Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.266/2004
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1A.266/2004
1P.664/2004 /ggs

Urteil vom 6. April 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Orange Communications SA, Beschwerdeführerin,

gegen

Ehepaar X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Laki,
Gemeinderat Altishofen, 6246 Altishofen,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Baubewilligungsverfahren,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde (1A.266/2004) und staatsrechtliche Beschwerde
(1P.664/2004) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 21. Oktober 2004.

Sachverhalt:

A.
Am 6. Dezember 2002 reichte die Orange Communications SA (im Folgenden:
Orange bzw. Beschwerdeführerin) dem Gemeinderat Altishofen ein Baugesuch für
die Erstellung einer kombinierten GSM/UMTS-Mobilfunkantennenanlage ein. Die
Anlage soll auf dem Grundstück Nr. 306 in der Landwirtschaftszone Altishofens
errichtet werden, auf dem sich bereits eine Antennenanlage der TDC
Switzerland AG (Sunrise) befindet. Eigentümer des Grundstücks ist
XA.________.

B.
Mit Entscheid vom 24. März 2003 erachtete das kantonale Raumplanungsamt das
Projekt als raumplanerisch sinnvolle Koordination mit der bestehenden
Antennenanlage und bejahte daher die Standortgebundenheit. Es erteilte die
Ausnahmebewilligung unter diversen Auflagen und Bedingungen und stellte
seinen Entscheid dem Gemeinderat zur gemeinsamen Eröffnung mit dem
Leitentscheid zu.

C.
Am 17. Januar 2003 kündigte das Ehepaar X.________ den mit der Orange
abgeschlossenen Mietvertrag aus wichtigem Grund. Mit Schreiben vom 5. Juni
2003 erklärte der Grundeigentümer XA.________ gegenüber der Orange sowie dem
Gemeinderat Altishofen, dass er seine Unterschrift bzw. seine Zustimmung zum
Baugesuch unwiderruflich zurückziehe. Nachdem die Orange um einen
beschwerdefähigen Bauentscheid ersucht hatte, erliess der Gemeinderat am 11.
Juli 2003 einen "Nichteintretensentscheid", worin er das
Baubewilligungsverfahren für "erledigt" erklärte.

D.
Dagegen erhob die Orange AG Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern. Dieses wies die Beschwerde am 21. Oktober 2004 ab.

E.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhebt die Orange AG
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der
Gemeinderat sei anzuweisen, ihr Baugesuch materiell zu behandeln.

F.
Das Verwaltungsgericht sowie das Ehepaar X.________ beantragen, auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie
abzuweisen; die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Der Gemeinderat Altishofen verweist auf seine Stellungnahme
vom 3. September 2003 an das Verwaltungsgericht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der sich auf
kantonales Recht stützt. Gegen einen solchen Entscheid steht grundsätzlich
nur die staatsrechtliche Beschwerde offen.

1.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings der Einwand,
kantonales Verfahrensrecht sei in bundesverfassungs- oder
bundesrechtswidriger Weise angewandt worden, mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorzubringen, wenn der kantonale Entscheid
geeignet ist, die richtige Anwendung des Bundesrechts zu vereiteln. Dies wird
bejaht, wenn eine kantonale Rechtsmittelinstanz in einer bundesrechtlichen
Materie gestützt auf kantonales Verfahrensrecht auf eine Beschwerde nicht
eintritt (BGE 127 II 264 E. 1a S. 267 mit Hinweis).

In Anwendung dieser Rechtsprechung beurteilte das Bundesgericht im Entscheid
1P.303/2004 vom 23. September 2004 die Rüge, das Zürcher Verwaltungsgericht
habe den Beschwerdeführern zu Unrecht ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an
der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit ihres UVP-pflichtigen Projekts wegen
Rückzugs der Zustimmung der Grundeigentümer aberkannt, im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Da sich im vorliegenden Fall die Bewilligungsfähigkeit der Antennenanlage
nach Art. 24 RPG und nach der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710), d.h. nach
Bundesverwaltungsrecht, bestimmt, spricht dies für die Zulässigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

1.2 Allerdings weist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst darauf
hin, dass sie jederzeit die Möglichkeit hätte, die nachträglich weggefallene
Zustimmung des Eigentümers zum Baugesuch zu ersetzen, indem sie beim
Amtsgericht Luzern auf Abgabe einer Willenserklärung - der unterschriftlichen
Zustimmung des Grundeigentümers - klage (Beschwerdeschrift S. 17 Ziff.
III.20). Der angefochtene Nichteintretens- bzw. Abschreibungsbeschluss führt
deshalb lediglich zu einem Aufschub des Baubewilligungsverfahrens, bis die
Zivilrechtslage gerichtlich geklärt und die fehlende Zustimmungserklärung des
Eigentümers beigebracht worden bzw. ersetzt worden ist, und vereitelt somit
die Anwendung von Bundesverwaltungsrecht nicht, sondern verzögert sie nur.
Sollten die Zivilgerichte dagegen zu Ungunsten der Beschwerdeführerin
entscheiden, stünde fest, dass das streitige Bauvorhaben nie realisiert
werden kann; in diesem Fall läge ebenfalls keine "Vereitelung" von
Bundesrecht vor, da sich die Frage der Bewilligungsfähigkeit der geplanten
Antennenanlage nicht mehr stellen würde.

Für die Behandlung der Rüge im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde
spricht auch die Überlegung, dass nur diese Verfahrensart im umgekehrten Fall
zur Verfügung steht, wenn eine Baubewilligung trotz fehlender Zustimmung des
Grundeigentümers erteilt wird: In diesem Fall liegt kein
Nichteintretensentscheid vor, der die Anwendung von Bundesrecht vereiteln
könnte, weshalb die Handhabung der kantonalen Verfahrensbestimmungen, die
keinen engen Zusammenhang zum Bundesverwaltungsrecht aufweisen, lediglich im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde geprüft werden können.

1.3 Im vorliegenden Fall kann die Frage offen bleiben, da die
Beschwerdeführerin sowohl zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch zur
staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ist und die Kognition des
Bundesgerichts, soweit die Auslegung und Anwendung selbständigen kantonalen
Rechts gerügt wird, in beiden Verfahren auf eine Willkürprüfung beschränkt
ist.

2.
Gemäss § 188 Abs. 2 des Luzerner Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989
(PBG/LU) ist das Baugesuch von der Bauherrschaft und den Grundeigentümern zu
unterzeichnen. Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall des nachträglichen
Widerrufs der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers. Das
Verwaltungsgericht führte hierzu Folgendes aus:

Grundsätzlich seien die mit dem Widerruf verbundenen zivilrechtlichen Fragen
nicht von der Baubewilligungsbehörde zu entscheiden, deren Prüfungspflicht
sich laut Gesetz allein auf die Übereinstimmung des Projekts mit den
öffentlichrechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften beziehe (§ 195 PBG/LU).
Allerdings müsse die Baubewilligungsbehörde nur tätig werden, wenn der
Gesuchsteller im Zeitpunkt ihres Entscheides noch über ein schutzwürdiges
Interesse an der Behandlung seiner Baueingabe verfüge (vgl. § 107 Abs. 2 lit.
d und 109 des Luzerner Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli
1972; VRG); in diesem Zusammenhang könne das fehlende Einverständnis des
Grundeigentümers durchaus bedeutsam werden. Da ein Bauvorhaben auf fremdem
Boden ohne diese Zustimmung nicht zu verwirklichen sei (Art. 641 ZGB), frage
sich, ob ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse noch bestehe, wenn der
Grundeigentümer, nach anfänglichem Einverständnis, im Nachhinein seinen
Widerspruch erkläre. Die Behörden seien nicht verpflichtet, Bauvorhaben
materiell zu überprüfen, die mit Blick auf zivilrechtliche Belange als nicht
realisierbar einzustufen seien. Es sei auch nicht Aufgabe der
Baubewilligungsbehörde, differenzierte und langwierige Abklärungen über
zivilrechtliche Vorfragen zu treffen.

Der entscheidenden Behörde stehe bezüglich des Vorgehens im konkreten
Einzelfall ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. So sei es, je nach
Situation, denkbar, das öffentlichrechtliche Bewilligungsverfahren vorläufig
einzustellen, um den Ausgang eines allenfalls bereits hängigen
Zivilverfahrens abzuwarten; wo die Beantwortung der öffentlichrechtlichen
Fragen keinen besonderen Aufwand zeitige, könne das Bewilligungsverfahren
fortgesetzt und mit Blick auf die offenen zivilrechtlichen Fragen ein
Vorbehalt hinsichtlich ihrer abschliessenden Klärung im Zivilprozess
angebracht werden. Denkbar seien schliesslich auch Fälle, in denen die
Baubewilligungsbehörde die zivilrechtlichen Fragen selbst vertieft prüfe,
zumal dann, wenn eine solche Prüfung zu einem für den Gesuchsteller negativen
Ergebnis führe und dadurch umfangreiche öffentlichrechtliche Abklärungen
umgangen werden könnten.

Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdegegner seine Zustimmung zum Baugesuch
unwiderruflich zurückgezogen und der Beschwerdeführerin aus wichtigem Grund
gekündigt. Ob er sich bei den gegebenen Verhältnissen zulässigerweise auf
wichtige Gründe berufen könne, lasse sich erst nach eingehender Klärung der
Sach- und Rechtslage beurteilen, wozu der Zivilrichter berufen sei. Die
Beschwerdeführerin könne somit das Bauvorhaben nach Rechtskraft
entsprechender Bewilligungen nicht innert absehbarer Zeit realisieren,
sondern müsse zunächst eine langwierige zivilprozessuale Auseinandersetzung,
allenfalls über mehrere Instanzen hinweg, mit ungewissem Ausgang durchführen.
Dann aber sei nicht einzusehen, worin im gegenwärtigen Zeitpunkt der konkrete
Nutzen an der Behandlung des Baugesuchs bestehen könne.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt einen Verstoss gegen Art. 22 i.V.m. Art. 24 RPG.
Sie macht geltend, dass aus der in Art. 22 RPG statuierten
Bewilligungspflicht für Bauten und Anlagen ein Anspruch auf Erteilung der
Bewilligung bei entsprechend erfüllten Voraussetzungen folge.
Im vorliegenden Fall ist jedoch gerade streitig, ob eine nach kantonalem
Recht erforderliche Voraussetzung - das schutzwürdige Interesse des
Baugesuchstellers an der Behandlung seiner Baueingabe - vorliegt. Zu dieser
Frage enthält Art. 22 RPG keine Vorgaben. Es handelt sich vielmehr um eine
Frage der Auslegung und Anwendung von selbständigem kantonalem
Verfahrensrecht, das vom Bundesgericht grundsätzlich nur unter dem
Blickwinkel des Willkürverbots überprüft werden kann.

Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin sich auf das in Art. 29 Abs. 1
BV verankerte Rechtsverweigerungsverbot beruft: Ob die Baubehörde im
vorliegenden Fall verpflichtet war, einen materiellen Entscheid zu fällen,
und der Beschwerdeführerin deshalb das Recht verweigerte, ergibt sich aus dem
kantonalen Bau- und Verfahrensrecht, dessen Handhabung vom Bundesgericht nur
auf Willkür hin überprüft werden kann.

4.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid das
Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt. Willkür liegt nach der Rechtsprechung
nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint
oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der
kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 166 E. 2a S. 168; 125 II 10 E.
3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; je mit Hinweisen).

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, allein schon die Tatsache, dass sie
an ihrem Gesuch festhalte, deute darauf hin, dass ein schutzwürdiges
Interesse nach wie vor bestehe. Dabei verkennt sie, dass das aktuelle
Rechtsschutzinteresse eine Sachurteilsvoraussetzung ist, die von Amtes wegen
zu prüfen ist und nicht allein vom Willen des Gesuchstellers abhängt (vgl.
Art. 107 Abs. 2 lit. d und Art. 108 VRG). Fraglich ist nicht, ob die
Beschwerdeführerin tatsächlich ein Interesse an der Fortsetzung des
Baubewilligungsverfahrens hat, sondern ob dieses Interesse schutzwürdig ist.

4.2 Dies wurde vom Verwaltungsgericht verneint, weil die Beschwerdeführerin
das Bauvorhaben gegen den Willen des Grundeigentümers nicht innert absehbarer
Zeit realisieren könne, sondern zunächst eine langwierige zivilprozessuale
Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang durchführen müsse.

Diese Erwägung lässt keine Willkür erkennen: Die Beschwerdeführerin macht
selbst geltend, dass sie die Möglichkeit habe, vor dem Amtsgericht Luzern auf
Abgabe einer Willenserklärung zu klagen und die Zustimmungserklärung des
Eigentümers ersetzen zu lassen; erfahrungsgemäss, so die Beschwerdeführerin,
würde sich der Grundstückseigentümer bereits einem erstinstanzlichen
zivilrechtlichen Urteil unterziehen. Dann aber ist nicht ersichtlich, weshalb
es für die Beschwerdeführerin unzumutbar sein sollte, zunächst das
zivilgerichtliche Verfahren durchzuführen. Gleiches gilt, soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, dass regelmässig eine Einigung mit
renitenten Grundeigentümern gefunden werde, sobald diese mit entsprechenden
Schadenersatzforderungen infolge Vertragsverletzung konfrontiert würden. Auch
insoweit kann der Behörde keine Willkür vorgeworfen werden, wenn sie eine
solche Einigung abwartet, bevor sie die Baubewilligung erteilt.

4.3 Allerdings kann man sich fragen, ob es - auch mit Blick auf das
Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) - nicht angemessener gewesen wäre,
das Baubewilligungsverfahren zu sistieren, anstatt es mit einem
Nichteintretens- bzw. Abschreibungsbeschluss abzuschliessen. Bei diesem
Vorgehen hätte das Baubewilligungsverfahren im Falle eines Obsiegens der
Beschwerdeführerin im Mietstreitverfahren fortgesetzt werden können, ohne die
bereits erfolgten Etappen (öffentliche Auslegung des Baugesuchs,
Einspracheverfahren, Zustimmung des Kantons) wiederholen zu müssen. Die Frage
kann jedoch offen bleiben, weil die Beschwerdeführerin eine Sistierung nie -
auch nicht eventualiter - beantragt hat, sondern diese als von vornherein
unverhältnismässig ablehnt (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. III.13 S. 12/13).

4.4 Mit dem Nichteintretensentscheid wird - entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin - der Entscheid des Zivilgerichts im Mietstreitverfahren
nicht vorweggenommen: Weder die Baubehörde noch das Verwaltungsgericht haben
sich zur Wirksamkeit der Kündigung des Mietvertrags geäussert. Sie verlangten
lediglich, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihres aktuellen
Interesses die fehlende Zustimmung des Grundeigentümers zum Baugesuch
beibringt, sei es nach einer aussergerichtlichen Einigung, sei es auf dem
Wege eines Zivilprozesses. Damit wird weder die sachliche Zuständigkeit der
Zivilgerichte noch die Garantie des gesetzlichen Richters verletzt.

4.5 Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Fehlen einer feststehenden
Praxis der Luzerner Behörden und zur fehlenden Vergleichbarkeit des vom
Verwaltungsgericht zitierten Präzedenzfalls vom 25. März 2002 sind nicht
geeignet, den angefochtenen Entscheid als offensichtlich unhaltbar und damit
als willkürlich erscheinen zu lassen; entscheidend ist vielmehr, ob das
Verwaltungsgericht das schutzwürdige Interesse an der Behandlung der
Baueingabe im konkret zu beurteilenden Fall willkürlich verneint hat.

Unerheblich ist auch, dass Behörden und Gerichte anderer Kantone in
vergleichbaren Fällen anders entschieden haben als das Luzerner
Verwaltungsgericht. Abgesehen davon, dass es auch Entscheide im gleichen
Sinne gibt (vgl. z.B. den Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts, 1.
Abteilung, 1. Kammer, vom 24. März 2004, der dem Entscheid 1P.303/2004 vom
23. September 2004 zugrunde liegt), sind die Kantone bei der Ausgestaltung
und Anwendung ihres Bau- und Verfahrensrechts autonom. Die unterschiedliche
Praxis der Kantone auf diesem Gebiet ist daher verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.

Der von der Beschwerdeführerin zitierte Bundesgerichtsentscheid 1P.693/1995
vom 14. Mai 1996 (E. 3c und 3d) betrifft eine andere Fragestellung: Dort ging
es nicht um die Erteilung der Baubewilligung, sondern um eine
Abbruchverfügung. In diesem Zusammenhang entschied das Bundesgericht, dass
vor der Anordnung des Abbruchs einer ohne Baubewilligung erstellten Baute
deren materielle Rechtmässigkeit geprüft werden müsse, selbst wenn das
nachträglich eingereichte Baugesuch an einem formellen Mangel - der fehlenden
Unterschrift eines Miteigentümers - leide.

5.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass die Baubewilligungsbehörde
vorsätzlich und willkürlich die Behandlung des Baugesuchs hinausgezögert
habe, bis der Druck auf den Grundeigentümer so gross gewesen sei, dass er
seine Zustimmung zurückgenommen habe. Die Gemeindeversammlung habe am 28.
April 2003 auf Antrag der IG "Lebensqualität Altishofen" einen Betrag in Höhe
von Fr. 50'000.-- in den Voranschlag aufgenommen, um Standortgebern von
Mobilfunkantennen beim Rückzug der Unterschrift zum Baugesuch behilflich zu
sein. Dieses Vorgehen stelle eine Anstiftung zum Vertragsbruch dar, die
unsittlich sei und gegen das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin
verstosse.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch nicht der
Gemeindeversammlungsbeschluss vom 28. April 2003, sondern der Entscheid des
Verwaltungsgerichts, der ausschliesslich die Nichteintretens- bzw.
Abschreibungsverfügung der Gemeinde betrifft. Der
Gemeindeversammlungsbeschluss wurde auch nicht auf Antrag des Gemeinderats,
sondern auf  Antrag der IG "Lebensqualität Altishofen" beschlossen. Es gibt
in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat das Verfahren
vorsätzlich verzögert hätte, um anschliessend einen Nichteintretensentscheid
fällen zu können.

6.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Zustimmung des
Grundeigentümers sei überflüssig, wenn die Bauherrschaft über ein
Enteignungsrecht verfüge und das Bauvorhaben deshalb auch gegen den Willen
des Eigentümers realisieren könne. Im vorliegenden Fall stehe ihr nach Art.
36 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) ein
Enteignungsrecht zu, wenn die Erstellung einer Fernmeldeanlage im
öffentlichen Interesse liegt.

Das Verwaltungsgericht hielt dagegen eine Enteignung nach Art. 36 FMG nur für
Anlagen der  Grundversorgung für möglich, nicht dagegen für Mobilfunkanlagen.

Unter welchen Voraussetzungen ein Enteignungsrecht für die Erstellung einer
Fernmeldeanlage nach Art. 36 Abs. 1 FMG erteilt werden kann, braucht nicht
näher geprüft zu werden. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführerin im
vorliegenden Fall kein Enteignungsrecht für die Erstellung der konkret
geplanten Mobilfunkanlage erteilt worden ist. Vielmehr müsste sie dieses
Recht erst noch in einem Enteignungsverfahren erstreiten, dessen Ausgang
ungewiss ist. Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht ohne
Willkür annehmen, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf ein Recht
stützen, welche es ihr ermögliche, das Bauvorhaben nach Rechtskraft
entsprechender Bewilligungen innerhalb absehbarer Zeit realisieren zu können,
weshalb ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen sei (E. 3e S. 8 des
angefochtenen Entscheids).

7.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten und muss die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens entschädigen.

Allerdings erscheint es übertrieben, wenn der Rechtsvertreter der
Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren einen höheren
Zeitaufwand berechnet als vor Verwaltungsgericht und das Doppelte des im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren berechneten Honorars verlangt; dies obwohl
vor Verwaltungsgericht die streitigen Rechtsfragen erstmals und nicht nur
unter dem Blickwinkel des Willkürverbots, sondern umfassend, zu prüfen waren.
Die Entschädigung ist daher - auch im Hinblick auf die bei der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung üblichen Parteientschädigungen für nicht
vermögensrechtliche Streitigkeiten - auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, die Beschwerdegegnerin mit Fr.
3'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Altishofen und   dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: