Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.270/2004
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1A.270/2004 /ggs

Urteil vom 27. April 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Schilling.

Verkehrsbetriebe Glattal VBG, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Norbert Mattenberger,

gegen

1.unique zurich airport Flughafen Zürich AG,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Gfeller,

2.Swisscom Fixnet AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albert Schmid,

3.Stadt Zürich,
4.Gruppenwasserversorgung Vororte und Glattal (GVG),
5.Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK),
6.Erdgas Zürich AG,
7.Industrielle Betriebe Kloten AG (IBK),
8.Gemeinde Rümlang,
9.Elektrizitätswerke des Kantons Zürich,
10.Genossenschaft Wasserversorgung,
11.Glattwerk AG,
12.die Werke Versorgung Wallisellen AG,
13.Energie Opfikon AG,
14.Stadt Opfikon,
Nrn. 3-14 vertreten durch Dr. Tomas Poledna und
lic. iur. Lorenzo Marazzotta, Rechtsanwälte,
15.Avireal AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Müller,
Beschwerdegegnerinnen,

Bundesamt für Verkehr (BAV), Bollwerk 27, 3003 Bern,
Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, Postfach 336,
3000 Bern 14.

Plangenehmigung Stadtbahn Glatttal; Kosten der Umlegung der
Versorgungsanlagen,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 15. Oktober 2004.

Sachverhalt:

A.
Mit Beschluss vom 29. März 2001 erteilte der Bundesrat den Verkehrsbetrieben
Glattal VBG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Opfikon, die Konzession zum Bau
und Betrieb der Glatttalbahn für die Dauer von fünfzig Jahren. Die
Glatttalbahn soll als Strassenbahn mit einer Spurweite von 1 m die
verkehrsmässige Erschliessung des Siedlungsraumes zwischen der Stadt Zürich
und dem Flughafen Zürich-Kloten verbessern. Die insgesamt 12,7 km lange
Neubaustrecke führt von Zürich-Oerlikon (Tramhaltestelle Messe/Hallenstadion)
bis zur Haltestelle Ambassador, wo sich die Bahn verzweigt. Über den
nördlichen Ast wird der Flughafen Kloten erreicht, während die in
südöstlicher Richtung führenden Geleise den Raum Wallisellen erschliessen und
über das Glatt-Zentrum zum Bahnhof Stettbach gelangen. Die Stadtbahn wird
weitgehend ebenerdig verkehren und das Bahntrassee soll vorwiegend auf
öffentlichem Strassenraum erstellt werden.
Am 6. März 2002 reichten die Verkehrsbetriebe Glattal dem Bundesamt für
Verkehr (BAV) die Pläne und das Plangenehmigungsgesuch für die neue
Strassenbahn ein. Projektbestandteile bilden neben der Erstellung des
Bahntrassees verschiedene Anpassungen und Umgestaltungen von öffentlichen
Strassen, Plätzen und Wegen sowie der Bau von Nebenanlagen. Vorgesehen ist
auch die Umlegung zahlreicher im Strassenkörper verlegter Werkleitungen.
Nach Eröffnung des ordentlichen eisenbahn- und enteignungsrechtlichen
Plangenehmigungsverfahrens wurden während der Planauflage zahlreiche
Einsprachen erhoben. In diesen verlangten u.a. die Eigentümer der vom Bahnbau
betroffenen Werkleitungen, dass die Kosten der Umlegung von der Bahn
übernommen würden. Die Einigungsverhandlungen verliefen in dieser Hinsicht
erfolglos.
Auf Antrag des kantonalen Tiefbauamtes verpflichtete die Baudirektion des
Kantons Zürich mit Verfügung vom 2. Mai 2002 die Eigentümer der
Werkleitungen, die Kosten für deren Verlegung zu übernehmen. Das hierauf von
den Leitungseigentümern beim Regierungsrat angehobene Rekursverfahren wurde
bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Plangenehmigungsentscheides des BAV
sistiert.
Mit Entscheid vom 27. Januar 2004 erteilte das BAV dem Projekt Glatttalbahn
unter verschiedenen Vorbehalten und Auflagen die Plangenehmigung.
Hinsichtlich der Umlegung der Werkleitungen hielt das BAV fest, die im
Auflagedossier enthaltenen Werkleitungspläne würden mit der Auflage
genehmigt, dass die Anpassungen der Werkleitungen im Rahmen der
Ausführungsprojektierung im Einvernehmen mit den jeweiligen
Werkleitungseigentümern auszuarbeiten seien; im Streitfall entscheide das
BAV. Auf die Begehren um Übernahme der Kosten für die Umlegung der
Werkleitungen trat das Bundesamt nicht ein. Zu diesem Punkt wurde im
Entscheid ausgeführt, es sei an sich unbestritten, dass der Bau der Stadtbahn
der Eisenbahngesetzgebung unterstehe und die Bahnunternehmung über das
Enteignungsrecht gemäss der Bundesgesetzgebung verfüge. Für die Benützung der
öffentlichen Strassen bedürfe es allerdings gemäss Art. 6 Abs. 2 des
Eisenbahngesetzes der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung. Diese
sei vom Regierungsrat des Kantons Zürich erteilt worden. Die Benützung des
Strassenraums sei daher kantonalrechtlich ausreichend gesichert. Der Kanton
Zürich habe im Rahmen eines Verfahrens nach kantonalem Recht dafür zu sorgen,
dass die Bahn von der erteilten kantonalen Bewilligung Gebrauch machen könne.
Die Benützung des öffentlichen Strassenraums bilde somit nicht Gegenstand des
eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens und auch nicht Gegenstand
eines Enteignungsverfahrens. Demzufolge könne das BAV auf die von den
Werkleitungseigentümern geltend gemachten Entschädigungsansprüche im Rahmen
des Plangenehmigungsverfahrens mangels Zuständigkeit nicht eintreten. Über
die Tragung der Kosten der Verlegung der bestehenden Werkleitungen sei
vielmehr in einem Verfahren nach kantonalem Recht zu befinden.

B.
Gegen den Plangenehmigungs- und Einspracheentscheid des BAV haben insgesamt
15 Eigentümerinnen von Werkleitungen - nämlich die Flughafen Zürich AG
(Beschwerdeführerin 1), die Swisscom Fixnet AG (Beschwerdeführerin 2), die
Stadt Zürich, die Gruppenwasserversorgung Vororte und Glattal (GVG), die
Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK), die Erdgas Zürich AG, die
Industriellen Betriebe Kloten AG (IBK), die Gemeinde Rümlang, die
Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), die Genossenschaft
Wasserversorgung Dübendorf, die Glattwerk AG, die Energie Opfikon AG und die
Stadt Opfikon (Beschwerdeführende 3) sowie die Avireal AG (Beschwerdeführerin
4) - bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt
(Rekurskommission INUM) Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdeführenden verlangten im Wesentlichen, dass das BAV angewiesen
werde, auf ihre enteignungsrechtlichen Ansprüche einzutreten und über ihre
Einsprachebegehren einen materiellen Entscheid zu fällen bzw. diese
gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin 2 stellte zudem den Antrag, dass das
Bahntrassee an verschiedenen Orten verschoben und auf eine Umlegung der
Leitungen verzichtet werde. Die Beschwerdeführenden 3 ersuchten um die
Anweisung, dass die Verlegung der Werkleitungen durch die Eigentümerinnen
selber oder durch ein von ihnen beauftragtes Unternehmen durchgeführt werden
könne. Die Beschwerdeführerin 4 beantragte, die Kosten der Leitungsverlegung
den Verkehrsbetrieben Glattal aufzuerlegen.
Mit Entscheid vom 15. Oktober 2004 hiess die Rekurskommission INUM die
Beschwerden der Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführerin 2 und der
Beschwerdeführerin 4 gut sowie jene der Beschwerdeführenden 3 teilweise gut.
Die angefochtene Plangenehmigungsverfügung wurde aufgehoben, soweit die
Vorinstanz auf die geltend gemachten Entschädigungsansprüche der
Beschwerdeführenden für die Umlegung ihrer Versorgungsanlagen nicht
eingetreten war. Die Streitsache wurde im Sinne der Erwägungen zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen (alles Dispositiv Ziffer 1).
In ihren Erwägungen hielt die Rekurskommission INUM im Wesentlichen fest, bei
der geplanten Glatttalbahn handle es sich um ein schienengebundenes
Transportmittel mit eigenem Trassee, das - als Nebenbahn im Sinne von Art. 2
Abs. 1 des Eisenbahngesetzes - dem Bundesrecht unterstehe. Bau und Betrieb
solcher Eisenbahnanlagen bedürften einer eidgenössischen Plangenehmigung, und
der hierfür nötige Land- und Rechtserwerb sei im eidgenössischen
Enteignungsverfahren zu tätigen. Dem kantonalen Recht unterstünden nur die
Erstellung oder Änderung von Bauten, die nicht ganz oder überwiegend dem
Bahnbetrieb dienten, so auch die sog. gemischten Bauten, deren Zwecksetzung
vorwiegend bahnbetriebsfremd sei. Nun seien in den Strassen, die künftig als
Trassee für die Stadtbahn dienen sollten, zahlreiche Werkleitungen (für
Strom, Wasser, Abwasser, Gas, Fernwärme und Telekommunikation) verlegt,
welche gemäss den Plänen entfernt werden sollen, um einen möglichst
ungestörten, dauerhaften Bahnbetrieb zu gewährleisten. Diese
Versorgungsanlagen dienten zwar unbestrittenermassen nicht dem Bahnbetrieb,
doch sei dies im fraglichen Zusammenhang nicht ausschlaggebend; massgebend
sei vielmehr, dass die Verlegung der Versorgungsanlagen allein aus
bahnbetrieblichen Gründen erfolgen solle. Gehe es somit bei der Umlegung der
Versorgungsanlagen um ein dem Bahnbetrieb dienendes Vorhaben, müssten die
baulichen Massnahmen der Umlegung sowie alle damit zusammenhängenden
Rechtsfragen im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens
durch das BAV genehmigt bzw. geklärt werden. Allein der Umstand, dass das
Bahntrassee mehrheitlich öffentlichen Strassenraum beanspruche, mache das
Eisenbahnprojekt noch nicht zu einem der kantonalen Strassengesetzgebung
unterliegendes Strassenbauvorhaben. Daran vermöge Art. 6 Abs. 2 des
Eisenbahngesetzes, der für die Erteilung einer Strassenbahn-Konzession eine
kantonale Bewilligung verlange, nichts zu ändern. Mit dieser Bestimmung werde
lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Strassenhoheit Sache der
Kantone sei, und zu vermeiden versucht, dass beim Strassenbahn-Bau gegen den
Strasseneigentümer zwangsweise vorgegangen werden müsse. Die Bestimmung von
Art. 6 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes ändere auch nichts an dem den
Leitungseigentümern zugestandenen Recht, ihre Werkleitungen im öffentlichen
Grund zu verlegen. Diese wohlerworbenen Rechte seien durch die
Eigentumsgarantie geschützte Vermögenswerte, deren Substanz nur auf dem Wege
der formellen Enteignung und gegen Entschädigung wieder entzogen oder
eingeschränkt werden könne. Das BAV hätte sich demnach mit den im
Einspracheverfahren gestellten Begehren betreffend die Umlegung der
Versorgungsanlagen befassen müssen.
Schliesslich stelle sich noch die Frage, ob ein enteignungsrechtliches
Schätzungsverfahren durchzuführen oder anhand der Sondervorschriften des
Eisenbahngesetzes über die Kostenfolgen der Umlegung der Werkleitungen zu
befinden sei. Als solche fielen insbesondere Art. 19 über die
Aufrechterhaltung öffentlicher Einrichtung sowie Art. 25 bis 32 über
Kreuzungen in Betracht. Da sämtliche dieser Vorschriften die Kostentragung
nach dem Verursacherprinzip regelten, könne offen bleiben, inwieweit - je
nach Ausgestaltung des Projekts - die eine oder die andere Norm anwendbar
sei. Die Vorinstanz habe demnach die Kostenfolgen für die Umlegung der
Leitungen nach demselben Grundsatz zu regeln. Soweit die Beschwerdeführenden
eine über die Art. 19 und Art. 31 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes hinausgehende
Ersatzpflicht geltend machten, habe das BAV nach Art. 20 des
Eisenbahngesetzes zu verfahren.
Abschliessend stellte die Rekurskommission fest, die Leitungseigentümer
könnten nicht verlangen, dass sie selbst bestimmen dürften, wer die
notwendigen Verlegungsarbeiten vorzunehmen habe. Diese Frage betreffe die
Vergabe der Bauaufträge, die sich nach den öffentlichen
Submissionsvorschriften richte und demnach das Plangenehmigungsverfahren
sprenge.

C.
Gegen den Entscheid der Rekurskommission INUM haben die Verkehrsbetriebe
Glattal Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, Dispositiv
Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben und die
Plangenehmigungsverfügung des BAV zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht
ersucht die beschwerdeführende Aktiengesellschaft um Beiladung des Kantons
Zürich.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der verfassungsrechtlichen
Kompetenzordnung in dem Sinne, dass die Gleichrangigkeit der Bundeskompetenz
in Eisenbahnsachen und der kantonalen Strassenhoheit missachtet worden sei.
Gleichzeitig sei gegen Eisenbahnrecht, insbesondere gegen Art. 6 Abs. 2 des
Eisenbahngesetzes, verstossen worden. Durch die gemäss Art. 6 Abs. 2 des
Eisenbahngesetzes erteilte kantonale Bewilligung sei der Glatttalbahn eine
Sondernutzungskonzession zur Inanspruchnahme der öffentlichen Strassen
eingeräumt worden, gleich jener, über die die Werkleitungseigentümer
verfügten. Das Verhältnis verschiedener Sondernutzungskonzessionäre
untereinander bestimme sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die
Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes; die Zuständigkeit liege beim
Hoheitsträger über den öffentlichen Grund. Soweit Leitungen gemäss den
Sondervorschriften des Fernmeldegesetzes auf öffentlichen Grund verlegt
worden seien, liege allerdings keine Konzessionserteilung vor, sei der
Leitungsinhaber von Bundesrechts wegen zur Umlegung der Leitung verpflichtet
und habe die Vorinstanz daher auch die Bestimmungen des Fernmeldegesetzes
verletzt. Für die übrigen Leitungen gelte die Umlegungspflicht gemäss § 37
des kantonalen Strassengesetzes. Die Durchleitungsrechte der
Leitungseigentümer seien jedenfalls unter dem Vorbehalt der
entschädigungslosen Beendigung eingeräumt worden und es sei fraglich, ob sie
überhaupt unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stünden. Es sprächen
übrigens auch praktische Überlegungen dafür, die Konfliktregelung zwischen
den verschiedenen Berechtigten beim Träger der Hoheit über den öffentlichen
Grund zu belassen, habe doch dieser als Einziger die Übersicht über die
erteilten Rechte und Bewilligungen. Wollte man die Frage der Kostenverteilung
auf verschiedene Strassenbenützungsberechtigte im Plangenehmigungsverfahren
behandeln, würde dieses auf sachfremde Fragen ausgedehnt und verkompliziert.
Schliesslich wäre es auch stossend, wenn die Leitungsträger, die gesetzlich
verpflichtet seien, ihre Leitungen auf eigene Kosten veränderten
Verhältnissen anzupassen, im vorliegenden Verfahren von ihren finanziellen
Obliegenheiten entlastet würden.

D.
Die Flughafen Zürich AG und die Swisscom Fixnet AG ersuchen um Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei.
Die Stadt Zürich und die 11 weiteren von den gleichen Rechtsanwälten
vertretenen Werkleitungseigentümerinnen beantragen Nichteintreten auf die
Beschwerde; eventuell sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie
eingetreten werden könne. Die Avireal AG stellt Hauptantrag auf Abweisung der
Beschwerde. Die Beschwerdegegnerinnen sprechen sich im Übrigen gegen eine
Beiladung des Kantons Zürichs aus.
Die Rekurskommission INUM ersucht um Abweisung der Beschwerde. Nach
Auffassung des BAV ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Plangenehmigungsverfügung des Bundesamtes zu
bestätigen.
Der ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Kanton Zürich ersucht um
Beiladung als Nebenpartei. Materiell äussert er sich im Sinne der
Beschwerdeführerin.

E.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. April 2005 ist der
Schriftenwechsel abgeschlossen und der Entscheid über den Eintritt des
Kantons Zürich in das bundesgerichtliche Verfahren auf einen späteren
Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Von Seiten der Beschwerdegegnerinnen wird die Frage aufgeworfen, ob es
sich beim angefochtenen Entscheid nicht lediglich um einen Zwischenentscheid
über die Zuständigkeit handle, der innert einer zehntägigen Frist hätte
angefochten werden müssen. Mit dem Entscheid der Rekurskommission INUM ist
jedoch abschliessend beurteilt worden, ob die Frage der Verlegung von
Werkleitungen und die Tragung der entsprechenden Kosten dem kantonalen oder
dem Bundes-Recht unterstehe. Der Entscheid über die Abgrenzung von kantonalem
und eidgenössischen Recht und damit über das im konkreten Fall anwendbare
Recht ist aber ein Vorentscheid bzw. ein Teilentscheid in der Sache selbst
(vgl. BGE 115 Ib 166 E. 2 S. 169, 117 Ib 111 E. 1a, 121 II 8 E. 1). Dass
damit auch über die Zuständigkeit der eidgenössischen oder kantonalen Behörde
befunden wird, ändert an der Natur des Entscheides nichts.

1.2 Die Flughafen Zürich AG zieht in Zweifel, ob die Verkehrsbetriebe Glattal
überhaupt zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert seien, da die
Rekurskommission INUM noch gar nicht über die umstrittene Kostenverlegung
entschieden habe. Die beschwerdeführende Bahnunternehmung wird jedoch als
Gesuchstellerin und Enteignerin im Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren
vom Entscheid der Rekurskommission über den Umfang dieses bundesrechtlichen
Verfahrens betroffen; sie hat auch ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Überprüfung, da die Durchführung eines kantonalen Verfahrens anstelle eines
eidgenössischen in der Kostenverlegungsfrage zu einem abweichenden Ergebnis
führen könnte. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.

2.
Der Kanton Zürich begründet sein Gesuch um Beiladung als Nebenpartei der
Beschwerdeführerin damit, dass sich die Kosten der Umlegung der Werkleitungen
auf rund 37 Mio. Franken beliefen und der Kanton diese, falls der Entscheid
der Rekurskommission bestätigt würde, zum grössten Teil übernehmen müsste.
Dieser Umstand reicht jedoch als Grund für eine Beiladung zum
bundesgerichtlichen Verfahren nicht aus. Inhaberin der Eisenbahn-Konzession
für die Glatttalbahn und Gesuchstellerin im Plangenehmigungsverfahren ist die
Aktiengesellschaft Verkehrsbetriebe Glattalbahn VBG; ihr steht die
Bauherrschaft und auch das Enteignungsrecht zu. Es ist daher ihre Aufgabe,
die Interessen und Anliegen des Bahnbaus in den erforderlichen
Bewilligungsverfahren und auch vor Bundesgericht zu vertreten. Weshalb
zusätzlich noch die hinter der Bahnunternehmung stehenden Auftrag- und
Geldgeber beigeladen werden müssten, ist nicht einzusehen. Es liefe den
Legitimationsvorschriften, insbesondere Art. 18f Abs. 1 des Eisenbahngesetzes
(EBG, SR 742.101), und den Grundsätzen der Prozessökonomie zuwider, wenn das
Bundesgericht immer dann, wenn ein Entscheid über ein Bauvorhaben
kostenwirksam sein könnte, neben der Bauherrschaft auch die - bisher nicht
verfahrensbeteiligten - finanziell Betroffenen als Partei behandeln müsste.
Dem Gesuch um Beiladung des Kantons Zürich ist daher nicht stattzugeben.
Dagegen kann der Kanton, da es hier um die Abgrenzung von kantonalem und
Bundes-Recht geht, gleich wie in den vorinstanzlichen Verfahren in Anwendung
von Art. 40 EBG angehört werden, was durch die Einladung zur Vernehmlassung
geschehen ist.

3.
Unbestritten ist im vorliegenden Verfahren, dass es sich beim Bau der
Glatttalbahn als Strassenbahn um ein Eisenbahnbau-Vorhaben im Sinne von Art.
18 EBG handelt, das grundsätzlich dem Bundesrecht untersteht. Es wird auch
von keiner Seite in Abrede gestellt, dass die vorgesehene Entfernung der
unter dem künftigen Bahntrassee verlaufenden Werkleitungen durch den Bahnbau
bedingt ist. Das BAV hat denn auch im eisenbahn- und enteignungsrechtlichen
Verfahren die Verlegung der Leitungen als Bestandteil des Bahnprojekts (unter
Auflagen) genehmigt. Die Rekurskommission INUM hat hieraus geschlossen, dass
sich die Kosten- und Entschädigungsfrage für den fraglichen
Projektbestandteil ebenfalls nach eidgenössischem Eisenbahn- und
Enteignungsrecht richte. Darin liegt nach Auffassung der Beschwerdeführerin
eine Missachtung der Gleichrangigkeit eidgenössischer Eisenbahnhoheit und
kantonaler Strassenhoheit sowie ein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 2 EBG, gegen §
37 des zürcherischen Strassengesetzes (Gesetz über den Bau und den Unterhalt
der öffentlichen Strassen vom 27. September 1981, kStrG; Zürcher
Loseblattsammlung 722.1) und gegen Art. 35 des Fernmeldegesetzes vom 30.
April 1997 (FMG, SR 784.10). Dieser Betrachtungsweise ist nicht zu folgen.

3.1 Die Beschwerdeführerin übersieht offenbar, dass es beim vorliegenden
Streit weder um das Verhältnis zwischen Bahnunternehmung und Strasseninhabern
noch um jenes zwischen Strasseninhabern und Eigentümern von Werkleitungen
geht, sondern um die Beziehung der Bahnunternehmung als Bauherrin und
Enteignerin zu den durch den Bahnbau betroffenen Eigentümern von
Werkleitungen. Nun führen zwar diese Werkleitungen auf den hier umstrittenen
Strecken durch öffentlichen Grund bzw. öffentliche Strassen. Sie sind jedoch
dadurch, dass sie in Strassen verlegt worden sind, nicht zu deren
Bestandteilen geworden und nicht ins öffentliche Grundeigentum übergegangen,
sondern als Zubehör des jeweiligen Versorgungswerks im Eigentum des
Werkinhabers verblieben (vgl. Art. 676 ZGB; s. a. Art. 37 Abs. 1 FMG sowie §
3 lit. c kStrG e contrario). Die Werkleitungseigentümer nehmen daher
gegenüber der Bahnunternehmung die gleiche Stellung ein wie andere Dritte
(Private oder Gemeinwesen), in deren dingliche Rechte infolge des
Bahnprojekts eingegriffen wird. Im Verhältnis zwischen der Bahnunternehmung
und den Werkleitungseigentümern spielt mithin die von der Beschwerdeführerin
angerufene kantonale Strassenhoheit keine oder nur eine untergeordnete Rolle.

3.2 Nach Art. 6 Abs. 2 EBG wird die Konzession für eine Strassenbahn nur
gewährt, wenn die nach kantonalem Recht erforderliche Bewilligung zur
Benützung der öffentlichen Strassen erteilt oder zugesichert ist. Diese
Bestimmung berührt die Beziehung zwischen den Trägern der Strassenhoheit und
der Bahn und betrifft allfällige Drittberechtigte nicht. Zudem umschreibt sie
- zusammen mit Art. 6 Abs. 2 EBG - lediglich die Voraussetzungen für die
Gewährung einer Konzession. Zur Frage, nach welchem Recht sich der Bahnbau
und die damit verbundenen Vorkehren richten, äussert sie sich nicht. Die
Sondernorm von Art. 6 Abs. 2 EBG mag, wie im angefochtenen Entscheid
angeführt, aus staatspolitischen Gründen aufgestellt worden sein, um die
Anwendung des Enteignungsrechts durch Bahnunternehmungen gegenüber
öffentlichen Gemeinwesen zu vermeiden (vgl. dazu auch Julius Oetiker, Die
Eisenbahn-Gesetzgebung des Bundes, Zürich 1913 Bd. I S. 30 N. 9, Rolf Tinner,
Rechtsbeziehungen zwischen Bund und Kantonen im Eisenbahnwesen, Diss. Zürich
1941 S. 166 ff.). Zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache trägt sie
jedenfalls nichts bei.

3.3 § 37 Abs. 1 des zürcherischen Strassengesetzes verpflichtet den
Eigentümer einer öffentlichen Strasse, die Verlegung von öffentlichen
Verkehrs- und Versorgungsanlagen eines anderen Gemeinwesens oder von
öffentliche Aufgaben erfüllenden Unternehmungen zu dulden, sofern die
Zweckbestimmung und die technische Anlage der Strasse dies gestatten. Dem
Strasseneigentümer sind alle aus solchen Anlagen entstehenden Kosten zu
ersetzen und die Strasse ist nach erfolgter Beanspruchung wieder
instandzustellen; eine weitere Entschädigung ist nicht geschuldet (Art. 37
Abs. 2 kStrG). Die Versorgungsanlagen sind auf Kosten ihres Trägers zu
verlegen oder anzupassen, wenn dies ein Strassenprojekt erfordert (Art. 37
Abs. 3 kStrG).
§ 37 kStrG ordnet somit das Verhältnis zwischen den Eigentümern der
öffentlichen Strassen und den Inhabern von Versorgungsanlagen. Er
verpflichtet die einen zur Duldung von Anlagen auf öffentlichem Grund und
verhält die anderen, ihre Leitungen bei strassenbaubedingten Änderungen auf
eigene Kosten zu verlegen. Dagegen sagt § 37 kStrG nichts darüber aus, wie
vorzugehen sei, wenn nicht ein Strassenbauprojekt sondern das Vorhaben eines
Dritten Anlass zur Strassenänderung und zur Entfernung der Leitungen gibt.
Untersteht das Bauvorhaben des Dritten wie hier dem Bundesrecht, findet
grundsätzlich dieses auf sämtliche Projektbestandteile Anwendung.

3.4 Ähnliche Überlegungen gelten hinsichtlich dem in der Beschwerde ergänzend
angerufenen Art. 35 FMG. Nach dieser bundesrechtlichen Vorschrift haben die
Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch den Konzessionärinnen von
Fernmeldediensten die Benutzung des Bodens für den Bau und Betrieb von
Leitungen zu bewilligen, sofern diese Einrichtungen den Gemeingebrauch nicht
beeinträchtigen (Art. 35 Abs. 1 FMG). Die Bewilligung ist entschädigungslos,
lediglich gegen eine kostendeckende Gebühr, zu erteilen (Art. 35 Abs. 5 FMG).
Die Konzessionärinnen tragen die Kosten für die Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes und sind gehalten, ihre Leitungen zu verlegen, wenn
vom Grundeigentümer eine Benützung des Grundstücks beabsichtigt wird, die
sich mit der Leitungsführung nicht verträgt (Art. 35 Abs. 2 FMG). Die
Einzelheiten, namentlich auch die Voraussetzungen für die Leitungsumlegung,
sind vom Bundesrat zu regeln (Art. 35 Abs. 3 FMG).
Auch diese Bestimmungen legen die Beziehung des Gemeinwesens, welches über
Boden im Gemeingebrauch verfügt, zu den Inhaberinnen von Fernmelde-Leitungen
fest. Nicht Bezug genommen wird dagegen auf das Verhältnis der
Leitungs-Eigentümerinnen zu einem anderen öffentlichen Werk, das gestützt auf
eidgenössisches Spezialverwaltungs- und Enteignungsrecht den Boden im
Gemeingebrauch ebenfalls in Anspruch nehmen will. Zwar sieht Art. 37 Abs. 3
der Verordnung über die Fernmeldedienste vom 31. Oktober 2001 (FDV, SR
784.101.1) auch eine Verlegung (d.h. Umlegung) von Leitungen "zu Gunsten
Dritter" vor. Da es sich jedoch bei Art. 37 Abs. 3 FDV um eine
Ausführungsbestimmung zu Art. 35 FMG handelt und dieser die Umlegungspflicht
nur gegenüber dem Grundeigentümer statuiert, kann es sich bei solchen Dritten
nur um Personen oder Gemeinwesen handeln, die anstelle des Grundeigentümers
tätig werden und über keine eigenen Rechtstitel und Zwangsmittel für die
Durchsetzung der Leitungsverlegung verfügen.
Fraglich ist im Übrigen auch, ob sich die weitere Ausführungsbestimmung von
Art. 38 Abs. 1 FDV auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen lasse.
Gemäss dieser soll Art. 35 FMG "sinngemäss auch für die kürzest mögliche
Querung von Eisenbahngrundstücken mit Fernmeldeleitungen" gelten. Ob und
inwiefern sich diese Anordnung mit dem Fernmeldegesetz selbst und vorab mit
dem Eisenbahngesetz vereinbaren lasse, braucht hier jedoch nicht geklärt zu
werden, da es nicht um die nachträgliche Unter- oder Überquerung von
bestehenden Eisenbahnanlagen, sondern um den Bau eines neuen
Eisenbahntrassees über bestehenden Werk- und Fernmeldeleitungen geht.

3.5  Demnach ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich die
bahnbaubedingte Umlegung der Werkleitungen und die damit zusammenhängende
Entschädigungspflicht nach eidgenössischem Eisenbahn- und Enteignungsrecht
richten. Die Einsprachen, die von den Werkleitungseigentümerinnen gegen die
Umlegungen erhoben worden sind, sind daher vom BAV als Plangenehmigungs- und
Einsprachebehörde materiell zu behandeln (vgl. Art. 18 Abs. 2 und Art. 18h
Abs. 1 EBG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2, Art. 35 lit. b und Art. 50 EntG).
Eine andere - noch zu prüfende - Frage ist, inwieweit das BAV gemäss
Bundesrecht auch über die Umlegungskosten und über die weiteren von den
Leitungseigentümerinnen gestellten Entschädigungsansprüche zu entscheiden
hat.

4.
4.1
Bestimmte sich die umstrittene Kostenübernahme- und Entschädigungsfrage
allein nach dem Enteignungsgesetz, wäre sie wie folgt zu beantworten:
Werden bestehende öffentliche Einrichtungen, wie Wege oder Leitungen, durch
die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in
Mitleidenschaft gezogen, so hat dieser nach Art. 7 Abs. 2 EntG alle Vorkehren
zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das
öffentliche Interesse gefordert wird. Über den Umfang der Vorkehren, die im
öffentlichen Interesse liegen und für welche das Enteignungsrecht ausgeübt
werden darf (Art. 4 lit. e EntG), ist von der Einsprachebehörde im
Einspracheverfahren zu entscheiden. Dagegen hat die Eidgenössische
Schätzungskommission im Anschluss an den Einspracheentscheid darüber zu
befinden, ob trotz der Vorkehren des Enteigners ein Schaden entstanden sei
und allenfalls wem die neu erstellten Anlagen gehörten und wer für deren
Unterhalt aufzukommen habe (vgl. Art. 26 und Art. 64 Abs. 1 lit. c und d
EntG; BGE 104 Ib 348 E. 2, 111 Ib 280 E. 2, 116 Ib 241 E. 3a S. 246, 121 II
436 E. 7 S. 444, 122 II 12 E. 1a S. 14 f.).
Obliegt aber dem Enteigner die Wiederherstellung der durch sein Werk
beeinträchtigten Leitungen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, so
gehen auch die damit verbundenen Kosten zu seinen Lasten. Von diesem
enteignungsrechtlichen Grundsatz könnte nur abgewichen werden, wenn und
soweit die Leitungseigentümer durch Sondernormen, die dem Enteignungsgesetz
vorgehen, zur Mitfinanzierung des Unternehmens des Enteigners verpflichtet
würden. Wie bereits dargelegt (E. 3.3 und 3.4), können weder Art. 35 FMG noch
§ 37 des zürcherischen Strassengesetzes als Vorschrift zur Unterstützung von
Bahnen verstanden werden. Andere Subventionsbestimmungen zugunsten des
Bahnbaus enthält das kantonale Recht soweit ersichtlich nicht (vgl. dazu BGE
104 Ib 348 E. 2d S. 353, Entscheid 1A.176/1992 vom 3. Mai 1995 E. 3). Eine
von der enteignungsrechtlichen abweichende Lösung könnte sich daher nur
aufgrund weiterer eidgenössischer Spezialgesetzgebung, insbesondere des
Eisenbahnrechts, ergeben.

4.2 Im angefochtenen Entscheid wird zu Recht ausgeführt, dass in den
Plangenehmigungsverfahren für den Bahnbau in erster Linie die
Spezialvorschriften des Eisenbahngesetzes zum Zuge kämen und das
eidgenössische Enteignungsrecht nur subsidiär anzuwenden sei (vgl. Art. 18a
EBG). Als anwendbare Bestimmungen fielen insbesondere Art. 19 und Art. 31 EBG
in Betracht.

4.2.1 Nach Art. 19 EBG trifft die Bahnunternehmung die Vorkehren, die zur
Sicherheit des Baues und Betriebes der Bahn sowie zur Vermeidung der Gefahr
für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche
Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen
betroffen, so sorgt die Bahnunternehmung für deren Fortbenützung, soweit es
das öffentliche Interesse erfordert (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EBG). Die
Bahnunternehmung trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren,
welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen
zu deren Lasten (Art. 19 Abs. 2 EBG).
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EBG übernimmt somit lediglich die Bestimmung von Art. 7
Abs. 2 EntG, während in Art. 19 Abs. 2 EBG die in Art. 7 EntG vorausgesetzte
Kostenpflicht des Enteigners ausdrücklich festgestellt wird. Insofern besteht
zwischen den eisenbahnrechtlichen und den enteignungsrechtlichen Bestimmungen
keine Diskrepanz. Dass gemäss Art. 40 EBG Streitigkeiten über die
Kostentragung für Vorkehren im Sinne von Art. 19 Abs. 2 EBG vom Bundesamt zu
beurteilen sind, bedeutet übrigens nach der Rechtsprechung nicht, dass über
solche Streitigkeiten notwendigerweise in einem speziellen Verfahren zu
befinden sei und nicht im Plangenehmigungsverfahren entschieden werden dürfe
(vgl. BGE 117 Ib 111 E. 1a, 127 II 227 E. 1a mit Hinweisen). Die Frage, mit
welchen Vorkehren den Bedürfnissen (kostenpflichtiger) Dritter und nicht den
öffentlichen Interessen entsprochen werde, kommt ohnehin der Frage gleich,
welches der Umfang der unerlässlichen Vorkehren sei, die der Enteigner im
öffentlichen Interesse auf eigene Kosten zu ergreifen hat.

4.2.2 Art. 31 Abs. 2 EBG sieht für die Kreuzungen zwischen Bahn und (u. a.)
Leitungen vor, dass die durch Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung
einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und
Erneuerung sowie für alle Schadensverhütungsmassnahmen zu Lasten des
jeweiligen Bauherrn gehen. Die Rekurskommission INUM ist angesichts der ihr
vorliegenden Projektpläne und des Verlaufs der Leitungen davon ausgegangen,
dass auch diese Bestimmung teilweise anwendbar sei. Ob dies zutreffend oder
Art. 31 EBG deshalb nicht einschlägig sei, weil mit den Leitungsumlegungen
Kreuzungen gerade vermieden werden sollen, kann offen gelassen werden.
Jedenfalls geht auch Art. 31 Abs. 2 EBG für die Änderung von Kreuzungen von
der grundsätzlichen Kostentragung durch die Bauherrschaft, hier also durch
die Bahnunternehmung, aus. Demnach führt Art. 31 EBG zum gleichen Resultat
wie die enteignungsrechtlichen Bestimmungen.

4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorkehren zur
Fortbenützung der bestehenden Werkleitungen, so auch deren bahnbaubedingte
Neuverlegung, von der Bahnunternehmung zu treffen und grundsätzlich von ihr
zu finanzieren sind. Die Kosten für solche Massnahmen können bloss insoweit
auf Dritte überwälzt werden, als mit diesen nicht (nur) den öffentlichen
Interessen am Fortbestand der Leitungen, sondern (auch) den Bedürfnissen
dieser Drittpersonen Rechnung getragen wird. Da die Ersatzvorkehren für die
Beeinträchtigung der Leitungen wie gesehen Bestandteil des Projektes der
Bahnunternehmung sind (s. a. Urteil 1E.32/1995 vom 28. Dezember 1995), hat im
Streitfall das BAV als Einsprachebehörde darüber zu entscheiden, welche
einzelnen Vorkehren als im öffentlichen Interesse liegend von der Enteignerin
ergriffen werden müssen. Das Bundesamt beurteilt im Plangenehmigungsverfahren
ebenfalls, in welchem Umfange die vorgesehenen Vorkehren Bedürfnissen Dritter
entsprächen und daher von diesen abzugelten sind. Dagegen wird nicht vom BAV,
sondern von der Eidgenössischen Schätzungskommission zu beurteilen sein, ob
nach Vornahme der nach Art. 7 Abs. 2 EntG und Art. 19 Abs. 1 EBG zu
treffenden Massnahmen immer noch ein Schaden verbleibe, der den
Eigentümerinnen der Werkleitungen zu vergüten ist. Ein solcher Schaden kann
denn auch nicht ausgeschlossen werden, bloss weil die Durchleitung auf
öffentlichem Grund entschädigungslos gestattet worden ist. Wie bereits
dargelegt (E. 3.1), richtet sich der Eingriff der Enteignerin nicht nur gegen
die konzedierten oder auf andere Weise eingeräumten Durchleitungsrechte,
sondern gegen das Eigentum an den Werkleitungen selbst, denen ein gewisser
Vermögenswert nicht abgesprochen werden kann (so auch Rudolf Kappeler,
Rechtsfragen beim Zusammentreffen öffentlicher Werke, Zürich 1969 S. 17). Im
Übrigen werden von der Schätzungskommission auch die Vorteile zu
berücksichtigen sein, die den Leitungseigentümerinnen aus den Neuanlagen
entstehen (vgl. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EntG).
Die Vorinstanz hat demnach in ihren Erwägungen zu Recht festgestellt, es sei
Sache der Plangenehmigungsbehörde, über Art und Umfang der Ersatzvorkehren zu
entscheiden, während die Schätzungskommission allenfalls noch darüber zu
befinden habe, ob trotz der Ersatzvorkehren der Enteignerin ein Schaden
entstanden und hierfür Entschädigung zu leisten sei (E. 8.4 und E. 8.5.2 in
fine des angefochtenen Entscheides). Die von der Rekurskommission INUM
verfügte Rückweisung der Streitsache zu neuem Entscheid an das BAV ist in
diesem Sinne zu verstehen.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet
abzuweisen.
Da es sich beim vorliegenden Verfahren um ein mit einem Enteignungsverfahren
verbundenes Plangenehmigungsverfahren handelt, richten sich die prozessualen
Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den Sondervorschriften des
Enteignungsrechts (vgl. BGE 123 II 456 E. 2 S. 460, 124 II 146 nicht publ. E.
7, 129 II 106 mit Hinweisen). Demgemäss sind die bundesgerichtlichen Kosten
von vornherein der Beschwerdeführerin als Enteignerin zu überbinden, welche
den Beschwerdegegnerinnen ausserdem eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten hat (Art. 116 Abs. 1 EntG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnerinnen Flughafen Zürich AG,
Swisscom Fixnet AG und Avireal AG eine Parteientschädigung von je Fr.
2'500.-- und den Beschwerdegegnerinnen Stadt Zürich und 11 Mitbeteiligten
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-- für das
bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Verkehr (BAV) und der
Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt sowie dem
Kanton Zürich, vertreten durch die Volkswirtschaftsdirektion, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: