Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.26/2004
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1A.26/2004 /dxc

Urteil vom 10. Mai 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Forster.

Fa. Y.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Thomas Brender,

gegen

Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 2, Gartenhofstrasse 17,
Postfach 9680, 8036 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
- B 95375/15,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine führt seit 1997 eine sehr
umfangreiche Strafuntersuchung gegen den ehemaligen ukrainischen
Premierminister Pavlo Lazarenko und diverse Mitbeteiligte wegen Korruption
und weiteren mutmasslichen Delikten. In diesem komplexen Zusammenhang sind
bereits mehrere Rechtshilfeentscheide (darunter Urteile des Bundesgerichtes)
ergangen. Am 25. Februar 2002 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft der
Ukraine die schweizerischen Behörden um ergänzende rechtshilfeweise
Untersuchungshandlungen, welche namentlich ein Bankkonto in Zürich betrafen.
Nachdem das Bundesamt für Justiz am 27. März 2002 den Kanton Zürich als
verfahrensleitenden Kanton bezeichnet hatte, ordnete die Bezirksanwaltschaft
IV für den Kanton Zürich (BAK IV) mit Eintretensverfügung vom 6. März 2003
diverse Kontenerhebungen an.

B.
Mit Schlussverfügung vom 4. September 2003 bewilligte die BAK IV die
rechtshilfeweise Herausgabe von erhobenen Kontenunterlagen. Einen von der Fa.
Y.________ gegen die Schlussverfügung erhobenen Rekurs wies das Obergericht,
III. Strafkammer, des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. Dezember 2003 ab.
Dagegen gelangte die Fa. Y.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4.
Februar 2004 an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt im
Hauptstandpunkt die Aufhebung der Schlussverfügung der BAK IV vom 4.
September 2003. Eventualiter beantragt sie die (teilweise) Verweigerung der
Rechtshilfe, soweit sie davon betroffen ist.

C.
Die BAK IV sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons
Zürich haben auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet. Das
Bundesamt für Justiz schliesst in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2004
auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie
die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgebend, dem die beiden
Staaten beigetreten sind. Soweit das internationale Staatsvertragsrecht
bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische
Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende
Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).

1.1 Die Verfügung der letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das
Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt (zusammen mit den
vorangehenden Zwischenverfügungen) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art.
80f Abs. 1 IRSG). Soweit die Beschwerdeführerin ausdrücklich die
Schlussverfügung der BAK IV anficht, richtet sich die Beschwerde nicht gegen
eine letztinstanzliche verfahrensabschliessende Verfügung. Zulässig ist die
Beschwerde, soweit sie sich  (im Eventualstandpunkt) gegen die durch das
Obergericht letztinstanzlich bewilligte Rechtshilfe richtet.

1.2 Als Inhaberin des von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Bankkontos
ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich zur Prozessführung legitimiert (vgl.
Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Wie die Beschwerdeführerin
zutreffend ausführt, ist der am Konto lediglich wirtschaftlich Berechtigte
nicht beschwerdebefugt. Weder ist die Beschwerdeführerin legitimiert, die
Interessen dieser Drittperson wahrzunehmen, noch läge in der Verneinung der
Rekursberechtigung des wirtschaftlich Berechtigten ein Mangel des
angefochtenen Entscheides.

1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive
Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung
ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG).
Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl.
BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes durch das Obergericht kann hingegen nur auf die Frage der
offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b
i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e
S. 137). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die
staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann grundsätzlich
auch die Verletzung von Individualrechten der Verfassung bzw. der EMRK
mitgerügt werden (vgl. BGE 124 II 132 E. 2a S. 137; 122 II 373 E. 1b S. 375).

1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art.
25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch
grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der
Beschwerde bilden (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372,
je mit Hinweisen).

1.5 Der vorliegenden Beschwerde kommt bereits von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zu, weshalb das betreffende Gesuch der
Beschwerdeführerin hinfällig ist (vgl. Art. 80l Abs. 1 IRSG).

1.6 Die Beschwerdeführerin beantragt prozessual auch noch Folgendes: "Es sei
der Beschwerdeführerin, evtl. durch Fristansetzung von 30 Tagen, die
Möglichkeit einzuräumen", weitere Urkunden nachzureichen. Diese Möglichkeit
stand der Beschwerdeführerin seit der Einreichung ihrer Beschwerde (samt
Beilagen) am 4. Februar 2004 ohne weiteres offen. Für die ausdrückliche
Ansetzung einer Nachfrist bestand und besteht keine Veranlassung.

2.
Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines strafbaren Kontextes
bzw. "strafrelevanter Tatsachen". "Dringende Anzeichen eines Tatverdachtes"
seien "überhaupt nicht vorhanden". Auch ihre im April 1996 erfolgten
Überweisungen an eine in die Strafuntersuchung verwickelte Gesellschaft seien
legal erfolgt. Den Transaktionen lägen  "völlig korrekte geschäftliche
Vorfälle zugrunde", nämlich der Handel mit Düngemitteln einer ukrainischen
Gesellschaft.

2.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die
Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu
unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung
sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates
strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die
Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung
angebracht. Art. 64 IRSG bestimmt (für die sogenannte "kleine" Rechtshilfe),
dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der
Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland
verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht
strafbaren Tatbestandes aufweist.

Das Ersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine
kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten. Die Bewilligung
internationaler Rechtshilfe setzt voraus, dass sich aus der
Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den
untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Es ist
jedoch nicht Aufgabe des Rechtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob
eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände
erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren
durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen, ob sich
gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die
untersuchte Straftat ergeben. Das Bundesgericht ist dabei an die
tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie
nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort
entkräftet werden (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367
E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64
E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).

2.2 Im angefochtenen Entscheid wird die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens
wie folgt zusammengefasst. Insbesondere habe der Hauptangeschuldigte Pavlo
Lazarenko für Geschäfte des ukrainischen Firmenkonglomerates A.________
Schmiergelder kassiert. Mittels gefälschter Papiere sei der Eindruck erweckt
worden, dass die Fa. A.________ über die englische Gesellschaft B.________
Erdgas aus England gekauft habe. In Wirklichkeit sei jedoch (über die
russische Gesellschaft C.________) Erdgas aus Russland in die Ukraine
importiert worden. In den Jahren 1996 und 1997 seien für das vermeintliche
englische Erdgas ca. USD 700 Mio. an die Fa. B.________ bezahlt worden. Davon
habe die Fa. B.________ USD 184 Mio. auf ein Konto der Firma D.________ bei
der Bank E.________ (Nikosia/Zypern) transferiert. Inhaberin der Fa.
D.________ sei die damalige Präsidentin der Fa. A.________, F.________,
gewesen. Über das betreffende Konto der Fa. D.________ seien Schmiergelder
(sogenannte "Kickbacks") an den Hauptangeschuldigten Pavlo Lazarenko
geflossen. Im Jahre 1996 habe die Fa. A.________ ca. 87 Mio. USD auf
persönliche Konten des Hauptangeschuldigten in der Schweiz überweisen lassen.

Ausserdem habe die ukrainische Fa. A.________ den Firmen B.________ und
D.________ Metallprodukte im Wert von ca. USD 182 Mio. verkauft. Anstelle
einer Gegenleistung an die Fa. A.________ seien die Waren mit fiktiven
Gaslieferungen der Fa. B.________ "verrechnet" worden. Auch in diesem
Zusammenhang sei ein Teil des deliktischen Gewinnes an den
Hauptangeschuldigten geflossen. Auf das Konto der Fa. D.________ in Nikosia
seien insgesamt Deliktserlöse von ca. USD 300 Mio. transferiert worden. Ein
grosser Teil davon sei an den Hauptangeschuldigten gelangt. Am 4. April 1996
habe die Beschwerdeführerin von ihrem betroffenen Zürcher Bankkonto rund USD
1,6 Mio. auf das Konto der Fa. D.________ in Nikosia überwiesen. Eine weitere
Überweisung an die Fa. D.________ von ca. USD 1,7 Mio. habe die
Beschwerdeführerin am 9. April 1996 über ein anderes Konto (einer
südafrikanischen Bank) vorgenommen.

2.3 Die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens erfüllt die formellen
Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Darin werden dem Hauptangeschuldigten
Pavlo Lazarenko namentlich Korruption sowie die Beteiligung an
Vermögensdelikten zum Nachteil ukrainischer Staatsunternehmungen vorgeworfen.
Unter Ausnutzung seiner hohen Staatsämter habe er ungesetzliche Entgelte für
die Ausstellung von Ausfuhrlizenzen und für andere behördliche Leistungen
entgegen genommen. In einigen Fällen habe er (zum eigenen Vorteil bzw. zum
Vorteil von Dritten) dafür gesorgt, dass ukrainische Staatsunternehmungen
Waren zu übersetzten Preisen eingekauft bzw. Rohstoffe und Produkte zu
untersetzten Preisen verkauft hätten.

Das inkriminierte Verhalten fiele bei einer strafrechtlichen Verurteilung
nach schweizerischem Recht namentlich unter den Tatbestand der passiven
Bestechung (Art. 322quater StGB, vgl. BGE 129 II 462 E. 4.4-4.5 S. 465 f.
[Fall Fujimori]). Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, ihr selbst werde von den ukrainischen Behörden keine
Straftat vorgeworfen. Soweit die Beschwerdeführerin die Sachdarstellung des
Ersuchens lediglich bestreitet, legt sie keine offensichtlichen Lücken oder
Fehler dar, welche die genannten Verdachtsgründe gegen die Angeschuldigten
sofort entkräften würden. Dies gilt namentlich für das Vorbringen, die
Überweisungen der Beschwerdeführerin an die Fa. D.________ beruhten auf
legalen Düngemittel-Geschäften mit einer ukrainischen Gesellschaft. Ob diese
Behauptung zutrifft, ist nicht vom Rechtshilferichter zu beurteilen, sondern
von der Untersuchungsbehörde bzw. - im Falle einer Anklageerhebung - vom
zuständigen Sachrichter. Dies um so mehr, als die Beschwerdeführerin die in
Aussicht gestellten weiteren Dokumente (Verladepapiere), welche den
rechtmässigen Hintergrund der Überweisungen an die Fa. D.________ belegen
sollten, nicht eingereicht hat (vgl. oben, E. 1.6).

Damit ist die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt.
Es kann offen bleiben, ob der inkriminierte Sachverhalt auch noch unter
andere Straftatbestände (namentlich Geldwäscherei oder Vermögensdelikte)
fiele.

3.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Die Kontenerhebungen gingen über das
Rechtshilfeersuchen hinaus. Durch die Herausgabe der Bankbelege über den
Zahlungsverkehr (ab April 1996) werde die Identität ihrer Kunden und
Lieferanten bekannt gegeben. Es bestehe die Gefahr, dass diese geheimen
Informationen im Strafprozess "öffentlich" gemacht würden. Da unter ihren
Geschäftspartnern ein "rigides Konkurrenzverhältnis" bestehe, könne damit den
wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin geschadet werden. Die
ersuchende Behörde interessiere sich nur für die Zahlungen auf das Konto der
Fa. D.________. Diese seien legal erfolgt. Der am Konto wirtschaftlich
Berechtigte halte sich zudem regelmässig in der Schweiz auf. Da er ohne
weiteres zur Sache befragt werden könne, erübrige sich eine Übermittlung der
Kontenunterlagen. Es bestehe auch kein Anlass, die vollständigen
Basiskontounterlagen zu übermitteln. Beantragt wird zumindest der Verzicht
auf eine Herausgabe der Kontenunterlagen, die Rückschlüsse auf den
wirtschaftlich Berechtigten (bzw. dessen Kontenverbindungen als Pfandsteller)
sowie auf die in den Zahlungsverkehr implizierten dritten Personen bzw.
Firmen zulassen. "Eine allfällige Verzögerung in der Untersuchung bis hin zum
Wegfall einer Verurteilungsmöglichkeit des Hauptschuldigen" sei "dabei durch
die ukrainischen Strafverfolgungsbehörden eindeutig in Kauf zu nehmen". Das
"Schutzbedürfnis schweizerischer Rechtssubjekte" gehe dem
Strafverfolgungsanspruch des ersuchenden Staates "auch im Zweifelsfalle
grundsätzlich vor".

3.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den
Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die
Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen
Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen
Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks
nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht
rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise
Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es
sind grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche
sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss
eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten
Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E.
5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f., je mit
Hinweisen; vgl.  Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen, Basel 2001, Rz. 400 ff., 407). Bei der Frage, welche
Rechtshilfemassnahmen sachlich geboten und zulässig erscheinen, ist ausserdem
das Ersuchen sachgerecht zu interpretieren. Damit können namentlich unnötige
Prozessleerläufe (durch das absehbare Einreichen neuer konnexer Ersuchen)
vermieden werden (vgl. BGE 121 II 241 E. 3a S. 243).

3.2 Zwischen den erhobenen Kontenunterlagen und dem Gegenstand der
Strafuntersuchung besteht ein ausreichend konkreter Sachzusammenhang. Laut
Ersuchen hätten die Angeschuldigten und ihre Mittelsmänner insgesamt ca. USD
300 Mio. Deliktserlös auf das Bankkonto der Fa. D.________ in Nikosia
überwiesen. 39 verdächtige Transaktionen seien über 13 Konten bei
verschiedenen Schweizer Banken erfolgt. Am 4. April 1996 habe die
Beschwerdeführerin von ihrem Zürcher Bankkonto rund USD 1,6 Mio. auf das
Konto der Fa. D.________ in Nikosia überwiesen. Wie sich aus den erhobenen
Kontenunterlagen ergibt, sind die an die Fa. D.________ überwiesenen USD
1'624'096.-- am 2. April 1996 dem Konto der Beschwerdeführerin belastet
worden. Die ersuchende Behörde wünscht die Herausgabe der
Kontoeröffnungsunterlagen sowie von Bankbelegen, die Aufschluss über die
Herkunft und die weitere Verwendung der verdächtigen Überweisung von ca. USD
1,6 Mio. geben könnten.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind nicht nur diejenigen
Bankunterlagen (namentlich Gutschrifts- und Belastungsanzeigen)
rechtshilfeweise herauszugeben, welche über die Höhe des Geldtransfers, die
Zahlungstermine und die beteiligten Konten Aufschluss geben. Die ersuchende
Behörde hat darüber hinaus auch ein sachbezogenes schutzwürdiges Interesse
daran zu erfahren, wer an dem involvierten Zürcher Konto wirtschaftlich
berechtigt ist und welche weiteren Kontenverbindungen zu dieser Person
bestehen. Insbesondere bleibt es Sache der zuständigen ukrainischen
Untersuchungsbehörde zu prüfen, ob die betreffende Person Kontakte zu den in
die Strafuntersuchung involvierten Beteiligten unterhält (bzw. ob allenfalls
eine Teilnahme an strafbaren Handlungen vorliegt). Im hier zu beurteilenden
Fall unterliegen auch die Belege aus dem Zahlungsverkehr mit Dritten (ab 1.
April 1996) der zulässigen Rechtshilfe. Dabei ist namentlich dem Anliegen
Rechnung zu tragen, unnötige Prozessleerläufe (durch das Einreichen neuer
ergänzender Ersuchen) zu vermeiden. Im Übrigen ist es das ausdrückliche Ziel
des ergänzenden Ersuchens, Aufschlüsse über die Herkunft der verdächtigen
hohen Geldtransfers an die Fa. D.________ zu erhalten.

Soweit die Beschwerdeführerin befürchtet, die Bankunterlagen (mit Angaben
über ihre Kundenverbindungen) könnten im Strafprozess "öffentlich" und damit
ihren privaten Geschäftspartnern bekannt gemacht werden, hat die
Beschwerdeführerin ihre Geheimhaltungsinteressen gegenüber den zuständigen
ukrainischen Behörden geltend zu machen. Der Fall einer unaufgeforderten
Übermittlung von Beweismitteln im Sinne von Art. 67a IRSG liegt hier entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht vor. Eine (nur beiläufig gerügte)
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die kantonalen Instanzen ist in
diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Zur Wahrung der Interessen des
wirtschaftlich Berechtigten ist die Beschwerdeführerin, wie schon dargelegt,
nicht legitimiert (vgl. oben, E. 1.2).

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend, sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bezirksanwaltschaft IV für den
Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, III. Strafkammer,
des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale
Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: