Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.274/2004
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1A.274/2004 /gij

Urteil vom 18. Januar 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Reeb, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

Stephan von Segesser,
Philipp von Segesser,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jost Schumacher,

gegen

Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Landwirtschaft
und Wald, Abteilung Walderhaltung und Waldförderung, Centralstrasse 33,
Postfach, 6210 Sursee,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Forstrecht (Waldfeststellung),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 15. Oktober 2004.

Sachverhalt:

A.
Die Gebrüder Stephan und Philipp von Segesser sind seit 1999 Eigentümer der
31'450 m2 grossen Parzelle Nr. 135 in Ebikon. Darauf befindet sich, nebst
erheblichem Umschwung, Schloss Hünenberg. Nach dem Zonenplan der Gemeinde
Ebikon vom 14. Februar 1995 liegt die Parzelle in einer Nichtbauzone (Übriges
Gebiet B), welche teilweise von der "Schutzzone Kulturobjekte" überlagert
wird. Die Bestockung im Süden und Südosten der Schlossanlage - das rund 35 x
100 m grosse, rechteckige Boskett - ist auf dem Zonenplan als Wald
eingezeichnet, war allerdings, da sie nicht an eine Bauzone grenzt, nicht
Gegenstand des im Rahmen der Ortsplanungsrevision am 19. April 1995 gefällten
Waldfeststellungsentscheides.

Mit Schreiben vom 2. April 2002 teilte das Kantonsforstamt (seit Beginn des
bundesgerichtlichen Verfahrens neu: Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement,
Landwirtschaft und Wald, Abteilung Walderhaltung und Waldförderung, kurz
lawa) Stephan und Philipp von Segesser mit, es habe festgestellt, dass auf
ihrer Waldparzelle 10 Kirschbäume ohne Genehmigung des Revierförsters gefällt
worden seien und räumte ihnen - auch im Hinblick auf die allfällige Eröffnung
eines Strafverfahrens - Frist ein, sich zum Holzschlag zu äussern. Ausserdem
setzte es ihnen Frist an, zwei Deponien mit waldfremdem Material (Strauch-
und Baumschnitt, Gartenabraum) zu beseitigen.

Am 17. September 2002 führte das Kantonsforstamt einen Augenschein durch.
Dabei beharrten beide Seiten auf ihren Standpunkten: für das Kantonsforstamt
handelt es sich bei der Bestockung um Wald, für Stephan und Philipp von
Segesser um eine Parkanlage. Am 8. Oktober 2002 leitete das Kantonsforstamt
von Amtes wegen ein Waldfeststellungsverfahren ein.

Mit Entscheid vom 19. Mai 2003 erkannte das Kantonsforstamt, "die Bestockung
auf der Parzelle Nr. 135, Hünenberg, GB Ebikon, ist Wald im Sinne der
Waldgesetzgebung gemäss dem Plan 1:1'000 vom 15. November 2002".

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. Juni 2003 beantragten Stephan und
Philipp von Segesser dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, "der
Entscheid des Kantonsforstamtes Luzern vom 19.05.2003 sei aufzuheben und
entsprechend dem Plan 1171-7 von Dovéplan seien die Zufahrt und das Boskett
als Teil der Parkanlage Hünenberg anzuerkennen und nur die Bäume beim Bach
gemäss Plan als Wald im Sinne des Waldgesetzes festzustellen".

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde am 15. Oktober
2004 ab.

B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. November 2004 beantragen Stephan
und Philipp von Segesser, "der Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern vom
15.10.2004 sei aufzuheben und entsprechend dem Plan 1171-4 von dovéplan
(vorinstanzlicher beschwerdeführerischer Beleg 4) seien die Zufahrt und das
Boskett als Teil der Parkanlage Hünenberg anzuerkennen und nur die Bäume am
Bach gemäss diesem Plan im Sinne des Waldgesetzes als Wald festzustellen".

Das BUWAL hält in seiner Vernehmlassung fest, auf Grund der Akten sei davon
auszugehen, dass der Verwaldungsprozess der ehemaligen Parkanlage bereits vor
1990 abgeschlossen gewesen sei und diese daher heute Wald darstelle. Da die
kantonale Denkmalpflege bestätige, dass eine Wiederherstellung des
bedeutungsvollen Parks im öffentlichen Interesse liege, könne in einem
weiteren Verfahren geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine
Rodungsbewilligung gegeben seien.

C.
Eine Delegation des Bundesgerichts führte am 13. Juni 2005 einen Augenschein
durch, an welchem der Instruktionsrichter den Parteien vorschlug,
vergleichsweise Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, das Boskett aus dem
Waldareal zu entlassen und es als Parkanlage unter Denkmalschutz zu stellen.
Der Instruktionsrichter sistierte in der Folge das Verfahren per 5. Juli
2005, nachdem sich die Beschwerdeführer und das lawa bereit erklärt hatten,
vergleichsweise Verhandlungen aufzunehmen.

Am 5. September 2005 teilten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, ein
Vergleich sei nicht möglich. Mit Eingabe vom gleichen Tag erklärt das lawa,
die Beschwerdeführer hätten die vom Bundesgericht vorgezeichneten
Vergleichselemente nicht ernsthaft erwogen. Es sei immer noch bereit, ein
vereinfachtes Rodungsgesuch entgegenzunehmen, allenfalls unter Verzicht auf
Realersatz.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen den Entscheid einer obersten kantonalen Instanz über eine
Waldfeststellung nach Art. 10 WaG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Bundesgericht zulässig (Art. 46 Abs. 1 WaG, Art. 97 und 98 lit. g OG). Die
Beschwerdeführer sind befugt, sie gegen die ihre Parzelle Nr. 135 betreffende
Waldfeststellung zu erheben (Art. 103 lit. a OG). Mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde können sie die Verletzung von öffentlichem
Recht des Bundes, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens geltend machen (Art. 104 lit. a OG), ferner die offensichtlich
unrichtige oder unvollständige oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgte Feststellung des Sachverhalts (Art. 104 lit.
b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
2.1 Als Wald gilt nach Art. 2 Abs. 1 WaG jede Fläche, die mit Waldbäumen oder
-sträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Waldfunktionen
sind namentlich die Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Art. 1 Abs. 1 lit.
c WaG). Wohlfahrtsfunktionen erfüllt ein Wald, wenn er durch seine Lage,
seinen Aufbau, seine Bestockung und Gestaltung dem Menschen als Erholungsraum
dient, durch seine Form die Landschaft prägt, vor schädlichen
Umwelteinflüssen wie Lärm oder Immissionen schützt, Wasservorräte qualitativ
und quantitativ sichert sowie wildlebenden Tieren und Pflanzen einen
unersetzlichen Lebensraum schafft. Zu den Wohlfahrtsfunktionen gehört
insbesondere auch der Landschaftsschutz, das heisst die optisch-ästhetische
Funktion der Bestockung und ihre biologische Bedeutung als Lebensraum für
Fauna und Flora (BGE 124 II 85 E. 3d/bb). Für die rechtliche Qualifikation
als Wald sind Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch nicht
massgebend. Zum Waldareal gehören auch Weidwälder, bestockte Weiden
(Wytweiden) und Selven, unbestockte und ertragslose Flächen eines
Waldgrundstückes und Aufforstungsflächen (Art. 2 Abs. 2 WaG). Nicht als Wald
gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und
Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung
angelegt worden sind sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur
Stauhaltung und auf deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG).
Innerhalb eines vom Bundesrat festgelegten Rahmens können die Kantone im
Übrigen bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine
einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere
Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG; Urteil des Bundesgerichts
1A.141/2001 in ZBl 104/2003 S. 377 E. 3.2). Der Kanton Luzern hat gestützt
darauf in § 2 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes vom 1. Februar 1999 (WaG/LU)
eine Mindestgrösse von 800 m2, eine Mindestbreite von 12 m sowie bei
Einwuchsflächen ein Mindestalter von 20 Jahren festgelegt. Erfüllt eine
Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie
ungeachtet der kantonalen Mindestkriterien als Wald (Art. 2 Abs. 4 WaG, § 2
Abs. 3 WaG/LU).

2.2 In Art. 2 Abs. 3 WaG werden die Garten-, Grün- und Parkanlagen vom
Waldbegriff ausgenommen; solche Bestockungen gelten somit auch dann nicht als
Wald, wenn ihnen an sich nach Art. 2 Abs. 1 WaG Waldqualität zukäme.
Parkanlagen dienen ausschliesslich der Erholung und nicht der Holznutzung.
Häufig bestehen sie aus Baum- und Straucharten, die sich vom einheimischen
regionalen Baumwuchs unterscheiden. Sie sind nach gartenbaulichen
Gesichtspunkten gestaltet, nach gärtnerischen Gesichtspunkten gepflegt und
weisen oft für Gärten und Pärke typische Gestaltungselemente auf wie Wege,
Mäuerchen, Bänke etc. Wird eine Garten- oder Parkanlage vernachlässigt, so
kann sie im Laufe der Zeit verwildern und Waldcharakter annehmen. Nach
abgeschlossenem Verwaldungsprozess untersteht sie dem Waldgesetz, sofern sie
die quantitativen oder qualitativen Kriterien erfüllt und nicht unter Art. 10
i.V.m. Art. 13 Abs. 2 WaG fällt (ZBl 99/1998 S. 121 E. 3b). Bei der
Beurteilung, ob das Boskett als Parkanlage gelten kann, ist daher
entscheidend, ob es bei einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise trotz
jahrzehntelanger Vernachlässigung und Verwaldung als von Menschenhand
geschaffene, insofern künstliche Anlage noch wahrnehmbar war. Dabei sind nach
der Rechtsprechung an die Erkennbarkeit keine hohen Anforderungen zu stellen
(1A.141/2001 in ZBl 104/2003 S. 377 E. 4.4).
2.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist bei der Prüfung der Frage, ob eine
Bestockung Wald darstellt, grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse
im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids abzustellen (BGE 124 II 85 E.
4d S. 92; ZBl 104/2003 S. 491 E. 2.1). Stichdatum für die Beurteilung ist
damit der 19. Mai 2003, an welchem das lawa feststellte, beim Boskett handle
es sich um Wald im Sinne der Waldgesetzgebung. Während des
Waldfeststellungsverfahrens dürfen zudem keine Veränderungen an der
Bestockung vorgenommen werden, die in einem Wald unzulässig wären (BGE 120 Ib
339 E. 4a; 118 Ib 614 E. 4a). Eigenmächtige Eingriffe der Beschwerdeführer
nach der formellen Eröffnung des Waldfeststellungsverfahrens vom 8. Oktober
2002 sind daher bei der Beurteilung ausser Acht zu lassen.

3.
3.1 Unbestritten ist, dass die streitige Fläche nicht bewaldet war, bis in den
30er Jahren des 19. Jahrhunderts das Boskett als Parkanlage des Schlösschens
Hünenberg künstlich angelegt wurde, welches als wichtiges Beispiel für die
landschaftliche Palais-Architektur des 18. Jahrhunderts geschützt ist. Der
Wert der dazugehörigen Parkanlage liegt (bzw. lag) nach der Beurteilung von
Julie Dové (dovéplan S. 45 f.) in ihrem barocken Stil. Sie weise typische,
nach gartentheoretischen Grundsätzen gestaltete Elemente auf und stelle diese
nach strengen geometrischen Gesetzmässigkeiten in übergreifende
gestalterische Zusammenhänge. Boskette seien im Kanton Luzern einzigartig und
von höchstem Seltenheitswert, weshalb dasjenige in Hünenberg als Barockgarten
ein bedeutendes Zeugnis der Gartenkunst darstelle.

Diese Beurteilung der Expertin liess sich am bundesgerichtlichen Augenschein
ohne weiteres nachvollziehen. Das Boskett war als künstliche Anlage in seiner
Struktur mit den beiden auf die Umfassungsmauern des Schlösschens
ausgerichteten Alleen und der dazwischen angelegten Lichtung erkennbar.
Ebenso waren einzelne Exoten und verschiedene, teilweise wiederhergestellte
Gestaltungselemente - Alpinum, Gloriette, Parkbänke, Känzeli - vorhanden. Das
Boskett präsentierte sich somit als zwar in verschiedener Hinsicht
sanierungsbedürftige, im Kern indessen erhaltene und ohne weiteres für
jedermann als solche erkennbare Parkanlage.

3.2 Stichdatum für die Beurteilung der Bestockung ist indessen nicht der
bundesgerichtliche Augenschein, sondern der 19. Mai 2003 als Datum des
erstinstanzlichen Waldfeststellungsentscheids (oben E. 2.3).

Wie sich aus den Protokollen der Vorinstanzen und den Aussagen der kantonalen
Forstbehörden am bundesgerichtlichen Augenschein ergibt, haben die
Beschwerdeführer am Boskett spätestens seit dem Frühjahr 2002 ohne
Einverständnis der zuständigen Forstbehörden massive Eingriffe in die
Bestockung vorgenommen und diese auch nach der formellen Eröffnung des
Waldfeststellungsverfahrens weitergeführt, unbeeindruckt durch die
behördlichen Aufforderungen, davon abzulassen. Nach den Aussagen von
Revierförster Covi, die durch die Fotodokumentation vom 19. Mai 2003 gestützt
werden, war die Anlage bereits lange vor diesem Zeitpunkt total verwaldet, es
sei darin "stockfinster" gewesen. Diese Einschätzung erscheint ohne weiteres
als zutreffend, es kann davon ausgegangen werden, dass das Boskett vor diesen
von den Beschwerdeführern bei laufendem Verfahren unzulässigerweise
vorgenommenen massiven Holzschlägen, Säuberungen und Wiederherstellungen der
ursprünglichen Gestaltungselemente verwildert bzw. verwaldet war, so dass
seine durch schwere Sturmschäden in den Jahren 1990, 1998 und 1999 zusätzlich
beeinträchtigte künstliche Anlage völlig in den Hintergrund getreten war und
es vielmehr als Bestandteil des angrenzenden Wesemlinwaldes in Erscheinung
trat. Daran ändert nichts, dass die Überreste einzelner Gestaltungselemente
noch auffindbar waren und die Anlage für den Fachmann des ICOMOS (Conseil
International des Monuments et des Sites), der sie am 4. August 1999
aufsuchte, in ihrer Konzeption und denkmalpflegerischen Bedeutung noch
erkennbar war. Die Anlage war nach ihrer jahrzehntelangen Vernachlässigung
durch den natürlichen Einwuchs derart überdeckt und überwuchert, dass der
darin verwirklichte Gestaltungswille nicht mehr erheblich in Erscheinung
trat. Es kann auf die einlässliche und zutreffende Gesamtwürdigung des
Verwaltungsgerichts im angefochtenen Entscheid (E. 5 ff. S. 8 ff.) verwiesen
werden, wonach das Boskett zum massgebenden Zeitpunkt Wald im Sinne des
Waldgesetzes war.

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden
die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG).

Da die Forstbehörden das erhebliche öffentliche Interesse an der Erhaltung
bzw. Wiederherstellung der auch nach Auffassung des Gebietsdenkmalpflegers
schützenswerten (ehemaligen) Parkanlage nicht in Frage stellen und ihre
Bereitschaft signalisieren, die Bestockung auf ein Rodungsgesuch hin -
allenfalls auch ohne Ersatzaufforstung - aus dem Waldareal zu entlassen,
bleibt es den Beschwerdeführern unbenommen, die entsprechenden Schritte
einzuleiten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bau-, Umwelt- und
Wirtschaftsdepartement, Landwirtschaft und Wald, Abteilung Walderhaltung und
Waldförderung, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und
Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: