Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.254/2004
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1A.254/2004 /ggs

Urteil vom 7. Februar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Haag.

Einwohnergemeinde Kriens, 6010 Kriens, handelnd durch das Baudepartement,
Schachenstrasse 6, Postfach, 6011 Kriens, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Peter Germann,

gegen

Kanton Luzern, 6002 Luzern, handelnd durch das Bau-, Umwelt und
Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Departementsekretariat,
Bahnofstrasse 15, 6002 Luzern,
Bundesamt für Strassen, 3003 Bern,
Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, Postfach 336,
3000 Bern 14.

Höchstgeschwindigkeit auf der A 2 bei Kriens,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 28. September 2004.

Sachverhalt:

A.
Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED, heute:
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
[UVEK]) genehmigte am 16. August 1994 das bereinigte Ausführungsprojekt für
die Erstellung von Erweiterungsbauten auf dem Abschnitt 6 der Nationalstrasse
A2, Arsenal- Kantonsgrenze LU/NW (km 96.400 - km 100.663). Aus den
Projektunterlagen (Technischer Bericht vom 18. November 1991,
Umweltverträglichkeitsberichte vom November 1991 und Januar 1993,
Teilberichte Luft vom Oktober 1991 und Lufthygiene vom Januar 1993,
Einspracheentscheid mit Umweltverträglichkeitsprüfung des Regierungsrats des
Kantons Luzern vom 25. März 1994) ergibt sich, dass für die Nationalstrasse
im betroffenen Abschnitt aus Gründen der Verkehrssicherheit und mit Rücksicht
auf die örtlichen Gegebenheiten und die Lärmimmissionen eine
Ausbaugeschwindigkeit von 100 km/h festgelegt wurde. Nach damaligem
Kenntnisstand sollte indessen die auf dem Strassenstück zulässige
Höchstgeschwindigkeit insbesondere wegen des lufthygienischen
Sanierungsbedarfs auf 80 km/h reduziert werden.
Am 9. Juli 1999 stellte der Kanton Luzern beim UVEK ein Gesuch um Reduktion
der Höchstgeschwindigkeit für diesen Autobahnabschnitt  auf 80 km/h. Zur
Begründung führte er aus, die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h sei im
Hinblick auf eine Verstetigung des Verkehrsflusses angezeigt, da auf dem
vorangehenden Autobahnstück dieselbe Geschwindigkeit signalisiert sei. Zudem
könnten damit die Zahl der Unfälle sowie die Schadstoffimmissionen reduziert
werden. Mit Schreiben vom 9. September 1999 hat das Bundesamt für Strassen
(ASTRA) dem Kanton Luzern nahegelegt, die gewünschte Reduktion noch einmal zu
überdenken, da ein am 26. Oktober 1998 vom UVEK bewilligtes
Verkehrsbeeinflussungskonzept eine Höchst- bzw. Regelgeschwindigkeit von 100
km/h mit einer Wechselsignalisation von 100 km/h, 80 km/h und 60 km/h
vorsehe. Eine Abweichung von diesem Konzept erscheine nicht gerechtfertigt.
Der Kanton Luzern reichte am 3. Februar 2004 beim ASTRA ein überarbeitetes
Gesuch ein. Darin verlangte er für den betreffenden Autobahnabschnitt die
Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h. Zur Begründung führte er
aus, die Linienführung, die Querschnittgestaltung, die rasche Folge mehrerer
Tunnels sowie die Ein- und Ausfahrten im Bereich des Autobahnanschlusses
Luzern/Horw würden aus Sicherheitsgründen eine Reduktion auf 100 km/h
rechtfertigen. Zudem werde dadurch der Verkehrsablauf verbessert und die
beantragte Geschwindigkeit werde von den Automobilisten akzeptiert und
eingehalten. Auch das vom UVEK am 26. Oktober 1998 genehmigte
Signalisationskonzept gehe von einer Höchst- bzw. Regelgeschwindigkeit von
100 km/h aus. Am 2. März 2004 reichte der Kanton Luzern einen "Bericht
Abweichende Höchstgeschwindigkeit" vom 26. Februar 2004 nach, welcher eine
ausführlichere Begründung der beantragten Festlegung der Geschwindigkeit auf
100 km/h enthält.

B.
Mit Verfügung vom 18. März 2004 genehmigte das ASTRA das Gesuch des Kantons
Luzern und ordnete auf besagtem Streckenabschnitt der A2 in beiden
Fahrtrichtungen eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h an. Diese Verfügung
wurde im Bundesblatt am 23. März 2004 publiziert (BBI 2004 1281).
Gegen diese Verfügung reichte die Einwohnergemeinde Kriens bei der
Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt Beschwerde ein.
Sie stellte folgende Anträge:
"1.Die Verfügung des Bundesamts für Strassen i.S. Festsetzung der
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der Autobahn A2/6 vom 18. März 2004
sei aufzuheben.

2. Auf der Autobahn A2/6 km 96.400 - km 100.663 sei die zulässige
Höchstgeschwindigkeit in beiden Fahrtrichtungen auf 80 km/h festzusetzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."
Zur Begründung brachte die Einwohnergemeinde Kriens vor, der Ausbau des
Autobahnabschnitts A2/6 habe breite Zustimmung, namentlich diejenige der
Krienser Bevölkerung, gefunden. Dies vor allem auch deshalb, weil alle
Berichte für die Planauflage im Jahre 1991 von einer Beschränkung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h ausgegangen seien. Eine
Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h sei dagegen aus Gründen
der Verkehrssicherheit, des Verkehrsablaufes und des Umweltschutzes
keinesfalls gerechtfertigt. Weiter missachte die angefochtene Verfügung die
Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Danach sei bei
Abschluss der Projektrealisierung auch tatsächlich umzusetzen, was bei
Ausarbeitung, Auflage und Genehmigung massgebend gewesen sei. Schliesslich
habe das ASTRA das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem
sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder habe mitwirken können noch
orientiert worden sei.
Die Rekurskommission wies die Beschwerde am 28. September 2004 ab, soweit sie
darauf eintrat. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Beschwerde
eine Temporeduktion auf 80 km/h anstrebe und damit über den
Anfechtungsgegenstand hinausgehe. Insoweit trat sie deshalb auf die
Beschwerde nicht ein. In Bezug auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör wies die Rekurskommission die Beschwerde ab, weil keine
Pflicht zur Anhörung der Gemeinde vor Erlass der angefochtenen
AlIgemeinverfügung bestanden habe.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Oktober 2004 beantragt die
Einwohnergemeinde Kriens, der Entscheid der Rekurskommission vom 28.
September 2004 sei aufzuheben, und die Sache sei an das ASTRA, eventualiter
an die Rekurskommission zurückzuweisen. Sie macht geltend, die
Rekurskommission sei auf ihre Rügen betreffend Verkehrssicherheit,
Verkehrsablauf, Umweltbelastung, Rechtssicherheit sowie Treu und Glauben zu
Unrecht nicht eingetreten und habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
missachtet. Am 29. Oktober 2004 hat die Einwohnergemeinde Kriens eine
Beschwerdeergänzung eingereicht.
Die Rekurskommission beantragt die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Kanton Luzern und das ASTRA schliessen auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2004 wurde der Beschwerde
aufschiebende Wirkung beigelegt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 97 ff. OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht zulässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer der in Art. 98 OG genannten Vorinstanzen ausgehen, sofern kein
Ausschlussgrund gemäss Art. 99-102 OG oder der Spezialgesetzgebung vorliegt.

1.1 Die Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt ist eine Vorinstanz im
Sinne von Art. 98 lit. e OG. Die umstrittene Festsetzung der
Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h stellt eine örtliche Verkehrsregelung auf
einer Nationalstrasse erster Klasse dar. Solche Verkehrsregelungen werden vom
ASTRA verfügt und können mit Beschwerde bei der Vorinstanz angefochten werden
(Art. 2 Abs. 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR
741.01] i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1960 über die
Nationalstrassen [NSG; SR 725.11] und Anhang zum Bundesbeschluss vom 21. Juni
1960 über das Nationalstrassennetz [SR 725.113.11]). Der angefochtene
Entscheid betrifft eine auf Bundesverwaltungsrecht abgestützte Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG. Der frühere Ausschlussgrund der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. l Ziff. 1 OG wurde
im Zusammenhang mit der Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 14.
Dezember 2001 aufgehoben (AS 2002 2780; in Kraft seit 1. Januar 2003). Somit
unterliegt der angefochtene Entscheid der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht.

1.2
Gemäss Art. 2 Abs. 3bis SVG ist eine Gemeinde dann zur Beschwerde berechtigt,
wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden. Die hier
umstrittene Massnahme betrifft das Gebiet der Einwohnergemeinde Kriens. Sie
ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. c OG i.V.m. Art. 2 Abs. 3bis
SVG).

1.3
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen
weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit
einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Vorinstanz auf ihre Rügen
betreffend Verkehrssicherheit, Verkehrsablauf, Umweltbelastung sowie Treu und
Glauben nicht eingetreten ist.

2.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, Gegenstand des
Verfahrens bilde die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf 100
km/h. Die Beschwerdeführerin verlange in Ziff. 2 ihrer Rechtsbegehren die
Festlegung einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und damit eine
weitergehende Verkehrsbeschränkung als sie vom ASTRA verfügt worden sei. Ihre
Rechtsbegehren gingen insoweit über den Anfechtungsgegenstand hinaus. Mit den
Rügen betreffend Verkehrssicherheit, Verkehrsablauf, Umweltbelastung sowie
Treu und Glauben begründe die Beschwerdeführerin ausschliesslich ihren Antrag
auf Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h. Da dieser Antrag im
Beschwerdeverfahren über den Streitgegenstand hinausgehe, sei auf die
genannten Rügen nicht einzutreten.

2.2 Die Einwohnergemeinde Kriens führt in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde
aus, sie habe in Ziff. 1 ihrer Rechtsbegehren an die Rekurskommission die
Aufhebung der Verfügung des ASTRA vom 18. März 2004 verlangt. Bei diesem
Antrag seien Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand identisch (BGE 110 V 48
E. 3c S. 51; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches
Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, § 16, Rz.
901). Die Verwaltungsbeschwerde an die Rekurskommission sei in erster Linie
darauf ausgerichtet gewesen, die Festlegung der Höchstgeschwindigkeit auf 100
km/h zu beseitigen, weil diese bundesrechtswidrig sei. Die Rekurskommission
hätte deshalb auf die Beschwerde eintreten und die erhobenen Rügen behandeln
müssen.
Mit Ziff. 2 ihrer Rechtsbegehren habe sie nicht beantragt und auch nicht
gewollt, dass die Anträge Ziff. 1 und 2 zusammen als Einheit behandelt würden
(Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, § 4 Ziff.
4.2 S. 45 und § 5 Ziff. 3 S. 50). Vielmehr entspreche der in Ziff. 2 der
Rechtsbegehren enthaltene Antrag, die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h zu
begrenzen, der Kompetenz der Rekurskommission, bei Gutheissung der Beschwerde
in der Sache selbst neu zu entscheiden (Art. 62 VwVG). Der Antrag in Ziff. 2
sei zulässig, nachdem alle massgebenden Unterlagen erhoben seien, die
Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h den Sachzusammenhang wahre
und die Parteien sich im Verfahren der Rekurskommission umfassend geäussert
hätten (vgl. BGE 110 V 48 E. 3b S. 51; Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, S. 150, Rz.
408).

2.3 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde
vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat.
Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und
somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung
ergangen ist (BGE 124 II 361 E. 1c S. 364; 122 V 34 E. 2a S. 36; 119 Ib 33 E.
1b S. 36; 110 V 48 E. 3b S. 51, je mit Hinweisen). Aus prozessökonomischen
Gründen kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf eine ausserhalb des
Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten
Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese
mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer
Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu
dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat
(BGE 122 V 34 E. 2a S. 36; 110 V 51 E. 3b in fine, je mit Hinweisen; Alfred
Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, S. 150, Rz. 408).

2.4
2.4.1Die Verfügung des ASTRA vom 18. März 2004 erging gestützt auf das Gesuch
des Kantons Luzern um Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf dem
betroffenen Autobahnabschnitt auf 100 km/h. Über eine weitergehende
Geschwindigkeitsreduktion auf 80 km/h, wie sie vom Kanton Luzern am 9. Juli
1999 beantragt worden war, hat das ASTRA formell nicht entschieden. Insoweit
ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde vom 21. April 2004 in Ziff. 2 der Rechtsbegehren eine
weitergehende Verkehrsbeschränkung verlangte, als sie vom ASTRA verfügt
worden war. Ob dieser Antrag in Ziff. 2 der Rechtsbegehren zulässig war,
braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden (s. nachfolgend
E. 2.4.3).
2.4.2 Mit dem Antrag um Aufhebung der Verfügung des ASTRA in Ziff. 1 ihrer
Rechtsbegehren hat die Einwohnergemeinde Kriens jedenfalls ihren Hauptantrag
korrekt im Rahmen des durch die angefochtene Verfügung gegebenen
Streitgegenstands gestellt. Sie hat diesen Antrag in ihrer Beschwerde an die
Rekurskommission auch hinreichend und klar begründet. Dass sie dabei
insbesondere mit der nach ihrer Ansicht vorzunehmenden Temporeduktion auf 80
km/h argumentierte, ist angesichts der aktenkundigen Berichte und Gutachten
zum betroffenen Autobahnabschnitt nicht zu beanstanden. Die
Beschwerdeführerin legt zutreffend dar, dass die zuständigen Behörden im
Zeitpunkt der Auflage des Ausführungsprojekts von einer Höchstgeschwindigkeit
von 80 km/h ausgingen. Dies ergibt sich aus dem Umweltverträglichkeitsbericht
vom Januar 1993, welcher der Genehmigung des Ausführungsprojekts vom 25. März
1994 zu Grunde liegt, und wird auch vom ASTRA bestätigt. Weiter liegt ein
Gutachten von Dr. techn. dipl. Ing. Peter Pintzinger über ein Tempolimit von
80 km/h vom 24. April 1999 in den Akten, welches der Kanton Luzern als
Beilage zu seinem Gesuch an das UVEK vom 9. Juli 1999 zur Festlegung einer
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einreichte. Bei dieser Aktenlage erscheint
es als unhaltbar, auf die Rügen der Einwohnergemeinde Kriens betreffend
Verkehrssicherheit, Verkehrsablauf, Umweltbelastung, Rechtssicherheit sowie
Treu und Glauben nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin durfte den Antrag
um Aufhebung der Verfügung des ASTRA sehr wohl unter Bezugnahme auf
aktenkundige Unterlagen, in welchen von einer Tempolimite von 80 km/h
ausgegangen wird, begründen, weil damit auch dargelegt wird, dass die
Tempolimite von 100 km/h Bundesrecht widerspricht. Entgegen der Behauptung
der Rekurskommission dienen die von ihr nicht geprüften Rügen nicht nur der
Begründung des Antrags Ziff. 2 um Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf
80 km/h, sondern auch der Begründung des Antrags um Aufhebung der Verfügung
des ASTRA. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind grundsätzlich geeignet, die
Verfügung des ASTRA als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die
Rekurskommission war deshalb zur Beurteilung dieser Rügen verpflichtet, ohne
im Übrigen an die Begründung der Begehren gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4
VwVG).

2.4.3 Sollten sich die von der Rekurskommission nicht geprüften Rügen als
begründet erweisen, so hätte die Rekurskommission nach Art. 61 Abs. 1 VwVG in
der Sache selbst zu entscheiden oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach Art. 62 VwVG kann die
Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung unter bestimmten Umständen
ändern. Im Lichte dieser Bestimmungen und angesichts der aktenkundigen
Berichte und Gutachten ist der Antrag in Ziff. 2 der Rechtsbegehren der
Beschwerdeführerin verständlich, musste sie doch davon ausgehen, dass die
Rekurskommission angesichts der bereits erhobenen ausführlichen Akten zum
Thema der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Sache selbst entscheiden
werde (vgl. BGE 122 V 34 E. 2a S. 36 mit Hinweisen). Die formelle
Zulässigkeit des Antrags Ziff. 2 kann jedoch hier offen bleiben, da zunächst
die materiellen Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen sein werden und
alsdann über die Rechtsfolgen im Rahmen der Art. 61 und 62 VwVG zu
entscheiden ist.

2.5 Es ergibt sich somit, dass die Rekurskommission auf die Rügen der
Einwohnergemeinde Kriens betreffend Verkehrssicherheit, Verkehrsablauf,
Umweltbelastung, Rechtssicherheit sowie Treu und Glauben zu Unrecht nicht
eingetreten ist. Dies führt zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

3.
Auf die zusätzlich erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör der Einwohnergemeinde Kriens ist bei diesem Ausgang des
bundesgerichtlichen Verfahrens nicht weiter einzugehen.
Eine allfällige Missachtung des Gehörsanspruchs kann im Rahmen der weiteren
Behandlung der Angelegenheit geheilt werden, wenn die unterbliebene Anhörung,
Akteneinsicht oder Beweiserhebung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt
wird, in welchem der Beschwerdeinstanz die gleiche Prüfungsbefugnis wie der
unteren Instanz zusteht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 438; 126 I 68 E. 2 S. 72;
124 II 132 E. 2d S. 138, je mit Hinweisen). Die Heilung einer allfälligen
Gehörsverletzung soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S.
438 mit Hinweis). Ihre ausnahmsweise Zulässigkeit entbindet die zuständigen
Verwaltungsbehörden nicht davon, die Verfahrensrechte aller Beteiligten zu
wahren (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 139).
Die Voraussetzungen für die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung sind
in der vorliegenden Angelegenheit erfüllt, denn im Beschwerdeverfahren vor
der Rekurskommission kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
lit. a VwVG) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts (Art. 49 lit. b VwVG), sondern auch die Unangemessenheit der
angefochtenen Verfügung (Art. 49 lit. c VwVG) gerügt werden.

4.
Die Beschwerdeführerin verlangt nebst der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids die Rückweisung der Angelegenheit an das ASTRA oder - eventualiter
- an die Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt. Diese Anträge sind
nach Art. 114 Abs. 2 OG zulässig.
Nachdem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen der unterlassenen Behandlung
verschiedener Rügen durch die Rekurskommission gutgeheissen werden muss,
erscheint es zweckmässig, die Sache an die Rekurskommission zur Beurteilung
der noch nicht behandelten Rügen zurückzuweisen. Die Rekurskommission wird
die Verfügung des ASTRA auf ihre Vereinbarkeit mit dem einschlägigen
Bundesrecht, insbesondere auch mit der Umweltschutzgesetzgebung, zu
beurteilen haben. Diesbezüglich ist namentlich zu beachten, dass die im
Interesse der Luftreinhaltung liegenden verkehrslenkenden und -beschränkenden
Massnahmen wie die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, welche
sich aus dem Massnahmenplan ergeben können, nicht im Rahmen des
Plangenehmigungsverfahrens, sondern erst bei Inbetriebnahme der Anlage zu
verfügen sind (BGE 122 II 97 E. 6 S. 98 ff.). Art. 108 Abs. 2 lit. d der
Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) bestimmt denn
auch, dass die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten herabgesetzt werden
können, wenn dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige
Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. Die Verfügung des ASTRA vom 18.
März 2004 sowie die zugrunde liegendiesen Gesuchsunterlagen enthalten keine
konkreten Angaben zur Umweltbelastung mit Schadstoffen und zu den
Auswirkungen der angeordneten Höchstgeschwindigkeit auf die Luftqualität.
Insbesondere ist den Akten nicht zu entnehmen, ob die Höchstgeschwindigkeit
von 100 km/h unter lufthygienischen Gesichtspunkten - namentlich nach dem
Massnahmenplan gemäss Art. 44a des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über
den Umweltschutz (USG; SR 814.01) und Art. 31 ff. der
Luftreinhalte-Verordnung des Bundes vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR
814.318.142.1) - vertretbar erscheint.

Sollten die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen bei den Fahrzeugen und den
Verkehrsanlagen jedoch nicht ausreichen, um die durch den Verkehr allein oder
zusammen mit anderen Anlagen verursachten übermässigen Immissionen zu
verhindern oder zu beseitigen, so hat die Behörde nach Art. 19 LRV dafür zu
sorgen, dass die Anlage in eine Massnahmenplanung einbezogen wird, wie sie in
Art. 44a USG bzw. in Art. 31 ff. LRV umschrieben ist. In dieser sind die -
auch projektbezogenen (BGE 122 II 165 E. 15a) - zusätzlich erforderlichen
baulichen, betrieblichen, verkehrslenkenden oder -beschränkenden Massnahmen
anzugeben (Art. 32 Abs. 2 lit. b LRV in der Fassung vom 15. Dezember 1997).
Falls die auf das Gutachten Pitzinger abgestützte Behauptung der
Beschwerdeführerin zutrifft, wonach die Verfügung des ASTRA zu einer Zunahme
übermässiger Immissionen aus dem Betrieb der Nationalstrasse beiträgt, so
erscheint eine Abstimmung der Höchstgeschwindigkeit auf den Massnahmenplan
notwendig (vgl. BGE 122 II 97 E. 6 S. 98 ff., 165 E. 15 S. 170 ff.; 118 Ib
206 E. 11e und f S. 224 ff., je mit Hinweisen). Es wird Sache der
Rekurskommission sein zu entscheiden, ob es die noch erforderlichen
Abklärungen selbst vornehmen kann oder ob es die Sache zur weiteren
Instruktion an das ASTRA zurückweist (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

5.
Es ergibt sich somit, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und
der Entscheid der Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 28.
September 2004 aufzuheben ist. Die Sache ist zur weiteren Behandlung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind keine
Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der obsiegenden
Einwohnergemeinde Kriens steht keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der
Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 28. September 2004
aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur weiteren Behandlung im Sinne der
Erwägungen an die Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt
zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen
zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kanton Luzern, dem Bundesamt
für Strassen und der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und
Umwelt sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: