Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.252/2004
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1A.252/2004 /gij

Urteil vom 25. Februar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz
Baumann,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, Kaspar Escher-Haus, Postfach,
8090 Zurich,
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, Postfach, 8401
Winterthur.

Opferhilfe,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer, vom 21. September
2004.

Sachverhalt:

A.
X. ________, geboren 1986, damals gesetzlich vertreten durch seine Mutter,
reichte am 22. Juli 2003 bei der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Ausrichtung einer
Entschädigung für Schulkosten im Betrag von Fr. 52'800.-- ein. Als Begründung
führte er an, die an ihm verübten sexuellen Übergriffe in den Jahren 1995 und
1996 hätten zu einer schulischen Verzögerung geführt. Aufgrund seines Alters
sei er nicht mehr zu den Prüfungen der kantonalen Mittelschulen zugelassen
worden. Er besuche deshalb seit dem 18. August 2003 bis voraussichtlich Ende
des Schuljahres 2007 eine private Mittelschule. Daraus würden sich
Schulkosten in der Höhe der beantragten Entschädigung ergeben.

Die Kantonale Opferhilfestelle wies das Gesuch um Entschädigung mit Verfügung
vom 5. Februar 2004 ab. Dagegen erhob die Mutter von X.________ Beschwerde
ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 21.
September 2004 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab.

B.
X.________ erhob gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 21.
September 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht wegen
Verletzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von
Straftaten (OHG; SR 312.5). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Urteils und der Verfügung der Kantonalen Opferhilfestelle vom
5. Februar 2004 sowie die Anweisung an den Kanton Zürich, ihm die Schulkosten
im Betrag von Fr. 52'800.-- zu ersetzen. Eventuell sei der Kanton Zürich
anzuweisen, ihm einen Teil der Schulkosten zu ersetzen. Ferner beantragt der
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor
Bundesgericht.

C.
Die Kantonale Opferhilfestelle sowie das Sozialversicherungsgericht haben auf
Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Justiz als beschwerdeberechtigte
Bundesverwaltungsbehörde im Sinn von Art. 110 Abs. 1 OG beantragt die
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen die Verweigerung der Opferhilfe steht grundsätzlich die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (BGE 125 II 230 E. 1 S. 232 f.; 122 II
211 E. 1 S. 212 f.). Das Sozialversicherungsgericht hat als letzte kantonale
Instanz entschieden (Art. 98 lit. g OG). Da das Opferhilfegesetz Ansprüche
auf Entschädigung vorsieht, findet der Ausschlussgrund von Art. 99 Abs. 1
lit. h OG keine Anwendung. Auf die rechtzeitig erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt den Ersatz der Kosten, die ihm durch den
Besuch der Privatschule entstehen. Er stützt seinen Anspruch auf Art. 11 ff.
OHG. Das Sozialversicherungsgericht geht davon aus, dass sich der geltend
gemachte Anspruch auf Art. 11 Abs. 1 OHG stützt. In der Verfügung der
Opferhilfestelle wird dagegen Art. 3 Abs. 4 OHG als Rechtsgrundlage erwähnt.

2.2 Fest steht, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat im Sinn von
Art. 2 Abs. 1 OHG ist. Damit ist er berechtigt, die im Opferhilfegesetz
vorgesehenen Hilfen zu beanspruchen.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben Leistungen nach Art. 3 OHG
zum Zweck, die gesundheitlichen oder finanziellen Folgen der Straftat für das
Opfer zu mildern, während Entschädigungsleistungen nach Art. 11 ff. OHG
darauf ausgerichtet sind, die feststehenden, nicht mehr besserungsfähigen
gesundheitlichen und finanziellen Beeinträchtigungen abzugelten
(Bundesgerichtsurteil 1A.169/2001 vom 7. Februar 2002, E. 2.2, mit Hinweis
auf Peter Gomm, Einzelfragen bei der Ausrichtung von Entschädigung und
Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz, in: Solothurnischer Juristenverein
(Hrsg.), Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, Solothurn
1998, S. 675 f.).

Im vorliegenden Fall stellt der Besuch der Privatschule keine Massnahme dar,
die den gesundheitlichen oder psychischen Zustand des Beschwerdeführers
verbessert. Wie der Beschwerdeführer geltend macht, erklärt sich der Besuch
der Privatschule daher, dass die erlittenen sexuellen Übergriffe zu einem
schulischen Rückstand führten und den rechtzeitigen Eintritt in ein
öffentliches Gymnasium verunmöglichten. Der beantragte Kostenersatz für den
Besuch der Privatschule stellt somit eine Leistung zum Ausgleich der
finanziellen Folgen der Straftat dar. Das Sozialversicherungsgericht ist
daher zu Recht davon ausgegangen, dass der beantragte Anspruch auf der
Grundlage von Art. 11 Abs. 1 OHG zu prüfen ist.

3.
Gesuche um Entschädigung oder Genugtuung müssen innert zwei Jahren nach der
Straftat bei der Behörde eingereicht werden; andernfalls sind die Ansprüche
verwirkt (Art. 16 Abs. 3 OHG). Das zürcherische Einführungsgesetz zum
Opferhilfegesetz vom 25. Juni 1995 (EG OHG/ZH) sieht indessen für Opfer, die
zur Zeit der Straftat minderjährig waren, eine grosszügigere Regelung vor.
Gemäss § 13 lit. a dieses Gesetzes beginnt die Verwirkungsfrist von Art. 16
Abs. 3 OHG erst mit Eintritt der Volljährigkeit. Vorausgesetzt wird
allerdings, dass die Straftat im Kanton Zürich begangen wurde und das Opfer
sowohl im Zeitpunkt der Straftat als auch im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs im Kanton Zürich Wohnsitz hatte.

Der Beschwerdeführer wurde am 7. April 1986 geboren. Im Zeitpunkt der
Einreichung des Entschädigungsgesuchs am 22. Juli 2003 war er siebzehn Jahre
alt und somit noch nicht volljährig (Art. 14 ZGB). In der Zeitspanne der
sexuellen Übergriffe von Mitte 1994 bis März 1995, welche in 8048 Zürich
stattfanden, wohnte der Beschwerdeführer in 8048 Zürich. Im Zeitpunkt der
Einreichung des Entschädigungsgesuchs am 22. Juli 2003 hatte er seinen
Wohnsitz in 8908 Hedingen. Die Voraussetzungen bezüglich des Orts der
Straftat sowie des Alters und des Wohnsitzes des Opfers gemäss § 13 lit. a EG
OHG/ZH sind damit erfüllt, weshalb der Entschädigungsanspruch im Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs nicht verwirkt war.

4.
4.1 Nach dem angefochtenen Urteil des Sozialversicherungsgerichts steht fest,
dass der Beschwerdeführer nach den von Mitte 1994 bis März 1995 erfolgten
sexuellen Übergriffen unter Angstzuständen, Panikattacken und
Konzentrationsstörungen litt. Streitig ist hingegen, ob die verspätete
Anmeldung zur Aufnahmeprüfung in die öffentliche Mittelschule auf die
sexuellen Übergriffe zurückzuführen ist. Das Sozialversicherungsgericht geht
davon aus, dass kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und
der schulischen Verzögerung besteht. Den gegenteiligen Bericht des
behandelnden Psychologen erachtet es als nicht überzeugend. Sodann kommt es
zum Schluss, dass selbst wenn das Vorliegen eines natürlichen
Kausalzusammenhangs bejaht werden müsste, dieser nicht rechtserheblich wäre.
Der Beschwerdeführer vertritt dagegen den Standpunkt, dass die schulische
Verzögerung mit den erlebten sexuellen Übergriffen in einem direkten
Zusammenhang steht. Er habe auf männliche Lehrkräfte "allergisch" reagiert
und unter psychischer Instabilität und fehlendem Selbstvertrauen gelitten.
Die schulische Verzögerung sei auf diese beiden Faktoren, welche direkte
Folge der Straftat seien, zurückzuführen.

4.2 Nach Art. 12 Abs. 1 OHG hat das Opfer Anspruch auf eine Entschädigung für
den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn sein Einkommen die im Gesetz
vorgesehene Grenze nicht übersteigt. Zwischen der Straftat und dem erlittenen
Schaden muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang vorliegen. Der
natürliche Kausalzusammenhang setzt keinen absolut wissenschaftlichen Beweis
voraus. Wenn sich das Gericht nur auf eine Hypothese stützen kann, gilt der
natürliche Kausalzusammenhang als bewiesen, wenn dessen Wahrscheinlichkeit
als überzeugend nachgewiesen worden ist (BGE 126 V 319 E. 5a S. 322; 121 III
358 E. 5 S. 363, je mit Hinweisen). Die Frage, ob zwischen der Straftat und
dem erlittenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage (BGE 128 III 22 E. 2d S. 25 mit Hinweisen; betreffend das OHG BGE
129 II 312 E. 3.3 S. 318). Das Bundesgericht ist an die entsprechenden
Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden, wenn sie nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden sind (Art. 105 Abs. 2 OG).

4.3 Dem Bericht des Psychologen vom 27. April 2004, bei dem der
Beschwerdeführer von Februar 1996 bis Sommer 1998 in Behandlung war, ist zu
entnehmen, dass sich die Symptomatik im Verlauf der Therapie deutlich
vermindert hatte und der Beschwerdeführer sich in seinen schulischen
Leistungen auffangen konnte. Gegen Ende des sechsten Primarschuljahres sei
die Therapie auf Wunsch des Beschwerdeführers eingestellt worden. Aus diesem
Befund ergibt sich, dass bis zur Beendigung der Primarschule keine
Leistungsschwierigkeiten zu verzeichnen waren. Auch aus dem Bericht des
Schulleiters der Primarschule und der damaligen Klassenlehrerin vom 14. Mai
1998 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Primarschule keine
Leistungsschwierigkeiten hatte. Wie das Sozialversicherungsgericht zu Recht
feststellte, hatte sich eine schulische Verzögerung in dem der Straftat
unmittelbar folgenden Zeitabschnitt somit nicht eingestellt.

Das erste Schuljahr der Oberstufe begann der Beschwerdeführer in der
A._______-Schule. Nach dem Bericht des Psychologen brach der Beschwerdeführer
den Besuch dieser Schule aber ab, weil er leistungsmässig unterfordert war
und auf die Art des Hauptlehrers "allergisch" reagierte. Um nicht das Risiko
einzugehen, wegen des verpassten Lernstoffs den Anschluss in der
Sekundarschule zu verfehlen, beendete der Beschwerdeführer sein erstes
Oberstufenjahr in der Realschule. Aus den Angaben des Berichts geht somit
hervor, dass diese erste schulische Verzögerung nicht einzig auf
"allergische" Reaktionen auf eine männliche Lehrkraft, sondern zumindest auch
auf die schulische Unterforderung in der A._______-Schule zurückzuführen war.

Während den folgenden drei Jahren besuchte der Beschwerdeführer die
öffentliche Sekundarschule. Aus dem Bericht des Psychologen geht hervor, dass
der Beschwerdeführer bei Spannungen mit Lehrern mit Verunsicherung reagierte.
Der Bericht enthält aber keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer
während der Sekundarschulzeit schulische Leistungsschwierigkeiten gehabt
hätte. In diesem Zeitabschnitt kam es zu keiner schulischen Verzögerung.

Nach der Sekundarschule besuchte der Beschwerdeführer während eines Jahres
die Vorbereitungsklasse für die Mittelschule der B._______-Schule. Dem
Bericht des Psychologen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss
seinen eigenen Angaben am Ende des dritten Sekundarschuljahres noch nicht so
recht wusste, was er wollte, und sich noch nicht zutraute, die
Aufnahmeprüfung für die öffentliche Mittelschule zu bestehen. Dem Bericht
zufolge war das fehlende Selbstvertrauen somit zumindest nicht der einzige
Grund, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar im Anschluss an
die Sekundarschule zur Aufnahmeprüfung an die Mittelschule anmeldete.

Aufgrund des Gesagten ist es nachvollziehbar, wenn das
Sozialversicherungsgericht den natürlichen Kausalzusammenhang als nicht
gegeben betrachtet. Die "allergischen" Reaktionen des Beschwerdeführers auf
männliche Autoritätspersonen waren höchstens mitursächlich für den Abbruch
der A._______-Schule, nicht aber für die zweite Verzögerung durch den Besuch
der B._______-Schule. Dass der Beschwerdeführer sich nach Abschluss der
Sekundarschule nicht rechtzeitig zur Aufnahmeprüfung in die öffentliche
Mittelschule anmeldete, ist nicht a priori auf fehlendes Selbstvertrauen
infolge des sexuellen Missbrauchs zurückzuführen. Der Besuch der
B._______-Schule lässt sich durchaus mit der damaligen Unschlüssigkeit des
Beschwerdeführers erklären, zumal sich seine psychische Instabilität auf die
schulischen Leistungen insgesamt nicht ausgewirkt hatte. Die entgegen dem
Bericht des Psychologen getroffene Schlussfolgerung des
Sozialversicherungsgerichts, dass die acht Jahre zuvor erlebten Übergriffe
für die schulische Verzögerung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht kausal
waren, ist jedenfalls nicht offensichtlich falsch. Wie das
Sozialversicherungsgericht zutreffend feststellt, ist bei der Würdigung des
Berichts zu berücksichtigen, dass der Psychologe sich betreffend seiner
Einschätzung über den Verlauf der Oberstufenschuljahre nicht auf eigene
Beobachtungen, sondern lediglich auf die Angaben der Mutter des
Beschwerdeführers stützen konnte. Die Einholung eines zweiten Gutachtens
würde über die natürliche Kausalität nicht mehr Aufschluss bringen, da auch
ein zweiter Experte den Beschwerdeführer nur ex post beurteilen könnte. Da
für das Bundesgericht somit verbindlich festgestellt worden ist, dass kein
natürlicher Kausalzusammenhang vorliegt, erübrigt sich die Prüfung, ob ein
adäquater Kausalzusammenhang zwischen Straftat und Schaden gegeben ist.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Sozialversicherungsgericht kein
Bundesrecht verletzte, indem es das Vorliegen des natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen der Straftat und dem geltend gemachten Schaden
verneinte. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und
ist abzuweisen.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 16 Abs. 1 OHG; BGE 122 II 211 E. 4b S. 218
f.). Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Da
die Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist dem Gesuch stattzugeben;
Rechtsanwalt Dr. Baumann ist als amtlicher Vertreter zu bestimmen und mit
einem armenrechtlichen Honorar aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu
entschädigen (vgl. Art. 152 Abs. 1 und 2 OG i.V.m. Art. 9 des Tarifs über die
Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht
[SR 173.119.1]).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Verbeiständung gewährt.
Rechtsanwalt Dr. Lorenz Baumann wird als amtlicher Vertreter des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'800.--
ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Zürich und dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, sowie dem
Bundesamt für Justiz, Hauptabteilung Staats- und Verwaltungsrecht,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: