise die entgegenstehenden
nachbarlichen Interessen verkannt, ist er deshalb zur staatsrechtlichen
Beschwerde legitimiert.

1.4 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ist der Verweis auf frühere
Rechtsschriften unzulässig (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30; 109 Ia 81 E. 1 S. 82
f, 304 E. 1b S. 306). Soweit der Beschwerdeführer daher zur Begründung seiner
Beschwerde auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. März 2004 verweist,
ist darauf nicht einzutreten. Im Folgenden sind nur diejenigen Rügen zu
prüfen, die in der Beschwerdeschrift selbst genügend begründet worden sind
(Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
Ungenügend ist die Begründung, soweit der Beschwerdeführer pauschal die
Nichterfüllung der Bedingungen und Auflagen des Bauentscheids rügt
(Beschwerde Ziff. 2.1 S. 4 f. und Ziff. 2.5 S. 12 f.), ohne darzulegen,
welche Vorschriften des kantonalen Baurechts hierdurch in willkürlicher Weise
verletzt würden. Einzutreten ist auf diese Rüge einzig im Zusammenhang mit
den Auflagen zur Sicherstellung des bundesrechtlich gebotenen Lärmschutzes,
die im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilen sind (vgl.
unten, E. 5).

1.5 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten,
soweit die Verletzung von Bundeslärmschutzrecht gerügt wird. Im Übrigen ist
auf das Rechtsmittel im oben beschriebenen Umfang im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer hat schon in seiner Beschwerdeschrift die Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels verlangt. Nach Art. 93 Abs. 3 und Art. 110
Abs. 4 OG findet ein zweiter Schriftenwechsel nur ausnahmsweise statt. Diese
Bestimmungen dienen der Beschleunigung des Verfahrens; sie sollen verhindern,
dass das bundesgerichtliche Verfahren durch wiederholte Stellungnahmen der
Parteien, die jeweils den übrigen Beteiligten wieder zugestellt werden
müssen, verzögert wird. Da vor Bundesgericht grundsätzlich nur kantonal
letztinstanzliche Entscheide angefochten werden können, haben die Parteien im
kantonalen Verfahren bereits mehrfach Gelegenheit gehabt, zu den
tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen der Gegenpartei bzw. der Behörden
Stellung zu nehmen, weshalb in der Regel ein einfacher Schriftenwechsel vor
Bundesgericht genügt.

Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass es
grundsätzlich Sache der Parteien sei zu beurteilen, ob eine Vernehmlassung
neue Argumente enthalte und eine Stellungnahme erfordere (Urteil vom 18.
Februar 1997 i.S. A. Nideröst-Huber c. Schweiz, publ. in Recueil CourEDH
1997-I S. 101, § 29; vgl. auch unten, E. 3). Wird jedoch - wie im
vorliegenden Fall - der zweite Schriftenwechsel schon in der
Beschwerdeschrift beantragt, kann der Beschwerdeführer noch gar nicht
beurteilen, ob aus seiner Sicht eine Stellungnahme zu den Eingaben der
Beschwerdegegner oder der Vorinstanzen erforderlich sein wird. Ein derartiger
Antrag ist verfrüht, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassungen, sofern sie nicht neue rechtserhebliche Vorbringen
enthalten, nur zur Kenntnisnahme zuzustellen. Hält der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme für erforderlich, muss er diese dem Bundesgericht unverzüglich
beantragen bzw. einreichen.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer auf die Vernehmlassungen des
Beschwerdegegners und der Stadt Zürich, die keine neuen rechtserheblichen
Vorbringen enthalten, nicht reagiert. Dagegen hat er zur Vernehmlassung des
BUWAL eine Stelllungnahme eingereicht. Darin hat er sich zu den übrigen
Vernehmlassungen weder geäussert noch eine weitere Gelegenheit zur
Stellungnahme beantragt. Unter diesen Umständen besteht - nicht zuletzt mit
Blick auf das Beschleunigungsgebot - keine Veranlassung, ihm jetzt noch eine
solche Möglichkeit einzuräumen.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des in
Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruchs auf ein faires Verfahren, weil er
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu den Beschwerdeantworten nicht habe
Stellung nehmen können. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es ihm
nicht verwehrt gewesen wäre, dem Gericht von sich aus eine weitere
Stellungnahme einzureichen (angefochtener Entscheid E. 1.1 S. 4),
widerspreche der Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 23. April 2004, in
welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels abgewiesen worden sei.

3.1 Wären dem Beschwerdeführer lediglich die Beschwerdeantworten zur
Kenntnisnahme zugestellt worden, hätte dieser in der Tat von sich aus tätig
werden und eine Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten beantragen bzw.
einreichen können, wenn er dies für erforderlich gehalten hätte (vgl. oben,
E. 2). Nachdem jedoch das Verwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers
auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ausdrücklich abgelehnt
hatte, musste der Beschwerdeführer annehmen, dass er keine Möglichkeit mehr
habe, weitere Stellungnahmen einzureichen, bzw. dass ungebetene
Stellungnahmen aus dem Recht gewiesen würden.

Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Nichtzulassung eines zweiten
Schriftenwechsels verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzte.

3.2 Nach dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz des rechtlichen
Gehörs ist ein zweiter Schriftenwechsel dann erforderlich, wenn die
Vernehmlassung der Gegenpartei neue tatsächliche oder rechtliche
Begründungsgesichtspunkte enthält, zu denen der Beschwerdeführer noch keine
Stellung hat nehmen können (BGE 114 Ia 307 E. 4b S. 314; 111 Ia 2 E. 3 S. 3).
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid
festgehalten, dass die Beschwerdeantworten weder neue rechtliche Vorbringen
noch neue tatsächliche Behauptungen enthielten; dies wird vom
Beschwerdeführer nicht bestritten. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV
scheidet somit aus.

3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Anspruch auf ein faires
Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Dieser gebe den Parteien das Recht, von
sämtlichen dem Gericht eingereichten Eingaben und Vernehmlassungen Kenntnis
zu erhalten und zu diesen Stellung nehmen zu können.

In der Tat hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in mehreren
Entscheiden gegen die Schweiz entschieden, dass eine Verfahrenspartei
Gelegenheit erhalten müsse, sich zu den eingereichten Vernehmlassung zu
äussern (Urteil vom 18. Februar 1997 i.S. A. Nideröst-Huber c. Schweiz,
a.a.O., §§ 24-29; Entscheid Nr. 37292/97 vom 28. Juni 2001 i.S. F.R. c.
Schweiz, publ. in VPB 65/2001 Nr. 129 S. 1347 und in ZBI 102/2001 S. 662, §§
36 - 39; Urteil des EGMR Nr. 33499/96 vom 21. Februar 2002 i.S. J. Z. c.
Schweiz, publ. in VPB 66/2002 Nr. 113 S. 1307, §§ 33 - 38).

Im vorliegenden Fall hatte die Baurekurskommission lediglich die Abweisung
der Beschwerde beantragt, ohne weitere Bemerkungen zur Beschwerde zu machen.
Die Beschwerdeantworten, auf die der Beschwerdeführer replizieren wollte,
stammten von dem privaten Beschwerdegegner sowie von der Bausektion der Stadt
Zürich, welche die Baubewilligung erteilt hatte und deshalb im Verfahren vor
Verwaltungsgericht gewissermassen als Gegenpartei des Beschwerdeführers
auftrat.

Wie das Bundesgericht bereits im Fall 1A.43/2004 vom 19. August 2004
entschieden hat, können die genannten EMRK-Urteile nicht so verstanden
werden, dass ein unbedingter Anspruch darauf bestünde, sich in jedem Fall zu
den Vorbringen einer Gegenpartei zu äussern. Ein solcher Anspruch hätte
nämlich zur Folge, dass ein Schriftenwechsel nur im Einverständnis aller
Beteiligten geschlossen werden könnte: Zu jeder Eingabe müsste die
Gegenpartei wieder Gelegenheit erhalten, Stellung zu nehmen, worauf wiederum
die andere Partei einen Anspruch hätte, sich zur erneuten Eingabe vernehmen
zu lassen. Dies stünde im klaren Widerspruch zu anerkannten
Prozessgrundsätzen, welche der prozessleitenden Behörde das Recht einräumen,
den Schriftenwechsel abzuschliessen, wenn die Sache entscheidungsreif ist,
aber auch zu dem ebenfalls konventions- und verfassungsrechtlich garantierten
Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV;
Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ein Anspruch, sich zu den Eingaben einer Gegenpartei zu
äussern, kann deshalb nur dann bestehen, wenn diese Eingaben nach
pflichtgemässer Beurteilung der verfahrensleitenden Instanz bzw. nach der
vertretbaren Einschätzung der Partei neue rechtserhebliche Vorbringen
enthalten.

Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer selbst nicht geltend, dass
die Beschwerdeantworten irgend etwas Neues enthalten hätten. Dies ist auch
nicht verwunderlich, nachdem die Beteiligten schon im vorangegangenen
Rekursverfahren zu den rechtlichen und tatsächlichen Aspekten des Falles
mehrfach und umfassend Stellung genommen hatten und am 4. Dezember 2003 ein
Augenschein in ihrer Anwesenheit durchgeführt worden war. Das
Verwaltungsgericht hat sich in seinem Entscheid auch nicht auf die
Beschwerdeantworten abgestützt, sondern im Wesentlichen die Erwägungen der
Baurekurskommission bestätigt. Unter diesen Umstände stellte die Abweisung
des Gesuchs um einen zweiten Schriftenwechsel durch das Verwaltungsgericht
keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren dar.

4.
Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ist weiter die Rüge des
Beschwerdeführers zu prüfen, wonach das Verwaltungsgericht willkürlich
angenommen habe, der Nutzungsänderung stünden keine überwiegenden
nachbarlichen Interessen entgegen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe diesen Nachweis mit der von 344
Personen unterschriebenen "Petition Quartierladen B.________strasse"
erbracht.

Das Verwaltungsgericht ging davon aus, das Anliegen des Beschwerdeführers, in
den fraglichen Räumlichkeiten weiterhin über einen Quartierladen zu verfügen,
finde keine rechtliche Stütze, und verwies hierfür auf die Erwägungen der
Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 3.1.2 S. 8/9). Diese hatte
festgehalten, dem Anliegen des Beschwerdeführers stünden die
Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit entgegen. Der Grundeigentümer
könne nicht verpflichtet werden, im streitbetroffenen Gebäudeteil einen
Ladenbetrieb zu unterhalten (Entscheid der Baurekurskommission E. 6e S. 10) .

Diese Erwägungen lassen keine Willkür erkennen. Der Beschwerdegegner hat das
ehemalige Ladengeschäft als Stockwerkeigentum erworben und der Betreiberin
des Quartierladens gekündigt. Damit steht die Nutzung der Räumlichkeit als
Quartierladen nicht mehr zur Debatte: Selbst wenn die vom Beschwerdegegner
beabsichtigte Nutzung als Motorradwerkstatt und -lager nicht
bewilligungsfähig wäre, könnte dieser nicht gezwungen werden, in seinen
Räumen wieder einen Quartierladen einzurichten. Dann aber ist es nicht
willkürlich, die Petition zur Erhaltung des bisherigen Quartierladens als
rechtlich irrrelevant zu betrachten.

5.
Schliesslich ist im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob
die Baubewilligung den bundesrechtlichen Anforderungen an den Lärmschutz
entspricht.

5.1 Unstreitig ist, dass das Vorhaben den Anforderungen von Art. 25 USG und
Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV i.V.m. Anhang 6 LSV (Belastungsgrenzwerte für
Industrie- und Gewerbelärm) über die Begrenzung des Aussenlärms entspricht
(vgl. angefochtener Entscheid E. 5; Vernehmlassung des BUWAL E. 7.1); das
BUWAL bestätigt auch, dass alle im Rahmen der Vorsorge (Art. 11 Abs. 2 USG;
Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV) gebotenen Massnahmen zur Begrenzung des Aussenlärms
angeordnet worden seien (Vernehmlassung E. 5).

5.2 Streitig ist dagegen, ob die Motorradwerkstatt unzulässigen Innenlärm
verursacht. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gebäudeeinheit
A.________str./B.________str. verfüge über gemeinsame Wände, Böden und Decken
und einen gemeinsamen Innenhof, in welche der Lärm übertragen werde. Jeder
die normale Wohnnutzung überschreitende Lärm sei in diesen Gebäuden auf die
Dauer unzumutbar. Im Übrigen kritisiert der Beschwerdeführer, dass die in der
Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen bis heute nicht erfüllt worden seien.

5.3 Das BUWAL führt hierzu in seiner Vernehmlassung Folgendes aus:
Auch die Innenlärmimmissionen einer neuen Nutzung dürften, in entsprechender
Anwendung von Art. 25 USG, höchstens geringfügige Störungen verursachen.
Allerdings seien die für Aussenlärm konzipierten Grenzwerte gemäss Anh. 6 LSV
nicht anwendbar, sondern die Vollzugsbehörde müsse den Lärm gemäss Art. 15
USG beurteilen. Hierfür seien die Kriterien für den Schutz gegen Innenlärm
gemäss Art. 21 USG i.V.m. Art. 32 LSV heranzuziehen. Danach müsse der Bauherr
eines neuen Gebäudes dafür sorgen, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen
und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und
haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entspreche. Als
solche gälten insbesondere die Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181.
Diese Norm stufe den Betrieb einer Werkstatt als lärmintensive Nutzung mit
dem Störungsgrad "sehr stark" ein und die Lärmempfindlichkeit eines
Schlafraums als mindestens mittel. Daraus folge, dass im vorliegenden Fall
eine Luftschalldämmung von mindestens 62 dB zwischen der Werkstatt und der
darüber liegenden Wohnung vorhanden sein müsste.

Das BUWAL räumt ein, dass diese Grundsätze im kantonalen Verfahren angewandt
worden seien: Gemäss Ziff. 9 der Bewilligung müsse mindestens 4 Wochen vor
Baubeginn ein Plansatz 1:100 mit Katasterplan mit dem Formular "Nachweis der
schalltechnischen Massnahmen" dem Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich,
Fachstelle Lärmschutz, zur Prüfung eingereicht werden. Dieser Bericht sei
jedoch nicht aktenkundig, weshalb zurzeit nicht beurteilt werden könne, ob
die Anforderungen in Bezug auf den Innenlärm erfüllt seien.

5.4 Die Bausektion der Stadt Zürich bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 13.
April 2005, dass Ziff. I.9 der Baubewilligung die Auflage enthalte, zwischen
dem Werkstattraum im Erdgeschoss und der Wohnung im 1. Obergeschoss
betreffend Luftschall eine bewertete Standard-Schallpegeldifferenz von
mindestens 62 dB nachzuweisen. Dieser Nachweis hätte an sich vor der
Nutzungsänderung erbracht werden müssen (Ziff. I.1.b des Bauentscheids),
jedoch sei die Nutzungsänderung im Zeitpunkt der Fällung des Bauentscheids
schon erfolgt gewesen, was der Bausektion nicht bekannt gewesen sei. Nachdem
ein Rechtsmittelverfahren angestrengt worden sei, sei es verständlich, wenn
die Bauherrschaft die Auflagen erst erfülle, wenn feststehe, dass die
Baubewilligung bestehen bleibe und im Rechtsmittelverfahren nicht aufgehoben
werde.

5.5 Der Beschwerdegegner teilt in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2005 mit,
dass die Baubewilligung aufgrund des vom Beschwerdeführer angestrengten
Rechtsmittelverfahrens bisher noch nicht rechtskräftig geworden sei und aus
diesem Grund der Nachweis betreffend Luftschall noch nicht habe erbracht
werden müssen. In Absprache mit der Baubehörde habe er sich aber nun dazu
entschlossen, den Nachweis schon jetzt zu erbringen. Falls das Bundesgericht
die Erfüllung des Nachweises für entscheidungserheblich halte, werde
vorsorglich die Sistierung des Verfahrens beantragt.

5.6 Die Ausführungen des BUWAL entsprechen der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zum Innenlärm (vgl. zuletzt Entscheid 1A.233/2002 vom 23.
Januar 2004, publ. in URP 2004 S. 303 ). Die angefochtene Baubewilligung
enthält somit an sich alle nötigen Auflagen, um den bundesrechtlich gebotenen
Schutz vor Innenlärm sicher zu stellen (vgl. neben der bereits zitierten
Ziff. 1.9 auch die Ziff. 1.10 [Isolierung von Werkbänken, Schubladenstöcken,
etc. gegen Körperschall] und Ziff. 1.11 [Der Schallschutz zwischen Werkstatt
und Treppenhaus hat eine bewertete Standard-Schallpegeldifferenz von mind. 57
dB aufzuweisen]).

Fraglich ist jedoch, ob die Auflagen erfüllt, d.h. der in Ziff. I.9 verlangte
Nachweis der schalltechnischen Massnahmen erbracht werden kann, und wenn
nein, zu welchen Rechtsfolgen dies führt.

Die Baubewilligung enthält diesbezüglich folgende Klausel: "Ist die
Einhaltung der Mindestanforderungen unverhältnismässig, kann die genannte
Stelle [Fachstelle für Lärmschutz], auf schriftliches Gesuch hin,
Erleichterungen gewähren." Allerdings ging die Baubehörde davon aus, dass der
Nachweis vor der Nutzungsänderung erbracht bzw. vor der Inbetriebnahme der
Werkstatt über die Gewährung von Erleichterungen entschieden werden würde.
Stattdessen sind die Bewohner der zusammengebauten Häuser
B.________str./A.________str. dem Lärm der Werkstatt schon ausgesetzt,
obgleich noch nicht feststeht, ob die schalltechnischen Anforderungen erfüllt
sind.

Grundsätzlich entspricht die Praxis der Baubehörde, im Fall nachträglicher
Baubewilligungen die Einhaltung der Auflagen erst ab Rechtskraft der
Baubewilligung zu verlangen, dem Verhältnismässigkeitsgebot, damit keine
Investitionen getätigt werden, die sich im Nachhinein, bei einer Aufhebung
der Baubewilligung im Rechtsmittelverfahren, als nutzlos erweisen. Den
berechtigten Interessen der Anwohner kann im Rechtsmittelverfahren
gegebenenfalls durch die Anordnung eines vorläufigen Nutzungsverbots Rechnung
getragen werden. Dagegen muss sichergestellt werden, dass die notwendigen
Nachweise nach Rechtskraft der Baubewilligung unverzüglich erbracht werden.
Hierfür muss daher grundsätzlich eine Frist gesetzt und bei Nichterbringung
(bzw. nicht rechtzeitiger Erbringung) des Nachweises ein Nutzungsverbot
angeordnet werden.

Im vorliegenden Fall fehlt eine derartige Frist, weshalb in der Tat die
Gefahr besteht, dass die Werkstattnutzung auf unabsehbare Zeit weitergeführt
wird, ohne dass die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Hausbewohner gegen
Innenlärm getroffen worden sind. Die Baubewilligung ist deshalb mit einer
solchen Frist zu versehen. Falls der Nachweis nicht oder nicht fristgerecht
erbracht wird, ist der Werkstattbetrieb vorläufig einzustellen.

Damit erübrigt sich eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens.

6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen
und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.1 Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (Art. 152
Abs. 1 OG). Aus den von ihm eingereichten Bestätigungen geht hervor, dass er
eine Invalidenrente sowie eine bescheidene Rente aus beruflicher Vorsorge
bezieht. Er behauptet, über kein Vermögen zu verfügen. Allerdings ergibt sich
aus dem angefochtenen Entscheid, dass er Stockwerkeigentümer der Liegenschaft
A.________strasse ist. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, weshalb ihm
eine hypothekarische Belastung dieses Eigentums nicht möglich sei. Damit hat
er seine Bedürftigkeit nicht genügend glaubhaft gemacht. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten zwischen
den Parteien aufzuteilen, wobei der Beschwerdeführer den grössten Anteil zu
tragen hat. Der Beschwerdeführer hat überdies dem privaten Beschwerdegegner
eine reduzierte Parteientschädigung zu zahlen (Art. 156 und 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die
baurechtliche Bewilligung der Bausektion der Stadt Zürich vom 23. Juli 2003
in Ziff. I.1.b) wie folgt abgeändert:
"Die Bauherrschaft bzw. verfügungsberechtigte Grundeigentümerschaft hat dem
Amt für Baubewilligungen 90 Tage nach Rechtskraft der baurechtlichen
Bewilligung ein Zeugnis des Umwelt- und Gesundheitsschutzes Zürich,
Fachstelle Lärmschutz, über die Erfüllung der Auflagen gemäss Ziff. I.9
dieses Beschlusses hinsichtlich der Projektkontrolle beizubringen. Kann der
Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden, ist der Betrieb der
Werkstatt einzustellen."

2.
Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000 wird dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln
(Fr. 2'400.--) und dem Beschwerdegegner Y.________ zu einem Fünftel (Fr.
600.--) auferlegt.

5.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner Y.________ für die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1.
Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: