Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.24/2004
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1A.24/2004 /gij

Urteil vom 11. August 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiber Härri.

X.  ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Andrée Gal,

gegen

Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Rechtshilfe in Strafsachen,
Büro 6,
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande - B 139915,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
Am 21. Februar 2003 ersuchte die Staatsanwaltschaft Haarlem in den
Niederlanden die Schweiz um Rechtshilfe im Verfahren gegen den
österreichischen Staatsangehörigen X.________. Im Ersuchen wird ausgeführt,
X.________ werde verdächtigt, während Jahren, vermutlich schon ab 1991 bis
einschliesslich 2001, Bestechungsgelder angenommen zu haben. Er sei bei der
N.________ tätig gewesen. Dabei handle es sich um eine Stiftung, die in den
Niederlanden unter dem Namen H.________ bekannt sei. Ihr Gewinn fliesse dem
Staat zu. Bis zum 1. Oktober 1999 sei X.________ Leiter der
Spielautomatenabteilung gewesen. Danach sei er "Direktor Gaming" geworden.
Anfang 2000 sei er fristlos entlassen worden. Bereits ab 1985/86 sei er für
H.________ am Einkauf von Spielautomaten beteiligt gewesen. Aus einem
Gutachten einer Beratungsfirma ergebe sich, dass sich X.________ zusammen mit
anderen bereits nach den ersten Ankäufen von Spielautomaten durch H.________
dafür entschieden habe, den Einkauf der Automaten über die niederländische
Firma O.________ abzuwickeln, deren Geschäftsführer S.________ sei. Nach
Aussagen eines Zeugen habe die Firma O.________ der H.________ extrem hohe
Preise in Rechnung gestellt. Die Firma O.________ habe jahrelang
Spielautomaten an H.________ verkauft. Die Verkäufe hätten sich in den Jahren
1998 und 1999 auf rund 17 bzw. 8 Millionen Gulden belaufen. Die Firma
O.________ habe die Verkäufe tätigen können, weil X.________ dafür gesorgt
habe, dass die Lieferungen an H.________ über die Firma O.________ gelaufen
seien. X.________ stehe unter dem Verdacht, für seine Tätigkeiten für die
Firma O.________ von S.________ Bestechungsgelder erhalten zu haben. Ein
Zeuge habe angegeben, seine Firma I.________ habe X.________ mitgeteilt, dass
H.________ Rabatt bekäme, falls H.________ direkt bei I.________ einkaufen
und die Installation und Wartung der Maschinen durch I.________ besorgen
lassen würde. Darauf habe X.________ gesagt, es könnten nur Geschäfte
getätigt werden, wenn die Firma O.________ dabei Partei sei. Der Zeuge habe
darauf bemerkt, dass dies für H.________ teurer würde. Darauf habe X.________
geantwortet, dass ihn das nicht interessiere. Der Geschäftsführer der Firma
G.________, welche über die Firma O.________ Waren an die H.________
geliefert habe, habe als Zeuge ausgesagt, er habe mehrmals Kontakt mit
S.________ gehabt. Dieser habe ihm mitgeteilt, falls die Firma G.________
bezüglich Lieferung und Preisen direkt mit H.________ Kontakt aufnehme,
würden alle Lieferungen der Firma G.________ eingestellt. S.________ habe
mitgeteilt, er müsse X.________ berücksichtigen, weil er dessen
Altersvorsorge regeln müsse. In einem anonymen Schreiben, das H.________ den
Behörden übergeben habe, werde ausgeführt, dass X.________ für jede von
H.________ bestellte "Slotmachine" (Spielautomat) eine Provision erhalte und
dies weltweit für Transaktionen gelte, bei denen X.________ als Berater
auftrete. Nach dem anonymen Schreiben seien die Provisionen auf ein Bankkonto
von X.________ in der Schweiz einbezahlt worden. Dass er ein Bankkonto in der
Schweiz habe, gehe auch aus einem Check hervor, der in Südfrankreich erhoben
worden sei. Der Check stamme von der Bank A.________ in Zürich. Ebenso habe
ein Zeuge angegeben, dass X.________ ein Konto bei der Bank B.________ in
Zürich habe, an das zwei weitere Konten gekoppelt seien. Es bestehe der
dringende Verdacht, dass die Firma O.________. X.________ benutzt habe, um
Lieferungen an H.________ über die Firma O.________ laufen zu lassen und dass
dabei Bestechungsgelder an X.________ bezahlt worden seien. Die von
X.________ vermutlich erhaltenen Bestechungsgelder seien von S.________ bzw.
einer mit diesem verbundenen Gesellschaft bezahlt worden. Es bestehe der
Verdacht, dass die Bestechungsgelder auf Bankkonten bei der Bank A.________
bzw. der Bank B.________ in Zürich, über die X.________ verfügungsberechtigt
gewesen sei, geflossen seien.

Die Staatsanwaltschaft Haarlem ersuchte um die Beschlagnahme und Herausgabe
von Unterlagen betreffend Konten von X.________ bei der Bank B.________ in
Zürich; überdies um Beschlagnahme und Herausgabe des Inhalts eines
allfälligen Schliessfachs bei dieser Bank. Im Weiteren ersuchte die
Staatsanwaltschaft um die Einvernahme von Mitarbeitern der Bank als Zeugen;
ferner um die Beschlagnahme und Herausgabe von Vermögenswerten.

B.
Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. September 2003 entsprach die
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich dem Rechtshilfeersuchen. Sie
verpflichtete die Bank B.________ und die Bank C.________ zur Herausgabe
bestimmter Bankunterlagen. Zudem sperrte sie die von diesen Banken
festgestellten Vermögenswerte von X.________ bis zu einem Betrag von
14'670'000 Gulden bzw. 6'656'956 Euro.

Am 22. Oktober 2003 erliess die Bezirksanwaltschaft die Schlussverfügung.
Darin ordnete sie die Herausgabe von Unterlagen betreffend ein Konto von
X.________ bei der Bank B.________ und eines bei der Bank C.________ in
Zürich an die ersuchende Behörde an.

Gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung sowie die Schlussverfügung erhob
X.________ Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 15.
Dezember 2003 wies dieses den Rekurs ab.

C.
X. ________ führt mit Eingabe vom 3. Februar 2004
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Seine Anträge erstrecken sich über fünf
Seiten. Zusammengefasst beantragt er Folgendes: Der Beschluss des
Obergerichtes sei aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern (Antrag I.);
die Schlussverfügung sowie die Eintretens- und Zwischenverfügung seien
aufzuheben (Antrag II./1. und 2.). Eventualiter sei die Herausgabe von
Dokumenten und Beweismitteln unter Beschränkungen hinsichtlich Zeitraum und
Bankverbindungen zu bewilligen (Antrag II./3.1 und 3.2); Bankunterlagen und
Informationen seien dem ersuchenden Staat versiegelt und unter der Bedingung
zu übergeben, dass sie ausschliesslich an einen von der ersuchenden
Steuerfahndungsbehörde unabhängigen Untersuchungsrichter - und zwar nur für
noch nicht verjährte Tathandlungen - weitergeleitet würden; für diese
Bedingung sei von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates vor
Durchführung der Rechtshilfe eine schriftliche Zustimmungserklärung
einzuholen (Antrag II./3.3); der Spezialitätsvorbehalt sei anzupassen (Antrag
II./4. und 5.); in Bezug auf den Hinweis in der Schlussverfügung auf ein
neues Rechtshilfeersuchen zur Befragung allfälliger Bankmitarbeiter als
Zeugen sei ein Vorbehalt aufzunehmen (Antrag II./6.); der Text von Art. 36e
des niederländischen Strafgesetzbuches und Art. 126 der niederländischen
Strafprozessordnung sowie jener des Betruges seien in niederländischer
Sprache und mit einer amtlich als richtig bescheinigten deutschen Übersetzung
noch einzureichen; diese Normen seien dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme
innert Frist vorzulegen, bevor die Rechtshilfe vollzogen werden könne;
bezüglich des Betruges sei das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung
besonders zu begründen und der Sachverhalt entsprechend zu substantiieren
(Antrag II./7.); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Kantons Zürich (Antrag II./8.).

D.
Die Bezirksanwaltschaft, das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesamt für Justiz hat Gegenbemerkungen eingereicht. Es beantragt die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

E.
Am 5. März 2004 hat X.________ dem Bundesgericht eine "Ergänzung der
Beschwerdeschrift" eingereicht. Damit beantragt er zusammengefasst, es seien
im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verschiedene neue Beweismittel
zuzulassen (Antrag 1.); das Verfahren sei so lange zu sistieren, bis das
Obergericht über das in diesem Zusammenhang gleichzeitig eingereichte
Wiedererwägungs-/ Anpassungsgesuch betreffend den angefochtenen Beschluss
unter Berücksichtigung der echten neuen Noven entschieden habe (Antrag 2.);
es sei im Falle der Änderung des obergerichtlichen Entscheids dem
Beschwerdeführer Frist anzusetzen, um die im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Anträge unter Berücksichtigung des
neuen Entscheids anzupassen und hierzu Stellung zu nehmen (Antrag 3.)

F.
Die Bezirksanwaltschaft, das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürich haben auf eine Stellungnahme zum Sistierungsgesuch verzichtet.

Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, das Gesuch
abzuweisen. Es beantragt mit einer getrennten Eingabe ausserdem, die neuen
Beweismittel nicht zu berücksichtigen.

G.
Mit Beschluss vom 12. März 2004 ist das Obergericht auf das
Wiedererwägungs-/Anpassungsgesuch nicht eingetreten.

H.
Mit Eingabe ebenfalls vom 12. März 2004 ersucht S.________ das Bundesgericht
um Beiladung zum Verfahren.

I.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf eine
Stellungnahme zum Beiladungsgesuch verzichtet.

Die Bezirksanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz haben sich vernehmen
lassen mit dem Antrag, das Gesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

X.  ________ hat dem Bundesgericht mitgeteilt, er habe gegen die Beiladung
nichts einzuwenden; dies mit der Einschränkung, dass nur Einsicht in jene
Bankunterlagen gewährt werde, in denen der Name S.________ erscheine.

J.
Am 31. März 2004 sandte X.________ dem Bundesgericht in der Noveneingabe
angekündigte zusätzliche Beilagen; am 7. April 2004 ausserdem das Original
eines vorher in Kopie eingereichten Schreibens.

K.
Am 22. April 2004 forderte das Bundesgericht S.________ auf, zu belegen, wann
er vom obergerichtlichen Beschluss vom 15. Dezember 2003 Kenntnis erhielt.

S.  ________ antwortete mit Schreiben vom 17. Mai 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in
erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend.
Dieses wird ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über
Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus
Straftaten (GwÜ; SR 0.311.53), das für die Schweiz und die Niederlande am 1.
September 1993 in Kraft getreten ist. Soweit diese Staatsverträge bestimmte
Fragen nicht regeln, ist das schweizerische Landesrecht - das
Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige
Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) - anwendbar.

1.2  Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um die Verfügung der
letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren
abgeschlossen wird. Sie unterliegt gemäss Art. 80f Abs. 1 IRSG zusammen mit
den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht. Die Beschwerde ist somit zulässig.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Konten, über die Unterlagen an die
ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Er ist als solcher zur
Beschwerde befugt (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV).

Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls grundsätzlich erfüllt.
Sie geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

1.3  Das Bundesgericht prüft im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
die bei ihm erhobenen Rügen mit freier Kognition. Es ist aber nicht
verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden
Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 112 Ib 576

E. 3 S. 586).

1.4  Der Beschwerdeführer ersuchte das Bundesgericht mit Eingabe vom 5. März
2004 unter anderem, das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
sistieren, bis die Vorinstanz über das bei ihr eingereichte
Wiedererwägungs-/Anpassungsgesuch entschieden habe. Am 9. März 2004 lud das
Bundesgericht die Beteiligten ein, dazu bis zum 22. März 2004 Stellung zu
nehmen. Bereits mit Beschluss vom 12. März 2004 trat die Vorinstanz auf das
Wiedererwägungs-/Anpassungsgesuch nicht ein. Damit wurde der
Sistierungsantrag hinfällig.
Das gleiche gilt für den Antrag des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom
5. März 2004, es sei ihm im Falle der Änderung des vorinstanzlichen
Beschlusses aufgrund des Wiedererwägungs-/Anpassungsgesuches Frist
anzusetzen, um die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Anträge
anzupassen und zum neuen Entscheid der Vorinstanz Stellung zu nehmen.

1.5  Nach der Rechtsprechung ist die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren
abzustimmen auf die Beschwerdebefugnis nach Art. 80h lit. b IRSG. Zur
Teilnahme am Verfahren als Partei ist somit nur zugelassen, wer persönlich
und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Art. 80h lit.
b IRSG ist insoweit von allgemeiner Tragweite, was die subsidiäre Anwendung
von Art. 110 Abs. 1 OG ausschliesst (BGE 127 II 104 E. 4 S. 110 f.).

Bei der Erhebung von Kontoinformationen ist der Inhaber des Kontos von der
Rechtshilfemassnahme unmittelbar betroffen, weshalb ihn die Rechtsprechung
als zur Beschwerde legitimiert betrachtet. Weitere Personen gelten dagegen
nicht als legitimiert, vor allem nicht jene, die zwar in den Kontounterlagen
erwähnt werden, aber nicht Inhaber des betroffenen Kontos sind (BGE 123 II
153 E. 2b S. 157 mit Hinweisen).

S.  ________ ist nicht Inhaber der Konten, über die dem ersuchenden Staat
Auskunft erteilt wird. Er wird in einem Teil der Kontounterlagen lediglich
erwähnt. Er ist daher nicht nach Art. 80h lit. b IRSG zur Beschwerde
berechtigt. Damit ist er nach der angeführten Rechtsprechung auch nicht zur
Teilnahme am Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt. Das
Bundesgericht kann ihm, wie gesagt, auch nicht in Anwendung von Art. 110 Abs.
1 OG - auf den er sich sinngemäss beruft - Gelegenheit zur Stellungnahme
geben. Das Beiladungsgesuch ist daher abzuweisen.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt (S. 10 f.) die Verletzung von Art. 14 Ziff. 2
EUeR und Art. 27 Ziff. 1 lit. d GwÜ.

2.1.1  Gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR haben die Rechtshilfeersuchen die
strafbare
Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu
enthalten. Nach Art. 27 Ziff. 1 lit. d GwÜ muss jedes Ersuchen, soweit die
Zusammenarbeit Zwangsmassnahmen umfasst, unter anderem den Wortlaut der
Gesetzesbestimmungen oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Darstellung des
anzuwendenden Rechts enthalten.

2.1.2  Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die in den Niederlanden
anwendbaren Strafbestimmungen seien widersprüchlich bezeichnet. Im
Rechtshilfeersuchen werde (S. 1) erwähnt, der Beschwerdeführer habe ab 1991
bis einschliesslich 2001 Bestechungsgelder angenommen und sich damit nach
Art. 328ter Abs. 1 des niederländischen Strafgesetzbuches strafbar gemacht.
Im Schreiben der Staatsanwaltschaft Haarlem vom 21. Februar 2003 (act. 3/2)
sei dann plötzlich die Rede vom Vorwurf eines Betrugs, ohne dass im Ersuchen
die Merkmale dieses Tatbestandes, insbesondere die Arglist, substantiiert
würden.

Das Vorbringen entbehrt der Grundlage. Zwar trifft es zu, dass die
Staatsanwaltschaft Haarlem nach der deutschen Übersetzung des Schreibens vom
21. Februar 2003 (S. 1 unten) die Zusicherung abgegeben hat, dass die
Ergebnisse des Ersuchens ausschliesslich in der Strafsache wegen des
"allgemeinen Delikts Betrug" verwendet würden. Dabei handelt es sich jedoch
um einen offensichtlichen Übersetzungsfehler. Im Original des Schreibens
(act. 3/1 S. 1 unten) wird der Ausdruck "commune delict corruptie" verwendet.
Dem Beschwerdeführer wird im niederländischen Verfahren also einzig
vorgeworfen, sich bestechen lassen zu haben. Ein Betrug wird ihm nicht zur
Last gelegt. Die Angaben der niederländischen Behörden sind nicht
widersprüchlich.

2.1.3  Der Beschwerdeführer macht geltend, die niederländischen Behörden
hätten die in den Niederlanden anwendbaren Bestimmungen nicht ausreichend
dargelegt.
Der Einwand ist unbegründet. Im Rechtshilfeersuchen (S. 1) wird ausgeführt,
der Beschwerdeführer werde verdächtigt, ab 1991 bis 2001 Bestechungsgelder
entgegengenommen zu haben. Dies sei strafbar nach Art. 328ter Abs. 1 des
niederländischen Strafgesetzbuches. Im Weiteren wird dargelegt (S. 2), es
werde um die Beschlagnahme von Vermögenswerten ersucht. Eine solche sei in
der Niederlanden unter anderem zulässig zur Sicherung des staatlichen
Anspruchs auf Einziehung des unrechtmässigen Gewinns. Im Ersuchen wird
insoweit auf Art. 94a Abs. 2 der niederländischen Strafprozessordnung
verwiesen. Art. 328ter des niederländischen Strafgesetzbuches und Art. 94a
der Strafprozessordnung liegen dem Ersuchen im Wortlaut bei (act. 3/4). Es
genügt damit den Formerfordernissen auch des Geldwäschereiübereinkommens. Ein
strenger Formalismus ist insoweit ohnehin abzulehnen (Robert Zimmermann, La
coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004,

S. 172 N. 165).

2.2  Der Beschwerdeführer wendet (S. 11 und 16 f.) ein, in den Niederlanden
sei noch kein Strafverfahren eröffnet worden. Bisher habe erst der
Steuerfahndungsdienst ein so genanntes Vermögensermittlungsverfahren
eingeleitet. Die Rechtshilfe sei daher unzulässig.

Nach der Rechtsprechung ist es für die Leistung von Rechtshilfe durch die
Schweiz nicht erforderlich, dass der ersuchende Staat ein gerichtliches
Verfahren gegen den Betroffenen eröffnet hat. Rechtshilfe kann auch einer
nicht richterlichen Behörde, z.B. einer Verwaltungsbehörde geleistet werden,
sofern die Untersuchung zu einer Überweisung des Betroffenen an das für die
Beurteilung der Straftat zuständige Gericht führen kann. Eine formelle
Anschuldigung im ersuchenden Staat ist nicht erforderlich; eine
Voruntersuchung genügt (BGE 123 II 161 E. 3a S. 165; 118 Ib 457 E. 4b S. 460
mit Hinweisen; Zimmermann, a.a.O., S. 373).

Wie sich aus dem Rechtshilfeersuchen (S. 1) und dem Begleitschreiben dazu
(act. 3/2 S. 1) ergibt, werden in den Niederlanden unter der Leitung der
zuständigen Staatsanwältin strafrechtliche Ermittlungen gegen den
Beschwerdeführer wegen der Entgegennahme von Bestechungsgeldern geführt.
Diese Ermittlungen können zu seiner Überweisung an das zuständige
Strafgericht führen. Die Rechtshilfe ist daher zulässig. Dass formell noch
kein Strafverfahren eröffnet worden ist, steht ihr nicht entgegen.

2.3  Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beurteilung der beidseitigen
Strafbarkeit sei aufgrund des Rechtshilfeersuchens unmöglich.
Der Einwand ist unbegründet. Im Ersuchen wird der massgebliche Sachverhalt
deutlich umschrieben. Die beidseitige Strafbarkeit kann daher geprüft werden
(dazu unten E. 7).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 12 ff.) vor, der Sachverhalt im
Rechtshilfeersuchen enthalte offensichtliche Fehler, Lücken und Widersprüche.
Diese könnten sofort nachgewiesen werden.

3.2  Nach der Rechtsprechung hat sich die ersuchte Behörde beim Entscheid
über
ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten
Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat weder Tat- noch Schuldfragen zu
prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist
vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen
allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche
Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 118 Ib 111 E.
5b; 117 Ib 64 E. 5c mit Hinweisen).

3.3  Der Beschwerdeführer äussert sich zu Fragen der Beweiswürdigung. Das
gilt
auch, soweit er auf einzelne Auszüge aus den der Beschwerde beigelegten
niederländischen Zivilurteilen verweist. Daraus ergibt sich nicht, dass der
Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens offensichtliche Fehler, Widersprüche
oder Lücken enthielte. Im Gegenteil sprechen die Urteile teilweise für die
Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen. So wird im Urteil des
Arrondissementsgerichts Haarlem vom 28. November 2000 (Beschwerdebeilage 6)
gesagt, der Beschwerdeführer habe die "Vernachlässigung seiner
Einkaufsaufgabe" anerkannt (S. 5 E. 5.10). Unbehelflich sind die Hinweise auf
die niederländischen Zivilurteile auch, soweit der Beschwerdeführer lediglich
seine dortigen Parteibehauptung wiedergibt (Urteil des Kantonsgerichts
Haarlem vom 2. März 2001, Beschwerdebeilage 8, S. 2). Soweit sich aus den
Zivilurteilen etwas zugunsten des Beschwerdeführers ergibt, steht es ihm
frei, sich darauf im Rahmen der strafrechtlichen Beweiswürdigung im
ersuchenden Staat zu berufen.

Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt ebenfalls unbegründet.

3.4  Der Beschwerdeführer macht geltend, da die niederländischen Behörden die
schweizerischen nicht über die Zivilurteile informiert hätten, hätten sie
Art. 31 Ziff. 2 GwÜ verletzt.
Gemäss Art. 31 Ziff. 2 GwÜ unterrichtet die ersuchende Vertragspartei die
ersuchte unverzüglich über a) jede Überprüfung, Entscheidung oder andere
Tatsache, die dazu führt, dass die Einziehungsentscheidung ganz oder
teilweise nicht mehr vollstreckbar ist; b) jede Änderung in tatsächlicher
oder rechtlicher Hinsicht, die dazu führt, dass Massnahmen aufgrund dieses
Kapitels nicht mehr gerechtfertigt sind.

Die in der Beschwerdebeilage eingereichten niederländischen Zivilurteile
schliessen eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und eine
Einziehung des unrechtmässigen Gewinns nicht aus. Die niederländischen
Behörden hatten deshalb keinen Anlass, die schweizerischen über die Urteile
zu unterrichten. Die Rüge ist unbegründet.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 15) vor, in der Schlussverfügung werde
die
rechtshilfeweise Zeugenbefragung von Bankmitarbeitern abgelehnt und der
ersuchende Staat insoweit auf ein neues Rechtshilfeersuchen verwiesen. Eine
solches müsse unter die Bedingung gestellt werden, dass es nur bei bisher
"nicht bekannten, qualifiziert anderen Fakten und unter den gleichen
formellen und materiellen Ansprüchen" gestellt werden dürfe.

4.2  Die Bezirksanwaltschaft legt in der Schlussverfügung (S. 7 Ziff. 4) dar,
mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. September 2003 habe sie auch
Zeugeneinvernahmen von Mitarbeitern der beiden betroffenen Banken angeordnet.
Da für die von diesen Banken eingereichten Kontoauszüge nach Massgabe des
schweizerischen Rechts (Art. 962 Abs. 2 OR) die Buchführungspflicht gelte,
seien umfassende Zeugenbefragungen an sich nicht mehr verhältnismässig. Da
die ersuchende Behörde jedoch - unter Verzicht auf die Teilnahme von eigenen
Beamten an den Zeugeneinvernahmen - einen das Verhältnismässigkeitsgebot
nicht verletzenden Fragenkatalog eingereicht habe, der aufgrund der
vorliegenden Bankunterlagen allerdings ergänzungsbedürftig sein dürfte, sei
der niederländischen Behörde Gelegenheit zu geben, nach Sichtung der
Bankunterlagen mit einem neuen Rechtshilfeersuchen den Fragenkatalog zu
ergänzen oder das erweiterte Ersuchen um Teilnahme ihrer Beamten an den
Zeugeneinvernahmen zu stellen. Bis dahin seien keine Bankbeamten als Zeugen
zu befragen.
Soweit die Bezirksanwaltschaft damit die Einvernahme der Bankbeamten als
Zeugen abgelehnt hat, fehlt es schon an der Beschwer. Im Übrigen ist das
Vorgehen der Bezirksanwaltschaft nicht zu beanstanden. Die niederländischen
Behörden haben damit die Gelegenheit, die übermittelten Unterlagen zunächst
zu sichten. Sie können dann entscheiden, ob sie ein neues Rechtshilfeersuchen
stellen wollen. Sie können davon absehen, wenn sie der Auffassung sind, dass
die Unterlagen bereits genügend Aufschluss geben. Stellen sie ein neues
Rechtshilfeersuchen, können sie aufgrund der Unterlagen den Fragenkatalog
präzisieren und gegebenenfalls um Teilnahme ihrer Beamten an den Einvernahmen
ersuchen. Ein allfälliges neues Rechtshilfeersuchen kann nicht von
Bedingungen abhängig gemacht werden. Einem ausländischen Staat steht es frei,
die Schweiz in dem Umfange um Rechtshilfe zu ersuchen, in dem er das als
notwendig erachtet. Mehrere Ersuchen in derselben Sache sind zulässig
(Zimmermann, a.a.O., S. 174 N. 166-1). Ob und wieweit einem Ersuchen
entsprochen werden kann, ist dann zu entscheiden, wenn es vorliegt.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht (S. 17 f.) geltend, beim niederländischen
Verfahren handle es sich nach gegenwärtigem Stand um ein
Steuerfahndungsverfahren im Bereich der Veranlagung oder des Steuerbezuges.
Insoweit sei Rechtshilfe unzulässig.

5.2  Damit stösst der Beschwerdeführer ins Leere. Die Schweiz leistet hier
keine Rechtshilfe für ein Steuerverfahren, sondern für strafrechtliche
Ermittlungen wegen eines gemeinrechtlichen Delikts. Die Bezirksanwaltschaft
hat zudem ausdrücklich den Spezialitätsvorbehalt erklärt. Dabei hat sie
insbesondere hervorgehoben, dass die direkte oder indirekte Verwendung der
erhaltenen Unterlagen und der darin enthalten Angaben für ein fiskalisches
Straf- oder Verwaltungsverfahren in keinem Fall gestattet ist
(Schlussverfügung S. 9 f. Ziff. 3).

6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 18 f.) vor, der Spezialitätsvorbehalt sei
in dem Sinne einzuschränken, dass die Verwendung der übermittelten Unterlagen
und Informationen zur Verfolgung eines Abgabebetrugs unzulässig sei.
Andernfalls könnte der ersuchende Staat selbständig die übergebenen
Beweismittel für die Untersuchung eines allfälligen Abgabetruges verwenden,
ohne dass er dafür vorher die gemäss Schweizer Recht geltenden besonderen
Kriterien substantiiert hätte und diese vom ersuchten Staat hätten geprüft
werden können.

6.2  Gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG kann einem Ersuchen nach dem dritten Teil des
Gesetzes entsprochen werden, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Abgabebetrug
ist. Nach der Rechtsprechung besteht in diesem Fall die Pflicht zur
Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE
125 II 250 E. 2 mit Hinweisen).

Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe
sich eines Abgabebetrugs schuldig gemacht, so müssen hinreichende
Verdachtsmomente für den im Ersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit
soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel
eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten
Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte
dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine
Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es Sache der um Rechtshilfe ersuchenden
ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen
sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (BGE 125 II
250 E. 5b mit Hinweisen).

6.3  Die Bezirksanwaltschaft führt bei der Erklärung des
Spezialitätsvorbehalts (Schlussverfügung S. 9 Ziff. 3a) aus, das
Verwertungsverbot beziehe sich auf Taten, die nach schweizerischem Recht
unter anderem als fiskalische Delikte qualifiziert würden. Als Fiskaldelikt
gelte eine Tat, die auf die Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet
erscheine oder Vorschriften über währungs-, handels- oder
wirtschaftspolitische Massnahmen verletze. Zulässig sei jedoch die Verwendung
der übermittelten Unterlagen und Informationen zur Verfolgung von
Abgabebetrug im Sinne des schweizerischen Rechts. Die Bezirksanwaltschaft
fügt (S. 10 Ziff. 3d) hinzu, jede weitere Verwendung der Unterlagen und
Informationen bedürfe der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesamtes für
Justiz, die vorgängig einzuholen sei.

Diese Ausführungen dürfen nicht - wie das der Beschwerdeführer tut - dahin
ausgelegt werden, dass die niederländischen Behörden die übermittelten
Unterlagen zur Verfolgung eines allfälligen Abgabebetruges ohne die
Zustimmung des Bundesamtes verwenden dürften. Das Zustimmungserfordernis gilt
vielmehr auch insoweit. Gemäss Art. 67 Abs. 2 IRSG bedarf eine weitere
Verwendung der Zustimmung des Bundesamtes. Diese ist nicht nötig a) wenn die
Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand
darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre; oder b) wenn sich das
ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der
strafbaren Handlung teilgenommen haben. Die Ausnahmebestimmung nach Art. 67
Abs. 2 lit. b IRSG ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. Jene nach
Art. 67 Abs. 2 lit. a IRSG greift ebenfalls nicht. Die Tat, auf die sich das
Ersuchen bezieht, besteht hier einzig in der Entgegennahme von
Bestechungsgeldern im Gegenzug zur Dazwischenschaltung und Bevorzugung einer
Firma beim Einkauf der Spielautomaten. Für ein allfälliges Steuervergehen
verlangen die niederländischen Behörden ausdrücklich keine Rechtshilfe. Art.
67 Abs. 2 lit. a IRSG käme gegebenenfalls dann zur Anwendung, wenn die
niederländischen Behörden zum Schluss kommen sollten, dass die Entgegennahme
der Bestechungsgelder nicht unter Art. 328ter Abs. 1 des niederländischen
Strafgesetzbuches fällt, sondern einen anderen Straftatbestand erfüllt (vgl.
Botschaft betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995,
BBl 1995 II S. 23 f.). Um einen Steuerstraftatbestand kann es insoweit nicht
gehen, da die blosse Entgegennahme von Bestechungsgeldern noch kein
Steuervergehen darstellt. Die Erklärung des Spezialitätsvorbehaltes in der
Schlussverfügung kann - wie die Beschwerde zeigt - dahin missverstanden
werden, dass die niederländischen Behörden die erhaltenen Unterlagen ohne
weiteres zur Verfolgung eines allfälligen Abgabetruges verwenden dürften.
Dies ist nach dem Gesagten nicht der Fall. Das Bundesamt wird das gegenüber
der ersuchenden Behörde bei der Herausgabe der Unterlagen klarzustellen
haben.

Bedarf die weitere Verwendung der übermittelten Unterlagen für die Verfolgung
eines Abgabetruges der Zustimmung des Bundesamtes, so können die
schweizerischen Behörden gegebenenfalls prüfen, ob insoweit hinreichende
Verdachtsmomente bestehen.

Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbegründet.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer (S. 19 ff.) bestreitet die Strafbarkeit des ihm im
Rechtshilfeersuchen vorgeworfenen Verhaltens nach schweizerischem Recht.

7.2  Gemäss dem aufgrund des entsprechenden schweizerischen Vorbehaltes
anwendbaren Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR setzt die Erledigung von
Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen
voraus, dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung
sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten
Staates strafbar ist. Die Prüfung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht
umfasst in analoger Anwendung von Art. 35 Abs. 2 IRSG die objektiven
Tatbestandsmerkmale, unter Ausschluss der besonderen Schuldformen und
Strafbarkeitsbedingungen des schweizerischen Rechts (BGE 124 II 184 E. 4b;
122 II 422 E. 2a; 118 Ib 448 E. 3a mit Hinweisen). Es ist nicht erforderlich,
dass die im Ersuchen geschilderten Handlungen in den Gesetzgebungen der
beiden Staaten die gleiche rechtliche Qualifikation erfahren, dass sie
denselben Strafbarkeitsvoraussetzungen unterliegen oder mit gleichwertigen
Strafen bedroht sind. Es genügt, dass die Handlungen in beiden Staaten
Straftaten darstellen, die üblicherweise zu internationaler Zusammenarbeit
Anlass geben (BGE 124 II 184 E. 4b/cc; 117 Ib 337 E. 4a; 112 Ib 225 E. 3c mit
Hinweisen).

7.3  Dem Beschwerdeführer wird im Rechtshilfeersuchen vorgeworfen, gegen
Bestechung dafür gesorgt zu haben, dass die Einkäufe von Spielautomaten durch
H.________ über die Firma O.________ liefen, die der H.________ extrem hohe
Preise in Rechnung stellte. Auf das Angebot eines Dritten, Geschäfte ohne die
Firma O.________ abzuwickeln, sei der Beschwerdeführer nicht eingegangen. Auf
die Bemerkung des Dritten, dass dies für H.________ teurer werde, habe der
Beschwerdeführer geantwortet, dass ihn das nicht interessiere.

Dieses Verhalten des Beschwerdeführers fällt nach schweizerischem Recht unter
den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB. Danach
wird bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder
eines Rechtsgeschäftes damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten
oder ein solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter
Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen
geschädigt wird. Die Entgegennahme von Schmiergeldern stellt nach der
Rechtsprechung eine ungetreue Geschäftsbesorgung dar, wenn der
Geschäftsführer durch die Zuwendung zu einem Verhalten verleitet wird, das
sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich
schädigend auswirkt (BGE 129 IV 124 E. 4.1 S. 128). Dies ist hier nach dem
Ersuchen der Fall. Hat der Beschwerdeführer gegen Bestechungszahlungen dafür
gesorgt, dass bei den Einkäufen eine Firma dazwischengeschaltet wurde, was
für H.________ zu einer Verteuerung der Ware führte, so hat er H.________ am
Vermögen geschädigt. Der Beschwerdeführer war Leiter der
Spielautomatenabteilung und danach "Direktor Gaming". Damit war er auch
Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB. Als solcher gilt, wer in
tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im
Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu
sorgen hat (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 126 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer äussert sich auch im vorliegenden Zusammenhang zu Fragen
der Beweiswürdigung und geht teilweise von einem anderen Sachverhalt aus als
das Rechtshilfeersuchen. Damit ist er nicht zu hören.

8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht (S. 21 f.) geltend, nach niederländischem
Recht
sei die absolute Verjährung für einen Teil der vorgeworfenen Taten
eingetreten. Dass die niederländischen Behörden insoweit Rechtshilfe
verlangten, sei rechtsmissbräuchlich.

8.2  Die Rüge ist unbegründet. Im Rahmen des dem Europäischen
Rechtshilfeübereinkommen unterstellten Rechtshilfeverkehrs ist die Frage der
Verjährung nicht zu prüfen, wenn es um Massnahmen geht, die in diesem
Staatsvertrag vorgesehen sind (BGE 117 Ib 53). Dies ist hier der Fall. Das
Europäische Rechtshilfeübereinkommen sieht die Übermittlung von
Schriftstücken vor (Art. 3 EUeR).

9.
9.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 22) vor, der Spezialitätsvorbehalt sei zu
präzisieren. Die Rechtshilfe sei unter der Bedingung zu leisten, dass die
übermittelten Unterlagen ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung
jener strafbaren Handlungen verwendet werden dürften, für welche die
Rechtshilfe bewilligt werde, also für den Tatbestand der passiven
Privatbestechung gemäss Art. 328ter des niederländischen Strafgesetzbuches.
Insoweit sei eine ausdrückliche Annahmeerklärung des ersuchenden Staates
einzuholen.

9.2  Wann und wieweit die Schweiz dazu verpflichtet ist, die
Rechtshilfeleistung an eine Verwendungsbeschränkung zu knüpfen, ergibt sich
aus Art. 67 IRSG (BGE 128 II 305 E. 3.1 mit Hinweis). Danach dürfen die durch
Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in
Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für
Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden (Abs. 1). Der
Spezialitätsvorbehalt soll damit die strafrechtliche Verwendung von
Auskünften zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte verhindern. Nicht
rechtshilfefähig sind gemäss Art. 3 IRSG Taten mit vorwiegend politischem
Charakter, die Verletzung von Pflichten zu militärischer oder ähnlicher
Dienstleistung sowie Taten, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben
gerichtet erscheinen oder Vorschriften über währungs-, handels- oder
wirtschaftspolitische Massnahmen verletzen. Ein Spezialitätsvorbehalt muss
daher angebracht werden, wenn die im ausländischen Rechtshilfebegehren
geschilderten Taten den Tatbestand eines gemeinrechtlichen und gleichzeitig
eines politischen, militärischen oder fiskalischen Delikts (unter Ausschluss
des Abgabebetrugs) erfüllen. Dagegen steht Art. 67 Abs. 1 IRSG einer
Verwendung der im Rechtshilfeverfahren erlangten Auskünfte für andere Zwecke
nicht von vornherein entgegen. Eine derartige weitere Verwendung bedarf
jedoch, wie dargelegt, der Zustimmung des Bundesamtes (Art. 67 Abs. 2 Satz 1
IRSG). Gegebenenfalls kommt die Verwendung der übermittelten Unterlagen auch
für ein Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren im ersuchenden Staat in
Frage (BGE 128 II 305 mit Hinweisen). Gemäss Art. 67 Abs. 2 Satz 2 IRSG ist
die Zustimmung des Bundesamtes für eine weitere Verwendung übermittelter
Schriftstücke in besonderen Fällen nicht nötig.

Schliesst somit der Spezialitätsvorbehalt die Verwendung der übermittelten
Schriftstücke für weitere Zwecke nicht aus und bedarf es dazu gegebenenfalls
nicht einmal der Zustimmung des Bundesamtes, so ist die Präzisierung des
Spezialitätsvorbehaltes im vom Beschwerdeführer beantragten Sinne abzulehnen
und erübrigt sich eine entsprechende Annahmeerklärung des ersuchenden
Staates.

10.
10.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 23) vor, dem Umstand, dass die
niederländische Staatsanwältin gleichzeitig das Steuerfahndungsverfahren, für
das keine Rechtshilfe geleistet werde, und das strafrechtliche
Ermittlungsverfahren wegen Entgegennahme von Bestechungsgeldern leite, müsse
Rechnung getragen werden. Zum einen müsse die Zusicherung der Nichtverwendung
der übermittelten Rechtshilfeergebnisse für steuerliche Zwecke vom
niederländischen Justizministerium eingeholt werden. Zum andern dürften die
Bankunterlagen nur versiegelt übermittelt und erst nach der formellen
Einleitung eines Strafverfahrens dem dafür zuständigen niederländischen
Untersuchungsrichter übergeben werden. Dieser müsse von der Staatsanwältin
personell verschieden sein. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass das
Spezialitätsprinzip unterlaufen werde.

10.2  Erklärt die Schweiz den Spezialitätsvorbehalt, besteht aufgrund der
Vermutung der Vertragstreue kein Grund, daran zu zweifeln, dass ihn der
ersuchende Staat beachten wird. Nicht einmal die Verletzung des
Spezialitätsvorbehalts durch den ersuchenden Staat in der Vergangenheit
vermag diese Vermutung umzustossen (BGE 110 Ib 392 E. 5b und c S. 395). Die
Einholung einer entsprechenden Zusicherung ist deshalb überflüssig (BGE 115
Ib 373 E. 8 S. 377; 107 Ib 264 E. 4b S. 271 f.; Zimmermann, a.a.O., S. 525).
Dies gilt hier umso mehr, als die zuständige niederländische Staatsanwältin
bereits im Rechtshilfeersuchen (S. 1 unten) und zusätzlich im
Begleitschreiben dazu (act. 3/1 S. 1) ausdrücklich versichert hat, dass die
Ergebnisse des Rechtshilfeersuchens nicht für steuerliche Zwecke verwendet
werden.

Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich die
niederländische Staatsanwältin entgegen ihrer ausdrücklichen zweimaligen
Zusicherung über den Spezialitätsvorbehalt hinwegsetzen wird. Daran vermag
der Umstand, dass nicht nur die strafrechtlichen Ermittlungen wegen des
gemeinrechtlichen Delikts, sondern auch das Steuerfahndungsverfahren unter
ihrer Leitung steht, nichts zu ändern. Es ist durchaus möglich und aufgrund
der Vermutung der Vertragstreue anzunehmen, dass die niederländische
Staatsanwältin die übermittelten Schriftstücke nur im Verfahren wegen des
gemeinrechtlichen Delikts verwenden und einzig in jenem Dossier ablegen wird.
Würde so vorgegangen, wie das der Beschwerdeführer verlangt, würde gegenüber
der niederländischen Staatsanwältin ein Misstrauen zum Ausdruck gebracht, das
sich im Lichte der oben dargelegten Grundsätze nicht rechtfertigt.

Im gleichen Sinne wie hier hat das Bundesgericht bereits im Urteil 1A.61/1988
vom 20. Mai 1988 entschieden, wo es um die Herausgabe von Bankunterlagen an
einen ausländischen Staat ging, in dem die gleiche Untersuchungsrichterin
Ermittlungen sowohl wegen gemeiner als auch fiskalischer Delikte führte (E.
4).

Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt abzuweisen.

10.3  Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit seinem Vorbringen, es
bestehe die Gefahr, dass der ersuchende Staat das Spezialitätsprinzip
missachten werde, dem Bundesgericht am 5. März eine Noveneingabe zugestellt
(Dossier act. 13). Damit beantragt er, es seien im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde verschiedene Schriftstücke als neue
Beweismittel zuzulassen.

Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG bindet die Feststellung des Sachverhaltes das
Bundesgericht, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt
nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. Im vorliegenden Fall
hat als Vorinstanz ein Gericht entschieden. Die Möglichkeit, neue Tatsachen
anzurufen oder neue Beweismittel vorzubringen, ist deshalb stark
eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind in einem solchen Fall einzig die
Beweise zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen
und deren mangelnde Berücksichtigung eine Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen darstellt. Nicht Rechnung getragen werden kann
grundsätzlich Änderungen, die nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten
sind; denn man kann einer Behörde nicht vorwerfen, sie habe den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat
(BGE 125 II 217 E. 3a S. 221; 121 II 97 E. 1c S. 99 f. mit Hinweisen).

Die Schriftstücke, die der Beschwerdeführer als neue Beweismittel eingereicht
hat, wurden alle nach dem angefochtenen Beschluss verfasst. Sie können
deshalb nicht berücksichtigt werden.

Der Antrag, die in der Eingabe vom 5. März 2004 genannten neuen Beweismittel
seien im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuzulassen, ist daher
abzuweisen.

11.
11.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 24 f.) vor, das ausländische Verfahren
leide an schweren Mängeln. Bisher sei kein formelles Strafverfahren eröffnet
worden, in dem er seine Verteidigungsrechte habe wahrnehmen können. Ausserdem
sei die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen offensichtlich falsch
und stütze sich auf nicht verwertbare Beweismittel. Die Herausgabe von
Unterlagen an den ersuchenden Staat sei daher unzulässig.

11.2  Der Einwand ist unbehelflich. Es bestehen keine konkreten Anzeichen
dafür, dass der Beschwerdeführer in einem niederländischen Strafverfahren
seine Verteidigungsrechte nicht wird hinreichend wahrnehmen können. Soweit er
im vorliegenden Zusammenhang erneut vorbringt, die Sachverhaltsdarstellung im
Ersuchen sei offensichtlich falsch, und sich zur Beweiswürdigung äussert,
kann auf das oben (E. 3) Gesagte verwiesen werden. Dass Rechtshilfe geleistet
werden kann, obschon in den Niederlanden formell noch kein Strafverfahren
eröffnet worden ist, wurde (E. 2.2) ebenfalls bereits dargelegt.

12.
12.1 Der Beschwerdeführer rügt (S. 25 f.) eine Verletzung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit. Im Rechtshilfeersuchen würden Kontounterlagen für
verjährte Verstösse gegen Art. 328ter des niederländischen Strafgesetzbuches
verlangt; ebenso Unterlagen, welche die Zeit beträfen, als das
Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und H.________ bereits
aufgelöst gewesen sei. Die Rechtshilfe sei auch unverhältnismässig in Bezug
auf die Depotauszüge. Daraus ergäben sich keine Anhaltspunkte, welche
Zahlungen der vorgeworfenen Art belegen könnten. Sie enthielten nur Angaben
zur Art der Vermögensanlagen, ohne Hinweis auf die Herkunft der Gelder.
Dasselbe gelte für das Kreditkartenkautionskonto.

12.2  Nach der Rechtsprechung sind die schweizerischen Behörden verpflichtet,
den ausländischen alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf
den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen können. Nicht zulässig wäre es,
den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den
im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen.
Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten
Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen
Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im
Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können. Nicht zu
übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische
Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c).
Der Beschwerdeführer hat jedes einzelne Aktenstück, das nach seiner
Auffassung nicht an den ersuchenden Staat übermittelt werden darf, zu
bezeichnen. Zugleich hat er für jedes dieser Aktenstücke darzulegen, weshalb
es im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (BGE 122 II 367 E.
2d).

12.3  Wie oben (E. 8) gesagt, ist der Einwand der Verjährung hier
unbeachtlich. Nach dem Rechtshilfeersuchen (S. 2) erstreckt sich der
Ermittlungszeitraum von 1991 bis einschliesslich 2000. Die herauszugebenden
Unterlagen betreffen die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 5. September 2000. Sie
gehen somit nicht über den im Ersuchen genannten Zeitraum hinaus. Selbst wenn
- wie der Beschwerdeführer vorbringt - das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und
H.________ am 1. August 2000 aufgelöst worden sein sollte, schlösse das nicht
aus, dass auch nach diesem Zeitpunkt Bestechungsgelder überwiesen worden
sind; dies für vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses geleistete Dienste.
Im Übrigen geht es den niederländischen Behörden offensichtlich nicht nur
darum, zu ermitteln, wann Bestechungsgelder bezahlt worden sind, sondern
auch, wohin sie geflossen sind und wo sie heute liegen. Insoweit ist nicht
ersichtlich, inwiefern welches beschlagnahmte Bankdokument für das
niederländischen Verfahren nicht einmal potentiell erheblich sein könnte. Der
Beschwerdeführer legt das jedenfalls nicht für jedes einzelne Dokument näher
dar. Dazu wäre er aber, wie gesagt, nach der Rechtsprechung verpflichtet
gewesen.

Die Beschwerde ist daher auch im vorliegenden Punkt unbehelflich.

13.
Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Beiladungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Zulassung neuer Beweismittel wird abgewiesen.

3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, S.________, der Bezirksanwaltschaft
IV, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale
Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: