Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.261/2004
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


1A.261/2004 /ggs

Urteil vom 25. Januar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mathias H.
Plutschow,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion
Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

nachträgliche Auslieferung an Deutschland - B 139 954-VOM,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamts
für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom
17. September 2004.

Sachverhalt:

A.
Am 29. März 2000 verurteilte das Landgericht Rostock den deutschen
Staatsangehörigen X.________ wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten. Dieses Urteil wurde am 19. Juli 2001 vom deutschen
Bundesgerichtshof bestätigt. Am 22. September 2003 wurde X.________ zur
Vollstreckung der Freiheitsstrafe von der Schweiz nach Deutschland
ausgeliefert.

B.
Mit Schreiben vom 15. September 2004 ersuchte das Bayrische Staatsministerium
der Justiz um die nachträgliche Auslieferung von X.________ für die ihm im
Haftbefehl des Amtsgerichts Traunstein vom 17. August 2004 zur Last gelegten
Straftaten. Danach ist X.________ dringend des gewerbsmässigen Betrugs in
mindestens 43 Fällen verdächtig, begangen von Januar bis September 2003.

X. ________ wurde am 2. September 2004 vom Amtsgericht Rostock zum neuen
Auslieferungsgesuch angehört und erklärte, auf den Grundsatz der Spezialität
nicht verzichten zu wollen.

C.
Am 17. September 2004 bewilligte das Bundesamt für Justiz die nachträgliche
Auslieferung für die dem Ersuchen vom 15. September 2004 zugrunde liegenden
Straftaten.

D.
Dagegen erhebt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Er
beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die nachträgliche
Auslieferung nach Deutschland sei abzulehnen. Eventualiter sei die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies beantragt er,
seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E.
Das Bundesamt für Justiz beantragt Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom
1. Dezember 2004 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Für den Auslieferungsverkehr mit Deutschland ist das Europäische
Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR .353.1)
massgeblich, ergänzt durch den den Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV;
SR 0.353.913.61), das erste Zusatzprotokoll vom 15. Oktober 1975 (ZP; SR
0.353.11) und das zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (2. ZP; SR
0.353.12). Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend
regeln oder strengere Anforderungen an die Auslieferung stellen als das
schweizerische Landesrecht, ist dieses anwendbar, namentlich das Bundesgesetz
vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR
351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR
351.11).

Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den angefochtenen Auslieferungsentscheid
einzutreten. Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
(Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG).

2.
Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen,
vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung
zugrunde liegt, nur verfolgt und abgeurteilt werden, wenn der Staat, der ihn
ausgeliefert hat, zustimmt. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare
Handlung, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, der Verpflichtung zur
Auslieferung unterliegt. Dies setzt voraus, dass die Handlung auch nach dem
Recht des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 2 Abs. 1 und 2 EAUe i.V.m.
Art. II Abs. 2 ZV).

Die beidseitige Strafbarkeit ist auf der Grundlage der
Sachverhaltsschilderung des Auslieferungsersuchens zu prüfen, das für die
Rechtshilfebehörden verbindlich ist, sofern es keine offensichtlichen Fehler,
Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 118 Ib 111 E. 5b S. 121; 117 Ib 64 E.
5c S. 88 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer hält den Sachverhalt des Auslieferungsersuchens insofern
für falsch bzw. lückenhaft, als nicht erwähnt werde, dass den Interessenten
von Anfang an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugesandt worden seien,
aus denen klar hervorgehe, welche Leistungen zu welchen Konditionen angeboten
würden. Dieser Einwand ist im Rahmen der materiellen Prüfung auf seine
Relevanz zu prüfen (vgl. unten E. 4.2 und E. 4.4 a.E.); im Übrigen ist auf
den im Haftbefehl des Amtsgerichts Traunstein geschilderten Sachverhalt
abzustellen, auf den das Auslieferungsersuchen verweist.

3.
Danach wird dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
3.1 Der Beschwerdeführer sei faktischer Inhaber der Firmen A.________ AG und
B.________ AG. Die B.________ AG vermittle an die A.________ AG Kunden, die
einen "Finanzsanierungsvertrag" abschliessen sollen. Ausserdem lasse sich die
A.________ AG Kunden von der C.________ GmbH vermitteln.

3.2 Abredegemäss spiegelten die Vermittlerfirmen dem Kunden vor, ihm werde
ein Kredit vermittelt. Die Firmen gingen dabei stets nach dem folgenden
Muster vor:

Die Vermittler kauften Adressen, insbesondere von Personen, die in
finanziellen Nöten seien. Diese würden sodann gezielt mittels eines
standardisierten Schreibens kontaktiert. Darin werde von einem
"Sonderprogramm" gesprochen. Weiter heisse es in dem Schreiben unter anderem:
"Kredit abgelehnt?", "Zahlungsschwierigkeiten - Lohnpfändungen - Schulden -
keine Bank, die hilft?", "Die Lösung: Unsere TOP-Angebote von Banken...
(B.________ AG)", "Unsere Angebote gelten auch für: Arbeitslose,
Sozialhilfeempfänger, Hausfrauen, Rentner...", "...ohne Schufa-Auskunft bzw.
Eintrag".

In einer "Anfrage zur Finanzsanierung" könne der Interessent dann zwischen
Beträgen zwischen 1.500 Euro und 50.000 Euro wählen oder einen anderen
gewünschten Betrag sowie eine gewünschte monatliche Rate angeben.

Nach Unterzeichnung dieses Vertrages erhalte der Interessent von den
Vermittlerfirmen eine "verbindliche Zusage" mit der Mitteilung, dass die
gewünschte Summe genehmigt sei. Gegen Zahlung einer Vermittlungsprovision,
die in der Regel per Nachnahme zu begleichen sei, erhalte der Geschädigte die
Unterlagen der A.________ AG zugesandt. Die Vermittlungsprovision/Vergütung
betrage zwischen 3 und 10% der "Sanierungssumme".

In dem Schreiben der Vermittlerfirmen, mit dem der Geschädigte den
"Finanzsanierungsvertrag" erhalte, werde Folgendes ausgeführt: "Wir möchten
noch einmal darauf hinweisen, dass dieser Vertrag als Finanzsanierungsvertrag
über eine private Finanzsanierungsgesellschaft und nicht als
Bank-Kreditvertrag abgewickelt wird". Dieser Hinweis erfolge tatsächlich in
diesem Schreiben erstmalig und auch erst nach Bezahlung der
Vermittlungsprovision und sei zudem nicht geeignet, einen zuvor entstandenen
Irrtum auszuräumen.

Anschliessend würden die Geschädigten jeweils von der A.________ AG
angeschrieben und gebeten, monatliche Raten an diese abzuführen. Aufgrund der
Aufmachung des "Finanzsanierungsvertrages", insbesondere wegen der Verwendung
der Begriffe "Schuldsumme", "Tilgungsraten", "Monatsrate" sowie des Begriffes
"Laufzeit" seien eine Vielzahl von Geschädigten weiterhin der Auffassung,
dass sie nunmehr von der A.________ AG einen Kredit ausbezahlt bekämen. Viele
Geschädigte zahlten sodann eine oder mehrere "Raten" an die  A.________ AG,
bis sie erkennen, dass die Gläubiger entgegen ihrer Auffassung nicht mit der
"Schuldsumme" bedient worden seien.

Isoliert betrachtet bedienten sich die A.________ AG und die Vermittlerfirmen
wahrer Tatsachenbehauptungen; insbesondere werde den Geschädigten in keinem
der Schreiben der Vermittlerfirmen ausdrücklich die Gewährung eines Kredits
versprochen. Aufgrund der beschriebenen Aufmachung werde jedoch, unter dem
Anschein "äusserlich verkehrsgerechten Verhaltens", planmässig und
zielgerichtet der Irrtum bei den Geschädigten hervorgerufen, ihnen werde ein
Kredit vermittelt.

3.3 Soweit die Geschädigten tatsächlich erkannt hätten, dass von der Firma
A.________ AG lediglich eine Sanierungstätigkeit entfaltet werde, seien sie
zielgerichtet darüber getäuscht worden, dass es sich in Wirklichkeit um eine
völlig wertlose Leistung handle. Dies ergebe sich aus folgenden Umständen:

Nach Bezahlung der beträchtlichen Vermittlungssumme fliesse die erste
"Sanierungsrate" als Kostenrate an die A.________ AG. Von den weiteren Raten
werde ein Betrag von 15% als Verwaltungsgebühr abgezogen.

Dessen ungeachtet blieben die vorhandenen Verbindlichkeiten der Geschädigten
bestehen. Diese hätten weiterhin hohe Kreditzinsen zu bezahlen, da viele
Gläubiger der Geschädigten sich mit einer sukzessiven Rückzahlung der
Verbindlichkeiten - wobei teilweise verschwindend geringe Raten angeboten
würden - nicht einverstanden erklärten, und sich weiterhin an ihrem Schuldner
schadlos hielten, der dennoch "Sanierungsraten" in unveränderter Höhe an die
A.________ AG zu entrichten habe.

3.4 Der Beschwerdeführer vermittle Verträge von einer seiner Firmen an die
andere und kassiere für diese wertlose "Vermittlungstätigkeit" eine Gebühr,
die per Nachnahme erhoben werde. Dass der Beschwerdeführer faktischer Inhaber
der Firmen A.________ AG und B.________ AG sei, ergebe sich aus folgenden
Umständen:
3.4.1Die A.________ AG sei am 10. Oktober 2002 gegründet worden, wobei der
Beschwerdeführer 98% der Aktien inne gehabt habe, W.________ und S.________
jeweils 1%. Am 27. März 2003 habe E.________ die Aktien des Beschwerdeführers
angeblich zu einem Kaufpreis von Fr. 98'000.-- erworben. Tatsächlich habe es
sich um ein Scheingeschäft gehandelt: Nach Aussage von E.________ sei
zwischen ihr und dem Beschwerdeführer kein Geld geflossen und sie habe die
Aktien lediglich für diesen aufbewahren sollen. Der Beschwerdeführer sei auch
bei einer Transaktion der A.________ AG am 22. Mai 2003 (Erwerb einer
Liegenschaft auf Gran Canaria für 480'000.-- Euro) als verantwortlicher
Verhandlungsführer aufgetreten.

3.4.2 Auf dem persönlichen Notebook des Beschwerdeführers, das bei der
B.________ AG sichergestellt worden sei, hätten sich ausser einer
umfangreichen Kundenliste und Provisionsabrechnungen der  B.________ AG auch
eine Lohnübersicht A.________ AG und B.________ AG, Arbeitszeitnachweise von
W.________ und S.________ (Verwaltungsrätin der Firma B.________ AG),
Musterschreiben der C.________ GmbH, Formulare und Vordrucke der Firmen
A.________ AG und B.________ AG befunden. In der Dienstwohnung der B.________
AG, in der der Beschuldigte am 6. September 2003 festgenommen worden sei,
hätten sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung persönliche Gegenstände des
Beschuldigten befunden; auch habe nur er die Zugangsdaten zum dort
befindlichen Safe gekannt. S.________ habe den Beschwerdeführer mehrfach als
"Chef" bezeichnet und angemerkt, die Firma gehöre ihm. Sie sei nur
Verwaltungsrätin, weil der Beschwerdeführer Deutscher sei und als solcher
nicht Verwaltungsrat einer Schweizer Firma sein könne.

3.5 Von Januar bis September 2003 hätten insgesamt 823 Personen in
Deutschland auf das Konto der A.________ AG eingezahlt. Die exakte
Schadensumme stehe noch nicht fest, da eine diesbezügliche Fragebogenaktion
noch nicht abgeschlossen sei. Allein die bislang hinsichtlich der B.________
AG eingegangenen Fragebögen hätten ergeben, dass 27 Geschädigte einen
Gesamtbetrag von 15'519.08 Euro per Nachnahme als Vermittlungsgebühr an die
B.________ AG gezahlt hätten. An die Firma A.________ AG seien von 45
Geschädigten Raten im Gesamtbetrag von ca. 34'436.-- Euro gezahlt worden.

4.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der im Haftbefehl geschilderte
Sachverhalt sei nach schweizerischem Recht nicht als Betrug strafbar.
Insbesondere fehle es am Tatbestandsmerkmal der Täuschung. Der Haftbefehl
halte ausdrücklich fest, dass sich die  A.________ AG und die
Vermittlerfirmen - isoliert betrachtet - wahrer Tatsachenbehauptungen bedient
hätten, und bestätige, dass in keinem der Schreiben ausdrücklich die
Gewährung eines Kredits versprochen worden sei. Nach schweizerischem Recht
setze ein Betrug Falschangaben voraus; es sei nicht möglich, mit wahren
Tatsachen zu täuschen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seit
seiner Verurteilung aus dem Jahr 2000 sein Geschäftskonzept geändert: Die
Kunden hätten nunmehr von Beginn weg die Allgemeinen Vertragsbedingungen
erhalten, aus denen klar ersichtlich sei, dass keine Kredite vermittelt
würden.

4.1 Der Tatbestand des Betrugs setzt voraus, dass der Täter jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn
in einem Irrtum arglistig bestärkt. Das so umschriebene Tatbestandsmerkmal
der Täuschung setzt ein Verhalten voraus, das darauf gerichtet ist, bei einem
andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei
es durch mündliche oder schriftliche Erklärungen, durch Gesten oder durch
konkludentes Verhalten (BGE 127 IV 163 E. 2b S. 166). Bei mehrdeutigen
Erklärungen ist der Sinn massgebend, den der Empfänger nach Treu und Glauben
im Geschäftsverkehr verstehen durfte (BGE 96 Ib 145 E. 2 S. 147; Stefan
Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Art. 146
N 2).
Der Begriff "Finanzsanierungsvertrag" hat keine eindeutige, allgemein
feststehende Bedeutung, sondern deutet lediglich darauf hin, dass die
geplante Transaktion der finanziellen Sanierung dient. Insofern kann dieser
Begriff durchaus auch einen Kredit zur Ablösung bestehender Schulden
umfassen. Eine Täuschung kann deshalb auch dann vorliegen, wenn die
Vermittlung eines Kredits nicht ausdrücklich versprochen wurde, die Schreiben
der Vermittlungsfirmen jedoch insgesamt, durch ihre Aufmachung, durch die
Überschrift "Kredit abgelehnt?" und die Verwendung von Begriffen wie
Schuldsumme, Tilgungsraten, Monatsrate und Laufzeit, bei den Empfängern den
Eindruck erweckten, ihnen werde ein Kredit vermittelt.

4.2 Die vom Beschwerdeführer vorgelegten "Allgemeinen Vertragsbedingungen",
die angeblich jedem Interessenten zugeschickt wurden, umfassen eine eng
bedruckte A4-Seite und sind in einer ausgesprochen technischen Sprache
verfasst. Die wesentliche Information, wonach der vermittelte
"Finanzsanierungsvertrag" lediglich die Entgegennahme der Rate und deren
Zahlung an die Gläubiger umfasst, wird versteckt, ganz am Ende des
umfangreichen § 2 gegeben. Es ist anzunehmen, dass die Personen, an die sich
die B.________ AG mit ihrem Vermittlungsangebot wandte, diesen Hinweis in der
Regel nicht zur Kenntnis nahmen oder ihn nicht verstanden.

4.3 Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Vermittlungsfirmen bewusst an
Personen wandten, die in finanziellen Nöten waren und sich vergeblich um
einen Kredit bemüht hatten: Adressaten waren Personen, die überschuldet
waren, ein geringes Einkommen hatten (Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger,
Hausfrauen, Rentner) und von Banken keinen Kredit mehr erhielten. Es handelte
sich somit um geschäftsungewandte Personen, die dringend auf finanzielle
Mittel angewiesen waren. Aufgrund dieser besonderen Situation und der
geschäftlichen Unerfahrenheit der angeschriebenen Personen, konnte der
Beschwerdeführer damit rechnen, dass diese von einer Überprüfung absehen und
die Vermittlungsgebühr bezahlen würden, ohne weitere Nachforschungen über die
Dienstleistungen der Firmen B.________ AG und A.________ AG vorzunehmen. Dies
begründet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Arglist (BGE 128 IV 18
E. 3a S. 21; 126 IV 165 E. 2a S. 172; 120 IV 186 E. 1a und c S. 188 f.).
4.4 Insofern ist der im Haftbefehl geschilderte Sachverhalt auch nach
schweizerischem Recht als Betrug strafbar. Voraussetzung ist, dass die
verschiedenen Schreiben von den Empfängern nach Treu und Glauben als
Kreditvermittlungsangebot verstanden werden konnten. Ob den Schreiben von
ihrer Aufmachung und Wortwahl her tatsächlich dieser Erklärungswert zukam,
ist nicht von den schweizerischen Rechtshilfebehörden im
Auslieferungsverfahren zu entscheiden, sondern vom zuständigen deutschen
Gericht.

Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, ein
Ermittlungsverfahren gegen W.________ mit Bezug auf die B.________ AG und
A.________ AG sei von der Staatsanwaltschaft Koblenz (Deutschland) mangels
Täuschung eingestellt worden, weil im Vertragsangebot klar dargestellt worden
sei, zu welchen Bedingungen, in welcher Höhe und zu welchen Kosten der
Finanzsanierungsvertrag abgeschlossen werde. Der Beschwerdeführer wird
Gelegenheit haben, diese Sichtweise auch im ihn betreffenden Strafverfahren
geltend zu machen und zu belegen.

4.5 Schliesslich kommt neben Art. 146 StGB auch eine Bestrafung gemäss Art.
23 i.V.m. Art. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) wegen unlauteren Wettbewerbs durch
unrichtige oder irreführende Angaben in Betracht. Dieser Tatbestand weist
Parallelen zum Tatbestand des Betrugs auf. Er ist bei Angaben mit Marktbezug
ein Auffangtatbestand, wenn eine Verurteilung wegen Betrugs oder
Betrugsversuchs ausser Betracht fällt, etwa weil nur eine einfache und keine
arglistige Täuschung vorliegt (in BGE 129 IV 305 nicht veröffentlichte 1.2.2;
in BGE 129 IV 49 nicht veröffentlichte E. 2.6).

Irreführend kann dabei sogar die Werbung mit wahren Angaben sein, wenn sie
unklar ist (Magda Streuli-Youssef, Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden, in:
Roland von Büren/Lucas David (Hrsg.), Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, Band 5, Wettbewerbsrecht, Teilband 1, Lauterkeitsrecht,
Basel 1998, S. 83). Entscheidend ist, ob die Adressaten den Angaben einen
Sinn zulegen, der im Widerspruch zur Realität steht (Carl Baudenbacher,
UWG-Kommentar, 2001, Art. 3 lit. b N 55).

Im vorliegenden Fall ist aufgrund des im Haftbefehl geschilderten
Sachverhalts anzunehmen, dass die schriftlichen Anfragen der
Vermittlungsfirmen aufgrund von Überschrift, Aufmachung und Wortwahl sowie
der fehlenden Erläuterung des tatsächlichen "Finanzsanierungs"-Konzepts bei
den Adressaten bewusst den unrichtigen Eindruck erweckten, es solle ein
Kredit vermittelt werden. Daran ändern auch gegenteilige Hinweise in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht, sofern diese Hinweise so angebracht
sind, dass sie leicht übersehen oder übergangen bzw. vom
Durchschnittsadressaten nicht verstanden werden (in BGE 129 IV 49 nicht
veröffentlichte E. 2.4.2, 2.4.3 und 2.5).

Insofern wäre die beidseitige Strafbarkeit im vorliegenden Fall selbst dann
zu bejahen, wenn Arglist zu verneinen wäre und deshalb kein Betrug i.S.v.
Art. 146 StGB vorläge.

5.
Der Beschwerdeführer hält sodann seine genaue Rolle im Zusammenhang mit den
Firmen A.________ AG und B.________ AG für strafrechtlich irrelevant.

Zu Unrecht: Dem Beschwerdeführer wird im Auslieferungsersuchen auch
vorgeworfen, den Kunden eine nicht bestehende Vermittlungsleistung
vorgetäuscht zu haben und sie hierdurch zur Zahlung einer nicht geschuldeten
Vermittlungsgebühr veranlasst zu haben. In Wirklichkeit sei der
Beschwerdeführer faktischer Inhaber und Geschäftsführer sowohl der A.________
AG als auch der B.________ AG gewesen; jeder Kunde, der die "Anfrage zur
Finanzsanierung" unterschrieben habe, habe ohne weitere Prüfung die
"verbindliche Zusage" und nachfolgend per Nachnahme den mit der A.________ AG
abzuschliessenden Vertrag erhalten.

Danach liegt auch eine Täuschung bzw. Irreführung über die
Geschäftsverhältnisse zwischen den Vermittlungsfirmen und der A.________ AG
bzw. über die angebliche Vermittlungsleistung vor, die, wenn nicht als Betrug
(Art. 146 StGB), dann jedenfalls als unlauterer Wettbewerb durch unrichtige
oder irreführende Angaben (Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG) strafbar ist.

6.
Nach dem Gesagten ist die beidseitige Strafbarkeit bereits im Hinblick auf
die Täuschung bzw. Irreführung über die Art der vermittelten Leistung sowie
die Vermittlungsleistung selbst zu bejahen. Es kann daher offen bleiben, ob
auch eine Täuschung hinsichtlich des wirtschaftlichen Werts der Gegenleistung
vorliegt.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 156
und 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz,
Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: