Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.275/2004
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1A.275/2004 /ggs

Urteil vom 26. Mai 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Affeltrangen, 9556 Affeltrangen,
vertreten durch den Gemeinderat, Fabrikstrasse 5, 9556 Affeltrangen,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, 8510
Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Lärmschutz, Luftreinhaltung (Umbau einer Kreuzung in einen Kreisel),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 25. August 2004.
Sachverhalt:

A.
Das Tiefbauamt des Kantons Thurgau plant in Zusammenarbeit mit der
Politischen Gemeinde Affeltrangen, die bestehende Kreuzung der Staatsstrassen
Lommis-Märwil und Amlikon-Tobel ("Löwenkreuzung") durch einen Kreisel zu
ersetzen. Damit wird die Verminderung der Unfallhäufigkeit und
Verkehrsberuhigung bezweckt. Die Pläne des Projekts lagen vom 5. bis zum 24.
Januar 2004 öffentlich auf.

X. ________ erhob Einsprache.

Am 18. März 2004 führte das Departement für Bau und Umwelt des Kantons
Thurgau (im Folgenden: Departement) einen Augenschein durch. Am 14. April
2004 wies es die Einsprache ab, soweit es darauf eintrat.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau am 25. August 2004 ab.

B.
X.________ gelangt mit einer als "staatsrechtliche Beschwerde" bezeichneten
Eingabe ans Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des
Verwaltungsgerichtes aufzuheben und zu revidieren.

C.
Das Departement beantragt unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die
Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht hat Gegenbemerkungen eingereicht. Es beantragt
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (im Folgenden: Bundesamt) hat
sich vernehmen lassen. Es schliesst sich der Beurteilung des
Verwaltungsgerichtes an und hält dafür, der angefochtene Entscheid verletze
kein Bundesrecht.

X. ________ hat zu den Vernehmlassungen Stellung genommen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Löwenkreuzung liegt im Dorfkern von Affeltrangen. Der
Beschwerdeführer verfügt über ein Wohnrecht für die Liegenschaft
Y.________-Strasse ... . Zwischen dieser Liegenschaft und der Kreuzung steht
ein älteres, unbewohntes Haus, das die Liegenschaft räumlich und akustisch
von der Kreuzung abschirmt. Für den Bau des Kreisels, der mehr Platz
beansprucht, soll das unbewohnte Haus abgebrochen werden. Der
Beschwerdeführer macht geltend, bei Verwirklichung des Projekts sei er
schutzlos dem Lärm und den Abgasen ausgesetzt.

Damit rügt er in der Sache die Verletzung umweltschutzrechtlicher
Bestimmungen des Bundes, nämlich der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember
1986 (LSV; SR 814.41) und der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985
(LRV; SR 814.318.142.1). Diese Rügen sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zu erheben (BGE 117 Ib 156 E. 1a; 115 Ib 383). Dasselbe gilt für die damit
zusammenhängende Rüge der Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die nach Art.
84 Abs. 2 OG subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde scheidet damit aus. Die
als "staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe ist als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen.

1.2 Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die
Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdig jedes praktische oder rechtliche
Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren
Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse
besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem
Verfügungsadressaten verschaffen würde. Das rechtliche oder auch bloss
tatsächliche Interesse braucht mit dem Interesse, das durch die vom
Beschwerdeführer als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht
übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch die
angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer
besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 130
V 560 E. 3.3 S. 563 f., mit Hinweisen). Bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden
wegen Lärmbelastung ist nach der Rechtsprechung zur Beschwerde berechtigt,
wer in der Nähe der lärmigen Anlage wohnt, den Lärm deutlich wahrnimmt und
dadurch in seiner Ruhe gestört wird (BGE 119 Ib 179 E. 1c S. 184, mit
Hinweisen; Peter Karlen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in: Geiser/Münch
[Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998 S. 102 N.
3.36).
Der Beschwerdeführer wohnt an der Löwenkreuzung. Er macht, wie dargelegt,
geltend, er werde durch den Bau des Kreisels und den Abbruch des unbewohnten
Hauses unerträglichen Immissionen ausgesetzt. Sein schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist zu bejahen. Er ist somit
zur Beschwerde berechtigt.

1.3 Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 106 Abs. 1 OG) ist gewahrt.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe geurteilt, ohne ihn vorher
in einer mündlichen Verhandlung angehört zu haben. Damit habe sie Art. 6
Ziff. 1 EMRK verletzt.

Die Vorinstanz bemerkt dazu in der Vernehmlassung, für einen Augenschein bzw.
eine mündliche Verhandlung habe keine Notwendigkeit bestanden. In der
Beschwerde sei auch kein diesbezüglicher ausdrücklicher Antrag enthalten
gewesen, weshalb keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei.

2.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht darauf, dass über
Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und
Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von
einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem
fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung stellt ein fundamentales Prinzip
dar, das nicht nur für den Einzelnen wichtig ist, sondern ebenso als
Voraussetzung für das Vertrauen in das Funktionieren der Justiz erscheint.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die
Parteiöffentlichkeit als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit. Er
umfasst unter anderem den Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht
mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können (BGE 122 V 47 E.
2c S. 51; 121 I 30 E. 5d S. 35, mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist der Verzicht auf eine öffentliche und mündliche
Verhandlung möglich. Der Verzicht kann ausdrücklich oder stillschweigend
erfolgen (BGE 121 I 30 E. 5f S. 37 f.). Er muss eindeutig und
unmissverständlich sein (BGE 127 I 44 E. 2e/aa S. 48). Ein Verzicht wird
angenommen, wenn kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
gestellt wird, obwohl das Gericht in der Regel nicht öffentlich verhandelt
(BGE 127 I 44 E. 2e/aa S. 48; 122    V 47 E. 3a S. 55). Die Pflicht zur
Anordnung einer öffentlichen Verhandlung setzt einen klar und eindeutig
formulierten Antrag durch eine Partei voraus. Blosse Beweisanträge, wie
insbesondere der Antrag um Durchführung eines Augenscheins, genügen nicht
(BGE 130 II 425    E. 2.4 S. 431; 125 V 37 E. 2 S. 38; 122 V 47 E. 3a S. 55,
mit Hinweisen).

2.3 Im vorliegenden Fall geht es um keine strafrechtliche Anklage. Fragen
kann kann man sich, ob zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ("civil
rights") im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Streite liegen.

Nach der Rechtsprechung beschränkt sich die Garantie von Art. 6   Ziff. 1
EMRK nicht auf Streitigkeiten zwischen Privaten oder zwischen Privaten und
dem Staat in seiner Eigenschaft als Subjekt des Privatrechts und damit auf
zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern gilt auch für
Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich
in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist, dass
Existenz, Inhalt, Umfang oder Art der Ausübung von aus dem innerstaatlichen
Recht ableitbaren Ansprüchen oder Verpflichtungen privatrechtlicher Natur im
Streit liegen. Dabei wird verlangt, dass die Streitigkeit echt und
ernsthafter Natur ist und deren Ausgang sich für den zivilrechtlichen
Anspruch als unmittelbar entscheidend erweist; bloss weit entfernte
Auswirkungen reichen nicht aus. Als zivilrechtlich gilt insbesondere eine
sich im Schutzbereich der Eigentumsgarantie von Art. 26 BV abspielende
Streitigkeit über die Ausübung von Eigentumsrechten. Der Anwendungsbereich
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist weit (BGE 131 I 12 E. 1.2 S. 14 f., mit
Hinweisen).

Der Beschwerdeführer verfügt, wie dargelegt, in der Liegenschaft
Y.________-Strasse ... über ein Wohnrecht. Dabei handelt es sich wie beim
Eigentum um ein Privatrecht (Art. 776 ff. ZGB). Der Beschwerdeführer macht
geltend, nach dem Bau des Kreisels und dem Abbruch des unbewohnten Hauses
entstünden für ihn derart viel Lärm und Abgase, dass er das Wohnrecht
faktisch nicht mehr ausüben könne. Dies spricht für die Annahme, dass hier
ein zivilrechtlicher Anspruch nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Streite liegt,
zumal die Rechtsprechung den Anwendungsbereich dieser Bestimmung - wie gesagt
- weit zieht. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend
beurteilt zu werden. Selbst wenn man Art. 6 Ziff. 1 EMRK als anwendbar
erachtete, würde das dem Beschwerdeführer aus den folgenden Erwägungen nicht
helfen.

2.4 Für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz sind § 56 ff. des
Thurgauer Gesetzes vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege
(VRG) massgebend. Diese Bestimmungen sehen keine öffentliche und mündliche
Verhandlung vor. Das gilt auch für § 59 VRG, der den Randtitel
"Verfahrensleitung und Instruktion" trägt. Danach kann der
Instruktionsrichter Beweise abnehmen, soweit nicht die Beweisabnahme durch
das Gericht angezeigt ist (Abs. 2). Zeugeneinvernahmen und Parteibefragungen
haben in der Regel vor dem Gericht zu erfolgen (Abs. 3). Aus § 59 Abs. 3 VRG
ergibt sich nur, dass dann, wenn eine Parteibefragung zu Beweiszwecken
erforderlich ist, diese in der Regel vor Gericht stattzufinden hat. Aus § 59
Abs. 3 VRG lässt sich nicht herleiten, dass das Gericht stets eine
öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen hat. Gemäss § 62 VRG
gelten für das Beschwerdeverfahren, soweit § 56 ff. VRG nichts anderes
vorsehen, die Bestimmungen über den Rekurs und die allgemeinen
Verfahrensvorschriften sinngemäss. § 44 ff. VRG regeln das Rekursverfahren.
Gemäss § 49 Abs. 3 VRG kann die Rekursbehörde eine mündliche Verhandlung
anordnen. Diese Bestimmung gilt nach dem Gesagten auch für das
Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz.

Schreibt das Gesetz danach keine öffentliche und mündliche Verhandlung vor,
hätte sie der Beschwerdeführer vorinstanzlich beantragen müssen, wenn er sich
zusätzlich zu seinen schriftlichen Darlegungen in der Beschwerde auch noch
hätte mündlich äussern wollen. Einen solchen Antrag hat er nicht gestellt.
Seine Beschwerde vom 8. Mai 2004 an die Vorinstanz (act. 4) enthält in Ziffer
4 folgendes Rechtsbegehren: "Einem Augenschein durch das Gericht steht nichts
im Wege." Es ist zweifelhaft, ob darin ein vorbehaltloser Antrag zur
Durchführung eines Augenscheins zu erblicken sei. Dies kann jedoch offen
bleiben, da ein blosser Antrag um Durchführung eines Augenscheins nach der
dargelegten Rechtsprechung noch kein hinreichender Antrag um Durchführung
einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung darstellte. Hat der
Beschwerdeführer vorinstanzlich keinen Antrag um öffentliche und mündliche
Verhandlung gestellt, ist ihm dies als stillschweigender Verzicht darauf
auszulegen. Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ohne
mündliche Verhandlung entschieden hat.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er wäre bei Verwirklichung des
Projektes unerträglichen Lärmimmissionen ausgesetzt.

3.2 Die Kreuzung stellt gemäss Art. 2 Abs. 1 LSV eine ortsfeste Anlage dar.
Wird eine bei Inkrafttreten der Lärmschutz-Verordnung bereits bestehende
ortsfeste Anlage geändert, so müssen gemäss Art. 8 LSV die Lärmemissionen der
neuen oder geänderten Anlagenteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde
so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie
wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 1). Wird die Anlage wesentlich geändert, so
müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt
werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Abs. 2).
Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen
und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu
erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender
Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Abs. 3).

Nach der Lärmprognose des Tiefbauamtes des Kantons Thurgau vom März 2004
führt die Verwirklichung des Projekts für den Beschwerdeführer zu einer
Immissionszunahme von 3 dB (A). Wie das Bundesamt (Vernehmlassung S. 2 Ziff.
2.2) unter Hinweis auf Robert Wolf (Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2.
Aufl., Zürich 2002, Vorbemerkungen zu Art. 19-25, N. 7) darlegt, entspricht
dies einer Verdoppelung der Schallintensität. Zu präzisieren ist dazu
allerdings, dass die Verdoppelung der Schallintensität nicht - wie der
Beschwerdeführer (Replik Ziff. 5) anzunehmen scheint - als Verdoppelung des
Lärms wahrgenommen wird. Vielmehr empfindet der Mensch eine Zunahme von 10 dB
(A), die eine Verzehnfachung der Schallintensität darstellt, als Verdoppelung
des Lärms (Wolf, a.a.O., N. 9; Heribert Rausch/ Arnold Marti/Alain Griffel,
Umweltrecht, Zürich 2004, S. 92 N. 281). Pegelveränderungen ab 3 dB (A)
werden von den meisten Menschen als wahrnehmbar beurteilt (Wolf, a.a.O., N.
9). Ausgehend davon liegt hier - wie das Bundesamt (Vernehmlassung S. 2 Ziff.
2.2) zutreffend bemerkt - nach Art. 8 Abs. 3 LSV eine wesentliche Änderung
einer ortsfesten Anlage vor. Die Immissionsgrenzwerte dürfen deshalb gemäss
Art. 8 Abs. 2 LSV nicht überschritten werden.

Das Haus, in welchem der Beschwerdeführer wohnt, liegt nach Art. 43 Abs. 1
lit. c LSV in der Empfindlichkeitsstufe III. Gemäss Ziffer 2 des Anhangs 3
zur Lärmschutz-Verordnung beträgt hier der Immissionsgrenzwert am Tag 65 dB
(A) und und in der Nacht 55 dB (A). Nach den Feststellungen im angefochtenen
Entscheid, der sich insoweit auf die Berechnungen des Tiefbauamtes des
Kantons Thurgau stützt, steigt die Lärmbelastung am Tag bei der Wohnung des
Beschwerdeführers wegen des Abbruchs des unbewohnten Hauses von 54 dB (A) auf
57 dB (A) an. Die Lärmbelastung liegt demnach deutlich unter dem
Immissionsgrenzwert von 65 dB (A). Da die Werte in der Nacht viel tiefer
liegen, ist auch der entsprechende Immissionsgrenzwert von 55 dB (A)
eingehalten. Das Bundesamt legt das (Vernehmlassung S. 3 Ziff. 2.4)
zutreffend dar.

Der Beschwerdeführer wendet ein, die Daten der Lärmprognose, auf welche sich
die Vorinstanz stütze, seien falsch. Er nimmt eine derzeitige Belastung von
tags bis zu 76 dB (A) an. Die Vorinstanz ist eine richterliche Behörde. Das
Bundesgericht ist deshalb gemäss Art. 105 Abs. 2 OG an ihre Feststellung des
Sachverhaltes gebunden, wenn sie den Sachverhalt nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. Zwar beträgt die im Abstand von
einem Meter zur Fahrbahn gemessene Belastung bei der Kreuzung heute bis 76 dB
(A). Der Lärmpegel verringert sich jedoch - was der Beschwerdeführer übergeht
- mit zunehmendem Abstand zur Lärmquelle stetig. Auch nach der Beurteilung
des fachkundigen Bundesamtes (Vernehmlassung S. 3 Ziff. 2.4) ergeben sich bei
der Wohnung des Beschwerdeführers die von der Vorinstanz angenommenen 54 dB
(A) für den heutigen Tageslärm und 57 dB (A) für den Lärm nach Inbetriebnahme
des Kreisels. Die Daten, welche die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde legt,
sind damit nicht offensichtlich unrichtig.

3.3 Fragen kann man sich, ob die kantonalen Behörden nicht hätten prüfen
müssen, ob eine Lärmschutzwand - welche die abschirmende Wirkung des
abzubrechenden unbewohnten Hauses hätte übernehmen können - im Sinne von Art.
8 Abs. 1 LSV technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar
sei. Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. April 2004 an
das Departement (act. 7 S. 2 Ziff. 3) aus: "Eine Palisadenwand ist zwar eine
Sache, bringt aber wenig und zudem darf ich diese in wenigen Jahren wenn sie
verfault ist entsorgen und ev. mit meinen Kosten eine neue erstellen. Ist
also kein Ersatz für das Haus." Daraus durften die kantonalen Behörden
schliessen, dass der Beschwerdeführer selber eine Lärmschutzwand als
unzweckmässig erachtete und deshalb ablehnte. Mit Blick darauf ist es nicht
zu beanstanden, wenn sich die kantonalen Instanzen in ihren Entscheiden nicht
näher zur Frage einer Lärmschutzwand geäussert haben. Ohnehin ist fraglich,
ob sich eine solche Wand mit dem Anliegen des Ortsbildschutzes - die Kreuzung
liegt im Dorfkern - hätte vereinbaren lassen.

3.4 Der Verwirklichung des Projektes steht danach unter lärmschutzrechtlichen
Gesichtspunkten nichts entgegen.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, nach Verwirklichung des Vorhabens wäre er
in unannehmbarer Weise zusätzlichen Abgasen ausgesetzt.

4.2 Nach Art. 18 LRV ordnet bei Verkehrsanlagen die Behörde alle technisch
und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen an, mit
denen die vom Verkehr verursachten Emissionen begrenzt werden können. Gemäss
Art. 19 LRV richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 31-34 LRV, wenn
feststeht oder zu erwarten ist, dass Verkehrsanlagen übermässige Immissionen
verursachen. Übermässig sind Immissionen, wenn sie Immissionsgrenzwerte nach
Anhang 7 der Luftreinhalte-Verordnung überschreiten.

Art. 31-34 LRV regeln den Massnahmenplan. Dieser gestattet, in komplexen
Situationen aus einer Gesamtbetrachtung heraus die geeigneten und
verhältnismässigen Massnahmen zur Luftverbesserung auszuwählen und in
koordiniertem Vorgehen anzuordnen. Bei der Bekämpfung übermässiger
Immissionen aus dem Strassenverkehr erlaubt der Massnahmenplan, dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass sich durch bauliche Massnahmen an den Strassen
selbst nur wenig zur Luftreinhaltung beitragen lässt und in erster Linie
Verkehrs- und Abgasvorschriften für Fahrzeuge aufgestellt werden müssen,
deren Erlass aber den Rahmen des Einspracheverfahrens für Strassenbauten
sprengt. Der Massnahmenplan ist das geeignete Instrument  für weiträumige und
längerfristige Planungen (BGE 117 b 425 E. 5c S. 431).

4.3 Die kantonalen Behörden haben für den Bau des Kreisels keine
vorsorglichen Massnahmen nach Art. 18 LRV angeordnet. Dass insoweit wirksame
Massnahmen zur Verfügung stünden, ist auch nicht ersichtlich und der
Beschwerdeführer macht das nicht geltend.

4.4 Die Vorinstanz geht (S. 5 f. E. 2b) unter Hinweis auf einen Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 21. Dezember 1993 (EGV-SZ 1993 Nr. 62
S. 181 ff.) davon aus, die Gesamtbelastung mit Abgasen nehme durch den
Kreiselbau ab, führe also zu einer Verbesserung der Immissionssituation.

Das Bundesamt verweist (Vernehmlassung S. 4 Ziff. 3.3) demgegenüber auf eine
Studie der Universität Lund aus dem Jahre 1993. Danach nehmen die Emissionen
beim Umbau einer Kreuzung in einen Kreisel auf der bisherigen Hauptachse
infolge vermehrten Bremsens und Beschleunigens zu, während sie auf der
bisherigen Nebenachse infolge geringeren Bremsens und weniger Stopps
abnehmen. Mehr- und Minderemissionen gleichen sich in etwa aus, wenn der
Verkehr auf der Nebenachse 70-75 % des Verkehrs auf der Hauptachse
entspricht. Im vorliegenden Fall beträgt dieses Verhältnis nach den
Darlegungen des Bundesamtes 62 % (Nebenachse/Hauptachse: 1500/ 2400).
Ausgehend davon muss hier mit einer sehr leichten Zunahme der Emissionen bei
Inbetriebnahme des Kreisels gerechnet werden. Die zusätzlichen Immissionen
wären wegen des eher geringen Verkehrsaufkommens aber kaum messbar
(Vernehmlassung a.a.O.).

Ob die Auffassung der Vorinstanz oder des Bundesamtes zutrifft, kann offen
bleiben. Auch wenn man mit dem Bundesamt eine sehr leichte Zunahme der
Emissionen beim Bau des Kreisels annehmen wollte, würde der Verwirklichung
des Projektes aus folgenden Erwägungen nichts entgegenstehen.

Nach den zur Verfügung stehenden Immissionsdaten der betroffenen Region
(Karten www.ostluft.ch und BUWAL-Bericht Modelling of PM10 and PM2.5 ambient
concentrations in Switzerland 2000 and 2010,     S. 102 ff.) kann davon
ausgegangen werden, dass die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 der
Luftreinhalte-Verordnung für Stickstoffdioxid (NO2) und Schwebestaub (PM10)
schon heute eingehalten werden und die Belastung weiter abnehmen wird. Es
müssen deshalb keine verschärften Massnahmen nach Art. 19 LRV angeordnet
werden.
Übermässig ist dagegen die Ozonbelastung. Im vorliegenden Projekt können
jedoch - wie das Bundesamt (Vernehmlassung S. 5 Ziff. 3.5) zutreffend
ausführt - keine wirksamen Massnahmen angeordnet werden, die zur Verminderung
der Ozonbelastung beitragen würden. Der Ozonbelastung muss mit
grösserräumigen Massnahmen im Rahmen der Massnahmenplanung nach Art. 31 ff.
LRV entgegengewirkt werden. Massnahmen zur Begrenzung der Vorläufersubstanzen
von Ozon im vorliegenden Projekt wären zur Senkung der Ozon-Immissionen
ungeeignet und somit unverhältnismässig.

4.5 Die Verwirklichung des Projektes ist danach auch unter dem Gesichtspunkt
der Luftreinhaltung bundesrechtlich zulässig.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.

Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 152
OG nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführer ist jedoch IV-Rentner und hat
kein Vermögen. Mit Blick darauf wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde
Affeltrangen, dem Departement für Bau und Umwelt und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: